Strom: Preisblatt und Ergänzende Bedingungen Preisblatt (Strom) zu den Ergänzenden Bedingungen (Strom) des Netzbetreibers Stadtwerke Lindau (B) GmbH & Co. KG zur Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) 1. Netzanschlusskosten gemäß § 9 NAV 1.1 Die Anschlusskosten sind pauschal nach folgenden Sätzen zu erstatten: Grundkosten für einen Stromhausanschluss: netto 1.111,00 € 1.151,00 € 1.626,00 € Hausanschlusskabel NA2X2Y 4x35 mm² mit UP-HAK* Hausanschlusskabel NA2X2Y 4x70 mm² mit UP-HAK* Hausanschlusskabel NA2X2Y 4x150 mm² mit UP-HAK* inkl. 19 % MwSt. 1.322,09 € 1.369,69 € 1.934,94 € UP-HAK* = Unterputz-Hausanschlusskasten in der Außenwand, von außen zugänglich. Mit der Pauschale sind Anschlusskabellängen von 11 bis 19 Meter abgegolten. Liegt die Anschlusskabellänge außerhalb dieses Bereiches wird die tatsächlich eingebaute Länge in der Schlussrechnung berücksichtigt: 1 m Hausanschlusskabel NA2X2Y 4x35 mm² 1 m Hausanschlusskabel NA2X2Y 4x70 mm² 1 m Hausanschlusskabel NA2X2Y 4x150 mm² 12,70 € 15,70 € 21,70 € 15,11 € 18,68 € 25,82 € 1.2 Die Grundausstattung des Hausanschlusses übersteigende Mehraufwendungen, wie z.B. Mehrspartenhauseinführung, werden nach tatsächlichem Aufwand berechnet. 1.3 Die vorgenannten Beträge verstehen sich ohne Erd- und Maurerarbeiten und ohne Wiederinstandsetzung der Straßendecke usw.; diese Kosten sind grundsätzlich vom Anschlussnehmer zu tragen. 2. Baukostenzuschüsse (BKZ) gemäß § 11 Abs. 1-4 NAV 2.1 Erstellung von Anschlüssen im Wohnungsbaubereich Wohneinheiten 1–3 4 5 6 7 8 9 10 Absicherung [A] 3 x 50 3 x 63 3 x 80 3 x 80 3 x 80 3 x 100 3 x 100 3 x 100 BKZ netto [€] 0,00 204,00 408,00 612,00 816,00 1.020,00 1.224,00 1.428,00 BKZ inkl. MwSt. [€] 0,00 242,76 485,52 728,28 971,04 1213,80 1456,56 1699,32 2.2 Erstellung von Anschlüssen im gewerblichen Bereich Leistung [kW] Absicherung [A] 30 40 50 60 80 100 125 140 160 3 x 50 3 x 63 3 x 80 3 x 100 3 x 125 3 x 160 3 x 200 3 x 225 3 x 250 BKZ netto [€] 0,00 680,00 1.360,00 2.040,00 3.400,00 4.760,00 6.460,00 7.480,00 8.840,00 BKZ inkl. MwSt. [€] 0,00 809,20 1.618,40 2.427,60 4.046,00 5.664,40 7.687,40 8.901,20 10.519,60 01.01.2016 © Stadtwerke Lindau (B) GmbH & Co. KG Seite 1 von 4 2.3 Soweit ein Anschluss oder eine Versorgung nach § 17 Abs. 2 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) wirtschaftlich unzumutbar ist, ist ein BKZ in Höhe des Betrages zu bezahlen, der die Wirtschaftlichkeit der Versorgung sicherstellt. 2.4 Verstärkung von Anschlüssen Wird nur der Austausch der Sicherungen im Hausanschlusskasten notwendig, sind die Differenzkosten zwischen vorhandener und zukünftiger Absicherung, der unter Ziffer 2.2 genannten Beträge, vom Kunden zu entrichten. Die Kosten für den Ersatz von Netzanschlusssicherungen sind gemäß gültigem Preisblatt für sonstige Dienstleistungen zu entrichten. Wird aufgrund dem nach der Erweiterung insgesamt vorhandenen Leistungsbedarf die Verstärkung des Hausanschlusskabels notwendig, fällt zusätzlich der entsprechende, unter Ziffer 1.1 genannte Betrag (Netzanschlusskosten) an. 3. Fälligkeit Der Baukostenzuschuss wird zugleich mit den Hausanschlusskosten zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, jedoch vor Inbetriebnahme der Anlage, fällig. 