Hilfestellung bei einer Existenzgründung von Künstlern

Hilfestellung bei einer Existenzgründung von Künstlern
Die Problematik der Einstufung
(Gilt der Künstler als Gewerbetreibender oder als Freiberufler?)

Von dieser Entscheidung hängt die weitere Vorgehensweise maßgeblich ab

Freiberufliche Künstler sind kammerfreie Berufe (Der Beruf Künstler ist einer der wenigen
Freiberufler-Berufe, die erlaubnisfrei aufgenommen werden können)
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Künstler, die jedoch gewerblich eingestuft werden sind je nach Kammerzugehörigkeit der
IHK oder Handwerkskammer zuzuordnen
 Ein abgeschlossenes Hochschulstudium in einem künstlerischen Bereich deutet auf
freiberufliche Tätigkeit hin (Aussage Finanzamt)
Voraussetzungen um sich Künstler nennen zu dürfen?

Um sich Künstler nennen zu dürfen, benötigt eine kunstschaffende Person weder eine
künstlerische Ausbildung noch einen Hochschulabschluss im künstlerischen Bereich.

Es kann sich jeder als Künstler bezeichnen (Titel nicht geschützt).
Die Künstlersozialkasse
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Anmeldung bei der Künstlersozialkasse ist für selbstständige Künstler und Publizisten
verpflichtend (oder man entscheidet sich für eine private Krankenversicherung).

Der Beitrag für die Künstlersozialversicherung setzt sich dabei zur Hälfte durch den
Künstler bzw. Publizisten zusammen, wobei der Anteil in seiner Höhe vom jeweiligen
Einkommen abhängig ist.
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Die andere Hälfte setzt sich aus einem Zuschuss des Bundes und einer Abgabe von
Unternehmen,
wie
beispielsweise
Galerien,
Verlage,
Kunsthändlern
und
Presseagenturen, zusammen.
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Diese Unternehmen werden auch Verwerter genannt und zahlen die Abgabe, da diese
Künstler und Publizisten beschäftigen bzw. deren Leistungen und Werke verwerten.
Für die Unternehmen beträgt die Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse 5,2
% des Honorars, welches an den Künstler gezahlt wird.
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Voraussetzungen:
o Einkommen aus selbstständiger künstlerischer Tätigkeit muss grundsätzlich
3.900 € jährlich übersteigen (Ausnahme: Berufsanfänger: Wer in den ersten 3 Jahren, nicht das
erforderliche Mindesteinkommen erreicht, ist trotzdem versichert).
o Weiterhin muss die künstlerische Tätigkeit erwerbsmäßig, dauerhaft und
hauptsächlich im Inland ausgeführt werden.
o Selbstständige, die mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigten, werden nicht
von der Künstlersozialkasse erfasst.
o Auch darf der Selbstständige grundsätzlich keiner abhängigen Beschäftigung
nachgehen. Dennoch sind sog. Mischexistenzen bis zu einer gewissen Grenze
erlaubt. Unter einer Mischexistenz ist jemand zu verstehen, der versicherter
Angestellter bei einem Arbeitgeber und Selbstständiger zugleich ist. Solange
die Tätigkeit als selbstständiger Künstler bzw. Publizist überwiegt, stellt dies
kein Problem für die Mitgliedschaft in einer Künstlersozialversicherung dar.
Für beide Tätigkeiten werden somit Beiträge in die Renten-, Kranken- und
Pflegeversicherung eingezahlt.
o Bei manchen Berufen sind die genannten Abwägungen jedoch nicht nötig, da
das künstlerische Element bei diesen Berufen offensichtlich auf der Hand liegt.
Dies ist dann der Fall, wenn die allgemeine Verkehrsauffassung einen Beruf
als künstlerisch ansieht. Das folgende Beispiel soll die Differenzierung der
Anerkennung in den unterschiedlichen künstlerischen Bereichen verdeutlichen:
Kunstmaler, Bildhauer, Musiker oder Komponisten werden zweifelsfrei als
Künstler eingestuft, während z.B. Fotografen und Modedesigner oftmals
beweisen müssen, dass die künstlerische Tätigkeit das Hauptelement ihrer
Arbeit darstellt.
Ist eine Gewerbeanmeldung erforderlich?


