Diskussionspapier zum Vorschlag „MIFIG NEU“ Anmerkungen AVCO Executive Summary Aufgrund des starken Rückgangs von Investitionen in PE/VC durch österreichische institutionelle Investoren - nicht zuletzt auch aus regulatorischen Gründen (insbesondere Banken und Versicherungen) - geht es bei neuen rechtlichen Rahmenbegingen vor allem darum, diese für internationale Investoren attraktiv zu gestalten. Angestrebt werden Regelungen, die Investoren einen möglichst einfachen, rechtssicheren und transparenten Zugang zur Anlageklasse PE/VC im für sie gewohnten Rahmen ermöglichen und die Investitionsmöglichkeiten in Unternehmen nicht einschränken. Dies wird durch ein „2-Schienen Konzept“ erreicht und ist durch folgende Ergänzungen des vorliegenden „Diskussionspapier MiFiG neu“ zu erreichen: MiFiG: Wahlmöglichkeit zwischen AG/GmbH (Beteiligungsertragsbefreiung) und KG (keine Steuerbefreiung) Investoren: Unterscheidung zwischen Institutionellen Investoren (keine Mindestinvestment-Begrenzungen, keine Steuerbegünstigung) und Privaten Investoren (definierte max. Steuerbegünstigung) Zielgesellschaften: Unterscheidung zwischen Fondsgesellschaften unter Inanspruchnahme von Begünstigungen und Beihilfen und Fondsgesellschaft ohne Inanspruchnahme von Begünstigungen/Beihilfen Veranlagung: Unterscheidung zwischen Fondsgesellschaft als Kapitalgesellschaft und Fondsgesellschaft als KG hinsichtlich Finanzierungsbereich, Veranlagungsbereich, Risikostreuung, Beteiligungsumfang und Unabhängigkeit Steuerbefreiungen: Unterscheidung zwischen Fondsgesellschaft als Kapitalgesellschaft und Fondsgesellschaft als KG hinsichtlich Finanzierungsbereich, Verlustvortrag, Verlustzuweisung, und der Natur des Investors (Kapitalgesellschaft vs. natürliche Person) Sonstiges: Erforderliche Ergänzungen i) Umsatzsteuer: unechte Befreiung klarstellen, ii) Besteuerung des Carry: im Bereich der KG: Festlegung der asymmetrischen Verteilung, Carry als Vorweggewinn, iii) im Bereich der KG: Beschränkung der Verlustzuweisung, iv) Berechnung Veranlagungsgrenzen vom „Capital Committment“ (zugesagte Kapitalaufbringung) Diskussionspapier MiFiG neu Seite 1 Vorbemerkungen Für die Attraktivität von in Österreich etablierten Venture Capital (VC) und Private Equity (PE) Fonds – und damit mittelbar der Investition in österreichische Unternehmen über solche Fonds – bei (internationalen) Investoren ist es zunächst vordringlich, Rechtssicherheit im Zusammenhang mit der Geschäftsausübung (insbesondere auch der Besteuerung) zu erhalten. Natürlich sind steuerliche Anreizsysteme oder Förderungen begünstigend. Aufgrund der dabei aus beihilfenrechtlicher Sicht notwendigen Einschränkungen ist aber – um das Potential auf Investorenseite breitestmöglich ausschöpfen zu können – zusätzlich eine für die Investoren gewohnte Struktur erforderlich, die flexibel (Mehrheiten oder Minderheiten, etc.) Investitionen in Unternehmen verschiedener Größenordnungen und in verschiedenen Marktphasen ermöglicht. International üblich ist die Trennung der Veranlagungsgesellschaft (Fondsgesellschaft – AIF im Sinne des AIFMG) von der Managementgesellschaft (AIFM). Die Managementgesellschaft bzw. die Fondsmanager erhalten einen Fixbetrag als laufendes Entgelt (zumeist als Prozentsatz des kommittierten Kapitals ermittelt, z.B. 2% des kommittierten Kapitals pro Jahr) sowie ein Erfolgsentgelt (sogenannter Carry – gvgl. carried interest, § 2 Abs 1 Z 4 AIFMG), zumeist unter Zugrundelegung einer Hurdle rate (Mindestverzinsung für die Investoren). Eine Managementgesellschaft kann mehrere Fondsgesellschaften verwalten. Aktuell ist das Geschäftsmodell im AIFMG abgebildet (Konzessions- oder Registrierungserfordernis, Regelungen zur Organisation, Fees, Carry, etc.). Nach dem AIFMG kommt rechtsformunabhängig die Fondsbesteuerung zur Anwendung. Die Fondsgesellschaft beginnt grundsätzlich unter Bekanntgabe einer detaillierten Investmentstrategie Investorengelder einzuwerben. Da die Investitionen eines Fonds in Beteiligungsunternehmen über Jahre verteilt erfolgen (Investitionsphase), ist es Standard, dass die Investoren die Investorengelder nicht sofort in