Hilfestellung bei einer Existenzgründung von Künstlern Die Problematik der Einstufung (Gilt der Künstler als Gewerbetreibender oder als Freiberufler?) Von dieser Entscheidung hängt die weitere Vorgehensweise maßgeblich ab Freiberufliche Künstler sind kammerfreie Berufe (Der Beruf Künstler ist einer der wenigen Freiberufler-Berufe, die erlaubnisfrei aufgenommen werden können) Künstler, die jedoch gewerblich eingestuft werden sind je nach Kammerzugehörigkeit der IHK oder Handwerkskammer zuzuordnen Ein abgeschlossenes Hochschulstudium in einem künstlerischen Bereich deutet auf freiberufliche Tätigkeit hin (Aussage Finanzamt) Voraussetzungen um sich Künstler nennen zu dürfen? Um sich Künstler nennen zu dürfen, benötigt eine kunstschaffende Person weder eine künstlerische Ausbildung noch einen Hochschulabschluss im künstlerischen Bereich. Es kann sich jeder als Künstler bezeichnen (Titel nicht geschützt). Die Künstlersozialkasse Anmeldung bei der Künstlersozialkasse ist für selbstständige Künstler und Publizisten verpflichtend (oder man entscheidet sich für eine private Krankenversicherung). Der Beitrag für die Künstlersozialversicherung setzt sich dabei zur Hälfte durch den Künstler bzw. Publizisten zusammen, wobei der Anteil in seiner Höhe vom jeweiligen Einkommen abhängig ist. Die andere Hälfte setzt sich aus einem Zuschuss des Bundes und einer Abgabe von Unternehmen, wie beispielsweise Galerien, Verlage, Kunsthändlern und Presseagenturen, zusammen. Diese Unternehmen werden auch Verwerter genannt und zahlen die Abgabe, da diese Künstler und Publizisten beschäftigen bzw. deren Leistungen und Werke verwerten. Für die Unternehmen beträgt die Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse 5,2 % des Honorars, welches an den Künstler gezahlt wird. Voraussetzungen: o Einkommen aus selbstständiger künstlerischer Tätigkeit muss grundsätzlich 3.900 € jährlich übersteigen (Ausnahme: Berufsanfänger: Wer in den ersten 3 Jahren, nicht das erforderliche Mindesteinkommen erreicht, ist trotzdem versichert). o Weiterhin muss die künstlerische Tätigkeit erwerbsmäßig, dauerhaft und hauptsächlich im Inland ausgeführt werden. o Selbstständige, die mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigten, werden nicht von der Künstlersozialkasse erfasst. o Auch darf der Selbstständige grundsätzlich keiner abhängigen Beschäftigung nachgehen. Dennoch sind sog. Mischexistenzen bis zu einer gewissen Grenze erlaubt. Unter einer Mischexistenz ist jemand zu verstehen, der versicherter Angestellter bei einem Arbeitgeber und Selbstständiger zugleich ist. Solange die Tätigkeit als selbstständiger Künstler bzw. Publizist überwiegt, stellt dies kein Problem für die Mitgliedschaft in einer Künstlersozialversicherung dar. Für beide Tätigkeiten werden somit Beiträge in die Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung eingezahlt. o Bei manchen Berufen sind die genannten Abwägungen jedoch nicht nötig, da das künstlerische Element bei diesen Berufen offensichtlich auf der Hand liegt. Dies ist dann der Fall, wenn die allgemeine Verkehrsauffassung einen Beruf als künstlerisch ansieht. Das folgende Beispiel soll die Differenzierung der Anerkennung in den