Wenn eine freiberufliche Tätigkeit vorliegt, findet die Gewerbeordnung keine
Anwendung und somit ist auch kein Gewerbe bei der Gemeinde anzumelden.
Künstler, die als Gewerbetreibende eingestuft werden, müssen sich an die
Gewerbemeldestelle im Rathaus wenden!
Zuständigkeiten nach Anfangsbuchstabe des Nachnamens:
A-B
Frau Ugan
R. 17.25
+49 201 88 21512
R. 17.24
+49 201 88 21511
R. 17.24
+49 201 88 21514
R. 17.25
+49 201 88 21513
C - Kai
Herr Kühling
Kaj - Rat
Frau Gleis
Rau - Z
Frau Junctorius
Das Finanzamt

Freiberufler müssen sich beim Finanzamt registrieren lassen (spätestens vier Wochen
nach Aufnahme der Tätigkeit = kurze Beschreibung, der ausübenden Tätigkeit)
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Nach der Meldung schickt das Finanzamt einen Fragebogen zur Erfassung von
relevanten Daten heraus (Umsätze, Gewinne etc. sollen vorläufig geschätzt werden)
https://www.formulare-bfinv.de/ffw/form/display.do?%24context=F74A6CDB5FFCFB0B566F
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Nach Beantwortung des Fragebogens wird einem die Steuernummer zugesendet. In
diesem Zuge wird auch eingeschätzt, ob das Finanzamt jemanden zukünftig (vorerst!)
wie einen Freiberufler oder wie einen Gewerbetreibenden behandelt.
(Kunstmaler, Bildhauer, Musiker oder Komponisten werden zweifelsfrei als Künstler eingestuft,
während Fotografen und Modedesigner oftmals beweisen müssen, dass die künstlerische Tätigkeit das
Hauptelement ihrer Arbeit darstellt)

Wenn eine freiberufliche Tätigkeit vorliegt, findet die Gewerbeordnung keine
Anwendung und somit ist auch kein Gewerbe bei der Gewerbemeldestelle
anzumelden.

Aber Achtung! Das Finanzamt kann Jahre später eine Betriebsprüfung durchführen
und dann feststellen, dass es sich doch um ein Gewerbe handelt, obwohl man den
Künstler nach ersten Einschätzungen als Freiberufler eingeordnet hat.
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Daraus folgt, dass die Gewerbesteuer der letzten Jahre unter Umständen nachgezahlt
werden muss!

Tipp: Ggf. Geld zurücklegen für eine Steuernachzahlung

Oder: Beim Finanzamt eine kostenpflichtige verbindliche Auskunft beantragen
Werbung
Für alle Anlagen der Außenwerbung müssen Baugenehmigungen beantragt werden (so auch,
wenn ein Ladenschild angebracht werden soll).
Genehmigung von Werbeanlagen
Wenn Sie eine Werbeanlage (Plakatwand, beleuchtetes Firmenschild, etc.) errichten wollen,
benötigen Sie eine Genehmigung der Stadt.
(Für diese Dienstleistung fallen Gebühren an.)

