e-parl 09.02.2016 - 115:21 - Nationalrat Frühjahrssession 2016 14.046 s Bundesgesetz über den Wald. Änderung Geltendes Recht (Differenzen) Entwurf des Bundesrates Beschluss des Ständerates Beschluss des Nationalrates Beschluss des Ständerates Anträge der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates vom 21. Mai 2014 vom 9. März 2015 vom 16. September 2015 vom 3. Dezember 2015 vom 25. Januar 2016 Zustimmung zum Beschluss des Ständerates, wo nichts vermerkt ist Bundesgesetz über den Wald (Waldgesetz, WaG) Änderung vom … Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 21. Mai 20141, beschliesst: I I I Das Waldgesetz vom 4. Oktober 19912 wird wie folgt geändert: 1 BBl 2014 4909 2 SR 921.0 14.046 - 4 I I e-parl 09.02.2016 - 215:21 - Geltendes Recht Nationalrat Ständerat Kommission des Nationalrates Art. 21a Arbeitssicherheit Art. 21a Art. 21a Zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit müssen Auftragnehmerinnen und Auftragnehmer, die Holzerntearbeiten im Wald ausführen, nachweisen, dass die eingesetzten Arbeitskräfte über eine vom Bund anerkannte Ausbildung verfügen. Streichen Festhalten (= gemäss Bundesrat) Art. 21a (siehe auch Art. 56 Abs. 3) Bundesrat Ständerat 1 Mehrheit Minderheit (Nordmann, Fässler Daniel, Girod, Jans, Müller-Altermatt, Semadeni, Thorens Goumaz, Vogler) Festhalten (= streichen) Gemäss Ständerat (= gemäss Bundesrat) Der Bundesrat bestimmt die Anforderungen an diese Ausbildung. 2 Gliederungstitel vor Art. 34a 1a. Abschnitt: Holzförderung Art. 34a Der Bund fördert den Absatz und die Verwertung von nachhaltig produziertem Holz, insbesondere mittels Strategien, Konzepten und der Unterstützung von innovativen Projekten. Art. 34a ∇ Ausgabenbremse (Das qualifizierte Mehr wurde erreicht) Art. 34a ∇ Ausgabenbremse (Das qualifizierte Mehr wurde erreicht) Titel: Absatz und Verwertung von Holz ... ... ..., insbesondere mittels der Unterstützung von innovativen Projekten. ... innovativen Projekten und durch Absatzförderungsmassnahmen zugunsten von Schweizer Holz. Art. 34a Art. 34a Festhalten Mehrheit Minderheit (Schilliger, Badran Jacqueline, Bäumle, Genecand, Grunder, Jans, Nordmann, Nussbaumer, Semadeni, Wasserfallen) Festhalten Gemäss Ständerat e-parl 09.02.2016 - 315:21 - Geltendes Recht Bundesrat Ständerat Nationalrat Ständerat Kommission des Nationalrates Mehrheit Minderheit (Wasserfallen, Bäumle, Genecand, Grunder, Jans, Nussbaumer, Schilliger, Semadeni) Gemäss Ständerat Art. 34b Verwendung von Holz in Bauten mit öffentlicher Finanzierung Art. 34b Bauten und Anlagen des Bundes Art. 34b Verwendung von Holz bei Bauten mit Bundesfinanzierung Der Bund fördert bei der Planung, der Errichtung und dem Betrieb von öffentlichen und öffentlich subventionierten Bauten und Anlagen soweit geeignet die Verwendung von Schweizer Holz. 1 Der Bund fördert bei der Planung, Errichtung und dem Betrieb eigener Bauten und Anlagen soweit geeignet die Verwendung von nachhaltig produziertem Holz. 1 Art. 38a Art. 38a 1 Der Bund fördert bei der Planung, der Errichtung und dem Betrieb von Bauten und Anlagen mit Bundesfinanzierung soweit geeignet die Verwendung von Schweizer Holz. Bei der Beschaffung von Holzerzeugnissen berücksichtigt er die nachhaltige und naturnahe Waldbewirtschaftung sowie das Ziel der Reduktion von Treibhausgasemissionen. 