Fahrtenbuch oder 1%-Regel? - Merkblatt zur Firmenwagenbesteuerung für Selbstständige, Freiberufler und Unternehmer – (Stand 01/2016) Sobald ein Unternehmer sich ein neues Fahrzeug kauft, muss er sich die Frage stellen, ob dieses Fahrzeug Firmenwagen wird oder doch lieber ein Privatwagen bleibt. Ob ein Fahrzeug zum Betriebs- oder Privatvermögen gehört, hängt von dem prozentualen Umfang der betrieblichen und privaten Fahrten ab. Zu den betrieblichen bzw. beruflichen Fahrten gehören alle Fahrten, die in einem tatsächlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Betrieb stehen (u.a. Fahrten zu Kunden, Geschäftspartner). Die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung gehören ebenfalls zu den betrieblichen Fahrten. Wird ein Fahrzeug zu mehr als 50 % betrieblich genutzt, so stellt es notwendiges Betriebsvermögen dar. Sind dagegen weniger als 10 % betrieblich veranlasst, so ist das Fahrzeug dem Privatvermögen zuzuordnen. Wenn sich die betriebliche Nutzung zwischen 10 % und 50 % befindet, besteht ein Wahlrecht. Überwiegende betriebliche Nutzung (über 50 %) Bei der Besteuerung von privaten Fahrten bei einem Firmenwagen gibt es zwei Bewertungsmethoden (Wahlrecht): Individuelle Nutzungswertermittlung (Fahrtenbuch) Pauschale Nutzungswertermittlung (1%-Regel) Macht der Steuerzahler von seinem Wahlrecht kein Gebrauch, so erfolgt die Besteuerung nach der 1%-Regel. Für jedes Wirtschaftsjahr darf der Steuerpflichtige die Methode neu wählen. Während eines Wirtschaftsjahres darf nicht zwischen der 1%-Regel und dem Fahrtenbuch gewechselt werden. Wechselt das Firmenfahrzeug während eines Jahres, so darf auch ein Wechsel der Bewertungsmethode stattfinden (Ausnahme). Fahrtenbuch Die erste Möglichkeit der Bewertung der privaten Fahrten stellt das Führen eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuches dar. Hinsichtlich der Anforderungen an ein Fahrtenbuch verweisen wir Sie auf das Merkblatt „Anforderungen an ein Fahrtenbuch“. Gründe für die Verwendung eines Fahrtenbuches: Sie benutzen den Firmenwagen nur selten privat. Die laufenden Fahrzeugkosten (u.a. Benzin, Kfz-Steuer, Versicherungen) sind niedrig. Das Fahrzeug hat einen sehr hohen Bruttolistenpreis. Es handelt sich um ein älteres, gebrauchtes bzw. geleastes Fahrzeug. Axmann & Engling Steuerberatungsgesellschaft mbH ~ Richard-Breslau-Straße 5 ~ 99094 Erfurt Tel. 0361 60 28 20 ~ Mail: [email protected] Fahrtenbuch oder 1%-Regel? - Merkblatt zur Firmenwagenbesteuerung für Selbstständige, Freiberufler und Unternehmer – (Stand 01/2016) 1%-Regel (Pauschalalternative) Die pauschale Alternative zum Fahrtenbuch ist besser bekannt als 1%-Regel. Bei dieser Regelung wird ein Prozent des inländischen Brutto-Neuwagen-Listenpreises inkl. Umsatzsteuer monatlich als Entnahme für die private Nutzung versteuert. Dieser Brutto-Neuwagen-Listenpreis wird auch bei Gebrauchtwagen sowie bei Leasingfahrzeugen angewendet. Es ist jedoch dabei zu beachten, dass mit dem ein Prozent nur die reinen Privatfahrten abgedeckt sind. Für die Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte sind zusätzlich 0,03 % des inländischen Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anzusetzen. Und auch für Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung sind 0,002 % des Bruttolistenpreises pro Entfernungskilometer anzusetzen. Bei dem Listenpreis handelt es sich um die auf volle hundert Euro abgerundete unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung (auch nachträgliche Kosten) und der Umsatzsteuer. Zum Bruttolistenpreis zählen nicht die Kfz-Zulassungsgebühren und die Überführungskosten für das Fahrzeug. Die 1%-Regelung besteuert die private Nutzungsentnahme des Fahrzeuges in seiner Gesamtheit. Gegenstände der Sonderausstattung sind im Rahmen der 1%-Methode nur dann zu erfassen, wenn diese in dem Firmenwagen fest eingebaut und damit untrennbar zum Fahrzeug gehören. Folglich sind u.a. Navigationsgeräte, die nicht fest im Fahrzeug verbaut sind, kein Bestandteil des Fahrzeuges und die Kosten hierfür zählen nicht zu den Anschaffungskosten. Art der Pauschale Berechnung Grundpauschale 1 % des Bruttolistenpreis Streckenpauschale für den einfachen Weg zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte 0,03 % des Bruttolistenpreis x Entfernungskilometer x Monate Streckenpauschale