Bürger- und Gemeindebeteiligungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern Rechtsanwalt Janko Geßner Fachanwalt für Verwaltungsrecht Gliederung 1. Einführung 2. Einzelfragen 3. Fazit Rechtsanwalt Janko Geßner | Bürger- und Gemeindebeteiligungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern| © DOMBERT RECHTSANWÄLTE 2015 2 Regelungsgegenstand Artikelgesetz • Änderung des Landesplanungsgesetzes • neuer Grundsatz: „...der mit dem Ausbau der Windenergie einhergehenden Veränderung der Landschaft und den ... raumordnerischen Konflikten soll durch die Absicherung einer wirtschaftlichen Beteiligungsmöglichkeit ... Rechnung getragen werden.“ • Bei Eignungsgebieten: „... ist eine wirtschaftliche Beteiligungsmöglichkeit ... vorzusehen.“ • Bürger- und Gemeindebeteiligungsgesetz Rechtsanwalt Janko Geßner | Bürger- und Gemeindebeteiligungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern| © DOMBERT RECHTSANWÄLTE 2015 3 Ziele des Gesetzes -> Motto: „Energiewende in Bürgerhand“ • mehr Akzeptanz für Windparks „vor Ort“ • Energiewende als Chance für mehr Kaufkraft -> „... an den Gewinnen aufgrund der Installation neuer Windenergieanlagen teilhaben“ • Beitrag zur Daseinsvorsorge / Gestaltung gleichartiger Lebensverhältnisse (Einkommensverbesserung) Rechtsanwalt Janko Geßner | Bürger- und Gemeindebeteiligungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern| © DOMBERT RECHTSANWÄLTE 2015 4 Rechtsanwalt Janko Geßner | Bürger- und Gemeindebeteiligungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern| © DOMBERT RECHTSANWÄLTE 2015 5 Rechtsanwalt Janko Geßner | Bürger- und Gemeindebeteiligungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern| © DOMBERT RECHTSANWÄLTE 2015 6 Teil 2 Einzelfragen Rechtsanwalt Janko Geßner | Bürger- und Gemeindebeteiligungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern| © DOMBERT RECHTSANWÄLTE 2015 7 Wie soll es aussehen? Projektgesellschaft • Anforderungen an (vorgeschriebene) Projektgesellschaft: ... GesVertrag oder Satzung sind entsprechend Vorgaben der KVerf M-V auszugestalten... • GBegr.: ... insbesondere muss auch für Minderheitsbeteiligungen der Gemeinden ein angemessener Einfluss im Sinne der KVerf sichergestellt sein • Darf Gemeinde sich überhaupt beteiligen? Absicherung des kommunalen Einflusses erforderlich • Vetorechte, Zustimmungsvorbehalte, etc. Rechtsanwalt Janko Geßner | Bürger- und Gemeindebeteiligungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern| © DOMBERT RECHTSANWÄLTE 2015 8 Beteiligungspflicht • Offerte: Aufforderung zur Abgabe eines verbindlichen Vertragsangebotes in Form der Zeichnung von Gesellschaftsanteilen • mind. 20 % der Gesellschaftsanteile an der Projektgesellschaft • zeitlich: Genehmigung muss vorliegen (bestandskräftig?), frühestens zwei Monate vor Inbetriebnahme und spätestens bis zu dieser Rechtsanwalt Janko Geßner | Bürger- und Gemeindebeteiligungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern| © DOMBERT RECHTSANWÄLTE 2015 9 Offerte an wen? Kaufberechtigte • Personen (3 Monate mit Erstwohnsitz) im Umkreis von 5 km um WEA bzw. bei WP nächstgelegene Kaufberechtigte • Gemeinde, in der sich Standort der WEA befindet Kaufberechtigte • Gemeinden, deren Gemeindegebiet nicht mehr als 5 km vom Standort der WEA entfernt liegt Kaufberechtigte • anstelle der Gemeinden kommunaler Zweckverband bzw. Kommunalunternehmen, wenn für sie verzichtet wird Rechtsanwalt Janko Geßner | Bürger- und Gemeindebeteiligungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern| © DOMBERT RECHTSANWÄLTE 2015 10 Wie soll es aussehen? Kaufpreis • bestimmt sich nach der quotalen Beteiligung des einzelnen Anteils am Eigenkapital • maßgeblich: Sachwertverfahren für Vermögenswerte (bauliche Anlagen) • GBegr.: Hierdurch ergibt sich im Regelfall geringerer Wert und damit niedriger Kaufpreis als bei Ermittlung des