Übertragung (carry-over) von Emissionsminderungszertifikaten für

Eidgenössisches Departement für
Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK
Bundesamt für Umwelt BAFU
Abteilung Klima
Bern, März 2015
Merkblatt
Übertragung (carry-over)
von Emissionsminderungszertifikaten
für EHS-Unternehmen
Das Wichtigste in Kürze:
- Emissionsminderungszertifikate mit einsetzbarer Verpflichtungsperiode 2008-2012
können nur bis zum 30. April 2015 zur Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen des CO2Gesetzes verwendet sowie national und international gehandelt werden. Nach diesem
Datum sind internationale Eingänge, nationale Transfers und die Abgabe dieser Zertifikate
im Schweizer Emissionshandelsregister (EHR) gesperrt.
- Damit nicht verwendete Emissionsminderungszertifikate aus der ersten
Verpflichtungsperiode, welche die Qualitätskriterien nach Artikel 4 der CO2-Verordnung
erfüllen, in den Zeitraum 2013–2020 übertragen werden können, müssen die EHSUnternehmen dies bis spätestens 30. April 2015 beim BAFU beantragen (vgl. Ziff. 4).
1. Allgemeines zur Übertragung (carry-over) von Emissionsminderungszertifikaten
Gemäss den Bestimmungen des Kyoto-Protokolls wird Emissionsminderungszertifikaten
(CER/ERU, im Folgenden Zertifikate genannt) in der Seriennummer eine einsetzbare
Verpflichtungsperiode zugewiesen.
Für die Verpflichtungsperiode 2008-2012 gültige Zertifikate können gemäss CO2-Verordnung
bis zum 30. April 2015 zur Erfüllung einer Verpflichtung im Rahmen des CO2-Gesetzes
abgegeben sowie national und international gehandelt werden. Nach diesem Datum sind für
diese Zertifikate internationale Eingänge, nationale Transfers und die Abgabe dieser
Zertifikate im Schweizer Emissionshandelsregister (EHR) gesperrt. Damit Zertifikate der
ersten Verpflichtungsperiode auch für die zweite Verpflichtungsperiode (2013-2020)
eingesetzt werden können, muss der Bund – innerhalb bestimmter mengenmässigen
Beschränkungen – beim Sekretariat der UNO-Klimakonvention eine Übertragung
beantragen.
2. Übertragung von Zertifikaten für EHS-Unternehmen
Nach Artikel 139 der CO2-Verordnung können EHS-Unternehmen beim BAFU beantragen,
dass ihre nicht verwendeten Zertifikate mit einsetzbarer Verpflichtungsperiode 2008-2012 in
den Zeitraum 2013–2020 übertragen werden. Der Umfang darf die bis 2020 voraussichtlich
maximal zulässige Menge an anrechenbaren Zertifikaten nicht übersteigen. Zudem gilt, dass
nur Zertifikate übertragen werden können, welche die Qualitätskriterien nach Artikel 4 der
CO2-Verordnung erfüllen.
Für Zertifikate, die bis am 30. April 2015 für die Erfüllung der Verpflichtung abgegeben
werden, muss keine Übertragung beantragt werden.
Die Höchstmenge an Zertifikaten pro EHS-Unternehmen, die für eine Übertragung
angemeldet werden kann, berechnet sich demzufolge aus der Differenz zwischen der
voraussichtlich maximal zulässigen Menge an anrechenbaren und den bereits abgegebenen
Zertifikaten.
Die voraussichtlich maximal zulässige Menge an anrechenbaren Zertifikaten wurde für jedes
EHS-Unternehmen erstmals im April 2014 gemäss den Vorgaben in Kapitel 10 der
Vollzugsmitteilung (http://www.bafu.admin.ch/UV-1317-D) berechnet bzw. abgeschätzt.
Diese entspricht grundsätzlich 11 Prozent des durchschnittlichen Frachtziels in der ersten
Verpflichtungsperiode multipliziert mit fünf abzüglich der in der ersten Verpflichtungsperiode
verwendeten Zertifikate für Emissionen, welche in der ersten wie auch in der zweiten
Verpflichtungsperiode innerhalb der Systemgrenzen lagen.
