7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Blomberg Stadt Blomberg Marktplatz 1 32825 Blomberg ___________________________________________________________________________ 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Blomberg zur Darstellung von Konzentrationszonen für die Nutzung der Windenergie ___________________________________________________________________________ Offenlegung gem. § 3 (2) BauGB Dipl.-Ing. Reinhard J. Bölte * Landschaftsarchitekt AK-NW L40688 Kaiser Heinrich Straße 69 * 33104 Paderborn - Schloß Neuhaus Telefon: 05254 - 12544 * Telefax: 05254 – 13873 [email protected] Seite 1 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Blomberg 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Blomberg zur Darstellung von Konzentrationszonen für die Nutzung der Windenergie Entwurfsfassung Oktober 2015 A) BEGRÜNDUNG zur 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Blomberg 1. Veranlassung und Rahmenbedingungen 2. Derzeitige Situation der Windkraftnutzung 3. Planungskonzept und Flächenfindung 4. Stufe 1 - harte Tabukriterien 4.1 4.2. 4.3 4.4 4.5 4.6 Lineare Flächennutzung, Verkehr Sondergebiete, Sonderbauflächen und öffentliche Grünflächen des Außenbereichs Immissionsschutzrechtliche Schutzabstände Allgemeine Siedlungsbereiche (ASB gem. Regionalplan) Natur und Landschaft / Wasserschutz Zusammenfassung harte Tabukriterien Stufe 1 5. Stufe 2 - weiche Tabukriterien 5.1 5.2 5.3 5.4 Vorsorgeabstände zu Siedlungsstrukturen/Wohnnutzung im Außenbereich Natur und Landschaft / Wasserschutz Mindestflächengröße der Konzentrationszonen Zusammenfassung weiche Tabukriterien Stufe 2 6. Zusammenfassung harte und weiche Tabukriterien Stufe 1 und 2 7. Stufe 3 - Abwägung der konkurrierenden Nutzung an den verbleibenden Potenzialflächen (Einzelflächenabwägung) 7.1 7.2 7.3 Allgemein Bewertung und Abwägung der Potenzialflächen Zusammenfassung der Bewertung Seite 2 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Blomberg 8. Stufe 4 – Prüfung „Sicherstellung substanziellen Raumes für die Windkraft“ 9. Ergebnis 10. Flächennutzungsplanänderung, Bereich und Umfang 11. Änderungsbedingte Auswirkungen auf sonstige Belange B) UMWELTBERICHT 1. Vorbemerkung 1.1 1.2 Inhalt und Ziele der Bauleitplanung Umweltschutzziele der Fachgesetze und -pläne 2. Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen 2.1 2.2 2.3 Derzeitiger Umweltzustand Prognose zur planungsgemäßen Entwicklung des Umweltzustandes Entwicklungsprognose des Umweltzustandes ohne Plandurchführung 3. Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen sowie Ausgleichsmaßnahmen 4. Alternative Planungsmöglichkeiten 5. Zusätzliche Angaben 6. Allgemeinverständliche Kurzfassung 7. Anhang 7.1 7.2 7.3 Übersichttabelle FFH-Gebiete Übersichtstabelle Naturschutzgebiete Übersichtstabelle GB-Flächen Seite 3 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Blomberg C) PLANUNTERLAGEN Themenkarten Übersichtsplan Blatt Nr. 1 M = 1 : 25.000 Gesamtplan harte Tabuzonen Blatt Nr. 2 M = 1 : 25.000 Suchbereiche harte Tabukriterien Blatt Nr. 3 M = 1 : 25.000 Gesamtplan harte/weiche Tabuzonen Blatt Nr. 4 M = 1 : 25.000 Suchbereiche harte/weiche Tabukriterien Blatt Nr. 5 M = 1 : 25.000 Potenzialflächen Blatt Nr. 6 M = 1 : 25.000 Potenzialfläche mit Änderungsbereichen Blatt Nr. 7 M = 1 : 25.000 Übersichtsplan Konzentrationszonen Blatt Nr. 8 M = 1 : 25.000 Blatt Nr. 9.1 M = 1 : 10.000 TA Änderungsbereiche 2 und 3 / FNP-Ausschnitt Blatt Nr. 9.2 M = 1 : 10.000 TA Änderungsbereich 4 / FNP-Ausschnitt M = 1 : 10.000 Flächennutzungsplandarstellung TA Änderungsbereich 1 / FNP-Ausschnitt D) Blatt Nr. 9.3 ANHANG Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Büro Lederer Ausweisung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen und Immissionsschutz (Dipl.-Ing. D. PIORR, Entwurf Stand 30.08.2013) Seite 4 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Blomberg A) BEGRÜNDUNG 1. Veranlassung und Rahmenbedingungen Das Gebiet der Stadt Blomberg bietet aufgrund günstiger Windverhältnisse gute Bedingungen für die Nutzung der Windkraft. Um diesem Potenzial zur Nutzung regenerativer Energie Rechnung zu tragen und zugleich eine geordnete städtebauliche Entwicklung sicherzustellen, hatte die Stadt Blomberg bereits im Jahre 1998 das Bauleitplanverfahren zur 31. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) durchgeführt. Die beiden aus dieser Planung resultierenden Windvorranggebiete erstrecken sich über eine Gesamtfläche von ca. 50 ha und sind mit der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes im Jahre 2003 als SO-Gebiet -Vorrangfläche für Windenergienutzung- dargestellt worden. Diese Vorrangflächen werden seither vollständig der Zweckbestimmung entsprechend zur Windenergiegewinnung genutzt. Die Voraussetzungen für eine räumlich weitergehende Nutzung der Windenergie sind nach der bisherigen Fassung des FNP nicht gegeben. Um den Bestrebungen der Stadt Blomberg zur substantiellen Nutzung von regenerativer Energie auch nach heutigen Maßstäben gerecht zu werden, hat der zuständige Fachausschuss für Bauen und Umwelt der Stadt Blomberg deshalb in seiner Sitzung vom 03.12.2014 den Beschluss über die 7. Änderung des Flächennutzungsplanes und gleichzeitig den Beschluss zur frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gefasst. Dieser Änderungsbeschluss wurde am 04.12.2014 öffentlich bekannt gemacht. Mit dem beschlossenen Änderungsverfahren sollen Windkonzentrationszonen zur substanziellen Nutzung der Windenergie im Gebiet der Stadt Blomberg dargestellt werden. Im Rahmen der 7. Änderung des Flächennutzungsplanes sind die städtebaulichen Rahmenbedingungen zur Nutzung der Windenergie dabei für den gesamten Außenbereich der Stadt Blomberg umfassend zu überprüfen. Zur Herleitung eines schlüssigen Gesamtkonzeptes wurde das gesamte Gebiet der Stadt Blomberg nach einheitlichen Kriterien auf die Eignung für die Windkraftnutzung hin untersucht. Der Geltungsbereich der 7. Flächennutzungsplanänderung umfasst den gesamten Außenbereich des Stadtgebietes. Die Stadt Blomberg macht damit von der Möglichkeit des § 35 Abs. 3 Satz 3 Baugesetzbuch (BauGB) Gebrauch, im Flächennutzungsplan (FNP) geeignete Gebiete im Außenbereich der Stadt als Konzentrationszonen für die Windenergienutzung darzustellen, in denen Windenergieanlagen dann explizit zugelassen sind. Damit wird ausdrücklich bezweckt, dass der Flächennutzungsplan mit der Darstellung von Windkonzentrationszonen der Zulässigkeit von außerhalb dieser Flächen geplanten Windenergieanlagen als öffentlicher Belang entgegengehalten wird, mit der Folge, dass die Errichtung von Windenergieanlagen außerhalb der dargestellten Konzentrationszonen in der Regel nicht zulässig ist. Windenergieanlagen, die in der Vergangenheit außerhalb der zukünftigen Konzentrationsflächen genehmigt und errichtet worden sind, genießen Bestandsschutz. Durch diese Planung sollen die verschiedensten öffentlichen wie privaten Belange und Nutzungsansprüche an den Außenbereich angemessen berücksichtigt werden. Nach der städtebaulichen Zielsetzung soll dabei einerseits der Windenergienutzung die vom Gesetzgeber gewollte Entfaltungsmöglichkeit gegeben werden, andererseits soll aber zugleich eine unkontrollierte Entwicklung der Windenergienutzung im Stadtgebiet ausgeschlossen werden. Seite 5 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Blomberg Im Hinblick auf die Anpassung der Bauleitplanung zur 7. Änderung des FNP an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung gem. § 34 Landesplanungsgesetz (LPlG) hat die Bezirksregierung Detmold mit Verfügung vom 24.02.2015 (Az.: 32.504.15.1-3195) Stellung genommen. Die dabei aus regionalplanerisch-freiräumlicher Sicht zur Herstellung einer vollständigen Vereinbarkeit mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung dargestellten Aspekte wurden berücksichtigt und sind in die Entwurfsfassung des Planes eingeflossen. In der Sitzung des zuständigen Fachausschusses der Stadt Blomberg vom 03.12.2014 wurden die im Rahmen des bisherigen Planverfahrens entwickelten Windkonzentrationszonen als Vorentwurf der 7. Änderung des Flächennutzungsplanes gebilligt und es wurde beschlossen, die frühzeitige Unterrichtung gemäß § 3 (1), § 4 (1) und § 2 (2) BauGB in der Zeit vom 07.01.2015 bis zum 06.02.2015 einschließlich durchzuführen. Nach Abschluss der frühzeitigen Beteiligung hat eine eingehende Beratung aller Ergebnisse stattgefunden und die sich daraus ergebenden städtebaulichen Entscheidungen wurden in das Entwurfskonzept eingearbeitet. Der zuständige Fachausschuss der Stadt Blomberg hat sodann in seiner Sitzung am 24.09.2015 die 7. Änderung des Flächennutzungsplanes als Entwurf einschließlich der öffentlichen Auslegung beschlossen. Der Entwurf der 7. Änderung des Flächennutzungsplanes mit der Begründung, einschließlich Umweltbericht, die Fachgutachten sowie die nach Einschätzung der Stadt Blomberg vorliegenden wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen werden in der Zeit vom 03.11.2015 bis einschl. 