voller Höhe einzahlen, sondern sich zur Einzahlung verpflichten und die Mittel nach Bedarf durch die Managementgesellschaft abgerufen werden (Capital Calls). Die so kommittierten Gelder werden dann zur strukturierten Finanzierung von Wachstum oder Eigentümerwechsel (in der Regel Eigenkapital und Fremdkapital) in Unternehmen weitergeleitet. Nach sog. Best Practice erbringt die Managementgesellschaft des Fonds auch Beratungsleistungen an die Beteiligungsunternehmen und setzt rigoroses Corporate Governance ein, um das Management Team der Gesellschaft bei strategischen Entscheidungen, Personalentscheidungen und operativen Verbesserungen zu unterstützen. Vergleichsmaßstab für den Erfolg eines Fondsinvestments im internationalen Wettbewerb ist der interne Zinsfuss (IRR). Daher soll eine Zwischenveranlagung der Eigenmittel ebenso vermieden werden, wie die Verzögerung der Rückzahlung von Rückflüssen auf der Ebene des Fonds. Die Einnahmen bzw. Renditen erzielt der Fonds im Wesentlichen durch aus der Verbesserung der Unternehmens-Performance (Wachstum und Ergebnis) abgeleiteten Veräußerungsgewinne, zu einem geringen Teil auch durch Zinsen für Gesellschafterdarlehen. Diskussionspapier MiFiG neu Seite 2 Neben den bereits im „Diskussionspapier MiFiG neu“ angeführten Betätigungsfeldern der Frühphase von Unternehmen (pre-seed [Finanzierung von Erfindungen und Entwicklungen vor Schaffung einer unternehmerischen Struktur], seed [Gründungsfinanzierung bzw. erste Anschubfinanzierung]) sowie der Wachstumsphase) besteht noch der Bereich Buy-out, der gerade in der Nachfolge von Familienunternehmen – die in Österreich strukturbedingt einen hohen Anteil an den Beteiligungen der Fonds ausmacht –, bei Managment-Buy-Outs und im Outsourcing von Konzernen eine gewichtige Rolle spielt. Um Rechtssicherheit zu erhalten benötigt die PE/VC Fondsgesellschaften Regelungen in folgenden Bereichen: - Gesicherte Kapitalaufbringung und Rückzahlung gegenüber den Investoren - Neutralität der Umsatzsteuer - Abgrenzung von Bankgeschäften - Deckungsstockfähigkeit, Investitionsmöglichkeiten für Versicherungen, Pensionsfonds aber auch Private, Stiftungen udgl. - Angemessene und effiziente Prüfung der Abschlüsse (in Abhängigkeit des Fokus im Fonds), angemessene und effiziente Aufsicht - Leistungsbeziehungen zur Managementgesellschaft (insbesondere Carried interest gem § 2 Abs 1 Z 4 AIFMG) - Klarstellung des Besteuerungsregimes Eine Entwicklung weiter begünstigen könnten folgende Maßnahmen: - Begünstigung von Test-Phasen neuer Entwicklungen durch die öffentliche Hand (z.B. Pilotaufträge) - Steuerbegünstigungen für die Investoren Angestrebt werden daher in erster Linie Regelungen, die Investoren einen möglichst einfachen, rechtssicheren und transparenten Zugang zu dieser Anlageklasse im für sie gewohnten Rahmen ermöglichen und die Investitionsmöglichkeiten in Unternehmen nicht einschränken. Aufgrund des starken Rückgangs von Investitionen österreichischer institutioneller Investoren nicht zuletzt aus regulatorischen Gründen (insbesondere Banken und Versicherungen) geht es dabei vor allem auch um internationale Investoren. Jene Marktteilnehmer, die steuerliche Begünstigungen in Anspruch nehmen wollen, sollten sich zusätzlich den Beschränkungen im Bereich der Investitionsmöglichkeiten, der Größe der Investments etc. unterwerfen, wie diese auch über die europarechtlichen Rechtsgrundlagen geboten sind. Diskussionspapier MiFiG neu Seite 3 Dies vorangestellt ergeben sich zu dem „Diskussionspapier MiFiG neu“ die folgenden Überlegungen: 1. MiFiG • Rechtsform o o o o o Kapitalgesellschaften AG oder GmbH Personengesellschaft KG Aufgrund der Tätigkeit aufsichtsrechtlich immer AIF (unionsrechtlich vorgegeben) Gründungsgesellschafter maximal 20% Gesellschafter am Zielunternehmen Erläuterungen Venture Capital Investitionen werden immer stärker von Evergreen Fonds (auf unbestimmte Dauer errichtet) zu Closed End Fonds (auf bestimmte Dauer errichtet) verschoben. International sind transparente Vehikel üblich. Der österreichische Kapitalmarkt - insbesondere der vorbörsliche - ist zu klein, um eine Ausnahme