blomberg wind offenlegung Begründung

7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Blomberg
Stadt Blomberg
Marktplatz 1
32825 Blomberg
___________________________________________________________________________
7. Änderung des Flächennutzungsplanes der
Stadt Blomberg
zur Darstellung von
Konzentrationszonen für die Nutzung der Windenergie
___________________________________________________________________________
Offenlegung gem. § 3 (2) BauGB
Dipl.-Ing. Reinhard J. Bölte * Landschaftsarchitekt AK-NW L40688
Kaiser Heinrich Straße 69 * 33104 Paderborn - Schloß Neuhaus
Telefon: 05254 - 12544 * Telefax: 05254 – 13873
[email protected]
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7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Blomberg
7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Blomberg
zur Darstellung von Konzentrationszonen für die Nutzung der
Windenergie
Entwurfsfassung Oktober 2015
A)
BEGRÜNDUNG
zur 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Blomberg
1.
Veranlassung und Rahmenbedingungen
2.
Derzeitige Situation der Windkraftnutzung
3.
Planungskonzept und Flächenfindung
4.
Stufe 1 - harte Tabukriterien
4.1
4.2.
4.3
4.4
4.5
4.6
Lineare Flächennutzung, Verkehr
Sondergebiete, Sonderbauflächen und öffentliche Grünflächen des Außenbereichs
Immissionsschutzrechtliche Schutzabstände
Allgemeine Siedlungsbereiche (ASB gem. Regionalplan)
Natur und Landschaft / Wasserschutz
Zusammenfassung harte Tabukriterien Stufe 1
5.
Stufe 2 - weiche Tabukriterien
5.1
5.2
5.3
5.4
Vorsorgeabstände zu Siedlungsstrukturen/Wohnnutzung im Außenbereich
Natur und Landschaft / Wasserschutz
Mindestflächengröße der Konzentrationszonen
Zusammenfassung weiche Tabukriterien Stufe 2
6.
Zusammenfassung harte und weiche Tabukriterien Stufe 1 und 2
7.
Stufe 3 - Abwägung der konkurrierenden Nutzung an den verbleibenden Potenzialflächen (Einzelflächenabwägung)
7.1
7.2
7.3
Allgemein
Bewertung und Abwägung der Potenzialflächen
Zusammenfassung der Bewertung
Seite 2
7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Blomberg
8.
Stufe 4 – Prüfung „Sicherstellung substanziellen Raumes für die Windkraft“
9.
Ergebnis
10.
Flächennutzungsplanänderung, Bereich und Umfang
11.
Änderungsbedingte Auswirkungen auf sonstige Belange
B)
UMWELTBERICHT
1.
Vorbemerkung
1.1
1.2
Inhalt und Ziele der Bauleitplanung
Umweltschutzziele der Fachgesetze und -pläne
2.
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
2.1
2.2
2.3
Derzeitiger Umweltzustand
Prognose zur planungsgemäßen Entwicklung des Umweltzustandes
Entwicklungsprognose des Umweltzustandes ohne Plandurchführung
3.
Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen sowie Ausgleichsmaßnahmen
4.
Alternative Planungsmöglichkeiten
5.
Zusätzliche Angaben
6.
Allgemeinverständliche Kurzfassung
7.
Anhang
7.1
7.2
7.3
Übersichttabelle FFH-Gebiete
Übersichtstabelle Naturschutzgebiete
Übersichtstabelle GB-Flächen
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7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Blomberg
C)
PLANUNTERLAGEN
Themenkarten
Übersichtsplan
Blatt Nr. 1
M = 1 : 25.000
Gesamtplan harte Tabuzonen
Blatt Nr. 2
M = 1 : 25.000
Suchbereiche harte Tabukriterien
Blatt Nr. 3
M = 1 : 25.000
Gesamtplan harte/weiche Tabuzonen
Blatt Nr. 4
M = 1 : 25.000
Suchbereiche harte/weiche Tabukriterien
Blatt Nr. 5
M = 1 : 25.000
Potenzialflächen
Blatt Nr. 6
M = 1 : 25.000
Potenzialfläche mit Änderungsbereichen
Blatt Nr. 7
M = 1 : 25.000
Übersichtsplan Konzentrationszonen
Blatt Nr. 8
M = 1 : 25.000
Blatt Nr. 9.1
M = 1 : 10.000
TA Änderungsbereiche 2 und 3 / FNP-Ausschnitt Blatt Nr. 9.2
M = 1 : 10.000
TA Änderungsbereich 4 / FNP-Ausschnitt
M = 1 : 10.000
Flächennutzungsplandarstellung
TA Änderungsbereich 1 / FNP-Ausschnitt
D)
Blatt Nr. 9.3
ANHANG
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Büro Lederer
Ausweisung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen und Immissionsschutz
(Dipl.-Ing. D. PIORR, Entwurf Stand 30.08.2013)
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7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Blomberg
A)
BEGRÜNDUNG
1.
Veranlassung und Rahmenbedingungen
Das Gebiet der Stadt Blomberg bietet aufgrund günstiger Windverhältnisse gute Bedingungen
für die Nutzung der Windkraft. Um diesem Potenzial zur Nutzung regenerativer Energie
Rechnung zu tragen und zugleich eine geordnete städtebauliche Entwicklung sicherzustellen,
hatte die Stadt Blomberg bereits im Jahre 1998 das Bauleitplanverfahren zur 31. Änderung
des Flächennutzungsplanes (FNP) durchgeführt. Die beiden aus dieser Planung resultierenden
Windvorranggebiete erstrecken sich über eine Gesamtfläche von ca. 50 ha und sind mit der
Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes im Jahre 2003 als SO-Gebiet -Vorrangfläche für
Windenergienutzung- dargestellt worden. Diese Vorrangflächen werden seither vollständig
der Zweckbestimmung entsprechend zur Windenergiegewinnung genutzt. Die Voraussetzungen für eine räumlich weitergehende Nutzung der Windenergie sind nach der bisherigen Fassung des FNP nicht gegeben.
Um den Bestrebungen der Stadt Blomberg zur substantiellen Nutzung von regenerativer
Energie auch nach heutigen Maßstäben gerecht zu werden, hat der zuständige Fachausschuss
für Bauen und Umwelt der Stadt Blomberg deshalb in seiner Sitzung vom 03.12.2014 den
Beschluss über die 7. Änderung des Flächennutzungsplanes und gleichzeitig den Beschluss
zur frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gefasst. Dieser Änderungsbeschluss wurde am 04.12.2014 öffentlich bekannt gemacht.
Mit dem beschlossenen Änderungsverfahren sollen Windkonzentrationszonen zur substanziellen Nutzung der Windenergie im Gebiet der Stadt Blomberg dargestellt werden. Im Rahmen
der 7. Änderung des Flächennutzungsplanes sind die städtebaulichen Rahmenbedingungen
zur Nutzung der Windenergie dabei für den gesamten Außenbereich der Stadt Blomberg umfassend zu überprüfen. Zur Herleitung eines schlüssigen Gesamtkonzeptes wurde das gesamte
Gebiet der Stadt Blomberg nach einheitlichen Kriterien auf die Eignung für die Windkraftnutzung hin untersucht.
Der Geltungsbereich der 7. Flächennutzungsplanänderung umfasst den gesamten Außenbereich des Stadtgebietes. Die Stadt Blomberg macht damit von der Möglichkeit des § 35 Abs. 3
Satz 3 Baugesetzbuch (BauGB) Gebrauch, im Flächennutzungsplan (FNP) geeignete Gebiete
im Außenbereich der Stadt als Konzentrationszonen für die Windenergienutzung darzustellen,
in denen Windenergieanlagen dann explizit zugelassen sind.
Damit wird ausdrücklich bezweckt, dass der Flächennutzungsplan mit der Darstellung von
Windkonzentrationszonen der Zulässigkeit von außerhalb dieser Flächen geplanten Windenergieanlagen als öffentlicher Belang entgegengehalten wird, mit der Folge, dass die Errichtung von Windenergieanlagen außerhalb der dargestellten Konzentrationszonen in der Regel
nicht zulässig ist. Windenergieanlagen, die in der Vergangenheit außerhalb der zukünftigen
Konzentrationsflächen genehmigt und errichtet worden sind, genießen Bestandsschutz.
Durch diese Planung sollen die verschiedensten öffentlichen wie privaten Belange und Nutzungsansprüche an den Außenbereich angemessen berücksichtigt werden. Nach der städtebaulichen Zielsetzung soll dabei einerseits der Windenergienutzung die vom Gesetzgeber
gewollte Entfaltungsmöglichkeit gegeben werden, andererseits soll aber zugleich eine unkontrollierte Entwicklung der Windenergienutzung im Stadtgebiet ausgeschlossen werden.
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7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Blomberg
Im Hinblick auf die Anpassung der Bauleitplanung zur 7. Änderung des FNP an die Ziele der
Raumordnung und Landesplanung gem. § 34 Landesplanungsgesetz (LPlG) hat die Bezirksregierung Detmold mit Verfügung vom 24.02.2015 (Az.: 32.504.15.1-3195) Stellung genommen. Die dabei aus regionalplanerisch-freiräumlicher Sicht zur Herstellung einer vollständigen Vereinbarkeit mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung dargestellten
Aspekte wurden berücksichtigt und sind in die Entwurfsfassung des Planes eingeflossen.
In der Sitzung des zuständigen Fachausschusses der Stadt Blomberg vom 03.12.2014 wurden
die im Rahmen des bisherigen Planverfahrens entwickelten Windkonzentrationszonen als
Vorentwurf der 7. Änderung des Flächennutzungsplanes gebilligt und es wurde beschlossen,
die frühzeitige Unterrichtung gemäß § 3 (1), § 4 (1) und § 2 (2) BauGB in der Zeit vom
07.01.2015 bis zum 06.02.2015 einschließlich durchzuführen. Nach Abschluss der frühzeitigen Beteiligung hat eine eingehende Beratung aller Ergebnisse stattgefunden und die sich
daraus ergebenden städtebaulichen Entscheidungen wurden in das Entwurfskonzept eingearbeitet. Der zuständige Fachausschuss der Stadt Blomberg hat sodann in seiner Sitzung am
24.09.2015 die 7. Änderung des Flächennutzungsplanes als Entwurf einschließlich der öffentlichen Auslegung beschlossen. Der Entwurf der 7. Änderung des Flächennutzungsplanes mit
der Begründung, einschließlich Umweltbericht, die Fachgutachten sowie die nach Einschätzung der Stadt Blomberg vorliegenden wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen werden in der Zeit vom 03.11.2015 bis einschl. 02.12.2015 öffentlich ausgelegt; die Auslegung
wurde am 26.10.2015 ortsüblich bekannt gemacht.
Die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen ist gem. § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB
im Außenbereich zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Windenergieanlagen sind damit im Außenbereich privilegiert und können damit ebenso wie z. B. landwirtschaftliche Betriebe grundsätzlich im Außenbereich überall errichtet werden. Um den Gemeinden die Möglichkeit zu geben, die Errichtung von Windenergieanlagen räumlich zu steuern und zu beschränken, hat der Gesetzgeber in § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB bestimmt, dass Gemeinden im Flächennutzungsplan Windkonzentrationszonen darstellen können mit der Folge,
dass die Errichtung von Windenergieanlagen außerhalb der Windkonzentrationszonen nicht
zulässig ist. Anders als z. B. bei der Ausweisung eines Wohnbaugebietes oder Gewerbegebiets auf einer Ackerfläche wird somit bei der Darstellung von Windkonzentrationszonen kein
„Baurecht gegeben“, sondern „Baurecht genommen“: Auf den Flächen, die innerhalb der
Windkonzentrationszonen liegen, bleibt die Errichtung von Windenergieanlagen zulässig. Auf
allen Flächen im Außenbereich außerhalb der Windkonzentrationszonen wird die Errichtung
von Windenergieanlagen grundsätzlich unzulässig.
Der aus einer solchen Planung resultierende Eingriff in die durch Art. 14 GG verfassungsrechtlich geschützten Eigentumsrechte der Grundstückseigentümer führt dazu, dass die Rechtsprechung an das Planverfahren zur Darstellung von Windkraftkonzentrationszonen hohe Anforderungen stellt. Die Gemeinde muss ein Plankonzept für den gesamten Außenbereich des
Gemeindegebietes entwickeln. Sie darf durch die Darstellung von Windkonzentrationszonen
an der einen Stelle die Errichtung von Windenergieanlagen an anderen Stellen ausschließen.
Sie muss jedoch der Entscheidung des Gesetzgebers, Windenergieanlagen im Außenbereich
privilegiert zuzulassen, Rechnung tragen und ausreichend Flächen, auf denen die Windenergienutzung zulässig ist, ausweisen; sie muss der Windenergienutzung „substantiell Raum verschaffen“.
Um diesem bauleitplanerischen Anspruch auch planungssystematisch gerecht zu werden, hat
die Rechtsprechung für die Planung und die Auswahl von Windkonzentrationszonen ein 4Stufen-Modell entwickelt.
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7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Blomberg
Auf der 1. Stufe sind anhand sog. „harter Tabukriterien“ die Flächen auszuschließen, auf denen eine Windenergienutzung aus tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründen dauerhaft nicht
möglich oder zulässig ist, die mithin für eine Windenergienutzung schlechthin ungeeignet
sind. Zu diesen „harten Tabuzonen“ können z. B. besiedelte Splittersiedlungen, Verkehrswege
und andere Infrastrukturanlagen oder gesetzlich geschützte Biotope gehören.
Auf der 2. Stufe kann die Stadt weitere Flächen ausschließen, die nach ihren planerischen
Zielen für die Windenergienutzung von vornherein nicht zur Verfügung stehen sollen (sog.
weiche Tabukriterien). Auf diesen Flächen wäre die Windenergienutzung aus rechtlichen und
tatsächlichen Gründen zwar generell möglich. Die Stadt schließt diese Flächen aber nach eigenem Ermessen durch selbst gesetzte, abstrakte, typisierte und für den gesamten Planungsraum einheitlich angewandte Kriterien für die Windenergienutzung aus. Zu solchen Tabukriterien können z. B. Vorsorgeabstände zu Siedlungsbereichen gehören. Die weichen Tabukriterien sind Gegenstand der Abwägung.
Auf der 3. Stufe sind die nach Abzug der harten und weichen Tabuzonen verbleibenden Potenzialflächen zu den mit ihnen konkurrierende Nutzungen in Beziehung zu setzen. Die öffentlichen Belange, die gegen die Ausweisung eines Landschaftsraumes sprechen, sind also
mit dem Anliegen abzuwägen, der Windenergienutzung an geeigneten Standorten eine Chance zu geben, die ihrer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 Baugesetzbuch (BauGB) gerecht
wird. Die Abwägungsentscheidung ist nachvollziehbar darzulegen.
Auf der 4. Stufe hat die Stadt - wiederum abwägend - zu prüfen, ob die ausgewählten Konzentrationszonen ein hinreichendes Flächenpotenzial für die Windenergienutzung gewährleisten und ob der Windenergie substantiell Raum geschaffen wird. Kommt die Stadt zu dem Ergebnis, dass der Windenergie nicht ausreichend Raum gegeben wird, muss sie erneut in die
Abwägung der Stufen 2 und 3 eintreten. Sie muss dann entweder ihre weichen Tabukriterien
oder die Abwägung mit den konkurrierenden Belangen so verändern, dass „ausreichend“ Flächen für die Windenergienutzung im Stadtgebiet verbleiben.
An dieser von der Rechtsprechung entwickelten Prüfungsreihenfolge orientiert sich die Planung der Stadt Blomberg.
2.
Derzeitige Situation der Windkraftnutzung
Die Situation der Windkraftnutzung stellt sich im Bereich der Stadt Blomberg derzeit differenziert dar. Im Rahmen der Bauleitplanung wurden bereits im Jahre 1998 mit dem Verfahren
zur 31. Änderung des Flächennutzungsplanes ca. 50 ha als Windvorrangfläche dargestellt.
Diese Vorrangflächen befinden sich nordöstlich von Großenmarpe und bestehen aus zwei
Teilgebieten mit einer Größe von ca. 30 ha und ca. 20 ha. Die Flächendarstellung wurde seither in der Abgrenzung nicht verändert und im Rahmen der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes der Stadt Blomberg im Jahr 2003 als Sondergebiet (SO – Vorrangfläche für
Windenergienutzung) übernommen. Im Stadtgebiet Blomberg sind bislang insgesamt 11
Windenergieanlagen (WEA) errichtet worden. Davon wurde eine WEA abseits der Vorrangflächen westlich von Großenmarpe errichtet; zehn WEA-Standorte liegen östlich von
Großenmarpe innerhalb der SO-Darstellung. Derzeit liegen keine konkreten Genehmigungsanträge für weitere WEA vor. Die Standorte der bestehenden/ genehmigten WEA sind in dem
nachfolgenden Übersichtsplan Blatt Nr. 1 nachrichtlich dargestellt. Der Sachstand beschreibt
die Situation im Okt. 2015.
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7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Blomberg
Plan Blatt Nr. 1 - Übersichtsplan Seite 8
7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Blomberg
3.
Planungskonzept, Flächenfindung
Im Rahmen der 7. Änderung des Flächennutzungsplanes werden für die Windenergienutzung
aus technischen und ökonomischen Gründen geeignete Standorte im Außenbereich gesucht,
um einerseits der Windkraft substantiellen Raum zu lassen, andererseits aber auch in konfliktträchtigen Gebieten die Errichtung von Windenergieanlagen auszuschließen. Um in den geeigneten Gebieten eine möglichst effektive Ausnutzung der Zonen zu ermöglichen, wird auf
Ebene des Flächennutzungsplanes keine Höhenbeschränkung getroffen.
In anlagentechnischer Hinsicht geht die Planung konzeptionell von Windenergieanlagen aus,
die dem heutigen Stand der Anlagentechnik entsprechen und sich im Leistungsbereich zwischen ca. 2,0 und 3,5 MW bewegen. Derartige Anlagen weisen Rotordurchmesser zwischen
ca. 80 bis 110 m auf und finden derzeit i.d.R. in Verbindung mit Turmhöhen von ca. 80 - 150
m Verwendung. Dabei werden Gesamthöhen von ca. 200 m über Grund erreicht. (Hinweis: Da
eine generelle maximal zulässige Gesamthöhe für den betrachteten Planungsraum nicht vorgesehen
wird ist darauf hinzuweisen, dass Bauwerke mit einer Höhe von über 100 m generell ein Luftverkehrshindernis darstellen. Für ihre Errichtung bedarf es einer Genehmigung durch die Bezirksregierung
Münster als Luftaufsichtsbehörde, die nur für den jeweiligen Einzelfall erteilt wird.)
Zur Standortfindung von Flächen mit Konzentrationszonencharakter wurde das gesamte Gebiet der Stadt Blomberg untersucht. Da sich die Steuerungswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3
BauGB nur auf den Außenbereich bezieht, ist nur dieser – und nicht die im Zusammenhang
bebauten Ortsteile (§ 34 BauGB) sowie die Baugebiete (§ 30 BauGB) – für die weitere Planung zu berücksichtigen.
Der Außenbereich wird nach einheitlichen Kriterien beurteilt. Diese Kriterien berücksichtigen
die Vorgaben der Fachgesetze (insbes. BauGB, BImSchG, BNatSchG etc.) wie auch Anforderungen, die sich aus der Rechtsprechung zur Gesamtthematik ‘Windenergienutzung’ ableiten.
Darüber hinaus werden alle wesentlichen Planvorgaben berücksichtigt, die aus den verschiedenen Rahmen- und Fachplanungen (Regionalplan, Flächennutzungsplan, Bauleitpläne,
Landschaftspläne, ordnungsbehördliche Verordnungen, Schutzgebietsfestsetzungen, etc.) folgen. Entsprechendes gilt für die nutzungsrelevanten Parameter wie u.a. Windhöffigkeit. Des
Weiteren werden Informationen und Hinweise herangezogen, die sich aus dem ‚Energieatlas
NRW‘ (LANUV, 01.12.2012) und dem LANUV-Fachbericht 40 ‚Potenzialstudie Erneuerbare
Energie NRW – Teil 1 Windenergie‘- ergeben.
Die Untersuchungs- und Abwägungskriterien wurden im Rahmen des von der Rechtsprechung entwickelten sog. Vierstufenmodells abgearbeitet (s.o.: 1). Im Überblick ergibt sich
daraus für die Verhältnisse in Blomberg folgende Systematik, die in den nachfolgenden Kapiteln 4. – 8. detailliert behandelt wird:
Stufe 1 – Harte Tabukriterien
Folgende Themenkomplexe werden in den Blick genommen, bei denen sich aus tatsächlichen
und/oder rechtlichen Gründen harte Tabukriterien ergeben können, die dauerhaft einer Windkraftnutzung entgegenstehen:


Lineare Flächennutzungen, Verkehrsflächen einschl. Luftverkehrsflächen
Sonderbauflächen (außer Vorrangfläche für Windenergienutzung)
Fläche für Versorgungsanlagen und öffentliche Grünflächen des Außenbereichs
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7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Blomberg



Immissionsschutzrechtliche Schutzabstände
Allgemeine Siedlungsbereiche -ASB- (gem. GEP, sachlicher TA Nutzung d. Windenergie)
Natur und Landschaft / Wasserschutz
(Vgl. dazu im Einzelnen nachfolgend Kapitel 4)
Nicht als harte Tabukriterien werden angesichts der örtlichen Verhältnisse die Windhöffigkeit
sowie der Artenschutz berücksichtigt:
Die Windhöffigkeit stellt dann ein hartes Tabukriterium dar, wenn sie zu gering ist, um einen
wirtschaftlichen Anlagenbetrieb zu ermöglichen. Als äußerste Untergrenze wird i.d.R. eine
Windgeschwindigkeit von < 3,5 m/s angesehen (Anlaufgeschwindigkeit für Windenergieanlagen, s. Windenergieanlagen in der Verwaltungs- u. Gerichtspraxis / Gatz).
Nach einer Mitteilung des Deutschen Wetterdienstes vom April 2014 zur Windhöffigkeit im
Stadtgebiet von Blomberg herrschen in 100 m über Grund Windgeschwindigkeiten von mindestens 4,8 m/s vor, so dass damit das gesamte Stadtgebiet als ausreichend windhöffig einzustufen ist.
Die Fläche des Stadtgebietes bietet somit gute Voraussetzungen für die Windenergienutzung
mit modernen Windenergieanlagen der Multi-Megawatt Klasse. Die Potenzialstudie Erneuerbaren Energien NRW; Teil 1 Windenergie weist zudem darauf hin, dass zur Beurteilung von
Standorten für die Windenergienutzung nicht nur die mittlere Windgeschwindigkeit herangenzogen werden soll, sondern auch die allgemeine Bewertung der Energieleistungsdichte.
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7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Blomberg
Die allgemeine Bewertung der Energieleistungsdichte ist in der nachfolgenden Tabelle aufgeführt:
Für das Stadtgebiet Blomberg stellt sich die Energieleistungsdichte bei einer Nabenhöhe von
100 m wie folgt dar:
Die spezifische Energieleistungsdichte liegt für das Stadtgebiet Blomberg überwiegend bei
200 - 250 W/m², tlw. bei 250 – 300 W/m² und hat somit ein mäßiges bis gutes Potenzial.
Insgesamt ist die gesamte Fläche des Stadtgebietes Blomberg unter Berücksichtigung der
mittleren Windgeschwindigkeit und der spezifischen Energieleistungsdichte als windhöffig
einzustufen. Die Windhöffigkeit stellt damit vorliegend kein 'hartes' Tabukriterium dar.
Ebenfalls nicht als hartes Tabukriterium wird vorliegend der Artenschutz gewertet: Zwar
können grundsätzlich aus artenschutzrechtlichen Gründen – in erster Linie bezogen auf bestimmte Vogel und Fledermausarten - Bereiche für die Windenergie ausscheiden. Maßgeblich
können hier insbesondere Verstöße gegen das Tötungs- u. Verletzungsgebot (§ 44. Abs. 1 Nr.
2 BNatSchG) wegen Kollisionen mit Rotoren oder Verstöße gegen das Störungsverbot (§ 44
Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) wegen der Scheuchwirkung von Windenergieanlagen sein. Dazu
müsste das Tötungs- u. Verletzungsrisiko im Vergleich zum allgemeinen Risiko signifikant
erhöht sein oder eine erhebliche Störung zur Verschlechterung des Erhaltungszustandes der
lokalen Population führen.
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7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Blomberg
Selbst dies unterstellt, können die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände auf Genehmigungsebene in der Praxis jedoch in aller Regel durch vorgezogene Vermeidungs- oder Minderungsmaßnahmen (z.B. zeitlich reduzierter Betrieb) verhindert werden. Dies hat sich auch auf
dem Gebiet der Stadt Blomberg im Zuge der bisherigen Genehmigungsverfahren zur Errichtung von Windenergieanlagen gezeigt. Ferner spricht gegen den Artenschutz als hartes
Tabukriterium, dass der gesetzlichen Systematik nach die Erteilung von Ausnahmen und Befreiungen (§ 45 Abs. 7, § 67 BNatSchG) in Betracht kommt; auch deshalb ist nicht von einem
stets unüberwindbaren Hindernis auszugehen. Dementsprechend hat das OVG NRW mit Urteil vom 01.07.2013 – 2 D 46/12.NW – den Artenschutz nicht den harten Tabukriterien zugerechnet.
Dessen ungeachtet ist der Artenschutz - als Teil des Integritätsinteresses der Natur - aus Sicht
der Stadt Blomberg ein wichtiges planerisches Anliegen. Die Stadt berücksichtigt den (vorsorgenden) Artenschutz daher im Rahmen der Abwägung auf der 3. Prüfstufe, mithin bei der
Frage, ob im jeweiligen Einzelfall konkurrierenden Nutzungen das Interesse an der Windkraft
überwiegen.
Stufe 2 – weiche Tabukriterien
Folgende Aspekte werden daraufhin untersucht, inwieweit sie im Wege der Abwägung der
Ausweisung von Windkraftzonen als weiche Tabukriterien pauschal entgegenstehen sollen:



Vorsorgeabstände zu Siedlungsstrukturen/Wohnnutzung im Außenbereich/sonstigen
Bereichen
Natur und Landschaft/Wasserschutz
Mindestflächengröße der Konzentrationszonen
(Vgl. dazu im Einzelnen nachfolgend Kapitel 5)
Stufe 3 – Abwägung der konkurrierenden Nutzung an den verbleibenden Potenzialflächen
Auf der dritten Stufe hat vorliegend bei der Abwägung des Interesses an der Ausweisung der
nach den ersten beiden Prüfstufen verbleibenden Potenzialflächen mit den möglichen konkurrierenden Nutzungen insbesondere der Freiraumschutz sowie der vorsorgende Artenschutz
Bedeutung (vgl. dazu im Einzelnen Kapitel 6).
Stufe 4 – Abwägung „Sicherstellung substantiellen Raumes für die Windkraft“
Auf der vierten Stufe findet eine umfassende Abwägung der konkreten Blomberger Verhältnisse daraufhin statt, ob im Ergebnis der Windkraft substantiell Raum gegeben wird (vgl. dazu im Einzelnen Kapitel 7).
Was die zutreffende Systematisierung der einzelnen Tabu- bzw. Abwägungskriterien angeht,
gilt Folgendes: Die Stadt Blomberg hat sich bei der Systematisierung von den aktuellen Maßstäben der Rechtsprechung leiten lassen, die allerdings in Teilen noch im Fluss ist.
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7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Blomberg
Deshalb hat der Rat / der zuständige Fachausschuss der Stadt sich auch abwägend mit der
Frage auseinandergesetzt, was gilt, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass sich nach heutigem Kenntnisstand definierte „harte“ Tabukriterien aus planungsrechtlicher Sicht nicht als
solche zu bewerten sind. In diesem Fall sind die als „hart“ angenommenen Tabukriterien vom
Rat / vom zuständigen Fachausschuss in gleicher Weise als „weiche“ Tabukriterien gewollt.
Umgekehrt gilt: Sollten sich einzelne als „weich“ erachtete Tabukriterien als „harte“ erweisen, so berührt auch dieses nach dem Willen des Rates / des zuständigen Fachausschusses die
Abwägung im Übrigen und deren Ergebnis nicht.
Vor diesem Hintergrund zu den herangezogenen Tabukriterien im Einzelnen:
4.
Stufe 1 – harte Tabukriterien
Harte Tabukriterien dienen der Kennzeichnung von Stadtgebietsteilen, die für eine Windenergienutzung, aus welchen Gründen auch immer, nicht in Betracht kommen, mithin für eine
Windenergienutzung aus rechtlichen und/oder tatsächlichen Gründen ungeeignet sind.
4.1
Lineare Flächennutzungen, Verkehr
Unter diesem Themenkomplex werden die Belange linearer Flächennutzungen Verkehr und
Infrastruktur erfasst und auf 'harte' Tabukriterien hin überprüft. Bei diesem Themenkomplex
stehen die Rechtsvorschriften im Vordergrund, die dem Schutz der Infrastruktureinrichtungen
dienen und einer Windkraftnutzung entgegenstehen.
Infrastrukturkriterien
Flächen nach harten Tabukriterien
Bundesstraßen
Straßenkörper einschließlich einer anbaufreien
Zone von beidseitig je 20 m Abstand (§ 9 Fernstraßengesetz)
Land- und Kreisstraßen als klassifizierte Straßen Straßenkörper (keine zusätzlichen seitlichen Abstände)
Flugverkehrsflächen
Landeplatz Blomberg-Borkhausen einschließlich
der Platzrunde als Abstandsfläche
Freileitungen Elektrizität > 30 kV
Freileitungstrasse (von der Leitung direkt überspannter Bereich; keine zusätzlichen seitlichen
Abstände)
Zu Bundesstraßen ist nach § 9 des Fernstraßengesetzes ein beidseitiger Abstand als anbaufreie
Zone einzuhalten. Zu anderen klassifizierten Straßen wie Land- und Kreisstraßen gibt es kein
generelles gesetzliches Anbauverbot, deshalb ist hier als hartes Tabukriterium keine Abstandszone anzusetzen, sondern nur die Fläche der klassifizierten Straße selbst. Gleiches gilt
für Freileitungen > 30 kV und Richtfunktrassen, denn auch hier gibt es keine gesetzliche
Grundlage für einzuhaltende Abstände ohne das mögliche Ausnahmeregelungen bestehen.
Seite 13
7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Blomberg
4.2.
Sonderbauflächen Flächen für Versorgungsanlagen
und öffentliche Grünflächen des Außenbereichs
Die folgenden Ausführungen beziehen sich nicht auf die SO-Gebiete mit der Zweckbestimmung -Vorrangfläche für Windenergienutzung-.
Die sonstigen bisher nicht in Anspruch genommenen Sonderbauflächen, Flächen für Versorgungsanlagen und öffentlichen Grünflächen des Außenbereiches im Sinne des § 35 BauGB,
die im Flächennutzungsplan entsprechend dargestellt sind, werden als hartes Tabukriterium
berücksichtigt, da eine Windenergienutzung der planungsrechtlichen Darstellungen des Flächennutzungsplanes widerspricht und somit ein öffentlicher Belang dieser Nutzung entgegensteht. Es handelt sich hier um Bereiche, die im wirksamen Flächennutzungsplant dargestellt
sind als:
-
Sonderbauflächen (§ 1, Abs.1 BauNVO): Abfallverwertung, Ferienhausgebiet
-
Flächen für Versorgungsanlagen (§ 5, Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 4 BauGB)
-
Öffentl. Grünfläche (§ 5, Abs. 2, Nr. 5 und Abs. 4 BauGB): Golfplatz, Zeltplatz, Sportanlagen
4.3
Immissionsschutzrechtliche Schutzabstände
Harte Tabuzonen im Sinne des Immissionsschutzes sind weiterhin solche Flächen, auf denen
der Betrieb von WKA absehbar unüberwindbar –zwangsläufig und auf Dauer- zum Nachteil
der Nachbarschaft gegen § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG oder gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme verstößt. Hier ist somit die TA Lärm (Technische Anleitung
zum Schutz vor Lärm) mit ihren vorgegebenen Richtwerten anzuwenden. Diese betragen bei
Kern-, Dorf- und Mischgebieten 45 dB(A), bei allgemeinen Wohngebieten 40 dB(A), bei reinen Wohngebieten, Kur- und Sonderbauflächen (Krankenhäuser, Seniorenheime, Campingplätze, Ferienhaussiedlungen etc.) 35 dB(A).
Zur Ermittlung der harten Tabukriterien wird als bestverfügbarer Erkenntnisstand der Entwurf „Ausweisung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen und Immissionsschutz“
von D. PIORR (LANUV vom 30.08.2013) herangezogen. Dieser enthält u.a. Beispielsberechnungen für das Mindestmaß immissionsschutzrechtlicher Schutzabstände bei Windenergieanlagen.
Bei der Beurteilung wird von einer WEA heute üblicher Bauart (Standartanlage mit 106,5
dB(A) Schallleistungspegel ausgegangen. Um die unter Schallschutzgesichtspunkten bereits
auf Flächennutzungsplanebene erforderlichen Beschränkungen keinesfalls zu überschätzen,
werden hier nur die Schallemissionen einer einzigen WEA zur Beurteilung herangezogen.
Ferner wird ein sehr stark schallreduzierter Nachtbetrieb angenommen. Damit sind sowohl im
Hinblick auf die Anlagenanzahl als auch die Schallreduzierung die Minimalwerte definiert.
Danach ist für eine WEA bei einem sehr stark schallreduzierten Nachtbetrieb von 100,5
dB(A) auszugehen, woraus sich nach PIORR folgende Abstandsmasse als harte Tabukriterien
ergeben:
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7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Blomberg
Siedlungsstrukturen / Wohnen
im Außenbereich
Immissionsschutzrechtliche Schutzabstände als harte Tabukriterien
Sonderbauflächen (S)
Reine Wohngebiete (WR)
542 m Tabuflächenabstand
Allgemeine Wohngebiete (WA)
355 m Tabuflächenabstand
Mischgebiete (MI)
Außenbereichsbebauung, Einzelgehöfte, Einzelhäuser (wie MI)
170 m Tabuflächenabstand
Bauflächen zzgl.
170 m Tabuflächenabstand
Flächen der Gebiete
Gewerbliche Bauflächen (GE)
Kein Tabuflächenabstand
Allgemeiner Siedlungsbereich gemäß Regio- Fläche der Bereichsdarstellungen
nalplan (ASB) / TA Nutzung der Windenergie keine Tabuflächenabstand
4.4
Allgemeine Siedlungsbereiche (ASB gem. Regionalplan)
Für die im Regionalplan für den Regierungsbezirk Detmold – Teilabschnitt Paderborn-Höxter
(Stand 2008) dargestellten Allgemeinen Siedlungsbereiche (ASB) kommt nach Ziel 5 des
Sachlichen Teilabschnitts -Nutzung der Windenergie- aus dem Gebietsentwicklungsplan Regierungsbezirk Detmold vom Febr. 2000 eine Darstellung von Windkonzentrationszonen
nicht in Betracht. Die dargestellten Bereiche sind daher von der Windkraftnutzung ausgeschlossen und sind somit als hartes Tabukriterium berücksichtigt worden.
4.5
Natur und Landschaft / Wasserschutz
Unter diesem Themenkomplex werden Flächen gefasst, denen aufgrund ihrer besonderen natur- und landschaftsbezogenen Ausstattung eine besondere Bedeutung für die Belange des
Natur- und Artenschutzes sowie des Schutzes von Lebensräumen und der Landschaft zukommt. In die Betrachtung einbezogen werden festgesetzte Naturschutzgebiete gem. § 23
BNatSchG, Landschaftsschutzgebiete gemäß § 26 BNatSchG sowie gesetzlich geschützte
Biotope (GB) gemäß § 30 BNatSchG bzw. nach § 62 Landschaftsgesetz NW. Unter diesem
Themenkomplex werden zudem FFH-Gebiete behandelt, die vorliegend zumeist räumlich
gleich mit Wald- und/oder Naturschutzgebieten sind.
4.5.1 Waldbereiche und Bereiche zum Schutz der Natur (BSN)
Nach dem Gebietsentwicklungsplan der Reg.-Bez. Detmold, sachlicher Teilabschnitt –
Nutzung der Windenergie- (genehmigt durch die Landesplanungsbehörde NRW mit Erlass
vom 11.11.1999 und Beitrittsbeschluss vom 28.02.2000) kommt nach Ziel 5 die Ausweisung
von Flächen für die Nutzung der Windenergie u.a. nicht in Betracht für Waldbereiche sowie
für Bereiche für den Schutz der Natur (BSN).
Es handelt sich damit um 'harte' Tabukriterien, welche diese Bereiche kennzeichnen. Selbst
wenn es sich aber um weiche Tabukriterien handeln würde, wäre der Ausschluss von Waldbereichen und BSN in gleicher Weise planerisch gewollt.
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7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Blomberg
4.5.2 Landschaftsschutzgebiete
Zu beachten sind die gemäß dem Landschaftsplan Nr. 11 ‚Blomberg‘ durch den Kreis Lippe
festgesetzten Schutzgebiete; das gesamte Stadtgebiet liegt im Geltungsbereich des am
10.02.2005 in Kraft getretenen Landschaftsplanes.
Die Frage, ob Landschaftsschutzgebietsfestsetzungen als harte Tabukriterien zu berücksichtigen sind, ist davon abhängig, ob eine Ausnahme- oder Befreiungslage im Hinblick auf das
jeweilige Verbot der Errichtung baulicher Anlagen besteht oder eine Entlassung der betroffenen Fläche aus dem Landschaftsschutz in Aussicht gestellt wird.
Für alle gemäß Konzentrationszonendarstellung der 7. FNP-Änderung betroffenen Landschaftsschutzgebiete (LSG 2.2-1 Landschaftsschutzgebiet Lipper Bergland mit Blomberger
Höhen, Detmolder Hügelland und Blomberger Becken sowie Bachtäler und Grünlandbereiche der Blomberger Höhen und Blomberger Becken) gilt: LP Nr. 11, Gliederungsnummer 2.21 Punkt c: [Ausnahme: Die untere Landschaftsbehörde erteilt auf Antrag … eine Ausnahme
… für -die Errichtung von Windkraftanlagen innerhalb einer gemäß § 5 i.V.m. § 35, Abs. 3
Satz 3 BauGB rechtskräftig ausgewiesenen Konzentrationszone, - …]
Damit ist das betroffene LSG 2.2-1 nicht den ‚harten Tabukriterien‘ zuzuordnen.
4.5.3. Wasserschutzgebiete und Darstellungen für Oberflächengewässer
Weiter werden Bereiche mit Bedeutung für den Wasserschutz berücksichtigt. Es handelt sich
hierbei in erster Linie um Flächen, die durch ordnungsbehördliche Verordnung als Wasserschutzgebiete festgesetzt sind und als solche die Einzugsgebiete von Wassergewinnungsanlagen bilden. Die Schutzzone I umgrenzt die Gewinnungsanlage und ihre unmittelbare Umgebung. Hier sind ohne Ausnahmemöglichkeiten alle Handlungen verboten, die nicht dem ordnungsgemäßen Betreiben, Warten oder Unterhalten des Wasserwerks, der Gewinnungsanlage
und der Entnahmeeinrichtungen dienen. Damit ist die Zone I den 'harten' Kriterien zuzuordnen. Unter Hinweis auf Ziel 5 der GEP TA –Nutzung der Windenergie- sind auch die Darstellungen für Oberflächengewässer den 'harten' Tabukriterien zuzuordnen, da auch hier eine
Ausweisung von Flächen für die Nutzung der Windenergie nicht in Betracht kommt.
Auf eine kartographische Darstellung kann hier verzichtet werden, da diese Flächen bereits
durch andere harte Tabukriterien vollständig überlagert sind.
4.5.4 Naturschutzgebiete, gesetzlich geschützte Biotope und FFH-Gebiete
4.5.4.1 Naturschutzgebiete
In rechtsverbindlich festgesetzten Naturschutzgebieten, in denen ein besonderer Schutz von
Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen erforderlich ist, sind alle
Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung oder zu nachhaltigen
Störungen führen können, nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten (§ 23 BNatSchG).
Maßgebliche Beurteilungskriterien bilden hierbei die jeweiligen Schutzziele der Gebiete. Diese Schutzziele wurden für die Naturschutzgebiete im Stadtgebiet Blomberg im Landschaftsplan des Kreises Lippe (Landschaftsplan Nr. 11, Kreis Lippe 2005) festgesetzt.
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7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Blomberg
Alle im Stadtgebiet von Blomberg vorhandenen Naturschutzgebiete sind in tabellarischer
Übersicht als Anlage mit Benennung der Schutzziele bzw. der wertgebenden Biotop- und Lebensraumtypen (LRT) dem Umweltbericht beigefügt. Die Errichtung von WEA ist in keinem
Fall möglich, ohne gegen naturschutzrechtliche Verbotstatbestände zu verstoßen.
Mit der Errichtung von WEA ist eine dauerhafte Flächeninanspruchnahme für den Anlagenstandort (Fundament) selbst wie auch für das erforderliche Arbeitsfeld (Lagerflächen, Maschinenaufstellflächen) und die Erschließung (Verkehrs- und Netzanbindung) verbunden. Da
dieser Flächenbedarf zwangsläufig zu einem unzulässigen Flächenverlust bei den Lebensraum- und Habitatstrukturen der Naturschutzgebiete führt, werden diese Gebiete den 'harten'
Tabukriterien zugeordnet.
4.5.4.2 Gesetzlich geschützte Biotope
Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere Bedeutung als Biotope haben (GB), sind
gesetzlich geschützt. Handlungen, die zu einer Zerstörung oder sonstigen Beeinträchtigung
führen, sind verboten (§ 30 BNatSchG). Maßgebliche Beurteilungskriterien bilden hierbei die
jeweils ausgebildeten Biotop- und Lebensraumtypen (LRT).
Die Festsetzung der gesetzlich geschützten Biotope erfolgte im Landschaftsplan des Kreises
Lippe (Landschaftsplan Nr. 11, Kreis Lippe 2005). Die im Stadtgebiet von Blomberg festgesetzten „Gesetzlich geschützten Biotope“ sind in tabellarischer Übersicht als Anlage mit Benennung der Schutzziele bzw. der wertgebenden LRT dem Umweltbericht beigefügt. Die Errichtung von WEA ist auch hier in keinem Fall möglich, ohne gegen naturschutzrechtliche
Verbotstatbestände zu verstoßen.
Mit der Errichtung von WEA ist eine dauerhafte Flächeninanspruchnahme für den Anlagenstandort (Fundament) selbst wie auch für das erforderliche Arbeitsfeld (Lagerflächen, Maschinenaufstellflächen) und die Erschließung (Verkehrs- und Netzanbindung) verbunden. Da
dieser Flächenbedarf zwangsläufig zu einem unzulässigen Flächenverlust bei den Lebensraum- und Habitatstrukturen der geschützten Biotope führt, werden diese Gebiete den 'harten'
Tabukriterien zugeordnet.
4.5.4.3 FFH-Gebiete
FFH-Gebiete sind spezielle europäische Schutzgebiete in Natur- und Landschaftsschutz, die
nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie ausgewiesen wurden und dem Schutz von Pflanzen
(Flora), Tieren (Fauna) und Habitaten (Lebensraumtypen) dienen. FFH-Gebiete sind ein Teil
des Natura 2000-Netzwerkes. Im Stadtgebiet Blomberg sind insgesamt 3 FFH-Gebiete ausgewiesen worden. In allen 3 FFH-Gebieten sind als Schutzgegenstand Arten des Anhangs IV
der FFH-Richtlinie aufgeführt. Anhang IV ist eine Liste von Tier- und Pflanzenarten, die
unter dem besonderen Rechtsschutz der EU stehen, weil sie selten und schützenswert sind.
Weil die Gefahr besteht, dass die Vorkommen dieser Arten für immer verloren gehen, dürfen
ihre "Lebensstätten" nicht beschädigt oder zerstört werden (Art. 12 FFH-Richtlinie). Ausnahmetatbestände nach Art. 16 der FFH-Richtlinie liegen nicht vor. Aufgrund der v.g.
Schutzstatus sind die ausgewiesenen FFH-Gebiete als harte Tabukriterien zu berücksichtigen.
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7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Blomberg
Allgemeiner Hinweis:
Weitestgehend alle im Stadtgebiet Blomberg festgesetzten Naturschutzgebiete und ausgewiesenen FFH-Gebiete sind zusätzlich räumlich mit den im Regionalplan festgesetzten Bereichen
zum Schutz der Natur (BSN) überlagert, woraus sich wiederum ein hartes Tabukriterium
ergibt (s. hierzu Ausführung zu Nr. 4.5.1.). Unter dem Themenkomplex Natur und Landschaft
/ Wasserschutz ergeben sich gem. den v.g. Ausführungen somit nachfolgende aufgeführte
harte Tabukriterien:
Natur u. Landschaft / Wasserschutz
Flächen nach harten Tabukriterien
FFH-Gebiete
Fläche der Gebietskulissen
Bereiche für den Schutz der Natur (BSN)
gem. Regionalplan
Flächen der Bereichsdarstellungen
Waldbereiche
Gebietskulisse der Waldbereiche
Naturschutzgebiete (NSG)
Festgesetzte Gebietskulissen
Gesetzlich geschützte Biotope gem. § 30 Festsetzungsgemäß abgegrenzte Flächen
BNatSchG / § 62 LG NW (GB)
Wasserschutzgebiete als Einzugsgebiet
Wassergewinnungsanlagen Zonen I
Darstellungen für Oberflächengewässer
4.6
von Festgesetzte Schutzzonen I
Fläche der Oberflächengewässer
Zusammenfassung harte Tabukriterien Stufe 1
Die zuvor ermittelten Ausschlussflächen der Themenkomplexe 4.1 bis 4.5 wurden kartographisch überlagert. Das Ergebnis dieser Überlagerung, welches inhaltlich die Summe der 'harten' Tabukriterien wiedergibt, findet sich in der Planzeichnung Blatt Nr. 2 / Gesamtplan 'Harte' Tabuzonen, M = 1 : 25.000.
Die Planzeichnung bildet die Teile des Stadtgebiets ab, die für eine Windenergienutzung aus
den dargelegten Gründen nicht in Betracht kommen, mithin eine Windenergienutzung aus
rechtlichen und/oder tatsächlichen Gründen unzulässig sind. Bei der graphischen Darstellung
wurden alle Tabukriterien gleichrangig in die Plandarstellung eingebunden; eine Gewichtung
oder Wertung ist mit diesem Planungsschritt ausdrücklich nicht verbunden.
Die sich hieraus im Umkehrschluss ergebenden verbleibenden Potenzialflächen der Stufe 1
werden in der Planzeichnung Blatt Nr. 3 / Suchbereiche harte Tabukriterien, M = 1 : 25.000
dargestellt. Es ergeben sich hier 63 Suchbereiche mit einer Gesamtflächengröße von 3.336 ha.
Sollte sich im Nachhinein herausstellen, dass nach heutigem Kenntnisstand definierte 'harte'
Tabukriterien aus planungsrechtlicher Sicht nicht als solche zu bewerten sind, so sind diese
nach dem Planungswillen der Stadt Blomberg in gleicher Weise als „weiche“ Tabukriterien
gewollt.
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7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Blomberg
Plan Blatt Nr. 2 - Gesamtplan harte TabuzonenSeite 19
7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Blomberg
Plan Blatt Nr. 3 - Suchbereiche harte TabukriterienSeite 20
7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Blomberg
5.
Stufe 2 – weiche Tabukriterien
Nach Ermittlung derjenigen Flächen, auf denen die Errichtung von Windenergieanlagen aus
rechtlichen und/oder tatsächlichen Gründen ausscheidet, hat die Stadt Blomberg auf der Stufe
2 der Planung die verbleibenden Flächen eingehend darauf untersucht, ob dort nach den städtebaulichen Vorstellungen, welche die Stadt in einheitlichen Kriterien gefasst hat, die Errichtung von Windenergieanlagen nicht möglich sein soll (sog. 'weiche Tabuzonen'). Die bauleitplanerische Notwendigkeit zeigt sich für die Stadt deutlich mit dem Plan Blatt Nr. 3, der eine
potentielle Suchbereichskulisse darstellt, die der Situation entspricht, wenn der allgemeine
Privilegierungs- und Zulässigkeitstatbestand des § 35 (1) Nr. 5 BauGB greifen würde, also
auf eine Konzentrationszonenplanung verzichtet würde.
Im Wesentlichen zeigt sich dabei eine, mit Ausnahme der besiedelten und bewaldeten Flächen
sowie kleinerer Schutzgebiete, weitgehend flächendeckende, unstrukturierte Streuung von
potentiellen Suchbereichen über das gesamte Stadtgebiet. Da dies nicht den bauleitplanerischen Zielen der Stadt Blomberg entspricht, sind im Wege der Abwägung weitere Kriterien
entwickelt worden, die im Rahmen der Stufe 2 als ´weiche Tabuzonen' in die Planung eingestellt werden. Die 'weichen Tabukriterien' erstrecken sich nach den städtischen Zielen auf die
Themenkomplexe 'Vorsorgeabstände zu Siedlungsstrukturen und Wohnnutzungen' sowie
'Wasserschutz'.
5.1
Vorsorgeabstände zu Siedlungsstrukturen/Wohnnutzung im Außenbereich
Wie zu den harten Tabukriterien erläutert, wurde zur Ermittlung des immissionsschutzrechtlichen Schutzabstandes lediglich eine WEA im sehr stark schallreduzierten Nachbetrieb als
Bezugsgröße gewählt. Zur Ermittlung des angemessenen Vorsorgeabstandes wird mit Blick
auf die Verhältnisse im Stadtgebiet und der Nachbarkommunen (vgl. Plan Blatt Nr. 1) angesichts der Vielzahl der vorhandenen Anlagen und der Größe der in Betracht kommenden
Konzentrationszonen aus Vorsorgegründen von 6 WEA bei nicht reduziertem Anlagenbetrieb
ausgegangen. Wiederum in Anlehnung an den Entwurf „Ausweisung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen und Immissionsschutz“ von D. PIORR (LANUV vom
30.08.2013) ist bei der dem heutigen Stand der Technik entsprechenden durchschnittlichen
'Muster-WEA' von einem Lärmpegel bei schallreduziertem Betrieb von 103,5 dB(A) auszugehen.
Für ein allgemeines Wohngebiet (WA) mit einem zulässigen Immissionsrichtwert (IRW) von
40 dB(A) folgt hieraus ein Abstand von ca. 700 m zwischen Wohnnutzung und Lärmquelle (s.
Entwurf „Ausweisung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen und Immissionsschutz“ von D. PIORR (LANUV vom 30.08.2013), S. 10 Abb. 6). Unter Berücksichtigung
der in Blomberg vorherrschenden Rahmenbedingungen wird ein Abstand von 700 m unter
Vorsorgegesichtspunkten als angemessen und notwendig angesehen. Dieser Abstand wird
pauschal -und nicht differenziert nach der Gebietsqualität, die allgemein auch dem Wohnen
dienen- angesetzt.
Eine differenzierte Bewertung ist für Wohnnutzungen im Außenbereich erforderlich: Diese
sind zum einen nicht auf eine bauliche Entwicklung angelegt. Zum anderen müssen sie sich
mit der gesetzgeberischen Grundsatzentscheidung abfinden, dass Windenergieanlagen im
Außenbereich privilegiert zulässig sind. Vor diesem Hintergrund wird diesen Nutzungen lediglich ein Vorsorgeabstand von 400 m zugestanden.
Seite 21
7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Blomberg
Damit wird zugleich dem Umstand Rechnung getragen, dass bei Anlagenabständen zur
Wohnnutzung von weniger als dem Zweifachen der Anlagenhöhe nach derzeitiger Rechtsprechung regelmäßig von einer erdrückenden Wirkung auszugehen ist.
Siedlungsstrukturen/Wohnen im Außen- Flächen nach weichen Tabukritebereich
rien
Allgemeine Wohngebiete (WA)
700 m Vorsorgeabstand
Mischgebiete (MI)
700 m Vorsorgeabstand
Sonderbauflächen (S)
Sondergebiete (SO)
Reine Wohngebiete (WR)
700 m Vorsorgeabstand
Wohnnutzungen im Außenbereich
400 m Vorsorgeabstand
An den genannten Vorsorgeabständen soll auch angesichts dessen festgehalten werden, dass
hierdurch Teile des Außenbereichs als Konzentrationszonen ausscheiden, die bereits heute
durch privilegierte Windenergieanlagen genutzt werden (vgl. Blatt Nr. 5). Die Stadt Blomberg
gewichtet den Vorsorgeaspekt zugunsten der Wohnbevölkerung insoweit stärker, als das Interesse der Anlagenbetreiber ihre Anlagenstandorte planerisch abgesichert zu bekommen. Dabei
wird auch berücksichtigt, dass diese Anlagen im Rahmen des Bestandsschutzes fortbetrieben
werden können.
5.2
Natur und Landschaft
Wasserschutzgebiete
Zusätzlich zu den schon unter 'harten' Tabukriterien ausgeschlossenen Flächen des Themenkomplexes sieht die Stadt Blomberg ein starkes Vorsorgebedürfnis bei Wasserschutzgebieten.
Auch wenn in der Schutzzone II von Wasserschutzgebieten (WSG) im Einzelfall Ausnahmen
von den Verbotstatbeständen möglich sind, so wird dem Schutz der Trinkwasservorkommen
der Vorrang eingeräumt.
Nach Überprüfung der Wasserschutzgebietsverordnungen wird die Zone II aus Vorsorgegründen als 'weiches' Tabukriterium in die Planung eingebunden. Im Stadtgebiet sind mit dem
Wasserschutzgebiet für das Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage 'Brunnen Herrentrup
2' (WSG-VO vom 07.12.1973) und dem Wasserschutzgebiet im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage ‚Eschenbruch‘ (WSG-VO vom 04.04.1978) zwei Bereiche betroffen. Vor
dem Hintergrund der gesamten Gebietskulisse wirken sich diese beiden Bereiche der WSGZone II flächenhaft nicht relevant aus.
Auf eine kartographische Darstellung kann hier verzichtet werden, da diese Flächen bereits
durch andere Tabukriterien vollständig überlagert sind. Unter Berücksichtigung der weichen
Tabukriterien zu Nr. 5.1 und 5.2. sowie in Überlagerung mit den zuvor ermittelten harten
Tabukriterien ergeben sich somit vorerst folgende Tabuzonen:
Seite 22
7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Blomberg
Blatt 4 – Gesamtplan harte u. weiche TabuzonenSeite 23
7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Blomberg
5.3.
Mindestflächengröße der Konzentrationszonen
Windenergieanlagen sind bauliche Anlagen i.S.d. § 2 Abs. 1 BauONRW, bestehend aus dem
Mast mit Fundament, Rotorgondel (Generator) und den Rotorblättern. Der Rotor ist am Mast
angebracht, der selbst eine bauliche Anlage darstellt. Da der Rotor mit dem Mast verbunden
ist, ist die Windenergieanlage insgesamt als bauliche Anlage zu bewerten.
Somit sind die äußeren Grenzen von Konzentrationsflächen von der gesamten Windenergieanlage einschließlich Rotor einzuhalten (vgl. BVerwG; Urteil vom 21.10.2001, 4 C 8.04, Ziffer 37). Insofern ist für die Errichtung einer einzelnen WEA ein Mindestmaß an Flächengröße
erforderlich, der sich auf Grund der v.g. Ausführungen an dem Mast einschl. Rotorradius bemisst.
Ausgehend von heute marktüblichen Anlagen nach dem neuesten Stand der Technik (derzeit
2,0 bis 3,5 MW Anlagen) mit Nabenhöhen zwischen 80 bis 150 m und mit einem Rotordurchmesser von 80 bis 110 m ergibt sich bei einem angenommenen Rotorradius (r) von 47,5
m eine benötigte Fläche von 7.084 m² (Fläche = 3,14 x r²). Flächen, die insgesamt kleiner als
die v.g. Flächengröße sind, scheiden somit bei der weiteren Flächenfindung aus.
Im Hinblick auf die angestrebte Konzentrationswirkung sollen die nach der Ausschlussflächenanalyse verbleibenden Potenzialflächen eine Mindestgröße aufweisen, um mehrere
Windenergieanlagen aufstellen zu können. Als Untergrenze für die Konzentrationswirkung
wird im Stadtgebiet Blomberg die mögliche Errichtung von mindestens 2 Windenergieanlagen angesetzt.
Im Windenergieerlass des Landes NRW vom 11.07.2011 ist unter Nr. 5.2.3.4 (Bauordnungsrechtliche Anforderungen zur Standsicherheit) geregelt, dass bei Unterschreitung der Abstände von 8 bzw. 5 Rotordurchmessern standsicherheitsrelevante Auswirkungen, unter Anwendung der „Richtlinie für Windenergieanlagen“ aus 2004 des Deutschen Instituts für Bautechnik in Verbindung mit der in Verbindung mit DIN EN 61400-1 DIN in Betracht kommen
können.
Die „Richtlinie für Windenergieanlagen“ des Deutschen Instituts für Bautechnik wurde im
Oktober 2012 neu gefasst. Dort ist weiterhin geregelt, dass der Abstand zu benachbarten
Windenergiestandorten für typische Binnenstandorte kleiner gleich dem 8-fachen Rotordurchmesser zu berücksichtigen ist (in Hauptwindrichtung).
Als Mindestabstand zwischen zwei Windenergieanlagen wird unter restriktiver Betrachtung
der 6-facher Rotordurchmesser in Hauptwindrichtung und der 4-fache Rotordurchmesser in
Nebenwindrichtung bei der Ermittlung der Abstände von Windenergieanlagen untereinander
in dieser Änderung berücksichtigt. Heute marktübliche Anlagen (derzeit 2,0 bis 3,5 MW Anlagen) sind nach dem aktuellen Stand der Technik durch Nabenhöhen zwischen 80 bis 150 m
und einem Rotordurchmesser von 80 bis 110 m gekennzeichnet und können mit einem Marktanteil von 95% als marktbeherrschend angesehen werden.
Für diese WEA ergibt sich ein Abstand von mindestens 570 m in der Hauptwindrichtung und
von 380 m in der Nebenwindrichtung (bei einem angenommenen Rotordurchmesser von 95
m). Daraus resultiert ein Flächenbedarf von max. rd. 10,8 ha je Windenergieanlage und bei
einer Mindestanzahl von 2 Windenergieanlagen ein Gesamtflächenbedarf von rd. 21 ha. Diese
Mindestgröße wird bei der Beurteilung der verbleibenden Potenzialflächen in der Stadt Blomberg als weiteres Ausschlusskriterium zu Grunde gelegt.
Seite 24
7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Blomberg
