Geheimhaltungsvereinbarung Zwischen ZKW - Vertragsschließende ZKW-Gesellschaft eintragen! - und nachstehend „ZKW“ genannt – XYZ - nachstehend „XYZ“ genannt - nachfolgend werden ZKW und XYZ gemeinsam als „Parteien“ und einzeln als „Partei“ bezeichnet Präambel A. Die Parteien beabsichtigen, im Bereich kurze Beschreibung des geplanten Projektes einfügen, um dieses zu individualisieren bzw. von etwaigen anderen abzugrenzen („Vertragsgegenstand“) zusammenzuarbeiten. B. Die Parteien werden hinsichtlich dieses in Präambel A. aufgeführten Geschäftszwecks (der „Vertragsgegenstand“) einen separaten Vertrag miteinander abschließen. C. Bereits im Vorfeld eines solchen Vertragsschlusses werden die Parteien einander gewisse technische, kommerzielle, operative und sonstige Informationen sowie Know-how offenlegen und sich gegenseitig zur Verfügung stellen, die für jede Partei vertrauliche Geschäftsund/oder Betriebsgeheimnisse darstellen, die auch von der jeweils anderen Partei geheim gehalten werden sollen. Zu diesem Zweck schließen die Parteien die folgende Geheimhaltungsvereinbarung: 1 1. Begriffsbestimmungen 1.1 „Know-how“ sind die nicht durch Patente und andere gewerbliche Schutzrechte geschützten Erfindungsleistungen, technische, kaufmännische oder sonstige Kenntnisse, Daten, Werkzeuge, Prototypen, Erfahrungen, Ideen, Prozesse, Methoden und Unterlagen wie beispielsweise Zeichnungen, Spezifikationen usw., Testergebnisse und alle sonstigen die Technik bereichernden Ideen, oder Konzepte und Leistungen der Parteien, unabhängig von ihrer körperlichen Form (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Zeichnungen, andere graphische Darstellungen, magnetische und andere Datenträger, Arbeits- und Testanweisungen etc.), seien es eigene Ideen oder Konzepte dieser Partei oder Ideen oder Konzepte Dritter, die diese Partei gegenüber der anderen Partei offen legt. 1.2 „Informationen“ ist das Know-how im Sinne der vorstehenden Ziffer 1.1 und alle sonstigen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse (insbesondere hinsichtlich kommerzieller, technischer und/oder operativer Natur), die eine Partei der anderen Partei in schriftlicher, mündlicher, visueller, gegenständlicher oder sonstiger Form bekannt gibt, sei es bewusst oder unbewusst und sei es als vertraulich oder geheim gekennzeichnet oder nicht. 1.3 Diejenige Partei, die der anderen Informationen offenlegt, wird „offenlegende Partei“ genannt, die Partei, die diese Informationen erhält, wird „empfangende Partei“ genannt. 1.4 Unter „gewerblichen Schutzrechten“ verstehen die Parteien alle gewerblichen Schutzrechte, insbesondere Patente, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster, Topographien, Marken oder Urheberrechte. 1.5 „Verbundene Unternehmen“ sind Gesellschaften, an denen eine Partei direkt oder indirekt mehr als 50 % der Anteile oder Stimmrechte hält („Tochtergesellschaften“) und solche Gesellschaften, die auf eine Partei direkt oder indirekt die vorstehend angeführten Einflussmöglichkeiten haben („Muttergesellschaften“), sowie deren Tochtergesellschaften. Verbundene Unternehmen gelten nicht als Dritte, sofern sie hinsichtlich der offengelegten Informationen denselben Geheimhaltungspflichten unterliegen, was auf Wunsch der offenlegenden Partei entsprechend nachzuweisen ist. Wettbewerber der die Informationen offenlegenden Partei gelten jedoch nicht als verbundene Unternehmen. 2. Geheimhaltung 2.1 Die Parteien werden sich hinsichtlich des Vertragsgegenstandes gegenseitig Informationen zugänglich machen. Solche zugänglich gemachten Informationen gelten als vertraulich, ohne dass es einer besonderen Kennzeichnung der Informationen bedarf ("Vertrauliche Informationen“). Eine Pflicht einer Partei zur Mitteilung bestimmter Informationen an die andere Partei folgt hieraus nicht. 