15-12-Aufbewahrungsfristen-Unterlagen-zur

PAYCHEX
Update
Unterlagen zur Lohnabrechnung und Aufbewahrungspflichten
Am Jahresende stellt sich immer wieder die
Frage: Wohin mit den ganzen Unterlagen? Aufgrund der vielen Gesetze ist es oft nicht einfach,
zu wissen, was man als Arbeitgeber an Unterlagen vernichten kann und welche man aufbewahren muss. Daher ist es immer hilfreich, eine
kurze Übersicht zu haben, welche Unterlagen aufbewahrungspflichtig sind, auf welche Weise man
sie aufbewahren kann und wie lange sie aufbewahrt werden müssen.
Gesetzliche Grundlage der Aufbewahrung
Arbeitsrecht
Für jeden Arbeitnehmer wird nach Einstellung
eine Personalakte angelegt und gepflegt. Diese
Personalakte enthält unterschiedliche Unterlagen
und Änderungen aus dem Arbeitsverhältnis. Nach
dem Ausscheiden des Arbeitnehmers stellt sich
die Frage, ob man die geführte Personalakte nicht
entsorgen kann. Dabei sollte man jedoch vorsichtig sein. Nicht bei allen Unterlagen ist es ratsam,
diese nach dem Austritt zu vernichten.
Ein Arbeitnehmer hat auch noch nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen Ansprüche aus
dem ehemaligen Arbeitsverhältnis. Hier greift die
regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 Bürgerliches Gesetzbuch von drei Jahren. Der Arbeitnehmer hat z. B. noch drei Jahre nach Austritt Anspruch auf ein Arbeitszeugnis oder die Auszahlung des Resturlaubs. Es ist ratsam bei eventuellen nachträglichen Rechtsstreitigkeiten die Personalakten drei Jahre aufzubewahren, auch wenn es
dafür keine gesetzliche Grundlage gibt.
Eine abweichende Verjährungsfrist begründet der
§ 16 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz. Bei der Überschreitung einer werktäglichen Arbeitszeit von acht
Stunden ist die Dokumentation der überschreitenden Zeit mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Auch sollte das Verzeichnis der Arbeitnehmer, die in eine Verlängerung der Arbeitszeit eingewilligt haben für diese Zeit behalten werden.
Sozialversicherungsrecht
Entgeltunterlagen, die für die Beitragsberechnung
der Sozialversicherungen relevant sind, müssen
mindestens ein Jahr nach der letzten dazugehörigen Betriebsprüfung aufbewahrt werden.
Zu den aufbewahrungspflichtigen Entgeltunterlagen gehören alle Unterlagen, die Aufschluss geben über:
•
•
•
•
•
•
•
die Entgeltabrechnungsdaten des Arbeitgebers (z. B. Firmenstammdaten)
die individuellen Abrechnungsdaten der Arbeitnehmer (z. B. Personalstammdaten)
das Arbeitsentgelt bei flexiblen Arbeitszeitregelungen
das Wertguthaben nach § 7 Abs. 1a SGB IV
(Arbeitszeitkonto)
die Zusammensetzung der monatlichen Arbeitsentgelte (z. B. Brutto-/ Nettoabrechnungen einschließlich aller Nebenbelege)
die ordnungsgemäßen Sozialversicherungsmeldungen durch Datenübertragung
die Krankenkassenzugehörigkeit (z. B. Mitgliedsbescheinigung)
Ein besonderes Augenmerk sollte auch auf geringfügig Beschäftigte, sozialversicherungsfreie
Arbeitnehmer und Studenten gerichtet werden.
Für diese Arbeitnehmergruppen gelten ebenfalls
die Aufbewahrungsfristen, da bei Betriebsprüfungen die eventuelle Frage der Versicherungspflicht
rückwirkend geprüft werden kann. Ohne Nachweise können diese im Nachhinein als versicherungspflichtig eingestuft werden.