Holger Hülsmann
+49 201 88 61113

Herr Jäger
+49 201 88 61115

Ulrike Rutkowski
+49 201 88 61114

Ausstellen von Kunst im Schaufenster:
o Kunst kann ohne weiteres im Schaufenster ausgestellt werden (z.B. Abstellen
von Kunst auf dem Fensterbrett)
o Aber: Sobald Kunst an die Fensterscheibe geklebt wird (hier ist die Kunst dann
mit dem Gebäude direkt verbunden), muss ein Bauantrag ab einer bedeckten
Fläche von 1 qm gestellt werden.
Sondernutzung von öffentlichen Flächen
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Mit dem Begriff Sondernutzung werden im Gegensatz zum normalen
Gemeingebrauch solche Nutzungen auf öffentlichen Flächen bezeichnet, die das
gleiche Recht aller überschreiten und deshalb einer gesonderten Erlaubnis bedürfen.
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Zu den Sondernutzungen zählen zum Beispiel Außengastronomie, Warenauslagen,
Werbeaufsteller oder auch das Platzieren von Kunst im öffentlichen Raum
Für die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen ist das Amt für Straßen und Verkehr
zuständig. Im Zusammenhang mit der Sondernutzungserlaubnis können Kosten entstehen. Für
die Sondernutzung ist in Abhängigkeit von der beanspruchten Fläche, der Dauer und Art der
Nutzung nach der Sondernutzungssatzung der Stadt Essen eine Gebühr zu entrichten. Darüber
hinaus wird für den Verwaltungsaufwand eine Verwaltungsgebühr erhoben.
https://www.essen.de/rathaus/aemter/ordner_66/Sondernutzung_von_Strassen_allgemein.de.html
Zuständigkeiten im Bereich Sondernutzungen:
Sondernutzungen im Bereich der Stadtkern, Ostviertel, Nordviertel, Westviertel, Südviertel,
Südostviertel, Huttrop, Frillendorf und Großveranstaltungen
Herr Hartwig
+49 201 88 66560
Herr Richter
+49 201 88 66565
Sondernutzungen im Bereich Rüttenscheid, Rellinghausen, Bergerhausen, Stadtwald,
Steele, Kray, Leithe, Freisenbruch, Horst, Heisingen, Kupferdreh, Byfang, Überruhr,
Burgaltendorf, Bredeney, Schuir, Werden, Heidhausen, Fischlaken, Kettwig
Herr Bürger
+49 201 88 66561
Frau Benning
+49 201 88 66563
Sondernutzungen im Bereich Altendorf, Frohnhausen, Holsterhausen, Fulcrum,
Margaretenhöhe, Fischlaken, Haarzopf, Schönebeck, Bedingrade, Frintrop, Dellwig,
Gerschede, Borbeck-Mitte, Bochold, Bergeborbeck, Altenessen, Karnap, Vogelheim,
Schonnebeck, Stoppenberg, Katernberg
Frau Rosbach
+49 201 88 66562
Frau Stiefel
+49 201 88 66564
Infostände / Sonderaufgaben
Herr Lumma
+49 201 88 66566
Nutzungsänderung beantragen
-
Für den Fall, dass Sie ein Objekt (z.B. für die Einrichtung eines Ateliers oder einer
Galerie) im Kreativquartier (oder in anderen Stadtteilen) anmieten möchten
-
Kontakt: Frau Robusch 0201-88-61511
Unter einer Nutzungsänderung (Umnutzung) versteht man die Änderung der Nutzung eines
Gebäudes, z.B. wenn das Objekt nun anders genutzt werden soll, als es ursprünglich
vorgesehen war.
Die Nutzungsänderung ist ein Bauantrag. Bei dem Bauantrag sollten die Öffnungszeiten so
lange wie möglich gefasst werden. (Das bedeutet nicht, dass die Galerie oder das Atelier auch
zu diesen Zeiten besetzt sein muss. Es eröffnet lediglich die Möglichkeit zu den angegebenen
Zeiten zu öffnen. Sollten sich die Öffnungszeiten im Laufe der Zeit nämlich ändern, muss ein
erneuter Antrag auf Nutzungsänderung gestellt werden.) Bei einer Nutzungsänderung muss
das Formular des Bauantrages nicht so ausführlich ausgefüllt werden. (Man sollte sich somit
nicht von dem Umfang eines Bauantrages abschrecken lassen, da nicht alle Felder auszufüllen
