Information Notariatsakt für Verwendung von Spendersamen

Information zum Notariatsakt
bei Verwendung von Samen eines Dritten
Seit 1. Juli 1992 ist das sogenannte "Fortpflanzungsmedizingesetz" in Kraft. Darin finden Sie auch
Regelungen hinsichtlich der Kinderwunschbehandlung bei Verwendung von Spendersamen. Wie
Sie den relevanten Originalparagraphen (letzte Seite) entnehmen können, ist bei der Verwendung
von Samen eines Dritten für die Behandlung mit Insemination oder In-vitro Fertilisation ein
Notariatsakt notwendig.
Bitte wenden Sie sich dafür an den Notar Ihres Vertrauens. Auf der folgenden Seite finden Sie
Notare mit besonderer Erfahrung auf diesem Gebiet, die häufig mit uns zusammenarbeiten. Bitte
beachten Sie, dass die Gültigkeitsdauer der Zustimmung vom Gesetzgeber auf zwei Jahre
beschränkt ist. Sollten Sie daher beabsichtigen, die Behandlung erst in einigen Monaten zu
beginnen, sollten Sie auch die Erstellung des Notariatsakts entsprechend verschieben.
Wir weisen höflichst darauf hin, dass bei Fehlen dieses Notariatsaktes oder wenn er abgelaufen
ist, eine Behandlung mit Insemination oder In-vitro Fertilisation mit Samen eines Dritten
ausnahmslos nicht durchgeführt werden darf!
Selbstverständlich stehen wir Ihnen für weitere Fragen in diesem Zusammenhang gerne zur
Verfügung.
WICHTIG:
Dieser Notariatsakt
●
muss im Original vorliegend sein &
●
ist nur 2 Jahre gültig (muss daher alle 2 Jahre erneuert werden).
●
Bitte denken Sie deshalb rechtzeitig bei Beginn eines neuen Versuches daran, ob Ihr
Notariatsakt bis zum Ende der Behandlung noch gültig ist.
Ihr Team vom
Kinderwunschzentrum Goldenes Kreuz
Zustimmungserklärung – Einwilligung gemäß § 8 Fortpflanzungsmedizingesetz
LEITFADEN für den Notariatsakt
Zur Erstellung einer Zustimmungserklärung in Form eines Notariatsaktes, welcher ab
Unterfertigung 2 Jahre Gültigkeit hat, werden folgende Informationen von den Parteien benötigt:
● Vor- und Nachnamen, Titel, Geburtsdaten, Wohnadressen, Familienstand,
Staatsbürgerschaft, Telefonnummern, Lichtbildausweis
● Leben die Parteien in einer aufrechten eheähnlichen Lebensgemeinschaft? Oder sind sie
verheiratet / miteinander verpartnert? In letzterem Fall benötigt der Notar Datum und Ort der
Eheschließung (Heiratsurkunde) / Verpartnerung.
● Sprechen die Parteien einwandfrei Deutsch, oder ist es nötig, einen gerichtlich beeideten
Dolmetscher zu organisieren? (Dolmetschkosten extra!)
● Haben die Parteien bereits Kinder? Bitte um Bekanntgabe der Namen und Geburtsdaten der
Kinder, weiters, ob diese aus der Ehe/Verpartnerung/Lebensgemeinschaft zwischen den
Parteien hervorgehen oder ob diese aus früheren Beziehungen stammen.
Für den Fall, dass die Parteien keine österreichischen Staatsbürger sind, ist eine Belehrung nach
dem jeweiligen ausländischen Recht erforderlich. Der Notar muss die jeweiligen Informationen
Einzelfallbezogen in Erfahrung bringen. Diesbezüglich ist es sinnvoll, ihm 4-6 Wochen vor
Errichtung des Notariatsaktes diese Tatsache bekanntzugeben.
Unsere
kooperierenden
Notare
bitten
um
rechtzeitige
Terminvereinbarung,
zum
Unterfertigungstermin nehmen Sie bitte Ihre Lichtbildausweise mit. Wir bitten um Beachtung,
dass etwaige Titel im Ausweis angeführt sein müssen, anderenfalls benötigt der Notar ergänzend
die Sponsions- oder Promotionsurkunden.
Dr. Gerhard Knechtel, LL.M.