2 2.2 Jede Partei verpflichtet sich, die ihr überlassenen Vertraulichen Informationen der anderen Partei strengstens geheim zu halten und diese weder für andere als die in der Präambel hinsichtlich des Vertragsgegenstandes genannten Zwecke zu verwenden, noch an Dritte weiterzugeben. Wenn und soweit die offenlegende Partei ihre schriftliche Zustimmung zur Weitergabe an Dritte erteilt, hat die empfangende Partei sicherzustellen (und haftet dafür), dass sich der Dritte einer dem Inhalt dieser Vereinbarungen entsprechenden Geheimhaltungsverpflichtung unterwirft und diese einhält. Eine Weitergabe an verbundene Unternehmen (mit Ausnahme von Wettbewerbern der offenlegenden Partei, vgl. Ziffer 1.5) ist auch ohne schriftliche Zustimmung zulässig, sofern sich das verbundene Unternehmen vor Weitergabe (bzw. Erhalt) der Vertraulichen Informationen einer dem Inhalt dieser Vereinbarungen entsprechenden Geheimhaltungsverpflichtung unterwirft und diese einhält. Jede Partei verpflichtet sich insbesondere, die Vertraulichen Informationen ausschließlich im Rahmen des jeweils gesondert abzuschließenden Vertrages über den Vertragsgegenstand zu nutzen. 2.3 Die Verpflichtung aus Ziffer 2.2 dieser Vereinbarung findet keine Anwendung, sofern und soweit die empfangende Partei die Vertraulichen Informationen (i) ausschließlich zur Erfüllung und im Rahmen eines gesondert mit der anderen Partei abzuschließenden Vertrages über den in der Präambel genannten Vertragsgegenstand nutzt, und (ii) 2.4 ausschließlich an diejenigen ihrer Mitarbeiter weitergibt, die die Vertraulichen Informationen im Zusammenhang mit dem Vertragsgegenstand kennen müssen. Diese Ausnahme von Ziffer 2.2 gilt jedoch nur, wenn diese Mitarbeiter verpflichtet sind, die in dieser Geheimhaltungsvereinbarung enthaltenen Verpflichtungen in gleichem Umfang wie die Parteien zu erfüllen, und zwar im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten auch über das Ende des rechtlichen Verhältnisses hinaus, nach dem der Mitarbeiter an die jeweilige Partei gebunden ist. Die Verpflichtung aus Ziffer 2.2 dieser Vereinbarung findet keine Anwendung auf solche Vertraulichen Informationen, (i) die zum Zeitpunkt der Überlassung öffentlich zugänglich waren bzw. die ohne ein Verschulden der empfangenden Partei oder einer anderen zur Kenntnis berechtigten Person öffentlich bekannt werden oder bekannt geworden sind; (ii) die von einem Dritten rechtmäßig und ohne Verletzung der vorliegenden Vereinbarung oder einer sonstigen Vereinbarung an die empfangende Partei überlassen worden sind; (iii) die die empfangende Partei unabhängig von der offenlegenden Partei und ohne Nutzung der Vertraulichen Informationen bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Geheimhaltungsvereinbarung bekannt sind. Diese Ausnahme von der Geheimhaltungspflicht findet nur Anwendung, wenn die empfangende Partei ihrer Geheimhaltungspflicht unverzüglich nach Bekanntgabe der Vertraulichen Informationen durch die offenlegende Partei widerspricht; 3 (iv) die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder eines Gerichtsbeschlusses gegenüber Dritten offenzulegen sind. Diese Ausnahme zu Ziffer 2.2 gilt jedoch nur, wenn die Partei, die einer solchen gesetzlichen Offenlegungspflicht unterliegt, die andere Partei hiervon unverzüglich schriftlich in Kenntnis setzt und sich nach besten Kräften bemüht, die Offenlegung auf das gesetzlich erforderliche Mindestmaß zu beschränken; (v) die die empfangende Partei vor Erhalt der Vertraulichen Informationen selbst entwickelt hat. 2.5 Jede Partei verpflichtet sich, hinsichtlich der Geheimhaltung der Vertraulichen Informationen zumindest diejenige Sorgfalt zu üben, die sie in eigenen Angelegenheiten aufzuwenden pflegt, in jedem Falle jedoch mindestens die im Verkehr erforderliche Sorgfalt. 2.6 Für das Vorliegen der in den vorstehenden Ziffern 2.3, 2.4 und 2.5 genannten Voraussetzungen trägt im Streitfall die empfangende Partei die Darlegungs- und Beweislast. 3. Unterlagen, Muster, Rückgabe 3.1 Unterlagen (einschließlich Muster/Modelle) und andere Datenträger, die Vertrauliche Informationen im Sinne dieser Vereinbarung enthalten und von der offenlegenden Partei der empfangenden Partei überlassen oder der empfangenden Partei sonst zugänglich gemacht werden, sind und bleiben Eigentum der offenlegenden Partei. 