Blatt 5 – Suchbereich harte/weiche TabukriterienSeite 25
7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Blomberg
Dabei ist zu beachten, dass Splitterflächen mit räumlicher Beziehung als eine Eignungsfläche
weiter betrachtet werden, sofern sie gemeinsam den Schwellenwert von 21 ha übersteigen.
Flächen, die unter diese Größe fallen, werden nicht weiter betrachtet. Auf Grundlage der v.g.
Ausführungen werden die nach Abzug der harten und weichen Tabukriterien verbleibenden
Potenzialflächen untersucht und die Flächen ausgeschieden die unterhalb dieser Flächengröße
liegen (s. hierzu Blatt 5).
5.4
Zusammenfassung weiche Tabukriterien Stufe 2
Die zuvor ermittelten Ausschlussflächen der Themenkomplexe 5.1 bis 5.3 werden überlagert.
Das Ergebnis dieser Überlagerung bildet die Teile des Stadtgebiets ab, die nach dem planerischen Zielen der Stadt Blomberg für die Windenergienutzung von vorherein nicht zur Verfügung stehen sollen. Bei der graphischen Darstellung wurden alle Tabukriterien gleichrangig in
die Plandarstellung eingebunden. Sollten sich einzelne als „weich“ erachtete Tabukriterien im
Nachhinein als „harte“ erweisen, so berührt dieses nach dem Willen des zuständigen Fachausschusses, des Rates die Abwägung im Übrigen nicht.
Diese Überlagerung aller Tabukriterien der ersten beiden Planungsstufen unter Berücksichtigung der Abwägung der städtebaulichen Belange der Stufe 2 stellt die Planzeichnung Blatt
Nr. 4 / Gesamtplan weiche Tabukriterien dar.
Die sich hieraus im Umkehrschluss ergebenden verbleibenden Suchbereichsflächen (im Sinne
von potentiell für die Windenergienutzung geeigneten Flächen) werden in der Planzeichnung
Blatt Nr. 5 / Suchbereiche weiche Tabukriterien dargestellt. Bei der graphischen Darstellung
wurden alle Tabukriterien gleichrangig in die Plandarstellung eingebunden. Es verbleiben
nach der Abschichtung auf Planungsstufe 2 insgesamt 55 Einzelflächen mit einer Gesamtflächengröße von ca. 650 ha.
6
Zusammenfassung harte und weiche Tabukriterien Stufe 1 und 2
Die sich aus der Überlagerung der harten Tabukriterien (Stufe 1) und weichen Tabukriterien
(Stufe 2) verbleibenden Flächen (im Sinne von für die Windkraftnutzung grundsätzlich geeigneten Flächen) werden in der Planzeichnung Blatt Nr. 6 / Potenzialflächen, M = 1 : 25.000
dargestellt. Diese Potentialflächen können, nachdem nicht arrondierbare Splitterflächen von
weniger als 20 ha Größe, die in der Regel keinen Raum für mindestens 2 WEA bieten, ausgeschlossen werden, als 10 Raumkulissen mit einer Gesamtgröße von ca. 479 ha zusammengefasst werden.
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7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Blomberg
Blatt 6 – PotenzialflächenSeite 27
7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Blomberg
7.
Abwägung der konkurrierenden Nutzung an den verbleibenden Potenzialflächen
(Einzelflächenabwägung) - Stufe 3
7.1
Allgemein
Nach Ausschluss der harten und weichen Tabuzonen (Stufe 1 und 2) verbleiben insgesamt 10
einzelne Potenzialflächen bzw. potenzielle Bereiche, die sich aus Teilflächen bilden. Diese
Flächen sind zu den auf ihnen konkurrierenden Nutzungen in Beziehung zu setzen, d. h., die
öffentlichen Belange, die gegen die Ausweisung eines Landschaftsraums als Konzentrationszone sprechen, sind mit dem Anliegen abzuwägen, der Windenergienutzung an geeigneten
Standorten eine Chance zu geben, die ihrer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 Baugesetzbuch (BauGB) gerecht wird.
Die v.g. Potenzialflächen werden daher hinsichtlich weiterer Einzelkriterien betrachtet und
bewertet. Bei dieser Bewertung sind insbes. die Kriterien „Landschaftsbild / Sichtbeziehungen“, „Erholungsfunktion / Landschaftsschutz“ sowie „Artenschutz“ zu berücksichtigen und
fließen in den Abwägungsprozess zur Findung der Windkonzentrationszonen ein. In Bezug
auf die Betrachtung und Bewertung des Artenschutzes wird auf folgendes hingewiesen:
Im Zuge der geplanten Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Blomberg zur Ausweisung von Windvorrangzonen wurde in den Jahren 2013 und 2015 eine Erfassung der planungsrelevanten Arten durchgeführt (Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag -Erfassung der
Avifauna und Fledermäuse sowie Bewertung aus Artenschutzsicht-, LEDERER, 2015).
Schwerpunktmäßig wurden auf dem Gebiet der Gemeinde diejenigen Vogelarten („windenergiesensible Vogelarten“) und Fledermäuse erfasst, die im Zusammenhang mit Windenergienutzung zu artenschutzrechtlichen Konflikten gemäß § 44 BNatSchG führen können.
Im Fachbeitrag wurde eine Analyse der artenschutzrechtlichen Konfliktpotenziale im Hinblick auf Windenergienutzung im Untersuchungsgebiet durchgeführt. Unter Berücksichtigung
von rechtlich anerkannten Fachkonventionen zu tierökologischen Abstandskriterien bei Planung und Errichtung von Windenergieanlagen wurden alle nach Anwendung der Tabukriterien potenziell nutzbaren Räume hinsichtlich ihrer Eignung für Windenergienutzung aus artenschutzrechtlicher Sicht auf der Ebene der Flächennutzungsplanung bewertet.
Die Suchräume für die Ausweisung von Windvorranggebieten wurden hinsichtlich ihres artenschutzrechtlichen Konfliktpotentials in 5 Stufen bewertet. Als Ergebnis dieser Bewertung
wurden Flächen in den Suchräumen 2 und 10 ein hohes, in Suchraum 1 ein sehr hohes artenschutzrechtliches Konfliktpotential ausgewiesen, da hier in hohem Maß räumliche Überschneidungen zwischen den Abstandskriterien für windenergiesensible Arten und den Suchraumkulissen bestehen. Für die Suchräume 8 und 9 wird von einem mittleren Konfliktpotential ausgegangen; die Suchräume 3-6 hingegen sich durch ein geringes Konfliktpotential gekennzeichnet; der Suchraum 7 wird aus artenschutzrechtlicher Sicht als konfliktfrei eingestuft.
Der Fachbeitrag kommt zu dem Ergebniss, in Suchräumen mit geringem oder mittlerem Konfliktpotenzial eine Windenergienutzung aus Artenschutzsicht möglich oder eingeschränkt
möglich ist (unter Berücksichtigung von Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen). Bei Suchräumen mit hohem oder sehr hohem Konfliktpotenzial (Suchräume 1, 2 und 10) wird fachgutachterlich von einer Ausweisung als Windvorrangzone aus Gründen des Artenschutzes abgeraten.
Seite 28
7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Blomberg
Die artenschutzrechtliche Flächenbewertung dient vorliegend als Grundlage für den weiteren
Abwägungsprozess im Rahmen der Stufe 3. Hier wird unter Rückgriff auf die Erkenntnisse
aus den artenschutzrechtlichen Untersuchungen abgewogen, ob das Integritätsinteresse der
Natur (vor allem im Hinblick auf die Lebensraumansprüche streng geschützter Arten) und der
naturschutzrechtliche Vorsorgegedanke es im jeweiligen Einzelfall rechtfertigen, Potenzialflächen für Windenergie aus Naturschutzgründen letztlich nicht als Windkraftkonzentrationszonen auszuweisen.
Der Artenschutzrechtliche Fachbeitrag ist als Anhang dieser Begründung beigefügt.
7.2
Bewertung und Abwägung der Potenzialflächen
Die nach Abzug der harten u. weichen Tabukriterien verbleibenden Potenzialflächen werden
vor dem Hintergrund der Ausführungen zu 7.1. wie folgt beurteilt:
Suchraum Nr.
Größe insgesamt:
1
60 ha
Lagebeschreibung: Lage im nordwestlichen Stadtgebiet von Blomberg westlich Hagendonop an der
Stadtgebietsgrenze zu Lemgo. Der Suchraum 1 besteht aus 1 Potentialfläche.
Plan:
Seite 29
7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Blomberg
Nachteile:
Lage im gesamträumlichen Kontext unter städtebaulichen Aspekten ungünstig. ;
Lagebedingt deutliche Auswirkungen auf das Ortsbild sowie Wohn- / Wohnumfeldfunktionen von Donop und Hagendonop; i.V.m. Fläche 2 Umringungseffekt
für die Ortslage von Hagendonop. Technische Überprägung eines weitgehend
vorbelastungsfreien Freiraumbereiches. Das artenschutzrechtliche Konfliktpotential ist hoch, entsprechend sind Einschränkungen für die Nutzbarkeit des
Gebietes zu erwarten.
Vorteile:
Substantiell nutzbare Flächengröße
Das Gebiet erstreckt sich entlang der nordwestlichen Stadtgebietsgrenze westlich Hagendonop. Bislang besteht hier keine Vorprägung durch die Windenergienutzung. Auswirkungen
auf das Landschaftsbild gehen von den im Gebiet verlaufenden Elektroüberlandleitungen aus.
Die umgrenzten Flächen weisen sowohl im Hinblick auf die Aspekte Kulturlandschaft und
Freiraumschutz als auch auf den Artenschutz beachtliche oder schutzbedürftige Eigenschaften
auf, so dass bereits infolge der vorhabentypische Auswirkungen erheblichen Negativwirkungen für Natur, Landschaft und Wohnnutzung zu erwarten sind.
Das artenschutzrechtliche Konfliktpotenzial in Bezug auf die Avifauna ist als hoch einzustufen; insgesamt ist nach derzeitigem Kenntnisstand davon auszugehen, dass erhebliche Auswirkungen auf die Habitatfunktionen sowie auch ein potentielles Kollisionsrisiko und damit
artenschutzrechtliche Verbotstatbestände zu erwarten sind.
Abwägung:
Fläche
geeignet:
Aufgrund der raum- und standortstrukturellen Rahmenbedingungen und den damit
verbundenen Beeinträchtigungen des Orts-/Landschaftsbildes einschließlich der
Wohn-/Wohnumfeldfunktionen sowie durch das erhebliche artenschutzrechtliche
Konfliktpotenzial wird der Suchbereich nicht als geeignete Konzentrationszone eingestuft. Eine konfliktarme und zugleich substantielle Nutzung als WEA-Standort wäre
nicht zu erwarten.
Ja ( + )
Bedingt ( o )
Nein ( - )
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7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Blomberg
Suchraum Nr.
Größe insgesamt:
2
34 ha
Lagebeschreibung: Lage im nördlichen Stadtgebiet von Blomberg östlich von Hagendonop angrenzend an die Stadtgebietsgrenze. Der Suchraum 2 besteht aus 1 Potentialfläche.
Plan:
Nachteile:
Vorteile:
Lage im gesamträumlichen Kontext unter städtebaulichen Aspekten darstellbar;
Lagebedingt deutliche Auswirkungen auf Ortsbild und Wohnumfeldfunktion
von Hagendonop und Donop; i.V.m. Fläche 1 Umringungseffekt für die Ortslage von Hagendonop. Technische Überprägung eines baulich weitgehend vorbelastungsfreien Freiraumbereiches. Die Erschließung wird als pessimal eingeschätzt.
Substantielle Nutzbarkeit hinreichend. Isoliert betrachtet, d.h. ohne die Darstellung einer Konzentrationszone im Bereich der Potentialfläche 1 begrenzte Auswirkungen auf das Ortsbild sowie die Wohn-/Wohnumfeldfunktionen von Hagendonop und Donop, keine Umringung. Artenschutzrechtliches Konfliktpotential begrenzt.
Die Fläche befindet sich am Nordrand des Blomberger Stadtgebietes im Dreieck zwischen
Hagendonop, Altendonop und Donop. Durch die Inanspruchnahme bislang überwiegend baulich unvorbelasteter Freiraumflächen würden in Verbindung mit der Lage deutliche Auswirkungen auf Orts- und Landschaftsbild erzeugt. Insbesondere im Zusammenspiel mit der Potentialfläche 1 würden massive und städtebaulich nicht vertretbare Auswirkungen erzeugt;
daher kann die Fläche 2 nur isoliert betrachtet werden.
Im Rahmen der weiteren Beratung ist für diesen Teil des Stadtgebietes zu prüfen, ob der Nutzung der regenerativen Windenergie und den damit verbundenen und für WE-Anlagen charakteristischen Beeinträchtigungen/Nebenwirkungen oder dem Erhalt der Freiraumfunktion
und der Eigenart der gewachsenen Kulturlandschaft des Raumes mit dem charakteristischen
Landschaftsbild Vorrang eingeräumt werden soll. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der
Windenergienutzung substantieller Raum belassen werden muss.
Seite 31
7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Blomberg
Abwägung:
Fläche kann isoliert betrachtet als geeignet angesehen werden. Ein artenschutzrechtliches Konfliktpotential ist nicht vollständig auszuschließen, kann mit Hilfe von CEFund/oder Vermeidungsmaßnahmen voraussichtlich hinreichend reduziert werden.
Querschnittsorientiert betrachtet ist anzumerken, dass zum einen die für WEA bauartund betriebsbedingten Beeinträchtigungseffekte für Orts- / Landschaftsbild und Freiraumfunktion sowie Wohn-/Wohnumfeldfunktion zwangsläufig nicht vermeidbar
sind, durch Ausschluss von Flache 1 aber deutlich reduziert werden können. Vor dem
Hintergrund des Erfordernisses zur Belassung substantiellen Raumes für die WENutzung wird in der städtebaulichen Gesamtsicht die Fläche 2 als geeignete Konzentrationsfläche angesehen.
Fläche
geeignet:
Suchraum Nr.
Größe insgesamt:
Lagebeschreibung:
Ja ( + )
Bedingt ( o )
Nein ( - )
3
74 ha
Lage im nördlichen Teil des Stadtgebietes von Blomberg zwischen der L 712
und der Stadtgrenze nordöstlich von Großenmarpe. Der Suchraum 3 besteht
aus 1 Potentialfläche.
Plan:
Nachteile:
Im Gebiet werden bereits 10 WEA betrieben, insofern ist das Erweiterungspotential von den Standoptionen her begrenzt; hier steht das RepoweringPotential im Vordergrund.
(Hinweis: die außerhalb dargestellte WEA wurde nicht genehmigt und nicht errichtet.)
Vorteile:
Der Bereich zeichnet sich durch eine Vorprägung durch bestehende WENutzung aus. Erschließung und Topographie sind als günstig anzusehen. Das
artenschutzrechtliche Konfliktpotential ist gering.
Seite 32
7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Blomberg
Das Gebiet befindet sich in einem durch großflächige Agrarstrukturen gekennzeichneten
Landschaftsraum; nach Norden zur Stadtgrenze hin sind Waldflächen vorgelagert. Im Landschaftsraum besteht eine bauliche Vorprägung durch etliche WEA. Vereinzelt findet sich Außenbereichs- /Streubebauung. Die Potenzialflächen des Suchbereichs 3 weisen keine herausragenden oder schutzbedürftigen Eigenschaften auf und sind durchschnittlich ausgebildet. Das
Freiraum- und Erholungspotential ist insbesondere i.V.m. der WEA-Vorprägung limitiert.
Unzulässige Auswirkungen auf Wohn- und Wohnumfeldfunktionen sind nicht erkennbar.
Das artenschutzrechtliche Konfliktpotential ist hinsichtlich der Avifauna als gering bis mittel
eingestuft. Nicht grundsätzlich auszuschließende artenschutzrechtliche Konflikte können mit
Hilfe von CEF- und/oder Vermeidungsmaßnahmen voraussichtlich soweit reduziert werden,
dass artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nicht anzunehmen sind. Im Nahbereich der
Waldränder und sonstiger Gehölzstrukturen ist ein erhöhtes Kollisionsrisiko für verschiedene
Fledermausarten zu erwarten.
Abwägung:
Fläche
geeignet:
Der Suchraum 3 weist querschnittsorientiert umfängliche Eignungskriterien
auf. Dieser Suchraum stellt im Blomberger Stadtgebiet einen Kernbereich im
Hinblick auf eine substantielle Nutzung der Windenergie dar. Da in der Gesamtschau ferner keine unzulässigen/unverhältnismäßigen Auswirkungen auf
Natur und Landschaft sowie Wohn- und Wohnumfeldfunktionen zu erwarten
sind, wird der Suchraum 3 als geeignete Konzentrationszone eingestuft.
Ja ( + )
Bedingt ( o )
Nein ( - )
Seite 33
7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Blomberg
Suchraum Nr.
Größe insgesamt:
Lagebeschreibung:
4
31 ha
Lage im nördlichen Teil des Stadtgebietes von Blomberg östlich der L 758
bei Hestrup.
Plan:
Nachteile:
Pessimaler Flächenzuschnitt durch bandartige Raumstruktur. Fläche ansonsten ohne signifikante Nachteile. Artenschutzrechtliches Konfliktpotential
nicht vollständig auszuschließen.
Vorteile:
Tlw. Vorprägung des Raumes durch benachbarte WE-Nutzung. Räumlich
arrondierbar mit Fläche 3. Günstige Lage im gesamträumlichen bauleitplanerischen Standortkonzept. Substantielles Standortpotential für die WENutzung. Unzulässige Auswirkungen auf Wohn- und Wohnumfeldfunktionen
hingegen sind nicht erkennbar.
Das Gebiet bindet östlich an den Bereich 3 an und erstreckt sich linear östlich der L 758 bis in
den Bereich Hainholz. Die Potenzialflächen des Suchbereichs 4 weisen keine herausragenden
oder schutzbedürftigen Eigenschaften auf und sind durchschnittlich ausgebildet, so dass keine
über das vorhabentypische Maß hinausreichenden Auswirkungen auf Natur und Landschaft
zu erwarten sind; das Freiraum- und Erholungspotential ist limitiert. Unzulässige Auswirkungen auf Wohn- und Wohnumfeldfunktionen sind nicht erkennbar. Das artenschutzrechtliche
Konfliktpotential ist hinsichtlich der Vögel als gering eingestuft.
Die Potentialflächen des Suchraumes 4 weisen schutzbedürftige Eigenschaften auf, so dass
davon ausgegangen werden kann, dass vorhabentypische Maßnahmen signifikante Auswirkungen auf Natur und Landschaft sowie maßgebliche Freiraumfunktionen erwarten lassen.
Seite 34
7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Blomberg
Abwägung:
Fläche
geeignet:
Suchraum Nr.
Größe insgesamt:
Lagebeschreibung:
Der Suchraum 4 weist querschnittsorientiert Eignungskriterien auf und ist
andererseits nur marginal baulich vorgeprägt. Dieser Suchraum bietet im
Blomberger Stadtgebiet günstige Arrondierungsvoraussetzungen mit dem
Bereich 3 auf und bietet ein substantielles Entwicklungspotential im Hinblick
auf die Nutzung der Windenergie. Da in der Gesamtschau ferner keine unzulässigen/unverhältnismäßigen Auswirkungen auf Natur und Landschaft sowie
Wohn- und Wohnumfeldfunktionen zu erwarten sind, wird der Suchraum 4
als geeignete Konzentrationszone eingestuft.
Ja ( + )
Bedingt ( o )
Nein ( - )
5
21 ha
Zentrale Lage im Stadtgebiet unmittelbar an der L 712 zwischen Großenmarpe
und Istrup. Der Suchraum besteht aus 1 Potentialfläche.
Plan:
Nachteile:
Vorteile:
Von der gesamträumlichen städtebaulichen Konzeption isolierte Lage im Stadtgebiet, dabei nicht arrondierungsfähig. Die Nutzbarkeit kann nicht als substantiell eingestuft werden; gleichwohl wären erhebliche Beeinträchtigungen der Freiraumfunktionen einer bisher diesbezüglich vorbelastungsfreien Kulturlandschaft
zu erwarten.
Vorprägung durch die L 712 und günstige verkehrliche Erschließung. Ansonsten
sind keine diesbezüglichen Standortvorteile erkennbar.
Seite 35
7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Blomberg
Das Gebiet stellt sich als weitgehend ausgeräumte agrarisch geprägte Kulturlandschaft, umgeben von Wohnsiedlungsbereichen dar. Die Fläche 5 weist zwar keine herausragenden
schutzbedürftigen Eigenschaften auf, bietet andererseits aber auch kein substantielles Nutzungspotential als WEA-Standort.
Abwägung:
Fläche
geeignet:
Suchraum Nr.
Größe insgesamt:
Lagebeschreibung:
Die Fläche wird aufgrund der standörtlichen Gesamtsituation als ungeeignet
angesehen. Die Nutzbarkeit kann nicht als substantiell eingestuft werden;
gleichwohl wären erhebliche Beeinträchtigungen der Freiraumfunktionen
einer bisher diesbezüglich weitgehend vorbelastungsfreien Kulturlandschaft
zu erwarten. Der Suchraum kann daher nicht als geeignete Konzentrationszone eingestuft werden.
Ja ( + )
Bedingt ( o )
Nein ( - )
6
42 ha
Zentrale Lage im Stadtgebiet nordwestlich von Blomberg an der K 73. Der
Suchraum besteht aus 1 Potentialfläche.
Plan:
Nachteile:
Linear-bandartiger Flächenzuschnitt mit entsprechend hoher raumprägender
Wirkung einer WEA-Bebauung. Wirkungsrelevante Nähe zur historischen
Altstadt / zur Stadt Blomberg. Erhebliche technische Überprägung eines bislang baulichen weitgehend unbelasteten Freiraumbereichs.
Vorteile:
Hinreichend große Fläche mit günstigen Erschließungsvoraussetzungen. Artenschutzrechtliches Konfliktpotential begrenzt. Bei künftig veränderten Rahmenbedingungen im nördlichen Teil ggf. Arrondierungsoptionen zu Fläche 4.
Seite 36
7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Blomberg
Die Fläche im Landschaftsraum nordwestlich von Blomberg liegt als baulich nicht vorgeprägter Freiraum vor, der durch ausgedehnte, wenig strukturierte Agrarnutzung bestimmt wird; im
Umfeld findet sich zerstreut Außenbereichsbebauung. Der Anteil an gliedernden und belebenden Elementen ist mäßig bis gering; die Freiraumfunktionen entsprechend begrenzt.
Abwägung:
Fläche
geeignet:
Suchraum Nr.
Größe insgesamt:
Da standortbedingt die potentiell deutliche Auswirkungsintensität auf Ortsbild
sowie Wohn-/Wohnumfeldfunktion einerseits und die begrenzten Auswirkungen auf Natur- und Artenschutz andererseits gegenläufig sind, stellt sich die
Beurteilung ambivalent dar. Ggf. ist in einer künftigen weiteren Detailbetrachtung zu untersuchen, ob beispielsweise für den nördlichen Teil des Suchraums Arrondierungsoptionen entstehen könnten. Dabei sind bandartige
Raumstrukturen in jedem Fall auszuschließen.
Ja ( + )
Bedingt ( o )
Nein ( - )
7
28 ha
Lagebeschreibung: Lage am östlichen Rand des Stadtgebietes südlich von Eschenbruch. Der Suchraum besteht aus 1 Potentialfläche.
Plan:
Nachteile:
Pessimale Flächengröße; isolierte Lage ohne Arrondierungsmöglichkeiten und
Einbindung in ein städtebaulich schlüssiges räumliches Gesamtkonzept.
Vorteile:
Artenschutzrechtliches Konfliktpotential gering, ansonsten keine signifikanten
Vorteile erkennbar.
Seite 37
7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Blomberg
Die Flächen befinden sich am östlichen Rand des Blomberger Stadtgebietes. Der Suchraum
wird an zwei Seiten von ausgedehnten Waldgebieten umschlossen. Südlich benachbart liegt
das Naherholungsgebiet Emmer-Stausee und der historisch bedeutsame Bereich Glashütte.
Aufgrund der Lage kennzeichnet diese Flächen ein minimales Standortpotential für WEA bei
einer unverhältnismäßig hohen Raumbelastung.
Abwägung:
Fläche
geeignet:
Suchraum Nr.
Größe insgesamt:
Lagebeschreibung:
Die Fläche wird aufgrund der standörtlichen Gesamtsituation als ungeeignet
angesehen. Die Nutzbarkeit kann nicht als substantiell eingestuft werden;
gleichwohl wären erhebliche Beeinträchtigungen der Freiraumfunktionen
einer bisher diesbezüglich vorbelastungsfreien Kulturlandschaft zu erwarten.
Der Suchraum wird daher nicht als geeignete Konzentrationszone eingestuft.
Ja ( + )
Bedingt ( o )
Nein ( - )
8
22 ha
Lage am südlichen Rand des Stadtgebiet bei Reelkirchen / Molkenberg. Der
Suchraum besteht aus 1 Potentialfläche.
Plan:
Nachteile:
Flächenstruktur und -größe pessimal; lediglich geringes Standortpotential für
WE-Nutzung gegeben bei gleichzeitig hoher Freiraumbelastung. Sinnvolle Arrondierung mit Eignungsflächen nicht möglich. Querschnittsorientiert unter
städtebaulichen Gesichtspunkten räumlich isolierte Splitterfläche.
Vorteile:
Keine signifikanten Vorteile erkennbar.
Seite 38
7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Blomberg
Die Flächen befinden sich am südlichen Rand des Blomberger Stadtgebietes. Der Suchraum
stellt sich als kleinteilig strukturierte Kulturlandschaft dar. Im Umfeld prägen dörfliche Siedlungsstrukturen den Raum. Standortbedingt wird diese Fläche durch ein minimales Nutzungspotential für WEA bei einer unverhältnismäßig hohen Raumbelastung gekennzeichnet.
Abwägung:
Fläche
geeignet:
Suchraum Nr.
Größe insgesamt:
Lagebeschreibung:
Die Fläche wird aufgrund der standörtlichen Gesamtsituation als ungeeignet
angesehen. Die Nutzbarkeit kann nicht als substantiell eingestuft werden;
gleichwohl wären erhebliche Beeinträchtigungen der Freiraumfunktionen
einer bisher diesbezüglich vorbelastungsfreien Kulturlandschaft zu erwarten.
Das artenschutzrechtliche Konfliktpotential ist hoch. Der Suchraum kann
daher nicht als geeignete Konzentrationszone eingestuft werden.
Ja ( + )
Bedingt ( o )
Nein ( - )
9
85 ha
Südwestliche Lage im Stadtgebiet an der B 1 südlich von Siebenhöfen. Der
Suchraum besteht aus 3 Potentialflächen.
Plan:
Nachteile:
Lagebedingt erhebliche Auswirkungen auf das Ortsbild sowie Wohn- / Wohnumfeldfunktionen verschiedener Ortslagen (Siebenhöfen, Höntrup, Herrentrup,
Tintrup, Maspe, Reelkirchen). Insbesondere i.V.m. Fläche 10 Umringungseffekt
für die Ortslage von Siebenhöfen. Technische Überprägung eines weitgehend
vorbelastungsfreien Freiraumbereiches. Das artenschutzrechtliche Konfliktpotential ist hoch, entsprechend sind Einschränkungen für die Nutzbarkeit des
Gebietes zu erwarten.
Seite 39
7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Blomberg
Erhebliche Eingriffe in Natur und Landschaft; hoher Kompensationsbedarf zu
erwarten. Naturschutzrechtliche Zulässigkeit derzeit nicht abschließend beurteilbar.
Vorteile:
Flächengröße substantiell, Vorbelastung durch die B 1.
Der Offenlandbereich zwischen Blomberg und Herrentrup wird durch ausgedehnte landwirtschaftliche Nutzflächen geprägt, die von den schutzwürdigen Gewässer- und Niederungsstrukturen des Baches ‚Breites Wasser‘ in West-Ost-Richtung durchzogen werden. Das Umfeld wird durch ländlich-dörfliche Siedlungsstrukturen geprägt. Die Topographie des Landschaftsraumes kann als flachwellig bezeichnet werden; die Höhendifferenzen sind gering.
Abwägung:
Fläche
geeignet:
Aufgrund der raum- und standortstrukturellen Rahmenbedingungen und den
damit verbundenen Beeinträchtigungen des Ortsbildes und der Wohn/Wohnumfeldfunktion einer sowie des erheblichen naturschutzrechtlichen und
artenschutzrechtlichen Konfliktpotenzials andererseits wird der Suchbereich
nicht als geeignete Konzentrationszone eingestuft. Eine konfliktarme Nutzung
als WEA-Standort ohne erheblichen Nutzungsrestriktionen ist absehbar nicht
zu erwarten.
Ja ( + )
Bedingt ( o )
Suchraum Nr.
10
Größe insgesamt:
82 ha
Lagebeschreibung:
Nein ( - )
Zentrale Lage im Stadtgebiet westlich von Blomberg im Norden von Siebenhöfen. Der Suchraum besteht aus 4 Potentialflächen.
Plan:
Seite 40
7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Blomberg
Nachteile:
Linear ausgebildete Gebietsform in flachwelliger Lage, umgeben von verschiedenen Ortschaften und Siedlungsbereichen
Vorteile:
Flächengröße hinreichend substantiell für eine WEA-Nutzung; Erschließungsvoraussetzungen günstig. Keine unverhältnismäßigen/unzulässigen Beeinträchtigungseffekte für Orts- / Landschaftsbild und Freiraumfunktion sowie Wohn/Wohnumfeldfunktion durch Vermeidung von Summationseffekten im Hinblick
auf Fläche 9 (Ausschluss im weiteren Planverfahren) und Begrenzbarkeit der
Flächenausdehnung im Westen (Teilflächenrücknahme).
Der Offenlandbereich westlich von Blomberg zwischen Siebenhöfen und Istrup wird durch
ausgedehnte landwirtschaftliche Nutzflächen geprägt, die im westlichen Teil von schutzwürdigen Gewässerstrukturen des Siekgraben durchzogen werden. Das Umfeld wird durch ländlich-dörfliche Siedlungsstrukturen geprägt. Die Topographie des Landschaftsraumes kann als
flachwellig bezeichnet werden; die Höhendifferenzen sind gering.
Abwägung:
Fläche
geeignet:
Fläche ist aufgrund der gesamträumlichen Situation von der Erschließung und
der Topographie her als geeignet einzustufen; die Flächengröße bietet substantielles Entwicklungspotential für die WE-Nutzung. Der östliche Teil weist
im Gegensatz zum Westlichen kein unverhältnismäßig hohes artenschutzrechtliches Konfliktpotential auf, so dass Konflikte mit Hilfe von CEFund/oder Vermeidungsmaßnahmen voraussichtlich soweit reduziert werden
können, dass artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nicht anzunehmen
sind. Der östliche Teil der Fläche 10 weist querschnittsorientiert verschiedene
Eignungskriterien auf und stellt im Blomberger Stadtgebiet im Hinblick auf
eine substantielle Nutzung der Windenergie einen wesentlichen Raum dar. Da
in der Gesamtschau ferner keine unzulässigen/unverhältnismäßigen Auswirkungen auf Natur und Landschaft sowie Wohn- und Wohnumfeldfunktionen
zu erwarten sind, wird der östliche Teil des Suchraums 10 als geeignete Konzentrationszone eingestuft. Der westliche Teil des Suchraums 10 sollte ausgeschieden werden.
Ja ( + )
(54 ha)
Bedingt ( o )
Nein (-)
(28 ha)
Seite 41
7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Blomberg
7.3
Zusammenfassung der Bewertung
Im Rahmen der Bewertung und Abwägung werden insgesamt 10 Suchräume betrachtet, deren
Potentialflächen beurteilungsgemäß durch unterschiedliche Eignungsqualitäten charakterisiert
werden können. In der Gesamtschau differenziert sind nicht alle Suchräume als Konzentrationszone für die Nutzung der Windenergie im Flächennutzungsplan geeignet.
Übersicht der Suchraumbeurteilung
Suchraum
Flächengröße
Eignungsbewertung
Nr. 1
60 ha
--
Nr. 2
34 ha
+
Nr. 3
74 ha
+
Nr. 4
31 ha
+
Nr. 5
21 ha
--
Nr. 6
42 ha
o
Nr. 7
28 ha
--
Nr. 8
22 ha
--
Nr. 9
85 ha
--
Nr. 10
82 ha (28/54)
Nr. 1 – Nr. 10
479 ha
--
+
Bewertungsergebnis
Geeignete Suchräume
193 ha
Bedingt geeignete Suchräume
42 ha
Ungeeignete Suchräume
244 ha
Seite 42
7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Blomberg
Im Rahmen der Bewertung und Abwägung sollen 4 der Potenzialflächen als Konzentrationszone für die Nutzung der Windenergie im Flächennutzungsplan dargestellt werden.




