Information zum Notariatsakt bei Verwendung von Samen eines Dritten Seit 1. Juli 1992 ist das sogenannte "Fortpflanzungsmedizingesetz" in Kraft. Darin finden Sie auch Regelungen hinsichtlich der Kinderwunschbehandlung bei Verwendung von Spendersamen. Wie Sie den relevanten Originalparagraphen (letzte Seite) entnehmen können, ist bei der Verwendung von Samen eines Dritten für die Behandlung mit Insemination oder In-vitro Fertilisation ein Notariatsakt notwendig. Bitte wenden Sie sich dafür an den Notar Ihres Vertrauens. Auf der folgenden Seite finden Sie Notare mit besonderer Erfahrung auf diesem Gebiet, die häufig mit uns zusammenarbeiten. Bitte beachten Sie, dass die Gültigkeitsdauer der Zustimmung vom Gesetzgeber auf zwei Jahre beschränkt ist. Sollten Sie daher beabsichtigen, die Behandlung erst in einigen Monaten zu beginnen, sollten Sie auch die Erstellung des Notariatsakts entsprechend verschieben. Wir weisen höflichst darauf hin, dass bei Fehlen dieses Notariatsaktes oder wenn er abgelaufen ist, eine Behandlung mit Insemination oder In-vitro Fertilisation mit Samen eines Dritten ausnahmslos nicht durchgeführt werden darf! Selbstverständlich stehen wir Ihnen für weitere Fragen in diesem Zusammenhang gerne zur Verfügung. WICHTIG: Dieser Notariatsakt ● muss im Original vorliegend sein & ● ist nur 2 Jahre gültig (muss daher alle 2 Jahre erneuert werden). ● Bitte denken Sie deshalb rechtzeitig bei Beginn eines neuen Versuches daran, ob Ihr Notariatsakt bis zum Ende der Behandlung noch gültig ist. Ihr Team vom Kinderwunschzentrum Goldenes Kreuz Zustimmungserklärung – Einwilligung gemäß § 8 Fortpflanzungsmedizingesetz LEITFADEN für den Notariatsakt Zur Erstellung einer Zustimmungserklärung in Form eines Notariatsaktes, welcher ab Unterfertigung 2 Jahre Gültigkeit hat, werden folgende Informationen von den Parteien benötigt: ● Vor- und Nachnamen, Titel, Geburtsdaten, Wohnadressen, Familienstand, Staatsbürgerschaft, Telefonnummern, Lichtbildausweis ● Leben die Parteien in einer aufrechten eheähnlichen Lebensgemeinschaft? Oder sind sie verheiratet / miteinander verpartnert? In letzterem Fall benötigt der Notar Datum und Ort der Eheschließung (Heiratsurkunde) / Verpartnerung. ● Sprechen die Parteien einwandfrei Deutsch, oder ist es nötig, einen gerichtlich beeideten Dolmetscher zu organisieren? (Dolmetschkosten extra!) ● Haben die Parteien bereits Kinder? Bitte um Bekanntgabe der Namen und Geburtsdaten der Kinder, weiters, ob diese aus der Ehe/Verpartnerung/Lebensgemeinschaft zwischen den Parteien hervorgehen oder ob diese aus früheren Beziehungen stammen. Für den Fall, dass die Parteien keine österreichischen Staatsbürger sind, ist eine Belehrung nach dem jeweiligen ausländischen Recht erforderlich. Der Notar muss die jeweiligen Informationen Einzelfallbezogen in Erfahrung bringen. Diesbezüglich ist es sinnvoll, ihm 4-6 Wochen vor Errichtung des Notariatsaktes diese Tatsache bekanntzugeben. Unsere kooperierenden Notare bitten um rechtzeitige Terminvereinbarung, zum Unterfertigungstermin nehmen Sie bitte Ihre Lichtbildausweise mit. Wir bitten um Beachtung, dass etwaige Titel im Ausweis angeführt sein müssen, anderenfalls benötigt der Notar ergänzend die Sponsions- oder Promotionsurkunden. Dr. Gerhard Knechtel, LL.M. Öffentlicher Notar T +43 - 1 - 533 08 47 Naglergasse 9 F +43 - 1 - 535 55 23 A - 1010 Wien [email protected] Mag. Ulrike Gessler-Wolfinger Öffentliche Notarin T +43 - 1 - 982 03 83 Missindorfstraße 16 T +43 - 1 - 982 03 83 - 17 A - 1140 Wien Mail: [email protected] Mag. Martina Bernegger Öffentliche Notarin T +43 - 1 - 216 08 82 Hollandstraße 18 F +43 - 1 - 214 58 00 A - 1020 Wien Mail: [email protected] Dr. Gerhard Berger Öffentlicher Notar T +43 - 1 - 405 95 95 Hormayrgasse 8 F +43 - 1 - 405 95 95 - 22 A - 1170 Wien Mail: [email protected] www.notar-knechtel.at Voranmeldung für den Notar zur Erstellung eines Notariatsakts Angaben für den Notar: Frau Mann bzw. Frau Titel: Name: Geburtsdatum: Adresse: Staatsbürgerschaft: Telefonnummer: Ehe √ Verpartnerung Lebensgemeinschaft Fremdsamen Behandelndes Institut: Kinderwunschzentrum Goldenes Kreuz Lazarettgasse 16, A - 1090 Wien Zustimmungserklärung: Ich bin damit einverstanden, dass mein Notariatsakt an das Kinderwunschzentrum Goldenes Kreuz (Dr. Obruca & Dr. Strohmer Partnerschaft, Lazarettgasse 16, 1090 Wien) vorab per Mail an [email protected] versandt wird. Unterschrift beider Partner: Wien, am Mit freundlichen Grüßen, Ihr Team vom Kinderwunschzentrum Referenz: FMEDG, http://www.ris.bka.gv.at/bundesrecht/ §1. (1) Medizinisch unterstützte Fortpflanzung im Sinn dieses Bundesgesetzes ist die Anwendung medizinischer Methoden zur Herbeiführung einer Schwangerschaft auf andere Weise als durch Geschlechtsverkehr. (2) Methoden der medizinisch unterstützten Fortpflanzung im Sinn des Abs. 1 sind insbesondere 1. das Einbringen von Samen in die Geschlechtsorgane einer Frau, 2. die Vereinigung von Eizellen mit Samenzellen außerhalb des Körpers einer Frau, 3. das Einbringen von entwicklungsfähigen Zellen in die Gebärmutter oder den Eileiter einer Frau und 4. das Einbringen von Eizellen oder von Eizellen mit Samen in die Gebärmutter oder den Eileiter einer Frau. §7. (4) Einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung hat eine eingehende Beratung der eingetragenen Partner oder Lebensgefährten durch einen Notar über die rechtlichen Folgen der Zustimmung (§ 8) voranzugehen; bei Ehegatten gilt das nur dann, wenn der Samen oder die Eizellen einer dritten Person verwendet werden sollen. § 8. (1) Eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung darf nur mit Zustimmung der Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten durchgeführt werden. Die Zustimmung bedarf bei Lebensgefährten oder bei Verwendung des Samens oder der Eizellen einer dritten Person der Form eines Notariatsakts. (2) Die Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten können die Zustimmung nur höchstpersönlich erteilen. Sie müssen hierfür einsichts- und urteilsfähig sein. (3) Die Erklärung hat zu enthalten: 1. die ausdrückliche Zustimmung zur medizinisch unterstützten Fortpflanzung; 2. erforderlichenfalls die Zustimmung zur Verwendung des Samens oder der Eizellen einer dritten Person; 3. Namen, Geburtstag und -ort, Staatsangehörigkeit und Wohnort der Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten sowie 4. den Zeitraum, in dem die medizinisch unterstützte Fortpflanzung vorgenommen werden darf. (4) Die Zustimmung zur medizinisch unterstützten Fortpflanzung kann dem Arzt gegenüber von jedem Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten bis zum Einbringen des Samens, der Eizellen oder der entwicklungsfähigen Zellen in den Körper der Frau widerrufen werden. Der Widerruf bedarf keiner bestimmten Form und ist ungeachtet des Verlusts der Einsichts- und Urteilsfähigkeit wirksam; der Arzt hat den Widerruf schriftlich festzuhalten und hierüber auf Verlangen eine Bestätigung auszustellen. (5) Die Zustimmung beider Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten darf zum Zeitpunkt des Einbringens von Samen, Eizellen oder entwicklungsfähigen Zellen in den Körper der Frau nicht älter als zwei Jahre sein.
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