vom international üblichen Konzept darstellen zu können. Steuerliche Besonderheiten können für definierte, unter das Regime der neu zu schaffenden gesetzlichen Umgebung fallende Organismen wie folgt geklärt werden: - AG oder GmbH: steuerliche Sonderstellung durch Beteiligungsertragsbefreiung ist eine innerhalb der abgebildeten Grenzen zulässige Beihilfe - KG – transparente steuerliche Betrachtung (keine Beihilfe) Um steuerlichen Missbrauch hintanzuhalten bestehen folgende Möglichkeiten: - Beibehaltung der Fondsbesteuerung - Festschreibung eines PE/VC Gesetzes mit einer klaren Regelung für Capital Calls unter Ausschaltung der Kapitalaufbringungs- und Kapitalerhaltungsgrundsätze, die sonst im Kapitalgesellschaftsrecht dominierend sind (Gläubigerschutzvorschriften erscheinen bei rein mittels Eigenmitteln finanzierten Gesellschaften obsolet). - Klarstellung für Kommanditgesellschaften, dass an Investoren (gegebenenfalls außerhalb des Förderungsrahmens) keine (bzw. eine im Rahmen des § 23a EStG) Verlustzuweisung bis zur Schlussabrechnung des Fonds erfolgt - Bei Investoren die unter das Anreizsystem fallen (denkbar z. B. bis zu 25% Privatinvestoren) die die Beteiligungen im Privatvermögen halten: Verlustzuweisung von 100% der Einlage im Jahr (bis zu definiertem Höchstbetrag) des Erwerbes damit Herabsenken des Kapitalkontos auf 0,und Versteuerung vom ersten EUR an bei Rückflüssen an den Gesellschafter (Fondsbesteuerung ohne Regel für ausschüttungsgleiche Erträge). Diskussionspapier MiFiG neu Seite 4 • Gründungsgesellschafter Sehr zu begrüßen ist, dass das „Diskussionspapier MiFiG neu“ auf eine durchgerechnete Beteiligung am Zielunternehmen abstellt und nicht auf jeder Ebene Kriterien gegeben sind. Das Kriterium, dass jeder Gesellschafter maximal durchgerechnet 20% an einem Zielunternehmen halten darf, ist bei MIFIG neu zielführend. Bewegt sich der Fonds außerhalb des Bereichs der rechtlichen Unterstützung (Förderungen/Beihilfen) ist eine derartige Einschränkung nicht erforderlich. Adaptierter Vorschlag betreffend „Diskussionspapiers MiFiG neu“: Rechtsform AG, GmbH KG Gründungsgesellschafter GründungsAnlaufzeitraum Zwischengesellschafter finanzierung Max. 20% am Ja Ja Zielunternehmen (§ 2 Abs 1 Z 5 AIFMG) Keine Einschränkungen Diskussionspapier MiFiG neu Nein Nein auf Basis des Steuer Beteiligungsertragsbefreiung, Investoren mit Einlage von bis zu EUR 20.000 Investoren mit Einlage von bis zu EUR 20.000 Seite 5 2. Investoren Die Zweiteilung des „Diskussionspapiers MiFiG neu“ ist zielführend. • Institutionelle Investoren sind solche im Sinne des AIFMG (professionelle Anleger), hinsichtlich der (qualifizierten) Privatanleger ist eine Ausnahme aus dem AIFMG notwendig, damit auch registrierte Fonds Privatanleger ansprechen können (da österreichische Fonds in der Regel unter den Schwellen für eine Konzessionspflicht liegen, ist die Mehrzahl registriert und nicht konzessioniert, was auch in Zukunft wegen des hohen Aufwands und der hohen einmaligen und laufenden Kosten für eine Konzessionierung der Fall sein wird, solange kein Regime geschaffen wird, dass auf die Bedürfnisse kleinerer Länder mit typischer Weise auch kleineren Fondstrukturen Rücksicht nimmt). Ein erleichtertes Regime, dass es österreichischen Fonds auch abseits der EUVCA ermöglicht internationales Fundraising zu betreiben, wäre ebenso wünschenswert. • Derzeit ist aus Sicht der Praxis i.d.R. lediglich über die Strukturierung als „EUVECA Fonds“, der aber starke Einschränkungen auch hinsichtlich der Investitionen aufweist, die Aufnahme von Privatpersonen als Gesellschafter möglich. Die Möglichkeiten des Vertriebs an Privatpersonen sind derzeit – insbesondere auch im Vergleich zu anderen EU-Mitgliedstaaten – zu restriktiv. Die Absenkung der Mindestinvestitionsschwelle erscheint mit EUR 20.000,- zielführend, dies entspricht auch der Grenze im Rahmen der „MiFiG-alt“. Ein tatsächliches Anreizsystem ergibt sich für Privatpersonen nur dann, wenn z. B. im ersten Jahr eine Vollabschreibung durchgeführt werden kann. Bei Kleininvestoren wäre dies auch von der Administration besonders zielführend, da