Potenzialfläche Nr. 2
Potenzialfläche Nr. 3
Potenzialfläche Nr. 4
Potenzialfläche Nr. 10 (tlw.)
34 ha
74 ha
31 ha
54 ha
Die v.g. Konzentrationsflächen haben eine Flächengröße von insgesamt: 193 ha.
Prüfung: „Sicherstellung substanziellen Raumes für die Windkraft“ (Stufe 4)
8.
Insgesamt verfügt die Stadt Blomberg aufgrund der bisherigen Ausführungen im Stadtgebiet
über Bereiche, die für die Nutzung der Windenergie geeignet sind. Es wurden insgesamt Konzentrationsflächen von 193 ha, verteilt auf vier Teilbereiche, ermittelt. Im Wege der Abwägung ist zu ermitteln, ob damit der Windkraft substantiell Raum gegeben wird. Folgende Gesichtspunkte werden hierbei berücksichtigt:

Die Konzentrationszonen haben bezogen auf die nach Abzug der harten Tabukriterien
verbleibenden Suchbereichsflächen (3.336 ha) einen Anteil von ca. 5,8 %.

Im Hinblick auf die Größe des gesamten Stadtgebietes (incl. Wald und Wohnsiedlungsbereiche, Verkehrsflächen etc.) von ca. 9.900 ha beträgt der prozentuale Anteil
gerundet 1,9 %.

Mit der Sondergebietsdarstellung ‚Vorrangflächen für Windenergienutzung‘ des FNP
der Stadt Blomberg war eine Gesamtfläche von 50 ha ausgewiesen worden. Mit der
vorliegenden 7. FNP-Änderung erfolgt eine räumliche Vergrößerung der Flächen für
WEA-Standorte um mehr als das 3,8-fache. Berücksichtigt man dann noch die im Zuge der technischen Entwicklung erzielten Leistungssteigerungen von WEA um mindestens das Doppelte (Anlagengröße z.Zt. zwischen 0,6 und 1,8 MW) und die Möglichkeit des Repowering kann von einer Steigerung der Windenergieleistung im Stadtgebiet von Blomberg um mehr als das 7-fache ausgegangen werden.

Die mit 181 ha Fläche vorgesehenen Konzentrationszonen im Stadtgebiet von Blomberg nehmen in Relation zu der im Entwurf des Landesentwicklungsplanes (LEP,
Stand 25.06.2013) unter Ziel 10.2-2 –Vorranggebiete für die Windenergienutzung- für
das Plangebiet des Reg.-Bez. Detmold vorgesehene Zielgröße von 10.500 ha Vorranggebietsgröße einen Anteil von ca. 1,80 % ein. In Relation dazu beträgt die Gesamtgröße des Stadtgebietes jedoch ca. 1,50 % der Fläche des Reg.-Bez. Detmold (6.523,2
km²).
Die ermittelten Konzentrationszonen bieten angesichts dieser Kennziffern nach Auffassung
der Stadt Blomberg in jedem Falle substantiellen Raum für die Nutzung der Windenergie. In
der nachfolgenden Karte Blatt 7 sind die nochmals alle Potenzialflächen dargestellt. Des Weiteren wurden die Potenzialflächen als Änderungsbereich dargestellt, die im Rahmen der Stufen 1 – 4 als Konzentrationszonen ermittelt worden sind.
Seite 43
7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Blomberg
Blatt 7 – Potenzialflächen mit ÄnderungsbereichenSeite 44
7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Blomberg
9.
Ergebnis
Als Ergebnis der Stufen 1 – 4, sollen die ermittelten Konzentrationszonen wie folgt ausgewiesen werden (s. Blatt Nr. 9.1 – Blatt Nr. 9.3)
 KONZENTRATIONSZONEN
Windkonzentrationszone 1:
Potentialflächen Nr. 2
Nordwestliche Lage im Stadtgebiet / östlich von Hagendonop angrenzend an die Stadtgebiets-
grenze.
Windkonzentrationszone 2:
Potentialflächen Nr. 3
Nördliche Lage im Stadtgebiet / nordöstlich von Großenmarpe angrenzend an die Stadtgebietsgrenze.
Windkonzentrationszone 3:
Potentialflächen Nr. 4
Nördliche Lage im Stadtgebiet / nördlich von Istrup, südöstlich von Großenmarpe
Windkonzentrationszone 4:
Potentialflächen Nr. 10 (östl. Teil)
Zentrale Lage im Stadtgebiet / nördlich von Siebenhöfen, westlich von Blomberg
Lage und Ausdehnung der v.g. Konzentrationszonen können im Detail der Planzeichnung
Blatt Nr. 8 entnommen werden.
Seite 45
7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Blomberg
Blatt 8 – Übersichtsplan KonzentrationszonenSeite 46
7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Blomberg
10.
Flächennutzungsplanänderung - Bereich und Umfang
Die im Rahmen der 7. Flächennutzungsplanänderung durchgeführten städtebaulichen und
gutachterlichen Untersuchungen und Beurteilungen des gesamten Stadtgebietes von Blomberg kommen, unter Berücksichtigung der unüberwindbaren ‚Harten Kriterien‘ auf der ersten
Planungsstufe sowie der abwägungszugänglichen ‚Weichen Kriterien‘ auf der zweiten Planungsstufe zu dem Ergebnis, insgesamt zehn Potentialflächen in den engeren Blick zu nehmen sind.
Um eine geordnete städtebauliche Entwicklung im Sinne einer sinnvollen gesamträumlichen
Strukturierung des Stadtgebietes hinsichtlich der Windenergienutzung durch die Bildung von
Konzentrationszonen sicherzustellen, wurden die zehn Potenzialflächen unter Berücksichtigung der Kriterien „Landschaftsbild / Sichtbeziehungen“, „Erholungsfunktion / Landschaftsschutz“ sowie „Artenschutz“ einzeln bewertet.
Nach dieser einheitlichen Beurteilung der zehn Potentialflächen wurden im Rahmen der städtebaulichen Abwägung vier Vorrangflächen für Windenergienutzung (Windkonzentrationszonen) gebildet, welche die Änderungsbereiche der 7. FNP-Änderung darstellen. Dabei erfolgt
eine Darstellung als Sonderbaufläche (SO).
Nach der gutachterlichen Beurteilung der Belange des Artenschutzes besteht für die Änderungsbereiche auf der Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung keine Ausschlusskriterien
entgegen. Sofern sie für diese Bereiche aus dem artenschutzrechtlichen Fachbeitrag Hinweise
auf Restrisiken im Hinblick auf § 44 BNatSchG ergeben, so ist die artenschutzrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben auf der nachgeordneten Ebene der konkreten Genehmigungsplanung
zu überprüfen und gegeben falls durch geeignete Maßnahmen auszuschließen.
o
Änderungsbereich Konzentrationszone 1 / FNP-Ausschnitt Blatt Nr. 9. 1
Innerhalb des 34 ha großen Änderungsbereiches weist die dargestellte Sonderbaufläche ‚SOVorrangfläche für Windenergienutzung‘ eine Größenordnung von ebenfalls 34 ha auf und erstreckt sich am Nordrand des Blomberger Stadtgebietes im Dreieck zwischen Hagendonop,
Altendonop und Donop. Nach der Darstellung des Flächennutzungsplanes in der Entwurfsfassung der 7. Flächennutzungsplanänderung wird die bisher als „Fläche für die Landwirtschaft“
dargestellte Fläche überlagert mit der Darstellungssignatur „Sonderbaufläche – Vorrangfläche für Windenergienutzung“. Die detaillierten Festsetzungen können der Planzeichnung Nr.
9.1 entnommen werden.
o
Änderungsbereich Konzentrationszone 2 / FNP-Ausschnitt Blatt Nr. 9.2
Innerhalb dieses 78 ha großen Änderungsbereiches weist die dargestellte Sonderbaufläche
‚SO-Vorrangfläche für Windenergienutzung‘ eine Größenordnung von 74 ha auf und erstrecken
sich im nördlichen Teil des Stadtgebietes zwischen der L 712 und der Stadtgebietsgrenze
nordöstlich von Großenmarpe. Nach der Darstellung des Flächennutzungsplanes in der Entwurfsfassung der 7. Flächennutzungsplanänderung werden innerhalb des Änderungsbereiches
die bisher als „Fläche für die Landwirtschaft“ dargestellten Teilfläche überlagert mit der Darstellungssignatur „Sonderbaufläche – Vorrangfläche für Windenergienutzung“.
Seite 47
7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Blomberg
Die innerhalb des Änderungsbereiches befindlichen ‚Flächen für die Landwirtschaft‘, die aus
heutiger Sicht nicht oder nicht mehr als für die Windenergienutzung geeignet eingestuft werden oder Bedeutung für den Biotopschutz aufweisen, bleiben von der überlagernden Darstellung ausgeschlossen. Für eine Teilfläche am westlichen Rand des Änderungsbereiches wird
daher die Darstellung als Sonderbaufläche (SO) aufgehoben. Die detaillierten Festsetzungen
können der Planzeichnung Nr. 9.2 entnommen werden.
o
Änderungsbereich Konzentrationszone 3 / FNP-Ausschnitt Blatt Nr. 9.2
Innerhalb dieses 35 ha großen Änderungsbereiches weisen die dargestellte Sonderbaufläche
‚SO-Vorrangfläche für Windenergienutzung‘ eine Größenordnung von 31 ha auf und erstrecken
sich südlich von Hestrup zwischen der L 758 im Westen und dem Waldgebiet im Bereich
Hainholz im Osten. Die Sonderbaufläche besteht, unterbrochen von einer Waldfläche, aus 2
Teilbereichen. Nach der Darstellung des Flächennutzungsplanes in der Entwurfsfassung der 7.
Flächennutzungsplanänderung werden die bisher als „Fläche für die Landwirtschaft“ dargestellte Flächen überlagert mit der Darstellungssignatur „Sonderbaufläche – Vorrangfläche für
Windenergienutzung“. Der im Plangebiet als ‚Fläche für Wald‘ dargestellte Bereich bleibt
von der überlagernden Darstellung ausgeschlossen. Die detaillierten Festsetzungen können
der Planzeichnung 9.2 entnommen werden.
o
Änderungsbereich Konzentrationszone 4 / FNP-Ausschnitt Blatt Nr. 9.3
Innerhalb dieses 59 ha großen Änderungsbereiches weist die dargestellte Sonderbaufläche
‚SO-Vorrangfläche für Windenergienutzung‘ eine Größenordnung von 54 ha auf und erstrecken
sich westlich von Blomerg zwischen Siebenhöfen und Istrup nördlich der K 77. Nach der
Darstellung des Flächennutzungsplanes in der Entwurfsfassung der 7. Flächennutzungsplanänderung wird die bisher als „Fläche für die Landwirtschaft“ dargestellte Fläche überlagert mit der Darstellungssignatur „Sonderbaufläche – Vorrangfläche für Windenergienutzung“. Die im Plangebiet dargestelltem ‚Flächen für die Landwirtschaft‘ mit Bedeutung für
den Biotopschutz bleiben von der überlagernden Darstellung ausgeschlossen. Die detaillierten
Festsetzungen können der Planzeichnung 9.3 entnommen werden.
(Hinweis: Innerhalb der besonders gekennzeichneten Änderungsbereiche ersetzen die Darstellungen der Offenlegungsfassung die bisherigen Darstellungen. Außerhalb der Änderungsbereiche gilt der Flächennutzungsplan in seiner aktuellen Fassung.)