02.12.2015 öffentlich ausgelegt; die Auslegung wurde am 26.10.2015 ortsüblich bekannt gemacht. Die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen ist gem. § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB im Außenbereich zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Windenergieanlagen sind damit im Außenbereich privilegiert und können damit ebenso wie z. B. landwirtschaftliche Betriebe grundsätzlich im Außenbereich überall errichtet werden. Um den Gemeinden die Möglichkeit zu geben, die Errichtung von Windenergieanlagen räumlich zu steuern und zu beschränken, hat der Gesetzgeber in § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB bestimmt, dass Gemeinden im Flächennutzungsplan Windkonzentrationszonen darstellen können mit der Folge, dass die Errichtung von Windenergieanlagen außerhalb der Windkonzentrationszonen nicht zulässig ist. Anders als z. B. bei der Ausweisung eines Wohnbaugebietes oder Gewerbegebiets auf einer Ackerfläche wird somit bei der Darstellung von Windkonzentrationszonen kein „Baurecht gegeben“, sondern „Baurecht genommen“: Auf den Flächen, die innerhalb der Windkonzentrationszonen liegen, bleibt die Errichtung von Windenergieanlagen zulässig. Auf allen Flächen im Außenbereich außerhalb der Windkonzentrationszonen wird die Errichtung von Windenergieanlagen grundsätzlich unzulässig. Der aus einer solchen Planung resultierende Eingriff in die durch Art. 14 GG verfassungsrechtlich geschützten Eigentumsrechte der Grundstückseigentümer führt dazu, dass die Rechtsprechung an das Planverfahren zur Darstellung von Windkraftkonzentrationszonen hohe Anforderungen stellt. Die Gemeinde muss ein Plankonzept für den gesamten Außenbereich des Gemeindegebietes entwickeln. Sie darf durch die Darstellung von Windkonzentrationszonen an der einen Stelle die Errichtung von Windenergieanlagen an anderen Stellen ausschließen. Sie muss jedoch der Entscheidung des Gesetzgebers, Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert zuzulassen, Rechnung tragen und ausreichend Flächen, auf denen die Windenergienutzung zulässig ist, ausweisen; sie muss der Windenergienutzung „substantiell Raum verschaffen“. Um diesem bauleitplanerischen Anspruch auch planungssystematisch gerecht zu werden, hat die Rechtsprechung für die Planung und die Auswahl von Windkonzentrationszonen ein 4Stufen-Modell entwickelt. Seite 6 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Blomberg Auf der 1. Stufe sind anhand sog. „harter Tabukriterien“ die Flächen auszuschließen, auf denen eine Windenergienutzung aus tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründen dauerhaft nicht möglich oder zulässig ist, die mithin für eine Windenergienutzung schlechthin ungeeignet sind. Zu diesen „harten Tabuzonen“ können z. B. besiedelte Splittersiedlungen, Verkehrswege und andere Infrastrukturanlagen oder gesetzlich geschützte Biotope gehören. Auf der 2. Stufe kann die Stadt weitere Flächen ausschließen, die nach ihren planerischen Zielen für die Windenergienutzung von vornherein nicht zur Verfügung stehen sollen (sog. weiche Tabukriterien). Auf diesen Flächen wäre die Windenergienutzung aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen zwar generell möglich. Die Stadt schließt diese Flächen aber nach eigenem Ermessen durch selbst gesetzte, abstrakte, typisierte und für den gesamten Planungsraum einheitlich angewandte Kriterien für die Windenergienutzung aus. Zu solchen Tabukriterien können z. B. Vorsorgeabstände zu Siedlungsbereichen gehören. Die weichen Tabukriterien sind Gegenstand der Abwägung. Auf der 3. Stufe sind die nach Abzug der harten und weichen Tabuzonen verbleibenden Potenzialflächen zu den mit ihnen konkurrierende Nutzungen in Beziehung zu setzen. Die öffentlichen Belange, die gegen die Ausweisung eines Landschaftsraumes sprechen, sind also mit dem Anliegen abzuwägen, der Windenergienutzung an geeigneten Standorten eine Chance zu geben, die ihrer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 Baugesetzbuch (BauGB) gerecht wird. Die Abwägungsentscheidung ist nachvollziehbar darzulegen. Auf der 4. Stufe hat die Stadt - wiederum abwägend - zu prüfen, ob die ausgewählten Konzentrationszonen ein hinreichendes Flächenpotenzial für die Windenergienutzung gewährleisten und ob der Windenergie substantiell Raum geschaffen wird. Kommt die Stadt zu dem Ergebnis, dass der Windenergie nicht ausreichend Raum gegeben wird, muss sie erneut in die Abwägung der Stufen 2 und 3 eintreten. Sie muss dann entweder ihre weichen Tabukriterien oder die Abwägung mit den konkurrierenden Belangen so verändern, dass „ausreichend“ Flächen für die Windenergienutzung im Stadtgebiet verbleiben. An dieser von der Rechtsprechung entwickelten Prüfungsreihenfolge orientiert sich die Planung der Stadt Blomberg. 2. Derzeitige Situation der Windkraftnutzung Die Situation der Windkraftnutzung stellt sich im Bereich der Stadt Blomberg derzeit differenziert dar. Im Rahmen der Bauleitplanung wurden bereits im Jahre 1998 mit dem Verfahren zur 31. Änderung des Flächennutzungsplanes ca. 50 ha als Windvorrangfläche dargestellt. Diese Vorrangflächen befinden sich nordöstlich von Großenmarpe und bestehen aus zwei Teilgebieten mit einer Größe von ca. 30 ha und ca. 20 ha. Die Flächendarstellung wurde seither in der Abgrenzung nicht verändert und im Rahmen der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes der Stadt Blomberg im Jahr 2003 als Sondergebiet (SO – Vorrangfläche für Windenergienutzung) übernommen. Im Stadtgebiet Blomberg sind bislang insgesamt 11 Windenergieanlagen (WEA) errichtet worden. Davon wurde eine WEA abseits der Vorrangflächen westlich von Großenmarpe errichtet; zehn WEA-Standorte liegen östlich von Großenmarpe innerhalb der SO-Darstellung. Derzeit liegen keine konkreten Genehmigungsanträge für weitere WEA vor. Die Standorte der bestehenden/ genehmigten WEA sind in dem nachfolgenden Übersichtsplan Blatt Nr. 1 nachrichtlich dargestellt. Der Sachstand beschreibt die Situation im Okt. 2015. Seite 7 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Blomberg Plan Blatt Nr. 1 - Übersichtsplan Seite 8 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Blomberg 3. Planungskonzept, Flächenfindung Im Rahmen der 7. Änderung des Flächennutzungsplanes werden für die Windenergienutzung aus technischen und ökonomischen Gründen geeignete Standorte im Außenbereich gesucht, um einerseits der Windkraft substantiellen Raum zu lassen, andererseits aber auch in konfliktträchtigen Gebieten die Errichtung von Windenergieanlagen auszuschließen. Um in den geeigneten Gebieten eine möglichst effektive Ausnutzung der Zonen zu ermöglichen, wird auf Ebene des Flächennutzungsplanes keine Höhenbeschränkung getroffen. In anlagentechnischer Hinsicht geht die Planung konzeptionell von Windenergieanlagen aus, die dem heutigen Stand der Anlagentechnik entsprechen und sich im Leistungsbereich zwischen ca. 2,0 und 3,5 MW bewegen. Derartige Anlagen weisen Rotordurchmesser zwischen ca. 80 bis 110 m auf und finden derzeit i.d.R. in Verbindung mit Turmhöhen von ca. 80 - 150 m Verwendung. Dabei werden Gesamthöhen von ca. 200 m über Grund erreicht. (Hinweis: Da eine generelle maximal zulässige Gesamthöhe für den betrachteten Planungsraum nicht vorgesehen wird ist darauf hinzuweisen, dass Bauwerke mit einer Höhe von über 100 m generell ein Luftverkehrshindernis darstellen. Für ihre Errichtung bedarf es einer Genehmigung durch die Bezirksregierung Münster als Luftaufsichtsbehörde, die nur für den jeweiligen Einzelfall erteilt wird.) Zur Standortfindung von Flächen mit Konzentrationszonencharakter wurde das gesamte Gebiet der Stadt Blomberg untersucht. Da sich die Steuerungswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nur auf den Außenbereich bezieht, ist nur dieser – und nicht die im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 BauGB) sowie die Baugebiete (§ 30 BauGB) – für die weitere Planung zu berücksichtigen. Der Außenbereich wird nach einheitlichen Kriterien beurteilt. Diese Kriterien berücksichtigen die Vorgaben der Fachgesetze (insbes. BauGB, BImSchG, BNatSchG etc.) wie auch Anforderungen, die sich aus der Rechtsprechung zur Gesamtthematik ‘Windenergienutzung’ ableiten. Darüber hinaus werden alle wesentlichen Planvorgaben berücksichtigt, die aus den verschiedenen Rahmen- und Fachplanungen (Regionalplan, Flächennutzungsplan, Bauleitpläne, Landschaftspläne, ordnungsbehördliche Verordnungen, Schutzgebietsfestsetzungen, etc.) folgen. Entsprechendes