fgfc opgepasst

opgepasst
Newsletter de la Fédération Générale de la Fonction Communale
www.fgfc.lu
01-2016
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Erste in Kraft getretene Reformen für Kommunalbeamte :
Progressive Rente - „congé thérapeutique“ Probleme bei Familienzulage - Wechsel der
Verwaltung zwischen Gemeinde und Staat
Im Rahmen der Reformen im öffentlichen Dienst, sind zum 1. Oktober
2015 unten aufgeführte Änderungen
ebenfalls für Kommunalbedienstete in
Kraft getreten.
Progressive Rente
Die zum 1. Oktober 2015 eingeführte
progressive Rente bietet die Möglichkeit eines harmonischen Übergangs
zwischen Berufsleben und Rente. Für
den öffentlichen Arbeitgeber kann dies
ebenfalls von Nutzen sein, bietet dies
nun die Möglichkeit Kolleginnen und
Kollegen mit langjähriger Berufserfahrung über das minimale Rentenalter
hinaus, für die Verwaltung zu erhalten.
Grundvoraussetzungen :
• ab dem Zeitpunkt der progressiven
Rente muss ein direktes Anrecht auf
Altersrente bestehen (40 Dienstjahre
oder mit 60 Jahren) ;
• von Seiten der Verwaltung darf kein
Einwand vorliegen.
Grundsätzlich ausgeschlossen sind :
• Kolleginnen und Kollegen im „congé
sans traitement“, „congé pour travail
à mi-temps“ sowie „service à temps
partiel“ ;
• Beamte in Führungspositionen sind
grundsätzlich ausgeschlossen (wie
diese sogenannten Führungsposten
definiert sein werden, wird noch mit
dem Innenministerium abzuklären
sein).
Antrag :
Der Antrag auf progressive Rente
muss spätestens sechs Monate vor
dem gewünschten Termin, auf hierar­
chischem Weg, beim zuständigen
Schöffenrat eingereicht werden. Hierbei
soll die ehemalige Vollzeitbeschäftigung,
während bis zu 3 Jahren, auf 75 % oder
auf 50 % reduziert werden.
Die Rente wird demnach prozentual
zur beantragten Teilzeit ausbezahlt.
Sie entspricht anteilig dem effektiv
ge­schuldeten Rentenbetrag ab In­
kraft­treten des Beschlusses. Auch wird
das 13. Monatsgehalt nur anteilig zur
Teilzeitarbeit von der Gemeinde/Syndikat ausbezahlt. Die Entscheidung
über die progressive Rente obliegt dem
Gemeinderat.
Rechenbeispiel :
Bei 50 % - Teilzeitbeschäftigung erhält
der Antragsteller 50 % seines Gehaltes
sowie eine Teilrente von ebenfalls 50 %.
Bei 75 % Teilzeit sind dies ergo 75 %
Gehalt und eine Teilrente von 25 %.
Eine Teilzeitbeschäftigung von weniger
als 50 % ist nicht vorgesehen.
Sukzessiv-progressive Berentung
Eine sukzessiv-progressive Berentung
ist ebenfalls möglich. Betroffene Kolleginnen und Kollegen können also ihre
anfängliche Teilzeit von 75 %, innerhalb
besagter Zeitspanne von 3 Jahren, in
eine 50 % Teilzeitbeschäftigung um­
wandeln.
Im Bedarfsfall sieht das Gesetz ebenfalls
eine Verlängerung der vorgesehenen
drei jährigen Zeitspanne bis zur fest­
ge­setzten Altersgrenze von 65 Jahren
(limite d’âge) vor. Überdies besteht
die Möglichkeit einer Sonderregelung
betreffend einer diesbezüglichen Verlängerung um weitere 3 Jahre, bis hin zum
Alter von 68 Jahren (maintien en service).
Nach Ablauf der bewilligten Zeitspanne
wird die anfallende Rente automatisch
auf Grund der zusätzlich geleisteten
Dienstzeit neu berechnet.
Pensionserhöhung
zum 1. Januar 2016
Allgemein teilen wir mit, dass
zum 1. Januar 2016 die Pensionen
um 0,50 % erhöht werden.
