Nebenberuflich Lehrende Herzlich Willkommen! Christina Wartinger UG 2002 § 109 Absatz 2: Eine mehrmalige unmittelbar aufeinanderfolgende Befristung ist nur − bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die im Rahmen von Drittmittelprojekten oder Forschungsprojekten beschäftigt werden, − bei ausschließlich in der Lehre verwendetem Personal sowie − bei Ersatzkräften zulässig. Die Gesamtdauer solcher unmittelbar aufeinanderfolgender Arbeitsverhältnisse einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers darf sechs Jahre, im Fall der Teilzeitbeschäftigung acht Jahre nicht überschreiten. Wartinger UG 2002 § 100 Absatz 3-5: Das wissenschaftliche und künstlerische Personal im Forschungs-, Kunstund Lehrbetrieb besteht aus hauptberuflich und aus nebenberuflich tätigen Personen. Nebenberuflich tätige Personen sind Personen, die 1. ausschließlich in der Lehre tätig sind und 2. nicht mehr als vier Semesterstunden lehren und 3. nachweislich einer anderen vollen Sozialversicherungspflicht auf Grund von Einkünften im Ausmaß von mindestens 60% der Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 des ASVG unterliegen. (d.h. 2011: zumindest € 2.520,-brutto/Monat) Nebenberufliches Lehrpersonal steht in einem freien Dienstverhältnis zur Universität; es kann sich ohne vorherige Zustimmung der Universität von anderen geeigneten Personen vertreten lassen. Wartinger Überblick - Vertragstypen Lehrbeauftragung Einkünfte aus Haupttätigkeit Vertragstyp bis 4 SWS über 60 % HBGL Freier Dienstvertrag bis 4 SWS unter 60 % HBGL Arbeitsvertrag über 4 SWS kein Nachweis notwendig Arbeitsvertrag Sollten sich die Einkommensverhältnisse während eines laufenden Semesters ändern, erfolgt keine Änderung des Vertrags(-typs) in diesem Semester. Wartinger Rahmenbedingungen Für nebenberufliche LektorInnen, die einen freien Dienstvertrag zur Universität Wien haben, gelten dieselben Rahmenbedingungen wie für angestellte LektorInnen: Beauftragung in der Regel für 1 Semester Arbeitsverhältnis Sommersemester: März bis August Arbeitsverhältnis Wintersemester: September bis Februar Blockverträge – analog angestellte LektorInnen liegen zwischen erster und letzer Unterrichtseinheit max. 90 Tage, wird ein Blockvertrag für die Dauer der Lehrveranstaltung abgeschlossen Wartinger Rahmenbedingungen Sozialversicherungspflicht wie echte ArbeitnehmerInnen (§ 4 Abs 2 ASVG) Universität führt – wie bei einem echten Arbeitsvertrag – Beiträge zur Sozialversicherung an die Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK). Lohnsteuerpflicht wie echte ArbeitnehmerInnen (§ 47 Abs 1 iVm Abs 2 EStG 1988). Wie beim echten Arbeitsverhältnis ist die Universität verpflichtet, eine Lohnsteuer in Abzug zu bringen. Keine Unterscheidung zwischen echten Arbeitsverhältnissen und freien Dienstverhältnissen hinsichtlich der jeweiligen Semesterbeträge. Die Semesterbruttobeträge hängen von der Lehrveranstaltungskategorie ab und sind – unabhängig vom Vertragstyp – jeweils gleich hoch. Wartinger Rahmenbedingungen - Sozialversicherung GKK BVA Zahl der Vertragsärzte ca. 7000 ca. 7500 e-card-Gebühr € 10,00 / Jahr keine Behandlungsbeitrag keiner 20 % des Arzthonorars Kostenerstattung bei Wahlarztbesuch max. 80 % des Vertragstarifs Vertragstarif abzügl. Behandlungsbeitrag Wartinger VIELEN DANK FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT! Wartinger
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