gilt für die nutzungsrelevanten Parameter wie u.a. Windhöffigkeit. Des Weiteren werden Informationen und Hinweise herangezogen, die sich aus dem ‚Energieatlas NRW‘ (LANUV, 01.12.2012) und dem LANUV-Fachbericht 40 ‚Potenzialstudie Erneuerbare Energie NRW – Teil 1 Windenergie‘- ergeben. Die Untersuchungs- und Abwägungskriterien wurden im Rahmen des von der Rechtsprechung entwickelten sog. Vierstufenmodells abgearbeitet (s.o.: 1). Im Überblick ergibt sich daraus für die Verhältnisse in Blomberg folgende Systematik, die in den nachfolgenden Kapiteln 4. – 8. detailliert behandelt wird: Stufe 1 – Harte Tabukriterien Folgende Themenkomplexe werden in den Blick genommen, bei denen sich aus tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründen harte Tabukriterien ergeben können, die dauerhaft einer Windkraftnutzung entgegenstehen: Lineare Flächennutzungen, Verkehrsflächen einschl. Luftverkehrsflächen Sonderbauflächen (außer Vorrangfläche für Windenergienutzung) Fläche für Versorgungsanlagen und öffentliche Grünflächen des Außenbereichs Seite 9 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Blomberg Immissionsschutzrechtliche Schutzabstände Allgemeine Siedlungsbereiche -ASB- (gem. GEP, sachlicher TA Nutzung d. Windenergie) Natur und Landschaft / Wasserschutz (Vgl. dazu im Einzelnen nachfolgend Kapitel 4) Nicht als harte Tabukriterien werden angesichts der örtlichen Verhältnisse die Windhöffigkeit sowie der Artenschutz berücksichtigt: Die Windhöffigkeit stellt dann ein hartes Tabukriterium dar, wenn sie zu gering ist, um einen wirtschaftlichen Anlagenbetrieb zu ermöglichen. Als äußerste Untergrenze wird i.d.R. eine Windgeschwindigkeit von < 3,5 m/s angesehen (Anlaufgeschwindigkeit für Windenergieanlagen, s. Windenergieanlagen in der Verwaltungs- u. Gerichtspraxis / Gatz). Nach einer Mitteilung des Deutschen Wetterdienstes vom April 2014 zur Windhöffigkeit im Stadtgebiet von Blomberg herrschen in 100 m über Grund Windgeschwindigkeiten von mindestens 4,8 m/s vor, so dass damit das gesamte Stadtgebiet als ausreichend windhöffig einzustufen ist. Die Fläche des Stadtgebietes bietet somit gute Voraussetzungen für die Windenergienutzung mit modernen Windenergieanlagen der Multi-Megawatt Klasse. Die Potenzialstudie Erneuerbaren Energien NRW; Teil 1 Windenergie weist zudem darauf hin, dass zur Beurteilung von Standorten für die Windenergienutzung nicht nur die mittlere Windgeschwindigkeit herangenzogen werden soll, sondern auch die allgemeine Bewertung der Energieleistungsdichte. Seite 10 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Blomberg Die allgemeine Bewertung der Energieleistungsdichte ist in der nachfolgenden Tabelle aufgeführt: Für das Stadtgebiet Blomberg stellt sich die Energieleistungsdichte bei einer Nabenhöhe von 100 m wie folgt dar: Die spezifische Energieleistungsdichte liegt für das Stadtgebiet Blomberg überwiegend bei 200 - 250 W/m², tlw. bei 250 – 300 W/m² und hat somit ein mäßiges bis gutes Potenzial. Insgesamt ist die gesamte Fläche des Stadtgebietes Blomberg unter Berücksichtigung der mittleren Windgeschwindigkeit und der spezifischen Energieleistungsdichte als windhöffig einzustufen. Die Windhöffigkeit stellt damit vorliegend kein 'hartes' Tabukriterium dar. Ebenfalls nicht als hartes Tabukriterium wird vorliegend der Artenschutz gewertet: Zwar können grundsätzlich aus artenschutzrechtlichen Gründen – in erster Linie bezogen auf bestimmte Vogel und Fledermausarten - Bereiche für die Windenergie ausscheiden. Maßgeblich können hier insbesondere Verstöße gegen das Tötungs- u. Verletzungsgebot (§ 44. Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) wegen Kollisionen mit Rotoren oder Verstöße gegen das Störungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) wegen der Scheuchwirkung von Windenergieanlagen sein. Dazu müsste das Tötungs- u. Verletzungsrisiko im Vergleich zum allgemeinen Risiko signifikant erhöht sein oder eine erhebliche Störung zur Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population führen. Seite 11 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Blomberg Selbst dies unterstellt, können die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände auf Genehmigungsebene in der Praxis jedoch in aller Regel durch vorgezogene Vermeidungs- oder Minderungsmaßnahmen (z.B. zeitlich reduzierter Betrieb) verhindert werden. Dies hat sich auch auf dem Gebiet der Stadt Blomberg im Zuge der bisherigen Genehmigungsverfahren zur Errichtung von Windenergieanlagen gezeigt. Ferner spricht gegen den Artenschutz als hartes Tabukriterium, dass der gesetzlichen Systematik nach die Erteilung von Ausnahmen und Befreiungen (§ 45 Abs. 7, § 67 BNatSchG) in Betracht kommt; auch deshalb ist nicht von einem stets unüberwindbaren Hindernis auszugehen. Dementsprechend hat das OVG NRW mit Urteil vom 01.07.2013 – 2 D 46/12.NW – den Artenschutz nicht den harten Tabukriterien zugerechnet. Dessen ungeachtet ist der Artenschutz - als Teil des Integritätsinteresses der Natur - aus Sicht der Stadt Blomberg ein wichtiges planerisches Anliegen. Die Stadt berücksichtigt den (vorsorgenden) Artenschutz daher im Rahmen der Abwägung auf der 3. Prüfstufe, mithin bei der Frage, ob im jeweiligen Einzelfall konkurrierenden Nutzungen das Interesse an der Windkraft überwiegen. Stufe 2 – weiche Tabukriterien Folgende Aspekte werden daraufhin untersucht, inwieweit sie im Wege der Abwägung der Ausweisung von Windkraftzonen als weiche Tabukriterien pauschal entgegenstehen sollen: Vorsorgeabstände zu Siedlungsstrukturen/Wohnnutzung im Außenbereich/sonstigen Bereichen Natur und Landschaft/Wasserschutz Mindestflächengröße der Konzentrationszonen (Vgl. dazu im Einzelnen nachfolgend Kapitel 5) Stufe 3 – Abwägung der konkurrierenden Nutzung an den verbleibenden Potenzialflächen Auf der dritten Stufe hat vorliegend bei der Abwägung des Interesses an der Ausweisung der nach den ersten beiden Prüfstufen verbleibenden Potenzialflächen mit den möglichen konkurrierenden Nutzungen insbesondere der Freiraumschutz sowie der vorsorgende Artenschutz Bedeutung (vgl. dazu im Einzelnen Kapitel 6). Stufe 4 – Abwägung „Sicherstellung substantiellen Raumes für die Windkraft“ Auf der vierten Stufe findet eine umfassende Abwägung der konkreten Blomberger Verhältnisse daraufhin statt, ob im Ergebnis der Windkraft substantiell Raum gegeben wird (vgl. dazu im Einzelnen Kapitel 7). Was die zutreffende Systematisierung der einzelnen Tabu- bzw. Abwägungskriterien angeht, gilt Folgendes: Die Stadt Blomberg hat sich bei der Systematisierung von den aktuellen Maßstäben der Rechtsprechung leiten lassen, die allerdings in Teilen noch im Fluss ist. Seite 12 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Blomberg Deshalb hat der Rat / der zuständige Fachausschuss der Stadt sich auch abwägend mit der Frage auseinandergesetzt, was gilt, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass sich nach heutigem Kenntnisstand definierte „harte“ Tabukriterien aus planungsrechtlicher Sicht nicht als solche zu bewerten sind. In diesem Fall sind die als „hart“ angenommenen Tabukriterien vom Rat / vom zuständigen Fachausschuss in gleicher Weise als „weiche“ Tabukriterien gewollt. Umgekehrt gilt: Sollten sich einzelne als „weich“ erachtete Tabukriterien als „harte“ erweisen, so berührt auch dieses nach dem Willen des Rates / des zuständigen Fachausschusses die Abwägung im Übrigen und deren Ergebnis nicht. Vor diesem Hintergrund zu den herangezogenen Tabukriterien im Einzelnen: 4. Stufe 1 – harte Tabukriterien Harte Tabukriterien dienen der Kennzeichnung von Stadtgebietsteilen, die für eine Windenergienutzung, aus welchen Gründen auch immer, nicht in Betracht kommen, mithin für eine Windenergienutzung aus rechtlichen und/oder tatsächlichen Gründen ungeeignet sind. 4.1 Lineare Flächennutzungen, Verkehr Unter diesem Themenkomplex werden die Belange linearer Flächennutzungen Verkehr und Infrastruktur erfasst und auf 'harte' Tabukriterien hin überprüft. Bei diesem Themenkomplex stehen die Rechtsvorschriften im Vordergrund, die dem Schutz der Infrastruktureinrichtungen dienen und einer Windkraftnutzung entgegenstehen. Infrastrukturkriterien Flächen nach harten Tabukriterien Bundesstraßen Straßenkörper einschließlich einer anbaufreien Zone von beidseitig je 20 m Abstand (§ 9 Fernstraßengesetz) Land- und Kreisstraßen als klassifizierte Straßen Straßenkörper (keine zusätzlichen seitlichen Abstände) Flugverkehrsflächen Landeplatz Blomberg-Borkhausen einschließlich der Platzrunde als Abstandsfläche Freileitungen Elektrizität > 30 kV Freileitungstrasse (von der Leitung direkt überspannter Bereich; keine zusätzlichen seitlichen Abstände) Zu Bundesstraßen ist nach § 9 des Fernstraßengesetzes ein