1.3 Satzung über den Kostenersatz bei Inanspruchnahme der

OR 1.3
AZ: 020.051; 131.90
Stadt Markgröningen
Satzung
über den Kostenersatz bei Inanspruchnahme der Feuerwehr
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit § 36
des Feuerwehrgesetzes i.d.F. vom 8.5.1989 hat der Gemeinderat am 23. Mai 1995
folgende Satzung beschlossen:
Letzte Änderung: 16.12.2003 (§ 5, Anlage zur Satzung )
§1
Leistungen gegen Kostenersatz
1. Für die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr wird Kostenersatz verlangt.
2. Der Kostenersatzpflicht unterliegen insbesondere
2.1. Leistungen bei Gefahren oder Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig
herbeigeführt worden sind;
2.2. Leistungen bei Gefahren oder Schäden, die beim Betrieb von Schienen-, Luft- und
Wasserkraftfahrzeugen entstanden sind;
2.3. Leistungen bei Gefahren oder Schäden, die bei der gewerblichen Förderung,
Beförderung oder Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten im Sinne der
Verordnung über brennbare Flüssigkeiten oder von anderen besonders
feuergefährlichen Stoffen oder gefährlichen Gütern im Sinne der
Gefahrgutverordnung "Strässle" in den jeweils geltenden Fassungen entstanden
sind;
2.4. alle anderen Leistungen der Feuerwehr, soweit sie nicht in den Fällen des § 2
erforderlich sind;
2.5. die Prüfung von Feuerschutzeinrichtungen und Geräten;
2.6. der Feuersicherheitsdienst in Theatern, Versammlungen, Ausstellungen, Zirkussen
und sonstigen Veranstaltungen sowie auf Märkten;
2.7. die unbefugte Alarmierung der Feuerwehr;
3. Ersatzansprüche nach allgemeinen Vorschriften bleiben unberührt.
§2
Leistungen ohne Kostenersatz
1. Keine Kostenersatzpflicht besteht für Leistungen der Feuerwehr im Stadtgebiet bei
1.1. Schadenfeuern (Bränden);
1.2. Schutz des Einzelnen und des Gemeinwesens;
1.3. Rettung von Menschen und Tieren aus einer Notlage;
1.4. Öffentlichen Notständen (Katastrophen), die durch Naturereignisse, Einstürze,
Unglücksfälle und dergleichen verursacht worden sind;
1.5. Auspumpen von Wohnungen und Kellern nach Unwetter und Hochwasser;
1.6. Maßnahmen der Brandverhütung und des vorbeugenden Brandschutzes,
ausgenommen Feuersicherheitsdienst § 1 Abs. 2, Ziffer 2.6.
2. Kostenersatzfreiheit besteht nicht, wenn ein Schadenfeuer, ein öffentlicher Notstand
oder eine sonstige Notlage vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.
3. Leistungen der Feuerwehr, die nicht unmittelbar mit einer Gefahrenverhütung oder
Gefahrenbeseitigung zusammenhängen, sind kostenpflichtig.
§3
Überlandhilfe
1. Bei Überlandhilfe (Amtshilfe) nach § 27 FWG gelten die jeweils vom Land BadenWürttemberg in den "Zuwendungsrichtlinien Feuerwehrwesen" bestimmten Richtsätze.
Soweit höhere Auslagen entstehen, können diese in Rechnung gestellt werden.
2. Leistungen, für die das Land keine Richtsätze bestimmt hat, werden nach dieser
Kostensatzung berechnet.
3. Für Kostenersätze beim Einsatz der Feuerwehr zu Überlandhilfen im Landkreis
Ludwigsburg können von den Absätzen 1 und 2 abweichende Regelungen getroffen
werden.
§4
Kostenersatzpflichtiger
1. Zur Leistung des Kostenersatzes ist verpflichtet:
1.1. derjenige, durch dessen Verhalten die Leistung erforderlich wurde;
1.2. der Eigentümer der Sache, deren Zustand die Leistung erforderlich gemacht hat,
oder derjenige, der die tatsächliche Gewalt über eine solche Sache ausübt;
1.3. derjenige, in dessen Interesse die Leistung erbracht wurde;
1.4. wer wider besseres Wissen oder infolge grob fahrlässiger Unkenntnis der
Tatsachen die Feuerwehr alarmiert;
1.5. der Betreiber einer privaten Brandmeldeanlage, wenn durch die Anlage ein
Fehlalarm ausgelöst wird.
