Kopftuch-Urteil [11.05.2015]: von: GEW NRW 22. April 2016 Schulgesetzänderung nach Kopftuch-Urteil Entscheidung nicht den Schulen überlassen! Die GEW fordert Nachbesserungen bei der geplanten Änderung des nordrhein-westfälischen Schulrechts nach dem Kopftuch-Urteil des Bundesverfassungsgerichts. Der Gesetzgeber, so die Auffassung der GEW, entzieht sich seiner Verantwortung, wenn Schulen beurteilen sollen, ob eine muslimische Pädagogin mit Kopftuch den Schulfrieden stört oder nicht. Die Streichung des Privilegs der Darstellung christlicher und abendländischer Bildungs- und Kulturwerte aus dem Schulgesetz, so die Gewerkschaft, sei konsequent, reiche aber als Lösung nicht aus. „Wir fordern ausdrücklich eine generelle Verfahrensregelung durch den Gesetzgeber. Es darf nicht der einzelnen Schule überlassen werden, darüber entscheiden zu müssen, ob der Schulfrieden durch das Tragen des Kopftuchs muslimischer Lehrerinnen gefährdet sein könnte. Diese schwerwiegende Entscheidung muss durch den Gesetzgeber getroffen werden“, verlangt GEW-Landesvorsitzende Dorothea Schäfer. Das Thema ist am kommenden Mittwoch Gegenstand einer Sachverständigen-Anhörung im Düsseldorfer Landtag. Hintergrund: Das Bundesverfassungsgericht hat mit seiner am 13. März 2015 veröffentlichten Entscheidung zum Kopftuchverbot an den Schulen in NRW zwei Verfassungsbeschwerden betreffend Regelungen des § 57 Absatz 4 Schulgesetz NRW stattgegeben. Das oberste Gericht hatte bereits im Januar festgestellt, dass eine Bevorzugung christlich-abendländischer Bildung- und Kulturwerte nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Dabei wurde ausgeführt, dass ein generelles Verbot des Tragens von religiösen Symbolen in der Schule mit der von Artikel 4 Grundgesetz garantierten Glaubens- und Bekenntnisfreiheit der Lehrkräfte nicht vereinbar ist. Die in § 57 Absatz 4 Satz 3 SchulG vorgesehene Privilegierung zugunsten der Darstellung christlicher und abendländischer Bildungs- und Kulturwerte hat es für nichtig erklärt. Privilegierung gestrichen: Satz 3 § 57 (4) SchulG NRW: „Die Wahrnehmung des Erziehungsauftrags nach Artikel 7 und 12 Abs. 6 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen und die entsprechende Darstellung christlicher und abendländischer Bildungs- und Kulturwerte oder Traditionen widerspricht nicht dem Verhaltensgebot nach Satz 1.“ http://www.gew-nrw.de/index.php?id=3204
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