sind.
Artwall – Bemalung von Wänden / Graffiti
http://www.essenhall.de/flaechen/
 Auf dieser Seite benennt das Jugendamt verschiedene freie Flächen, wo nach Antrag Graffiti
sprühen legal ist
 Zuständig sind Gerd Dubiel, Tel.: 88-51 186 / Martin Back, Tel.: 88-51 162
Listung von leerstehenden Gewerbeimmobilien
http://www.ewg.de/immobilien/immobilien_fuer_gruender/Immobilien_fuer_Gruender.de.html
http://business.metropoleruhr.de/index.php?id=247
Planung von Veranstaltungen
Koordinierungsstelle Veranstaltungen, Verkehrsmanagement
Herr Mölders 0201 88 66521
Fachbereich 32-2-3 Gewerbeangelegenheiten
Frau Bönte
0201-8832214
Gängigste Rechtsformen für freie Berufe:
Einzelunternehmen
Gesellschaft
bürgerlichen
Rechts (GbR)
GmbH
Geeignet für Einstieg in
freiberufliche
Selbstständigkeit
Mind. 2 Personen, die
zusammen-arbeiten
wollen
Alleine oder mit
weiteren
Gesellschaftern
gründbar
Entsteht praktisch
automatisch, sobald man
freiberufliche Tätigkeit
startet & keine andere
Rechtsform wählt
Schnell & einfach zu
gründen. Entsteht
sobald man sich für
gemeinsames
Vorhaben zusammentut
Kein Mindeststammkapital notwendig
Kein Mindeststammkapital notwendig
Stammkapital von
mindestens 25.000 €
1€ Stammkapital, aber
¼ des Gewinns muss
zurückgelegt werden
pro Jahr bis 25.000€
erreicht werden
(Ziel: aus der UG soll
irgendwann einmal
eine GmbH werden!)
Haftung mit gesamten
Privatvermögen
Jeder Gesellschafter
haftet mit gesamtem
Privatvermögen
Haftung beschränkt auf
Gesellschaftsvermögen
Haftung beschränkt auf
Gesellschaftsvermögen
Häufigste Rechtsform in
Deutschland
Schriftlicher
Gesellschaftsvertrag
empfehlenswert, aber
nicht zwingend
Notarielle
Beglaubigung des
Gesellschaftervertrages
Leichter zu gründen
mit sog. Mustervertrag
Eintrag ins
Handelsregister
Pflicht zur GuVRechnung
einschließlich Bilanz
ACHTUNG!
Das Gründen einer
GmbH ist immer
gewerblich, sodass hier
Gewerbesteuerzahlungen auf die
Freiberufler
zukommen!
UG
Alleine oder mit
weiteren
Gesellschaftern
gründbar
Existenzgründungsberatung für Künstler in NRW:
http://www.kultur-kreativ-wirtschaft.de/KuK/Navigation/Information-undBeratung/Sprechtage/nordrhein-westfalen.html
Sprechtage in Nordrhein-Westfalen
Ansprechpartner:
Robert Mertens, Julia Köhn
Kompetenzzentrum Kultur- und
Kreativwirtschaft des Bundes
Regionalbüro Nordrhein-Westfalen
Lindenstraße 14
50674 Köln
[email protected]
Die regionalen Ansprechpartner des Kompetenzzentrums Kultur- und Kreativwirtschaft des Bundes
beraten Kulturunternehmer und Kreative unentgeltlich - direkt vor Ort und im persönlichen Gespräch.
Sprechtage in Nordrhein-Westfalen (Orte und Termine)
Bielefeld
Kulturamt der Stadt Bielefeld, Kavalleriestr. 17, 33602 Bielefeld
Bochum
IHK Bochum, Ostring 30 - 32, 44787 Bochum
Bonn
IHK Bonn/Rhein-Sieg, Bonner Talweg 17, 53113 Bonn
Dortmund
Heimatdesign - Ständige Vertretung, Hoher Wall 15, 44137 Dortmund
tanzhaus nrw
Erkrather Str. 30, 40233 Düsseldorf
Düsseldorf
Coworking Space GarageBilk. Bilker Allee 217, 40215 Düsseldorf
Duisburg
Tectrum-Technologiezentrum für Duisburg, Bismarckstraße 120-142, 47057 Duisburg
Essen
Unperfekthaus, Friedrich-Ebert-Str. 18, 45127 Essen
Köln
Regionalbüro Nordrhein-Westfalen, Lindenstraße 14, 50674 Köln
Münster
Coppenrath Verlag, Hafenweg 30, 48155 Münster
Bitte vereinbaren Sie vorab einen Termin mit dem regionalen Ansprechpartner per E-Mail an
[email protected] oder unter Tel.: 030-346 465 300
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