jegliche Evident-Haltung entbehrlich erscheint und jeder Rückfluss der MIFIG an den Gesellschafter ganz normal unter die Einkünfte aus Kapitalvermögen fallen kann. Weiters erübrigt sich daher – zumindest für die von diesem Interessenkonflikt Betroffenen – die Bewertung der Beteiligungen. Ebenso könnte eine Ertragsbefreiung vorgesehen werden, diese wirkt aber – wenn überhaupt – erst Jahre nach dem Erwerb der Beteiligung. Adaptierter Vorschlag auf Basis des Diskussionspapiers: Investoren Mindestinvestition/ Prospektpflicht Maximalinvestition Institutionelle Keine Nein Privatpersonen Mindestinvestition Nein, EUR 10.000, Max. Anlehnung an steuerbegünstigt CrowdfundingEUR 20.000 Regelungen Diskussionspapier MiFiG neu Aufsicht Steuer FMA (AIFMG) FMA (AIFMG) keine Investoren mit Einlage von bis zu EUR 20.000 Seite 6 3. Zielgesellschaften Sofern das VC Vehikel in das Fördersystem optiert, sind die im „Diskussionspapier MiFiG neu“ angegebenen Investitionsgrenzen maßgeblich. Soll parallel - ein Buy Out Fonds oder - ein anderer Fonds errichtet werden, welcher ganz einfach keine Förderungen in Anspruch nimmt, soll der Investitionsfokus nicht beschränkt werden. Die Einschränkung, dass eine Zielgesellschaft jedenfalls operativ tätig sein muss, ist allgemein akzeptiert. In diesem Zusammenhang ist lediglich auf die Frage der Zwischenholding – zB im Bereich „MiFiG alt“ – zu verweisen; letztendlich soll ein operativer Betrieb mit Kapital ausgestattet werden, eine Zwischenholding darf aber nicht störend wirken. Investitionsvolumen der MiFiG EUR 15 Mio. pro Zielgesellschaft erscheint ein tauglicher Wert, sofern Gesellschaften, die nicht im Sinne des Förderregimes investieren oder auf diese Beihilfe verzichten, diese Beschränkung nicht beachten müssen. Es stellt sich letztendlich die bei Investitionsgrenzen immer gegebene Frage der kurzfristigen Überschreitung zur Abwendung von Schäden (vgl zB Rz 331 KStR). Adaptierter Vorschlag auf Basis des Diskussionspapiers: Einschränkung Beteiligungsmöglichkeit Fondsgesellschaft unter Inanspruchnahme von Begünstigungen/Beihilfen Fondsgesellschaft ohne Inanspruchnahme von Begünstigungen/Beihilfen Frühphase Wachstumsphase Operativ KMU, Mid-Cap Branche Rechtsform Höchstgrenze Gem. Diskussionspapier Gem. Diskussionspapier Ja, Zwischenholding möglich Gem. Diskussionspapier Alle Alle EUR 15 Mio. (Überschreiten zur Schadensabwendung – vgl. MiFiG alt) inkl. Nachfinanzierungen Keine Einschränkung Keine Einschränkung Keine Einschränkung Keine Einschränkung Alle Alle Keine Einschränkung Diskussionspapier MiFiG neu Seite 7 4. Veranlagung von MiFiG Unterscheidung von Finanzierungsbereich und Veranlagungsbereich: Diese Unterscheidung ist lediglich aufgrund der Rechtsform von Kapitalgesellschaften erforderlich. Ein Fonds muss ausreichend mit Eigenmitteln ausgestattet werden, um das Geschäft beginnen zu können. Im Bereich der Personengesellschaften – KG – kann auch eine „Capital Call-Struktur“ aufgebaut werden, die Schichtung von Finanzierungsbereich und Veranlagungsbereich ist in diesen Fällen obsolet. Eine Capital Call-Struktur bedeutet: Die Investments werden vorbereitet und zum tatsächlichen Abschluss und zur Übertragung der Eigenmittel werden die Investoren aufgefordert die zugesagten Geldmittel zu überweisen (förmliche Kapitalerhöhungen unter Abhaltung von Haupt- oder Generalversammlungen wie bei Kapitalgesellschaften, sind nicht nötig). Der Fonds überweist weiter an die Beteiligungsunternehmen. Auf Veräußerungen erfolgt unmittelbar die Verteilung an die Investoren, ohne dass – wie bei Kapitalgesellschaften – in jedem Fall ein Jahresabschluss etc. abgewartet werden muss. Diese – bei Kapitalgesellschaften nicht gegebene – Flexibilität wirkt sich günstig auf die IRR als maßgebliche Kennzahl für Investoren aus. Auch die Übertragung von Anteilen ist bei einer KG einfacher als bei einer GmbH, wo dafür jeweils ein Notariatsakt erforderlich ist. Die AG bietet zwar ebenfalls die Möglichkeit zur leichten Übertragung von Anteilen (Aktien), doch ist die Struktur aufwändiger und kostenintensiver (z.B. zwingender Aufsichtsrat) und daher eher für