Diskussionspapier zum Vorschlag „MIFIG NEU“ Anmerkungen AVCO

Diskussionspapier zum Vorschlag „MIFIG NEU“
Anmerkungen AVCO
Executive Summary
Aufgrund des starken Rückgangs von Investitionen in PE/VC durch österreichische
institutionelle Investoren - nicht zuletzt auch aus regulatorischen Gründen (insbesondere
Banken und Versicherungen) - geht es bei neuen rechtlichen Rahmenbegingen vor allem
darum, diese für internationale Investoren attraktiv zu gestalten.
Angestrebt werden Regelungen, die Investoren einen möglichst einfachen,
rechtssicheren und transparenten Zugang zur Anlageklasse PE/VC im für sie
gewohnten Rahmen ermöglichen und die Investitionsmöglichkeiten in Unternehmen nicht
einschränken.
Dies wird durch ein „2-Schienen Konzept“ erreicht und ist durch folgende Ergänzungen des
vorliegenden „Diskussionspapier MiFiG neu“ zu erreichen:
MiFiG: Wahlmöglichkeit zwischen AG/GmbH (Beteiligungsertragsbefreiung) und KG
(keine Steuerbefreiung)
Investoren: Unterscheidung zwischen Institutionellen Investoren (keine
Mindestinvestment-Begrenzungen, keine Steuerbegünstigung) und Privaten
Investoren (definierte max. Steuerbegünstigung)
Zielgesellschaften: Unterscheidung zwischen Fondsgesellschaften unter
Inanspruchnahme von Begünstigungen und Beihilfen und Fondsgesellschaft ohne
Inanspruchnahme von Begünstigungen/Beihilfen
Veranlagung: Unterscheidung zwischen Fondsgesellschaft als Kapitalgesellschaft
und Fondsgesellschaft als KG hinsichtlich Finanzierungsbereich,
Veranlagungsbereich, Risikostreuung, Beteiligungsumfang und Unabhängigkeit
Steuerbefreiungen: Unterscheidung zwischen Fondsgesellschaft als
Kapitalgesellschaft und Fondsgesellschaft als KG hinsichtlich Finanzierungsbereich,
Verlustvortrag, Verlustzuweisung, und der Natur des Investors (Kapitalgesellschaft
vs. natürliche Person)
Sonstiges: Erforderliche Ergänzungen
i) Umsatzsteuer: unechte Befreiung klarstellen,
ii) Besteuerung des Carry: im Bereich der KG: Festlegung der
asymmetrischen Verteilung, Carry als Vorweggewinn,
iii) im Bereich der KG: Beschränkung der Verlustzuweisung,
iv) Berechnung Veranlagungsgrenzen vom „Capital Committment“
(zugesagte Kapitalaufbringung)
Diskussionspapier MiFiG neu
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Vorbemerkungen
Für die Attraktivität von in Österreich etablierten Venture Capital (VC) und Private Equity
(PE) Fonds – und damit mittelbar der Investition in österreichische Unternehmen über solche
Fonds – bei (internationalen) Investoren ist es zunächst vordringlich, Rechtssicherheit im
Zusammenhang mit der Geschäftsausübung (insbesondere auch der Besteuerung) zu
erhalten.
Natürlich sind steuerliche Anreizsysteme oder Förderungen begünstigend. Aufgrund der
dabei aus beihilfenrechtlicher Sicht notwendigen Einschränkungen ist aber – um das
Potential auf Investorenseite breitestmöglich ausschöpfen zu können – zusätzlich eine für die
Investoren gewohnte Struktur erforderlich, die flexibel (Mehrheiten oder Minderheiten, etc.)
Investitionen in Unternehmen verschiedener Größenordnungen und in verschiedenen
Marktphasen ermöglicht.
International üblich ist die Trennung der Veranlagungsgesellschaft (Fondsgesellschaft – AIF
im
Sinne
des
AIFMG)
von
der
Managementgesellschaft
(AIFM).
Die
Managementgesellschaft bzw. die Fondsmanager erhalten einen Fixbetrag als laufendes
Entgelt (zumeist als Prozentsatz des kommittierten Kapitals ermittelt, z.B. 2% des
kommittierten Kapitals pro Jahr) sowie ein Erfolgsentgelt (sogenannter Carry – gvgl. carried
interest, § 2 Abs 1 Z 4 AIFMG), zumeist unter Zugrundelegung einer Hurdle rate
(Mindestverzinsung für die Investoren). Eine Managementgesellschaft kann mehrere
Fondsgesellschaften verwalten.
Aktuell ist das Geschäftsmodell im AIFMG abgebildet (Konzessions- oder
Registrierungserfordernis, Regelungen zur Organisation, Fees, Carry, etc.). Nach dem
AIFMG kommt rechtsformunabhängig die Fondsbesteuerung zur Anwendung.