4. Inbetriebsetzung gemäß § 14 NAV Für eine Inbetriebsetzung und für jeden diesbezügliche Versuch zahlt der Anschlussnehmer bzw. der Anschlussnutzer den Stadtwerken Lindau (B) GmbH & Co. KG einen Betrag gemäß aktuell gültigem Preisblatt für sonstige Dienstleistungen. 5. Zahlungsverzug gemäß § 23 NAV Die Kosten aus Zahlungsverzug sind gemäß gültigem Preisblatt für sonstige Dienstleistungen zu entrichten. 6. Mehrwertsteuer Die Anschlusskosten und sonstigen Entgelte unterliegen der Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Höhe. 7. Inkrafttreten Das Preisblatt (Strom) zu den Ergänzenden Bedingungen tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2016 in Kraft. 01.01.2016 © Stadtwerke Lindau (B) GmbH & Co. KG Seite 2 von 4 Ergänzende Bedingungen (Strom) des Netzbetreibers Stadtwerke Lindau (B) GmbH & Co. KG zur Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) I. Netzanschluss (§§ 5 – 9 NAV) 1. Die Herstellung sowie Veränderungen des Netzanschlusses auf Veranlassung des Anschlussnehmers sind unter Verwendung der vom Netzbetreiber Stadtwerke Lindau (B) GmbH & Co. KG zur Verfügung gestellten Vordrucke zu beantragen. 2. Der Netzbetreiber Stadtwerke Lindau (B) GmbH & Co. KG kann verlangen, dass jedes Grundstück, das eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet, bzw. jedes Gebäude, dem eine eigene Hausnummer zugeteilt ist, über einen eigenen Netzanschluss an das Stromversorgungsnetz angeschlossen wird. Die berechtigten Interessen des Anschlussnehmers und des Netzbetreibers Stadtwerke Lindau (B) GmbH & Co. KG sind angemessen zu berücksichtigen. 3. Der Anschlussnehmer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Netzanschlusses zu schaffen. Außerdem stellt er einen geeigneten Platz gemäß DIN 18012 (Ausgabe November 2000) für den Hausanschlusskasten zur Verfügung. 4. Der Anschlussnehmer erstattet dem Netzbetreiber Stadtwerke Lindau (B) GmbH & Co. KG die Kosten für die Herstellung des Netzanschlusses nach den im Preisblatt (Strom) des Netzbetreibers Stadtwerke Lindau (B) GmbH & Co. KG veröffentlichten Pauschalsätzen. 5. Der Anschlussnehmer erstattet dem Netzbetreiber Stadtwerke Lindau (B) GmbH & Co. KG die Kosten für Veränderungen des Netzanschlusses, die durch eine Änderung oder Erweiterung der Kundenanlage erforderlich oder aus anderen Gründen vom Anschlussnehmer veranlasst werden, nach den im Preisblatt (Strom) des Netzbetreibers Stadtwerke Lindau (B) GmbH & Co. KG veröffentlichten Pauschalsätzen. Wenn das nicht möglich ist, wird nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet. 6. Der Netzbetreiber Stadtwerke Lindau (B) GmbH & Co. KG ist berechtigt, den Netzanschluss abzutrennen, wenn das Netzanschlussverhältnis beendet wird. 7. Die Spannung beträgt am Ende des Netzanschlusses bei Drehstrom etwa 400 bzw. 230 Volt und bei Wechselstrom etwa 230 Volt. Die Frequenz beträgt etwa 50 Hertz. II. Baukostenzuschuss (§ 11 NAV) 1. Für den Anschluss an das Stromversorgungsnetz ist vom Anschlussnehmer ein Baukostenzuschuss zu zahlen. Der Baukostenzuschuss beträgt höchstens 50 % der ansetzbaren Kosten. Der Baukostenzuschuss wird auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten entsprechend den im Preisblatt (Strom), Abs. 2.1 und 2.2 ausgewiesenen Beträgen pauschal berechnet. 