2. Mehrere Kostenersatzpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§5
Berechnung des Kostenersatzes
1. Der Kostenersatz wird, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach Leistungsdauer, Art
und Zahl des bereitgestellten bzw. eingesetzten Personals, der Fahrzeuge und Geräte
gemäß dem jeweils gültigen Verzeichnis der Kostenersätze berechnet. Die
Leistungsdauer beginnt beim Personaleinsatz mit der Alarmierung bzw. Bereitstellung
und endet mit der Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft bzw. nach Ende der
notwendigen Aufräumungs- und Reinigungszeiten. Bei Fahrzeugen beginnt die
Leistungsdauer mit der Abfahrt aus dem Feuerwehrhaus und endet mit der
Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft der Fahrzeuge. Bei Geräten beginnt die
Leistungsdauer mit dem Geräteeinsatz am Einsatzort und endet mit der
Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft am Einsatzort.
2. Die Leistungsdauer wird grundsätzlich nach Stunden berechnet. Angefangene Stunden
werden auf volle Stunden aufgerundet. Für jeden angetretenen, aber nicht abgerückten
Feuerwehrangehörigen wird eine volle Stunde in Ansatz gebracht.
3. Für die Leistung der Feuerwehr nach § 36 FWG setzt sich der Kostenersatz wie folgt
zusammen:
3.1. den Personalkosten für die eingesetzten Angehörigen der Feuerwehr;
3.2. den Stundensätzen;
3.3. den Fahrtkosten;
3.4. den Sätzen für die eingesetzten Geräte;
3.5. den Kosten für die verbrauchten Materialien nach Maßgabe von Absatz 4
4. Entstehen der Feuerwehr durch Inanspruchnahme von Personal, Fahrzeugen, Geräten
und Ausrüstungsgegenständen besondere Kosten (z. B. Reisekosten,
Reparaturkosten, Ersatzbeschaffungskosten bei Unbrauchbarkeit oder Verlust), so sind
sie zusätzlich zu den Kosten nach Absatz 3 zu erstatten. Kosten für Reparaturen,
Ersatzbeschaffungen bei Unbrauchbarkeit oder Verlust sind nur zu erstatten, soweit die
Zahlungspflichtigen ein Verschulden trifft. Für die kostenersatzpflichtigen
Hilfeleistungen verbrauchten Materialien (z. B. Ölbindemittel, Filtereinsätze u. ä.
einschließlich Entsorgung) werden die jeweiligen Selbstkosten zuzüglich eines
Verwaltungskostenzuschlags von 10 % berechnet.
5. Entstehen besondere Kosten, die wegen ihrer Unüblichkeit nicht im
Kostenersatzverzeichnis enthalten sind, so werden diese vergleichbar berechnet.
6. Sofern der Kostenersatz eine unbillige Härte darstellen würde, kann von der Erhebung
abgesehen werden.
§6
Entstehung und Fälligkeit der Kostenersatzpflicht
1. Die Kostenersatzpflicht entsteht mit Beendigung der Leistung der Feuerwehr.
2. Der Kostenersatz wird mit der Bekanntgabe des Bescheides an den
Kostenersatzpflichtigen zur Zahlung fällig.
§7
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig
tritt die Satzung über die Kostenregelung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der
Stadt Markgröningen vom 25. Februar 1986 außer Kraft.
Entsprechend der 2. Euro-Anpassungs-Satzung vom 30.10.2001 tritt die Änderung der
Anlage zur Satzung am 01.01.2002 in Kraft.
Die Satzung zur Änderung der Satzung über den Kostenersatz bei Inanspruchnahme der
Feuerwehr vom 16.12.2003 tritt am 01. Januar 2004 in Kraft.
Anlage zur Satzung zur Regelung der Kostenerstattung für
Leistungen der Feuerwehr Markgröningen
Für ersatzpflichtige Leistungen der Feuerwehr werden folgende Kostenerstattungssätze
erhoben:
1.
Personal
1.10
1.11
Je Person und Stunde
Zuschlag für besonders starke Schmutzarbeit und Umgang
mit gefährlichen Stoffen je Stunde
Feuersicherheitsdienst je Person und Stunde
Abnahme von Brandmeldeanlagen
1.12
1.13
2.
2.10
2.11
2.12
2.21
2.22
2.23
2.30
2.40
2.50
2.60
3.