Die Fondsgesellschaft beginnt grundsätzlich unter Bekanntgabe einer detaillierten
Investmentstrategie Investorengelder einzuwerben. Da die Investitionen eines Fonds in
Beteiligungsunternehmen über Jahre verteilt erfolgen (Investitionsphase), ist es Standard,
dass die Investoren die Investorengelder nicht sofort in voller Höhe einzahlen, sondern sich
zur Einzahlung verpflichten und die Mittel nach Bedarf durch die Managementgesellschaft
abgerufen werden (Capital Calls). Die so kommittierten Gelder werden dann zur
strukturierten Finanzierung von Wachstum oder Eigentümerwechsel (in der Regel
Eigenkapital und Fremdkapital) in Unternehmen weitergeleitet. Nach sog. Best Practice
erbringt die Managementgesellschaft des Fonds auch Beratungsleistungen an die
Beteiligungsunternehmen und setzt rigoroses Corporate Governance ein, um das
Management
Team
der
Gesellschaft
bei
strategischen
Entscheidungen,
Personalentscheidungen und operativen Verbesserungen zu unterstützen.
Vergleichsmaßstab für den Erfolg eines Fondsinvestments im internationalen Wettbewerb ist
der interne Zinsfuss (IRR). Daher soll eine Zwischenveranlagung der Eigenmittel ebenso
vermieden werden, wie die Verzögerung der Rückzahlung von Rückflüssen auf der Ebene
des Fonds.
Die Einnahmen bzw. Renditen erzielt der Fonds im Wesentlichen durch aus der
Verbesserung der Unternehmens-Performance (Wachstum und Ergebnis) abgeleiteten
Veräußerungsgewinne,
zu
einem
geringen
Teil
auch
durch
Zinsen
für
Gesellschafterdarlehen.
Diskussionspapier MiFiG neu
Seite 2
Neben den bereits im „Diskussionspapier MiFiG neu“ angeführten Betätigungsfeldern der
Frühphase von Unternehmen (pre-seed [Finanzierung von Erfindungen und Entwicklungen
vor Schaffung einer unternehmerischen Struktur], seed [Gründungsfinanzierung bzw. erste
Anschubfinanzierung]) sowie der Wachstumsphase) besteht noch der Bereich Buy-out, der
gerade in der Nachfolge von Familienunternehmen – die in Österreich strukturbedingt einen
hohen Anteil an den Beteiligungen der Fonds ausmacht –, bei Managment-Buy-Outs und im
Outsourcing von Konzernen eine gewichtige Rolle spielt.
Um Rechtssicherheit zu erhalten benötigt die PE/VC Fondsgesellschaften Regelungen
in folgenden Bereichen:
- Gesicherte Kapitalaufbringung und Rückzahlung gegenüber den Investoren
- Neutralität der Umsatzsteuer
- Abgrenzung von Bankgeschäften
- Deckungsstockfähigkeit,
Investitionsmöglichkeiten
für
Versicherungen,
Pensionsfonds aber auch Private, Stiftungen udgl.
- Angemessene und effiziente Prüfung der Abschlüsse (in Abhängigkeit des Fokus
im Fonds), angemessene und effiziente Aufsicht
- Leistungsbeziehungen zur Managementgesellschaft (insbesondere Carried
interest gem § 2 Abs 1 Z 4 AIFMG)
- Klarstellung des Besteuerungsregimes
Eine Entwicklung weiter begünstigen könnten folgende Maßnahmen:
- Begünstigung von Test-Phasen neuer Entwicklungen durch die öffentliche Hand
(z.B. Pilotaufträge)
- Steuerbegünstigungen für die Investoren
Angestrebt werden daher in erster Linie Regelungen, die Investoren einen möglichst
einfachen, rechtssicheren und transparenten Zugang zu dieser Anlageklasse im für
sie gewohnten Rahmen ermöglichen und die Investitionsmöglichkeiten in Unternehmen
nicht einschränken. Aufgrund des starken Rückgangs von Investitionen österreichischer
institutioneller Investoren nicht zuletzt aus regulatorischen Gründen (insbesondere Banken
und Versicherungen) geht es dabei vor allem auch um internationale Investoren.
Jene Marktteilnehmer, die steuerliche Begünstigungen in Anspruch nehmen wollen, sollten
sich zusätzlich den Beschränkungen im Bereich der Investitionsmöglichkeiten, der Größe der
Investments etc. unterwerfen, wie diese auch über die europarechtlichen Rechtsgrundlagen
geboten sind.
Diskussionspapier MiFiG neu
Seite 3
Dies vorangestellt ergeben sich zu dem „Diskussionspapier MiFiG
neu“ die folgenden Überlegungen:
1.
MiFiG
•
Rechtsform
o
o
o
o
o
Kapitalgesellschaften
AG oder GmbH
Personengesellschaft KG
Aufgrund der Tätigkeit aufsichtsrechtlich immer AIF (unionsrechtlich vorgegeben)
Gründungsgesellschafter maximal 20% Gesellschafter am Zielunternehmen
Erläuterungen
Venture Capital Investitionen werden immer stärker von Evergreen Fonds (auf
unbestimmte Dauer errichtet) zu Closed End Fonds (auf bestimmte Dauer
errichtet) verschoben. International sind transparente Vehikel üblich. Der
österreichische Kapitalmarkt - insbesondere der vorbörsliche - ist zu klein, um
eine Ausnahme vom international üblichen Konzept darstellen zu können.
