IM RECHT GEPIRSCHT Vorarlberger Jagdkarten MMag. Dr. Tobias Gisinger Jagdkarte Voraussetzung zur Erlangung der Jagdkarte ist (i) die jagdliche Eignung, (ii) die jagdliche Verlässlichkeit und (iii) der Abschluss einer JagdJagdkarte ist für mindestens ein Jahr, höchstens aber sechs Jahre auszustellen und gilt für das ganze Land (Vorarlberg). Gästejagdkarte Auf der anderen Seite kann derjenige, der (i) die jagdliche Verlässlichkeit besitzt und (ii) für die Geltungsdauer der Gästejagdkarte eine Jagdhaftpflichtversicherung abgeschlossen hat, eine sogenannte Gästejagdkarte beantragen. Die Gästejagdkarte darf jedoch nur im Rahmen einer erteilten Jagderlaubnis für bestimmte Jagdgebiete eines Verwaltungsbezirkes und nur für maximal eine Woche ausgestellt werden. Dieselbe Person darf bis zu dreimal im Jagdjahr eine Gästejagdkarte beantragen. Zudem berechtigt die Gästejagdkarte nur zum Jagen in Begleitung des Jagdnutzungsberechtigten oder eines Jagdschutzorgans. Jagdliche Eignung Jagdlich geeignet ist, wer die Jagdprüfung erfolgreich abgelegt hat. Jagdlich geeignet ist auch derjenige, der eine gültige – auf Grund einer Jagdprüfung erlangte – Jagdkarte eines anderen Bundeslandes oder eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union, des europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz vorlegt, sofern er im jeweiligen Staat seinen Hauptwohnsitz hat oder die Eignung durch die Anerkennung von Ausbildungen nachweist. Jagdliche Verlässlichkeit An der jagdlichen Verlässlichkeit mangelt es bei Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus Gründen der Gesundheit nicht in der Lage sind, ein Jagdgewehr sicher zu führen oder wegen eines Verbrechens, eines Vergehens gegen die Freiheit oder Leib und Leben, welches unter Gebrauch von Schusswaffen, Munition oder anderen Explosionsstoffen begangen wurde, wegen Diebstahls, Veruntreuung, Unterschlagung, Eingriff in fremdes Ausschluss von der Jagdnutzung Jagd- oder Fischereirecht, Tierquälerei, Betrug, Untreue oder Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt sind. Auch gegen diejenigen, gegen die ein rechtskräftiges Waffenverbot besteht oder die wegen einer vorsätzlich begangenen Übertretung des Jagdgesetzes, die auch ein Jagdgast begehen kann, oder in den letzten fünf Jahren mehr als zwei Mal wegen fahrlässig begangenen Übertretungen des Jagdgesetzes, die auch ein Jagdgast begehen kann, oder des Tierschutzgesetzes bestraft worden ist. Nach § 17 Abs 4 VJagdG hat die Behörde Personen, die a. den im Abschlussplan festgesetzten Mindestabschuss in den letzten fünf Jahren mehr als einmal wesentlich unterschritten haben und nicht nachweisen können, dass der Abschuss nicht möglich war b. in den letzten fünf Jahren mehr als einmal wegen bestimmten Übertretungen von Straftatbeständen (gemäß § 68 Absatz 1 lit e bis m VJagdG) bestraft worden ist oder c. trotz Aufforderung durch tung, einen Jagdverwalter oder ein Jagdschutzorgan zu bestellen, nicht nachgekommen sind auf höchstens fünf Jahre von der Jagdnutzung auszuschließen. Notwendige Unterlagen bei der Antragstellung Zum Nachweis sind der Behörde dem Antrag auf erstmalige Ausstellung einer Jagdkarte neben den Unterlagen über die jagdliche Eignung, eine eidesstätige Erklärung betreffend das Vorliegen der jagdlichen Verlässlichkeit, zwei Passfotos, ein ärztliches Zeugnis, eine Strafregisterbescheinigung und eine Bescheinigung der zuständigen Behörde, dass ein Waffenverbot nicht besteht, anzuschließen. Gebühren für die Ausstellung einer Jagdkarte / Gästejagdkarte Foto: Monika Dönz-Breuß In Vorarlberg ist nach § 24 VJagdG nur derjenige jagdberechtigt, der eine von der Behörde ausgestellte Jagdkarte oder Gästejagdkarte besitzt. Die Jagdkarte oder Gästejagdkarte muss bei der Ausübung der Jagd mitgeführt und auf Verlangen den Organen der Behörde und des öffentlichen Sicherheitsdienstes, den Jagdnutzungsberechtigten, den Jagdschutzorganen sowie dem Jagdverfügungsberechtigten vorgezeigt werden. Die Gebühren für die Ausstellung einer Jagdkarte sind je nach Gültigkeitsdauer gestaffelt und betragen für EU/EWR Bürger mit Hauptwohnsitz EU/EWR zwischen EUR 86,60 (ein Jahr) und EUR 385,60 (sechs Jahre) sowie zwischen EUR 169,90 (ein Jahr) und EUR 791,90 (sechs Jahre) für Schweizer und nicht EU/EWR-Bürger. Beim Lösen einer Gästejagdkarte fallen für EU/EWRBürger mit Hauptwohnsitz EU/EWR Gebühren in Höhe EUR 52,70 und für andere EUR 100,00 an. JAGD & RECHT Jänner/Februar 2016 29
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