WEISUNG

DEPARTEMENT
VOLKSWIRTSCHAFT UND INNERES
Abteilung Register und Personenstand
Inkrafttreten: 1. Februar 2016 / Änderungen:
WEISUNG
Herausgabe von Belegen
1.
Gesetzliche Grundlage
In Art. 37 Abs. 3 der Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV, SR 211.432.1) wird die
Herausgabe von Belegen wie folgt geregelt:
Art. 37 Abs. 3 GBV
Belege werden nur an Gerichte und nur gegen eine Empfangsbescheinigung herausgegeben. Eine vom Grundbuchamt
beglaubigte Abschrift oder Kopie bleibt bei den Grundbuchakten. Nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens werden
die Belege dem Grundbuchamt zurückgegeben.
Art. 37 Abs. 3 GBV bildet die Ausnahme vom Grundsatz, wonach Belege grundsätzlich nicht herauszugeben sind (vgl. URS FASEL, Kommentar zur Grundbuchverordnung, 2. Aufl., Basel 2013, RN 17 ff.
zu Art. 37).
2.
Ausgangslage
Belege werden gemäss einer heutigen Praxis im Falle einer Abweisung einer Anmeldung an die
anmeldende Person herausgegeben, was mit Risiken verbunden ist. Belege können nach der Herausgabe beim Anmeldenden verloren gehen oder es ist nicht mehr nachvollziehbar, welche Belege
dem Grundbuchamt ursprünglich eingereicht worden sind.
Dieses Vorgehen unterscheidet sich sowohl von der herrschenden Praxis anderer Kantone als auch
von der überwiegenden Meinung der neueren Lehre erheblich.
Alle angefragten Kantone haben bestätigt, dass bei der Abweisung einer Anmeldung sämtliche Belege beim Grundbuchamt bleiben, bis entweder die Beschwerdefrist unbenützt abgelaufen oder eine
allfällige Beschwerde rechtskräftig erledigt ist (vgl. SCHMID JÜRG in: Basler Kommentar ZGB II, 5.
Aufl., Basel/Zürich/Bern 2015, N. 25 zu Art. 948 ZGB; PFÄFFLI ROLAND in: ZGBR 93 [2012], S. 372 ff.,
375). Das Eidgenössische Amt für Grundbuch- und Bodenrecht (EGBA) hat sich auf unsere Anfrage
hin klar für diese Vorgehensweise ausgesprochen.
Der Verbleib der Belege beim Grundbuchamt dient der Rechtssicherheit und minimiert unnötige Aufwendungen der Grundbuchämter. Deshalb wird die Herausgabe von Belegen durch die Grundbuchämter bei Abweisung oder Rückzug wie folgt geregelt:
3.
Herausgabe von Belegen
Herausgegeben wird nur der Rechtsgrundausweis samt den dazugehörenden Beilagen (vgl. Art. 2 lit.
g GBV). Die Anmeldung ist separat einzureichen, da sie vom Grundbuchamt dauernd aufzubewahren ist. Die Verbindung der Anmeldung mit dem Rechtsgrundausweis schliesst eine allfällige Herausgabe des entsprechenden Belegs aus. Es werden folgende Fälle unterschieden:
3.1. Bei Abweisung (Art. 87 GBV)
Sämtliche originalen Belege verbleiben beim Grundbuchamt bis die Beschwerdefrist unbenützt abgelaufen oder eine erhobene Beschwerde rechtskräftig erledigt ist. Nach Eintritt der Rechtskraft der
Abweisungsverfügung ist der Rechtsgrundausweis zeitnah und ohne Anfertigung einer beglaubigten
Kopie für die Grundbuchakten herauszugeben. Nur die Anmeldung ist vom Grundbuchamt dauernd
aufzubewahren.
Belege sind einzig vorgängig herauszugeben, wenn ein Beschwerdeverzicht von sämtlichen im Sinne von Art. 956a ZGB Beschwerdeberechtigten vorliegt. Entsprechende Vollmachten sind beizubringen und zusammen mit dem Beschwerdeverzicht dauernd beim Grundbuchamt aufzubewahren bzw.
können in Form einer Ermächtigung in der öffentlichen Urkunde enthalten sein.
Haben die Belege darüber hinaus in weiteren Verfahren eine Beweisfunktion (z.B. Disziplinarverfahren gemäss § 39 Beurkundungs- und Beglaubigungsgesetz vom 30. August 2011 [BeurG, SAR
295.200]), so verbleiben sie solange beim Grundbuchamt, bis auch diese Verfahren rechtskräftig
erledigt sind.
3.2. Bei Rückzug (Art. 47 GBV)
Eine Anmeldung kann nur mit Zustimmung der begünstigten Personen zurückgezogen werden. Bei
Vertretung sind entsprechende Vollmachten für den Rückzug beizulegen. Das Grundbuchamt gibt
den Rechtsgrundausweis ohne Anfertigung einer beglaubigten Kopie heraus und bewahrt nur die
Anmeldung sowie das Rückzugsschreiben dauernd auf.
4.
Inkrafttreten
Diese Weisung tritt per 1. Februar 2016 in Kraft.
Aarau, 25. Januar 2016
DEPARTEMENT VOLKSWIRTSCHAFT UND INNERES
Abteilung Register und Personenstand
Leiter Sektion Grundbuch und Notariat
Stefan Luterbacher
Geht an:
- Urkundspersonen
- Sektion Landerwerb, Abteilung Tiefbau (BVU)
- Sektion Grundbuch und Notariat
- Grundbuchämter
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