Steuerliche Besonderheiten können für definierte, unter das Regime der neu zu
schaffenden gesetzlichen Umgebung fallende Organismen wie folgt geklärt
werden:
- AG
oder
GmbH:
steuerliche
Sonderstellung
durch
Beteiligungsertragsbefreiung ist eine innerhalb der abgebildeten Grenzen
zulässige Beihilfe
- KG – transparente steuerliche Betrachtung (keine Beihilfe)
Um
steuerlichen
Missbrauch
hintanzuhalten
bestehen
folgende
Möglichkeiten:
- Beibehaltung der Fondsbesteuerung
- Festschreibung eines PE/VC Gesetzes mit einer klaren Regelung für
Capital Calls unter Ausschaltung der Kapitalaufbringungs- und
Kapitalerhaltungsgrundsätze, die sonst im Kapitalgesellschaftsrecht
dominierend sind (Gläubigerschutzvorschriften erscheinen bei rein mittels
Eigenmitteln finanzierten Gesellschaften obsolet).
- Klarstellung für Kommanditgesellschaften, dass an Investoren
(gegebenenfalls außerhalb des Förderungsrahmens) keine (bzw. eine im
Rahmen des § 23a EStG) Verlustzuweisung bis zur Schlussabrechnung
des Fonds erfolgt
- Bei Investoren die unter das Anreizsystem fallen (denkbar z. B. bis zu 25%
Privatinvestoren) die die Beteiligungen im Privatvermögen halten:
Verlustzuweisung von 100% der Einlage im Jahr (bis zu definiertem
Höchstbetrag) des Erwerbes damit Herabsenken des Kapitalkontos auf 0,und Versteuerung vom ersten EUR an bei Rückflüssen an den
Gesellschafter (Fondsbesteuerung ohne Regel für ausschüttungsgleiche
Erträge).
Diskussionspapier MiFiG neu
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•
Gründungsgesellschafter
Sehr zu begrüßen ist, dass das „Diskussionspapier MiFiG neu“ auf eine
durchgerechnete Beteiligung am Zielunternehmen abstellt und nicht auf jeder Ebene
Kriterien gegeben sind. Das Kriterium, dass jeder Gesellschafter maximal
durchgerechnet 20% an einem Zielunternehmen halten darf, ist bei MIFIG neu
zielführend.
Bewegt sich der Fonds außerhalb des Bereichs der rechtlichen Unterstützung
(Förderungen/Beihilfen) ist eine derartige Einschränkung nicht erforderlich.
Adaptierter Vorschlag betreffend
„Diskussionspapiers MiFiG neu“:
Rechtsform
AG, GmbH
KG
Gründungsgesellschafter
GründungsAnlaufzeitraum Zwischengesellschafter
finanzierung
Max. 20% am
Ja
Ja
Zielunternehmen
(§ 2 Abs 1 Z 5
AIFMG)
Keine
Einschränkungen
Diskussionspapier MiFiG neu
Nein
Nein
auf
Basis
des
Steuer
Beteiligungsertragsbefreiung,
Investoren mit
Einlage von bis
zu EUR 20.000
Investoren mit
Einlage von bis
zu EUR 20.000
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2.
Investoren
Die Zweiteilung des „Diskussionspapiers MiFiG neu“ ist zielführend.
•
Institutionelle Investoren sind solche im Sinne des AIFMG (professionelle
Anleger), hinsichtlich der (qualifizierten) Privatanleger ist eine Ausnahme aus
dem AIFMG notwendig, damit auch registrierte Fonds Privatanleger ansprechen
können (da österreichische Fonds in der Regel unter den Schwellen für eine
Konzessionspflicht liegen, ist die Mehrzahl registriert und nicht konzessioniert,
was auch in Zukunft wegen des hohen Aufwands und der hohen einmaligen und
laufenden Kosten für eine Konzessionierung der Fall sein wird, solange kein
Regime geschaffen wird, dass auf die Bedürfnisse kleinerer Länder mit typischer
Weise auch kleineren Fondstrukturen Rücksicht nimmt).
Ein erleichtertes
Regime, dass es österreichischen Fonds auch abseits der EUVCA ermöglicht
internationales Fundraising zu betreiben, wäre ebenso wünschenswert.
•
Derzeit ist aus Sicht der Praxis i.d.R. lediglich über die Strukturierung als
„EUVECA Fonds“, der aber starke Einschränkungen auch hinsichtlich der
Investitionen aufweist, die Aufnahme von Privatpersonen als Gesellschafter
möglich. Die Möglichkeiten des Vertriebs an Privatpersonen sind derzeit –
insbesondere auch im Vergleich zu anderen EU-Mitgliedstaaten – zu
restriktiv. Die Absenkung der Mindestinvestitionsschwelle erscheint mit
EUR 20.000,- zielführend, dies entspricht auch der Grenze im Rahmen der
„MiFiG-alt“.
Ein tatsächliches Anreizsystem ergibt sich für Privatpersonen nur dann, wenn z.