Für Anlagen und Treibhausgasemissionen, die erst nach 2012 ins EHS einbezogen wurden
und für die daher in der ersten Verpflichtungsperiode keine Emissionsrechte zugeteilt
wurden, können Zertifikate im Umfang von 4,5 Prozent der effektiven Emissionen in der
zweiten Verpflichtungsperiode von 2013 bis 2020 angerechnet werden. Die voraussichtlich
maximal zulässige Menge an anrechenbaren Zertifikaten muss für diese neuen Emissionen
mit den effektiven Emissionen 2014, aktualisiert und darauf basierend neu abgeschätzt
werden. Die im EHR hinterlegte Wert für die maximal anrechenbaren und somit
übertragbaren Zertifikate wird vor diesem Hintergrund im Verlaufe des Aprils 2015
aktualisiert.
Der Übertrag der Zertifikate muss spätestens bis 30. April 2015 beim BAFU beantragt
werden (vgl. Ziff. 4). Das BAFU bestätigt dem Unternehmen in der zweiten Jahreshälfte 2015
per Verfügung die zur Übertragung berechtigten CER- & ERU-Mengen. Die tatsächliche
Übertragung der Zertifikate im EHR führt das Unternehmen mittels einer speziellen
Übertragungstransaktion selbst durch. Bitte beachten Sie, dass die Zertifikate bis zu diesem
Zeitpunkt auf Ihrem Konto blockiert sind. Detaillierte Informationen und Anweisungen zu
dieser Transaktion erhalten Sie zu gegebener Zeit.
Für die Verpflichtungsperiode 2008-2012 gültige Zertifikate, die nicht fristgerecht zur
Übertragung beantragt werden oder nicht den geltenden Qualitätskriterien nach Artikel 4 der
CO2-Verordnung entsprechen, sind in der zweiten Verpflichtungsperiode nicht mehr gültig
und werden ab dem 01. Mai 2015 im Schweizer Emissionshandelsregister durch das BAFU
gelöscht.
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3. Kontrolle der eigenen Zertifikate im Emissionshandelsregister
(Funktion ist im EHR ab Mitte März 2015 verfügbar)
Kontobevollmächtigte können im EHR in Erfahrung bringen, ob sich für die
Verpflichtungsperiode 2008-2012 gültige Zertifikate auf ihrem Konto befinden, welche die
geltenden Qualitätskriterien erfüllen und somit zur Übertragung berechtigt sind.
Loggen Sie sich dafür ins EHR unter https://www.emissionsregistry.admin.ch ein, klicken Sie
im Hauptmenü auf Konten (1) und dann auf die Kontonummer (2).
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Wichtig: Stellen Sie mittels Klick auf den Einheitentyp CER oder ERU (3) sicher, dass der
Pfeil links vom Einheitentyp nach unten zeigt und die Detailansicht mit zusätzlichen
Informationen zu den Zertifikaten (wie Projekt-Nr.) geöffnet ist.
- Unter einsetzbare VP (4) sehen Sie nun, ob sich für die Verpflichtungsperiode 2008-2012
gültige Zertifikate auf Ihrem Konto befinden.
- Erscheint das Symbol
(5) rechts neben der Projektnummer (diese muss zwingend
eingeblendet sein!), erfüllen die Zertifikate die geltenden Qualitätskriterien zur
Übertragung in die 2. Verpflichtungsperiode.
(Funktion erst ab Mitte März 2015 verfügbar)
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4. Antrag zur Übertragung von Emissionsminderungszertifikaten
Den Übertrag der Zertifikate können Sie mittels untenstehendem Formular beantragen. Der
Antrag muss bis am 30. April 2015 beim BAFU eingereicht werden.
Unternehmen müssen, neben der eigenen Kontonummer, die jeweiligen Gesamtmengen an
CER- respektive ERU-Zertifikate angeben, die übertragen werden sollen. Diese Zertifikate
müssen sich per 30. April 2015 auf dem Konto des Unternehmens im Schweizer
Emissionshandelsregister befinden, da ab 01. Mai 2015 alle internationalen Eingänge,
nationalen Transfers und Abgaben mit Zertifikaten mit einsetzbarer Verpflichtungsperiode
2008-2012 im EHR gesperrt sind.
Link zum Formular: http://www.bafu.admin.ch/emissionshandel/05556/index.html?lang=de
Kontakt: [email protected]
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