beidseitiger Abstand als anbaufreie Zone einzuhalten. Zu anderen klassifizierten Straßen wie Land- und Kreisstraßen gibt es kein generelles gesetzliches Anbauverbot, deshalb ist hier als hartes Tabukriterium keine Abstandszone anzusetzen, sondern nur die Fläche der klassifizierten Straße selbst. Gleiches gilt für Freileitungen > 30 kV und Richtfunktrassen, denn auch hier gibt es keine gesetzliche Grundlage für einzuhaltende Abstände ohne das mögliche Ausnahmeregelungen bestehen. Seite 13 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Blomberg 4.2. Sonderbauflächen Flächen für Versorgungsanlagen und öffentliche Grünflächen des Außenbereichs Die folgenden Ausführungen beziehen sich nicht auf die SO-Gebiete mit der Zweckbestimmung -Vorrangfläche für Windenergienutzung-. Die sonstigen bisher nicht in Anspruch genommenen Sonderbauflächen, Flächen für Versorgungsanlagen und öffentlichen Grünflächen des Außenbereiches im Sinne des § 35 BauGB, die im Flächennutzungsplan entsprechend dargestellt sind, werden als hartes Tabukriterium berücksichtigt, da eine Windenergienutzung der planungsrechtlichen Darstellungen des Flächennutzungsplanes widerspricht und somit ein öffentlicher Belang dieser Nutzung entgegensteht. Es handelt sich hier um Bereiche, die im wirksamen Flächennutzungsplant dargestellt sind als: - Sonderbauflächen (§ 1, Abs.1 BauNVO): Abfallverwertung, Ferienhausgebiet - Flächen für Versorgungsanlagen (§ 5, Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 4 BauGB) - Öffentl. Grünfläche (§ 5, Abs. 2, Nr. 5 und Abs. 4 BauGB): Golfplatz, Zeltplatz, Sportanlagen 4.3 Immissionsschutzrechtliche Schutzabstände Harte Tabuzonen im Sinne des Immissionsschutzes sind weiterhin solche Flächen, auf denen der Betrieb von WKA absehbar unüberwindbar –zwangsläufig und auf Dauer- zum Nachteil der Nachbarschaft gegen § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG oder gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme verstößt. Hier ist somit die TA Lärm (Technische Anleitung zum Schutz vor Lärm) mit ihren vorgegebenen Richtwerten anzuwenden. Diese betragen bei Kern-, Dorf- und Mischgebieten 45 dB(A), bei allgemeinen Wohngebieten 40 dB(A), bei reinen Wohngebieten, Kur- und Sonderbauflächen (Krankenhäuser, Seniorenheime, Campingplätze, Ferienhaussiedlungen etc.) 35 dB(A). Zur Ermittlung der harten Tabukriterien wird als bestverfügbarer Erkenntnisstand der Entwurf „Ausweisung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen und Immissionsschutz“ von D. PIORR (LANUV vom 30.08.2013) herangezogen. Dieser enthält u.a. Beispielsberechnungen für das Mindestmaß immissionsschutzrechtlicher Schutzabstände bei Windenergieanlagen. Bei der Beurteilung wird von einer WEA heute üblicher Bauart (Standartanlage mit 106,5 dB(A) Schallleistungspegel ausgegangen. Um die unter Schallschutzgesichtspunkten bereits auf Flächennutzungsplanebene erforderlichen Beschränkungen keinesfalls zu überschätzen, werden hier nur die Schallemissionen einer einzigen WEA zur Beurteilung herangezogen. Ferner wird ein sehr stark schallreduzierter Nachtbetrieb angenommen. Damit sind sowohl im Hinblick auf die Anlagenanzahl als auch die Schallreduzierung die Minimalwerte definiert. Danach ist für eine WEA bei einem sehr stark schallreduzierten Nachtbetrieb von 100,5 dB(A) auszugehen, woraus sich nach PIORR folgende Abstandsmasse als harte Tabukriterien ergeben: Seite 14 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Blomberg Siedlungsstrukturen / Wohnen im Außenbereich Immissionsschutzrechtliche Schutzabstände als harte Tabukriterien Sonderbauflächen (S) Reine Wohngebiete (WR) 542 m Tabuflächenabstand Allgemeine Wohngebiete (WA) 355 m Tabuflächenabstand Mischgebiete (MI) Außenbereichsbebauung, Einzelgehöfte, Einzelhäuser (wie MI) 170 m Tabuflächenabstand Bauflächen zzgl. 170 m Tabuflächenabstand Flächen der Gebiete Gewerbliche Bauflächen (GE) Kein Tabuflächenabstand Allgemeiner Siedlungsbereich gemäß Regio- Fläche der Bereichsdarstellungen nalplan (ASB) / TA Nutzung der Windenergie keine Tabuflächenabstand 4.4 Allgemeine Siedlungsbereiche (ASB gem. Regionalplan) Für die im Regionalplan für den Regierungsbezirk Detmold – Teilabschnitt Paderborn-Höxter (Stand 2008) dargestellten Allgemeinen Siedlungsbereiche (ASB) kommt nach Ziel 5 des Sachlichen Teilabschnitts -Nutzung der Windenergie- aus dem Gebietsentwicklungsplan Regierungsbezirk Detmold vom Febr. 2000 eine Darstellung von Windkonzentrationszonen nicht in Betracht. Die dargestellten Bereiche sind daher von der Windkraftnutzung ausgeschlossen und sind somit als hartes Tabukriterium berücksichtigt worden. 4.5 Natur und Landschaft / Wasserschutz Unter diesem Themenkomplex werden Flächen gefasst, denen aufgrund ihrer besonderen natur- und landschaftsbezogenen Ausstattung eine besondere Bedeutung für die Belange des Natur- und Artenschutzes sowie des Schutzes von Lebensräumen und der Landschaft zukommt. In die Betrachtung einbezogen werden festgesetzte Naturschutzgebiete gem. § 23 BNatSchG, Landschaftsschutzgebiete gemäß § 26 BNatSchG sowie gesetzlich geschützte Biotope (GB) gemäß § 30 BNatSchG bzw. nach § 62 Landschaftsgesetz NW. Unter diesem Themenkomplex werden zudem FFH-Gebiete behandelt, die vorliegend zumeist räumlich gleich mit Wald- und/oder Naturschutzgebieten sind. 4.5.1 Waldbereiche und Bereiche zum Schutz der Natur (BSN) Nach dem Gebietsentwicklungsplan der Reg.-Bez. Detmold, sachlicher Teilabschnitt – Nutzung der Windenergie- (genehmigt durch die Landesplanungsbehörde NRW mit Erlass vom 11.11.1999 und Beitrittsbeschluss vom 28.02.2000) kommt nach Ziel 5 die Ausweisung von Flächen für die Nutzung der Windenergie u.a. nicht in Betracht für Waldbereiche sowie für Bereiche für den Schutz der Natur (BSN). Es handelt sich damit um 'harte' Tabukriterien, welche diese Bereiche kennzeichnen. Selbst wenn es sich aber um weiche Tabukriterien handeln würde, wäre der Ausschluss von Waldbereichen und BSN in gleicher Weise planerisch gewollt. Seite 15 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Blomberg 4.5.2 Landschaftsschutzgebiete Zu beachten sind die gemäß dem Landschaftsplan Nr. 11 ‚Blomberg‘ durch den Kreis Lippe festgesetzten Schutzgebiete; das gesamte Stadtgebiet liegt im Geltungsbereich des am 10.02.2005 in Kraft getretenen Landschaftsplanes. Die Frage, ob Landschaftsschutzgebietsfestsetzungen als harte Tabukriterien zu berücksichtigen sind, ist davon abhängig, ob eine Ausnahme- oder Befreiungslage im Hinblick auf das jeweilige Verbot der Errichtung baulicher Anlagen besteht oder eine Entlassung der betroffenen Fläche aus dem Landschaftsschutz in Aussicht gestellt wird. Für alle gemäß Konzentrationszonendarstellung der 7. FNP-Änderung betroffenen Landschaftsschutzgebiete (LSG 2.2-1 Landschaftsschutzgebiet Lipper Bergland mit Blomberger Höhen, Detmolder Hügelland und Blomberger Becken sowie Bachtäler und Grünlandbereiche der Blomberger Höhen und Blomberger Becken) gilt: LP Nr. 11, Gliederungsnummer 2.21 Punkt c: [Ausnahme: Die untere Landschaftsbehörde erteilt auf Antrag … eine Ausnahme … für -die Errichtung von Windkraftanlagen innerhalb einer gemäß § 5 i.V.m. § 35, Abs. 3 Satz 3 BauGB rechtskräftig ausgewiesenen Konzentrationszone, - …] Damit ist das betroffene LSG 2.2-1 nicht den ‚harten Tabukriterien‘ zuzuordnen. 4.5.3. Wasserschutzgebiete und Darstellungen für Oberflächengewässer Weiter werden Bereiche mit Bedeutung für den Wasserschutz berücksichtigt. Es handelt sich hierbei in erster Linie um Flächen, die durch ordnungsbehördliche Verordnung als Wasserschutzgebiete festgesetzt sind und als solche die Einzugsgebiete von Wassergewinnungsanlagen bilden. Die Schutzzone I umgrenzt die Gewinnungsanlage und ihre unmittelbare Umgebung. Hier sind ohne Ausnahmemöglichkeiten alle Handlungen verboten, die nicht dem ordnungsgemäßen Betreiben, Warten oder Unterhalten des Wasserwerks, der Gewinnungsanlage und der Entnahmeeinrichtungen dienen. Damit ist die Zone I den 'harten' Kriterien zuzuordnen. Unter Hinweis auf Ziel 5 der GEP TA –Nutzung der Windenergie- sind auch die Darstellungen für Oberflächengewässer den 'harten' Tabukriterien zuzuordnen, da auch hier eine Ausweisung von Flächen für die Nutzung der Windenergie nicht in Betracht kommt. Auf eine kartographische Darstellung kann hier verzichtet werden, da diese Flächen bereits durch andere harte Tabukriterien vollständig überlagert sind. 4.5.4 Naturschutzgebiete, gesetzlich geschützte Biotope und FFH-Gebiete 4.5.4.1 Naturschutzgebiete In rechtsverbindlich festgesetzten Naturschutzgebieten, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen erforderlich ist, sind alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung oder zu nachhaltigen Störungen führen können, nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten (§ 23 BNatSchG). Maßgebliche Beurteilungskriterien bilden hierbei die jeweiligen Schutzziele der Gebiete. Diese Schutzziele wurden für die Naturschutzgebiete im Stadtgebiet Blomberg im Landschaftsplan des Kreises Lippe (Landschaftsplan Nr. 11, Kreis Lippe 2005) festgesetzt. Seite 16 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Blomberg Alle im Stadtgebiet von Blomberg vorhandenen Naturschutzgebiete sind in tabellarischer Übersicht als Anlage mit Benennung der Schutzziele bzw. der wertgebenden Biotop- und Lebensraumtypen (LRT) dem Umweltbericht beigefügt. Die Errichtung von WEA ist in keinem Fall möglich, ohne gegen naturschutzrechtliche Verbotstatbestände zu verstoßen. Mit der Errichtung von WEA ist eine dauerhafte Flächeninanspruchnahme für den Anlagenstandort (Fundament) selbst wie auch für das erforderliche Arbeitsfeld (Lagerflächen, Maschinenaufstellflächen) und die Erschließung (Verkehrs- und Netzanbindung) verbunden. Da dieser Flächenbedarf zwangsläufig zu einem unzulässigen Flächenverlust bei den Lebensraum- und Habitatstrukturen der Naturschutzgebiete führt, werden diese Gebiete den 'harten' Tabukriterien zugeordnet. 