Fahrtenbuch oder 1%-Regel?

Fahrtenbuch oder 1%-Regel?
- Merkblatt zur Firmenwagenbesteuerung
für Selbstständige, Freiberufler und Unternehmer –
(Stand 01/2016)
Sobald ein Unternehmer sich ein neues Fahrzeug kauft, muss er sich die Frage stellen, ob
dieses Fahrzeug Firmenwagen wird oder doch lieber ein Privatwagen bleibt.
Ob ein Fahrzeug zum Betriebs- oder Privatvermögen gehört, hängt von dem prozentualen Umfang der betrieblichen und privaten Fahrten ab. Zu den betrieblichen bzw. beruflichen Fahrten gehören alle Fahrten, die in einem tatsächlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Betrieb stehen (u.a. Fahrten zu Kunden, Geschäftspartner). Die
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung gehören ebenfalls zu den betrieblichen Fahrten.
Wird ein Fahrzeug zu mehr als 50 % betrieblich genutzt, so stellt es notwendiges
Betriebsvermögen dar. Sind dagegen weniger als 10 % betrieblich veranlasst, so ist
das Fahrzeug dem Privatvermögen zuzuordnen. Wenn sich die betriebliche Nutzung
zwischen 10 % und 50 % befindet, besteht ein Wahlrecht.
Überwiegende betriebliche Nutzung (über 50 %)
Bei der Besteuerung von privaten Fahrten bei einem Firmenwagen gibt es zwei Bewertungsmethoden (Wahlrecht):


Individuelle Nutzungswertermittlung (Fahrtenbuch)
Pauschale Nutzungswertermittlung (1%-Regel)
Macht der Steuerzahler von seinem Wahlrecht kein Gebrauch, so erfolgt die Besteuerung
nach der 1%-Regel.
Für jedes Wirtschaftsjahr darf der Steuerpflichtige die Methode neu wählen. Während
eines Wirtschaftsjahres darf nicht zwischen der 1%-Regel und dem Fahrtenbuch gewechselt werden. Wechselt das Firmenfahrzeug während eines Jahres, so darf auch ein Wechsel der Bewertungsmethode stattfinden (Ausnahme).
Fahrtenbuch
Die erste Möglichkeit der Bewertung der privaten Fahrten stellt das Führen eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuches dar. Hinsichtlich der Anforderungen an ein Fahrtenbuch
verweisen wir Sie auf das Merkblatt „Anforderungen an ein Fahrtenbuch“.
Gründe für die Verwendung eines Fahrtenbuches:
 Sie benutzen den Firmenwagen nur selten privat.
 Die laufenden Fahrzeugkosten (u.a. Benzin, Kfz-Steuer, Versicherungen) sind
niedrig.
 Das Fahrzeug hat einen sehr hohen Bruttolistenpreis.
 Es handelt sich um ein älteres, gebrauchtes bzw. geleastes Fahrzeug.
Axmann & Engling Steuerberatungsgesellschaft mbH ~ Richard-Breslau-Straße 5 ~ 99094 Erfurt
Tel. 0361 60 28 20 ~ Mail: [email protected]
Fahrtenbuch oder 1%-Regel?
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(Stand 01/2016)
1%-Regel (Pauschalalternative)
Die pauschale Alternative zum Fahrtenbuch ist besser bekannt als 1%-Regel.
Bei dieser Regelung wird ein Prozent des inländischen Brutto-Neuwagen-Listenpreises
inkl. Umsatzsteuer monatlich als Entnahme für die private Nutzung versteuert. Dieser
Brutto-Neuwagen-Listenpreis wird auch bei Gebrauchtwagen sowie bei Leasingfahrzeugen angewendet. Es ist jedoch dabei zu beachten, dass mit dem ein Prozent nur die reinen Privatfahrten abgedeckt sind. Für die Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte
sind zusätzlich 0,03 % des inländischen Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anzusetzen. Und auch für Familienheimfahrten im
Rahmen der doppelten Haushaltsführung sind 0,002 % des Bruttolistenpreises pro Entfernungskilometer anzusetzen.
Bei dem Listenpreis handelt es sich um die auf volle hundert Euro abgerundete unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der
Kosten für Sonderausstattung (auch nachträgliche Kosten) und der Umsatzsteuer. Zum
Bruttolistenpreis zählen nicht die Kfz-Zulassungsgebühren und die Überführungskosten
für das Fahrzeug. Die 1%-Regelung besteuert die private Nutzungsentnahme des Fahrzeuges in seiner Gesamtheit. Gegenstände der Sonderausstattung sind im Rahmen der
1%-Methode nur dann zu erfassen, wenn diese in dem Firmenwagen fest eingebaut und
damit untrennbar zum Fahrzeug gehören. Folglich sind u.a. Navigationsgeräte, die nicht
fest im Fahrzeug verbaut sind, kein Bestandteil des Fahrzeuges und die Kosten hierfür
zählen nicht zu den Anschaffungskosten.
Art der Pauschale
Berechnung
Grundpauschale
1 % des Bruttolistenpreis
Streckenpauschale für den
einfachen Weg zwischen
Wohnung und regelmäßiger
Arbeitsstätte
0,03 % des Bruttolistenpreis x Entfernungskilometer
x Monate
Streckenpauschale für den
einfachen Weg bei Familienheimfahrten im Rahmen einer
doppelten Haushaltsführung
0,002 % des Bruttolistenpreis x Entfernungskilometer
x Anzahl der Heimfahrten
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betriebliche Nutzung zwischen 10 % und 50 %
Befindet sich das Fahrzeug im Betriebsvermögen (gewillkürtes Betriebsvermögen) so können sämtliche Aufwendungen (u.a. Benzin, Versicherungen, Reparaturen),
die im Zusammenhang mit dem Fahrzeug stehen, als Betriebsausgaben abgezogen werden. Die Aufwendungen, die auf den privaten Teil entfallen, werden als Nutzungsentnahme hinzugerechnet. Hierbei ist zu beachten, dass bei der Bewertung der privaten Nutzungsentnahme die 1%-Regel keine Anwendung findet. Für Fahrten zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte sowie für Familienheimfahrten sind die nicht abziehbaren Betriebsausgaben in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu ermitteln.
Befindet sich das Fahrzeug im Privatvermögen, so können die Kosten, die auf die betriebliche Nutzung des Fahrzeuges entfallen, mittels eines Fahrtenbuches ermittelt werden und als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Die betrieblichen Fahrten werden dann in Relation zur Gesamtfahrleistung bzw. den insgesamt gefahrenen Kilometern
gesetzt. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, dass die Kosten für betriebliche Fahrten
mit dem Privatfahrzeug ohne Einzelnachweis mit 0,30 EUR pro betrieblich gefahrenen
Kilometer als Betriebsausgabe angesetzt werden (Pauschalmethode).
Welche Methode ist vorteilhafter?