2. Der Anschlussnehmer zahlt dem Netzbetreiber Stadtwerke Lindau (B) GmbH & Co. KG einen weiteren Baukostenzuschuss, wenn er seine Leistungsanforderung erheblich über das der ursprünglichen Berechnung zugrunde liegende Maß hinaus erhöht. Der weitere Baukostenzuschuss wird nach Abs. 2.4 des Preisblattes (Strom) berechnet. III. Vorauszahlungen und Abschlagszahlungen (§ 9 Abs. 2 und § 11 Abs. 6 NAV) 1. Wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der Anschlussnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nach I. Ziffern 4 und 5 und/oder II. nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, erhebt der Netzbetreiber Stadtwerke Lindau (B) GmbH & Co. KG angemessene Vorauszahlungen. 2. Werden von einem Anschlussnehmer mehrere Netzanschlüsse beauftragt, erhebt der Netzbetreiber Stadtwerke Lindau (B) GmbH & Co. KG auf die Netzanschlusskosten und die Baukostenzuschüsse angemessene Abschlagszahlungen. 01.01.2016 © Stadtwerke Lindau (B) GmbH & Co. KG Seite 3 von 4 IV. Inbetriebsetzung der elektrischen Anlage (§ 14 NAV) 1. Die Inbetriebsetzung ist von dem Installationsunternehmen, das die Arbeiten an der elektrischen Anlage ausgeführt hat, unter Verwendung der vom Netzbetreiber Stadtwerke Lindau (B) GmbH & Co. KG zur Verfügung gestellten Vordrucke zu beantragen. 2. Der Anschlussnehmer erstattet dem Netzbetreiber Stadtwerke Lindau (B) GmbH & Co. KG die Inbetriebsetzungskosten nach den im Preisblatt (Strom) des Netzbetreibers Stadtwerke Lindau (B) GmbH & Co. KG veröffentlichten Pauschalsätzen. 3. Die Inbetriebsetzung der elektrischen Anlage kann von der Bezahlung des Baukostenzuschusses und der Netzanschlusskosten abhängig gemacht werden. V. Technische Anschlussbedingungen (§ 20 NAV) Die technischen Anforderungen des Netzbetreibers Stadtwerke Lindau (B) GmbH & Co. KG an den Netzanschluss und andere Anlagenteile sowie an den Betrieb der elektrischen Anlage einschließlich Eigenanlagen sind in den Technischen Anschlussbedingungen des Netzbetreibers Stadtwerke Lindau (B) GmbH & Co. KG festgelegt. VI. Zahlungsverzug, Einstellung und Wiederherstellung des Anschlusses und der Anschlussnutzung (§§ 23 und 24 NAV) Die Kosten aufgrund eines Zahlungsverzugs, einer Unterbrechung des Anschlusses und der Anschlussnutzung sowie der Wiederherstellung des Anschlusses und der Anschlussnutzung sind vom Anschlussnehmer / Anschlussnutzer nach den im Preisblatt (Strom) des Netzbetreibers Stadtwerke Lindau (B) GmbH & Co. KG veröffentlichten Pauschalsätzen zu ersetzen. VII. Inkrafttreten Die Ergänzenden Bedingungen (Strom) traten mit Wirkung vom 1. August 2007 in Kraft. 01.01.2016 © Stadtwerke Lindau (B) GmbH & Co. KG Seite 4 von 4
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