Wir bewerten diese bescheidene Erhöhung als Schritt in
die richtige Richtung, jedoch
keineswegs als ausreichend.
Mit Nachdruck fordern wir, dass
das 2013 von Regierungsseite
annullierte „Ajustement“ in
Höhe von 1,50 %, sowie die zum
1. Januar 2015 nicht gewährte
Erhöhung der Pensionen in
Höhe von rund 0,40 %, schnellst­
möglich zur Auszahlung
­kommen müssen.
Graphische Darstellung der Prozedur für die Teilzeitbeschäftigung
aus gesundheitlichen Gründen (congé thérapeutique)
Die Anfrage
kann ausgehen von :
Kontrollarzt
Arbeitsarzt
erstellt
vervollständigt
Kontrollarzt
arbeitsmedizinischer Bericht
Beamter / Beamtin
Pensionskommission
fähig zur Wiederaufnahme
der Arbeit
Gemeinde/ Syndikat
Zwangspensionnierung
Reduzierung
der Arbeitsbeschäftigung
andere, angepasste
Arbeitsbeschäftigung
Teilzeitbeschäftigung
aus gesundheitlichen
Gründen (congé thérapeutique)
Kontrollärztlicher Befund sowie
­zeitweilige Reduzierung der Voll­zeit­
beschäftigung.
Bei längerem dauerndem Krankheits­
stand, können sowohl Bedienstete
als auch der Arbeitgeber selbst
(Gemeinde oder Syndikat) die zuständige Pensions­kommission, mit einem
kontrollärzt­lichen Befund betreffend den
Gesundheitszustand des betroffenen
Beamten befassen.
Wenn in der Vergangenheit die überwiegende Anzahl längerer und dauernder
Krankheitsstände in eine frühzeitige
Verrentung aus Krankheitsgründen
mündete, wird sich dies, nicht zuletzt
wegen dieser neuen Regelung, in Zu­
kunft wohl wesentlich ändern.
Die nun in Kraft getretene „Teil­zeit­
beschäftigung aus gesundheitlichen
Gründen“ bietet somit die Gelegenheit
der Differenzierung des Krankheits­
grades. Überdies resultiert hieraus eine
mögliche Flexibilisierung des Arbeits­
verhältnisses durch zeitweilige Reduzierung der Vollzeitbeschäftigung.
Restarbeitsfähigkeit 75 % oder 50 %
(Ausnahmefälle 25 %)
Im Bedarfsfall muss neben dem
kontrollärztlichen Befund ebenfalls
ein ausführlicher arbeitsmedizinischer
Bericht vorliegen, der die verbliebene
Restarbeitsfähigkeit des betroffenen
Bediensteten definiert. Besagte Atteste
werden dann der zuständigen Pensionskommission unterbreitet.
die Pensionskommission
entscheidet
Diese entscheidet dann darüber ob und
inwiefern der betroffene Bedienstete,
einer Teilzeitbeschäftigung aus Krank­
heitsgründen zugeführt werden kann.
Somit besteht die Möglichkeit die
Arbeitszeit auf 75 % bzw. 50 % über
einen maximalen Zeitraum von 10 Jahren hinweg zu verringern. In Ausnahmefällen und während maximal einem
Jahr kann die Arbeitszeit gar auf 25 %
reduziert werden. Selbstverständlich
bestehen diese Möglichkeiten nur bis
zu dem Zeitpunkt ab dem ein Anrecht
auf Altersrente vorliegt. Letzteres hat
dann zur Folge, dass der Bedienstete
automatisch verrentet wird.
Ausnahmen
Ausgenommen von gegenwärtiger
Arbeitszeitreduzierung sind all jene, die
zum Zeitpunkt des Antrags bereits ein
Anrecht auf Altersrente haben, sowie
Bedienstete in Führungspositionen.
Die Definition dieser „Führungsposition“
bleibt ebenfalls noch zu klären.
Gehalt
Das Gehalt des betroffenen Beamten
wird in einer ersten Phase auf den
effektiven Grad der Teilzeit reduziert.