B. im ersten Jahr eine Vollabschreibung durchgeführt werden kann. Bei
Kleininvestoren wäre dies auch von der Administration besonders zielführend, da
jegliche Evident-Haltung entbehrlich erscheint und jeder Rückfluss der MIFIG an
den Gesellschafter ganz normal unter die Einkünfte aus Kapitalvermögen fallen
kann. Weiters erübrigt sich daher – zumindest für die von diesem
Interessenkonflikt Betroffenen – die Bewertung der Beteiligungen. Ebenso könnte
eine Ertragsbefreiung vorgesehen werden, diese wirkt aber – wenn überhaupt –
erst Jahre nach dem Erwerb der Beteiligung.
Adaptierter Vorschlag auf Basis des Diskussionspapiers:
Investoren
Mindestinvestition/ Prospektpflicht
Maximalinvestition
Institutionelle
Keine
Nein
Privatpersonen Mindestinvestition
Nein,
EUR 10.000, Max.
Anlehnung an
steuerbegünstigt
CrowdfundingEUR 20.000
Regelungen
Diskussionspapier MiFiG neu
Aufsicht
Steuer
FMA (AIFMG)
FMA (AIFMG)
keine
Investoren mit
Einlage von bis
zu EUR 20.000
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3.
Zielgesellschaften
Sofern das VC Vehikel in das Fördersystem optiert, sind die im „Diskussionspapier
MiFiG neu“ angegebenen Investitionsgrenzen maßgeblich.
Soll parallel
- ein Buy Out Fonds oder
- ein anderer Fonds errichtet werden,
welcher ganz einfach keine Förderungen in Anspruch nimmt, soll der Investitionsfokus
nicht beschränkt werden. Die Einschränkung, dass eine Zielgesellschaft jedenfalls
operativ tätig sein muss, ist allgemein akzeptiert. In diesem Zusammenhang ist lediglich
auf die Frage der Zwischenholding – zB im Bereich „MiFiG alt“ – zu verweisen;
letztendlich soll ein operativer Betrieb mit Kapital ausgestattet werden, eine
Zwischenholding darf aber nicht störend wirken.
Investitionsvolumen der MiFiG
EUR 15 Mio. pro Zielgesellschaft erscheint ein tauglicher Wert, sofern
Gesellschaften, die nicht im Sinne des Förderregimes investieren oder auf diese
Beihilfe verzichten, diese Beschränkung nicht beachten müssen. Es stellt sich
letztendlich die bei Investitionsgrenzen immer gegebene Frage der kurzfristigen
Überschreitung zur Abwendung von Schäden (vgl zB Rz 331 KStR).
Adaptierter Vorschlag auf Basis des Diskussionspapiers:
Einschränkung
Beteiligungsmöglichkeit
Fondsgesellschaft unter
Inanspruchnahme von
Begünstigungen/Beihilfen
Fondsgesellschaft ohne
Inanspruchnahme von
Begünstigungen/Beihilfen
Frühphase
Wachstumsphase
Operativ
KMU, Mid-Cap
Branche
Rechtsform
Höchstgrenze
Gem. Diskussionspapier
Gem. Diskussionspapier
Ja, Zwischenholding möglich
Gem. Diskussionspapier
Alle
Alle
EUR 15 Mio. (Überschreiten
zur Schadensabwendung –
vgl. MiFiG alt) inkl.
Nachfinanzierungen
Keine Einschränkung
Keine Einschränkung
Keine Einschränkung
Keine Einschränkung
Alle
Alle
Keine Einschränkung
Diskussionspapier MiFiG neu
Seite 7
4.
Veranlagung von MiFiG
Unterscheidung von Finanzierungsbereich und Veranlagungsbereich:
Diese Unterscheidung ist lediglich aufgrund der Rechtsform von Kapitalgesellschaften
erforderlich. Ein Fonds muss ausreichend mit Eigenmitteln ausgestattet werden, um das
Geschäft beginnen zu können.
Im Bereich der Personengesellschaften – KG – kann auch eine „Capital Call-Struktur“
aufgebaut werden, die Schichtung von Finanzierungsbereich und Veranlagungsbereich
ist in diesen Fällen obsolet. Eine Capital Call-Struktur bedeutet: Die Investments werden
vorbereitet und zum tatsächlichen Abschluss und zur Übertragung der Eigenmittel
werden die Investoren aufgefordert die zugesagten Geldmittel zu überweisen (förmliche
Kapitalerhöhungen unter Abhaltung von Haupt- oder Generalversammlungen wie bei
Kapitalgesellschaften, sind nicht nötig). Der Fonds überweist weiter an die
Beteiligungsunternehmen. Auf Veräußerungen erfolgt unmittelbar die Verteilung an die
Investoren, ohne dass – wie bei Kapitalgesellschaften – in jedem Fall ein
Jahresabschluss etc. abgewartet werden muss. Diese – bei Kapitalgesellschaften nicht
gegebene – Flexibilität wirkt sich günstig auf die IRR als maßgebliche Kennzahl für
Investoren aus.