Ersatz von Altanlagen
Im Rahmen der 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Blomberg soll im Hinblick
auf die Windenergienutzung auch der Ersatz kleinerer Altanlagen mit geringer Leistungsfähigkeit durch leistungsstärkere moderne, i.d.R. größere Windkraftanlagen ermöglicht werden.
Dabei ist zunächst festzustellen, dass das sog. Repowering als Errichtung baulicher Anlagen
und damit als Verfahren i.S.v. § 29 Abs. 1 BauGB einzuordnen ist. Sobald eine Altanlage
abgebaut wurde, bestimmt sich die baurechtliche Zulässigkeit der moderneren Anlage nach
den inzwischen geltenden Rechtsvorschriften. Daher sind die neuen Planvorgaben der Stadt
Blomberg zu beachten, die sich aus der 7. Änderung des Flächennutzungsplanes ergeben.
Seite 48
7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Blomberg
Die Ausschlusswirkung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erstreckt sich damit auch auf alle
Altstandorte, die außerhalb der im Rahmen der 7. Änderung des Flächennutzungsplanes dargestellten Sonderbauflächen (SO) liegen und auf denen in der Vergangenheit Einzelanlagen
genehmigt oder errichtet worden sind.
Die Überplanung von Altstandorten erfolgt, weil sie nicht dem planerischen Willen der Stadt
entsprechen. Diese verfolgt mit den in die Abwägung einbezogenen Belangen (insbes. Raum
für Siedlungsentwicklung, immissionsschutzrechtliche Vorsorgeabstände, Freiraumschutz,
Schutz und Vorsorge zugunsten der Natur) gewichtige städtebauliche Belange. Diese tragen
auch dem Umstand Rechnung, dass Windenergieanlagen in Blomberg bereits bestimmte Teile
des Außenbereichs prägen. Insoweit muss die Planung zudem auch die zunehmende Höhenentwicklung moderner Anlagen in den Blick nehmen. Höhere Anlagen sind einerseits im Interesse einer möglichst effektiven Nutzung der Windenergie gewollt, andererseits gehen solche
Anlagen aber mit größeren Fernwirkungen einher, so dass sie schon deshalb nicht durchgängig an Altstandorten realisiert werden können. Allerdings wird auch erkannt, dass das Wegfallen von Altstandorten einen gewichtigen Eingriff in die Eigentümer- und Betreiberinteressen darstellt. Die Stadt erachtet diesen Eingriff allerdings vor dem Hintergrund der mit der
Konzentrationsplanung verfolgten Ziele als gerechtfertigt. Dies gilt zumal Altanlagen auch an
entfallenden Standorten im Rahmen des Bestandsschutzes fortbetrieben werden dürfen. Insoweit geht es eher langfristig darum, eine städtebaulich geordnete Konzentration der Anlagen
zu erreichen. Müsste die Stadt sich demgegenüber bei ihrer Konzentrationsplanung von vornherein darauf beschränken, mindestens den faktisch vorhandenen Anlagenbestand abzusichern, könnten grundlegende städtebauliche Zielsetzungen bei der Steuerung der Windenergie
nicht berücksichtigt werden. Hierin wäre ein unzulässiger Eingriff in die gemeindliche Planungshoheit zu sehen.
11.
Änderungsbedingte Auswirkungen auf sonstige Belange
o Erschließung
Die gesicherte Erschließung kann aufgrund der fehlenden Konkretisierung auf der Ebene der
Flächennutzungsplanung noch nicht dargestellt werden. Jedoch befinden sich die ‚Sonderbauflächen SO-Vorrangfläche für Windenergienutzung-‘ in der Regel in der Nähe übergeordneter
Straßen, so dass eine Erschließung der Flächen als möglich beurteilt wird. Außerdem werden
die Flächen der Sonderbauflächen (SO) von Wirtschaftswegen durchzogen und erschlossen,
so dass die Erschließung der Flächen durch teilweise zusätzliche vertretbare Ausbaumaßnahmen möglich ist.
o Altlasten
In den Änderungsbereichen sind derzeit keine Altlaststandorte bekannt. Dennoch ist grundsätzlich eine diesbezügliche Überprüfung im jeweiligen Genehmigungsverfahren vorzunehmen.
o Emissionen
Grundsätzlich werden die für WEA typischen Emissionen (Lärm, optische Beeinträchtigungen) im Rahmen der vorhabenbezogenen Genehmigungsverfahren im Detail beurteilt und
berücksichtigt.
Seite 49
7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Blomberg
o Denkmalschutz
Die Belange des Denkmalschutzes wurden im Hinblick auf die Stadt- und Ortsbildsituation,
soweit nicht bereits durch andere Ausschlusskriterien abgedeckt, durch die Berücksichtigung
der Abstände zu den Siedlungsrändern berücksichtigt. Eine Beeinträchtigung von Baudenkmälern ist nach derzeitigem Kenntnisstand nicht zu erwarten. Die Beachtung von Bodendenkmälern ist durch die nachrichtliche Übernahme bei den Festsetzungen der FNPÄnderungsausschnitte grundsätzlich sichergestellt; Details sind auf der nachgeordneten Ebene
der konkreten Genehmigungsverfahren zu regeln. Hingewiesen wird auf die bekannten Bodendenkmäler: DKZ 4020,020 B / Wallreste südl. Brunsiek und DKZ 420,027 / Wallkörper
mit Graben. (Hinweis: Erdarbeiten im Bereich von Bodendenkmälern dürfen nur in Abstimmung und in Anwesenheit der LWL-Archäologie für Westfalen, Außenstelle Bielefeld, Tel.
0251/591-8961, durchgeführt werden.)
o Ausschlusswirkung
Mit der Abgrenzung der Sonderbauflächen ‚SO-Vorrangflächen für Windenergienutzung‘ im
Gebiet der Stadt Blomberg ändert sich auch die damit gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verbundene Ausschlusswirkung für Vorhaben der Windenergienutzung außerhalb der dargestellten Konzentrationszonen.
o Netzanbindung
Das Gebiet der Stadt Blomberg ist mit Hochspannungsleitungen durchzogen, die auch beim
Abwägungsprozess als Vorbelastung berücksichtigt wurden. Die bereits errichteten Windkraftanlagen beweisen die möglichen Netzanbindungen, die teilweise weiterer Maßnahmen
bedürfen. Grundsätzlich ist die Nutzung von Wirtschaftswegen der Stadt Blomberg unter Berücksichtigung technischer und sonstiger Notwendigkeiten möglich. Daher ist bei den gewählten Sonderbauflächen ‚SO–Vorrangflächen für Windenergienutzung‘ eine Netzanbindung
gegeben, vielfach bereits vorhanden.
o Sonstige Belange
Eine Höhenbegrenzung wird nicht vorgenommen um die Nutzung der Windenergie nicht
Übermaß zu begrenzen und Anlagen nach dem Stand der Technik innerhalb der Sonderbauflächen ‚SO–Vorrangfläche für Windenergienutzung‘ zu ermöglichen.
Blomberg, ……………………
…………………………………………………
(Der Bürgermeister)
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7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Blomberg
B)
UMWELTBERICHT
1.
Vorbemerkung
Nach dem Baugesetzbuch (BauGB) ist zur Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes im Rahmen der Aufstellung oder Änderung der Bauleitpläne nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und §
1 a BauGB eine Umweltprüfung erforderlich, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und bewertet werden. Die Kriterien für die Umweltprüfung ergeben sich aus der Anlage zu § 2 Abs. 4 BauGB. Die Ergebnisse der Umweltprüfung werden im
Umweltbericht nach § 2 a, Satz 2 BauGB dargelegt. Der Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil der Begründung zur 7. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) der Stadt
Blomberg.
Auf der Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung kann die Betrachtung auf die Änderungsinhalte der Flächennutzungsplandarstellung konzentriert werden. In Bezug auf WEA sind konkrete Anlagenstandorte sowie Netzanbindungstrassen oder technische Details hier nicht von
Belang, da diese Aspekte auf der Ebene der Genehmigungsplanung angesiedelt sind.
Die Umweltbelange werden im Rahmen der 7. FNP-Änderung abgestuft betrachtet. Nach der
grundlegenden Planungssystematik wurden zur Findung von Konzentrationszonen in der ersten und zweiten Planungsstufe sogenannte harte und weiche Tabukriterien entwickelt und in
die räumliche Plandarstellung übertragen. Die abgebildeten Flächen werden als Suchbereichsflächen oder auch Potentialflächen bezeichnet. In der dritten Planungsstufe wurden gebietsund einzelfallbezogen weitere städtebaulich bedeutsame Belange als Abwägungskriterien in
die Planung eingestellt. Die so entwickelten Flächen werden als Konzentrationszonen bezeichnet und ebenfalls kartographisch dargestellt. Bezüglich der Details ist auf die Begründung (Teil A.) zu verweisen.
Im Plan Blatt Nr. 8 'Übersichtsplan Konzentrationszonen' werden die Ergebnisse für den gesamten Außenbereich des Stadtgebietes von Blomberg dargestellt. Alle städtebaulichen und
umweltrelevanten Tabukriterien und bauleitplanerische Restriktionen sind in diesen Plan eingeflossen. Dieses gilt auch für die artenschutzrechtlichen Belange, (Datengrundlage: Fachbeitrag LEDERER, Geseke 2013/2015) die umfassend untersucht wurden, um die Vorbereitung
artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG zu vermeiden. Die im Rahmen der Flächennutzungsplanung bedeutsamen Aspekte sind in die Begründung der Konzentrationszonen für die Windenergienutzung eingeflossen.
Das Ergebnis dieses städtebaulichen Entscheidungsprozesses hat unter Berücksichtigung aller
relevanten städtebaulichen, umwelt- und landschaftsplanerischen Kriterien und Belange im
Planinstrument des Flächennutzungsplanes zur Abgrenzung von vier Änderungsbereichen
geführt. Nachdem die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Konzentrationszonendarstellung geschaffen wurden, werden für die Änderungsbereiche die Umweltschutzgüter analysiert
und die abwägungsrelevanten Auswirkungen dargestellt.
Seite 51
7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Blomberg
1.1
Inhalt und Ziele der Bauleitplanung
Der der zuständige Fachausschuss für Bauen und Umwelt der Stadt Blomberg hat deshalb in
seiner Sitzung vom 03.12.2014 den Beschluss über die 7. Änderung des Flächennutzungsplanes gefasst. In seiner Sitzung vom 24.09.2015 wurde für die im Rahmen des Planverfahrens
entwickelten vier Windkonzentrationszonen die Offenlegung des Planes gemäß § 3 (2)
BauGB beschlossen; die Änderungsbereiche tragen die Bezeichnungen Konzentrationszone 1,
2, 3 und 4 und sind dargestellt mit den FNP-Ausschnitten Blatt Nr. 9. 1 bis 9.3.
Inhalt und Ziele der Bauleitplanung stellen sich differenziert dar und können im Detail der
Begründung zur 7. Änderung des FNP entnommen werden. Der Änderungsumfang beinhaltet
für die dargestellten Flächen eine Überlagerung der 'Fläche für die Landwirtschaft' durch die
Darstellung Sonderbauflächen ‚SO-Vorrangfläche für Windenergienutzung'. Insgesamt werden so 193 ha Fläche verteilt auf vier Bereiche der Stadt Blomberg überlagernd dargestellt als
Vorrangfläche für Windenergienutzung. Für die Darstellungsbereiche Sonderbaufläche (SO)
der Änderungsbereiche sieht die Bauleitplanung künftig die Nutzung regenerativer Windenergie im konfliktarm weitest möglichen Umfang vor.
1.2
Umweltschutzziele der Fachgesetze und -pläne
Grundsätzlich sind innerhalb der Fachgesetze für die Schutzgüter Ziele und allgemeine
Grundsätze formuliert, die im Rahmen der Prüfung der relevanten Schutzgüter gem. § 2 Abs.
4 BauGB in den Umweltbericht einfließen. Im Rahmen der Planung zur 7. Änderung des Flächennutzungsplanes sind über die Vorschriften des Baugesetzbuches hinaus die einschlägigen
Fachgesetze zur Beurteilung der Belange des Natur- und Landschaftsschutzes und des Immissionsschutzes zu berücksichtigen. Des Weiteren ist der Regionalplan TA Oberbereich Paderborn/Höxter anzuführen, der als Landschaftsrahmenplan fungiert. Vorgaben der regionalen
Landschaftsplanung beinhaltet der Landschaftsplan Nr. 11 -Blomberg-, der das gesamte
Stadtgebiet abdeckt.
1.2.1 Änderungsbereich 1 (östlich Hagendonop)
Für die Konzentrationszone 1 / FNP-Ausschnitt Blatt 9.1, die im Geltungsbereich des Landschaftsplanes liegt, besteht eine allgemeine Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet, Bereich
Gliederungsnummer 2.2-1 ‚Landschaftsschutzgebiet Lipper Bergland als großflächiges Gebiet mit Blomberger Höhen, Detmolder Hügelland, Blomberger Becken sowie Bachtäler und
Grünlandbereiche der Blomberger Höhen und Blomberger Becken‘
Die Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes erfolgte gem. § 21 LG unter anderem zur
o …

Erhaltung und Entwicklung des für den Planungsraum typischen Landschaftsbildes
mit seinen prägenden Tälern, naturnahen Waldbeständen, geomorphologischen Ausprägungen und gliedernden und belebenden Elementen,

Zur Erhaltung und Sicherung der besonderen Bedeutung des Planungsraumes für die
Erholung.

…
Weitergehende naturschutz- oder landschaftsrechtlich begründete Festsetzungen bestehen
gemäß Landschaftsplan Nr. 11 ‚Blomberg‘ nicht.
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7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Blomberg
Im Umfeld des Änderungsbereiches sind ferner Biotope ausgebildet, die im linfos der LANUV als schutzwürdiges Biotop (BK) geführt sind. Es handelt sich um folgende Objekte:
Objekt BK-3919-919, Gebietsname ‘Feldgehölz mit Teichen östl. Hagendonop‘
Schutzziel: Schutz und Erhalt von Gehölzen und Kleingewässern als Trittstein und Refugialbiotop in intensiv genutztem Umfeld.

Objekt BK-3920-456, Gebietsname ‘Buchenwälder am Püllenberg und am Lühberg‘
Schutzziel: Schutz, Erhalt und Entwicklung von naturnahen Buchenwäldern mit wertvollen Bachauen und Gesteinsbiotopen.

Objekt BK-3920-457, Gebietsname: ‚Buchenwald am Rammberg‘,
Schutzziel: Schutz und Erhalt von naturnahen Laubwäldern als Trittsteinbiotop in intensiv
genutzem Umfeld.

Weder Schutzobjekt noch -ziel werden änderungsbedingt berührt. Weitere Fachpläne, die für
den Bauleitplan von Bedeutung sein könnten, sind nach derzeitigem Kenntnisstand nicht bekannt.
1.2.2 Änderungsbereich 2 (östlich Großenmarpe)
Für die Konzentrationszone 2 / FNP-Ausschnitt Blatt 9.2, die im Geltungsbereich des Landschaftsplanes liegt, besteht eine allgemeine Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet, Bereich
Gliederungsnummer 2.2-1 ‚Landschaftsschutzgebiet Lipper Bergland als großflächiges Gebiet mit Blomberger Höhen, Detmolder Hügelland, Blomberger Becken sowie Bachtäler und
Grünlandbereiche der Blomberger Höhen und Blomberger Becken‘
Des Weiteren sind nach dem LP Nr. 11 für Teilbereiche Entwicklung-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen dargestellt; es handelt sich um Bereiche für Anreicherungsmaßnahmen.
Der Änderungsbereich 2 liegt in der Kulisse mit der Gliederungs-Nr. 5.6-1 ‚Anreicherungsraum nordwestliches Stadtgebiet zwischen Hagendonop und Donop/-Altendonop im Norden
und Großenmarpe im Süden des Landschaftsplangebietes‘. Als Festsetzungen werden folgende Maßnahmen aufgeführt: Anpflanzung und Pflege von Gehölzstreifen und Hecken / Anpflanzung von Baumreihen und Baumgruppen / Gewässerrenaturierung incl. Bepflanzung /
Erhaltung und Wiederbegrünung von Grünland.
Weitergehende naturschutz- oder landschaftsrechtlich begründete Festsetzungen bestehen
gemäß Landschaftsplan Nr. 11 ‚Blomberg‘ nicht.
Im Umfeld des Änderungsbereiches sind ferner Biotope ausgebildet, die im linfos der LANUV als schutzwürdiges Biotop (BK) geführt. Es handelt sich um folgende Objekte:
o Objekt BK-3920-456, Gebietsname ‘Buchenwälder am Püllenberg und am Lühberg‘
Schutzziel: Schutz, Erhalt und Entwicklung von naturnahen Buchenwäldern mit wervollen
Bachauen und Gesteinsbiotopen.
o Objekt BK-4020-452, Gebietsname ‘Oberes Marpetal‘
Schutzziel: Schutz und Entwicklung einer naturnahen Bachaue als Refugial- und Vernetzungsbiotop für auentypische Lebensgemeinschaften.
Weder Schutzobjekt noch -ziel werden änderungsbedingt berührt. Weitere Fachpläne, die für
den Bauleitplan von Bedeutung sein könnten, sind nach derzeitigem Kenntnisstand nicht bekannt.
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7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Blomberg
1.2.3 Änderungsbereich 3 (südlich Hestrup)
Für die Konzentrationszone 3 / FNP-Ausschnitt Blatt 9.2, die im Geltungsbereich des Landschaftsplanes liegt, besteht eine allgemeine Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet, Bereich
Gliederungsnummer 2.2-1 ‚Landschaftsschutzgebiet Lipper Bergland als großflächiges Gebiet mit Blomberger Höhen, Detmolder Hügelland, Blomberger Becken sowie Bachtäler und
Grünlandbereiche der Blomberger Höhen und Blomberger Becken‘
Des Weiteren sind für Teilbereiche Entwicklung-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen im
LP Nr. 11 dargestellt; es handelt sich um Bereiche für Anreicherungsmaßnahmen. Der Änderungsbereich 3 liegt in der Kulisse mit der Gliederungs-Nr. 5.6-1 ‚Anreicherungsraum nordwestliches Stadtgebiet zwischen Hagendonop und Donop/-Altendonop im Norden und
Großenmarpe im Süden des Landschaftsplangebietes‘.
Weitergehende naturschutz- oder landschaftsrechtlich begründete Festsetzungen bestehen
gemäß Landschaftsplan Nr. 11 ‚Blomberg‘ nicht.
Im Änderungsbereich bzw. angrenzend sind ferner Biotope ausgebildet, die im linfos der
LANUV als schutzwürdiges Biotop (BK) geführt sind. Es handelt sich um folgende Objekte:
o Objekt BK-4020-441, Gebietsname ‘Buchenwald am ‚Dicker Berg‘ nördlich Hahnenberg‘, Schutzziel: Schutz und Erhalt eines naturnahen Buchenwaldes als Lebensraum
für Arten der reiferen Waldökosysteme
o Objekt BK-4020-451, Gebietsname ‘Extensiv beweidetes Grünland nördlich Osterkrug‘ ,Schutzziel: Schutz und Erhalt von extensiv genutzten mageren Grünlandflächen
und eines Borstgrasrasens …
o Objekt BK-4020-228, Gebietsname ‘Siek des Papenquellbaches südlich von Rote Kuhle‘, Schutzziel: Schutz und Entwicklung einer naturnahen Bachaue als Vernetzungsbiotop in intensiv ackerbaulich genutztem Umfeld.
o Objekt BK-4020-452, Gebietsname ‘Oberes Marpetal‘
Schutzziel: Schutz und Entwicklung einer naturnahen Bachaue als Refugial- und Vernetzungsbiotop für auentypische Lebensgemeinschaften.
Weder Schutzobjekt noch -ziel werden änderungsbedingt berührt; die innerhalb gelegenen
BK-Flächen werden nicht von der SO-Gebietsdarstellung überlagert. Weitere Fachpläne, die
für den Bauleitplan von Bedeutung sein könnten, sind nach derzeitigem Kenntnisstand nicht
bekannt.
Südlich des Änderungsbereiches erstreckt sich das FFH-Gebiet DE-4021-302, Gebietsname:
Wälder bei Blomberg (siehe Anhang, Tabelle 7.1).
1.2.4 Änderungsbereich 4 (nördlich Siebenhöfen)
Für die Konzentrationszone 4 / FNP-Ausschnitt Blatt 9.3, die im Geltungsbereich des Landschaftsplanes liegt, besteht eine allgemeine Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet, Bereich
Gliederungsnummer 2.2-1 ‚Landschaftsschutzgebiet Lipper Bergland als großflächiges Gebiet mit Blomberger Höhen, Detmolder Hügelland, Blomberger Becken sowie Bachtäler und
Grünlandbereiche der Blomberger Höhen und Blomberger Becken‘
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7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Blomberg
Für eine Teilfläche im nordwestlichen Randbereich sieht der LP besondere Festsetzungen vor.
Es handelt sich um die Fläche mit der Gliederungs-Nr. 2.2-26 ‚Rosensiek und Bocksgrund
südlich Istrup‘; das LSG umfasst ein Sieksystem mit Grünland, Gebüsch- und Waldbeständen.
Des Weiteren sind für Teilbereiche Entwicklung-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen im
LP Nr. 11 dargestellt; es handelt sich um Bereiche für Anreicherungsmaßnahmen. Der Änderungsbereich 4 liegt in der Kulisse mit der Gliederungs-Nr. 5.6-3 ‚Anreicherungsraum um
Blomberg und östlich von Herrentrup‘. Als Festsetzungen werden folgende Maßnahmen aufgeführt: Anpflanzung und Pflege von Gehölzstreifen und Hecken / Anpflanzung von Baumreihen und Baumgruppen / Erhaltung und Wiederbegrünung von Grünland.
Weitergehende naturschutz- oder landschaftsrechtlich begründete Festsetzungen bestehen
gemäß Landschaftsplan Nr. 11 ‚Blomberg‘ nicht.
Im Änderungsbereich bzw. angrenzend sind ferner Biotope ausgebildet, die im linfos der
LANUV als schutzwürdiges Biotop (BK) geführt sind. Es handelt sich um folgende Objekte:
o Objekt BK-4020-379, Gebietsname ‘Feldgehölz am Drawenberg nordwestl. Obersiebenhöfen‘, Schutzziel: Schutz und Erhalt von Feldgehölzen als Trittsteinbiotop und
Refugiallebensraum in ackerbaulich geprägtem Umfeld.
o Objekt BK-4020-381, Gebietsname ‘Hainbach / Istruper Bach zwischen Istrup und
der B 1‘ ,Schutzziel: Entwicklung und Optimierung von naturnahen Fließgewässern…
o Objekt BK-4420-383, Gebietsname ‘Rosensiek am Bocksgrund südlich von Istrup’
Schutzziel: Schutz und Erhalt von reich strukturierten landschaftsraumtypischen Sieksystemen …
Weder Schutzobjekt noch -ziel werden änderungsbedingt berührt; die innerhalb gelegenen
BK-Flächen werden nicht von der SO-Gebietsdarstellung überlagert. Weitere Fachpläne, die
für den Bauleitplan von Bedeutung sein könnten, sind nach derzeitigem Kenntnisstand nicht
bekannt.
2.
Beschreibung der Umweltauswirkungen
Prüfungsgrundlage ist die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung des Umweltzustandes
und der voraussichtlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umweltbelange nach § 1
Abs. 6 Nr. 7 BauGB. Dabei ist in der Regel der aktuelle Zustand des Plangebietes die Bezugsebene. Sofern rechtskräftige Einzelgenehmigungen zur Errichtung von WEA vorliegen, stellen auch diese verbindliche Grundlagen für die Prüfung dar.
2.1
Derzeitiger Umweltzustand
o Naturraum
Nach der naturräumlichen Gliederung Deutschlands, Blatt 98 (MEISEL, 1959) liegen die Änderungsbereiche in den Kulissen der naturräumlichen Einheiten 364.32 -Blomberger Beckenund 362.34 -Blomberger Höhen-. Beide Einheiten werden zum "Lipper Bergland" (364.) als
Haupteinheit gerechnet. Der Naturraum des Blomberger Beckens wird beschrieben als "offenes, hügeliges, zum großen Teil von Löß erfülltes Becken"; der Naturraum Blomberger Höhen wird beschrieben als „stark bewaldetes, randlich intensiv zertaltes Keuper-Bergland“.
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7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Blomberg
2.1.1 Änderungsbereich Konzentrationszone 1 (östlich Hagendonop)
o Potentiell Natürliche Vegetation
Im betrachteten Bereich wird die potentielle natürliche Vegetation (TRAUTMANN 1969: Die
potentielle natürliche Vegetation in Nordrhein-Westfalen“ – Herausgegeben von der Akademie für Raumforschung und Landesplanung, Hannover und dem Ministerpräsidenten des
Landes NRW, Düsseldorf, 1969) durch die Waldgesellschaft „Artenreicher Hainsimsen Buchenwald, stellenweise Perlgras-Buchenwald“ (Luzulo-Fagetum bzw. Melico-Fagetum) gebildet. Als charakteristische Arten des Hainsimsen- und Perlgras-Buchenwaldes sind die Buche (Fagus silvatica), die Hainsimse (Luzula luzuloides), der Waldmeister (Galium odoratum), die Eberesche (Sorbus aucuparia), und die Traubeneiche (Quercus petraea) anzusehen.
o Böden
Nach der Bodenkarte von NRW - 1 : 50.000; Blatt L 4120, Bad Pyrmont ist im Gebiet als
Bodeneinheit Braunerde, z.T. Pseudogley-Braunerde (s-B3) aus schluffig-lehmiger Fließerde,
Bodenwertzahl 40-55 (mittlerere Ertragskraft) sowie Parabraunerde, und Braunerde, stellenweise pseudovergleyt (L3) aus Löß, Bodenwertzahl 65-80 (hohe Ertragskraft) verbreitet.
Nach der digitalen Karte GLA (1998) sind im betrachteten Bereich stellenweise schutzwürdige Böden der Kategorie 'extrem trockene, flachgründige Felsböden' und der Kategorie ‚Böden
mit regional hoher Bodenfruchtbarkeit‘ vorhanden.
o Biotop- und Nutzungsstrukturen
Das Gebiet wird bisher nicht von Windenergienutzung geprägt. Von der Bodennutzung her
wird der Bereich von der Landwirtschaft durch intensive ackerbauliche Nutzung bestimmt.
Die Begleitvegetation im Randbereich der teils befestigten Wirtschaftswege ist sehr fragmentarisch ausgebildet; die eutrophierten Saumfluren sind zumeist ruderalisierte Fragmente der
Glatthaferwiese. Im Zuge von Wegen stocken vereinzelte Gehölzbestände. Querschnittsorientiert überwiegen im Gebiet flachwellige Agrarflächen; naturnähere Strukturen und Biotoptypen von höherer Bedeutung fehlen. Das Konfliktpotential für Vogelarten wird im artenschutzrechtlichen Fachbeitrag als hoch eingestuft. In unmittelbarer Nähe zum Suchraum befinden
sich u.a. 3 Rotmilan-Brutreviere. An planungsrelevanten Arten wurden als Brutvögel Rotmilan, Schwarzmilan, Uhu und Neuntöter nachgewiesen. Es bestehen keine Vorbelastungen.
o Landschaftsbild
Von der Geländemorphologie her überwiegt der Eindruck einer strukturierten bäuerlichen
Kulturlandschaft mit mäßiger Reliefenergie, eingebettet in bewaldete Gebiete und entsprechend den zuvor beschriebenen Nutzungsstrukturen. Ländliche-dörfliche Siedlungsstrukturen
sind kennzeichnend. Im land- und forstwirtschaftlich genutzten Raum sind gliedernde und
belebende Elemente vorhanden. Das Landschaftsbild des Gebietes weist aufgrund der Kulissenwirkung der umliegend angrenzenden zusammenhängenden Waldflächen sowie des Reliefs und der gegliederten Nutzung einen strukturierten Charakter auf. Dieser Landschaftsbildtyp ist großflächig im nördlichen Stadtgebiet von Blomberg ausgebildet.
2.1.2 Änderungsbereich Konzentrationszone 2 (östlich Großenmarpe)
o Potentiell Natürliche Vegetation
Im betrachteten Bereich wird die potentielle natürliche Vegetation (TRAUTMANN, 1969)
durch die Waldgesellschaft „Artenreicher Hainsimsen Buchenwald, stellenweise PerlgrasBuchenwald“ (Luzulo-Fagetum bzw. Melico-Fagetum) gebildet.
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7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Blomberg
o Böden
Nach der Bodenkarte von NRW - 1 : 50.000; Blatt L 4120, Bad Pyrmont sind im Gebiet verschiedene Bodeneinheiten vorhanden. Ausgebildet sind: Braunerde (B21) aus Ton- und Tonmergelstein, Bodenwertzahl 32-40 (geringe bis mittlere Ertragskraft), Braunerde, z.T. Pseudogley-Braunerde (s-B2) aus schluffig-lehmiger Fließerde, Bodenwertzahl 40-55 (geringe bis
mittlere Ertragskraft), Braunerde, stellenweise pseudovergleyt (L3) aus Löß, Bodenwertzahl
65-80 (hohe Ertragskraft), Gley und Gley-Braunerde, z.T. Anmoorgley (G3) aus schluffiglehmigen Bachablagerungen, Bodenwertzahl 40-65 (mittlere bis hohe Ertragskraft).
Nach der digitalen Karte GLA (1998) sind im betrachteten Bereich teilweise schutzwürdige
Böden der Kategorie ‚Böden mit regional hoher Bodenfruchtbarkeit‘ vorhanden.
o Biotop- und Nutzungsstrukturen
Der überwiegende Teil des Gebietes wird von der Windenergienutzung durch die bestehenden
WEA geprägt. Von der Bodennutzung her wird der Bereich von der Landwirtschaft durch
intensive, überwiegend ackerbauliche Nutzung und Grünland geprägt. Nach Norden angrenzend findet sich ein ausgedehntes Waldgebiet. Lineare Gehölzstrukturen finden sich vereinzelt im Bereich von Wege- oder Parzellengrenzen. Die schmalen und eutrophierten Saumfluren sind zumeist ruderalisierte Fragmente der Glatthaferwiese; Übergänge zu nitrophilen
Staudenfluren kommen ebenfalls vor. Querschnittsorientiert überwiegen im Gebiet weitgehend ausgeräumte, gering strukturierte Agrarflächen; naturnähere Strukturen und Biotoptypen
von höherer Bedeutung fehlen. Das artenschutzrechtliche Konfliktpotential wird aufgrund der
hohen Vorbelastung durch die bestehenden WEA insgesamt als gering eingestuft. Windenergiesensible Vogelarten wurden nicht nachgewiesen; der Suchraum wird als Nahrungshabitat
vom Rotmilan genutzt.
o Landschaftsbild
Das Gebiet wird im Wesentlichen durch die bestehenden WEA überprägt und dominiert. Von
diesen baulichen Anlagen geht aufgrund der charakteristischen großen Bauhöhen eine erhebliche technische Überprägung der freien Landschaft im Außenbereich aus, die insbesondere in
der hier ausgebildeten Landschaft eine ausgeprägte Fernwirkung erzeugen. Von der Geländemorphologie her überwiegt der Eindruck einer offenen Agrarlandschaft mit geringer Reliefenergie entsprechend den zuvor beschriebenen Nutzungsstrukturen.
2.1.3 Änderungsbereich Konzentrationszone 3 (südlich Hestrup)
o Potentiell Natürliche Vegetation
Im betrachteten Bereich wird die potentielle natürliche Vegetation (TRAUTMANN,1969)
durch die Waldgesellschaft „Artenreicher Hainsimsen Buchenwald, stellenweise PerlgrasBuchenwald“ (Luzulo-Fagetum bzw. Melico-Fagetum) gebildet.
o Böden
Nach der Bodenkarte von NRW - 1 : 50.000; Blatt L 4120, Bad Pyrmont sind im Gebiet verschiedene Bodeneinheiten vorhanden. Ausgebildet sind: Braunerde, z.T. PseudogleyBraunerde, örtlich kleinflächig Pelosol und Pelosol-Pseudogley (s-B2) aus Ton- und Mergelstein, Bodenwertzahl 40-55 (geringe bis mittlere Ertragskraft), Braunerde, z.T. PseudogleyBraunerde (s-B3) aus schluffig-lehmiger Fließerde, Bodenwertzahl 40-55 (geringe bis mittlere
Ertragskraft), Braunerde, stellenweise pseudovergleyt (L3) aus Löß, Bodenwertzahl 65-80
(hohe Ertragskraft), verbreitet. Nach der digitalen Karte GLA (1998) sind im betrachteten
Bereich teilweise schutzwürdige Böden der Kategorie ‚Böden mit regional hoher Bodenfruchtbarkeit‘.
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7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Blomberg
o Biotop- und Nutzungsstrukturen
Der Bodennutzung entsprechend wird der Bereich von der Landwirtschaft durch überwiegend
intensive ackerbauliche Nutzung bestimmt. Die Begleitvegetation im Randbereich der Wirtschaftswege ist fragmentarisch ausgebildet; die eutrophierten Saumfluren sind zumeist ruderalisierte Fragmente der Glatthaferwiese. Der Offenlandbereich weist einzelne Hecken und den
Teil einer Waldfläche auf, die den Bereich gliedert. Querschnittsorientiert überwiegen im Gebiet Agrarflächen. Das Konfliktpotential für Vogelarten wird im artenschutzrechtlichen Fachbeitrag als gering eingestuft, Vorbelastungen bestehen nicht. An planungsrelevanten Arten
wurde als Brutvögel nur die Feldlerche nachgewiesen; als Nahrungsgäste und Durchzügler
sind Rotmilan, Mäusebussard, Turmfalke und Uhu zu verzeichnen. Für Fledermäuse wird von
einem mittleren Konfliktpotential ausgegangen; insbesondere im Bereich der Waldränder besteht ein erhöhtes Kollisionsrisiko für die nachgewiesenen Arten Zwergfledermaus und Rauhautfledermaus.
o Landschaftsbild
Das Gebiet wird perifer durch die benachbarten WEA geprägt. Eine bauliche Überprägung
der Landschaft im Änderungsbereich selbst besteht nicht. Von der Geländemorphologie her
überwiegt der Eindruck einer strukturierten bäuerlichen Kulturlandschaft mit mäßiger Reliefenergie, eingebettet in bewaldete Gebiete und entsprechend den zuvor beschriebenen Nutzungsstrukturen. Ländliche Siedlungsstrukturen und Einzelgehöfte sind kennzeichnend. Im
land- und forstwirtschaftlich genutzten Raum sind gliedernde und belebende Elemente vorhanden. Das Landschaftsbild des Gebietes weist aufgrund der Kulissenwirkung der umliegend
angrenzenden zusammenhängenden Waldflächen sowie des Reliefs und der gegliederten Nutzung einen strukturierten Charakter auf. Dieser Landschaftsbildtyp ist großflächig im nördlichen Stadtgebiet von Blomberg ausgebildet.
2.1.4 Änderungsbereich Konzentrationszone 4 (nördlich Siebenhöfen)
o Potentiell Natürliche Vegetation
Im betrachteten Bereich wird die potentielle natürliche Vegetation (TRAUTMANN, 1969)
durch die Waldgesellschaft Flattergras-Buchenwald (Milio-Fagetum) gebildet. In Abhängigkeit von den Standortfaktoren können Übergänge zum Buchen-Eichenwald und zum feuchten
Eichen-Hainbuchenwald ausgebildet sein. Als charakteristische Arten des FlattergrasBuchenwaldes sind die Buche (Fagus silvatica), die Hainbuche (Carpinus betulus), die Vogelkirsche (Prunus avium) anzusehen.
o Böden
Nach der Bodenkarte von NRW - 1 : 50.000; Blatt L 4120, Bad Pyrmont sind im Gebiet verschiedene Bodeneinheiten vorhanden. Ausgebildet sind: Braunerde, z.T. PseudogleyBraunerde (s-B3) aus schluffig-lehmiger Fließerde, Bodenwertzahl 40-55 (geringe bis mittlere
Ertragskraft), Braunerde, stellenweise pseudovergleyt (L3) aus Löß, Bodenwertzahl 65-80
(hohe Ertragskraft), Gley und Gley-Braunerde, z.T. Anmoorgley (G3) aus schluffig-lehmigen
Bachablagerungen, Bodenwertzahl 40-65 (mittlere bis hohe Ertragskraft). Nach der digitalen
Karte GLA (1998) sind im betrachteten Bereich teilweise schutzwürdige Böden der Kategorie
‚Böden mit regional hoher Bodenfruchtbarkeit‘ vorhanden.
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7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Blomberg
o Biotop- und Nutzungsstrukturen
Das Gebiet wird von der Bodennutzung her von der Landwirtschaft durch intensive ackerbauliche Nutzung bestimmt. Eine Vorbelastung besteht nicht. Die Begleitvegetation im Randbereich der teils befestigten Wirtschaftswege ist sehr fragmentarisch ausgebildet; die eutrophierten Saumfluren sind zumeist ruderalisierte Fragmente der Glatthaferwiese. Im Zuge von Wege stocken vereinzelte Feldgehölzbestände. Im Westen durchzieht bandartig eine Siek mit
Grünland, Gebüsch Gewässerstruktur den Änderungsbereich. Querschnittsorientiert überwiegen im Gebiet Agrarflächen; naturnähere Strukturen und Biotoptypen von höherer Bedeutung
finden sich nur im Siekbereich. Das Konfliktpotential für Vogelarten wird im artenschutzrechtlichen Fachbeitrag als hoch eingestuft, da der Landschaftsraum eine Funktion als Brutgebiet für die Arten Kiebitz und Wachtel aufweist. Teile des Suchraumes dienen als Nahrungshabitat für Rohrweihe, Rotmilan und Schwarzmilan und sind Rasthabitat für Limikolen.
o Landschaftsbild
Von der Geländemorphologie her überwiegt der Eindruck einer strukturierten bäuerlichen
Kulturlandschaft mit geringer Reliefenergie, entsprechend den zuvor beschriebenen Nutzungsstrukturen. Als technisch-bauliche Vorprägung treten die Elektroüberlandleitungen in
Erscheinung. Ländliche-dörfliche Siedlungsstrukturen sind kennzeichnend für das Umfeld. Im
ausgeprägt landwirtschaftlich genutzten Raum sind insbesondere randlich gliedernde und belebende Elemente vorhanden. Das Landschaftsbild des Gebietes weist aufgrund der Kulissenwirkung der benachbarten Sieksysteme sowie gewässerbegleitenden Gehölzstrukturen und
Feldgehölzinseln einen strukturierten Charakter auf. Dieser Landschaftsbildtyp ist großflächig
im südlichen Stadtgebiet von Blomberg ausgebildet.
Gesamtbetrachtung
Insgesamt ist für alle betrachteten Gebiete festzustellen, dass besondere belastungsempfindliche Schutzgüter in den Änderungsbereichen der Plangebiete nicht vertreten sind. Reichtum,
Qualität und Regenerationsfähigkeit von Wasser, Boden, Natur und Landschaft des Plangebietes sind für den Naturraum durchschnittlich ausgebildet und als typisch anzusehen. Im
Hinblick auf Landschaftsbild und Freiraumfunktion ist bisher nur der Landschaftsraum östlich
von Großenmarpe dominant durch die konzentrierte Windenergienutzung baulich-/technisch
überprägt. Im Bereich nördlich von Siebenhöfen ist in diesem Zusammenhang auf die Elektroüberlandleitungen hinzuweisen.
Zum Themenkomplex Menschen und Bevölkerung kommt aufgrund der Gesamtsituation und
dem Gesamtumfang allen Plangebieten grundsätzlich eine Bedeutung im Hinblick auf die
Wohn- und / oder Wohnumfeldfunktionen zu; von den innerhalb und am Rande der Zonen
verlaufenden Verkehrstrassen gehen Immissionen aus, die sich auf diese Funktionen ebenfalls
auswirken können. Der außerhalb der Konzentrationszonen angrenzenden freien Landschaft
kommt eine Bedeutung für die Wohnumfeld- und Freiraumfunktion zu.
Zum Themenkomplex Kultur- und Sachgüter ist festzustellen, dass nach derzeitigem Kenntnisstand in den Änderungsbereichen keine Objekte bekannt sind, denen eine kulturhistorische
Bedeutung zukommt. Auf die bekannten benachbarte Bodendenkmale DKZ 4020,020B und
DKZ 4020,027 wurde bereits hingewiesen. Weitere Bau- oder Bodendenkmale sind in den
Änderungsbereichen/Konzentrationszonen nach derzeitigem Kenntnisstand nicht vorhanden.
Seite 59
7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Blomberg
2.2

