Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Umwelt BAFU Abteilung Klima Bern, März 2015 Merkblatt Übertragung (carry-over) von Emissionsminderungszertifikaten für EHS-Unternehmen Das Wichtigste in Kürze: - Emissionsminderungszertifikate mit einsetzbarer Verpflichtungsperiode 2008-2012 können nur bis zum 30. April 2015 zur Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen des CO2Gesetzes verwendet sowie national und international gehandelt werden. Nach diesem Datum sind internationale Eingänge, nationale Transfers und die Abgabe dieser Zertifikate im Schweizer Emissionshandelsregister (EHR) gesperrt. - Damit nicht verwendete Emissionsminderungszertifikate aus der ersten Verpflichtungsperiode, welche die Qualitätskriterien nach Artikel 4 der CO2-Verordnung erfüllen, in den Zeitraum 2013–2020 übertragen werden können, müssen die EHSUnternehmen dies bis spätestens 30. April 2015 beim BAFU beantragen (vgl. Ziff. 4). 1. Allgemeines zur Übertragung (carry-over) von Emissionsminderungszertifikaten Gemäss den Bestimmungen des Kyoto-Protokolls wird Emissionsminderungszertifikaten (CER/ERU, im Folgenden Zertifikate genannt) in der Seriennummer eine einsetzbare Verpflichtungsperiode zugewiesen. Für die Verpflichtungsperiode 2008-2012 gültige Zertifikate können gemäss CO2-Verordnung bis zum 30. April 2015 zur Erfüllung einer Verpflichtung im Rahmen des CO2-Gesetzes abgegeben sowie national und international gehandelt werden. Nach diesem Datum sind für diese Zertifikate internationale Eingänge, nationale Transfers und die Abgabe dieser Zertifikate im Schweizer Emissionshandelsregister (EHR) gesperrt. Damit Zertifikate der ersten Verpflichtungsperiode auch für die zweite Verpflichtungsperiode (2013-2020) eingesetzt werden können, muss der Bund – innerhalb bestimmter mengenmässigen Beschränkungen – beim Sekretariat der UNO-Klimakonvention eine Übertragung beantragen. 2. Übertragung von Zertifikaten für EHS-Unternehmen Nach Artikel 139 der CO2-Verordnung können EHS-Unternehmen beim BAFU beantragen, dass ihre nicht verwendeten Zertifikate mit einsetzbarer Verpflichtungsperiode 2008-2012 in den Zeitraum 2013–2020 übertragen werden. Der Umfang darf die bis 2020 voraussichtlich maximal zulässige Menge an anrechenbaren Zertifikaten nicht übersteigen. Zudem gilt, dass nur Zertifikate übertragen werden können, welche die Qualitätskriterien nach Artikel 4 der CO2-Verordnung erfüllen. Für Zertifikate, die bis am 30. April 2015 für die Erfüllung der Verpflichtung abgegeben werden, muss keine Übertragung beantragt werden. Die Höchstmenge an Zertifikaten pro EHS-Unternehmen, die für eine Übertragung angemeldet werden kann, berechnet sich demzufolge aus der Differenz zwischen der voraussichtlich maximal zulässigen Menge an anrechenbaren und den bereits abgegebenen Zertifikaten. Die voraussichtlich maximal zulässige Menge an anrechenbaren Zertifikaten wurde für jedes EHS-Unternehmen erstmals im April 2014 gemäss den Vorgaben in Kapitel 10 der Vollzugsmitteilung (http://www.bafu.admin.ch/UV-1317-D) berechnet bzw. abgeschätzt. Diese entspricht grundsätzlich 11 Prozent des durchschnittlichen Frachtziels in der ersten Verpflichtungsperiode multipliziert mit fünf abzüglich der in der ersten Verpflichtungsperiode verwendeten Zertifikate für Emissionen, welche in der ersten wie auch in der zweiten Verpflichtungsperiode innerhalb der Systemgrenzen lagen. Für Anlagen und Treibhausgasemissionen, die erst nach 2012 ins EHS einbezogen wurden und für die daher in der