Steuerrecht
Im Steuerrecht gibt es zwei wesentliche Aufbewahrungsfristen. Die Grundlage bildet dabei die
Abgabenordung (AO). Da einige Lohnunterlagen
auch für die betriebliche Gewinnermittlung wichtig
sind, müssen bestimmte Unterlagen zehn Jahre
aufbewahrt werden. Unter die zehnjährige Aufbewahrungsfrist fallen unter anderem:
•
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•
Lohnlisten und Lohnsteuerunterlagen
Jahresabschlüsse und Jahresabschlusserläuterungen
Buchungsbelege und Buchführungsunterlagen
Inventarlisten und Inventurunterlagen
PAYCHEX
Update
Unterlagen, die zwar nicht für die Gewinnermittlung relevant sind, jedoch für den Lohnsteuerabzug unentbehrlich sind, sind sechs Jahre aufzubewahren. Zu der Sechsjahresfrist gehören z. B.:
•
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•
Lohnkonten
Freistellungsbescheinigungen
Reisekostenabrechnungen
Fahrtenbücher
Rechnungsbelege über Auslagenersatz
Arbeitszeitlisten
Besondere Lohnsteuerbescheinigungen (z. B. bei
beschränkt Steuerpflichtigen oder Grenzpendlern)
müssen nur bis zum Ende des Kalenderjahres
beziehungsweise bis zum Austritt des Arbeitnehmers aufbewahrt werden.
Möglichkeiten der Aufbewahrung
Verfügbarkeit
Die Unterlagen müssen so aufbewahrt werden,
dass sie jederzeit verfügbar sind und innerhalb
einer angemessenen Frist lesbar gemacht werden
können. Sollten die Unterlagen elektronisch aufbewahrt werden, muss der Arbeitgeber auf seine
Kosten alle Hilfsmittel zur Verfügung stellen, um
die Daten sichtbar zu machen.
Wichtig ist, dass die Unterlagen im Original gesichert und gesondert aufbewahrt werden. Die
Unterlagen müssen an einem Ort aufbewahrt werden, wo sie vor Einwirkungen wie Feuer, Wasser
und Feuchtigkeit geschützt sind. Die Schrift darf
nicht auf dem Papier verblassen (z. B. Thermobelege).
Elektronische Archivierung
Aufbewahrungspflichtige Unterlagen können auch
digitalisiert (z. B. durch scannen) und auf maschinell verwertbare Datenträger gespeichert werden.
Dabei muss jedoch beachtet werden, dass das
Verfahren und der Prozess den Grundsätzen der
ordnungsgemäßen Buchführung entspricht. Ist
die Aufbewahrung des Originals in Papierform
durch eine Rechtsvorschrift nicht zwingend erforderlich, tritt die digitale Form (z. B. in Bildformat
wie PDF oder TIFF) anstelle der Papierform und
wird dadurch zum Original. Die Papierform kann
danach vernichtet werden. Auch in der digitalen
Form gilt die Grundregel der Verfügbarkeit.
Verstoß gegen die Aufbewahrungsfristen
Wird gegen die Regelungen der Aufbewahrungspflichten verstoßen, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld von bis zu
50.0000 € geahndet werden (§ 111 Abs. 1 SGB
IV).
Kann im Rahmen einer Betriebsprüfung, durch
den Verstoß gegen die Aufbewahrungspflicht, die
Versicherungspflicht, Beitragspflicht oder Beitragshöhe nicht festgestellt werden, erfolgt die Ermittlung der Sozialversicherungsbeiträge aus der
Summe aller gezahlten Arbeitsentgelte. Diese Vereinfachung der Ermittlung ist jedoch nicht erlaubt,
wenn ohne großen Verwaltungsaufwand festgestellt werden kann, dass keine Beiträge zu zahlen
waren oder die Arbeitsentgelte nicht bestimmten
Beschäftigten zugeordnet werden können. Eine
Schätzung seitens des Prüfers erfolgt erst, wenn
die Ermittlung der Arbeitsentgelte mit einem hohen Verwaltungsaufwand verbunden ist.
Übersicht
Eine tabellarische Übersicht wichtiger Lohnunterlagen und deren Aufbewahrungsfristen finden Sie
auf http://www.paychex.de/news.html im LohnUpdate Dezember 2015.