unterschiedlichen künstlerischen Bereichen verdeutlichen: Kunstmaler, Bildhauer, Musiker oder Komponisten werden zweifelsfrei als Künstler eingestuft, während z.B. Fotografen und Modedesigner oftmals beweisen müssen, dass die künstlerische Tätigkeit das Hauptelement ihrer Arbeit darstellt. Ist eine Gewerbeanmeldung erforderlich? Wenn eine freiberufliche Tätigkeit vorliegt, findet die Gewerbeordnung keine Anwendung und somit ist auch kein Gewerbe bei der Gemeinde anzumelden. Künstler, die als Gewerbetreibende eingestuft werden, müssen sich an die Gewerbemeldestelle im Rathaus wenden! Zuständigkeiten nach Anfangsbuchstabe des Nachnamens: A-B Frau Ugan R. 17.25 +49 201 88 21512 R. 17.24 +49 201 88 21511 R. 17.24 +49 201 88 21514 R. 17.25 +49 201 88 21513 C - Kai Herr Kühling Kaj - Rat Frau Gleis Rau - Z Frau Junctorius Das Finanzamt Freiberufler müssen sich beim Finanzamt registrieren lassen (spätestens vier Wochen nach Aufnahme der Tätigkeit = kurze Beschreibung, der ausübenden Tätigkeit) Nach der Meldung schickt das Finanzamt einen Fragebogen zur Erfassung von relevanten Daten heraus (Umsätze, Gewinne etc. sollen vorläufig geschätzt werden) https://www.formulare-bfinv.de/ffw/form/display.do?%24context=F74A6CDB5FFCFB0B566F Nach Beantwortung des Fragebogens wird einem die Steuernummer zugesendet. In diesem Zuge wird auch eingeschätzt, ob das Finanzamt jemanden zukünftig (vorerst!) wie einen Freiberufler oder wie einen Gewerbetreibenden behandelt. (Kunstmaler, Bildhauer, Musiker oder Komponisten werden zweifelsfrei als Künstler eingestuft, während Fotografen und Modedesigner oftmals beweisen müssen, dass die künstlerische Tätigkeit das Hauptelement ihrer Arbeit darstellt) Wenn eine freiberufliche Tätigkeit vorliegt, findet die Gewerbeordnung keine Anwendung und somit ist auch kein Gewerbe bei der Gewerbemeldestelle anzumelden. Aber Achtung! Das Finanzamt kann Jahre später eine Betriebsprüfung durchführen und dann feststellen, dass es sich doch um ein Gewerbe handelt, obwohl man den Künstler nach ersten Einschätzungen als Freiberufler eingeordnet hat. Daraus folgt, dass die Gewerbesteuer der letzten Jahre unter Umständen nachgezahlt werden muss! Tipp: Ggf. Geld zurücklegen für eine Steuernachzahlung Oder: Beim Finanzamt eine kostenpflichtige verbindliche Auskunft beantragen Werbung Für alle Anlagen der Außenwerbung müssen Baugenehmigungen beantragt werden (so auch, wenn ein Ladenschild angebracht werden soll). Genehmigung von Werbeanlagen Wenn Sie eine Werbeanlage (Plakatwand, beleuchtetes Firmenschild, etc.) errichten wollen, benötigen Sie eine Genehmigung der Stadt. (Für diese Dienstleistung fallen Gebühren an.) Holger Hülsmann +49 201 88 61113 Herr Jäger +49 201 88 61115 Ulrike Rutkowski +49 201 88 61114 Ausstellen von Kunst im Schaufenster: o Kunst kann ohne weiteres im Schaufenster ausgestellt werden (z.B. Abstellen von Kunst auf dem Fensterbrett) o Aber: Sobald Kunst an die Fensterscheibe geklebt wird (hier ist die Kunst dann mit dem Gebäude direkt verbunden), muss ein Bauantrag ab einer bedeckten Fläche von 1 qm gestellt werden. Sondernutzung von öffentlichen Flächen Mit dem Begriff Sondernutzung werden im Gegensatz zum normalen