Differenzen

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Nationalrat
Frühjahrssession 2016
14.046 s
Bundesgesetz über den Wald. Änderung
Geltendes Recht
(Differenzen)
Entwurf
des Bundesrates
Beschluss
des Ständerates
Beschluss
des Nationalrates
Beschluss
des Ständerates
Anträge der Kommission für
Umwelt, Raumplanung und
Energie des Nationalrates
vom 21. Mai 2014
vom 9. März 2015
vom 16. September 2015
vom 3. Dezember 2015
vom 25. Januar 2016
Zustimmung zum Beschluss
des Ständerates, wo nichts
vermerkt ist
Bundesgesetz
über den Wald
(Waldgesetz, WaG)
Änderung vom …
Die Bundesversammlung
der Schweizerischen
Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die
Botschaft des Bundesrates
vom 21. Mai 20141,
beschliesst:
I
I
I
Das Waldgesetz vom 4.
Oktober 19912 wird wie
folgt geändert:
1 BBl 2014 4909
2 SR 921.0
14.046 - 4
I
I
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Geltendes Recht
Nationalrat
Ständerat
Kommission des Nationalrates
Art. 21a Arbeitssicherheit
Art. 21a
Art. 21a
Zur Gewährleistung der
Arbeitssicherheit müssen Auftragnehmerinnen
und Auftragnehmer, die
Holzerntearbeiten im Wald
ausführen, nachweisen,
dass die eingesetzten
Arbeitskräfte über eine
vom Bund anerkannte
Ausbildung verfügen.
Streichen
Festhalten
(= gemäss Bundesrat)
Art. 21a
(siehe auch Art. 56 Abs. 3)
Bundesrat
Ständerat
1
Mehrheit
Minderheit (Nordmann,
Fässler Daniel, Girod, Jans,
Müller-Altermatt, Semadeni,
Thorens Goumaz, Vogler)
Festhalten
(= streichen)
Gemäss Ständerat
(= gemäss Bundesrat)
Der Bundesrat bestimmt
die Anforderungen an
diese Ausbildung.
2
Gliederungstitel vor Art.
34a
1a. Abschnitt:
Holzförderung
Art. 34a
Der Bund fördert
den Absatz und die
Verwertung von nachhaltig
produziertem Holz, insbesondere mittels Strategien,
Konzepten und der
Unterstützung von innovativen Projekten.
Art. 34a
∇ Ausgabenbremse
(Das qualifizierte Mehr
wurde erreicht)
Art. 34a
∇ Ausgabenbremse
(Das qualifizierte Mehr
wurde erreicht)
Titel: Absatz und Verwertung von Holz
...
...
..., insbesondere mittels der Unterstützung von innovativen
Projekten.
... innovativen
Projekten und durch
Absatzförderungsmassnahmen zugunsten von
Schweizer Holz.
Art. 34a
Art. 34a
Festhalten
Mehrheit
Minderheit (Schilliger,
Badran Jacqueline, Bäumle,
Genecand, Grunder, Jans,
Nordmann, Nussbaumer,
Semadeni, Wasserfallen)
Festhalten
Gemäss Ständerat
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Geltendes Recht
Bundesrat
Ständerat
Nationalrat
Ständerat
Kommission des Nationalrates
Mehrheit
Minderheit (Wasserfallen,
Bäumle, Genecand, Grunder,
Jans, Nussbaumer, Schilliger,
Semadeni)
Gemäss Ständerat
Art. 34b Verwendung
von Holz in Bauten mit
öffentlicher Finanzierung
Art. 34b Bauten und
Anlagen des Bundes
Art. 34b Verwendung
von Holz bei Bauten mit
Bundesfinanzierung
Der Bund fördert bei
der Planung, der Errichtung und dem Betrieb
von öffentlichen und
öffentlich subventionierten Bauten und Anlagen
soweit geeignet die Verwendung von Schweizer
Holz.
1
Der Bund fördert bei
der Planung, Errichtung und dem Betrieb
eigener Bauten und
Anlagen soweit geeignet die Verwendung von nachhaltig
produziertem Holz.
1
Art. 38a
Art. 38a
1
Der Bund fördert bei
der Planung, der Errichtung und dem Betrieb
von Bauten und Anlagen mit Bundesfinanzierung soweit geeignet
die Verwendung von
Schweizer Holz.
Bei der Beschaffung
von Holzerzeugnissen
berücksichtigt er die
nachhaltige und naturnahe Waldbewirtschaftung sowie das Ziel der
Reduktion von Treibhausgasemissionen.
2
Art. 38a Waldwirtschaft
Art. 38a
Sachüberschrift, Abs.