Die Differenz wird mittels Zahlung
eines Zuschusses ausgeglichen. Die
Zuschussberechnung erfolgt nur auf
den pensionsberechtigten Anteilen des
Gehaltes. Die Ausführungsbestimmung
für besagten Zuschuss werden erst mit
dem allgemeinen Gehälterreglement
Mitte 2016 in Kraft treten. Hier stellt sich
also die Frage wie bis zu diesem Datum,
das Anrecht auf „congé thérapeutique“
für Kommunalbeamte umgesetzt
­werden kann.
Problem bei der
„Allocation de famille“
Die ab dem 1. Oktober 2015 bei den
Kollegen beim Staat in Kraft getretene Reform der Familienzulage wird
auf Grund der legislativen Prozedur,
voraussichtlich erst Mitte 2016 bei den
Kommunen und Syndikaten umgesetzt
werden.
Die neue Regelung besagt, dass ab
Inkrafttreten der Reform, die verheirateten oder „gepacsten“ Partner zum Erhalt
der Familienzulage, Vater und Mutter
von zumindest einem Kind sein müssen.
Überdies wird die Familienzulage nur
solange gewährt wie Kindergeld oder
Studiengeld geschuldet ist. Darüber
hinaus können dann, wenn beide
Bedienstete im öffentlichen Dienst
arbeiten, beide Partner eine jeweilige
Familienzulage von 27 Punkten beantragen. Selbstverständlich werden diese
Gehaltspunkte prorata zur etwaigen
Teilzeitbeschäftigung ausbezahlt.
Krank und/oder in Rente vor
dem 1. Oktober 2015
Diejenigen KollegInnen, die sich bereits
vor dem 1. Oktober 2015 aus gesundheitlichen Gründen für einen unbezahlten
Urlaub oder eine Teilzeitbeschäftigung entschieden haben, bietet das
neue Pensionsgesetz nachträglich die
Möglichkeit der Umwandlung in eine
Teilzeitbeschäftigung. Besagte Pensions­
kommission muss jedoch diesem
Antrag per nachfolgendem Beschluss
bewilligen.
Ebenfalls ist die partielle Wieder­
eingliederung der KollegInnen, die
bereits per Beschluss der Pensionskommission krankheitshalber in Rente
geschickt wurden, umwandelbar in
Teilzeitbeschäftigung. Hier kann der
Beamte während 10 Jahren seine
Wieder­eingliederung in den aktiven
Dienst beantragen. Hierbei muss
besagte Pensionskommission einer
Reintegration mit Teilzeitbeschäftigung
zustimmen.
Kolleginnen und Kollegen die vor dem
Inkrafttreten der Reform Mitte 2016
bereits im Dienst sind, können für
ihre gesamte Laufbahn an der alten
Regelung der Familienzulage festhalten
(verheiratet, gepacst, 8,1 % des Gehaltes
min. 25 - 29 max. Gehalts­punkte).
Ebenfalls können diese Kollegen sich
unwideruflich für die neue Prozedur
entscheiden.
Solange jedoch die Neureglung bei
der Familienzulage bei den Kommunen nicht umgesetzt ist, bleibt es nun
hier beim juristischen Status quo. Dies
bedeutet, dass wohl der Partner beim
Staat die Familienzulage beantragen
kann, der andere Partner bei der
Gemeinde oder Syndikat jedoch Gefahr
läuft zeitweilig seine Zulage zu verlieren,
dies weil der aktuell gültige Text bei den
Kommunen dies ausdrücklich verbietet.
Hier darf bis auf weiteres nur ein Partner
im öffentlichen Dienst in den Genuss
der Familienzulage kommen.
Antrag :
Der jeweilige Antrag auf Teilzeitbeschäftigung aus gesundheitlichen Gründen
ist zu richten an :
Ministère de la Fonction publique
et de la Réforme administrative
Commission des pensions
B.P. 1807
L-1018 Luxembourg
Das vom Ministerium in einem rezenten
Rundschreiben in Aussicht gestellte
Online-Antragsformular war bis zu
­Redaktionsende nicht auf der Internetseite der „Fonction publique“
zu finden.
Erhoffte ausgewogene Basis
für Arbeitsorganisation
In Zukunft werden also beide Neuregelungen sowohl dem Beamten als
auch der Verwaltung als arbeitstechnische Flexibilisierungen zur Verfügung
stehen. Diese tragen somit wesentlich
dazu bei, die Arbeitsorganisation im
öffentlichen Dienst auf ausgewogenere
Füsse zu stellen.