Prognose zur planungsgemäßen Entwicklung des Umweltzustandes
Auswirkungen auf Klima und Luft
Erhebliche Auswirkungen auf das Klima sind weder erkennbar noch zu erwarten. Auch im
Hinblick auf die lokalklimatischen Verhältnisse oder auf mikroklimatische Effekte (z.B. Geruchs- und Staubentwicklung) ist nicht von signifikanten Auswirkungen auszugehen. Aufgrund der unter klimatologischen Gesichtspunkten sehr geringen Größe der Änderungsbereiche sind keine grundlegenden Veränderungen im Vergleich zum bislang bestehenden Zustand
zu erwarten. Mit der Darstellung von Konzentrationszonen für die Windenergienutzung für
die Änderungsbereiche 1 bis 4 verändern sich durch Erweiterungs- und RepoweringMöglichkeiten die positiven Auswirkungen auf Klimaschutz und Luftreinhaltung; teilweise ist
die mit der Nutzung regenerativer Energie verbundene Vermeidung von CO2 - Emissionen
durch die bestehenden Anlagen bereits gegeben. Mit der im Rahmen der 7. Änderung des
FNP deutlich erweiterten Darstellung der Konzentrationsfläche für die Windenergienutzung
werden die positiven Auswirkungen auf Klimaschutz und Luftreinhaltung verbessert; die mit
der Nutzung regenerativer Energie verbundene Vermeidung von CO2 - Emissionen kann
durch die zusätzlich möglichen Anlagen in größerem Umfang als bisher erfolgen. Eine signifikante Zunahme von Emissionen als Folge der Nichteinbeziehung einer bestehenden WEA in
die Konzentrationszonendarstellung kann ausgeschlossen werden. Erhebliche Auswirkungen
sind im Hinblick auf das Siedlungsklima nicht zu erwarten.

Auswirkungen auf Böden
Mit der zur Nutzung der Windenergie verbundenen Errichtung baulicher Anlagen einschließlich Erschließungstrassen sind Auswirkungen auf das Bodenpotential und die geologischen
Verhältnisse verbunden. Das Schutzgut Boden wird beeinträchtigt durch Versiegelungen zuvor unverbauter Flächen am Standort der baulichen Anlagen (Betonfundament der WEA, Trafo- / Übergabestation). Durch die Versiegelung gehen die natürlichen Bodenfunktionen in
diesem Bereich für die Betriebsdauer der Anlagen vollständig verloren. Ferner sind in der
Regel Einrichtungen von Zuwegungen und Arbeitsflächen (Stell- und Zwischenlagerflächen,
Aufstellflächen für Arbeitsmaschinen und Material) auf zuvor unbefestigten Flächen eingriffsrelevant. Auch wenn in der Regel keine Vollversiegelung erfolgt, gehen die natürlichen
Bodenfunktionen weitestgehend verloren. Zur Einspeisung der durch Windenergieanlagen
erzeugten Energie erfolgt die Verlegung von Erdkabeln zwischen Windkonzentrationszone
und nächstmöglicher Übergabestation. Gemäß Landschaftsgesetz stellt auch die Verlegung
von unterirdischen Leitungen im Außenbereich einen Eingriff in Natur und Landschaft dar.
Das gewachsene Bodengefüge wird verändert und ggf. können Auswirkungen auf den Bodenwasserhaushalt eintreten. Je nach Trassenverlauf können Vegetationsbestände beeinträchtigt werden; die Eingriffserheblichkeit ist stark von der Wahl des Trassenverlaufes abhängig.
Die Eingriffe in den Boden als Vegetationsstandort, als Lebensraum für Flora und Fauna, wie
auch als Filter- und Pufferschicht können bei gleichzeitiger Planrealisierung nicht vollständig
vermieden werden; sie sind untrennbar mit dem Planungsziel verbunden. Aufgrund des begrenzten Flächenbedarfes können die Auswirkungen auf die Bodenfunktionen im Verhältnis
zu sonstigen Bauvorhaben mit i.d.R. höheren Versiegelungsgraden als relativ gering angesehen werden.
Sofern in Änderungsbereichen Windenergieanlagen nach dem Ende der Nutzungsdauer vollständig zurückgebaut und nicht durch Neuanlagen ersetzt werden, kann für den betreffenden
Standort von einer Wiederherstellung der natürlichen Bodenfunktionen ausgegangen werden.
Seite 60
7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Blomberg
 Schutzgut Boden:
Die Bodenschutzbelange im Sinne des § 1a (2) BauGB sind unter Berücksichtigung der §§ 1
ff. Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG), der Bundesbodenschutzverordnung (BBodSchV)
und der §§ 1 ff. Landesbodenschutzgesetz NRW (LBodSchG) zu beachten. Insbesondere sind
Bodenversiegelungen zu begrenzen und schädliche Bodenveränderungen zu vermeiden; die
Wieder- bzw. Umnutzung von versiegelten oder sanierten Flächen ist vorrangig zu behandeln.
Ferner sind Böden mit hochwertigen Bodenfunktionen gem. § 2 (1) BBodSchG zu schützen.
o Flächen mit Bodenbelastungen
In den Änderungsbereichen sind kleine Altablagerungen / Altlastenstandorte bzw. schädlichen
Bodenveränderungen bekannt.
o Erhaltung schutzwürdiger Böden
Durch die 7. Änderung des Flächennutzungsplanes kann das Ziel zur Erhaltung schutzwürdiger Böden nicht gänzlich ausgeschlossen werden. In den benannten Bereichen der Konzentrationszonen sind schutzwürdige Böden ausgebildet. Signifikante Auswirkungen sind jedoch
nicht zu erwarten, da diese Bodentypen großflächig ausgebildet sind sich die Planung nur
begrenzt auf die schutzwürdigen Böden auswirken. Eine gravierende Minderung der betreffenden Bodenteilfunktionen tritt daher nicht ein.
o Begrenzung der Bodenversiegelung und vorrangige Inanspruchnahme von Brachflächen
Mit der 7. Änderung des Flächennutzungsplanes sind in den Änderungsbereichen zusätzliche
Flächenversiegelungen als umweltrelevante Auswirkungen verbunden. Eine weitere bauliche
Inanspruchnahme aufgrund des Flächenbedarfes von zusätzlichen Windenergieanlagenstandorten und zugehörigen Infrastruktureinrichtungen ist zu erwarten, vom Umfang her jedoch
bauarttypisch begrenzt. Der Grundsatz zur vorrangigen Nutzung von bereits anthropogen veränderten Brachflächen (Gewerbe- oder Industriebrachen) ist für den Planbereich nicht anwendbar, da derartige Strukturen im Außenbereich nicht vorhanden sind.
o Vermeidung von nachteiligen Bodenveränderungen
Signifikante nachteilige Bodenveränderungen sind durch die Planung nicht zu erwarten.

Auswirkungen auf den Wasserhaushalt
Oberflächengewässer sind im Bereich der Konzentrationsflächen nicht vorhanden; Auswirkungen können damit ebenso wie Auswirkungen auf Überschwemmungsgebiete ausgeschlossen werden. Auswirkungen auf die Schutzzonen von festgesetzten Wasserschutzgebieten sind
nicht zu erwarten. Aufgrund der weitgehend mächtigen Überdeckung des Aquifers sind keine
Auswirkungen auf oberflächennahes Grundwasser bzw. die Wasserwirtschaft zu erwarten.
Unter Berücksichtigung der relativ geringen Versiegelungsanteile wird der Wasserhaushalt
weder qualitativ noch quantitativ signifikant verändert; der natürliche Wasserkreislauf bleibt
insgesamt betrachtet unverändert. Mit Auswirkungen auf die Grundwasserneubildungsrate ist
nicht zu rechnen; Grundwasserfließrichtungen oder Grundwasserflurabstände bleiben unbeeinflusst. Betriebsbedingte Auswirkungen auf den qualitativen Grundwasserschutz sind i.d.R.
nicht zu erwarten, da sofern erforderlich die Verwendung wassergefährdenden Stoffe im
Rahmen von Genehmigungsverfahren ausgeschlossen werden können.
Seite 61
7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Blomberg

Auswirkungen auf die Landschaft
Windenergieanlagen mit den für sie charakteristischen großen Bauhöhen erzeugen sowohl
aufgrund der Bauart als auch durch die von der Rotorbewegung ausgehenden visuellen Wirkungen erhebliche Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes. Die grundsätzliche Problematik
der Landschaftsbildüberformung durch Windenergieanlagen auf den weithin sichtbaren
Standorten der Mittelgebirgslandschaft ist allgemein bekannt. Die Schwere der Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes hängt im Wesentlichen von zwei Faktoren ab.
o Im Hinblick auf die Vorhabenmerkmale bestimmen die Anlagenhöhe und die Anlagenanzahl, Aufstellung und Farbgebung, sowie bei Bauhöhen über 100 m auch die
Tages- und Nachtkennzeichnung im Wesentlichen die Intensität der Landschaftsbildbeeinträchtigung.
o Hinsichtlich der Empfindlichkeit ist die Beeinträchtigungsintensität von der Bedeutung des Landschaftsbildes abhängig. Je höherwertig die Landschaftsbildfunktionen
desto größer die Schwere der Beeinträchtigung. Unabhängig davon können insbesondere aber auch strukturarme Landschaftsräume durch eine besondere Empfindlichkeit
gekennzeichnet sein.
Die Errichtung von Windenergieanlagen auf weithin einsehbaren Standorten hat eine großräumige technische Überformung der Landschaft und den Verlust maßgeblicher Freiraumfunktionen zur Folge. Dabei können verschiedene Wirkungskonflikte auftreten:
o techn. Überformung des Landschaftsbildes durch hoch aufragende bauliche Anlagen
o Verlust bzw. Beeinträchtigung naturraumtypischer oder kulturhistorisch bedeutsamer
Elemente oder Objekte
o Unterbrechung / Beeinträchtigung bedeutsamer Sichtbeziehungen und Blickachsen
o Einschränkung der landschaftsbezogenen Erholungsfunktionen und der freiraumbezogenen Wohnumfeldfunktionen
Die technische Überformung des Landschaftsbildes ist bauarttypisch für WEA und bei Vorhabenrealisierung nicht vermeidbar. In Bezug auf die Anlagenhöhe überragen WEA alle natur- bzw. kulturraumtypischen Elemente. Bäume wie auch Gebäude werden in der Höhe deutlich mehrfach überragt. Setzt man die Schwelle der Maßstäblichkeit der menschlichen Wahrnehmung mit ca. 50 m an, so ist nach heute üblicher Bauart immer von einer erheblichen
Überschreitung dieser Schwelle auszugehen. Beeinträchtigungen der Landschaftsfunktionen
entstehen zudem durch die kontinuierliche grundsätzliche Unruhe, die von WEA durch die
Rotorbewegungen in die Umgebung ausgestrahlt wird. Je mehr Anlagen betrieben werden,
desto größer ist die Bewegungsunruhe. Verstärkt wird der Effekt, wenn innerhalb eines
Windparks verschiedene Anlagentypen oder Bewegungsmuster auftreten. Eine weitere maßgebliche Wirkungsschwelle wird durch die Tages- und Nachtkennzeichnung bei WEA von
mehr als 100 m Gesamthöhe über Grund überschritten, die Luftfahrthindernisse darstellen.
Im Änderungsbereich 2 wird das Landschaftsbild durch die Bauhöhe der bestehenden 10
WEA und der einsehbaren Lage der Standorte großräumig überprägt; insbesondere Rotorbewegung trägt zur Beeinträchtigung des Landschaftsbildes bei. Mit zunehmender Entfernung
vom Windpark nimmt die visuelle Beeinträchtigung ab. Eine Beeinträchtigung liegt ferner nur
in den tatsächlichen Sichtbereichen vor, von denen aus direkte Blickbezüge bestehen. Mit der
Änderungsplanung ist aufgrund der Vorbelastung keine grundlegend neue Veränderung der
bestehenden Situation verbunden, da die baulichen Nutzungsmöglichkeiten lediglich erweitert, nicht aber gänzlich neue Nutzungsstrukturen geschaffen werden.
Seite 62
7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Blomberg
Für die Änderungsbereiche 1, 3 und 4 ist infolge der neu geschaffenen Möglichkeit zur Nutzung der Windenergie planungsbedingt mit signifikanten Auswirkungen auf die Landschaft
zu rechnen. Die Änderungsbereiche werden bisher nicht durch die Windenergienutzung überprägt. Zukünftig ist eine deutliche technogene Überprägung und Veränderung der betroffenen
Landschaftsräume zu erwarten. Es ist dabei von einer markanten Zunahme der für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen typischen Beeinträchtigungen auszugehen;
sowohl Beeinträchtigungsintensität als auch -reichweite werden das Landschaftsbild prägen.