4.5.4.2 Gesetzlich geschützte Biotope Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere Bedeutung als Biotope haben (GB), sind gesetzlich geschützt. Handlungen, die zu einer Zerstörung oder sonstigen Beeinträchtigung führen, sind verboten (§ 30 BNatSchG). Maßgebliche Beurteilungskriterien bilden hierbei die jeweils ausgebildeten Biotop- und Lebensraumtypen (LRT). Die Festsetzung der gesetzlich geschützten Biotope erfolgte im Landschaftsplan des Kreises Lippe (Landschaftsplan Nr. 11, Kreis Lippe 2005). Die im Stadtgebiet von Blomberg festgesetzten „Gesetzlich geschützten Biotope“ sind in tabellarischer Übersicht als Anlage mit Benennung der Schutzziele bzw. der wertgebenden LRT dem Umweltbericht beigefügt. Die Errichtung von WEA ist auch hier in keinem Fall möglich, ohne gegen naturschutzrechtliche Verbotstatbestände zu verstoßen. Mit der Errichtung von WEA ist eine dauerhafte Flächeninanspruchnahme für den Anlagenstandort (Fundament) selbst wie auch für das erforderliche Arbeitsfeld (Lagerflächen, Maschinenaufstellflächen) und die Erschließung (Verkehrs- und Netzanbindung) verbunden. Da dieser Flächenbedarf zwangsläufig zu einem unzulässigen Flächenverlust bei den Lebensraum- und Habitatstrukturen der geschützten Biotope führt, werden diese Gebiete den 'harten' Tabukriterien zugeordnet. 4.5.4.3 FFH-Gebiete FFH-Gebiete sind spezielle europäische Schutzgebiete in Natur- und Landschaftsschutz, die nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie ausgewiesen wurden und dem Schutz von Pflanzen (Flora), Tieren (Fauna) und Habitaten (Lebensraumtypen) dienen. FFH-Gebiete sind ein Teil des Natura 2000-Netzwerkes. Im Stadtgebiet Blomberg sind insgesamt 3 FFH-Gebiete ausgewiesen worden. In allen 3 FFH-Gebieten sind als Schutzgegenstand Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie aufgeführt. Anhang IV ist eine Liste von Tier- und Pflanzenarten, die unter dem besonderen Rechtsschutz der EU stehen, weil sie selten und schützenswert sind. Weil die Gefahr besteht, dass die Vorkommen dieser Arten für immer verloren gehen, dürfen ihre "Lebensstätten" nicht beschädigt oder zerstört werden (Art. 12 FFH-Richtlinie). Ausnahmetatbestände nach Art. 16 der FFH-Richtlinie liegen nicht vor. Aufgrund der v.g. Schutzstatus sind die ausgewiesenen FFH-Gebiete als harte Tabukriterien zu berücksichtigen. Seite 17 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Blomberg Allgemeiner Hinweis: Weitestgehend alle im Stadtgebiet Blomberg festgesetzten Naturschutzgebiete und ausgewiesenen FFH-Gebiete sind zusätzlich räumlich mit den im Regionalplan festgesetzten Bereichen zum Schutz der Natur (BSN) überlagert, woraus sich wiederum ein hartes Tabukriterium ergibt (s. hierzu Ausführung zu Nr. 4.5.1.). Unter dem Themenkomplex Natur und Landschaft / Wasserschutz ergeben sich gem. den v.g. Ausführungen somit nachfolgende aufgeführte harte Tabukriterien: Natur u. Landschaft / Wasserschutz Flächen nach harten Tabukriterien FFH-Gebiete Fläche der Gebietskulissen Bereiche für den Schutz der Natur (BSN) gem. Regionalplan Flächen der Bereichsdarstellungen Waldbereiche Gebietskulisse der Waldbereiche Naturschutzgebiete (NSG) Festgesetzte Gebietskulissen Gesetzlich geschützte Biotope gem. § 30 Festsetzungsgemäß abgegrenzte Flächen BNatSchG / § 62 LG NW (GB) Wasserschutzgebiete als Einzugsgebiet Wassergewinnungsanlagen Zonen I Darstellungen für Oberflächengewässer 4.6 von Festgesetzte Schutzzonen I Fläche der Oberflächengewässer Zusammenfassung harte Tabukriterien Stufe 1 Die zuvor ermittelten Ausschlussflächen der Themenkomplexe 4.1 bis 4.5 wurden kartographisch überlagert. Das Ergebnis dieser Überlagerung, welches inhaltlich die Summe der 'harten' Tabukriterien wiedergibt, findet sich in der Planzeichnung Blatt Nr. 2 / Gesamtplan 'Harte' Tabuzonen, M = 1 : 25.000. Die Planzeichnung bildet die Teile des Stadtgebiets ab, die für eine Windenergienutzung aus den dargelegten Gründen nicht in Betracht kommen, mithin eine Windenergienutzung aus rechtlichen und/oder tatsächlichen Gründen unzulässig sind. Bei der graphischen Darstellung wurden alle Tabukriterien gleichrangig in die Plandarstellung eingebunden; eine Gewichtung oder Wertung ist mit diesem Planungsschritt ausdrücklich nicht verbunden. Die sich hieraus im Umkehrschluss ergebenden verbleibenden Potenzialflächen der Stufe 1 werden in der Planzeichnung Blatt Nr. 3 / Suchbereiche harte Tabukriterien, M = 1 : 25.000 dargestellt. Es ergeben sich hier 63 Suchbereiche mit einer Gesamtflächengröße von 3.336 ha. Sollte sich im Nachhinein herausstellen, dass nach heutigem Kenntnisstand definierte 'harte' Tabukriterien aus planungsrechtlicher Sicht nicht als solche zu bewerten sind, so sind diese nach dem Planungswillen der Stadt Blomberg in gleicher Weise als „weiche“ Tabukriterien gewollt. Seite 18 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Blomberg Plan Blatt Nr. 2 - Gesamtplan harte TabuzonenSeite 19 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Blomberg Plan Blatt Nr. 3 - Suchbereiche harte TabukriterienSeite 20 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Blomberg 5. Stufe 2 – weiche Tabukriterien Nach Ermittlung derjenigen Flächen, auf denen die Errichtung von Windenergieanlagen aus rechtlichen und/oder tatsächlichen Gründen ausscheidet, hat die Stadt Blomberg auf der Stufe 2 der Planung die verbleibenden Flächen eingehend darauf untersucht, ob dort nach den städtebaulichen Vorstellungen, welche die Stadt in einheitlichen Kriterien gefasst hat, die Errichtung von Windenergieanlagen nicht möglich sein soll (sog. 'weiche Tabuzonen'). Die bauleitplanerische Notwendigkeit zeigt sich für die Stadt deutlich mit dem Plan Blatt Nr. 3, der eine potentielle Suchbereichskulisse darstellt, die der Situation entspricht, wenn der allgemeine Privilegierungs- und Zulässigkeitstatbestand des § 35 (1) Nr. 5 BauGB greifen würde, also auf eine Konzentrationszonenplanung verzichtet würde. Im Wesentlichen zeigt sich dabei eine, mit Ausnahme der besiedelten und bewaldeten Flächen sowie kleinerer Schutzgebiete, weitgehend flächendeckende, unstrukturierte Streuung von potentiellen Suchbereichen über das gesamte Stadtgebiet. Da dies nicht den bauleitplanerischen Zielen der Stadt Blomberg entspricht, sind im Wege der Abwägung weitere Kriterien entwickelt worden, die im Rahmen der Stufe 2 als ´weiche Tabuzonen' in die Planung eingestellt werden. Die 'weichen Tabukriterien' erstrecken sich nach den städtischen Zielen auf die Themenkomplexe 'Vorsorgeabstände zu Siedlungsstrukturen und Wohnnutzungen' sowie 'Wasserschutz'. 