Auch die Übertragung von Anteilen ist bei einer KG einfacher als bei einer GmbH,
wo dafür jeweils ein Notariatsakt erforderlich ist. Die AG bietet zwar ebenfalls die
Möglichkeit zur leichten Übertragung von Anteilen (Aktien), doch ist die Struktur
aufwändiger und kostenintensiver (z.B. zwingender Aufsichtsrat) und daher eher
für größere Fonds oder bei angestrebter Börse Notiz geeignet (wobei dafür auch
eine KG- oder GmbH-Struktur bei Bedarf um gegründet werden kann).
Trennung zwischen Managementgesellschaft und Fondsgesellschaft
Die Trennung zwischen Managementgesellschaft und Fondsgesellschaft
branchentypisch; daraus ergeben sich auch zwei steuerliche Fragen - nämlich
-
ist
erstens die Frage der Umsatzsteuer für das Fondsmanagement sowie
zweitens die Besteuerung des Carry (vgl. AIFMG § 2 Abs 1 Z 4).
Hinsichtlich der Umsatzsteuer ist lediglich eine Klarstellung erforderlich, dass es
sich bei den Fondsgesellschaften um wirtschaftliche Gebilde im Sinne Art. 135 der
Mehrwertsteuersystemrichtlinie handelt (dies wird nicht immer einheitlich gehandhabt).
International branchenüblich ist auch die Erfolgsbeteiligung der Fondsmanager im Zuge
der Endabrechnung eines Fonds als Gewinnanteil (Einkünfte aus Kapitalvermögen). In
Deutschland fallen Gründungskommanditisten bzw. geschäftsführende Kommanditisten
ebenso unter eine vergleichbare Regel. Auch in Österreich wurden im AIFMG die
Erfolgsbeteiligung als Gewinnbeteiligung definiert (§ 2 Abs 1 Z 4 AIFMG).
Letztendlich besteht PE/VC bzw. die Investments der Branche nicht nur aus den im
„Diskussionspapier MiFiG neu“ angegebenen Früh- und Wachstumsphasen. Ein
wesentlicher Beitrag des Geschäftes ist auch die Sicherung der UnternehmensNachfolge im sogenannten Buy Out Geschäft.
Diskussionspapier MiFiG neu
Seite 8
Unter der Prämisse eines rein eigenkapitalfinanzierten Fonds wäre unseres Erachtens
insbesondere auch vertretbar, dass unternehmensrechtlich Möglichkeiten geschaffen
werden, bei Kapitalgesellschaften eine „Capital Call-Struktur“ zu schaffen, die z.B. auch
eine bindende Zuschussverpflichtung in der Kapitalaufbringung vorsehen sowie eine
Auszahlung (Einlagenrückzahlung) unter der Voraussetzung zulassen, dass die
Gesellschaft weiterhin die Fähigkeit behält, ihre fälligen Verbindlichkeiten aus
Lieferungen und Leistungen zu bezahlen.
Wie bereits bei der früheren MiFiG ist für den Aufbau einer dem Gesetz geschuldeten
Strukturierung des Vermögens ein Anlaufzeitraum vorzusehen. Auch dies ist bei Closed
End Funds ein Problem der Darstellung und die Schichtungsüberlegungen lasten auf der
Maßzahl IRR, wenn der Ankauf einer weiteren Beteiligung der Zusammensetzung des
Vermögens nach den Vorschriften folgen muss und nicht dem Angebot am Markt.
Sinnvoll ist in allen Bereichen der Vermögensveranlagung, das Risiko durch Streuung zu
vermindern. Eine Obergrenze von 20% für ein Investment erscheint zielführend, eine
Nachfinanzierung zur Abwendung von Schaden sollte aber begrenzt möglich sein (vgl.
Rz 331 KStR). Wesentlich erscheint, – und das ist eine weitere Besonderheit, die in
einem eigenen Gesetz geregelt werden kann – dass diese Grenze vom Capital
committment – also von dem gesamten von den Investoren zugesagten Kapital–
sozusagen von der Zielgröße des Fonds – berechnet wird – sonst führt sich jede Capital
Call Struktur oder auch Formen der Stufenfinanzierung ad absurdum.
Vertrieb an Privatkunden
Der Vertrieb an Privatkunden wurde aufgrund des Risikogesichtspunktes von der
Branche lange abgelehnt, scheint aber heute (aufgrund des selbst von regulatorischen
Einschränkungen betroffenen und daher als Investoren weitgehend ausgefallenen
Kreises der österreichischen Banken und Versicherungen) zur Kapitalaufbringung
unerlässlich. Dies ist dem kleinen Markt geschuldet. Dadurch, dass sogar im –
mangels Filterfunktion und Risikostreuung, wie sie eine Fondsstruktur bietet –
noch viel riskanteren Bereich des Crowd Funding ein Engagement Privater im
begrenzten Rahmen ermöglicht wurde, sollte diese Möglichkeit auch in der
organisierten Unternehmensfinanzierung mit Eigenkapital und eigenkapitalnahen
Mitteln geschaffen werden. Da allerdings Fondsstrukturen bereits eine Streuung bieten
und zudem zum Teil andere Investorengruppen angesprochen werden, sind
Obergrenzen nicht zielführen. Vielmehr soll – wie im „Diskussionspapier MiFiG
neu“ ohnehin vorgesehen – eine Untergrenze angesetzt werden.