Gemeingebrauch solche Nutzungen auf öffentlichen Flächen bezeichnet, die das gleiche Recht aller überschreiten und deshalb einer gesonderten Erlaubnis bedürfen. Zu den Sondernutzungen zählen zum Beispiel Außengastronomie, Warenauslagen, Werbeaufsteller oder auch das Platzieren von Kunst im öffentlichen Raum Für die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen ist das Amt für Straßen und Verkehr zuständig. Im Zusammenhang mit der Sondernutzungserlaubnis können Kosten entstehen. Für die Sondernutzung ist in Abhängigkeit von der beanspruchten Fläche, der Dauer und Art der Nutzung nach der Sondernutzungssatzung der Stadt Essen eine Gebühr zu entrichten. Darüber hinaus wird für den Verwaltungsaufwand eine Verwaltungsgebühr erhoben. https://www.essen.de/rathaus/aemter/ordner_66/Sondernutzung_von_Strassen_allgemein.de.html Zuständigkeiten im Bereich Sondernutzungen: Sondernutzungen im Bereich der Stadtkern, Ostviertel, Nordviertel, Westviertel, Südviertel, Südostviertel, Huttrop, Frillendorf und Großveranstaltungen Herr Hartwig +49 201 88 66560 Herr Richter +49 201 88 66565 Sondernutzungen im Bereich Rüttenscheid, Rellinghausen, Bergerhausen, Stadtwald, Steele, Kray, Leithe, Freisenbruch, Horst, Heisingen, Kupferdreh, Byfang, Überruhr, Burgaltendorf, Bredeney, Schuir, Werden, Heidhausen, Fischlaken, Kettwig Herr Bürger +49 201 88 66561 Frau Benning +49 201 88 66563 Sondernutzungen im Bereich Altendorf, Frohnhausen, Holsterhausen, Fulcrum, Margaretenhöhe, Fischlaken, Haarzopf, Schönebeck, Bedingrade, Frintrop, Dellwig, Gerschede, Borbeck-Mitte, Bochold, Bergeborbeck, Altenessen, Karnap, Vogelheim, Schonnebeck, Stoppenberg, Katernberg Frau Rosbach +49 201 88 66562 Frau Stiefel +49 201 88 66564 Infostände / Sonderaufgaben Herr Lumma +49 201 88 66566 Nutzungsänderung beantragen - Für den Fall, dass Sie ein Objekt (z.B. für die Einrichtung eines Ateliers oder einer Galerie) im Kreativquartier (oder in anderen Stadtteilen) anmieten möchten - Kontakt: Frau Robusch 0201-88-61511 Unter einer Nutzungsänderung (Umnutzung) versteht man die Änderung der Nutzung eines Gebäudes, z.B. wenn das Objekt nun anders genutzt werden soll, als es ursprünglich vorgesehen war. Die Nutzungsänderung ist ein Bauantrag. Bei dem Bauantrag sollten die Öffnungszeiten so lange wie möglich gefasst werden. (Das bedeutet nicht, dass die Galerie oder das Atelier auch zu diesen Zeiten besetzt sein muss. Es eröffnet lediglich die Möglichkeit zu den angegebenen Zeiten zu öffnen. Sollten sich die Öffnungszeiten im Laufe der Zeit nämlich ändern, muss ein erneuter Antrag auf Nutzungsänderung gestellt werden.) Bei einer Nutzungsänderung muss das Formular des Bauantrages nicht so ausführlich ausgefüllt werden. (Man sollte sich somit nicht von dem Umfang eines Bauantrages abschrecken lassen, da nicht alle Felder auszufüllen sind. Artwall – Bemalung von Wänden / Graffiti http://www.essenhall.de/flaechen/ Auf dieser Seite benennt das Jugendamt verschiedene freie Flächen, wo nach Antrag Graffiti sprühen legal ist Zuständig sind Gerd Dubiel, Tel.: 88-51 186 / Martin Back, Tel.: 88-51 162 Listung von leerstehenden Gewerbeimmobilien http://www.ewg.de/immobilien/immobilien_fuer_gruender/Immobilien_fuer_Gruender.de.html