Vorarlberger Jagdkarten

IM RECHT GEPIRSCHT
Vorarlberger Jagdkarten
MMag. Dr. Tobias Gisinger
Jagdkarte
Voraussetzung zur Erlangung der Jagdkarte ist (i) die
jagdliche Eignung, (ii) die
jagdliche Verlässlichkeit und
(iii) der Abschluss einer JagdJagdkarte ist für mindestens
ein Jahr, höchstens aber sechs
Jahre auszustellen und gilt für
das ganze Land (Vorarlberg).
Gästejagdkarte
Auf der anderen Seite kann
derjenige, der (i) die jagdliche Verlässlichkeit besitzt
und (ii) für die Geltungsdauer der Gästejagdkarte eine
Jagdhaftpflichtversicherung
abgeschlossen hat, eine sogenannte Gästejagdkarte beantragen. Die Gästejagdkarte
darf jedoch nur im Rahmen
einer erteilten Jagderlaubnis
für bestimmte Jagdgebiete eines Verwaltungsbezirkes und
nur für maximal eine Woche
ausgestellt werden. Dieselbe
Person darf bis zu dreimal im
Jagdjahr eine Gästejagdkarte
beantragen. Zudem berechtigt
die Gästejagdkarte nur zum
Jagen in Begleitung des Jagdnutzungsberechtigten oder eines Jagdschutzorgans.
Jagdliche Eignung
Jagdlich geeignet ist, wer die
Jagdprüfung erfolgreich abgelegt hat. Jagdlich geeignet ist
auch derjenige, der eine gültige – auf Grund einer Jagdprüfung erlangte – Jagdkarte eines
anderen Bundeslandes oder
eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union,
des europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz vorlegt, sofern er im jeweiligen
Staat seinen Hauptwohnsitz
hat oder die Eignung durch
die Anerkennung von Ausbildungen nachweist.
Jagdliche
Verlässlichkeit
An der jagdlichen Verlässlichkeit mangelt es bei Personen, die das 18. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben,
aus Gründen der Gesundheit
nicht in der Lage sind, ein
Jagdgewehr sicher zu führen
oder wegen eines Verbrechens,
eines Vergehens gegen die
Freiheit oder Leib und Leben,
welches unter Gebrauch von
Schusswaffen, Munition oder
anderen Explosionsstoffen begangen wurde, wegen Diebstahls, Veruntreuung, Unterschlagung, Eingriff in fremdes
Ausschluss von der
Jagdnutzung
Jagd- oder Fischereirecht, Tierquälerei, Betrug, Untreue oder
Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von
mehr als 180 Tagessätzen verurteilt sind. Auch gegen diejenigen, gegen die ein rechtskräftiges Waffenverbot besteht
oder die wegen einer vorsätzlich begangenen Übertretung
des Jagdgesetzes, die auch
ein Jagdgast begehen kann,
oder in den letzten fünf Jahren mehr als zwei Mal wegen
fahrlässig begangenen Übertretungen des Jagdgesetzes,
die auch ein Jagdgast begehen
kann, oder des Tierschutzgesetzes bestraft worden ist.
Nach § 17 Abs 4 VJagdG hat
die Behörde Personen, die
a. den im Abschlussplan festgesetzten Mindestabschuss
in den letzten fünf Jahren
mehr als einmal wesentlich
unterschritten haben und
nicht nachweisen können,
dass der Abschuss nicht
möglich war
b. in den letzten fünf Jahren
mehr als einmal wegen bestimmten Übertretungen
von Straftatbeständen (gemäß § 68 Absatz 1 lit e bis
m VJagdG) bestraft worden ist oder
c. trotz Aufforderung durch
tung, einen Jagdverwalter
oder ein Jagdschutzorgan
zu bestellen, nicht nachgekommen sind auf höchstens
fünf Jahre von der Jagdnutzung auszuschließen.
Notwendige
Unterlagen bei der
Antragstellung
Zum Nachweis sind der Behörde dem Antrag auf erstmalige Ausstellung einer Jagdkarte neben den Unterlagen
über die jagdliche Eignung,
eine eidesstätige Erklärung
betreffend das Vorliegen der
jagdlichen Verlässlichkeit,
zwei Passfotos, ein ärztliches
Zeugnis, eine Strafregisterbescheinigung und eine Bescheinigung der zuständigen Behörde, dass ein Waffenverbot
nicht besteht, anzuschließen.
Gebühren für die
Ausstellung einer
Jagdkarte / Gästejagdkarte
Foto: Monika Dönz-Breuß
In Vorarlberg ist nach § 24
VJagdG nur derjenige jagdberechtigt, der eine von der Behörde ausgestellte Jagdkarte
oder Gästejagdkarte besitzt.
Die Jagdkarte oder Gästejagdkarte muss bei der Ausübung
der Jagd mitgeführt und auf
Verlangen den Organen der
Behörde und des öffentlichen
Sicherheitsdienstes, den Jagdnutzungsberechtigten, den
Jagdschutzorganen sowie
dem Jagdverfügungsberechtigten vorgezeigt werden.
Die Gebühren für die Ausstellung einer Jagdkarte sind
je nach Gültigkeitsdauer
gestaffelt und betragen für
EU/EWR Bürger mit Hauptwohnsitz EU/EWR zwischen
EUR 86,60 (ein Jahr) und EUR
385,60 (sechs Jahre) sowie
zwischen EUR 169,90 (ein
Jahr) und EUR 791,90 (sechs
Jahre) für Schweizer und
nicht EU/EWR-Bürger.
Beim Lösen einer Gästejagdkarte fallen für EU/EWRBürger mit Hauptwohnsitz
EU/EWR Gebühren in Höhe
EUR 52,70 und für andere
EUR 100,00 an.
JAGD & RECHT
Jänner/Februar 2016
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