opgepasst Newsletter de la Fédération Générale de la Fonction Communale www.fgfc.lu 01-2016 news flash Erste in Kraft getretene Reformen für Kommunalbeamte : Progressive Rente - „congé thérapeutique“ Probleme bei Familienzulage - Wechsel der Verwaltung zwischen Gemeinde und Staat Im Rahmen der Reformen im öffentlichen Dienst, sind zum 1. Oktober 2015 unten aufgeführte Änderungen ebenfalls für Kommunalbedienstete in Kraft getreten. Progressive Rente Die zum 1. Oktober 2015 eingeführte progressive Rente bietet die Möglichkeit eines harmonischen Übergangs zwischen Berufsleben und Rente. Für den öffentlichen Arbeitgeber kann dies ebenfalls von Nutzen sein, bietet dies nun die Möglichkeit Kolleginnen und Kollegen mit langjähriger Berufserfahrung über das minimale Rentenalter hinaus, für die Verwaltung zu erhalten. Grundvoraussetzungen : • ab dem Zeitpunkt der progressiven Rente muss ein direktes Anrecht auf Altersrente bestehen (40 Dienstjahre oder mit 60 Jahren) ; • von Seiten der Verwaltung darf kein Einwand vorliegen. Grundsätzlich ausgeschlossen sind : • Kolleginnen und Kollegen im „congé sans traitement“, „congé pour travail à mi-temps“ sowie „service à temps partiel“ ; • Beamte in Führungspositionen sind grundsätzlich ausgeschlossen (wie diese sogenannten Führungsposten definiert sein werden, wird noch mit dem Innenministerium abzuklären sein). Antrag : Der Antrag auf progressive Rente muss spätestens sechs Monate vor dem gewünschten Termin, auf hierar chischem Weg, beim zuständigen Schöffenrat eingereicht werden. Hierbei soll die ehemalige Vollzeitbeschäftigung, während bis zu 3 Jahren, auf 75 % oder auf 50 % reduziert werden. Die Rente wird demnach prozentual zur beantragten Teilzeit ausbezahlt. Sie entspricht anteilig dem effektiv geschuldeten Rentenbetrag ab In krafttreten des Beschlusses. Auch wird das 13. Monatsgehalt nur anteilig zur Teilzeitarbeit von der Gemeinde/Syndikat ausbezahlt. Die Entscheidung über die progressive Rente obliegt dem Gemeinderat. Rechenbeispiel : Bei 50 % - Teilzeitbeschäftigung erhält der Antragsteller 50 % seines Gehaltes sowie eine Teilrente von ebenfalls 50 %. Bei 75 % Teilzeit sind dies ergo 75 % Gehalt und eine Teilrente von 25 %. Eine Teilzeitbeschäftigung von weniger als 50 % ist nicht vorgesehen. Sukzessiv-progressive Berentung Eine sukzessiv-progressive Berentung ist ebenfalls möglich. Betroffene Kolleginnen und Kollegen können also ihre anfängliche Teilzeit von 75 %, innerhalb besagter Zeitspanne von 3 Jahren, in eine 50 % Teilzeitbeschäftigung um wandeln. Im Bedarfsfall sieht das Gesetz ebenfalls eine Verlängerung der vorgesehenen drei jährigen Zeitspanne bis zur fest gesetzten Altersgrenze von 65 Jahren (limite d’âge) vor. Überdies besteht die Möglichkeit einer Sonderregelung betreffend einer diesbezüglichen Verlängerung um weitere 3 Jahre, bis hin zum Alter von 68 Jahren (maintien en service). Nach Ablauf der bewilligten Zeitspanne wird die anfallende Rente automatisch auf Grund der zusätzlich geleisteten Dienstzeit neu berechnet. Pensionserhöhung zum 1. Januar 2016 Allgemein teilen wir mit, dass zum 1. Januar 2016 die Pensionen um 0,50 % erhöht werden. Wir bewerten diese bescheidene Erhöhung als Schritt in die richtige Richtung, jedoch keineswegs als ausreichend. Mit Nachdruck fordern wir, dass das 2013 von