2 Art. 38a Waldwirtschaft Art. 38a Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. e und f sowie Abs. 2 Bst. a Waldbewirtschaftung Der Bund gewährt Finanzhilfen an Massnahmen, welche die Wirtschaftlichkeit der Waldbewirtschaftung verbessern, namentlich an: 1 1 Der Bund gewährt Finanzhilfen an Massnahmen, welche die Wirtschaftlichkeit der nachhaltigen Waldbewirtschaftung verbessern, namentlich an: Art. 38a ∇ Ausgabenbremse (Abs. 1 Bst. f) (Das qualifizierte Mehr wurde erreicht) Art. 38a ∇ Ausgabenbremse (Abs. 1 Bst. f und g) (Das qualifizierte Mehr wurde erreicht) 1 ... Mehrheit 1 ... 1 ... Minderheit (Schilliger, Badran Jacqueline, Bäumle, Genecand, Girod, Grunder, Jans, Nordmann, Nussbaumer, Semadeni, Thorens Goumaz, Wasserfallen) e-parl 09.02.2016 - 415:21 - Geltendes Recht a. überbetriebliche Planungsgrundlagen; b. Massnahmen zur Verbesserung der Bewirtschaftungsbedingungen der Betriebe der Waldwirtschaft; c. befristete gemeinsame Massnahmen der Waldund Holzwirtschaft für Werbung und Absatzförderung bei aussergewöhnlichem Holzanfall; d. die Lagerung von Holz bei aussergewöhnlichem Holzanfall. Bundesrat e. die Förderung der Ausbildung von Waldarbeitern und die praktische Ausbildung von Wald-fachleuten der Hochschulstufe; f. Massnahmen, die den Wald darin unterstützen, seine Funktionen auch unter veränderten Klimabedingungen erfüllen zu können, namentlich an die Jungwaldpflege und die Gewinnung von forstlichem Vermehrungsgut. Ständerat Nationalrat g. die Erstellung oder Anschaffung sowie die Wiederinstandstellung von Erschliessungsanlagen, soweit sie für die Bewirtschaftung des Waldes erforderlich sind und auf den Wald als naturnahe Lebensgemeinschaft Rücksicht nehmen. Ständerat g. Streichen Kommission des Nationalrates (Mehrheit) (Minderheit) g. Festhalten g. Gemäss Ständerat (= streichen) e-parl 09.02.2016 - 515:21 - Geltendes Recht Bundesrat Ständerat Nationalrat Ständerat Kommission des Nationalrates (Mehrheit) Er gewährt Finanzhilfen: a. an Massnahmen nach Absatz 1 Buchstaben a, b und d: als globale Beiträge auf der Grundlage von Programmvereinbarungen, die mit den Kantonen abgeschlossen werden; b. an Massnahmen nach Absatz 1 Buchstabe c: mit Verfügung des Bundesamtes. 2 Er gewährt Finanzhilfen: a. an Massnahmen nach Absatz 1 Buchstaben a, b und d–f: als globale Beiträge auf der Grundlage von Programmvereinbarungen, die mit den Kantonen abgeschlossen werden; 2 ... a. ... ... Absatz 1 Buchstaben a, b und d–g: als globale ... 2 Festhalten (Minderheit) 2 Festhalten (= gemäss Bundesrat) 2 Gemäss Ständerat (= gemäss Bundesrat) Art. 56 Art. 56 (siehe auch Art. 21a) 2 Die Höhe der Finanzhilfen richtet sich nach der Wirksamkeit der Massnahmen. 3 Art. 56 Übergangsbestimmungen Für die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes hängigen Verfahren gilt das neue Recht. Die nach dem alten Recht zuständige Behörde erledigt die hängigen Verfahren. 1 Unbefristete Rodungsbewilligungen fallen zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes dahin. Die zuständige Behörde kann auf Gesuch hin im Einzelfall eine zusätzliche Frist festlegen, sofern die Rodungsvoraussetzungen erfüllt sind. Das Gesuch ist vor Ablauf der Verfallfrist einzureichen. Die Anpas2 e-parl 09.02.2016 - 615:21 - Geltendes Recht Bundesrat Ständerat Nationalrat Ständerat Kommission des Nationalrates Mehrheit sung von Verfügungen an das neue Recht bleibt vorbehalten. Die Auftragnehmerinnen und Auftragnehmer, die Holzerntearbeiten im Wald ausführen, sind bis 5 Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes von der Pflicht gemäss Art. 21a Abs. 1 befreit, wonach sie nachzuweisen haben, dass die eingesetzten Arbeitskräfte über eine vom Bund anerkannte Ausbildung verfügen. 3 3 Streichen Minderheit (Nordmann, Fässler Daniel, Girod, Jans, Müller-Altermatt, Semadeni, Thorens Goumaz, Vogler) 3 Gemäss Ständerat
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