5.1 Vorsorgeabstände zu Siedlungsstrukturen/Wohnnutzung im Außenbereich Wie zu den harten Tabukriterien erläutert, wurde zur Ermittlung des immissionsschutzrechtlichen Schutzabstandes lediglich eine WEA im sehr stark schallreduzierten Nachbetrieb als Bezugsgröße gewählt. Zur Ermittlung des angemessenen Vorsorgeabstandes wird mit Blick auf die Verhältnisse im Stadtgebiet und der Nachbarkommunen (vgl. Plan Blatt Nr. 1) angesichts der Vielzahl der vorhandenen Anlagen und der Größe der in Betracht kommenden Konzentrationszonen aus Vorsorgegründen von 6 WEA bei nicht reduziertem Anlagenbetrieb ausgegangen. Wiederum in Anlehnung an den Entwurf „Ausweisung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen und Immissionsschutz“ von D. PIORR (LANUV vom 30.08.2013) ist bei der dem heutigen Stand der Technik entsprechenden durchschnittlichen 'Muster-WEA' von einem Lärmpegel bei schallreduziertem Betrieb von 103,5 dB(A) auszugehen. Für ein allgemeines Wohngebiet (WA) mit einem zulässigen Immissionsrichtwert (IRW) von 40 dB(A) folgt hieraus ein Abstand von ca. 700 m zwischen Wohnnutzung und Lärmquelle (s. Entwurf „Ausweisung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen und Immissionsschutz“ von D. PIORR (LANUV vom 30.08.2013), S. 10 Abb. 6). Unter Berücksichtigung der in Blomberg vorherrschenden Rahmenbedingungen wird ein Abstand von 700 m unter Vorsorgegesichtspunkten als angemessen und notwendig angesehen. Dieser Abstand wird pauschal -und nicht differenziert nach der Gebietsqualität, die allgemein auch dem Wohnen dienen- angesetzt. Eine differenzierte Bewertung ist für Wohnnutzungen im Außenbereich erforderlich: Diese sind zum einen nicht auf eine bauliche Entwicklung angelegt. Zum anderen müssen sie sich mit der gesetzgeberischen Grundsatzentscheidung abfinden, dass Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert zulässig sind. Vor diesem Hintergrund wird diesen Nutzungen lediglich ein Vorsorgeabstand von 400 m zugestanden. Seite 21 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Blomberg Damit wird zugleich dem Umstand Rechnung getragen, dass bei Anlagenabständen zur Wohnnutzung von weniger als dem Zweifachen der Anlagenhöhe nach derzeitiger Rechtsprechung regelmäßig von einer erdrückenden Wirkung auszugehen ist. Siedlungsstrukturen/Wohnen im Außen- Flächen nach weichen Tabukritebereich rien Allgemeine Wohngebiete (WA) 700 m Vorsorgeabstand Mischgebiete (MI) 700 m Vorsorgeabstand Sonderbauflächen (S) Sondergebiete (SO) Reine Wohngebiete (WR) 700 m Vorsorgeabstand Wohnnutzungen im Außenbereich 400 m Vorsorgeabstand An den genannten Vorsorgeabständen soll auch angesichts dessen festgehalten werden, dass hierdurch Teile des Außenbereichs als Konzentrationszonen ausscheiden, die bereits heute durch privilegierte Windenergieanlagen genutzt werden (vgl. Blatt Nr. 5). Die Stadt Blomberg gewichtet den Vorsorgeaspekt zugunsten der Wohnbevölkerung insoweit stärker, als das Interesse der Anlagenbetreiber ihre Anlagenstandorte planerisch abgesichert zu bekommen. Dabei wird auch berücksichtigt, dass diese Anlagen im Rahmen des Bestandsschutzes fortbetrieben werden können. 5.2 Natur und Landschaft Wasserschutzgebiete Zusätzlich zu den schon unter 'harten' Tabukriterien ausgeschlossenen Flächen des Themenkomplexes sieht die Stadt Blomberg ein starkes Vorsorgebedürfnis bei Wasserschutzgebieten. Auch wenn in der Schutzzone II von Wasserschutzgebieten (WSG) im Einzelfall Ausnahmen von den Verbotstatbeständen möglich sind, so wird dem Schutz der Trinkwasservorkommen der Vorrang eingeräumt. Nach Überprüfung der Wasserschutzgebietsverordnungen wird die Zone II aus Vorsorgegründen als 'weiches' Tabukriterium in die Planung eingebunden. Im Stadtgebiet sind mit dem Wasserschutzgebiet für das Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage 'Brunnen Herrentrup 2' (WSG-VO vom 07.12.1973) und dem Wasserschutzgebiet im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage ‚Eschenbruch‘ (WSG-VO vom 04.04.1978) zwei Bereiche betroffen. Vor dem Hintergrund der gesamten Gebietskulisse wirken sich diese beiden Bereiche der WSGZone II flächenhaft nicht relevant aus. Auf eine kartographische Darstellung kann hier verzichtet werden, da diese Flächen bereits durch andere Tabukriterien vollständig überlagert sind. Unter Berücksichtigung der weichen Tabukriterien zu Nr. 5.1 und 5.2. sowie in Überlagerung mit den zuvor ermittelten harten Tabukriterien ergeben sich somit vorerst folgende Tabuzonen: Seite 22 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Blomberg Blatt 4 – Gesamtplan harte u. weiche TabuzonenSeite 23 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Blomberg 5.3. Mindestflächengröße der Konzentrationszonen Windenergieanlagen sind bauliche Anlagen i.S.d. § 2 Abs. 1 BauONRW, bestehend aus dem Mast mit Fundament, Rotorgondel (Generator) und den Rotorblättern. Der Rotor ist am Mast angebracht, der selbst eine bauliche Anlage darstellt. Da der Rotor mit dem Mast verbunden ist, ist die Windenergieanlage insgesamt als bauliche Anlage zu bewerten. Somit sind die äußeren Grenzen von Konzentrationsflächen von der gesamten Windenergieanlage einschließlich Rotor einzuhalten (vgl. BVerwG; Urteil vom 21.10.2001, 4 C 8.04, Ziffer 37). Insofern ist für die Errichtung einer einzelnen WEA ein Mindestmaß an Flächengröße erforderlich, der sich auf Grund der v.g. Ausführungen an dem Mast einschl. Rotorradius bemisst. Ausgehend von heute marktüblichen Anlagen nach dem neuesten Stand der Technik (derzeit 2,0 bis 3,5 MW Anlagen) mit Nabenhöhen zwischen 80 bis 150 m und mit einem Rotordurchmesser von 80 bis 110 m ergibt sich bei einem angenommenen Rotorradius (r) von 47,5 m eine benötigte Fläche von 7.084 m² (Fläche = 3,14 x r²). Flächen, die insgesamt kleiner als die v.g. Flächengröße sind, scheiden somit bei der weiteren Flächenfindung aus. Im Hinblick auf die angestrebte Konzentrationswirkung sollen die nach der Ausschlussflächenanalyse verbleibenden Potenzialflächen eine Mindestgröße aufweisen, um mehrere Windenergieanlagen aufstellen zu können. Als Untergrenze für die Konzentrationswirkung wird im Stadtgebiet Blomberg die mögliche Errichtung von mindestens 2 Windenergieanlagen angesetzt. Im Windenergieerlass des Landes NRW vom 11.07.2011 ist unter Nr. 5.2.3.4 (Bauordnungsrechtliche Anforderungen zur Standsicherheit) geregelt, dass bei Unterschreitung der Abstände von 8 bzw. 5 Rotordurchmessern standsicherheitsrelevante Auswirkungen, unter Anwendung der „Richtlinie für Windenergieanlagen“ aus 2004 des Deutschen Instituts für Bautechnik in Verbindung mit der in Verbindung mit DIN EN 61400-1 DIN in Betracht kommen können. Die „Richtlinie für Windenergieanlagen“ des Deutschen Instituts für Bautechnik wurde im Oktober 2012 neu gefasst. Dort ist weiterhin geregelt, dass der Abstand zu benachbarten Windenergiestandorten für typische Binnenstandorte kleiner gleich dem 8-fachen Rotordurchmesser zu berücksichtigen ist (in Hauptwindrichtung). Als Mindestabstand zwischen zwei Windenergieanlagen wird unter restriktiver Betrachtung der 6-facher Rotordurchmesser in Hauptwindrichtung und der 4-fache Rotordurchmesser in Nebenwindrichtung bei der Ermittlung der Abstände von Windenergieanlagen untereinander in dieser Änderung berücksichtigt. Heute marktübliche Anlagen (derzeit 2,0 bis 3,5 MW Anlagen) sind nach dem aktuellen Stand der Technik durch Nabenhöhen zwischen 80 bis 150 m und einem Rotordurchmesser von 80 bis 110 m gekennzeichnet und können mit einem Marktanteil von 95% als marktbeherrschend angesehen werden. Für diese WEA ergibt sich ein Abstand von mindestens 570 m in der Hauptwindrichtung und von 380 m in der Nebenwindrichtung (bei einem angenommenen Rotordurchmesser von 95 m). Daraus resultiert ein Flächenbedarf von max. rd. 10,8 ha je Windenergieanlage und bei einer Mindestanzahl von 2 Windenergieanlagen ein Gesamtflächenbedarf von rd. 21 ha. Diese Mindestgröße wird bei der Beurteilung der verbleibenden Potenzialflächen in der Stadt Blomberg als weiteres Ausschlusskriterium zu Grunde gelegt. Seite 24 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Blomberg Blatt 5 – Suchbereich harte/weiche TabukriterienSeite 25 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Blomberg Dabei ist zu beachten, dass Splitterflächen mit räumlicher Beziehung als eine Eignungsfläche weiter betrachtet werden, sofern sie gemeinsam den Schwellenwert von 21 ha übersteigen. Flächen, die unter diese Größe fallen, werden nicht weiter betrachtet. Auf Grundlage der v.g. Ausführungen werden die nach Abzug der harten und weichen Tabukriterien verbleibenden Potenzialflächen untersucht und die Flächen ausgeschieden die unterhalb dieser Flächengröße liegen (s. hierzu Blatt 5). 