Auswirkungen auf Tiere und Pflanzen
Alle vorgesehenen Sonderbauflächen (SO)-Vorrangflächen für Windenergienutzung liegen
außerhalb von FFH- und Vogelschutzgebieten, von vorhandenen Naturschutzgebieten sowie
sonstigen vorhandenen Schutzgebieten gem. §§ 23 - 27 oder 30 BNatSchG, so dass direkte
Auswirkungen nicht gegeben sind. Auch über das Plangebiet hinausreichende Auswirkungen
auf diesbezügliche spezielle naturschutzrechtliche Schutzbestimmungen sind derzeit nicht
erkennbar. Auswirkungen auf im Biotopkataster der LANUV als schutzwürdige Biotope geführte Flächen oder auf Biotope gemäß § 62 LG sind planungsbedingt ebenfalls nicht erkennbar.
Auswirkungen auf Tiere und Pflanzen sind dennoch vom Grundsatz her sowohl für einen
Windpark als auch für die zur Netzanbindung benötigten Leitungstrassen zu erwarten. Die
Erweiterung der baulichen Nutzungsmöglichkeiten und die Inanspruchnahme von Freiflächen
führen zwangsläufig zu einer Verdrängung der hier verbreiteten Flora und Fauna. Eingriffe in
diesen räumlich umgrenzten Flächen sind bei gleichzeitiger Plandurchführung nicht vermeidbar. Ausgehend von der aktuellen Situation ist die Bauleitplanung für die vier Änderungsbereiche unterschiedlich zu bewerten. Im Hinblick auf windkraftsensible Tierarten werden im
artenschutzrechtlichen Fachbeitrag für die Änderungsbereiche folgende Auswirkungsprognosen getroffen:
Konzentrationszone 1: Vorbelastung keine / avifaunistisches Konfliktpotential hoch
Konzentrationszone 2: Vorbelastung hoch / avifaunistisches Konfliktpotential gering
Konzentrationszone 3: Vorbelastung keine / avifaunistisches Konfliktpotential gering /
Konfliktpotential für Fledermäuse mittel
Konzentrationszone 4: Vorbelastung keine / avifaunistisches Konfliktpotential hoch
Wie der artenschutzrechtliche Fachbeitrag darlegt, besteht ein Konfliktpotential für planungsrelevante Vogelarten einschließlich deren Lebensräume im Bereich der Konzentrationszonen
1 und 4. Es ist jedoch davon auszugehen, das i.V.m. Vermeidungs- und/oder Minderungsmaßnahmen sowie CEF-Maßnahmen eine artenschutzrechtliche Verträglichkeit erreicht werden kann.
Hinsichtlich der generellen Belange von Natur und Landschaft bereitet die 7. Änderung des
Flächennutzungsplanes der Stadt Blomberg für Teile der Änderungsbereiche deutlich erweiterte Möglichkeiten für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen vor, welche
nach dem BNatSchG und dem LG NW als Eingriffe in Natur und Landschaft definiert sind.
Seite 63
7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Blomberg
Im Hinblick auf das Landschaftsbild trifft dies auch für die zu erwartenden Repoweringvorhaben zu. Auf das Erfordernis zur Kompensation dieser Eingriffe wird daher hingewiesen. Da
Art und Umfang des Eingriffs jedoch bauvorhabenspezifisch ist, muss die Regelung dieser
Belange auf der nachgeordneten Ebene konkreter Genehmigungsplanungen erfolgen. In diesem Zusammenhang sind auch die vorhabenbedingten Auswirkungen zu berücksichtigen, die
sich aus der Bedeutung der Änderungsbereiche hinsichtlich der Nahrungshabitatfunktion für
planungsrelevante Arten ergeben.

Auswirkungen auf das FFH-Gebiet DE-4021-303, DE-4120-303 und DE-3919-302
Bei dem für die Meldung des FFH-Gebietes ‘Wälder bei Blomberg’ ausschlaggebenden Lebensraumtypen handelt es sich um ‘Waldmeister-Buchenwald’ (9130) und ‚HainsimsenBuchenwald‘ (9110). Bei den für das FFH-Gebietes ‘Beller Holz‘ ausschlaggebenden Lebensraumtypen handelt es sich um ‘Waldmeister-Buchenwald’ (9130) und ‚HainsimsenBuchenwald‘ (9110) und ‚Stieleichen-Hainbuchenwald‘ (9160). Für das FFH-Gebiet ‚Begatal‘ stellen die Glatthafer- und Wiesenknopf-Silgenwiesen die ausschlaggebenden Lebensraumtypen dar. Eine planungsbedingte erhebliche Beeinträchtigung dieses Lebensraumtyps
und der für das Gebiet vorgegebenen Schutz- und Entwicklungsziele ist aufgrund der Lage
der Änderungsbereiche auszuschließen. Auch für die eng an den Lebensraum Wald gebundenen Arten von gemeinschaftlichem Interesse (Grauspecht, Schwarzspecht) sind planungsbedingte Auswirkungen auszuschließen. Verbreitungsgebiete der Wiesengesellschaften sind
ebenfalls nicht betroffen. Eine erhebliche Beeinträchtigung der FFH-Gebiete und ihrer maßgeblichen Bestandteile sind nach derzeitigem Kenntnisstand somit nicht anzunehmen.

Auswirkungen auf Menschen und Bevölkerung
Die 7. Flächennutzungsplanänderung trägt mit der Darstellung von vier Konzentrationszonen
zur Förderung dauerhafter Nutzung der regenerativen Windenergie bei. Grundsätzlich können
damit infolge des Anlagenbetriebes Auswirkungen auf Menschen insbesondere durch Emissionen in Form von Schall und Schattenwurf verbunden sein. Lärmemissionen während der
Bauphase hingegen sind marginal und zeitlich eng befristet. In Bezug auf die Umweltauswirkungen durch Schall und Schattenwurf sind aufgrund der Flächennutzungsplanänderung vor
allem Auswirkungen auf Wohnsiedlungsbereiche und damit deren Wohn- und Wohnumfeldfunktion sowie Außenbereichsbebauung zu erwarten. Für die im Umfeld der Änderungsbereiche gelegenen Flächen mit Wohnnutzung kommt infolge der Neudarstellung bzw. der erweiterten Darstellung von Konzentrationszonen zur Windenergienutzung ebenfalls eine erhöhte
zusätzliche Belastung zu.
Durch die für Windenergieanlagen heutiger Bauart typischen Bauhöhen ist ferner für den
Landschaftsraum östlich von Großenmarpe i.V.m. Repoweringoptionen von einer höheren
Beeinträchtigungsreichweite auszugehen. In Verbindung mit der Fläche südlich von Hestrup
ist hinsichtlich der Auswirkungsprognose auch die Beurteilung der Kummulationswirkung zu
berücksichtigen, die sich aus dem räumlichen Zusammenhang der Konzentrationszonen 2 und
3 einschließlich der in diesem Landschaftsraum bestehenden 10 WEA ergeben. Diese für
Windenergienutzung charakteristischen Auswirkungen wurden im Hinblick auf die Schutzbedürftigkeit der Wohnsiedlungsbereiche grundsätzlich bereits durch die Tabukriterien berücksichtigt. Durch die vorgesehenen Vorsorgeabstände zu Bereichen mit Wohnnutzungsfunktion
sind die Rahmenbedingungen zur Einhaltung der einschlägigen Immissionsricht- und Grenzwerte geschaffen.
Seite 64
7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Blomberg
Da die vom Windenergieanlagenbetrieb ausgehenden Emissionen anlagen- und betriebsspezifisch sind, können die tatsächlich erforderlichen Schutzabstände im Detail nur vorhabenbezogen im Rahmen von konkreten Genehmigungsverfahren festgelegt werden. Dabei ist auch zu
prüfen, ob relevante Immissionen möglich sind, die besondere Schutzmaßnahmen oder Einschränkungen (z.B. eingeschränkter Anlagenbetrieb; Abschaltzeiten, leistungsreduzierter Betrieb) erfordern könnten.
Auf der Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung bleibt daher festzuhalten, dass durch die
gewählte Begrenzung der Konzentrationszonen und bei Einhaltung der gemäß Bundesimmissionsschutzgesetz sowie und der zugeordneten Verordnungen und technischen Anleitungen
unzulässige Beeinträchtigungen für Menschen und Bevölkerung nicht zu erwarten sind. Nachteilige Auswirkungen auf die unter § 1 BImSchG genannten Schutzgüter sind unter dieser
Prämisse daher nicht erkennbar.
Durch die erweiterten Konzentrationszonen für die Windenergienutzung ergeben sich aus
Umweltsicht keine erkennbaren besonderen Anforderungen oder Auswirkungen auf Fragen
der Abfallwirtschaft sowie der Ver- und Entsorgung und die infrastrukturelle Erschließung.
Auswirkungen auf Kultur- und Sachgüter

Nach der Lage der Änderungsbereiche sind keine Auswirkungen auf Kultur- und Sachgüter
erkennbar oder zu erwarten. Allgemeine denkmalpflegerische Belange sind im Planbereich
nicht zwangsläufig berührt, da der Schutz der bekannten Bodendenkmale aufgrund gesetzlicher Bestimmungen gewährleistet ist. Ergänzend kann auf die einschlägigen denkmalschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Meldepflicht gem. §§ 15, 16 DSchG bei der
Entdeckung von Bodendenkmälern, hingewiesen werden. Der Flächennutzungsplan beinhaltet
diese Vorgaben gesetzeskonform, so dass erhebliche Beeinträchtigungen dieser Belange ausgeschlossen werden können.

Wechselwirkungen zwischen den planungsrelevanten Umweltmedien
Die betrachteten Umweltschutzgüter sind im aktuellen Zustand Ausschnitte aus dem anthropogen überprägten den Naturhaushalt des Landschaftsraumes. Dabei bestehen zwischen den
einzelnen Umweltmedien grundsätzlich vielfältige Wechselbeziehungen. So bestehen z.B.
wechselseitige Abhängigkeiten zwischen Lokalklima und Vegetationsausbildung ebenso wie
zwischen Wasserhaushalt, Ausbildung der Bodentypen und über beide Faktoren auf die Ausbildung der Vegetation der verschiedenen Standorte.
In Abhängigkeit hiervon wiederum bestehen unterschiedliche Habitatstrukturen für die Tierwelt. Alle diese Standortfaktoren wiederum sind nutzungsbedingt zumeist weitgehend verändert und modifiziert. Wechselwirkungen zwischen und innerhalb der Schutzgüter, die bereits
vor der Realisierung des Vorhabens bestehen, sind weiterhin in unterschiedlichem Maß durch
bestehende Vorbelastungen geprägt und die Summe aller Faktoren und Wechselwirkungen
charakterisieren den momentanen Ist-Zustand der Umwelt.
Die für die Beurteilung der Auswirkungen des Planvorhabens relevanten regelmäßig auftretenden und charakteristischen Wechselwirkungen zwischen und innerhalb der Umweltmedien
wurden bereits in den einzelnen Kapiteln zu den Schutzgütern berücksichtigt.
Seite 65
7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Blomberg
Landschaftsbereiche des Plangebietes, Habitatstrukturen sowie Biotoptypen, die aufgrund
ihrer Eigenart und/oder aufgrund einer besonderen schutzgutübergreifenden Wechselwirkung
eine besondere Bedeutung oder Empfindlichkeit gegenüber dem Planvorhaben aufweisen,
befinden sich nicht innerhalb der vorgesehenen Konzentrationszonen für die Windenergienutzung und sind nicht Bestandteil der Änderungsbereiche des Planvorhabens. Auswirkungen auf
besondere Wechselwirkungen zwischen den Umweltmedien sind somit nicht erkennbar.
2.3
Entwicklungsprognose des Umweltzustandes ohne Plandurchführung
Sofern die bauleitplanerischen Ziele, die sich aus der 7. Änderung des Flächennutzungsplanes
ergeben nicht umgesetzt werden, ist in Bezug auf die überplanten Gebiete davon auszugehen,
dass die betrachteten Änderungsbereiche 1, 3 und 4 nicht als Konzentrationszonen für die
Windenergienutzung bauleitplanerisch gesichert werden können. Im Änderungsbereich 2
bleiben die vorhandenen WEA zwar bestehen, Erweiterungsmöglichkeiten werden bauleitplanerisch aber nicht abgesichert. Ansonsten werden die Flächen weiterhin durch die landwirtschaftliche Nutzung dominiert.
3.
Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen sowie Ausgleichsmaßnahmen
Mit der Bauleitplanung ist für die Änderungsbereiche 1 – 4 eine deutliche Erweiterung und
dauerhafte Sicherung von Konzentrationszonen für die Windenergienutzung verbunden. Ferner werden Repoweringoptionen gesichert. Da in den Änderungsbereichen über die bestehenden WEA im Änderungsbereich 2 hinaus erweiterungsbedingt Standorte für weitere Windenergieanlagen geschaffen werden, sind im Zuge der nachfolgend durchzuführenden Genehmigungsverfahren alle gesetzlich vorgeschriebenen CEF-, Vermeidungs-, Minderungs- und
Ausgleichsmaßnahmen festzulegen und durchzuführen, die aufgrund von konkreten Vorhaben
zur Errichtung und zum Betrieb von WEA erforderlich sind.
4.
Alternative Planungsmöglichkeiten
Für die im Rahmen der 7. Änderung des Flächennutzungsplanes dargestellten Konzentrationszonen für die Windenergienutzung / die Errichtung von Windenergieanlagen mit den Gebietsbezeichnungen Konzentrationszone 1 – Konzentrationszone 4 stehen in den jeweiligen
Suchbereichen keine sinnvollen alternativen Flächen zur Verfügung. Anderweitige Planungsmöglichkeiten, die eine plankonforme Umsetzung der städtebaulichen Ziele gewährleisten und sicherstellen könnten, sind nicht gegeben. Dies geht bereits aus der Begründung der
Flächennutzungsplanänderung und den standörtlichen Rahmenbedingungen hervor.
5.
Zusätzliche Angaben

Klimaschutz
Mit der sog. Klimaschutzklausel gem. § 1 a (5) BauGB (siehe auch: Gesetz zur Förderung des
Klimaschutzes bei der Entwicklung in den Städten und Gemeinden) sind die Belange des Klimaschutzes auch in der Bauleitplanung zu berücksichtigen.
Seite 66
7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Blomberg
Die Erfordernisse des Klimaschutzes können durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken oder dem Klimawandel Rechnung tragen, Eingang in die Bauleitplanung finden
und Minderungswirkung entfalten.
So können i.d.R. Festsetzungen von klimawirksamen Grünordnungs- sowie Kompensationsmaßnahmen positive mikroklimatische Effekte entwickeln. Das Planvorhaben dient in diesem
Fall bereits vom Grundsatz der Förderung von Gewinnungsmöglichkeiten für Regenerativenergie auf der rahmengebenden Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung. Weitergehende
Regelungen im Rahmen der 7. FNP-Änderung sind nicht erforderlich.

Beschreibung der Methodik sowie Hinweise auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben
Die Methodik einer Umweltprüfung beinhaltet die Überlagerung der Schutzgüter und ihrer
Bewertungen mit den jeweiligen vorhabenspezifischen Auswirkungen und deren Wirkungsintensität.
Die daraus resultierenden Konflikte werden ausgewertet, bewertet und dargestellt. Die Konflikte wiederum steuern die Art, die Lage und den Umfang der zu entwickelnden Maßnahmen
(Vermeidung, Verringerung und Ausgleich), welche die zu erwartenden Probleme und damit
auch deren Erheblichkeit zu minimieren haben. Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung
der Angaben haben sich nicht ergeben.

Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der planbedingten
erheblichen Umweltauswirkungen
Gemäß § 4 c (Überwachung) BauGB soll nach Abschluss des Planverfahrens eine Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen der Plandurchführung zur frühzeitigen Ermittlung unvorhergesehener nachteiliger Auswirkungen zwecks Ergreifung geeigneter Abhilfemaßnahmen erfolgen. Da mit Ausnahme der zu erwartenden Landschaftsbildveränderungen
nach realistischer Abschätzung mit der FNP-Änderungsplanung im Regelfall keine erheblichen Umweltauswirkungen verbunden sind, werden seitens der Stadt Blomberg keine generellen Überwachungsmaßnahmen geplant bzw. festgelegt oder entsprechende Modalitäten bestimmt.
6.
Allgemein verständliche Kurzfassung
Anlass der Planung zur 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Blomberg ist die
Schaffung der bauleitplanerischen Voraussetzungen zur Darstellung zusätzlicher geeigneter
Vorrangflächen für die Windenergienutzung. Hierzu wurden die gesamten Außenbereichsflächen des Stadtgebietes nach einheitlichen Kriterien auf ihre Eignungsfähigkeit hin überprüft.
Durch die Ausscheidung von harten und weichen Tabuflächen wurden Suchbereiche herausgearbeitet. Nach Ausschluss nicht arrondierungsfähiger Splitterflächen unter 20 ha Größe
ergeben sich die als Potentialflächen bezeichneten Bereiche. Unter der Prämisse der Windenergienutzung substantiell Raum zu belassen, wurden nach Abwägung weiterer einzelgebietsbezogener Aspekte und Belange vier Konzentrationszonen nach städtebaulich begründeten Kriterien festgelegt. Diese vier Gebiete fließen als Änderungsbereiche in die 7. Flächennutzungsplanänderung ein, für die der Umweltbericht erstellt wurde.
Seite 67
7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Blomberg
Im Ergebnis resultiert aus der 7. FNP-Änderung mit dem für den Änderungsbereich 1 (östlich
Hagendonop) die Darstellung einer neuen Konzentrationszone in einem bislang nicht durch
Windenergienutzung geprägten Landschaftsbereich. Der Änderungsbereich 2 (östlich
Großenmarpe) schließt den bestehenden Windpark überwiegend ein und beinhaltet ferner
Repowering- und Erweiterungsoptionen. Der Änderungsbereich 3 (südlich Hestrup) erschließt
zusätzliche Flächen für Windnutzung und bindet östlich an die Konzentrationszone 2 an. Der
Änderungsbereich 4 (nördlich Siebenhöfen) stellt zusätzliche neu geschaffene Konzentrationszonen für die Windenergienutzung im Westen von Blomberg dar.
Für die Änderungsbereiche erfolgt auf der Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung (FNP)
die Darstellung von Sonderbauflächen ‚SO - Vorrangfläche für Windenergienutzung’ als Zusatznutzung und Überlagerung der ‘Flächen für die Landwirtschaft’. Insgesamt werden durch
die 7. Änderung des FNP Konzentrationszonen in der Größenordnung von ca. 193 ha, verteilt
auf vier Teilgebiete dargestellt. Für die bestehende, außerhalb der Konzentrationszonen gelegene WEA ist eine über den Bestandsschutz hinausgehende Windenergienutzung ausgeschlossen und die Bereiche stehen damit aufgrund der Vorrangigkeit konkurrierender Belange
nicht dauerhaft für die Windenergie zur Verfügung.
Umweltauswirkungen sind aufgrund von Art und Umfang der Windenergienutzung insbesondere durch die erheblichen und nachhaltigen Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild
und die diesbezüglichen Freiraumfunktionen als Folge der technogenen Überprägung von
Außenbereichsflächen im Umfeld der Änderungsbereiche verbunden. Für den Änderungsbereich 2 ist die Windenergienutzung bereits innerhalb der Gebiete etabliert; der Änderungsbereich 3 ist durch die Fernwirkung der benachbarten WEA vorgeprägt. Die anderen Gebiete
weisen bislang keine durch die Windenergienutzung bedingte technisch-bauliche Vorprägung
auf. Für den Änderungsbereich 4 besteht eine bauliche weitere Vorprägung durch Elektroüberlandleitungen aus.
Durch die gewählte räumliche Begrenzung der Konzentrationszonen und bei Beachtung der
gemäß BauGB, BImSchG und BNatSchG sowie und der zugeordneten Verordnungen und
technischen Anleitungen vorgegebenen Abstands-, Grenz- und Richtwerte sowie der gewählten Vorsorgeabstände werden bauleitplanerisch keine unzulässigen Umweltauswirkungen
oder Eingriffsmöglichkeiten vorbereitet.
Schloß Neuhaus, 30.10.2015
Dipl.-Ing. Reinhard J. Bölte
Seite 68
7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Blomberg
7.
Anhang:
Übersichtstabellen FFH-, NSG- und GB-Festsetzungen
7.1
Übersichtstabelle FFH-Gebiete
Objektkennung Objektbezeichnung Schutzziel
DE-3919-302
Begatal
Schutzziele für Lebensraumtypen und Arten, die
für die Meldung des Gebietes ausschlaggebend
sind:
Schutzziele/Maßnahmen für Glatthafer- und
Wiesenknopf-Silgenwiesen (6510)
Erhaltung und Entwicklung artenreicher Flachlandmähwiesen mit ihrer charakteristischen Flora
und Fauna durch
 Zweischürige Mahd bei geringer Düngung (nach Kulturlandschaftsprogramm)
 Förderung und Vermehrung der mageren
Flachlandmähwiesen auf geeigneten
Standorten
 Vermeidung von Eutrophierung
DE-4021-303
Wälder bei Blomberg
Schutzziele/Maßnahmen für Fließgewässer mit
Unterwasservegetation (3260)
Erhaltung und Entwicklung der naturnahen
Strukturen und der Dynamik des Fließgewässers
mit seiner typischen Vegetation und Fauna entsprechend dem jeweiligen Leitbild des Fließgewässertyps ggf. in seiner kulturlandschaftlichen
Prägung durch
 Erhaltung und Wiederherstellung einer
möglichst unbeeinträchtigten Fließgewässerdynamik
 Erhaltung und Entwicklung der Druchgängigkeit des Fließgewässers für seine
typische Fauna im gesamten Verlauf
 Möglichst weitgehende Reduzierung der
die Wasserqualität beeinträchtigenden direkten und diffusen Einleitungen, Schaffung von Pufferzonen
 Vermeidung von Trittschäden, ggf. Regelung von (Freizeit-)Nutzungen
 Erhaltung und Entwicklung der typischen
Strukturen und Vegetation in der Aue,
Rückbau von Uferbefestigungen
Schutzziele für Lebensraumtypen und Arten, die
für die Meldung des Gebietes ausschlaggebend
sind:
Schutzziele/Maßnahmen
für
WaldmeisterBuchenwald
(9130)
und
HainsimsenBuchenwald (9110)
Erhaltung
und
Entwicklung
großflächigzusammenhängender, naturnaher HainsimsenSeite 69
7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Blomberg
DE-4120-303
Beller Holz
Buchenwälder und basenreicher, meist krautund
geophytenreicher
WaldmeisterBuchenwälder mit ihrer typischen Flora und Fauna in ihren verschiedenen Entwicklungsstufen /
Altersphasen und in ihrer standörtlichen typischen Variationsbreite, inklusive ihrer Vorwälder,
Gebüsche und Staudenfluren sowie ihrer Waldränder durch
 Naturnahe Waldbewirtschaftung unter
Ausrichtung auf die natürliche Waldgesellschaft einschließlich ihrer Nebenbaumarten sowie auf alters- und strukturdiverse Bestände und Förderung der Naturverjüngung aus Arten der natürlichen
Waldgesellschaft
 Erhaltung und Förderung eines dauerhaften und ausreichenden Anteils von Altund Totholz, insbesondere von Großhöhlen- und Uraltbäumen
 Förderung der natürlichen Entwicklung
von Vor- und Pionierwaldstadien auf
Sukzessionsflächen
 Vermehrung
des
HainsimsenBuchenwaldes
und
WaldmeisterBuchenwaldes durch dem Umbau von mit
nicht bodenständigen Gehölzen bestandenen Flächen auf geeigneten Standorten
Schutzziele für Lebensraumtypen und Arten, die
für die Meldung des Gebietes ausschlaggebend
sind:
Schutzziele/Maßnahmen
für
WaldmeisterBuchenwald (9130), Hainsimsen-Buchenwald
(9110) und Stieleichen-Hainbuchenwald (9160)
Erhaltung
und
Entwicklung
großflächigzusammenhängender, naturnaher, basenreicher,
meist kraut- und geophytenreicher WaldmeisterBuchenwälder mit ihrer typischen Fauna in ihren
verschiedenen Entwicklungsstufen / Altersphasen und in ihrer standörtlichen typischen Variationsbreite, inklusive ihrer Vorwälder, Gebüsche
und Staudenfluren sowie ihrer Waldränder durch
 Naturnahe Waldbewirtschaftung unter
Ausrichtung auf die natürliche Waldgesellschaft einschließlich ihrer Nebenbaumarten sowie auf alters- und strukturdiverse Bestände und Förderung der Naturverjüngung aus Arten der natürlichen
Waldgesellschaft
 Erhaltung und Förderung eines dauerhaften und ausreichenden Anteils von Altund Totholz, insbesondere von Großhöhlen- und Uraltbäumen
 Förderung der natürlichen Entwicklung
von Vor- und Pionierwaldstadien auf
Seite 70
7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Blomberg