Öffentlicher Notar
T +43 - 1 - 533 08 47
Naglergasse 9
F +43 - 1 - 535 55 23
A - 1010 Wien
[email protected]
Mag. Ulrike Gessler-Wolfinger
Öffentliche Notarin
T +43 - 1 - 982 03 83
Missindorfstraße 16
T +43 - 1 - 982 03 83 - 17
A - 1140 Wien
Mail: [email protected]
Mag. Martina Bernegger
Öffentliche Notarin
T +43 - 1 - 216 08 82
Hollandstraße 18
F +43 - 1 - 214 58 00
A - 1020 Wien
Mail: [email protected]
Dr. Gerhard Berger
Öffentlicher Notar
T +43 - 1 - 405 95 95
Hormayrgasse 8
F +43 - 1 - 405 95 95 - 22
A - 1170 Wien
Mail: [email protected]
www.notar-knechtel.at
Voranmeldung für den Notar
zur Erstellung eines Notariatsakts
Angaben für den Notar:
Frau
Mann bzw. Frau
Titel:
Name:
Geburtsdatum:
Adresse:
Staatsbürgerschaft:
Telefonnummer:
Ehe
√
Verpartnerung
Lebensgemeinschaft
Fremdsamen
Behandelndes Institut:
Kinderwunschzentrum Goldenes Kreuz
Lazarettgasse 16, A - 1090 Wien
Zustimmungserklärung:
Ich bin damit einverstanden, dass mein Notariatsakt an das Kinderwunschzentrum
Goldenes Kreuz (Dr. Obruca & Dr. Strohmer Partnerschaft, Lazarettgasse 16, 1090
Wien) vorab per Mail an [email protected] versandt wird.
Unterschrift beider Partner:
Wien, am
Mit freundlichen Grüßen,
Ihr Team vom Kinderwunschzentrum
Referenz: FMEDG, http://www.ris.bka.gv.at/bundesrecht/
§1. (1) Medizinisch unterstützte Fortpflanzung im Sinn dieses Bundesgesetzes ist die Anwendung
medizinischer Methoden zur Herbeiführung einer Schwangerschaft auf andere Weise als durch
Geschlechtsverkehr.
(2) Methoden der medizinisch unterstützten Fortpflanzung im Sinn des Abs. 1 sind insbesondere
1. das Einbringen von Samen in die Geschlechtsorgane einer Frau,
2. die Vereinigung von Eizellen mit Samenzellen außerhalb des Körpers einer Frau,
3. das Einbringen von entwicklungsfähigen Zellen in die Gebärmutter oder den Eileiter einer Frau
und
4. das Einbringen von Eizellen oder von Eizellen mit Samen in die Gebärmutter oder den Eileiter
einer Frau.
§7. (4) Einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung hat eine eingehende Beratung der
eingetragenen Partner oder Lebensgefährten durch einen Notar über die rechtlichen Folgen der
Zustimmung (§ 8) voranzugehen; bei Ehegatten gilt das nur dann, wenn der Samen oder die
Eizellen einer dritten Person verwendet werden sollen.
§ 8. (1) Eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung darf nur mit Zustimmung der Ehegatten,
eingetragenen Partner oder Lebensgefährten durchgeführt werden. Die Zustimmung bedarf bei
Lebensgefährten oder bei Verwendung des Samens oder der Eizellen einer dritten Person der
Form eines Notariatsakts.
(2) Die Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten können die Zustimmung nur
höchstpersönlich erteilen. Sie müssen hierfür einsichts- und urteilsfähig sein.
(3) Die Erklärung hat zu enthalten:
1. die ausdrückliche Zustimmung zur medizinisch unterstützten Fortpflanzung;
2. erforderlichenfalls die Zustimmung zur Verwendung des Samens oder der Eizellen einer dritten
Person;
3. Namen, Geburtstag und -ort, Staatsangehörigkeit und Wohnort der Ehegatten, eingetragenen
Partner oder Lebensgefährten sowie
4. den Zeitraum, in dem die medizinisch unterstützte Fortpflanzung vorgenommen werden darf.
(4) Die Zustimmung zur medizinisch unterstützten Fortpflanzung kann dem Arzt gegenüber von
jedem Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten bis zum Einbringen des Samens,
der Eizellen oder der entwicklungsfähigen Zellen in den Körper der Frau widerrufen werden. Der
Widerruf bedarf keiner bestimmten Form und ist ungeachtet des Verlusts der Einsichts- und
Urteilsfähigkeit wirksam; der Arzt hat den Widerruf schriftlich festzuhalten und hierüber auf
Verlangen eine Bestätigung auszustellen.
(5) Die Zustimmung beider Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten darf zum
Zeitpunkt des Einbringens von Samen, Eizellen oder entwicklungsfähigen Zellen in den Körper der
Frau nicht älter als zwei Jahre sein.