Von Seiten des Innenministeriums
war hierzu bis Redaktionschluss keine
konkrete Stellungnahme zu erfahren.
Klares Ziel dieser sowieso anstehenden
Änderungen bei der Familienzulage,
ist es gegebenfalls beiden öffentlich
Bediensteten diese Zulage zu gewähren.
Fakt ist aber auch, dass die betroffenen
Kolleginnen und Kollegen auf Grund der
bestehenden legislativen Prozedur bis
zur Reform bei den Kommunen benachteiligt werden.
Hier erwarten wir als FGFC sowohl
von den Gemeinden/Syndikaten als
auch vom Innenministerium eine
sich aufdrängende Kulanz beim
Umgang mit den aktuell bestehenden
Verfügun­gen.
Wechsel der Verwaltung zwischen Gemeinde und Staat
Ebenfalls seit dem 1. Oktober 2015 ist es Kommunalbeamten möglich ohne großen verwaltungstechnischen Aufwand
vom Kommunal- zum Staatsdienst hin zu wechseln.
Bedingungen für den Wechsel zum Staat :
•
•
•
•
der freie Staatsposten muss derselben Gehalts- und Untergruppe entspringen ;
die Aus- und Weiterbildung des Beamten muss mit dem neuen Staatsposten vereinbar sein ;
überdies gelten die Bestimmungen, die innerhalb der Postenausschreibung verfügt wurden ;
Innerhalb der angestrebten staatlichen Verwaltung muss eine Planstelle frei sein und
per „recrutement interne“ ausgeschrieben werden (Internetseite : http://www.fonction-publique.public.lu/fr/recrutement) ;
• überdies gelten die Bestimmungen, die innerhalb der Postenausschreibung verfügt wurden.
Beamter/
Staat
Beamter/
Gemeinde
voraussichtlich ab Mitte 2016
Bedingungen :
freie Stelle über interne
Rekrutierung
identische Gehalts- und Untergruppe
adäquate Aus- und Weiterbildung
nicht während des Praktikums
Sollte der Kommunalbeamte von staatlicher Seite zurückbehalten werden, muss dieser bei seiner Gemeinde/Syndikat von seinem
Posten demissionnieren, bzw. unbezahlten Urlaub wegen beruflichen Gründen bei seiner Gemeinde/Syndikat beantragen.
Wiederum wegen divergierenden legislativen Prozeduren, wird das grossherzliche Reglement das es den Staatsbeamten erlauben
wird, ohne grösseren Aufwand, in den Kommunalsektor zu wechseln erst Mitte 2016 in Kraft treten. In welchem Umfang und wie
konkret Staatsbedienstete beim Wechel in den Kommunalsektor Weiterbildungen belegen können bzw. müssen wird aktuell
noch diskutiert. Abschliessend ist festzuhalten, dass der Verwaltungswechel innerhalb des gesamten öffentlichen Dienstes, unter
Einhaltung aufgeführter Bedingungen, extrem vereinfacht werden wird.
Für uns Kommunalbedienstete wird das Jahr 2016 viele Veränderungen mit sich bringen. Unser neues Dienstrecht
(Statut) wurde bereits vom Regierungsrat verabschiedet und durchläuft aktuell die legislative Prozedur. Das neue
Gehälterreglement wird ebenfalls bald soweit sein. Überdies kommen noch viele andere Reglemente, nicht zuletzt
das Examina-Reglement von 1990 auf die Tagesordnung.
Als FGFC werden wir unser möglichstes tun, um unsere Kolleginnen und Kollegen zeitnah durch Informationsversammlungen, Konferenzen, Internetauftritt, soziale Medien und vieles mehr zu informieren sowie im beruflichen
Alltag zu unterstützen.
Wer Freiheiten aufgibt,
um Sicherheit zu gewinnen,
verdient weder Freiheit noch Sicherheit.
Benjamin Franklin
Den FGFC-Exekutivbüro an säi Staff wënscht Iech alles Guddes fir 2016.
Mir verzichten dëst Joer op offiziell Gléckwonschkaarten an engagéieren eis amplaz mat engem sozialen Don.