3.2 Die Parteien dürfen insbesondere die Prototypen, Muster/Modelle, Werkzeuge und Datenträger nicht ganz oder teilweise auseinandernehmen bzw. auseinanderbauen und/oder ganz oder teilweise analysieren. Software werden sich die Parteien im Rahmen dieser Vereinbarung grundsätzlich nicht gegenseitig aushändigen. Sollte Software dennoch Teil der offengelegten Vertraulichen Informationen sein, so gilt folgendes: Die Software darf weder ganz noch teilweise bearbeitet oder verändert noch aus der Software der Quellcode/Source Code – etwa durch Dekompilieren, Debuggen oder Disassemblieren – erschlossen werden. 3.3 Die Vertraulichen Informationen sind von der empfangenden Partei vollständig herauszugeben, sobald eine der Parteien den jeweiligen den Vertragsgegenstand umfassenden Vertrag für beendet erklärt, spätestens aber mit Erfüllung der jeweiligen den Vertragsgegenstand betreffenden Leistungen. Sicherungskopien der Vertraulichen Informationen auf dem Server, externen Festplatten etc. sind entsprechend zu vernichten/löschen. Diese Vernichtung der Vertraulichen Informationen ist von der empfangenden Partei gegenüber der offenlegenden Partei entsprechend nachzuweisen. Ein Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht an solchen Unterlagen und Datenträgern steht der empfangenden Partei nicht zu, es sei denn, dass ein solches Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht rechtskräftig festgestellt oder im Einzelfall unstreitig gestellt worden ist. 4. Gewerbliche Schutzrechte 4.1 Weder diese Vereinbarung noch die gemäß dieser Vereinbarung erfolgte Bekanntgabe von Vertraulichen Informationen begründet eine Lizenz an Urheberrechten oder sonstigen gewerblichen Schutzrechten der offenlegenden Partei oder von Dritten und enthält auch keine Zusicherung dahin gehend, dass diese Vertraulichen Informationen keine Urheberrechte oder gewerblichen Schutzrechte von Dritten verletzen. 4 4.2 Durch diese Vereinbarung erhält die empfangende Partei auch keinerlei sonstige Rechte an den Vertraulichen Informationen oder Gegenständen der offenlegenden Partei oder an darin eventuell enthaltenen Erfindungen, Werken oder Know-How. Soweit Vertrauliche Informationen der offenlegenden Partei schutzrechtsfähige Inhalte, insbesondere Erfindungen, enthalten, behält die offenlegende Partei sich alle Rechte bezüglich dieser Inhalte, insbesondere das Recht zur Einreichung von Patent-, Gebrauchsmuster- oder sonstigen Anmeldungen gewerblicher Schutzrechte, vor. 5. Vertragsstrafe (optional) XYZ verpflichtet sich, ZKW für jeden Fall eines schuldhaften Verstoßes gegen die Geheimhaltungsverpflichtung nach Ziffer 2 und des Verbotes nach Ziffer 3.2 eine Vertragsstrafe in Höhe von EURO xxx zu zahlen. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt. Jede geltend gemachte Vertragsstrafe wird jedoch auf einen etwaigen sonstigen geltend gemachten Schadensersatzanspruch angerechnet. 6. Laufzeit Diese Vereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung durch beide Parteien in Kraft und hat eine Laufzeit von xxx Jahren. Die Pflicht zur Geheimhaltung gilt ab dem Zeitpunkt der Beendigung dieser Vereinbarung weitere fünf Jahre fort. 7. Sonstiges 7.1 Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung sowie Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel. 7.2 Die Rechte aus dieser Vereinbarung können ohne schriftliche Zustimmung der jeweils anderen Partei nicht auf eine dritte Partei übertragen werden. 7.3 Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden oder sollte diese Vereinbarung eine Lücke aufweisen, so berührt dies die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung nicht. Die Parteien werden in diesem Fall die unwirksame oder undurchsetzbare Bestimmung durch eine solche ersetzen, die ihr nach Sinn und Zweck möglichst nahe kommt. 7.4 Diese Vereinbarung unterliegt österreichischem Recht. 7.5 Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ist Wien. Ort, Datum ZKW - Vertragsschließende ZKW-Gesellschaft eintragen! Ort, Datum XYZ ______________________ Name und Position einfügen ______________________ Name und Position einfügen 5
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