Die Fahrtenbuchmethode ist gegenüber der 1%-Regelung immer dann vorteilhaft,
wenn der Anteil der Privatfahrten oder die Gesamtfahrleistung des Fahrzeuges gering ist.
Weiterhin ist die Fahrtenbuchmethode dann vorteilhafter, wenn das Fahrzeug bereits abgeschrieben ist oder es sich um einen Gebrauchtwagen bzw. ein Leasingfahrzeug handelt.
Die 1%-Regel ist dahingehend vorteilhaft, da keine Aufzeichnungen gemacht werden müssen und es zeitlich nicht so aufwendig ist, wie das Führen eines Fahrtenbuches.
Beispielrechnung
Bruttolistenpreis inkl. USt
Kaufpreis inkl. USt
Abschreibung (6. Jahre)
Fixkosten
Betriebskosten
EUR
EUR
EUR
EUR
EUR
60.000,00
35.000,00
4.902,00
2.000,00
4.500,00
Fahrleistung
km
40.000,00
A nutzt das Fahrzeug zu 5 % privat. Er hat einen Arbeitsweg von 20 km und hat im Jahr
220 Arbeitstage. Seine Abgaben belaufen sich auf 40 %.
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Fahrtenbuch oder 1%-Regel?
- Merkblatt zur Firmenwagenbesteuerung
für Selbstständige, Freiberufler und Unternehmer –
(Stand 01/2016)
1. Anwendung der 1%-Regel
Berechnung:
1 % vom Bruttolistenpreis x 0,03 % vom Bruttolistenpries multipliziert mit den Kilometern zur Arbeit und hochgerechnet auf das Jahr ergibt die private Nutzungsentnahme
(„Geldwerter Vorteil“).
(1% x 60.000 EUR + 0,03% x 20 km x 60.000 EUR) x 12 = 11.520 EUR im Jahr
Die jährlichen Kosten multipliziert mit den persönlichen Abgaben ergeben die Steuerlast
im Jahr nach der 1%-Regel.
11.520 EUR x 40% = 4.608 EUR
2. Anwendung der Fahrtenbuch-Methode
Berechnung:
Division der laufenden Kosten durch die Fahrleistung ergeben die tatsächlichen Kilometerkosten.
(4.902 + 2.000 + 4.500) = 0,29 EUR/km
40.000
Die Steuerlast setzt sich aus den tatsächlichen Kilometerkosten, der privaten Nutzungsentnahme und den persönlichen Abgaben zusammen.
(5% x 40.000 km x 0,29 EUR/km)+(220 Tage x 2 x 20 km x 0,29 EUR/km)= 3.132 EUR
3. Ergebnis
In diesem Beispiel ergibt sich eine Steuerersparnis von 1.476 EUR bei Anwendung der
Fahrtenbuchmethode.
Hinweis:
Unter www.vimcar.de/firmenwagen gibt es einen Online-Rechner, der dabei helfen kann
die Steuerersparnis bei der Anwendung eines Fahrtenbuches im Gegensatz zur 1%-Regel
zu ermitteln.
Rechtsgrundlage
§ 19 Abs. 1 EStG, § 8 EStG, § 2 Abs. 1 LStDV, § 6 Abs. 1 EStG
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