DEPARTEMENT VOLKSWIRTSCHAFT UND INNERES Abteilung Register und Personenstand Inkrafttreten: 1. Februar 2016 / Änderungen: WEISUNG Herausgabe von Belegen 1. Gesetzliche Grundlage In Art. 37 Abs. 3 der Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV, SR 211.432.1) wird die Herausgabe von Belegen wie folgt geregelt: Art. 37 Abs. 3 GBV Belege werden nur an Gerichte und nur gegen eine Empfangsbescheinigung herausgegeben. Eine vom Grundbuchamt beglaubigte Abschrift oder Kopie bleibt bei den Grundbuchakten. Nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens werden die Belege dem Grundbuchamt zurückgegeben. Art. 37 Abs. 3 GBV bildet die Ausnahme vom Grundsatz, wonach Belege grundsätzlich nicht herauszugeben sind (vgl. URS FASEL, Kommentar zur Grundbuchverordnung, 2. Aufl., Basel 2013, RN 17 ff. zu Art. 37). 2. Ausgangslage Belege werden gemäss einer heutigen Praxis im Falle einer Abweisung einer Anmeldung an die anmeldende Person herausgegeben, was mit Risiken verbunden ist. Belege können nach der Herausgabe beim Anmeldenden verloren gehen oder es ist nicht mehr nachvollziehbar, welche Belege dem Grundbuchamt ursprünglich eingereicht worden sind. Dieses Vorgehen unterscheidet sich sowohl von der herrschenden Praxis anderer Kantone als auch von der überwiegenden Meinung der neueren Lehre erheblich. Alle angefragten Kantone haben bestätigt, dass bei der Abweisung einer Anmeldung sämtliche Belege beim Grundbuchamt bleiben, bis entweder die Beschwerdefrist unbenützt abgelaufen oder eine allfällige Beschwerde rechtskräftig erledigt ist (vgl. SCHMID JÜRG in: Basler Kommentar ZGB II, 5. Aufl., Basel/Zürich/Bern 2015, N. 25 zu Art. 948 ZGB; PFÄFFLI ROLAND in: ZGBR 93 [2012], S. 372 ff., 375). Das Eidgenössische Amt für Grundbuch- und Bodenrecht (EGBA) hat sich auf unsere Anfrage hin klar für diese Vorgehensweise ausgesprochen. Der Verbleib der Belege beim Grundbuchamt dient der Rechtssicherheit und minimiert unnötige Aufwendungen der Grundbuchämter. Deshalb wird die Herausgabe von Belegen durch die Grundbuchämter bei Abweisung oder Rückzug wie folgt geregelt: 3. Herausgabe von Belegen Herausgegeben wird nur der Rechtsgrundausweis samt den dazugehörenden Beilagen (vgl. Art. 2 lit. g GBV). Die Anmeldung ist separat einzureichen, da sie vom Grundbuchamt dauernd aufzubewahren ist. Die Verbindung der Anmeldung mit dem Rechtsgrundausweis schliesst eine allfällige Herausgabe des entsprechenden Belegs aus. Es werden folgende Fälle unterschieden: 3.1. Bei Abweisung (Art. 87 GBV) Sämtliche originalen Belege verbleiben beim Grundbuchamt bis die Beschwerdefrist unbenützt abgelaufen oder eine erhobene Beschwerde rechtskräftig erledigt ist. Nach Eintritt der Rechtskraft der Abweisungsverfügung ist der Rechtsgrundausweis zeitnah und ohne Anfertigung einer beglaubigten Kopie für die Grundbuchakten herauszugeben. Nur die Anmeldung ist vom Grundbuchamt dauernd aufzubewahren. Belege sind einzig vorgängig herauszugeben, wenn ein Beschwerdeverzicht von sämtlichen im Sinne von Art. 956a ZGB Beschwerdeberechtigten vorliegt. Entsprechende Vollmachten sind beizubringen und zusammen mit dem Beschwerdeverzicht dauernd beim Grundbuchamt aufzubewahren bzw. können in Form einer Ermächtigung in der öffentlichen Urkunde enthalten sein. Haben die Belege darüber hinaus in weiteren Verfahren eine Beweisfunktion (z.B. Disziplinarverfahren gemäss § 39 Beurkundungs- und Beglaubigungsgesetz vom 30. August 2011 [BeurG, SAR 295.200]), so verbleiben sie solange beim Grundbuchamt, bis auch diese Verfahren rechtskräftig erledigt sind. 3.2. Bei Rückzug (Art. 47 GBV) Eine Anmeldung kann nur mit Zustimmung der begünstigten Personen zurückgezogen werden. Bei Vertretung sind entsprechende Vollmachten für den Rückzug beizulegen. Das Grundbuchamt gibt den Rechtsgrundausweis ohne Anfertigung einer beglaubigten Kopie heraus und bewahrt nur die Anmeldung sowie das Rückzugsschreiben dauernd auf. 4. Inkrafttreten Diese Weisung tritt per 1. Februar 2016 in Kraft. Aarau, 25. Januar 2016 DEPARTEMENT VOLKSWIRTSCHAFT UND INNERES Abteilung Register und Personenstand Leiter Sektion Grundbuch und Notariat Stefan Luterbacher Geht an: - Urkundspersonen - Sektion Landerwerb, Abteilung Tiefbau (BVU) - Sektion Grundbuch und Notariat - Grundbuchämter 2 von 2
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