Marktwertes ... die nach dem Gesetz Kaufberechtigten sind durch die Konflikte betroffen ... Akzeptanzsteigerung erfordert Bevorzugung Rechtsanwalt Janko Geßner | Bürger- und Gemeindebeteiligungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern| © DOMBERT RECHTSANWÄLTE 2015 11 Wie soll es aussehen? Kaufpreis • Sachwert als Anknüpfungspunkt? • „Parallele“ zur Enteignung: maßgeblich für Sach- oder Ertragswert ist, wie im Allgemeinen Geschäftsverkehr der Wert ermittelt wird. • Ist das zu bewertende Objekt dazu bestimmt, nachhaltig Ertrag zu erzielen -> Ertragswert • Eigennutzung steht im Vordergrund, Erträge nicht erstrebt -> Sachwert (BGH NJW 1970, 2018) • Eingriff in Art. 14 GG? Rechtsanwalt Janko Geßner | Bürger- und Gemeindebeteiligungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern| © DOMBERT RECHTSANWÄLTE 2015 12 Wie soll es aussehen? Bekanntmachung • schriftliche Mitteilung an alle Kaufberechtigte (Bürger und Gemeinden) -> hoher Ermittlungsaufwand (Adressenermittlung?) • zudem öffentlicher Aufruf • vorgegebener Inhalt • innerhalb eines Monats öffentliche Informationsveranstaltung durchzuführen Rechtsanwalt Janko Geßner | Bürger- und Gemeindebeteiligungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern| © DOMBERT RECHTSANWÄLTE 2015 13 Wie soll es aussehen? Alternativen • alternative Angebote zur Beteiligung, insbesondere vergünstigter lokaler Stromtarif, zulässig • …müssen nicht zwingend gleichwertig sein… • „freie Wahl“ darf nicht beeinträchtigt werden; keine bevorzugte Bewerbung der Alternative – warum? • Annahme durch Kaufberechtigte erforderlich; die nicht das Alternativangebot Annehmenden haben weiterhin Anspruch auf den „normalen“ Anteilserwerb -> doppelter Aufwand für Projektierer Rechtsanwalt Janko Geßner | Bürger- und Gemeindebeteiligungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern| © DOMBERT RECHTSANWÄLTE 2015 14 Wie soll es aussehen? Sanktionen • früherer Gesetzentwurf: Auflage in der Genehmigung nach BImSchG zur Erfüllung der Beteiligung • Problem: Auflagen müssen anlagenbezogen sein, d.h. für die Errichtung der Anlage von Bedeutung sein bzw. Anforderungen an die Anlage stellen • nunmehr: Ordnungswidrigkeit -> § 29a OWiG Verfall (Gewinnabschöpfung) • Verordnungsermächtigung: nähere Vorschriften zur Überprüfung der Durchführung und Einhaltung Rechtsanwalt Janko Geßner | Bürger- und Gemeindebeteiligungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern| © DOMBERT RECHTSANWÄLTE 2015 15 Umsetzung und Vollzug - Fragen • Zeitbedarf für Offerte und Beurteilung <-> zügige Realisierung des Vorhabens? • Wer beurteilt und kontrolliert? Wirtschaftsprüfer in die StALU? • Wer berät? Kommunale Beratungsstelle? • Alternativangebote? • Was ist, wenn Wind nicht weht? Risiken/Haftung? • Anforderungen nach Kapitalanlagegesetzbuch, Kleinanlegerschutzgesetz, Prospektpflicht, etc. Rechtsanwalt Janko Geßner | Bürger- und Gemeindebeteiligungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern| © DOMBERT RECHTSANWÄLTE 2015 16 Teil 3 Fazit Rechtsanwalt Janko Geßner | Bürger- und Gemeindebeteiligungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern| © DOMBERT RECHTSANWÄLTE 2015 17 Vorteile Nachteile • Der erste Versuch in Deutschland! • gesetzliche Grundlage (raus aus Grauzone) • eindeutige Vorgaben (kein „“Verhandeln“) • abschätzbare Folgen (Kosten abschätzbar) • Akzeptanzsteigerung • Ermächtigungsgrundlage verfassungsrechtlich unklar (persönl. Einschätzg.) • Verzögerungen bei Projektrealisierung • unklarer Vollzug • Haftungsrisiken • andere Modelle nicht mehr umsetzbar? Rechtsanwalt Janko Geßner | Bürger- und Gemeindebeteiligungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern| © DOMBERT RECHTSANWÄLTE 2015 18 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an Rechtsanwalt Janko Geßner
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