1 Einleitungssatz und
Bst. e und f sowie
Abs. 2 Bst. a
Waldbewirtschaftung
Der Bund gewährt Finanzhilfen
an Massnahmen,
welche die Wirtschaftlichkeit der
Waldbewirtschaftung verbessern,
namentlich an:
1
1
Der Bund gewährt Finanzhilfen
an Massnahmen,
welche die
Wirtschaftlichkeit
der nachhaltigen
Waldbewirtschaftung
verbessern, namentlich an:
Art. 38a
∇ Ausgabenbremse
(Abs. 1 Bst. f)
(Das qualifizierte
Mehr wurde erreicht)
Art. 38a
∇ Ausgabenbremse
(Abs. 1 Bst. f und g)
(Das qualifizierte Mehr
wurde erreicht)
1
...
Mehrheit
1
...
1
...
Minderheit (Schilliger, Badran
Jacqueline, Bäumle, Genecand,
Girod, Grunder, Jans, Nordmann,
Nussbaumer, Semadeni, Thorens
Goumaz, Wasserfallen)
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Geltendes Recht
a. überbetriebliche Planungsgrundlagen;
b. Massnahmen zur
Verbesserung der Bewirtschaftungsbedingungen
der Betriebe der Waldwirtschaft;
c. befristete gemeinsame
Massnahmen der Waldund Holzwirtschaft für
Werbung und Absatzförderung bei aussergewöhnlichem Holzanfall;
d. die Lagerung von Holz
bei aussergewöhnlichem
Holzanfall.
Bundesrat
e. die Förderung
der Ausbildung von
Waldarbeitern und die
praktische Ausbildung
von Wald-fachleuten der
Hochschulstufe;
f. Massnahmen, die den
Wald darin unterstützen, seine Funktionen
auch unter veränderten
Klimabedingungen erfüllen
zu können, namentlich an
die Jungwaldpflege und
die Gewinnung von forstlichem Vermehrungsgut.
Ständerat
Nationalrat
g. die Erstellung oder
Anschaffung sowie die
Wiederinstandstellung von
Erschliessungsanlagen,
soweit sie für die Bewirtschaftung des Waldes
erforderlich sind und auf
den Wald als naturnahe
Lebensgemeinschaft
Rücksicht nehmen.
Ständerat
g. Streichen
Kommission des Nationalrates
(Mehrheit)
(Minderheit)
g. Festhalten
g. Gemäss Ständerat
(= streichen)
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Geltendes Recht
Bundesrat
Ständerat
Nationalrat
Ständerat
Kommission des Nationalrates
(Mehrheit)
Er gewährt Finanzhilfen:
a. an Massnahmen nach
Absatz 1 Buchstaben a, b
und d: als globale Beiträge
auf der Grundlage von
Programmvereinbarungen, die mit den Kantonen
abgeschlossen werden;
b. an Massnahmen nach
Absatz 1 Buchstabe c: mit
Verfügung des Bundesamtes.
2
Er gewährt Finanzhilfen:
a. an Massnahmen nach
Absatz 1 Buchstaben
a, b und d–f: als globale Beiträge auf
der Grundlage von
Programmvereinbarungen,
die mit den Kantonen abgeschlossen werden;
2
...
a. ...
...
Absatz 1 Buchstaben a, b
und d–g: als globale ...
2
Festhalten
(Minderheit)
2
Festhalten
(= gemäss Bundesrat)
2
Gemäss Ständerat
(= gemäss Bundesrat)
Art. 56
Art. 56
(siehe auch Art. 21a)
2
Die Höhe der Finanzhilfen richtet sich nach der
Wirksamkeit der Massnahmen.
3
Art. 56 Übergangsbestimmungen
Für die beim Inkrafttreten
dieses Gesetzes hängigen
Verfahren gilt das neue
Recht. Die nach dem alten
Recht zuständige Behörde erledigt die hängigen
Verfahren.
1
Unbefristete Rodungsbewilligungen fallen zwei
Jahre nach Inkrafttreten
dieses Gesetzes dahin.
Die zuständige Behörde
kann auf Gesuch hin im
Einzelfall eine zusätzliche
Frist festlegen, sofern die
Rodungsvoraussetzungen
erfüllt sind. Das Gesuch ist
vor Ablauf der Verfallfrist
einzureichen. Die Anpas2
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Geltendes Recht
Bundesrat
Ständerat
Nationalrat
Ständerat
Kommission des Nationalrates
Mehrheit
sung von Verfügungen
an das neue Recht bleibt
vorbehalten.
Die Auftragnehmerinnen und Auftragnehmer,
die Holzerntearbeiten im
Wald ausführen, sind bis
5 Jahre nach Inkrafttreten
dieses Gesetzes von der
Pflicht gemäss Art. 21a
Abs. 1 befreit, wonach
sie nachzuweisen haben,
dass die eingesetzten Arbeitskräfte über eine vom
Bund anerkannte Ausbildung verfügen.
3
3
Streichen
Minderheit (Nordmann,
Fässler Daniel, Girod, Jans,
Müller-Altermatt, Semadeni,
Thorens Goumaz, Vogler)
3
Gemäss Ständerat