Merkblatt Einfuhr von Hunden, Katzen und Frettchen

Stand: September 2015
Merkblatt
Nicht gewerbliche Einfuhr von Haustieren aus Peru nach Deutschland
Alle Angaben in diesem Merkblatt beruhen auf Erkenntnissen im Zeitpunkt der Textabfassung. Für die
Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen möglicherweise zwischenzeitlich eingetretener
Veränderungen, kann jedoch keine Gewähr übernommen werden.
Wichtiger Hinweis:
Dieses Merkblatt ist lediglich als Orientierungshilfe für nicht gewerbliche Einfuhr gedacht. Weitere
Informationen finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Ernährung und
Landwirtschaft (BMEL) www.bmel.de (artgerechte Tierhaltung  Haus- und Zootiere)
Im Allgemeinen:
Es wird zwischen folgenden Haustieren unterschieden:
- Hunde, Katzen und Frettchen (potenzielle Tollwutüberträger) → s. Punkt I, II und III
- Vögel (potentielle Überträger der Aviären Influenza bzw. „Vogelgrippe“) → s. Punkt IV
- sonstige Haustiere → s. Punkt V
Seit dem 3. Juli 2004 ist, unabhängig vom Bestimmungsmitgliedstaat, bei allen Verbringungen eines
Tieres ein Ausweis mitzuführen, der dem Musterausweis im Anhang der Entscheidung 2003/803/EG
entspricht.
Seit dem 29. Dezember 2014 gelten für die Einfuhr von Hunden, Katzen und Frettchen aus Nicht-EULändern (sog. Drittländern) die Regelungen der europäischen Verordnung [EU] 576/2013. Ziel dieser
Regelungen ist der Schutz vor der Einschleppung und Verbreitung der Tollwut. Bitte bedenken Sie,
dass bei diesen Haustieren bei der Einreise bzw. Wiedereinreise aus einem Nicht-EU-Staat
grundsätzlich eine Dokumentenkontrolle bzw. Identitätsfeststellung durchgeführt wird. Hierfür hat
die Begleitperson das Tier beim Zoll anzumelden. Bei gefährlich eingestuften Hunderassen sind
zusätzlich auch nationale Bestimmungen zu beachten.
Die Entscheidung der Kommission 2007/25/EG regelt die Ein- und Durchfuhr von Heimvögeln.
Für die Einfuhr sonstiger Haustiere gelten jeweilige nationale tierseuchenrechtliche Bestimmungen
sowie artenschutzrechtliche Bestimmungen gemäß Washingtoner Artenschutzübereinkommen von
1973 (sog. CITES-Dokumente), umgesetzt durch die Verordnung des Rates (EG) Nr. 398/2009 und die
Verordnung der Kommission (EU) Nr. 2015/56.
Fristen:
Aufgrund komplexer Formalitäten mit einzuhaltenden Fristen ist mit einer langen Vorbereitungszeit
zu rechnen, wie z. B. bei Hunden, Katzen und Frettchen:
Botschaft der Bundesrepublik Deutschland, Av. Dionisio Derteano 144, San Isidro, Lima
Öffnungszeiten: Mo. bis Do von 8.30 bis 11.30 Uhr, Fr. 08.30 bis 11.00 Uhr
Tel: (+51 1) 203 59 40, E-Mail: [email protected]
→ ggf. erforderliche Tollwutimpfung mind. 4 Monate vor der Reise
→ 30-Tage-Frist
→ Blutabnahme zur Untersuchung auf Tollwut-Antikörper mind. 3 Monate vor der Einreise in die EU
→ anschließender Versand der Blutprobe an ein zugelassenes Labor im Ausland
→ Eintreffen der Ergebnisse nach ca. 1,5 Monaten
→ Ausstellung der Tiergesundheitsbescheinigung durch amtlich autorisierten Tierarzt (Gültigkeit: 10
Tage)
→ Ausstellung der SENASA-Bescheinigung (normalerweise 1 Tag vor der Ausreise aus Peru)
→ Einreise in die EU
Eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit den zuständigen Stellen wird nachdrücklich empfohlen:
 Tierarzt (um alle erforderlichen Schritte in die Wege zu leiten)
 Fluggesellschaft (um zu klären, was für den eigentlichen Transport zu veranlassen ist)
 SENASA - Puesto de Control Cuarentenareo Aéreo del Callao
(abschließende veterinärärztliche Begutachtung des Tieres durch die zuständige Stelle der
obersten peruanischen Veterinärbehörde SENASA in Callao, s. Punkt 8)
 Auslandsvertretung des Transitstaates (bzgl. evtl. zusätzlicher nationaler Bestimmungen)
 Oberste Veterinärbehörde des jeweiligen Bundeslandes in Deutschland (Sonderfälle)
Konsequenzen bei Nichterfüllung der nachstehenden Bestimmungen:
- Rücksendung des Tieres bzw. Quarantäne (auf Kosten des Besitzers)
- entschädigungslose Entziehung des Tieres
- Einschläferung des Tieres (nur als äußerstes Mittel, falls das O.g. nicht erfüllbar)
- evtl. Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens
Zu beachten:
Alle nachfolgend aufgeführten Unterlagen sind sowohl bei der Ausreise aus Peru als auch bei der
Einreise in die EU vorzulegen.