Die Besteuerung kann entweder aus dem Fondbesteuerungsregime entwickelt
werden oder aus dem Besteuerungsregime der Gesellschaftsformen. Auf Ebene
des Fondsm muss Verlustausgleich und Verlustvortrag bei Endabrechnung
sichergestellt sein. Zu der Befürchtung, dass ungewollte (steuerlich motivierte)
Verlustbeteiligungen entstehen ist festzuhalten, dass diese im Regime der
Fondsbesteuerung besser vermieden werden können, am ehesten laden
Kapitalgesellschaften-Modelle zu solchen Konstruktionen ein, da Verluste
finanziert werden können, die von anderen Investoren wirtschaftlich getragen
werden. Sonst können lediglich die Verluste steuerlich verteilt werden, die von den
Investoren finanziert werden, dies entspricht dem Konzept des § 23a EStG. Ein Wegfall
von primär auf Verlustbeteiligung ausgerichteten Modellen wird von der Branche
ausdrücklich begrüßt.
Diskussionspapier MiFiG neu
Seite 9
Beteiligungsformen und Struktur
Die Beteiligungsformen sind im „Diskussionspapier MiFiG neu“ gut dargestellt,
aus der aktuellen Finanzierungssituation der Unternehmen wäre lediglich sinnvoll,
nachrangige Verbindlichkeiten auch ohne Annex zu Eigenkapitalpositionen
aufzunehmen, wenn diese mit der Wandlung in Anteile besichert sind.
Grundsätzlichen sollen nur neu gegründete Gesellschaften MiFiG werden können. Eine
Umgründungssperre ist denkbar, sofern auf Ebene von Gesellschaften
Steuerbegünstigungen gewährt werden. Die Inanspruchnahme von Um
Gründungen könnte somit mit dem Verlust der Steuervorteile und einer
Überleitungsregel verbunden werden.
Ziel soll sein, langfristig Österreich als Investorenstandort auch für ausländische
Fondsbetreiber aufzubauen und eine Kapitaleignerschaft zu begründen.
Adaptierter Vorschlag auf Basis des Diskussionspapiers:
Veranlagung
Finanzierungsbereich
Fondsgesellschaft als
Kapitalgesellschaft
Gem. Diskussionspapier,
ergänzt um Anlaufzeitraum
Veranlagungsbereich
Gem. Diskussionspapier,
Anlaufzeitraum, Frage der
Wiederveranlagung
Risikostreuung
Gem. Diskussionspapier, ev.
Ausnahme zur
Schadensabwehr
Diskussionspapier schließt
Buy-out Fonds aus, ist
offenbar der steuerlichen
Begünstigung und der daraus
bestehenden Beihilfe
geschuldet
dem Beihilfenrecht geschuldet:
Grund Steuerbegünstigung
Beteiligungsumfang
Unabhängigkeit
Zielunternehme
n/ Investoren
Mindestumfang
Beteiligungsformen
Gem. Diskussionspapier (auch
keine
Gründereinschränkungen)
Gem. Diskussionspapier, evtl.
Aufnahme
eigenkapitalähnlicher,
nachrangiger Verbindlichkeiten
Diskussionspapier MiFiG neu
Fondsgesellschaft als KG
Nicht erforderlich bzw. minimal
(Bedienung laufender Kosten) unter
der Voraussetzung , dass Capital
Calls möglich sind
Nicht erforderlich – gegebenenfalls
„Typisierung“, falls dies zur
Missbrauchsabwehr geboten
erscheint
Gem. Diskussionspapier, ev.
Ausnahme zur Schadensabwehr
Keine Einschränkung erforderlich,
Buy-Out Fonds möglich
Ev. Einschränkungen des InvFG, Kein
Erfordernis aus Beihilfenrecht
Missbrauchsabwehr evtl. durch
Einschränkung asymmetrischer
Ergebnisbeteiligung bzw. ohnehin
durch § 23a EStG
Gem. Diskussionspapier (auch keine
Gründereinschränkungen)
Gem. Diskussionspapier, evtl.
Aufnahme eigenkapitalähnlicher,
nachrangiger Verbindlichkeiten
Seite 10
5.
Steuerbefreiungen
Auf Ebene einer Kapitalgesellschaft ist eine Beteiligungsertragsbefreiung –
letztendlich zur Vermeidung der Verdoppelung stiller Reserven und somit zur
Gleichstellung mit transparenten Formen - sinnvoll, bei sämtlichen Gesellschaften
könnte für Privatinvestoren (entweder unabhängig vom Halten in Betriebs- oder
Privatvermögen oder nur für das Halten im Privatvermögen) entweder eine
Ertragsbefreiung oder eine Anschaffungskostenverwertung im Jahr der
Anschaffung vorgesehen werden. Ist z. B. die Möglichkeit gegeben,
Anschaffungskosten im Jahr der Anschaffung auf null abzuschreiben (Risikoinvestment)
und dann Erträge durch das Herabsetzen des steuerlichen Buchwertes auf null, ab dem
ersten Cent steuerpflichtig zu gestalten. Dies stellt keine Begünstigung dar und ist
folglich auch keine Beihilfe, verändert wird lediglich der Besteuerungszeitpunkt.