Regierungsseite annullierte „Ajustement“ in Höhe von 1,50 %, sowie die zum 1. Januar 2015 nicht gewährte Erhöhung der Pensionen in Höhe von rund 0,40 %, schnellst möglich zur Auszahlung kommen müssen. Graphische Darstellung der Prozedur für die Teilzeitbeschäftigung aus gesundheitlichen Gründen (congé thérapeutique) Die Anfrage kann ausgehen von : Kontrollarzt Arbeitsarzt erstellt vervollständigt Kontrollarzt arbeitsmedizinischer Bericht Beamter / Beamtin Pensionskommission fähig zur Wiederaufnahme der Arbeit Gemeinde/ Syndikat Zwangspensionnierung Reduzierung der Arbeitsbeschäftigung andere, angepasste Arbeitsbeschäftigung Teilzeitbeschäftigung aus gesundheitlichen Gründen (congé thérapeutique) Kontrollärztlicher Befund sowie zeitweilige Reduzierung der Vollzeit beschäftigung. Bei längerem dauerndem Krankheits stand, können sowohl Bedienstete als auch der Arbeitgeber selbst (Gemeinde oder Syndikat) die zuständige Pensionskommission, mit einem kontrollärztlichen Befund betreffend den Gesundheitszustand des betroffenen Beamten befassen. Wenn in der Vergangenheit die überwiegende Anzahl längerer und dauernder Krankheitsstände in eine frühzeitige Verrentung aus Krankheitsgründen mündete, wird sich dies, nicht zuletzt wegen dieser neuen Regelung, in Zu kunft wohl wesentlich ändern. Die nun in Kraft getretene „Teilzeit beschäftigung aus gesundheitlichen Gründen“ bietet somit die Gelegenheit der Differenzierung des Krankheits grades. Überdies resultiert hieraus eine mögliche Flexibilisierung des Arbeits verhältnisses durch zeitweilige Reduzierung der Vollzeitbeschäftigung. Restarbeitsfähigkeit 75 % oder 50 % (Ausnahmefälle 25 %) Im Bedarfsfall muss neben dem kontrollärztlichen Befund ebenfalls ein ausführlicher arbeitsmedizinischer Bericht vorliegen, der die verbliebene Restarbeitsfähigkeit des betroffenen Bediensteten definiert. Besagte Atteste werden dann der zuständigen Pensionskommission unterbreitet. die Pensionskommission entscheidet Diese entscheidet dann darüber ob und inwiefern der betroffene Bedienstete, einer Teilzeitbeschäftigung aus Krank heitsgründen zugeführt werden kann. Somit besteht die Möglichkeit die Arbeitszeit auf 75 % bzw. 50 % über einen maximalen Zeitraum von 10 Jahren hinweg zu verringern. In Ausnahmefällen und während maximal einem Jahr kann die Arbeitszeit gar auf 25 % reduziert werden. Selbstverständlich bestehen diese Möglichkeiten nur bis zu dem Zeitpunkt ab dem ein Anrecht auf Altersrente vorliegt. Letzteres hat dann zur Folge, dass der Bedienstete automatisch verrentet wird. Ausnahmen Ausgenommen von gegenwärtiger Arbeitszeitreduzierung sind all jene, die zum Zeitpunkt des Antrags bereits ein Anrecht auf Altersrente haben, sowie Bedienstete in Führungspositionen. Die Definition dieser „Führungsposition“ bleibt ebenfalls noch zu klären. Gehalt Das Gehalt des betroffenen Beamten wird in einer ersten Phase auf den effektiven Grad der Teilzeit reduziert. Die Differenz wird mittels Zahlung eines Zuschusses ausgeglichen. Die Zuschussberechnung erfolgt nur auf den pensionsberechtigten Anteilen des Gehaltes. Die Ausführungsbestimmung für besagten Zuschuss werden erst mit dem allgemeinen Gehälterreglement Mitte 2016 in Kraft treten. Hier stellt sich also die Frage wie bis zu diesem Datum, das Anrecht auf „congé thérapeutique“ für Kommunalbeamte