Stand: 23. November 2015
Ihr Ansprechpartner
Frau Anke Heldt
Telefon: +49 30 41 74 72 74 04
Fax: +49 30 41 74 72 75 71
E-Mail: [email protected]
PAYCHEX Budapester Straße 39, 10787 Berlin
Update
Unterlagen zur Lohnabrechnung und Aufbewahrungspflichten
Am Jahresende stellt sich immer wieder die
Frage: Wohin mit den ganzen Unterlagen? Aufgrund der vielen Gesetze ist es oft nicht
einfach, zu wissen, was man als Arbeitgeber an
Unterlagen vernichten kann und welche man
aufbewahren muss. Daher ist es immer
hilfreich, eine kurze Übersicht zu haben, welche
Unterlagen aufbewahrungspflichtig sind, auf
welche Weise man sie aufbewahren kann und
wie lange sie aufbewahrt werden müssen.
Gesetzliche Grundlage der Aufbewahrung
Arbeitsrecht
Für jeden Arbeitnehmer wird nach Einstellung
eine Personalakte angelegt und gepflegt. Diese
Personalakte enthält unterschiedliche Unterlagen und Änderungen aus dem Arbeitsverhältnis. Nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers
stellt sich die Frage, ob man die geführte Personalakte nicht entsorgen kann. Dabei sollte
man jedoch vorsichtig sein. Nicht bei allen
Unterlagen ist es ratsam, diese nach dem Austritt zu vernichten.
Ein Arbeitnehmer hat auch noch nach dem
Ausscheiden aus dem Unternehmen Ansprüche
aus dem ehemaligen Arbeitsverhältnis. Hier
greift die regelmäßige Verjährungsfrist nach §
195 Bürgerliches Gesetzbuch von drei Jahren.
Der Arbeitnehmer hat z. B. noch drei Jahre
nach Austritt Anspruch auf ein Arbeitszeugnis
oder die Auszahlung des Resturlaubs. Es ist
ratsam bei eventuellen nachträglichen Rechtsstreitigkeiten die Personalakten drei Jahre aufzubewahren, auch wenn es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt.
Eine abweichende Verjährungsfrist begründet
der § 16 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz. Bei der
Überschreitung einer werktäglichen Arbeitszeit
von acht Stunden ist die Dokumentation der
überschreitenden Zeit mindestens zwei Jahre
aufzubewahren. Auch sollte das Verzeichnis
der Arbeitnehmer, die in eine Verlängerung der
Arbeitszeit eingewilligt haben für diese Zeit behalten werden.
Sozialversicherungsrecht
Entgeltunterlagen, die für die Beitragsberechnung der Sozialversicherungen relevant sind,
müssen mindestens ein Jahr nach der letzten
dazugehörigen Betriebsprüfung aufbewahrt
werden.
Zu den aufbewahrungspflichtigen Entgeltunterlagen gehören alle Unterlagen, die Aufschluss
geben über:
• die Entgeltabrechnungsdaten des Arbeitgebers (z. B. Firmenstammdaten)
• die individuellen Abrechnungsdaten der Arbeitnehmer (z. B. Personalstammdaten)
• das Arbeitsentgelt bei flexiblen Arbeitszeitregelungen,
• das Wertguthaben nach § 7 Abs. 1a SGB IV
(Arbeitszeitkonto)
• die Zusammensetzung der monatlichen Arbeitsentgelte (z. B. Brutto-/ Nettoabrechnungen einschließlich aller Nebenbelege)
• die
ordnungsgemäßen
Sozialversicherungsmeldungen durch Datenübertragung
• die Krankenkassenzugehörigkeit (z. B. Mitgliedsbescheinigung)
Ein besonderes Augenmerk sollte auch auf geringfügig Beschäftigte, sozialversicherungsfreie
Arbeitnehmer und Studenten gerichtet werden.
Für diese Arbeitnehmergruppen gelten ebenfalls die Aufbewahrungsfristen, da bei Betriebsprüfungen die eventuelle Frage der Versicherungspflicht rückwirkend geprüft werden kann.
Ohne Nachweise können diese im Nachhinein
als versicherungspflichtig eingestuft werden.