I. Checkliste für die Einfuhr von Hunden, Katzen, Frettchen
Rechtsgrundlage: Europäische Verordnung [EU] Nr. 576/2013
ANFORDERUNGEN
BESTIMMUNGEN
1. Höchstanzahl:
max. 5 Tiere pro Besitzer
2. Einfuhrzweck:
nicht gewerbliche Einfuhr, kein Besitzerwechsel
dies muss durch die begleitende Person durch eine schriftliche Erklärung
bestätigt sein
3. Tieralter:
grundsätzlich über 7 Monate
(Tollwutimpfung nach 12 Wochen + Blutentnahme 30 Tage nach Impfung
+ 3 Monate Wartefrist)
4. Kennzeichnung:
Tätowierung oder Mikrochip (seit 03.07.2011 verpflichtend) gemäß
europäischen Standards:
- ISO-Standard 11784
- ablesbar mit ISO-Norm 11785 Lesegerät
Botschaft der Bundesrepublik Deutschland, Av. Dionisio Derteano 144, San Isidro, Lima
Öffnungszeiten: Mo. bis Do von 8.30 bis 11.30 Uhr, Fr. 08.30 bis 11.00 Uhr
Tel: (+51 1) 203 59 40, E-Mail: [email protected]
In Europa lesbare Mikrochips sind unter anderem in den folgenden
Tierkliniken erhältlich:
Petwings
Jr. Sanchez Cerro 1834
Jesús María – Lima 11
Dr. Melisa Grisolle
Tel. 261 9385
Mobiltel.: 985 091 905, 981 084
064
[email protected]
www.petwingsperu.com
Pets & More
Av. Pedro de Osma 203
Barranco – Lima 04
Tel. 477 5203
www.pets-more.com.pe
Dort hilft man Ihnen nach bisherigen Erfahrungen auch bei allen weiteren
Schritten zur Einfuhr der Haustiere in die EU kompetent weiter.
5. Belegdokumente:
Tiergesundheitsbescheinigung sowie Impfausweis/Nachweis über das
Ergebnis der Blutuntersuchung
Blutuntersuchung auf Antikörper gegen die Tollwut:
- Entnahme der Blutprobe durch einen durch das Colégio Médico
Veterinario del Perú zugelassenen Tierarzt
- Versand der Blutprobe zur Untersuchung an ein von der Europäischen
Kommission zugelassenes Labor
6. Nachweis über
den TollwutAntikörpertest
(bei Einfuhr aus einem
in der Anlage der
Verordnung 592/2004,
nicht gelisteten
Drittstaat, darunter
auch Peru):
Zu beachten:
Es gibt kein zugelassenes Labor in Peru. Die Blutprobe ist unabhängig vom
Zielland der Reise direkt an ein Labor der u. g. Listen zu schicken (nach
vorheriger Kontaktaufnahme). In der Regel ist mit 1,5 Monaten zu
rechnen, bis die Ergebnisse vorliegen.
Listen der zugelassenen Labors (2004/233/EG, Anhang 1):
in der EU:
http://ec.europa.eu/food/animal/approved_establishments/laboratories_
en.htm
außerhalb der EU:
http://ec.europa.eu/food/animal/liveanimals/pets/approval_en.htm
Einzuhaltende Fristen der Blutuntersuchung:
- mindestens 30 Tage NACH der Tollwutimpfung
- mindestens 3 Monate VOR der Einreise in die EU
Ausnahmefälle bei Wiedereinreise in die EU:
Die Drei-Monats-Frist vor der Einreise ist bei Wiedereinreise in die EU
nicht einzuhalten, wenn vor der Ausreise aus der EU eine
Blutuntersuchung mit positivem Ergebnis bereits nachweisbar
durchgeführt wurde.