größere Fonds oder bei angestrebter Börse Notiz geeignet (wobei dafür auch eine KG- oder GmbH-Struktur bei Bedarf um gegründet werden kann). Trennung zwischen Managementgesellschaft und Fondsgesellschaft Die Trennung zwischen Managementgesellschaft und Fondsgesellschaft branchentypisch; daraus ergeben sich auch zwei steuerliche Fragen - nämlich - ist erstens die Frage der Umsatzsteuer für das Fondsmanagement sowie zweitens die Besteuerung des Carry (vgl. AIFMG § 2 Abs 1 Z 4). Hinsichtlich der Umsatzsteuer ist lediglich eine Klarstellung erforderlich, dass es sich bei den Fondsgesellschaften um wirtschaftliche Gebilde im Sinne Art. 135 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie handelt (dies wird nicht immer einheitlich gehandhabt). International branchenüblich ist auch die Erfolgsbeteiligung der Fondsmanager im Zuge der Endabrechnung eines Fonds als Gewinnanteil (Einkünfte aus Kapitalvermögen). In Deutschland fallen Gründungskommanditisten bzw. geschäftsführende Kommanditisten ebenso unter eine vergleichbare Regel. Auch in Österreich wurden im AIFMG die Erfolgsbeteiligung als Gewinnbeteiligung definiert (§ 2 Abs 1 Z 4 AIFMG). Letztendlich besteht PE/VC bzw. die Investments der Branche nicht nur aus den im „Diskussionspapier MiFiG neu“ angegebenen Früh- und Wachstumsphasen. Ein wesentlicher Beitrag des Geschäftes ist auch die Sicherung der UnternehmensNachfolge im sogenannten Buy Out Geschäft. Diskussionspapier MiFiG neu Seite 8 Unter der Prämisse eines rein eigenkapitalfinanzierten Fonds wäre unseres Erachtens insbesondere auch vertretbar, dass unternehmensrechtlich Möglichkeiten geschaffen werden, bei Kapitalgesellschaften eine „Capital Call-Struktur“ zu schaffen, die z.B. auch eine bindende Zuschussverpflichtung in der Kapitalaufbringung vorsehen sowie eine Auszahlung (Einlagenrückzahlung) unter der Voraussetzung zulassen, dass die Gesellschaft weiterhin die Fähigkeit behält, ihre fälligen Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen zu bezahlen. Wie bereits bei der früheren MiFiG ist für den Aufbau einer dem Gesetz geschuldeten Strukturierung des Vermögens ein Anlaufzeitraum vorzusehen. Auch dies ist bei Closed End Funds ein Problem der Darstellung und die Schichtungsüberlegungen lasten auf der Maßzahl IRR, wenn der Ankauf einer weiteren Beteiligung der Zusammensetzung des Vermögens nach den Vorschriften folgen muss und nicht dem Angebot am Markt. Sinnvoll ist in allen Bereichen der Vermögensveranlagung, das Risiko durch Streuung zu vermindern. Eine Obergrenze von 20% für ein Investment erscheint zielführend, eine Nachfinanzierung zur Abwendung von Schaden sollte aber begrenzt möglich sein (vgl. Rz 331 KStR). Wesentlich erscheint, – und das ist eine weitere Besonderheit, die in einem eigenen Gesetz geregelt werden kann – dass diese Grenze vom Capital committment – also von dem gesamten von den Investoren zugesagten Kapital– sozusagen von der Zielgröße des Fonds – berechnet wird – sonst führt sich jede Capital Call Struktur oder auch Formen der Stufenfinanzierung ad absurdum. Vertrieb an Privatkunden Der Vertrieb an Privatkunden wurde aufgrund des Risikogesichtspunktes von der Branche lange abgelehnt, scheint aber heute (aufgrund des selbst von regulatorischen Einschränkungen betroffenen und daher als Investoren weitgehend ausgefallenen Kreises der österreichischen Banken und Versicherungen) zur Kapitalaufbringung unerlässlich. Dies ist dem kleinen Markt geschuldet. Dadurch, dass sogar im – mangels Filterfunktion und Risikostreuung, wie sie eine Fondsstruktur bietet – noch viel riskanteren Bereich des Crowd Funding ein Engagement Privater im begrenzten Rahmen ermöglicht wurde, sollte diese Möglichkeit auch in der organisierten Unternehmensfinanzierung mit Eigenkapital und eigenkapitalnahen Mitteln geschaffen werden. Da allerdings Fondsstrukturen bereits eine Streuung bieten und zudem zum Teil andere Investorengruppen angesprochen werden, sind Obergrenzen nicht zielführen. Vielmehr soll – wie im „Diskussionspapier MiFiG neu“ ohnehin vorgesehen – eine Untergrenze angesetzt werden. Die Besteuerung kann entweder aus dem