Sukzessionsflächen
Vermehrung des WaldmeisterBuchenwaldes durch dem Umbau von mit
nicht bodenständigen Gehölzen bestandenen Flächen auf geeigneten Standorten
Sicherung und gegebenenfalls Wiederherstellung des natürlichen Wasserhaushaltes (für Stieleichen-Hainbuchenwald)
Schutzziele/Maßnahmen für Bechsteinfledermaus
Erhaltung und Förderung der Lebensraumqualitäten für die Bechsteinfledermaus im Gebiet
durch
 Erhalt und Förderung des Strukturreichtums, der Altersheterogenität sowie des
Alt- und Totholzanteils des Waldes durch
naturnahe Waldbewirtschaftung
 Erhalt des Laubholzanteils insgesamt
(vor allem bodenständiger Gehölze) sowie Erhaltung, Optimierung und ggf. Förderung weiterer Teilhabitate wie feuchte
und nasse Waldbereiche, naturnahe
Fließ- und Kleingewässer, blütenreiche
Wegsäume, eingestreute kleine Lichtungen und Sukzessionsflächen sowie strukturreiche Waldränder im Übergang zum
Offenland mit anschließenden Hecken,
Baumreihen und Kleingehölzen zur Förderung des Insektenreichtums sowie
Verzicht auf den Einsatz von Bioziden,
insbesondere Insektiziden
 Erhalt von Waldbereichen mit Wochenstuben-Kolonien der Bechsteinfledermaus, insbesondere Erhalt nachgewiesener Quartierbäume mit Nistkästen sowie weiterer vorhandener Höhlenbäume
in der Umgebung der bereits genutzten
im jetzigen Umfang und Förderung des
Nachwachsens von Höhlenbäumen durch
Erhalt geeigneter älterer Bäume (insbesondere Buchen und Eichen) über das
Umtriebsalter hinaus
 Erhalt der Ungestörtheit des Fledermausgesamthabitats
Seite 71
7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Blomberg
7.2
Übersichtstabelle NSG
Objektkennung Objektbezeichnung Schutzziel
LIP-036
NSG Begatal
Gemäss § 20 LG:
 Zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung eines weitgehend naturnahen Bach/Flusstales mit abschnittsweise frei mäandrierendem Gewässerlauf und uferbegleitendem Gehölzsaum, von altholzreichen naturnahen Laubwäldern sowie von ausgedehnten, tlw. extensiv genutzten und teils brachgefallenen Grünlandflächen (z.T. Feucht- bis
Nassgrünland) von internationaler Bedeutung in der naturräumlichen Einheit des Tales der Bega im Landschaftsraum Lipper
Bergland als Lebensraum für seltene, gefährdete sowie landschaftsraumtypische
wildlebende Pflanzen und Tiere, insbesondere sind gemäss FFH-RL folgende Lebensräume und Biotoptypen in ihrer natürlichen
Vergesellschaftung zu schützen, zu erhalten
und zu entwickeln:
 Glatthaferund
Wiesenknopf-SilgenFlusswiesen (6510, gemäß FFH-RL) als artenreiche Flachlandmähwiesen mit ihrer
charakteristischen Flora und Fauna
 Fließgewässer mit Unterwasservegetation
(3260, gemäß FFH-RL)
Weiter sind gemäß FFH-RL folgende Lebensräume
und Biotoptypen, die darüber hinaus für das Netz
Natura 2000 und/oder für Arten nach Anhang II/IV
der FFH-Richtlinie bedeutsam sind, in ihrer natürlichen Vergesellschaftung zu schützen, zu erhalten
und zu entwickeln:
 Feucht Hochstaudenfluren (6430) mit ihrer
charakteristischen Flora und Fauna
 Erlen-, Eschen- und Weichholz-Auenwälder
mit ihrer typischen Fauna und Flora in ihren
verschiedenen
Entwicklungsstufen/Altersphasen und in ihrer standörtlichen
typischen Variationsbreite, inklusive ihrer
Vorwälder, Gebüsche und Staudenfluren
(91E0, Prioritärer Lebensraum gemäß FFHRL)
 Hainsimsen-Buchenwälder (9110)
 Waldmeister-Buchenwälder (9130)
 Stieleichen-Hainbuchenwälder (9160)
Zum besonderen Schutz und zur Entwicklung von
Lebensräumen für die folgenden, im Gebiet vorkommenden Arten von gemeinschaftlichem Interesse nach FFH-RL oder Vogelschutz-RL:
 Eisvogel
 Bachneunauge
Seite 72
7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Blomberg
 Groppe
Darüber hinaus handelt es sich vor allem um folgende Lebensraum- bzw. Biotoptypen
 Schutzwürdige und gefährdete Fließgewässer in der Ausprägung als naturnaher Mittelgebirgsfluss sowie als naturnaher Bach des
Mittelgebirges einschließlich ihrer Quellen,
Altwässer und Saum- und Hochstaudenfluren
 Naturnahe, bodenständige Wälder einschließlich ihrer Waldränder (Mäntel und
Säume)
 Mager-, Nass- und Feuchtgrünland
 Flutrasen, Röhrichte und Großseggenriede
 Temporär wasserführende Tümpel und Teiche
 Schutzwürdige und gefährdete Gehölzstrukturen aus Hecken, Gebüschen und Strauchgruppen, Ufergehölzen, Kopfbäumen und
Einzelbäumen aus heimischen und standortgerechten Arten
 Zur Sicherung eines in weiten Teilen naturnahen Fluss- und Bachtales mit frei mäandrierendem Bachlauf, uferbegleitendem Gehölzsaum und ausgedehnten Grünlandflächen (z.T. Feucht- bis Nassgrünland),
Quellbereichen und naturnahen Wäldern als
landesweit bedeutsamen Refugiallebensraum und Korridor für Arten der Auen sowie
als Vernetzungs- und Fortpflanzungsbiotop
für gewässergebundene Tierarten als Teil
der landesweiten Biotopverbundsysteme
„Begatal zwischen Farmbeck und Barntrup“
(VB-DT-3920-009), „Begatal zwischen Lemgo und Farmbeck“ (VB-DT-3919-010), „Begatal in Brake“
 zur Sicherung eines teilweise parkartig gestalteten Auenbereiches mit altem Obst- und
Kopfbaumbestand, Feucht- und Nassgrünland und naturnahem Flüsschen als Vernetzungsbiotop von regionaler Bedeutung „Begatal in Brake“ (VB-DT-3919-017) sowie
 zur Sicherung eines großen zusammenhängenden Waldgebietes mit teilweise naturnahen Laubwäldern, Quellen, Bachläufen, Auwaldresten und Stillgewässern als Kernzone
im Rahmen des Biotopverbundes von Waldlebensräumen im Landschafts- und Naturraum als Vernetzungsbiotop von regionaler
Bedeutung „Waldgebiet Lemgoer Mark“ (VBDT-3919-005, südlicher Teilbereich)
 zum Schutz der hier vorkommenden gefährdeten Tier- und Pflanzenarten
 aus wissenschaftlichen, landeskundlichen,
Seite 73
7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Blomberg
LIP-051
Quellgebiet der Dorla
LIP-052
Marpetal mit Passade
und Zuflüsse
LIP-053
Hurn
natur- und erdgeschichtlichen Gründen
 wegen der Seltenheit verschiedener vegetationskundlich wertvoller Flächen, der besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit in diesem strukturreichen Biotopkomplex
 zur Erhaltung eines geowissenschaftlich und
landschaftskundlich schutzwürdigen Objektes „Findling an der Bega nördlich Vossheide (GK-3919-016)
Gemäß § 20 LG:
 Zum Schutz und Erhaltung von Auewaldrelikten mit Quellbereichen und Quellhorizonten mit ihrer typischen Flora und Fauna
 Zur Erhaltung und Wiederherstellung des
Grundwasser- und Oberflächenwasserregimes dieses typischen Auebereiches
 Zur Beibehaltung der altersstrukturellen
Laubwaldbestockung auf den angrenzenden
Flächen der Bachaue und Entnahme der
Fichtenparzellen durch die Anpflanzung von
bodenständigen, heimischen Waldbaumarten
Gemäß § 20 LG:
 Zum Schutz, zur Erhaltung und Wiederherstellung von naturnahen Bachauen mit ihren
typischen Lebensräumen bestehend aus
Feucht- und Nassgrünlandbereichen, Röhrichten und Auewaldresten und der dazugehörigen charakteristischen Flora und Fauna
 Zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung des natürlichen Wasserhaushaltes
des Gewässerchemismus und der Bodengestalt
 Zur Erhaltung, Wiederherstellung und Entwicklung von bachbegleitenden Auewäldern
und Auegehölzen
Gemäß § 20 LG:
 Zur Erhaltung und Entwicklung großflächig
zusammenhängender naturnaher Hainsimsen-Buchenwälder
(FFH-Lebensraumtyp
9110) und basenreicher meist kraut- und
geophytenreicher
WaldmeisterBuchenwälder (FFH-Lebensraumtyp 9130)
mit ihrer typischen Flora und Fauna in verschiedenen Entwicklungsstufen, Altersphasen und in ihrer standörtlichen typischen Variationsbreite, inklusive ihrer Vorwälder, Gebüsche und Staudenfluren sowie ihrer Waldränder
 Aufgrund der besonderen Bedeutung der innerhalb des Naturschutzgebietes vorkommenden natürlichen Vergesellschaftung von
verschiedensten
LaubwaldLebensraumtypen
 Aus wissenschaftlichen, naturgeschichtliSeite 74
7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Blomberg
LIP-054
Wälder bei Blomberg
chen, landeskundlichen und erdgeschichtlichen Gründen, die im Zusammenhang mit
der Entwicklung dieses Landschaftsraumes
stehen sowie wegen der biogeographischen
Bedeutung
 Wegen der Seltenheit, der besonderen Eigenart und der hervorragenden Schönheit
 Zur Erhaltung und Förderung der in diesem
Bereich
vorhandenen
WaldmeisterBuchenwälder, Hainsimsen-Buchenwälder
und Erlen-Eschen-Weichholzauenwälder
 Durch die natürliche Artenvielfalt, der gefährdeten Tier- und Pflanzenarten sowie der
natürlichen Lebensräume
 Zur Bewahrung und Wiederherstellung eines
günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Tierund Pflanzenarten von gemeinschaftlichem
Interesse gemäß Artikel 4 Abs. 4 in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 2 der Richtlinie
92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) vom
21. Mai 1992 (Abl EG Nr. L 305, S.42)
 Hierbei handelt es sich um den folgenden
für die Meldung des FFH-Gebietes DE4021-303 „Wälder bei Blomberg“ ausschlaggebenden natürlichen Lebensraum
von gemeinschaftlichem Interesse gemäß
Anhang I der FFH-Richtlinie
Gemäß § 20 LG:
 Zur Erhaltung und Entwicklung großflächig
zusammenhängender naturnaher Hainsimsen-Buchenwälder
(FFH-Lebensraumtyp
9110) und basenreicher meist kraut- und
geophytenreicher
WaldmeisterBuchenwälder (FFH-Lebensraumtyp 9130)
mit ihrer typischen Flora und Fauna in verschiedenen Entwicklungsstufen, Altersphasen und in ihrer standörtlichen typischen Variationsbreite, inklusive ihrer Vorwälder, Gebüsche und Staudenfluren sowie ihrer Waldränder
 Aufgrund der besonderen Bedeutung der innerhalb des Naturschutzgebietes vorkommenden natürlichen Vergesellschaftung von
verschiedensten
LaubwaldLebensraumtypen
 Aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen und erdgeschichtlichen Gründen, die im Zusammenhang mit
der Entwicklung dieses Landschaftsraumes
stehen sowie wegen der biogeographischen
Bedeutung
 Wegen der Seltenheit, der besonderen Eigenart und der hervorragenden Schönheit
Seite 75
7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Blomberg
LIP-055
Talsystem des Königsbaches
LIP-056
Beller Holz
 Zur Erhaltung und Förderung der in diesem
Bereich
vorhandenen
WaldmeisterBuchenwälder, Hainsimsen-Buchenwälder
und Erlen-Eschen-Weichholzauenwälder
 Durch die natürliche Artenvielfalt, der gefährdeten Tier- und Pflanzenarten sowie der
natürlichen Lebensräume
 Zur Bewahrung und Wiederherstellung eines
günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Tierund Pflanzenarten von gemeinschaftlichem
Interesse gemäß Artikel 4 Abs. 4 in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 2 der Richtlinie
92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) vom
21. Mai 1992 (Abl EG Nr. L 305, S.42)
 Hierbei handelt es sich um den folgenden
für die Meldung des FFH-Gebietes DE4021-303 „Wälder bei Blomberg“ ausschlaggebenden natürlichen Lebensraum
von gemeinschaftlichem Interesse gemäß
Anhang I der FFH-Richtlinie
Gemäß § 20 LG:
 Zur Sicherung eines für das Lipper Bergland
geomorphologisch,
vegetationskundlich,
faunistisch typischen Bachtalsystems von
hervorragender Schönheit und Eigenart
 Zur Erhaltung und Entwicklung eines reich
strukturierten Sieksystems bestehend aus
extensiven Grünlandbereichen (Wiese, Weide), feuchten Brachflächen und Hochstaudenfluren sowie bachbegleitenden Ufergehölzen bestehend aus vorrangig Erlen,
Eschen und Weidengebüschen
 Zur Erhaltung und Entwicklung naturnaher
Laubwaldbestände (bachbegleitende ErlenEschenwälder)
 Zur Erhaltung, Wiederherstellung und Entwicklung von Lebensgemeinschaften und
Lebensstätten wildlebender Pflanzen und
Tiere, die an Gewässer und an die angrenzenden Aue und deren Biotopstrukturen gebunden sind
Gemäß § 20 LG:
 Zur Erhaltung und Entwicklung großflächig
zusammenhängender naturnaher basenreicher meist kraut- und geophytenreicher
Waldmeister-Buchenwälder
(9130)
und
Hainsimsen-Buchenwälder (91E0) mit ihrer
typischen Fauna in ihren verschiedenen
Entwicklungsstufen, die für die Meldung als
FFH-Gebiet wesentlich waren
 Zur Erhaltung und Förderung der Lebensraumqualitäten für die Bechsteinfledermaus
 Zur Erhaltung und Förderung der LebensSeite 76
7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Blomberg
raumqualitäten für den Hirschkäfer
 Zur Erhaltung und Förderung der Lebensraumqualitäten für den Mittelspecht, den
Schwarzspecht und den Grauspecht im Gebiet
 Zur Erhaltung und Verbesserung der Lebensraumqualitäten für den Schwarzstorch
im Gebiet
7.3
Übersichtstabelle Gesetzlich geschützte Biotope
Objektkennung
Geschützte Biotope, Lebensraumtypen
GB-4019-001
Fließgewässer (NFM0)
 Fließgewässerbereiche (natürlich o. naturnah, unverbaut)
 Bachoberlauf im Mittelgebirge (yFM1)
Fließgewässer (NFM0)
 Fließgewässerbereiche (natürlich o. naturnah, unverbaut)
 Bachmittellauf im Mittelgebirge (yFM2)
Erlen-Eschen- und Weichholz-Auenwälder (91E0)
 Auwälder
 Bachbegleitender Erlenwald (zAC5), ist FFH-LRT
Quellbereiche (NFK0)
 Quellbereiche
 Sicker-, Sumpfquelle (yFK2)
Erlen-Eschen- und Weichholz-Auenwälder (91E0)
 Auwälder
 Bachbegleitender Erlenwald (zAC5)
Fließgewässer (NFM0)
 Fließgewässerbereiche (natürlich o. naturnah, unverbaut)
 Quellbach (yFM4)
Quellbereiche (NFK0)
 Quellbereiche
 Sicker-, Sumpfquelle (yFK2)
Erlen-Eschen- und Weichholz-Auenwälder (91E0)
 Auwälder
 Bachbegleitender Erlenwald (zAC5)
Erlen-Eschen- und Weichholz-Auenwälder (91E0)
 Auwälder
 Bachbegleitender Erlenwald (zAC5)
Nass- und Feuchtgrünland incl. Brachen (NEC0)
 Seggen- und binsenreiche Nasswiesen
 Brachgefallenes Nass- und Feuchtgrünland (yEE3)
Nass- und Feuchtgrünland incl. Brachen (NEC0)
 Seggen- und binsenreiche Nasswiesen
 Brachgefallenes Nass- und Feuchtgrünland (yEE3)
Erlen-Eschen- und Weichholz-Auenwälder (91E0)
 Auwälder
 Bachbegleitender Erlenwald (zAC5)
Nass- und Feuchtgrünland incl. Brachen (NEC0)
 Seggen- und binsenreiche Nasswiesen
 Brachgefallenes Nass- und Feuchtgrünland (yEE3)
GB-4019-010
GB-4019-011
GB-4019-218
GB-4019-221
GB-4019-364
GB-4020-015
GB-4020-016
GB-4020-017
GB-4020-035
Seite 77
7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Blomberg
GB-4020-040
GB-4020-042
GB-4020-044
GB-4020-052
GB-4020-116
GB-4020-201
GB-4020-202
GB-4020-204
GB-4020-205
GB-4020-207
GB-4020-208
GB-4020-209
GB-4020-211
GB-4020-212
Fließgewässer (NFM0)
 Fließgewässerbereiche (natürlich o. naturnah, unverbaut)
 Bachoberlauf im Mittelgebirge (yFM1)
Schutzwürdige und gefährdete Moore, Sümpfe, Riede und Röhrichte (nicht
FFH) auf Sekundärständorten (NCA1-ung.)
 Röhrichte
 Röhrichtbestand (yCF0)
Nass- und Feuchtgrünland inklusive Brachen (NEC0)
 Seggen- und binsenreiche Nasswiesen
 Brachgefallenes Nass- und Feuchtgrünland (yEE3)
Fließgewässer (NFM0)
 Fließgewässerbereiche (natürlich o. naturnah, unverbaut)
 Bachoberlauf im Mittelgebirge (yFM1)
Hainsimsen-Buchenwald (9110)
 Eichen-Buchenmischwald (xAA1) ist FFH-LRT
Nass- und Feuchtgrünland incl. Brachen (NEC0)
 Seggen- und binsenreiche Nasswiesen
 Nass- und Feuchtweide (yEC2)
ohne Lebensraumtyp
 Bruch- und Sumpfwälder
 Erlen-Bruchwald (yAC4)
 Quellbereiche
 Sicker-, Sumpfquelle (yFK2)
 Fließgewässerbereiche (natürlich o. naturnah, unverbaut)
 Quellbach (yFM4)
Ohne Lebensraumtyp
 Seggen- und binsenreiche Nasswiesen
 Brachgefallenes Nass- und Feuchtgrünland (yEE3)
Magergrünland inklusive Brachen (NED0)
 Artenreiche Magerwiesen und –weiden
 Magerweide (yED2)
Borstgrasrasen (6230)
 Borstgrasrasen (zDF0)
Magergrünland inklusive Brachen (NED0)
 Artenreiche Magerwiesen und –weiden
 Magerweide (yED2)
Nass- und Feuchtgrünland incl. Brachen (NEC0)
 Seggen- und binsenreiche Nasswiesen
 Nass- und Feuchtwiese (yEC1)
Nass- und Feuchtgrünland incl. Brachen (NEC0)
 Seggen- und binsenreiche Nasswiesen
 Brachgefallenes Nass- und Feuchtgrünland (yEE3)
ohne Lebensraumtyp
 Bruch- und Sumpfwälder
 Erlen-Bruchwald (yAC4)
Ohne Lebensraumtyp
 Seggen- und binsenreiche Nasswiesen
 Nass- und Feuchtweide (yEC2)
 Quellbereiche
 Sicker-, Sumpfquelle (yFK2)
Erlen-Eschen- und Weichholz-Auenwälder (91E0)
 Auwälder
Seite 78
7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Blomberg
GB-4020-214
GB-4020-215
GB-4020-218
GB-4020-219
GB-4020-220
GB-4020-320
GB-4020-221
GB-4020-225
GB-4020-226
GB-4020-228
 Bachbegleitender Erlenwald (zAC5)
Fließgewässer (NFM0)
 Fließgewässerbereiche (natürlich o. naturnah, unverbaut)
 Quellbach (yFM4)
Nass- und Feuchtgrünland incl. Brachen (NEC0)
 Seggen- und binsenreiche Nasswiesen
 Brachgefallenes Nass- und Feuchtgrünland (yEE3)

Nass- und Feuchtgrünland inklusive Brachen (NEC0)
 Seggen- und binsenreiche Nasswiesen
 Brachgefallenes Nass- und Feuchtgrünland (yEE3)
Ohne Lebensraumtyp
 Röhrichte
 Röhrichtbestand hochwüchsiger Arten (yCF2)
Ohne Lebensraumtyp
 Röhrichte
 Röhrichtbestand hochwüchsiger Arten (yCF2)
Nass- und Feuchtgrünland inklusive Brachen (NEC0)
 Seggen- und binsenreiche Nasswiesen
 Brachgefallenes Nass- und Feuchtgrünland (yEE3)
Stillgewässer (NFD0)
 Stehende Binnengewässer (natürlich o. naturnah, unverbaut)
 Stehendes Kleingewässer (yFD0)
Stillgewässer (NFD0)
 Stehende Binnengewässer (natürlich o. naturnah, unverbaut)
 Stehendes Kleingewässer (yFD0)
Nass- und Feuchtgrünland incl. Brachen (NEC0)
 Seggen- und binsenreiche Nasswiesen
 Nass- und Feuchtwiese (yEC1)
Schutzwürdige und gefährdete Moore, Sümpfe, Riede und Röhrichte (nicht
FFH) auf Sekundärständorten (NCA1-ung.)
 Sümpfe
 Rasen-Grossseggenried (yCD1)
 Röhrichte
 Röhrichtbestand hochwüchsiger Arten (yCF2)
 Röhrichtbestand niedrigwüchsiger Arten (yCF1)
Quellbereiche (NFK0)
 Quellbereiche
 Sicker-, Sumpfquelle (yFK2)
Quellbereiche (NFK0)
 Quellbereiche
 Sicker-, Sumpfquelle (yFK2)
Fließgewässer (NFM0)
 Fließgewässerbereiche (natürlich o. naturnah, unverbaut)
 Bachmittellauf im Mittelgebirge (yFM2)
Erlen-Eschen- und Weichholz-Auenwälder (91E0)
 Auwälder
 Bachbegleitender Erlenwald (zAC5)
Fließgewässer (NFM0)
 Fließgewässerbereiche (natürlich o. naturnah, unverbaut)
 Quellbach (yFM4)
Erlen-Eschen- und Weichholz-Auenwälder (91E0)
 Auwälder
Seite 79
7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Blomberg
GB-4020-229
GB-4020-230
GB-4020-312
GB-4020-315
GB-4020-325
GB-4020-332
GB-4020-335
GB-4020-337
GB-4020-341
 Bachbegleitender Erlenwald (zAC5)
Nass- und Feuchtgrünland incl. Brachen (NEC0)
 Seggen- und binsenreiche Nasswiesen
 Nass- und Feuchtweide (yEC2)
Schutzwürdige und gefährdete Moore, Sümpfe, Riede und Röhrichte (nicht
FFH) auf Sekundärständorten (NCA1-ung.)
 Röhrichte
 Röhrichtbestand hochwüchsiger Arten (yCF2)
Nass- und Feuchtgrünland incl. Brachen (NEC0)
 Seggen- und binsenreiche Nasswiesen
 Nass- und Feuchtwiese (yEC1)
Stillgewässer (NFD0)
 Stehende Binnengewässer (natürlich o. naturnah, unverbaut)
 Teich (yFF0)
Nass- und Feuchtgrünland incl. Brachen (NEC0)
 Seggen- und binsenreiche Nasswiesen
 Nass- und Feuchtwiese (yEC1)
Nass- und Feuchtgrünland incl. Brachen (NEC0)
 Seggen- und binsenreiche Nasswiesen
 Nass- und Feuchtwiese (yEC1)
Schutzwürdige und gefährdete Moore, Sümpfe, Riede und Röhrichte (nicht
FFH) auf Sekundärständorten (NCA1-ung.)
 Röhrichte
 Röhrichtbestand hochwüchsiger Arten (yCF2)
Nass- und Feuchtgrünland incl. Brachen (NEC0)
 Seggen- und binsenreiche Nasswiesen
 Nass- und Feuchtwiese (yEC1)
Nass- und Feuchtgrünland incl. Brachen (NEC0)
 Seggen- und binsenreiche Nasswiesen
 Nass- und Feuchtweide (yEC2)
GB-4020-343
Nass- und Feuchtgrünland incl. Brachen (NEC0)
 Seggen- und binsenreiche Nasswiesen
 Nass- und Feuchtweide (yEC2)
GB-4020-346
Nass- und Feuchtgrünland incl. Brachen (NEC0)
 Seggen- und binsenreiche Nasswiesen
 Brachgefallenes Nass- und Feuchtgrünland (yEE3)
GB-4020-347
Nass- und Feuchtgrünland incl. Brachen (NEC0)
 Seggen- und binsenreiche Nasswiesen
 Nass- und Feuchtweide (yEC2)
GB-4020-348
Stillgewässer (NFD0)
 Stehende Binnengewässer (natürlich o. naturnah, unverbaut)
 Teich (yFF0)
Schutzwürdige und gefährdete Moore, Sümpfe, Riede und Röhrichte (nicht
FFH) auf Sekundärständorten (NCA1-ung.)
 Röhrichte
 Röhrichtbestand hochwüchsiger Arten (yCF2)
Nass- und Feuchtgrünland incl. Brachen (NEC0)
 Seggen- und binsenreiche Nasswiesen
 Nass- und Feuchtwiese (yEC1)
Schutzwürdige und gefährdete Moore, Sümpfe, Riede und Röhrichte (nicht
GB-4020-349
GB-4020-351
GB-4020-361
Seite 80
7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Blomberg
GB-4020-362
GB-4020-364
GB-4020-365
GB-4020-374
GB-4020-376
GB-4020-378
GB-4020-379
GB-4021-002
GB-4021-203
FFH) auf Sekundärständorten (NCA1-ung.)
 Röhrichte
 Röhrichtbestand hochwüchsiger Arten (yCF2)
Nass- und Feuchtgrünland incl. Brachen (NEC0)
 Seggen- und binsenreiche Nasswiesen
 Nass- und Feuchtwiese (yEC1)
 Seggen- und binsenreiche Nasswiesen
 Brachgefallenes Nass- und Feuchtgrünland (yEE3)
Schutzwürdige und gefährdete Moore, Sümpfe, Riede und Röhrichte (nicht
FFH) auf Sekundärständorten (NCA1-ung.)
 Röhrichte
 Röhrichtbestand hochwüchsiger Arten (yCF2)
Nass- und Feuchtgrünland incl. Brachen (NEC0)
 Seggen- und binsenreiche Nasswiesen
 Brachgefallenes Nass- und Feuchtgrünland (yEE3)
Nass- und Feuchtgrünland incl. Brachen (NEC0)
 Seggen- und binsenreiche Nasswiesen
 Nass- und Feuchtwiese (yEC1)
Fließgewässer (NFM0)
 Fließgewässerbereiche (natürlich o. naturnah, unverbaut)
 Bachmittellauf im Mittelgebirge (yFM2)
Schutzwürdige und gefährdete Moore, Sümpfe, Riede und Röhrichte (nicht
FFH) auf Sekundärständorten (NCA1-ung.)
 Röhrichte
 Röhrichtbestand niedrigwüchsiger Arten (yCF1)
Nass- und Feuchtgrünland incl. Brachen (NEC0)
 Seggen- und binsenreiche Nasswiesen
 Brachgefallenes Nass- und Feuchtgrünland (yEE3)
Magergrünland inklusive Brachen (NED0)
 Artenreiche Magerwiesen und –weiden
 Magerweide (yED2)
 Magerwiese (yED1)
ohne Lebensraumtyp
 Quellbereiche
 Sicker-, Sumpfquelle (yFK2)
 Fließgewässerbereiche (natürlich o. naturnah, unverbaut)
 Quellbach (yFM4)
Seite 81