7. Tiergesundheitsbescheinigung (zur
Ausstellung:
- nach Muster gem. Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Verordnung
Botschaft der Bundesrepublik Deutschland, Av. Dionisio Derteano 144, San Isidro, Lima
Öffnungszeiten: Mo. bis Do von 8.30 bis 11.30 Uhr, Fr. 08.30 bis 11.00 Uhr
Tel: (+51 1) 203 59 40, E-Mail: [email protected]
Vorlage bei SENASA
und in der EU)
(EU) 576/2013
- durch einen durch das CMVP zugelassenen Tierarzt
Gültigkeitsdauer der Bescheinigung: 10 Tage ab Ausstellungsdatum (Bei
Schiffstransport verlängert sich die Gültigkeitsdauer um die Dauer der
Seereise)
Zuständige SENASA-Stelle:
SENASA - Puesto de Control Cuarentenareo Aéreo del Callao
Lima Cargo City
Av. Elmer Faucett 2823, 2° piso, Oficina 205
Responsable: Ing. Ing. Ademar Quinoñez
Tel. 575 3991, 575 3992
[email protected]
www.senasa.gob.pe
8. Genehmigung
der Obersten
Veterinärbehörde
SENASA
Voraussetzungen und vorzulegende Unterlagen (Original + Kopie):
- veterinärärztliche Begutachtung des Tieres durch die o. g. SENASAStelle (normalerweise 1 Tag vor der Ausreise aus Peru)
- Antrag an den Puesto de Control del Terminal Aéreo del Callao
- Nachweis zur Kennzeichnung des Tieres durch einen Mikrochip
- Impfbescheinigung
- Ergebnis der Blutuntersuchung auf Antikörper gegen die Tollwut
- Tierärztliches Gesundheitszeugnis
- Nachweis über die Zulassung des jeweiligen Tierarztes durch das
Colégio Médico Veterinario del Perú
- Zahlungsnachweis der SENASA-Gebühr
Gefährliche Hunderassen:
Bei gefährlich eingestuften Hunderassen gelten nationale Bedingungen
des EU-Bestimmungslandes, s. Punkt II für Deutschland.
9. nationale
Bestimmungen
Nationale Bestimmungen des Transitstaates:
Es empfiehlt sich bei der Auslandsvertretung des Transitstaates über evtl.
zusätzliche nationale Bestimmungen – vor allem in Bezug auf
antiparasitäre Behandlung - zu erkundigen.
10. zuständige
deutsche Behörde
Oberste Veterinärbehörde des jeweiligen Bundeslandes
Botschaft der Bundesrepublik Deutschland, Av. Dionisio Derteano 144, San Isidro, Lima
Öffnungszeiten: Mo. bis Do von 8.30 bis 11.30 Uhr, Fr. 08.30 bis 11.00 Uhr
Tel: (+51 1) 203 59 40, E-Mail: [email protected]
II. Einfuhr gefährlicher Hunde nach Deutschland
Es bestehen bislang keine EU-einheitlichen Regelungen.
1. Rechtsgrundlage
2. als gefährlich
eingestufte Hunderassen
Rechtsgrundlagen in Deutschland:
- Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz (2001)
- Verordnung über Ausnahmen zum Verbringungs- und Einfuhrverbot
(03.04.2002)
- Rechtsvorschriften der einzelnen Bundesländer
- American Staffordshire-Terrier
- Bullterrier
- Pitbull-Terrier
- Staffordshire-Bullterrier
- Kreuzungen der o.g. Hunderassen
- sowie nach Landesrecht bestimmte Hunderassen
Kontaktstelle für Rückfragen:
das für den Wohnsitz zuständige Ordnungsamt
3. Bestimmungen
Die Einfuhr gefährlicher Hunde in das Bundesgebiet ist generell
verboten.
4. Ausnahmeregelungen
Ausnahmefälle:
- Aufenthaltsdauer von höchstens vier Wochen
- Wiedereinfuhr aus Deutschland stammender Hunde
- Dienst-, Rettungs-, Katastrophenschutz- und Behindertenbegleithunde
- veterinärrechtliche Anforderungen
(s. Punkt I „Checkliste für die Einfuhr von Hunden, Katzen, Frettchen“)
5. zu beachten
bei erlaubter Einfuhr
- Vorweisen der zur Überprüfung der Tiere erforderlichen Papier (z.B.
Abstammungsnachweis, Impfpass, Wesenstestbescheinigung, sonstige
Bescheinigungen des zuständigen Ordnungsamtes).
- evtl. Auflagen bei dauerhafter Einfuhr
(z. B. erhöhte Hundesteuer, Versicherungspflicht, Sterilisierung etc.)
6. Konsequenzen bei
widerrechtlicher Einfuhr
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe
III. Transit von Hunden, Katzen und Frettchen über Deutschland
1. Durchreise auf dem Landweg:
Es kommt zwangläufig zu einer Einreise, daher gelten alle im Punkt I genannten Bestimmungen.