Fondbesteuerungsregime entwickelt werden oder aus dem Besteuerungsregime der Gesellschaftsformen. Auf Ebene des Fondsm muss Verlustausgleich und Verlustvortrag bei Endabrechnung sichergestellt sein. Zu der Befürchtung, dass ungewollte (steuerlich motivierte) Verlustbeteiligungen entstehen ist festzuhalten, dass diese im Regime der Fondsbesteuerung besser vermieden werden können, am ehesten laden Kapitalgesellschaften-Modelle zu solchen Konstruktionen ein, da Verluste finanziert werden können, die von anderen Investoren wirtschaftlich getragen werden. Sonst können lediglich die Verluste steuerlich verteilt werden, die von den Investoren finanziert werden, dies entspricht dem Konzept des § 23a EStG. Ein Wegfall von primär auf Verlustbeteiligung ausgerichteten Modellen wird von der Branche ausdrücklich begrüßt. Diskussionspapier MiFiG neu Seite 9 Beteiligungsformen und Struktur Die Beteiligungsformen sind im „Diskussionspapier MiFiG neu“ gut dargestellt, aus der aktuellen Finanzierungssituation der Unternehmen wäre lediglich sinnvoll, nachrangige Verbindlichkeiten auch ohne Annex zu Eigenkapitalpositionen aufzunehmen, wenn diese mit der Wandlung in Anteile besichert sind. Grundsätzlichen sollen nur neu gegründete Gesellschaften MiFiG werden können. Eine Umgründungssperre ist denkbar, sofern auf Ebene von Gesellschaften Steuerbegünstigungen gewährt werden. Die Inanspruchnahme von Um Gründungen könnte somit mit dem Verlust der Steuervorteile und einer Überleitungsregel verbunden werden. Ziel soll sein, langfristig Österreich als Investorenstandort auch für ausländische Fondsbetreiber aufzubauen und eine Kapitaleignerschaft zu begründen. Adaptierter Vorschlag auf Basis des Diskussionspapiers: Veranlagung Finanzierungsbereich Fondsgesellschaft als Kapitalgesellschaft Gem. Diskussionspapier, ergänzt um Anlaufzeitraum Veranlagungsbereich Gem. Diskussionspapier, Anlaufzeitraum, Frage der Wiederveranlagung Risikostreuung Gem. Diskussionspapier, ev. Ausnahme zur Schadensabwehr Diskussionspapier schließt Buy-out Fonds aus, ist offenbar der steuerlichen Begünstigung und der daraus bestehenden Beihilfe geschuldet dem Beihilfenrecht geschuldet: Grund Steuerbegünstigung Beteiligungsumfang Unabhängigkeit Zielunternehme n/ Investoren Mindestumfang Beteiligungsformen Gem. Diskussionspapier (auch keine Gründereinschränkungen) Gem. Diskussionspapier, evtl. Aufnahme eigenkapitalähnlicher, nachrangiger Verbindlichkeiten Diskussionspapier MiFiG neu Fondsgesellschaft als KG Nicht erforderlich bzw. minimal (Bedienung laufender Kosten) unter der Voraussetzung , dass Capital Calls möglich sind Nicht erforderlich – gegebenenfalls „Typisierung“, falls dies zur Missbrauchsabwehr geboten erscheint Gem. Diskussionspapier, ev. Ausnahme zur Schadensabwehr Keine Einschränkung erforderlich, Buy-Out Fonds möglich Ev. Einschränkungen des InvFG, Kein Erfordernis aus Beihilfenrecht Missbrauchsabwehr evtl. durch Einschränkung asymmetrischer Ergebnisbeteiligung bzw. ohnehin durch § 23a EStG Gem. Diskussionspapier (auch keine Gründereinschränkungen) Gem. Diskussionspapier, evtl. Aufnahme eigenkapitalähnlicher, nachrangiger Verbindlichkeiten Seite 10 5. Steuerbefreiungen Auf Ebene einer Kapitalgesellschaft ist eine Beteiligungsertragsbefreiung – letztendlich zur Vermeidung der Verdoppelung stiller Reserven und somit zur Gleichstellung mit transparenten Formen - sinnvoll, bei sämtlichen Gesellschaften könnte für Privatinvestoren (entweder unabhängig vom Halten in Betriebs- oder Privatvermögen oder nur für das Halten im Privatvermögen) entweder eine Ertragsbefreiung oder eine Anschaffungskostenverwertung im Jahr der Anschaffung vorgesehen werden. Ist z. B. die Möglichkeit gegeben, Anschaffungskosten im Jahr der Anschaffung auf null abzuschreiben (Risikoinvestment) und dann Erträge durch das Herabsetzen des steuerlichen Buchwertes auf null, ab dem ersten Cent steuerpflichtig zu gestalten. Dies stellt keine Begünstigung dar und ist folglich auch keine Beihilfe, verändert wird lediglich der Besteuerungszeitpunkt. Die Beteiligungsertragsbefreiung ist bei Kapitalgesellschaften notwendig, um