Die Beteiligungsertragsbefreiung ist bei Kapitalgesellschaften notwendig, um eine
Gleichstellung zu direkten Investments der Investoren zu erreichen.
Weiters sollte ein Verlustvortrag nur innerhalb der Fondsgesellschaft bis zur
Schlussabrechnung vorgenommen werden, im Rahmen der Schlussabrechnung sollte im
Sinne eines steuerlichen Kapitalkontos der Investor für die Gesamtperiode den richtigen
Ertrag oder Verlust zugewiesen bekommen. Ein weiterer bzw. verbleibender
Verlustvortrag nach Endabrechnung aus dem begünstigten Regime ist damit auf null zu
stellen.
Eine Fondsbesteuerung ist auch vom steuerlichen Regelungsinhalt in Ordnung. Es
sollte
lediglich
klargestellt
werden,
wie
mit
Wertdifferenzen
in
den
Beteiligungsunternehmen umgegangen werden soll. Die Bewertung ist insbesondere
in Wachstumssituationen und in Frühphasen des Unternehmens ein sehr
widersprüchlich diskutierbarer Prozess. So ist z. B. bei technologieorientierten
Geschäftsinhalten nicht auszuschließen, dass eine andere Technologie oder dieselbe
Technologie in einem anderen Land der Erde schneller den Marktdurchbruch schafft –
dies ist regel-mäßig nicht antizipierbar. („Invest Europe“ (ehem. „EVCA“, europäischer
PE/VC Dacherband) bietet hier in der Praxis bewährte Regularien.)
Die Geschäftsfälle sind von der Anzahl her überschaubar – ein horizontal monitoring
ist auch bei jährlich verpflichtender Prüfung zu schaffen – insbesondere bei rascher
Kapitalrückführung wäre es ein Vorteil, nicht das Risiko einer Abgabenprüfung
berücksichtigen zu müssen.
Bisher wurde und wird die verpflichtende Prüfung durch einen Abschlussprüfer in nahezu
allen Regelungen zu diesem Thema angeführt. Im Bereich der Gleichbehandlung der
Investoren, der gleichmäßigen Aufbringung und vertragskonformen Rückzahlung ist dies
auch
durchaus
geboten.
Ein
Problem
stellt
die
Bewertung
der
Beteiligungsunternehmen dar, insbesondere der Wert in der Frühphase aber auch
in der Wachstumsphase ist letztendlich nicht bestimmbar. Das Verfehlen der in
Businessplänen abgebildeten Ziele verschärft dieses Problem zusätzlich. Eine effiziente
Prüfung müsste daher anders strukturiert werden (vergleichbar mit Fondsprüfung) und
die Schwerpunkte auf Gestionierung, Zuflüsse und Abflüsse legen und das Thema
Bewertung bis zum Vorgang der Veräußerung ausklammern.
Diskussionspapier MiFiG neu
Seite 11
Wesentlich
erscheint,
dass
die
Steuerbemessungsgrundlagen
aus
dem
Rechnungswesen ermittelbar sind und einfache Überleitungen bestehen (z.B. GuV ohne
Abwertungen, Zuschreibungen etc).
Leitlinie zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten: Das
Problem ist, dass in der Frühphase jedes Unternehmen die dort angeführten Kriterien (z.
B. Verlust des halben Stammkapitals) zumeist erfüllt sind. Insoweit sollte eine Ausnahme
geschaffen werden.
Forderungen zur Ausnahme aus dem AIFMG betreffen insbesondere
organisatorische Mehraufwendungen, die im kleinen österreichischen Markt
geeignet sind, eigenständig österreichische Unternehmen zu verhindern und
stattdessen die Bearbeitung aus Tschechien oder Deutschland (wie derzeit üblich)
zu
organisieren.
Aktuell
ist
auch
bei
einer
vermögensverwaltenden
Personengesellschaft als Fondsvehikel auf der Fondsebene davon auszugehen, dass es
sich um einen alternativen Investmentfonds (AIF) gemäß AIFMG handelt. Dies führt zur
Anwendbarkeit des Fondsbesteuerungsregimes. Aufgrund dessen gestaltet sich die
Besteuerung sehr komplex. Auf Investorenebene fällt 25% Einkommensteuer
(besonderer Steuersatz nach § 27a EStG; ab 2016 27,5%) an, da bei PE/VC davon
auszugehen ist, dass steuerpflichtige Erträge faktisch nur durch Gewinne aus
Beteiligungsveräußerungen erzielt werden können. Die unabhängig von
Beteiligungsveräußerungen
jährlich
zu
berücksichtigende
Besteuerung
ausschüttungsgleicher Erträge ist zwar ein äußerst komplizierter Vorgang, führt im
PE/VC-Bereich aber letztendlich zu keinem nennenswerten Steueraufkommen.