2. Begleiteter „Flughafentransit“ (d. h. im gleichen Flugzeug mit dem Besitzer):
Bloßes Umsteigen und Weiterflug in einen Drittstaat gilt nicht als Einreise in die EU, daher finden die
im Punkt I genannten Bedingungen keine Anwendung.
Abläufe an den Flughäfen in Frankfurt/Main und München beim begleiteten Flughafentransit*:
Botschaft der Bundesrepublik Deutschland, Av. Dionisio Derteano 144, San Isidro, Lima
Öffnungszeiten: Mo. bis Do von 8.30 bis 11.30 Uhr, Fr. 08.30 bis 11.00 Uhr
Tel: (+51 1) 203 59 40, E-Mail: [email protected]
a) Ankunft und Weiterflug
-- in der Kabine -mit dem Besitzer:
b) Ankunft und Weiterflug
-- im Gepäckraum -(als Gepäck deklariert):
c) Ankunft und Weiterflug
-- im Frachtraum -(als begleitete Fracht deklariert):
grundsätzlich keine veterinärrechtliche Kontrolle**
beim Aufenthalt bis zu drei Stunden:
- grundsätzlich keine veterinärrechtliche Kontrolle**
- direktes Verladen in das nächste Flugzeug
bei längerem Aufenthalt:
- Aufenthalt in der Tierstation der Veterinärstelle
- veterinärärztliche Begutachtung
Nachweis einer begleiteten Transitreise:
- Vermerk auf dem Frachtbrief, dass der Besitzer im gleichen
Flugzeug reist
- Kopie des Flugtickets des Besitzers
Ablauf am Flughafen:
- wie im Punkt b)
*Bei Transitreisen über andere Flughäfen wird gebeten, sich bei der Fluggesellschaft nach
eventuellen Besonderheiten und Anforderungen zu erkundigen.
**Zeigt das Tier Auffälligkeiten, wird die Veterinärstelle am Flughafen über die Weiterreise des Tieres
entscheiden.
3. Unbegleiteter „Flughafentransit“ (d. h. als unbegleitete Luftfracht, ohne Besitzer im Flugzeug)
Bloßes Umladen und Weiterflug in einen Drittstaat gilt nicht als Einreise, daher finden die im Punkt I
genannten Bedingungen keine Anwendung.
Zu beachten:
Nach den Bestimmungen der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung ist eine
Durchfuhrgenehmigung zu beantragen. Im Zweifellsfall sollte die Fluggesellschaft kontaktiert werden.
IV. Checkliste für die Einfuhr von Heimvögeln
Rechtsgrundlage: Entscheidung 2007/25/EG der Europäischen Kommission
Höchstanzahl: max. 5 Vögel in Begleitung des Besitzers
1. Anzahl
Andernfalls gelten die Bedingungen für die gewerbliche Einfuhr gemäß
Durchführungsverordnung EU Nr. 139/2013.
2. Herkunft der Vögel
- Herkunft aus einem Land, das einer Regionalkommission des
Internationalen Tierseuchenamtes (OIE Regional Commissions) angehört
(Peru ist ein Mitgliedsland)
- Auflistung im Anhang I der Entscheidung 2007/25/EG
Botschaft der Bundesrepublik Deutschland, Av. Dionisio Derteano 144, San Isidro, Lima
Öffnungszeiten: Mo. bis Do von 8.30 bis 11.30 Uhr, Fr. 08.30 bis 11.00 Uhr
Tel: (+51 1) 203 59 40, E-Mail: [email protected]
(Südamerika ist im Anhang I, Teil B aufgelistet, d. h. alle nachstehenden
Anforderungen sind zu erfüllen)
3. Vogelart
evtl. artenschutzrechtliche Bestimmungen zu beachten, s. Punkt V.2
nicht gegen AI geimpfte Vögel:
- 10-Tage-Quarantäne im Herkunftsland
- Blutprobe frühestens am 3. Tag zur Untersuchung auf H5N1-Antigen
oder –Genom mit negativem Ergebnis
4. Impfung gegen die
Aviäre Influenza (AI)
gegen AI geimpfte Vögel:
- mindestens zweimalige Impfung mit einer H5-Vakzine
- Datum der letzten Impfung: höchstens 6 Monate und mindestens 60 Tage
vor
der Einreise
zuständige peruanische Behörde:
Servicio Nacional de Sanidad Agraria (SENASA)
Av. La Molina n° 1915
La Molina – Lima
Tel. 313 3300
Musterbescheinigung: siehe 2007/25/EG, Anhang II
Ausstellung: durch einen amtlichen Tierarzt des Versandlandes
5. amtliche
Tiergesundheitsbescheinigung
Gültigkeitsdauer: 10 Tage ab Ausstellungsdatum (Bei Schiffstransport
verlängert sich die Gültigkeitsdauer um die Dauer der Seereise)
Zuständige peruanische Behörde:
Servicio Nacional de Sanidad Agraria (SENASA)
Av. La Molina n° 1915
La Molina – Lima
Tel. 313 3300
6. Besitzererklärung
Mustererklärung: siehe 2007/25/EG, Anhang III (Nr. 4 und/oder Nr. 5
können bei Bedarf gestrichen werden)
7. Einfuhr
nur über eine für diese Arten zugelassene Grenzkontrollstelle:
s. 2009/821/EG, Anhang I
Bitte bedenken Sie, dass bei der Einreise aus einem Nicht-EU-Staat grundsätzlich eine
Dokumentenkontrolle bzw. Identitätsfeststellung durchgeführt wird. Hierfür hat die Begleitperson
das Tier beim Zoll anzumelden.