eine Gleichstellung zu direkten Investments der Investoren zu erreichen. Weiters sollte ein Verlustvortrag nur innerhalb der Fondsgesellschaft bis zur Schlussabrechnung vorgenommen werden, im Rahmen der Schlussabrechnung sollte im Sinne eines steuerlichen Kapitalkontos der Investor für die Gesamtperiode den richtigen Ertrag oder Verlust zugewiesen bekommen. Ein weiterer bzw. verbleibender Verlustvortrag nach Endabrechnung aus dem begünstigten Regime ist damit auf null zu stellen. Eine Fondsbesteuerung ist auch vom steuerlichen Regelungsinhalt in Ordnung. Es sollte lediglich klargestellt werden, wie mit Wertdifferenzen in den Beteiligungsunternehmen umgegangen werden soll. Die Bewertung ist insbesondere in Wachstumssituationen und in Frühphasen des Unternehmens ein sehr widersprüchlich diskutierbarer Prozess. So ist z. B. bei technologieorientierten Geschäftsinhalten nicht auszuschließen, dass eine andere Technologie oder dieselbe Technologie in einem anderen Land der Erde schneller den Marktdurchbruch schafft – dies ist regel-mäßig nicht antizipierbar. („Invest Europe“ (ehem. „EVCA“, europäischer PE/VC Dacherband) bietet hier in der Praxis bewährte Regularien.) Die Geschäftsfälle sind von der Anzahl her überschaubar – ein horizontal monitoring ist auch bei jährlich verpflichtender Prüfung zu schaffen – insbesondere bei rascher Kapitalrückführung wäre es ein Vorteil, nicht das Risiko einer Abgabenprüfung berücksichtigen zu müssen. Bisher wurde und wird die verpflichtende Prüfung durch einen Abschlussprüfer in nahezu allen Regelungen zu diesem Thema angeführt. Im Bereich der Gleichbehandlung der Investoren, der gleichmäßigen Aufbringung und vertragskonformen Rückzahlung ist dies auch durchaus geboten. Ein Problem stellt die Bewertung der Beteiligungsunternehmen dar, insbesondere der Wert in der Frühphase aber auch in der Wachstumsphase ist letztendlich nicht bestimmbar. Das Verfehlen der in Businessplänen abgebildeten Ziele verschärft dieses Problem zusätzlich. Eine effiziente Prüfung müsste daher anders strukturiert werden (vergleichbar mit Fondsprüfung) und die Schwerpunkte auf Gestionierung, Zuflüsse und Abflüsse legen und das Thema Bewertung bis zum Vorgang der Veräußerung ausklammern. Diskussionspapier MiFiG neu Seite 11 Wesentlich erscheint, dass die Steuerbemessungsgrundlagen aus dem Rechnungswesen ermittelbar sind und einfache Überleitungen bestehen (z.B. GuV ohne Abwertungen, Zuschreibungen etc). Leitlinie zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten: Das Problem ist, dass in der Frühphase jedes Unternehmen die dort angeführten Kriterien (z. B. Verlust des halben Stammkapitals) zumeist erfüllt sind. Insoweit sollte eine Ausnahme geschaffen werden. Forderungen zur Ausnahme aus dem AIFMG betreffen insbesondere organisatorische Mehraufwendungen, die im kleinen österreichischen Markt geeignet sind, eigenständig österreichische Unternehmen zu verhindern und stattdessen die Bearbeitung aus Tschechien oder Deutschland (wie derzeit üblich) zu organisieren. Aktuell ist auch bei einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft als Fondsvehikel auf der Fondsebene davon auszugehen, dass es sich um einen alternativen Investmentfonds (AIF) gemäß AIFMG handelt. Dies führt zur Anwendbarkeit des Fondsbesteuerungsregimes. Aufgrund dessen gestaltet sich die Besteuerung sehr komplex. Auf Investorenebene fällt 25% Einkommensteuer (besonderer Steuersatz nach § 27a EStG; ab 2016 27,5%) an, da bei PE/VC davon auszugehen ist, dass steuerpflichtige Erträge faktisch nur durch Gewinne aus Beteiligungsveräußerungen erzielt werden können. Die unabhängig von Beteiligungsveräußerungen jährlich zu berücksichtigende Besteuerung ausschüttungsgleicher Erträge ist zwar ein äußerst komplizierter Vorgang, führt im PE/VC-Bereich aber letztendlich zu keinem nennenswerten Steueraufkommen. Analog zu Deutschland in der Initiative des Investmentsteuergesetzes wäre es daher zielführend, eine Ausnahme aus dem AIFMG zu schaffen. Wie schon vom Bundesverband deutsche Kapitalgesellschaften (BVK) dargestellt, führt das AIFMG im Rahmen der Fondsbesteuerung bei