ersten Verpflichtungsperiode keine Emissionsrechte zugeteilt wurden, können Zertifikate im Umfang von 4,5 Prozent der effektiven Emissionen in der zweiten Verpflichtungsperiode von 2013 bis 2020 angerechnet werden. Die voraussichtlich maximal zulässige Menge an anrechenbaren Zertifikaten muss für diese neuen Emissionen mit den effektiven Emissionen 2014, aktualisiert und darauf basierend neu abgeschätzt werden. Die im EHR hinterlegte Wert für die maximal anrechenbaren und somit übertragbaren Zertifikate wird vor diesem Hintergrund im Verlaufe des Aprils 2015 aktualisiert. Der Übertrag der Zertifikate muss spätestens bis 30. April 2015 beim BAFU beantragt werden (vgl. Ziff. 4). Das BAFU bestätigt dem Unternehmen in der zweiten Jahreshälfte 2015 per Verfügung die zur Übertragung berechtigten CER- & ERU-Mengen. Die tatsächliche Übertragung der Zertifikate im EHR führt das Unternehmen mittels einer speziellen Übertragungstransaktion selbst durch. Bitte beachten Sie, dass die Zertifikate bis zu diesem Zeitpunkt auf Ihrem Konto blockiert sind. Detaillierte Informationen und Anweisungen zu dieser Transaktion erhalten Sie zu gegebener Zeit. Für die Verpflichtungsperiode 2008-2012 gültige Zertifikate, die nicht fristgerecht zur Übertragung beantragt werden oder nicht den geltenden Qualitätskriterien nach Artikel 4 der CO2-Verordnung entsprechen, sind in der zweiten Verpflichtungsperiode nicht mehr gültig und werden ab dem 01. Mai 2015 im Schweizer Emissionshandelsregister durch das BAFU gelöscht. 2/3 3. Kontrolle der eigenen Zertifikate im Emissionshandelsregister (Funktion ist im EHR ab Mitte März 2015 verfügbar) Kontobevollmächtigte können im EHR in Erfahrung bringen, ob sich für die Verpflichtungsperiode 2008-2012 gültige Zertifikate auf ihrem Konto befinden, welche die geltenden Qualitätskriterien erfüllen und somit zur Übertragung berechtigt sind. Loggen Sie sich dafür ins EHR unter https://www.emissionsregistry.admin.ch ein, klicken Sie im Hauptmenü auf Konten (1) und dann auf die Kontonummer (2). 1 2 Wichtig: Stellen Sie mittels Klick auf den Einheitentyp CER oder ERU (3) sicher, dass der Pfeil links vom Einheitentyp nach unten zeigt und die Detailansicht mit zusätzlichen Informationen zu den Zertifikaten (wie Projekt-Nr.) geöffnet ist. - Unter einsetzbare VP (4) sehen Sie nun, ob sich für die Verpflichtungsperiode 2008-2012 gültige Zertifikate auf Ihrem Konto befinden. - Erscheint das Symbol (5) rechts neben der Projektnummer (diese muss zwingend eingeblendet sein!), erfüllen die Zertifikate die geltenden Qualitätskriterien zur Übertragung in die 2. Verpflichtungsperiode. (Funktion erst ab Mitte März 2015 verfügbar) 3 4 3 5 4. Antrag zur Übertragung von Emissionsminderungszertifikaten Den Übertrag der Zertifikate können Sie mittels untenstehendem Formular beantragen. Der Antrag muss bis am 30. April 2015 beim BAFU eingereicht werden. Unternehmen müssen, neben der eigenen Kontonummer, die jeweiligen Gesamtmengen an CER- respektive ERU-Zertifikate angeben, die übertragen werden sollen. Diese Zertifikate müssen sich per 30. April 2015 auf dem Konto des Unternehmens im Schweizer Emissionshandelsregister befinden, da ab 01. Mai 2015 alle internationalen Eingänge, nationalen Transfers und Abgaben mit Zertifikaten mit einsetzbarer Verpflichtungsperiode 2008-2012 im EHR gesperrt sind. Link zum Formular: http://www.bafu.admin.ch/emissionshandel/05556/index.html?lang=de Kontakt: [email protected] 3/3
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