Analog zu Deutschland in der Initiative des Investmentsteuergesetzes wäre es daher
zielführend, eine Ausnahme aus dem AIFMG zu schaffen. Wie schon vom
Bundesverband deutsche Kapitalgesellschaften (BVK) dargestellt, führt das AIFMG im
Rahmen der Fondsbesteuerung bei internationalen Sachverhalten sowohl auf
Fondsebene (fehlender Schutz unter Doppelbesteuerungsabkommen) als auch auf
Investorenebene (bspw Berechnung von ausschüttungsgleichen Erträgen) zu
Verwaltungsproblemen. Ein kleiner Markt wie Österreich sollte hier mit dem Aufbau von
Schranken vorsichtig umgehen.
Klarstellend sollte daher festgehalten werden, dass das AIFMG bei aktivem
Managen von Wachstumsunternehmen durch die Komplementärgesellschaft oder
eine Managementgesellschaft des Fondsbetreibers nicht anwendbar ist, da aus der
Sicht des AIFMG eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt und eine aktive
Mitbestimmung gegeben ist.
Als Alternative dazu bietet sich an, dass Österreich derartige AIF, die Wachstums- /
Risikokapital zur Verfügung stellen, grundsätzlich von der Fondsbesteuerung
ausnimmt. Zum einen ist eine solche Ausnahmeregelung derzeit bereits für
Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften i.S.d. § 6b KStG (vgl § 200 Abs 8 InvFG)
vorgesehen. Zum anderen verlangt die EU-weite AIFM-Richtlinie selbst keine
Fondsbesteuerung. Eine steuerliche Transparenz des Beteiligungsvehikels führt
auch zu keinerlei Steuervorteilen sondern dazu, dass jeder Investor das
Einkommen versteuert, das er aus der wirtschaftlichen Betätigung bezieht. Wird
eine besondere Regel geschaffen so spricht nichts gegen die Begrenzung die
Verlustzuweisung im Sinne des § 23a EStG oder die Verslustvortragsregel auf
Ebene der Fondsgesellschaft bzw der Beibehaltung der Fondsbesteuerung und
Diskussionspapier MiFiG neu
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Entfall
der
Regel
über
Bewertungsvorschriften.
ausschüttungsgleiche
Erträge
und
der
Alternativvorschlag zum Diskussionspapier:
Veranlagung
Fondsgesellschaft
als Fondsgesellschaft als KG
Kapitalgesellschaft
FinanzierungsBeteiligungsertragsbefreiung lt.
Fondsbesteuerung – ev. nur
bereich
Diskussionspapier
auf Basis von Zuflüssen und
Realisaten oder Transparenz
und Besteuerung auf Ebene
der Investoren
Befreiung Gewinne aus
Negative Ergebnisse auf
Mitunternehmerschaften lt.
Ebene des Fonds vortragen
Diskussionspapier
Verlustvortrag
Nicht über die
Begünstigungsphase hinaus
Verlustzuweisung
Bei Fondsbesteuerung keine,
auch sonst auf Abwertungen
bei buchführenden Investoren
(z.B. Kapitalgesellschaften)
beschränkbar
Investor
ist
Lt. Diskussionspapier
Fondsregime oder
Kapitalgesellschaft
Transparenz ohne
Verlustzuweisung bzw.
aktuelle Regel des EStG
übernehmen:
Verlustzuweisung bis zur Höhe
des Committments
Investor
ist Gem. Diskussionspapier bis zu
Vollabschreibung auf
natürliche Person
TEUR 20 Dividende Steuerfrei
steuerlichen Buchwert von
(gemessen an Dividende
0,00 im Jahr der Anschaffung,
anstelle der Messung am
evtl. analoger
Nominale?)
Beteiligungsfreibetrag von
TEUR 20
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Seite 13
6.
Sonstiges
•
Umgründungssperre: siehe oben: Verlust der Begünstigung
•
Sanierung: siehe oben
•
Erforderliche Ergänzungen:
o
Umsatzsteuer: unechte Befreiung klarstellen
o
Besteuerung des Carry: im Bereich der KG: Festlegung der asymmetrischen
Verteilung, Carry als Vorweggewinn
o
Im Bereich der KG: Beschränkung der Verlustzuweisung
o
Berechnung Veranlagungsgrenzen vom „Capital Committment“ (zugesagte
Kapitalaufbringung)
Wien, Dezember 2015
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Die AVCO – Austrian Private Equity and Venture Capital Organisation bildet zusammen
mit ihren 72 Mitgliedern die Dachorganisation der österreichischen BeteiligungskapitalIndustrie und der Corporate Finance Dienstleister, und ist kompetenter Ansprechpartner für
alle Fragen zu Private Equity und Venture Capital in Österreich.
Das AVCO „Tax & Legal Committee“ (TLC) setzt sich aus namhaften Experten aus dem
steuerlichen (Tax) und rechtlichen (Legal) Bereichen der PE/VC Industrie zusammen und hat
den vorliegenden Input erarbeitet.
Kontakt:
AVCO – Austrian Private Equity and Venture Capital Organisation
Dr. Jürgen Marchart
Geschäftsführer
Lothringerstraße 12
1030 Wien
Tel.: +43/1/526 38 05
Email: [email protected]
Internet: www.avco.at
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