für den einfachen Weg bei Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung 0,002 % des Bruttolistenpreis x Entfernungskilometer x Anzahl der Heimfahrten Axmann & Engling Steuerberatungsgesellschaft mbH ~ Richard-Breslau-Straße 5 ~ 99094 Erfurt Tel. 0361 60 28 20 ~ Mail: [email protected] Fahrtenbuch oder 1%-Regel? - Merkblatt zur Firmenwagenbesteuerung für Selbstständige, Freiberufler und Unternehmer – (Stand 01/2016) betriebliche Nutzung zwischen 10 % und 50 % Befindet sich das Fahrzeug im Betriebsvermögen (gewillkürtes Betriebsvermögen) so können sämtliche Aufwendungen (u.a. Benzin, Versicherungen, Reparaturen), die im Zusammenhang mit dem Fahrzeug stehen, als Betriebsausgaben abgezogen werden. Die Aufwendungen, die auf den privaten Teil entfallen, werden als Nutzungsentnahme hinzugerechnet. Hierbei ist zu beachten, dass bei der Bewertung der privaten Nutzungsentnahme die 1%-Regel keine Anwendung findet. Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie für Familienheimfahrten sind die nicht abziehbaren Betriebsausgaben in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu ermitteln. Befindet sich das Fahrzeug im Privatvermögen, so können die Kosten, die auf die betriebliche Nutzung des Fahrzeuges entfallen, mittels eines Fahrtenbuches ermittelt werden und als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Die betrieblichen Fahrten werden dann in Relation zur Gesamtfahrleistung bzw. den insgesamt gefahrenen Kilometern gesetzt. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, dass die Kosten für betriebliche Fahrten mit dem Privatfahrzeug ohne Einzelnachweis mit 0,30 EUR pro betrieblich gefahrenen Kilometer als Betriebsausgabe angesetzt werden (Pauschalmethode). Welche Methode ist vorteilhafter? Die Fahrtenbuchmethode ist gegenüber der 1%-Regelung immer dann vorteilhaft, wenn der Anteil der Privatfahrten oder die Gesamtfahrleistung des Fahrzeuges gering ist. Weiterhin ist die Fahrtenbuchmethode dann vorteilhafter, wenn das Fahrzeug bereits abgeschrieben ist oder es sich um einen Gebrauchtwagen bzw. ein Leasingfahrzeug handelt. Die 1%-Regel ist dahingehend vorteilhaft, da keine Aufzeichnungen gemacht werden müssen und es zeitlich nicht so aufwendig ist, wie das Führen eines Fahrtenbuches. Beispielrechnung Bruttolistenpreis inkl. USt Kaufpreis inkl. USt Abschreibung (6. Jahre) Fixkosten Betriebskosten EUR EUR EUR EUR EUR 60.000,00 35.000,00 4.902,00 2.000,00 4.500,00 Fahrleistung km 40.000,00 A nutzt das Fahrzeug zu 5 % privat. Er hat einen Arbeitsweg von 20 km und hat im Jahr 220 Arbeitstage. Seine Abgaben belaufen sich auf 40 %. Axmann & Engling Steuerberatungsgesellschaft mbH ~ Richard-Breslau-Straße 5 ~ 99094 Erfurt Tel. 0361 60 28 20 ~ Mail: [email protected] Fahrtenbuch oder 1%-Regel? - Merkblatt zur Firmenwagenbesteuerung für Selbstständige, Freiberufler und Unternehmer – (Stand 01/2016) 1. Anwendung der 1%-Regel Berechnung: 1 % vom Bruttolistenpreis x 0,03 % vom Bruttolistenpries multipliziert mit den Kilometern zur Arbeit und hochgerechnet auf das Jahr ergibt die private Nutzungsentnahme („Geldwerter Vorteil“). (1% x 60.000 EUR + 0,03% x 20 km x 60.000 EUR) x 12 = 11.520 EUR im Jahr Die jährlichen Kosten multipliziert mit den persönlichen Abgaben ergeben die Steuerlast im Jahr nach der 1%-Regel. 11.520 EUR x 40% = 4.608 EUR 2. Anwendung der Fahrtenbuch-Methode Berechnung: Division der laufenden Kosten durch die Fahrleistung ergeben die tatsächlichen Kilometerkosten. (4.902 + 2.000 + 4.500) = 0,29 EUR/km 40.000 Die Steuerlast setzt sich aus den tatsächlichen Kilometerkosten, der privaten Nutzungsentnahme und den persönlichen Abgaben zusammen. (5% x 40.000 km x 0,29 EUR/km)+(220 Tage x 2 x 20 km x 0,29 EUR/km)= 3.132 EUR 3. Ergebnis In diesem Beispiel ergibt sich eine Steuerersparnis von 1.476 EUR bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode. Hinweis: Unter www.vimcar.de/firmenwagen gibt es einen Online-Rechner, der dabei helfen kann die Steuerersparnis bei der Anwendung eines Fahrtenbuches im Gegensatz zur 1%-Regel zu ermitteln. Rechtsgrundlage § 19 Abs. 1 EStG, § 8 EStG, § 2 Abs. 1 LStDV, § 6 Abs. 1 EStG Axmann & Engling Steuerberatungsgesellschaft mbH ~ Richard-Breslau-Straße 5 ~ 99094 Erfurt Tel. 0361 60 28 20 ~ Mail: [email protected]
© Copyright 2025 ExpyDoc