internationalen Sachverhalten sowohl auf Fondsebene (fehlender Schutz unter Doppelbesteuerungsabkommen) als auch auf Investorenebene (bspw Berechnung von ausschüttungsgleichen Erträgen) zu Verwaltungsproblemen. Ein kleiner Markt wie Österreich sollte hier mit dem Aufbau von Schranken vorsichtig umgehen. Klarstellend sollte daher festgehalten werden, dass das AIFMG bei aktivem Managen von Wachstumsunternehmen durch die Komplementärgesellschaft oder eine Managementgesellschaft des Fondsbetreibers nicht anwendbar ist, da aus der Sicht des AIFMG eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt und eine aktive Mitbestimmung gegeben ist. Als Alternative dazu bietet sich an, dass Österreich derartige AIF, die Wachstums- / Risikokapital zur Verfügung stellen, grundsätzlich von der Fondsbesteuerung ausnimmt. Zum einen ist eine solche Ausnahmeregelung derzeit bereits für Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften i.S.d. § 6b KStG (vgl § 200 Abs 8 InvFG) vorgesehen. Zum anderen verlangt die EU-weite AIFM-Richtlinie selbst keine Fondsbesteuerung. Eine steuerliche Transparenz des Beteiligungsvehikels führt auch zu keinerlei Steuervorteilen sondern dazu, dass jeder Investor das Einkommen versteuert, das er aus der wirtschaftlichen Betätigung bezieht. Wird eine besondere Regel geschaffen so spricht nichts gegen die Begrenzung die Verlustzuweisung im Sinne des § 23a EStG oder die Verslustvortragsregel auf Ebene der Fondsgesellschaft bzw der Beibehaltung der Fondsbesteuerung und Diskussionspapier MiFiG neu Seite 12 Entfall der Regel über Bewertungsvorschriften. ausschüttungsgleiche Erträge und der Alternativvorschlag zum Diskussionspapier: Veranlagung Fondsgesellschaft als Fondsgesellschaft als KG Kapitalgesellschaft FinanzierungsBeteiligungsertragsbefreiung lt. Fondsbesteuerung – ev. nur bereich Diskussionspapier auf Basis von Zuflüssen und Realisaten oder Transparenz und Besteuerung auf Ebene der Investoren Befreiung Gewinne aus Negative Ergebnisse auf Mitunternehmerschaften lt. Ebene des Fonds vortragen Diskussionspapier Verlustvortrag Nicht über die Begünstigungsphase hinaus Verlustzuweisung Bei Fondsbesteuerung keine, auch sonst auf Abwertungen bei buchführenden Investoren (z.B. Kapitalgesellschaften) beschränkbar Investor ist Lt. Diskussionspapier Fondsregime oder Kapitalgesellschaft Transparenz ohne Verlustzuweisung bzw. aktuelle Regel des EStG übernehmen: Verlustzuweisung bis zur Höhe des Committments Investor ist Gem. Diskussionspapier bis zu Vollabschreibung auf natürliche Person TEUR 20 Dividende Steuerfrei steuerlichen Buchwert von (gemessen an Dividende 0,00 im Jahr der Anschaffung, anstelle der Messung am evtl. analoger Nominale?) Beteiligungsfreibetrag von TEUR 20 Diskussionspapier MiFiG neu Seite 13 6. Sonstiges • Umgründungssperre: siehe oben: Verlust der Begünstigung • Sanierung: siehe oben • Erforderliche Ergänzungen: o Umsatzsteuer: unechte Befreiung klarstellen o Besteuerung des Carry: im Bereich der KG: Festlegung der asymmetrischen Verteilung, Carry als Vorweggewinn o Im Bereich der KG: Beschränkung der Verlustzuweisung o Berechnung Veranlagungsgrenzen vom „Capital Committment“ (zugesagte Kapitalaufbringung) Wien, Dezember 2015 ________________________________________________________________________ Die AVCO – Austrian Private Equity and Venture Capital Organisation bildet zusammen mit ihren 72 Mitgliedern die Dachorganisation der österreichischen BeteiligungskapitalIndustrie und der Corporate Finance Dienstleister, und ist kompetenter Ansprechpartner für alle Fragen zu Private Equity und Venture Capital in Österreich. Das AVCO „Tax & Legal Committee“ (TLC) setzt sich aus namhaften Experten aus dem steuerlichen (Tax) und rechtlichen (Legal) Bereichen der PE/VC Industrie zusammen und hat den vorliegenden Input erarbeitet. Kontakt: AVCO – Austrian Private Equity and Venture Capital Organisation Dr. Jürgen Marchart Geschäftsführer Lothringerstraße 12 1030 Wien Tel.: +43/1/526 38 05 Email: [email protected] Internet: www.avco.at Diskussionspapier MiFiG neu Seite 14
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