Bürger- und Gemeindebeteiligungsgesetz Mecklenburg

Bürger- und Gemeindebeteiligungsgesetz
Mecklenburg-Vorpommern
Rechtsanwalt Janko Geßner
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Gliederung
1. Einführung
2. Einzelfragen
3. Fazit
Rechtsanwalt Janko Geßner | Bürger- und Gemeindebeteiligungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern| © DOMBERT RECHTSANWÄLTE 2015
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Regelungsgegenstand Artikelgesetz
• Änderung des Landesplanungsgesetzes
• neuer Grundsatz: „...der mit dem Ausbau der Windenergie einhergehenden Veränderung der Landschaft und den ... raumordnerischen Konflikten soll
durch die Absicherung einer wirtschaftlichen Beteiligungsmöglichkeit ... Rechnung getragen werden.“
• Bei Eignungsgebieten: „... ist eine wirtschaftliche
Beteiligungsmöglichkeit ... vorzusehen.“
• Bürger- und Gemeindebeteiligungsgesetz
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Ziele des Gesetzes
-> Motto: „Energiewende in Bürgerhand“
• mehr Akzeptanz für Windparks „vor Ort“
• Energiewende als Chance für mehr Kaufkraft -> „...
an den Gewinnen aufgrund der Installation neuer
Windenergieanlagen teilhaben“
• Beitrag zur Daseinsvorsorge / Gestaltung gleichartiger Lebensverhältnisse (Einkommensverbesserung)
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Teil 2
Einzelfragen
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Wie soll es aussehen? Projektgesellschaft
• Anforderungen an (vorgeschriebene) Projektgesellschaft: ... GesVertrag oder Satzung sind entsprechend Vorgaben der KVerf M-V auszugestalten...
• GBegr.: ... insbesondere muss auch für Minderheitsbeteiligungen der Gemeinden ein angemessener Einfluss
im Sinne der KVerf sichergestellt sein
• Darf Gemeinde sich überhaupt beteiligen? Absicherung
des kommunalen Einflusses erforderlich
• Vetorechte, Zustimmungsvorbehalte, etc.
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Beteiligungspflicht
• Offerte: Aufforderung zur Abgabe eines verbindlichen Vertragsangebotes in Form der Zeichnung
von Gesellschaftsanteilen
• mind. 20 % der Gesellschaftsanteile an der Projektgesellschaft
• zeitlich: Genehmigung muss vorliegen (bestandskräftig?), frühestens zwei Monate vor Inbetriebnahme und spätestens bis zu dieser
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Offerte an wen?
Kaufberechtigte
• Personen (3 Monate mit Erstwohnsitz) im Umkreis von 5
km um WEA bzw. bei WP nächstgelegene
Kaufberechtigte
• Gemeinde, in der sich Standort der WEA befindet
Kaufberechtigte
• Gemeinden, deren Gemeindegebiet nicht mehr als 5 km
vom Standort der WEA entfernt liegt
Kaufberechtigte
• anstelle der Gemeinden kommunaler Zweckverband bzw.
Kommunalunternehmen, wenn für sie verzichtet wird
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Wie soll es aussehen? Kaufpreis
• bestimmt sich nach der quotalen Beteiligung des
einzelnen Anteils am Eigenkapital
• maßgeblich: Sachwertverfahren für Vermögenswerte
(bauliche Anlagen)
• GBegr.: Hierdurch ergibt sich im Regelfall geringerer
Wert und damit niedriger Kaufpreis als bei Ermittlung des
Marktwertes ... die nach dem Gesetz Kaufberechtigten
sind durch die Konflikte betroffen ... Akzeptanzsteigerung erfordert Bevorzugung
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Wie soll es aussehen? Kaufpreis
• Sachwert als Anknüpfungspunkt?
• „Parallele“ zur Enteignung: maßgeblich für Sach- oder
Ertragswert ist, wie im Allgemeinen Geschäftsverkehr
der Wert ermittelt wird.
• Ist das zu bewertende Objekt dazu bestimmt,
nachhaltig Ertrag zu erzielen -> Ertragswert
• Eigennutzung steht im Vordergrund, Erträge nicht
erstrebt -> Sachwert (BGH NJW 1970, 2018)
• Eingriff in Art. 14 GG?
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Wie soll es aussehen? Bekanntmachung
• schriftliche Mitteilung an alle Kaufberechtigte
(Bürger und Gemeinden) -> hoher Ermittlungsaufwand (Adressenermittlung?)
• zudem öffentlicher Aufruf
• vorgegebener Inhalt
• innerhalb eines Monats öffentliche Informationsveranstaltung durchzuführen
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Wie soll es aussehen? Alternativen
• alternative Angebote zur Beteiligung, insbesondere
vergünstigter lokaler Stromtarif, zulässig
• …müssen nicht zwingend gleichwertig sein…
• „freie Wahl“ darf nicht beeinträchtigt werden; keine
bevorzugte Bewerbung der Alternative – warum?
• Annahme durch Kaufberechtigte erforderlich; die nicht
das Alternativangebot Annehmenden haben weiterhin
Anspruch auf den „normalen“ Anteilserwerb
-> doppelter Aufwand für Projektierer
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Wie soll es aussehen? Sanktionen
• früherer Gesetzentwurf: Auflage in der Genehmigung
nach BImSchG zur Erfüllung der Beteiligung
• Problem: Auflagen müssen anlagenbezogen sein, d.h.
für die Errichtung der Anlage von Bedeutung sein bzw.
Anforderungen an die Anlage stellen
• nunmehr: Ordnungswidrigkeit -> § 29a OWiG Verfall
(Gewinnabschöpfung)
• Verordnungsermächtigung: nähere Vorschriften zur
Überprüfung der Durchführung und Einhaltung
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Umsetzung und Vollzug - Fragen
• Zeitbedarf für Offerte und Beurteilung <-> zügige
Realisierung des Vorhabens?
• Wer beurteilt und kontrolliert? Wirtschaftsprüfer in die
StALU?
• Wer berät? Kommunale Beratungsstelle?
• Alternativangebote?
• Was ist, wenn Wind nicht weht? Risiken/Haftung?
• Anforderungen nach Kapitalanlagegesetzbuch,
Kleinanlegerschutzgesetz, Prospektpflicht, etc.
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Teil 3
Fazit
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Vorteile
Nachteile
• Der erste Versuch in
Deutschland!
• gesetzliche Grundlage
(raus aus Grauzone)
• eindeutige Vorgaben (kein
„“Verhandeln“)
• abschätzbare Folgen
(Kosten abschätzbar)
• Akzeptanzsteigerung
• Ermächtigungsgrundlage
verfassungsrechtlich unklar (persönl. Einschätzg.)
• Verzögerungen bei
Projektrealisierung
• unklarer Vollzug
• Haftungsrisiken
• andere Modelle nicht
mehr umsetzbar?
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Vielen Dank für Ihre
Aufmerksamkeit!
Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an
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