umgesetzt werden kann. Problem bei der „Allocation de famille“ Die ab dem 1. Oktober 2015 bei den Kollegen beim Staat in Kraft getretene Reform der Familienzulage wird auf Grund der legislativen Prozedur, voraussichtlich erst Mitte 2016 bei den Kommunen und Syndikaten umgesetzt werden. Die neue Regelung besagt, dass ab Inkrafttreten der Reform, die verheirateten oder „gepacsten“ Partner zum Erhalt der Familienzulage, Vater und Mutter von zumindest einem Kind sein müssen. Überdies wird die Familienzulage nur solange gewährt wie Kindergeld oder Studiengeld geschuldet ist. Darüber hinaus können dann, wenn beide Bedienstete im öffentlichen Dienst arbeiten, beide Partner eine jeweilige Familienzulage von 27 Punkten beantragen. Selbstverständlich werden diese Gehaltspunkte prorata zur etwaigen Teilzeitbeschäftigung ausbezahlt. Krank und/oder in Rente vor dem 1. Oktober 2015 Diejenigen KollegInnen, die sich bereits vor dem 1. Oktober 2015 aus gesundheitlichen Gründen für einen unbezahlten Urlaub oder eine Teilzeitbeschäftigung entschieden haben, bietet das neue Pensionsgesetz nachträglich die Möglichkeit der Umwandlung in eine Teilzeitbeschäftigung. Besagte Pensions kommission muss jedoch diesem Antrag per nachfolgendem Beschluss bewilligen. Ebenfalls ist die partielle Wieder eingliederung der KollegInnen, die bereits per Beschluss der Pensionskommission krankheitshalber in Rente geschickt wurden, umwandelbar in Teilzeitbeschäftigung. Hier kann der Beamte während 10 Jahren seine Wiedereingliederung in den aktiven Dienst beantragen. Hierbei muss besagte Pensionskommission einer Reintegration mit Teilzeitbeschäftigung zustimmen. Kolleginnen und Kollegen die vor dem Inkrafttreten der Reform Mitte 2016 bereits im Dienst sind, können für ihre gesamte Laufbahn an der alten Regelung der Familienzulage festhalten (verheiratet, gepacst, 8,1 % des Gehaltes min. 25 - 29 max. Gehaltspunkte). Ebenfalls können diese Kollegen sich unwideruflich für die neue Prozedur entscheiden. Solange jedoch die Neureglung bei der Familienzulage bei den Kommunen nicht umgesetzt ist, bleibt es nun hier beim juristischen Status quo. Dies bedeutet, dass wohl der Partner beim Staat die Familienzulage beantragen kann, der andere Partner bei der Gemeinde oder Syndikat jedoch Gefahr läuft zeitweilig seine Zulage zu verlieren, dies weil der aktuell gültige Text bei den Kommunen dies ausdrücklich verbietet. Hier darf bis auf weiteres nur ein Partner im öffentlichen Dienst in den Genuss der Familienzulage kommen. Antrag : Der jeweilige Antrag auf Teilzeitbeschäftigung aus gesundheitlichen Gründen ist zu richten an : Ministère de la Fonction publique et de la Réforme administrative Commission des pensions B.P. 1807 L-1018 Luxembourg Das vom Ministerium in einem rezenten Rundschreiben in Aussicht gestellte Online-Antragsformular war bis zu Redaktionsende nicht auf der Internetseite der „Fonction publique“ zu finden. Erhoffte ausgewogene Basis für Arbeitsorganisation In Zukunft werden also beide Neuregelungen sowohl dem Beamten als auch der Verwaltung als arbeitstechnische Flexibilisierungen zur Verfügung stehen. Diese tragen somit wesentlich dazu bei, die Arbeitsorganisation im öffentlichen Dienst auf ausgewogenere Füsse zu stellen. Von Seiten des Innenministeriums war hierzu bis Redaktionschluss keine