Steuerrecht
Im Steuerrecht gibt es zwei wesentliche Aufbewahrungsfristen. Die Grundlage bildet dabei die
Abgabenordung (AO). Da einige Lohnunterlagen auch für die betriebliche Gewinnermittlung
wichtig sind, müssen bestimmte Unterlagen
zehn Jahre aufbewahrt werden. Unter die zehnjährige Aufbewahrungsfrist fallen unter anderem:
Update
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Lohnlisten und Lohnsteuerunterlagen
Jahresabschlüsse und Jahresabschlusserläuterungen
Buchungsbelege und Buchführungsunterlagen
Inventarlisten und Inventurunterlagen
Unterlagen, die zwar nicht für die Gewinnermittlung relevant sind, jedoch für den Lohnsteuerabzug unentbehrlich sind, sind sechs
Jahre aufzubewahren. Zu der Sechsjahresfrist
gehören z. B.:
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Lohnkonten
Freistellungsbescheinigungen
Reisekostenabrechnungen
Fahrtenbücher
Rechnungsbelege über Auslagenersatz
Arbeitszeitlisten
Besondere Lohnsteuerbescheinigungen (z. B.
bei beschränkt Steuerpflichtigen oder Grenzpendlern) müssen nur bis zum Ende des Kalenderjahres beziehungsweise bis zum Austritt
des Arbeitnehmers aufbewahrt werden.
Möglichkeiten der Aufbewahrung
Verfügbarkeit
Die Unterlagen müssen so aufbewahrt werden,
dass sie jederzeit verfügbar sind und innerhalb
einer angemessenen Frist lesbar gemacht werden können. Sollten die Unterlagen elektronisch aufbewahrt werden, muss der Arbeitgeber
auf seine Kosten alle Hilfsmittel zur Verfügung
stellen, um die Daten sichtbar zu machen.
Wichtig ist, dass die Unterlagen im Original
gesichert und gesondert aufbewahrt werden.
Die Unterlagen müssen an einem Ort aufbewahrt werden, wo sie vor Einwirkungen wie
Feuer, Wasser und Feuchtigkeit geschützt sind.
Die Schrift darf nicht auf dem Papier verblassen
(z. B. Thermobelege).
Elektronische Archivierung
Aufbewahrungspflichtige Unterlagen können
auch digitalisiert (z. B. durch scannen) und auf
maschinell verwertbare Datenträger gespeichert werden. Dabei muss jedoch beachtet werden, dass das Verfahren und der Prozess den
Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung entspricht. Ist die Aufbewahrung des Originals in Papierform durch eine Rechtsvorschrift nicht zwingend erforderlich, tritt die
digitale Form (z. B. in Bildformat wie PDF oder
TIFF) anstelle der Papierform und wird dadurch
zum Original. Die Papierform kann danach vernichtet werden. Auch in der digitalen Form gilt
die Grundregel der Verfügbarkeit.
Verstoß gegen die Aufbewahrungsfristen
Wird gegen die Regelungen der Aufbewahrungspflichten verstoßen, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld von bis zu 50.0000 € geahndet werden (§
111 Abs. 1 SGB IV).
Kann im Rahmen einer Betriebsprüfung, durch
den Verstoß gegen die Aufbewahrungspflicht,
die Versicherungspflicht, Beitragspflicht oder
Beitragshöhe nicht festgestellt werden, erfolgt
die Ermittlung der Sozialversicherungsbeiträge
aus der Summe aller gezahlten Arbeitsentgelte.
Diese Vereinfachung der Ermittlung ist jedoch
nicht erlaubt, wenn ohne großen Verwaltungsaufwand festgestellt werden kann, dass keine
Beiträge zu zahlen waren oder die Arbeitsentgelte nicht bestimmten Beschäftigten zugeordnet werden können. Eine Schätzung seitens
des Prüfers erfolgt erst, wenn die Ermittlung
der Arbeitsentgelte mit einem hohen Verwaltungsaufwand verbunden ist.
Übersicht
Eine tabellarische Übersicht wichtiger Lohnunterlagen und deren Aufbewahrungsfristen
finden Sie auf www.paychex.de/news.html im
Lohn-Update Dezember 2015.
Stand: 23. November 2015
Ihr Ansprechpartner
Frau Anke Heldt
Telefon: +49 30 41 74 72 74 04
Fax: +49 30 41 74 72 75 71
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