http://business.metropoleruhr.de/index.php?id=247 Planung von Veranstaltungen Koordinierungsstelle Veranstaltungen, Verkehrsmanagement Herr Mölders 0201 88 66521 Fachbereich 32-2-3 Gewerbeangelegenheiten Frau Bönte 0201-8832214 Gängigste Rechtsformen für freie Berufe: Einzelunternehmen Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) GmbH Geeignet für Einstieg in freiberufliche Selbstständigkeit Mind. 2 Personen, die zusammen-arbeiten wollen Alleine oder mit weiteren Gesellschaftern gründbar Entsteht praktisch automatisch, sobald man freiberufliche Tätigkeit startet & keine andere Rechtsform wählt Schnell & einfach zu gründen. Entsteht sobald man sich für gemeinsames Vorhaben zusammentut Kein Mindeststammkapital notwendig Kein Mindeststammkapital notwendig Stammkapital von mindestens 25.000 € 1€ Stammkapital, aber ¼ des Gewinns muss zurückgelegt werden pro Jahr bis 25.000€ erreicht werden (Ziel: aus der UG soll irgendwann einmal eine GmbH werden!) Haftung mit gesamten Privatvermögen Jeder Gesellschafter haftet mit gesamtem Privatvermögen Haftung beschränkt auf Gesellschaftsvermögen Haftung beschränkt auf Gesellschaftsvermögen Häufigste Rechtsform in Deutschland Schriftlicher Gesellschaftsvertrag empfehlenswert, aber nicht zwingend Notarielle Beglaubigung des Gesellschaftervertrages Leichter zu gründen mit sog. Mustervertrag Eintrag ins Handelsregister Pflicht zur GuVRechnung einschließlich Bilanz ACHTUNG! Das Gründen einer GmbH ist immer gewerblich, sodass hier Gewerbesteuerzahlungen auf die Freiberufler zukommen! UG Alleine oder mit weiteren Gesellschaftern gründbar Existenzgründungsberatung für Künstler in NRW: http://www.kultur-kreativ-wirtschaft.de/KuK/Navigation/Information-undBeratung/Sprechtage/nordrhein-westfalen.html Sprechtage in Nordrhein-Westfalen Ansprechpartner: Robert Mertens, Julia Köhn Kompetenzzentrum Kultur- und Kreativwirtschaft des Bundes Regionalbüro Nordrhein-Westfalen Lindenstraße 14 50674 Köln [email protected] Die regionalen Ansprechpartner des Kompetenzzentrums Kultur- und Kreativwirtschaft des Bundes beraten Kulturunternehmer und Kreative unentgeltlich - direkt vor Ort und im persönlichen Gespräch. Sprechtage in Nordrhein-Westfalen (Orte und Termine) Bielefeld Kulturamt der Stadt Bielefeld, Kavalleriestr. 17, 33602 Bielefeld Bochum IHK Bochum, Ostring 30 - 32, 44787 Bochum Bonn IHK Bonn/Rhein-Sieg, Bonner Talweg 17, 53113 Bonn Dortmund Heimatdesign - Ständige Vertretung, Hoher Wall 15, 44137 Dortmund tanzhaus nrw Erkrather Str. 30, 40233 Düsseldorf Düsseldorf Coworking Space GarageBilk. Bilker Allee 217, 40215 Düsseldorf Duisburg Tectrum-Technologiezentrum für Duisburg, Bismarckstraße 120-142, 47057 Duisburg Essen Unperfekthaus, Friedrich-Ebert-Str. 18, 45127 Essen Köln Regionalbüro Nordrhein-Westfalen, Lindenstraße 14, 50674 Köln Münster Coppenrath Verlag, Hafenweg 30, 48155 Münster Bitte vereinbaren Sie vorab einen Termin mit dem regionalen Ansprechpartner per E-Mail an [email protected] oder unter Tel.: 030-346 465 300 © erarbeitet mit freundlicher Unterstützung durch den UnternehmensServiceRuhr-West der Stadt Essen
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