Conseil d’Etat CE Staatsrat SR Freiburg, 15. Juli 2015 Auszug aus dem Sitzungsprotokoll — 2015-608 Verbot des Feuerns im Freien und des Abbrennens von Feuerwerk auf dem Kantonsgebiet (allgemeinverbindlicher Entscheid) gestützt auf das Gesetz vom 13. Dezember 2007 über den Bevölkerungsschutz (BevSG); gestützt auf das Einführungsgesetz vom 6. Oktober 2006 zum Strafgesetzbuch (EGStGB); gestützt auf das Gesetz vom 2. März 1999 über den Wald und den Schutz vor Naturereignissen (WSG); gestützt auf das Gesetz vom 12. November 1964 betreffend die Feuerpolizei und den Schutz gegen Elementarschäden; gestützt auf das Reglement vom 1. Februar 1966 betreffend die Feuerpolizei und den Schutz gegen Elementarschäden, in Erwägung: Die ausbleibenden Niederschläge, die hohen Temperaturen und der niedrige Feuchtigkeitsgrad in den vergangenen Wochen haben zu einer grossen Brandgefahr in Wäldern, auf Wiesen und auf bewirtschafteten Feldern geführt. Nach Anhörung des Amts für Wald, Wild und Fischerei und der Kantonalen Gebäudeversicherung beantragt das kantonale Führungsorgan (KFO) dem Staatsrat, jegliches Feuern im Freien sowie das Abbrennen von Feuerwerk auf Kantonsgebiet zu verbieten. Zwei Ausnahmen von diesem Verbot sind vorgesehen: Einerseits für alle beweglichen Feuerstellen (Grills) ausserhalb bewaldeter Gebiete, unter der Voraussetzung, dass die Sicherheitsregeln beachtet werden, und andererseits für die Benützung von Brennern und anderen Apparaten mit offener Flamme auf Baustellen. Ausserdem werden besondere Massnahmen für den Nationalfeiertag am 31. Juli und am 1. August vorgesehen. Alle diese Massnahmen werden aufgehoben, sobald die Situation es zulässt. auf Antrag des kantonalen Führungsorgans (KFO), Staatsrat SR Seite 2 von 2 beschliesst: Art. 1 1 Das Feuern im Freien und das Abbrennen von Feuerwerk werden auf dem ganzen Kantonsgebiet verboten. 2 Bewegliche Feuerstellen (Grills) werden unter der Voraussetzung, dass die Sicherheitsregeln beachtet werden, ausserhalb bewaldeter Gebiete ausnahmsweise gestattet. Dasselbe gilt für die Benützung von Brennern und anderen Apparaten mit offener Flamme auf Baustellen. 3 Dieses Verbot tritt am 17. Juli 2015 in Kraft. Art. 2 1 Bei der Feier des Nationalfeiertags am 31. Juli und am 1. August, ist es Privatpersonen verboten, Feuer im Freien zu machen und mobile Feuerwerkskörper (Raketen, ...) abzubrennen. 2 Das Abbrennen von statischen Feuerwerkskörpern (Vulkane, bengalische Zündhölzer, ...) auf nichtbrennbaren Unterlagen (Kies- oder geteerte Plätze) und an Orten, die von den Gemeinden dazu vorgesehen sind, ist gestattet. Diese Orte müssen weit genug von Gebäuden und mindesten 200m von Wäldern, Feldern und Unterhölzern entfernt sein. 3 Die Gemeinden können offizielle Feuerwerke und 1. Augustfeuer auf dafür vorgesehenen Plätzen, die von der Feuerwehr – unter Einhaltung der geltenden Sicherheitsnormen – überwacht und abgesichert werden, bewilligen. Art. 3 1 Diese Verbote werden aufgehoben, wenn die Situation es zulässt, nämlich wenn die Brandgefahr wieder normal ist. 2 Das KFO entscheidet nach Anhörung der betroffenen Ämter und Instanzen. Der Entscheid wird den betroffenen Organen zugestellt und in einer Medienmitteilung bekannt gemacht. Art. 4 Widerhandlungen werden gemäss der geltenden Gesetzgebung den zuständigen Strafverfolgungsbehörden angezeigt. Art. 5 Mitteilung: a) an die Direktionen des Staates; b) an die Oberamtmänner; c) an das Amt für Bevölkerungsschutz und Militär, für sich und die Mitglieder des kantonalen Führungsorgans sowie für die Gemeinden und die kommunalen Führungsorgane; d) an das Amt für Wald, Wild und Fischerei; e) an die Kantonale Gebäudeversicherung; f) an die Staatskanzlei. Danielle Gagnaux-Morel Staatskanzlerin Auszug aus dem Protokoll ohne Unterschrift, der unterzichnete Erlass kann bei der Staatskanzlei eingesehen werden.
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