Verkehr & Umwelt V e rk e h r s r e c h t Recht in Kürze Fragen an den ACE-Anwalt Hannes Krämer, Rechtsassessor beim ACE in Stuttgart Ich wurde kürzlich in einen Verkehrsunfall verwickelt. Dabei stieß mein Fahrzeug mit dem von links kommenden Auto zusammen. Der Unfallgegner hatte die Vorfahrt missachtet. Da das Fahrzeug nicht mehr verkehrstüchtig war, musste es abgeschleppt werden. Die Begutachtung ergab einen Totalschaden mit einem bestimmten Wiederbeschaffungs- und Restwert. Ich hatte kurz vor dem Unfall mein Fahrzeug für knapp 80 EUR vollgetankt. Nun erfuhr ich in meinem Bekanntenkreis, dass ich die Tankrechnung gegenüber dem gegnerischen Versicherer geltend machen kann. Stimmt das? Katja B., Recklinghausen Haben Sie eine Frage an unsere ACE-Anwälte? Schreiben Sie an [email protected], Stichwort: ACE-Anwalt. Mitglieder erhalten auch bei den 475 ACE-Vertrauensanwälten eine kostenlose Erstauskunft. www.ace-online.de/recht 34 In der Tat ist der volle Kraftstofftank eine oft vergessene Schadensposition, welche grundsätzlich zunächst geltend gemacht werden kann. Das Amtsgericht Solingen (12 C 638/12) hat 2012 entschieden, dass das nach einem Totalschaden im Tank des zerstörten Fahrzeugs verbleibende Benzin einen ersatzfähigen Schaden darstellt. Dies ist jedoch in der Rechtsprechung nicht ganz unumstritten und wird von anderen Gerichten teilweise anders beurteilt. Für eine solche Schadensposition spricht, dass der Kraftstoff, welcher idealerweise im Gutachten festgestellt werden sollte, vom Geschädigten verbraucht worden wäre und somit nach dem Unfall nutzlos für ihn ist. Nach heutigen Kraftstoffpreisen kann es durchaus einen nicht unerheblichen Betrag darstellen. Der damalige Einwand des Unfallverursachers, dass der Geschädigte den Tank ja hätte leer pumpen lassen können, wurde zurückgewiesen. Auf der anderen Seite wird vertreten, dass das verbliebene Benzin Bestandteil des zerstörten Fahrzeugs ist und im Gutachten bereits erfasst ist. Der Geschädigte würde hier doppelt entschädigt werden und somit gegen das schadensrechtliche Bereicherungsverbot verstoßen. Ich rate Ihnen, hier Kontakt mit dem Gutachter aufzunehmen und diesen zu bitten, die Schadensposition zu berücksichtigen. Anschließend können Sie den aufgewendeten Betrag bei der Schadensregulierung gegenüber dem gegnerischen Versicherer geltend machen. Sollte dieser sich weigern und die Position nicht akzeptieren, so müssen Sie abwägen, ob eine gerichtliche Geltendmachung erfolgversprechend ist. Bei Vorhandensein einer Verkehrsrechtsschutzversicherung bietet es sich an, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren. A CE L e n kra d 1 0 / 2 0 1 5 FOTOS: Emm, DVR (1) Schadenersatz auch für Benzin? Bei groben Fahrfehlern ist der Führerschein futsch Ein hohes Alter (hier ging es um einen 95-jährigen Mann) ist für sich genommen noch kein Grund, die Fahreignung anzuzweifeln. Anders sieht das aus, wenn der Mann nach einem Unfall auf einem Parkplatz (bei dem er das Gas- mit dem Bremspedal verwechselte) eine praktische Fahrprobe absolviert und nicht besteht. Begeht der Mann bei der 30-minütigen Probe zahlreiche Verkehrsverstöße (unter anderem ignorierte er mehrmals „rechts vor links“) und fällt auch das Gutachten des Hausarztes negativ aus, so kann die Behörde die Fahrerlaubnis entziehen. Und zwar ohne ein zusätzliches amtsärztliches Gutachten einholen zu müssen. Verwaltungsgericht Düsseldorf, 4 L 484/15 Drängler können nicht mit „Kolonne“ argumentieren Halten Autofahrer keinen ausreichenden Abstand zum Vordermann, so drohen ihnen saftige Strafen. Das gelte auch dann, wenn ein Pkw-Fahrer nach eigener Aussage in einer Kolonne gefahren und ein nachfolgender Autofahrer dicht aufgefahren ist. Im konkreten Fall vor dem Oberlandesgericht Bamberg ging es um einen Autofahrer, der mit rund 116 km/h lediglich knapp 16 Meter Abstand zum Vordermann eingehalten hatte. Ihm wurde eine Geldstrafe in Höhe von 320 Euro aufgebrummt sowie ein Punkt im Fahreignungsregister eingetragen – zu Recht. Eine Unterschreitung des Mindestabstands sei nur dann erlaubt, wenn der Vordermann abrupt abbremst oder plötzlich die Fahrspur wechselt (was hier nicht der Fall gewesen ist.) OLG Bamberg, 3 Ss OWi 160/15
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