V. Checkliste für die Einfuhr von anderen Haustierarten
1. tierseuchenrechtliche
Bestimmungen in
Hauskaninchen (kein Besitzerwechsel und bis einschließlich 3 Tiere):
genehmigungsfreie Einfuhr bei Einreise mit dem Besitzer
Botschaft der Bundesrepublik Deutschland, Av. Dionisio Derteano 144, San Isidro, Lima
Öffnungszeiten: Mo. bis Do von 8.30 bis 11.30 Uhr, Fr. 08.30 bis 11.00 Uhr
Tel: (+51 1) 203 59 40, E-Mail: [email protected]
Deutschland
Rechtsgrundlage:
nationales dt. Recht
(bislang noch keine EURegelung)
2. tierseuchenrechtliche
Bestimmungen des
Transitstaates
Hamster und Meerschweinchen:
keine speziellen Anforderungen bei Einreise mit dem Besitzer
Andere Tierarten:
- tierseuchenrechtliche Genehmigung: sofern erforderlich
- zuständige Behörde: die oberste Veterinärbehörde des jeweiligen
Bundeslandes (s. BMEL-Webseite)
Es empfiehlt sich bei der Auslandsvertretung des Transitstaates über
nationale Bestimmungen zum Transit des jeweiligen Haustieres zu
erkundigen.
Schutzstatus einzelner Arten:
- Artenschutzbank des Bundesamtes für Naturschutz: www.wisia.de
- Datenbank geschützter Arten spezifisch für Peru:
www.artenschutz-online.de (Weltkarte → Peru)
3. artenschutzrechtliche
Bestimmungen
Vorzulegende Unterlagen bei Einfuhr geschützter Tierarten:
- Ausfuhrgenehmigung der zuständigen Behörde des Herkunftslandes
(www.cites.org → National contacts and information → jeweiliges Land)
- Einfuhrgenehmigung der zuständigen Behörde des Bestimmungslandes
(www.cites.org → National contacts and information → jeweiliges Land)
Rechtsgrundlage:
„Convention on
Elektronische Antragstellung zur Ein-, Aus- oder Wiedereinfuhr
International Trade in
Endangered Species of Wild www.cites-online.de
Fauna and Flora“
Zuständige peruanische Behörden:
(Washingtoner
Artenschutzübereinkomme
n v. 1973, sog. CITESMinisterio de Agricultura y Riego
Ministerio de la Producción
Dokumente)
Av. La Universidad Nº 200
Calle Uno Oeste N° 060
La Molina - LIMA 12
Urb. Corpac
umgesetzt durch:
Tel: +511 209 8600
San Isidro - LIMA 27
Verordnung des Rates
www.minagri.gob.pe
Tel: +511 616 22 22
(EG) Nr. 398/2009,
www.produce.gob.pe
Verordnung der
Kommission
Zuständige deutsche Behörde:
(EU) Nr. 2015/56
Bundesamt für Naturschutz / Abt. I 1
Konstantinstr. 110
53179 Bonn
Tel. +49 228 84 91-1311
Fax. +49 228 84 91-1319
E-Mail: [email protected]
www.bfn.de
Botschaft der Bundesrepublik Deutschland, Av. Dionisio Derteano 144, San Isidro, Lima
Öffnungszeiten: Mo. bis Do von 8.30 bis 11.30 Uhr, Fr. 08.30 bis 11.00 Uhr
Tel: (+51 1) 203 59 40, E-Mail: [email protected]