3.10
3.11
3.12
3.13
3.14
Fahrzeuge
Einsatzleitwagen ELW
Betriebskosten je Stunde
je Einsatz
Mannschaftstransportwagen - MTW
Betriebskosten je Stunde
KM-Berechnung
Rüstwagen - RW2
Betriebskosten je Stunde
KM-Berechnung
Löschgruppenfahrzeug LF8/6
Betriebskosten je Stunde
KM-Berechnung
Löschgruppenfahrzeug LF16/12
Betriebskosten je Stunde
KM-Berechnung
Tanklöschfahrzeug 16 TLF 16/25
Betriebskosten je Stunde
KM-Berechnung
Schlauchwagen/GWT SW 2000
Betriebskosten je Stunde
KM-Berechnung
Drehleiter DLK 23/12
Betriebskosten je Stunde
KM-Berechnung
Anhänger
je Einsatz
Schlauchboot/MZB
je Einsatz
Pumpen
Tragkraftspritze
Mineralölpumpe
Elektrische Tauchpumpe
Schmutzwasserpumpe
Ölsauger/Wassersauger
Euro
20,00
5,00
20,00
20,00
28,00
2,50
70,00
2,50
295,00
400
205,00
4,00
205,00
4,00
125,00
4,00
230,00
4,00
340,00
4,00
10,00
26,00
je Stunde
20,00
15,00
13,00
13,00
10,00
3.15
Wasserstrahlpumpe
3,00
4.
4.10
4.11
4.12
4.13
4.14
4.15
Zusätzliche Schutzausrüstung
Atemschutzgeräte
Atemschutzmasken
Gasschutzanzüge
Hitzeschutzanzüge
Kontaminationsanzüge
Fluchthauben
5.
5.10
5.11
5.12
5.13
Messen/Prüfen
ABC-Messgeräte
Ex-Ox-Messgerät, Experm
Toximeter
Prüfröhrchen
6.
6.10
6.11
6.12
6.13
6.14
6.15
6.16
6.17
Geräte zum Heben, Retten, Drücken und Trennen
je Stunde
Kettensäge Elektrosäge
15,00
Rettungsschere und Spreizer
26,00
Hydrozylinder, Hydr. Winde Hebezug
10 t, Hydr.
15,00
Hebesatz
Hebekissen, Dichtkissen
15,00
Trennschleifer und Bohrhammer
15,00
Autogenschneidegerät
26,00
Greifzug
15,00
Rollgliss
15,00
7.
7.10
7.11
Be- und Entlüftungsgeräte
Be- und Entlüftungsgerät
Hochleistungsbelüfter
je Stunde
21,00
21,00
8.
8.10
8.11
8.12
Tragbare Rettungsgeräte
Schiebeleiter
Steck- und Klappleiter
Sprungtuch, Sprungretter
je Einsatz
5,00
5,00
21,00
9.
9.10
9.11
9.12
Notstrom und Beleuchtung
Stromerzeuger
Scheinwerfer
Handscheinwerfer
je Stunde
21,00
8,00
5,00
je Einsatz
25,00
15,00
26,00
26,00
26,00
26,00
je Tag
21,00
21,00
21,00
21,00
10.
Schläuche
10.10 Einsatzschläuche A, B, C je St.
10.11 Saugschläuche je Stück
je Einsatz
5,00
10,00
11.
11.10
11.11
11.12
11.13
11.14
je Einsatz
10,00
5,00
5,00
5,00
5,00
Löschgeräte
Kübelspritze
Verteiler
Strahlrohre
Standrohre
Fangleine
12.
12.10
12.11
12.12
12.13
12.14
12.15
12.16
12.17
Sonstige Geräte
Dampfstrahlgerät Euro/Stunde
Imkerausrüstung Euro/Einsatz
Kaminkehrwerkzeug Euro/Einsatz
Brechwerkzeug Euro/Einsatz
Auffangbehälter Euro/Tag
Ölauffangbehälter 1000 l Euro/ Tag
Seile, Schlingen Euro/Einsatz
Ölfass 200 l Euro/Tag
21,00
15,00
15,00
5,00
21,00
26,00
15,00
8,00
Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschiften der Gemeindeordnung für
Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO erlassener Formvorschriften beim
Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie
nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung
gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung
begründen soll, ist zu bezeichnen.
Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung
oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.