konkrete Stellungnahme zu erfahren. Klares Ziel dieser sowieso anstehenden Änderungen bei der Familienzulage, ist es gegebenfalls beiden öffentlich Bediensteten diese Zulage zu gewähren. Fakt ist aber auch, dass die betroffenen Kolleginnen und Kollegen auf Grund der bestehenden legislativen Prozedur bis zur Reform bei den Kommunen benachteiligt werden. Hier erwarten wir als FGFC sowohl von den Gemeinden/Syndikaten als auch vom Innenministerium eine sich aufdrängende Kulanz beim Umgang mit den aktuell bestehenden Verfügungen. Wechsel der Verwaltung zwischen Gemeinde und Staat Ebenfalls seit dem 1. Oktober 2015 ist es Kommunalbeamten möglich ohne großen verwaltungstechnischen Aufwand vom Kommunal- zum Staatsdienst hin zu wechseln. Bedingungen für den Wechsel zum Staat : • • • • der freie Staatsposten muss derselben Gehalts- und Untergruppe entspringen ; die Aus- und Weiterbildung des Beamten muss mit dem neuen Staatsposten vereinbar sein ; überdies gelten die Bestimmungen, die innerhalb der Postenausschreibung verfügt wurden ; Innerhalb der angestrebten staatlichen Verwaltung muss eine Planstelle frei sein und per „recrutement interne“ ausgeschrieben werden (Internetseite : http://www.fonction-publique.public.lu/fr/recrutement) ; • überdies gelten die Bestimmungen, die innerhalb der Postenausschreibung verfügt wurden. Beamter/ Staat Beamter/ Gemeinde voraussichtlich ab Mitte 2016 Bedingungen : freie Stelle über interne Rekrutierung identische Gehalts- und Untergruppe adäquate Aus- und Weiterbildung nicht während des Praktikums Sollte der Kommunalbeamte von staatlicher Seite zurückbehalten werden, muss dieser bei seiner Gemeinde/Syndikat von seinem Posten demissionnieren, bzw. unbezahlten Urlaub wegen beruflichen Gründen bei seiner Gemeinde/Syndikat beantragen. Wiederum wegen divergierenden legislativen Prozeduren, wird das grossherzliche Reglement das es den Staatsbeamten erlauben wird, ohne grösseren Aufwand, in den Kommunalsektor zu wechseln erst Mitte 2016 in Kraft treten. In welchem Umfang und wie konkret Staatsbedienstete beim Wechel in den Kommunalsektor Weiterbildungen belegen können bzw. müssen wird aktuell noch diskutiert. Abschliessend ist festzuhalten, dass der Verwaltungswechel innerhalb des gesamten öffentlichen Dienstes, unter Einhaltung aufgeführter Bedingungen, extrem vereinfacht werden wird. Für uns Kommunalbedienstete wird das Jahr 2016 viele Veränderungen mit sich bringen. Unser neues Dienstrecht (Statut) wurde bereits vom Regierungsrat verabschiedet und durchläuft aktuell die legislative Prozedur. Das neue Gehälterreglement wird ebenfalls bald soweit sein. Überdies kommen noch viele andere Reglemente, nicht zuletzt das Examina-Reglement von 1990 auf die Tagesordnung. Als FGFC werden wir unser möglichstes tun, um unsere Kolleginnen und Kollegen zeitnah durch Informationsversammlungen, Konferenzen, Internetauftritt, soziale Medien und vieles mehr zu informieren sowie im beruflichen Alltag zu unterstützen. Wer Freiheiten aufgibt, um Sicherheit zu gewinnen, verdient weder Freiheit noch Sicherheit. Benjamin Franklin Den FGFC-Exekutivbüro an säi Staff wënscht Iech alles Guddes fir 2016. Mir verzichten dëst Joer op offiziell Gléckwonschkaarten an engagéieren eis amplaz mat engem sozialen Don.
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