5.4 Zusammenfassung weiche Tabukriterien Stufe 2 Die zuvor ermittelten Ausschlussflächen der Themenkomplexe 5.1 bis 5.3 werden überlagert. Das Ergebnis dieser Überlagerung bildet die Teile des Stadtgebiets ab, die nach dem planerischen Zielen der Stadt Blomberg für die Windenergienutzung von vorherein nicht zur Verfügung stehen sollen. Bei der graphischen Darstellung wurden alle Tabukriterien gleichrangig in die Plandarstellung eingebunden. Sollten sich einzelne als „weich“ erachtete Tabukriterien im Nachhinein als „harte“ erweisen, so berührt dieses nach dem Willen des zuständigen Fachausschusses, des Rates die Abwägung im Übrigen nicht. Diese Überlagerung aller Tabukriterien der ersten beiden Planungsstufen unter Berücksichtigung der Abwägung der städtebaulichen Belange der Stufe 2 stellt die Planzeichnung Blatt Nr. 4 / Gesamtplan weiche Tabukriterien dar. Die sich hieraus im Umkehrschluss ergebenden verbleibenden Suchbereichsflächen (im Sinne von potentiell für die Windenergienutzung geeigneten Flächen) werden in der Planzeichnung Blatt Nr. 5 / Suchbereiche weiche Tabukriterien dargestellt. Bei der graphischen Darstellung wurden alle Tabukriterien gleichrangig in die Plandarstellung eingebunden. Es verbleiben nach der Abschichtung auf Planungsstufe 2 insgesamt 55 Einzelflächen mit einer Gesamtflächengröße von ca. 650 ha. 6 Zusammenfassung harte und weiche Tabukriterien Stufe 1 und 2 Die sich aus der Überlagerung der harten Tabukriterien (Stufe 1) und weichen Tabukriterien (Stufe 2) verbleibenden Flächen (im Sinne von für die Windkraftnutzung grundsätzlich geeigneten Flächen) werden in der Planzeichnung Blatt Nr. 6 / Potenzialflächen, M = 1 : 25.000 dargestellt. Diese Potentialflächen können, nachdem nicht arrondierbare Splitterflächen von weniger als 20 ha Größe, die in der Regel keinen Raum für mindestens 2 WEA bieten, ausgeschlossen werden, als 10 Raumkulissen mit einer Gesamtgröße von ca. 479 ha zusammengefasst werden. Seite 26 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Blomberg Blatt 6 – PotenzialflächenSeite 27 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Blomberg 7. Abwägung der konkurrierenden Nutzung an den verbleibenden Potenzialflächen (Einzelflächenabwägung) - Stufe 3 7.1 Allgemein Nach Ausschluss der harten und weichen Tabuzonen (Stufe 1 und 2) verbleiben insgesamt 10 einzelne Potenzialflächen bzw. potenzielle Bereiche, die sich aus Teilflächen bilden. Diese Flächen sind zu den auf ihnen konkurrierenden Nutzungen in Beziehung zu setzen, d. h., die öffentlichen Belange, die gegen die Ausweisung eines Landschaftsraums als Konzentrationszone sprechen, sind mit dem Anliegen abzuwägen, der Windenergienutzung an geeigneten Standorten eine Chance zu geben, die ihrer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 Baugesetzbuch (BauGB) gerecht wird. Die v.g. Potenzialflächen werden daher hinsichtlich weiterer Einzelkriterien betrachtet und bewertet. Bei dieser Bewertung sind insbes. die Kriterien „Landschaftsbild / Sichtbeziehungen“, „Erholungsfunktion / Landschaftsschutz“ sowie „Artenschutz“ zu berücksichtigen und fließen in den Abwägungsprozess zur Findung der Windkonzentrationszonen ein. In Bezug auf die Betrachtung und Bewertung des Artenschutzes wird auf folgendes hingewiesen: Im Zuge der geplanten Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Blomberg zur Ausweisung von Windvorrangzonen wurde in den Jahren 2013 und 2015 eine Erfassung der planungsrelevanten Arten durchgeführt (Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag -Erfassung der Avifauna und Fledermäuse sowie Bewertung aus Artenschutzsicht-, LEDERER, 2015). Schwerpunktmäßig wurden auf dem Gebiet der Gemeinde diejenigen Vogelarten („windenergiesensible Vogelarten“) und Fledermäuse erfasst, die im Zusammenhang mit Windenergienutzung zu artenschutzrechtlichen Konflikten gemäß § 44 BNatSchG führen können. Im Fachbeitrag wurde eine Analyse der artenschutzrechtlichen Konfliktpotenziale im Hinblick auf Windenergienutzung im Untersuchungsgebiet durchgeführt. Unter Berücksichtigung von rechtlich anerkannten Fachkonventionen zu tierökologischen Abstandskriterien bei Planung und Errichtung von Windenergieanlagen wurden alle nach Anwendung der Tabukriterien potenziell nutzbaren Räume hinsichtlich ihrer Eignung für Windenergienutzung aus artenschutzrechtlicher Sicht auf der Ebene der Flächennutzungsplanung bewertet. Die Suchräume für die Ausweisung von Windvorranggebieten wurden hinsichtlich ihres artenschutzrechtlichen Konfliktpotentials in 5 Stufen bewertet. Als Ergebnis dieser Bewertung wurden Flächen in den Suchräumen 2 und 10 ein hohes, in Suchraum 1 ein sehr hohes artenschutzrechtliches Konfliktpotential ausgewiesen, da hier in hohem Maß räumliche Überschneidungen zwischen den Abstandskriterien für windenergiesensible Arten und den Suchraumkulissen bestehen. Für die Suchräume 8 und 9 wird von einem mittleren Konfliktpotential ausgegangen; die Suchräume 3-6 hingegen sich durch ein geringes Konfliktpotential gekennzeichnet; der Suchraum 7 wird aus artenschutzrechtlicher Sicht als konfliktfrei eingestuft. Der Fachbeitrag kommt zu dem Ergebniss, in Suchräumen mit geringem oder mittlerem Konfliktpotenzial eine Windenergienutzung aus Artenschutzsicht möglich oder eingeschränkt möglich ist (unter Berücksichtigung von Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen). Bei Suchräumen mit hohem oder sehr hohem Konfliktpotenzial (Suchräume 1, 2 und 10) wird fachgutachterlich von einer Ausweisung als Windvorrangzone aus Gründen des Artenschutzes abgeraten. Seite 28 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Blomberg Die artenschutzrechtliche Flächenbewertung dient vorliegend als Grundlage für den weiteren Abwägungsprozess im Rahmen der Stufe 3. Hier wird unter Rückgriff auf die Erkenntnisse aus den artenschutzrechtlichen Untersuchungen abgewogen, ob das Integritätsinteresse der Natur (vor allem im Hinblick auf die Lebensraumansprüche streng geschützter Arten) und der naturschutzrechtliche Vorsorgegedanke es im jeweiligen Einzelfall rechtfertigen, Potenzialflächen für Windenergie aus Naturschutzgründen letztlich nicht als Windkraftkonzentrationszonen auszuweisen. Der Artenschutzrechtliche Fachbeitrag ist als Anhang dieser Begründung beigefügt. 7.2 Bewertung und Abwägung der Potenzialflächen Die nach Abzug der harten u. weichen Tabukriterien verbleibenden Potenzialflächen werden vor dem Hintergrund der Ausführungen zu 7.1. wie folgt beurteilt: Suchraum Nr. Größe insgesamt: 1 60 ha Lagebeschreibung: Lage im nordwestlichen Stadtgebiet von Blomberg westlich Hagendonop an der Stadtgebietsgrenze zu Lemgo. Der Suchraum 1 besteht aus 1 Potentialfläche. Plan: Seite 29 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Blomberg Nachteile: Lage im gesamträumlichen Kontext unter städtebaulichen Aspekten ungünstig. ; Lagebedingt deutliche Auswirkungen auf das Ortsbild sowie Wohn- / Wohnumfeldfunktionen von Donop und Hagendonop; i.V.m. Fläche 2 Umringungseffekt für die Ortslage von Hagendonop. Technische Überprägung eines weitgehend vorbelastungsfreien Freiraumbereiches. Das artenschutzrechtliche Konfliktpotential ist hoch, entsprechend sind Einschränkungen für die Nutzbarkeit des Gebietes zu erwarten. Vorteile: Substantiell nutzbare Flächengröße Das Gebiet erstreckt sich entlang der nordwestlichen Stadtgebietsgrenze westlich Hagendonop. Bislang besteht hier keine Vorprägung durch die Windenergienutzung. Auswirkungen auf das Landschaftsbild gehen von den im Gebiet verlaufenden Elektroüberlandleitungen aus. Die umgrenzten Flächen weisen sowohl im Hinblick auf die Aspekte Kulturlandschaft und Freiraumschutz als auch auf den Artenschutz beachtliche oder schutzbedürftige Eigenschaften auf, so dass bereits infolge der vorhabentypische Auswirkungen erheblichen Negativwirkungen für Natur, Landschaft und Wohnnutzung zu erwarten sind. Das artenschutzrechtliche Konfliktpotenzial in Bezug auf die Avifauna ist als hoch einzustufen; insgesamt ist nach derzeitigem Kenntnisstand davon auszugehen, dass erhebliche Auswirkungen auf die Habitatfunktionen sowie auch ein potentielles Kollisionsrisiko und damit artenschutzrechtliche Verbotstatbestände zu erwarten sind. Abwägung: Fläche geeignet: Aufgrund der raum- und standortstrukturellen Rahmenbedingungen und den damit verbundenen Beeinträchtigungen des Orts-/Landschaftsbildes einschließlich der Wohn-/Wohnumfeldfunktionen sowie durch das erhebliche artenschutzrechtliche Konfliktpotenzial wird der Suchbereich nicht als geeignete Konzentrationszone eingestuft. Eine konfliktarme und zugleich substantielle Nutzung als WEA-Standort wäre nicht zu erwarten. Ja ( + ) Bedingt ( o ) Nein ( - ) Seite 30 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Blomberg Suchraum Nr. Größe insgesamt: 2 34 ha Lagebeschreibung: Lage im nördlichen Stadtgebiet von Blomberg östlich von Hagendonop angrenzend an die Stadtgebietsgrenze. Der Suchraum 2 besteht aus 1 Potentialfläche. Plan: Nachteile: Vorteile: Lage im gesamträumlichen Kontext unter städtebaulichen Aspekten darstellbar; Lagebedingt deutliche Auswirkungen auf Ortsbild und Wohnumfeldfunktion von Hagendonop und Donop; i.V.m. Fläche 1 Umringungseffekt für die Ortslage von Hagendonop. Technische Überprägung eines baulich weitgehend vorbelastungsfreien Freiraumbereiches. Die Erschließung wird als pessimal eingeschätzt. Substantielle Nutzbarkeit hinreichend. Isoliert betrachtet, d.h. ohne die Darstellung einer Konzentrationszone im Bereich der Potentialfläche 1 begrenzte Auswirkungen auf das Ortsbild sowie die Wohn-/Wohnumfeldfunktionen von Hagendonop und Donop, keine Umringung. Artenschutzrechtliches Konfliktpotential begrenzt. Die Fläche befindet sich am Nordrand des Blomberger Stadtgebietes im Dreieck zwischen Hagendonop, Altendonop und Donop. Durch die Inanspruchnahme bislang überwiegend baulich unvorbelasteter Freiraumflächen würden in Verbindung mit der Lage deutliche Auswirkungen auf Orts- und Landschaftsbild erzeugt. Insbesondere im Zusammenspiel mit der Potentialfläche 1 würden massive und städtebaulich nicht vertretbare Auswirkungen erzeugt; daher kann die Fläche 2 nur isoliert betrachtet werden. Im Rahmen der weiteren Beratung ist für diesen Teil des Stadtgebietes zu prüfen, ob der Nutzung der regenerativen Windenergie und den damit verbundenen und für WE-Anlagen charakteristischen Beeinträchtigungen/Nebenwirkungen oder dem Erhalt der Freiraumfunktion und der Eigenart der gewachsenen Kulturlandschaft des Raumes mit dem charakteristischen Landschaftsbild Vorrang eingeräumt werden soll. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Windenergienutzung substantieller Raum belassen werden muss. Seite 31 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Blomberg Abwägung: Fläche kann isoliert betrachtet als geeignet angesehen werden. Ein artenschutzrechtliches Konfliktpotential ist nicht vollständig auszuschließen, kann mit Hilfe von CEFund/oder Vermeidungsmaßnahmen voraussichtlich hinreichend reduziert werden. Querschnittsorientiert betrachtet ist anzumerken, dass zum einen die für WEA bauartund betriebsbedingten Beeinträchtigungseffekte für Orts- / Landschaftsbild und Freiraumfunktion sowie Wohn-/Wohnumfeldfunktion zwangsläufig nicht vermeidbar sind, durch Ausschluss von Flache 1 aber deutlich reduziert werden können. Vor dem Hintergrund des Erfordernisses zur Belassung substantiellen Raumes für die WENutzung wird in der städtebaulichen Gesamtsicht die Fläche 2 als geeignete Konzentrationsfläche angesehen. Fläche geeignet: Suchraum Nr. Größe insgesamt: Lagebeschreibung: Ja ( + ) Bedingt ( o ) Nein ( - ) 3 74 ha Lage im nördlichen Teil des Stadtgebietes von Blomberg zwischen der L 712 und der Stadtgrenze nordöstlich von Großenmarpe. Der Suchraum 3 besteht aus 1 Potentialfläche. Plan: Nachteile: Im Gebiet werden bereits 10 WEA betrieben, insofern ist das Erweiterungspotential von den Standoptionen her begrenzt; hier steht das RepoweringPotential im Vordergrund. (Hinweis: die außerhalb dargestellte WEA wurde nicht genehmigt und nicht errichtet.) Vorteile: Der Bereich zeichnet sich durch eine Vorprägung durch bestehende WENutzung aus. Erschließung und Topographie sind als günstig anzusehen. Das artenschutzrechtliche Konfliktpotential ist gering. Seite 32 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Blomberg Das Gebiet befindet sich in einem durch großflächige Agrarstrukturen gekennzeichneten Landschaftsraum; nach Norden zur Stadtgrenze hin sind Waldflächen vorgelagert. Im Landschaftsraum besteht eine bauliche Vorprägung durch etliche WEA. Vereinzelt findet sich Außenbereichs- /Streubebauung. Die Potenzialflächen des Suchbereichs 3 weisen keine herausragenden oder schutzbedürftigen Eigenschaften auf und sind durchschnittlich ausgebildet. Das Freiraum- und Erholungspotential ist insbesondere i.V.m. der WEA-Vorprägung limitiert. Unzulässige Auswirkungen auf Wohn- und Wohnumfeldfunktionen sind nicht erkennbar. Das artenschutzrechtliche Konfliktpotential ist hinsichtlich der Avifauna als gering bis mittel eingestuft. Nicht grundsätzlich auszuschließende artenschutzrechtliche Konflikte können mit Hilfe von CEF- und/oder Vermeidungsmaßnahmen voraussichtlich soweit reduziert werden, dass artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nicht anzunehmen sind. Im Nahbereich der Waldränder und sonstiger Gehölzstrukturen ist ein erhöhtes Kollisionsrisiko für verschiedene Fledermausarten zu erwarten. Abwägung: Fläche geeignet: Der Suchraum 3 weist querschnittsorientiert umfängliche Eignungskriterien auf. Dieser Suchraum stellt im Blomberger Stadtgebiet einen Kernbereich im Hinblick auf eine substantielle Nutzung der Windenergie dar. Da in der Gesamtschau ferner keine unzulässigen/unverhältnismäßigen Auswirkungen auf Natur und Landschaft sowie Wohn- und Wohnumfeldfunktionen zu erwarten sind, wird der Suchraum 3 als geeignete Konzentrationszone eingestuft. Ja ( + ) Bedingt ( o ) Nein ( - ) Seite 33 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Blomberg Suchraum Nr. Größe insgesamt: Lagebeschreibung: 4 31 ha Lage im nördlichen Teil des Stadtgebietes von Blomberg östlich der L 758 bei Hestrup. Plan: Nachteile: Pessimaler Flächenzuschnitt durch bandartige Raumstruktur. Fläche ansonsten ohne signifikante Nachteile. Artenschutzrechtliches Konfliktpotential nicht vollständig auszuschließen. Vorteile: Tlw. Vorprägung des Raumes durch benachbarte WE-Nutzung. Räumlich arrondierbar mit Fläche 3. Günstige Lage im gesamträumlichen bauleitplanerischen Standortkonzept. Substantielles Standortpotential für die WENutzung. Unzulässige Auswirkungen auf Wohn- und Wohnumfeldfunktionen hingegen sind nicht erkennbar. Das Gebiet bindet östlich an den Bereich 3 an und erstreckt sich linear östlich der L 758 bis in den Bereich Hainholz. Die Potenzialflächen des Suchbereichs 4 weisen keine herausragenden oder schutzbedürftigen Eigenschaften auf und sind durchschnittlich ausgebildet, so dass keine über das vorhabentypische Maß hinausreichenden Auswirkungen auf Natur und Landschaft zu erwarten sind; das Freiraum- und Erholungspotential ist limitiert. Unzulässige Auswirkungen auf Wohn- und Wohnumfeldfunktionen sind nicht erkennbar. Das artenschutzrechtliche Konfliktpotential ist hinsichtlich der Vögel als gering eingestuft. Die Potentialflächen des Suchraumes 4 weisen schutzbedürftige Eigenschaften auf, so dass davon ausgegangen werden kann, dass vorhabentypische Maßnahmen signifikante Auswirkungen auf Natur und Landschaft sowie maßgebliche Freiraumfunktionen erwarten lassen. Seite 34 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Blomberg Abwägung: Fläche geeignet: Suchraum Nr. Größe insgesamt: Lagebeschreibung: Der Suchraum 4 weist querschnittsorientiert Eignungskriterien auf und ist andererseits nur marginal baulich vorgeprägt. Dieser Suchraum bietet im Blomberger Stadtgebiet günstige Arrondierungsvoraussetzungen mit dem Bereich 3 auf und bietet ein substantielles Entwicklungspotential im Hinblick auf die Nutzung der Windenergie. Da in der Gesamtschau ferner keine unzulässigen/unverhältnismäßigen Auswirkungen auf Natur und Landschaft sowie Wohn- und Wohnumfeldfunktionen zu erwarten sind, wird der Suchraum 4 als geeignete Konzentrationszone eingestuft. Ja ( + ) Bedingt ( o ) Nein ( - ) 5 21 ha Zentrale Lage im Stadtgebiet unmittelbar an der L 712 zwischen Großenmarpe und Istrup. Der Suchraum besteht aus 1 Potentialfläche. Plan: Nachteile: Vorteile: Von der gesamträumlichen städtebaulichen Konzeption isolierte Lage im Stadtgebiet, dabei nicht arrondierungsfähig. Die Nutzbarkeit kann nicht als substantiell eingestuft werden; gleichwohl wären erhebliche Beeinträchtigungen der Freiraumfunktionen einer bisher diesbezüglich vorbelastungsfreien Kulturlandschaft zu erwarten. Vorprägung durch die L 712 und günstige verkehrliche Erschließung. Ansonsten sind keine diesbezüglichen Standortvorteile erkennbar. Seite 35 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Blomberg Das Gebiet stellt sich als weitgehend ausgeräumte agrarisch geprägte Kulturlandschaft, umgeben von Wohnsiedlungsbereichen dar. Die Fläche 5 weist zwar keine herausragenden schutzbedürftigen Eigenschaften auf, bietet andererseits aber auch kein substantielles Nutzungspotential als WEA-Standort. Abwägung: Fläche geeignet: Suchraum Nr. Größe insgesamt: Lagebeschreibung: Die Fläche wird aufgrund der standörtlichen Gesamtsituation als ungeeignet angesehen. Die Nutzbarkeit kann nicht als substantiell eingestuft werden; gleichwohl wären erhebliche Beeinträchtigungen der Freiraumfunktionen einer bisher diesbezüglich weitgehend vorbelastungsfreien Kulturlandschaft zu erwarten. Der Suchraum kann daher nicht als geeignete Konzentrationszone eingestuft werden. Ja ( + ) Bedingt ( o ) Nein ( - ) 6 42 ha Zentrale Lage im Stadtgebiet nordwestlich von Blomberg an der K 73. Der Suchraum besteht aus 1 Potentialfläche. Plan: Nachteile: Linear-bandartiger Flächenzuschnitt mit entsprechend hoher raumprägender Wirkung einer WEA-Bebauung. Wirkungsrelevante Nähe zur historischen Altstadt / zur Stadt Blomberg. Erhebliche technische Überprägung eines bislang baulichen weitgehend unbelasteten Freiraumbereichs. Vorteile: Hinreichend große Fläche mit günstigen Erschließungsvoraussetzungen. Artenschutzrechtliches Konfliktpotential begrenzt. Bei künftig veränderten Rahmenbedingungen im nördlichen Teil ggf. Arrondierungsoptionen zu Fläche 4. Seite 36 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Blomberg Die Fläche im Landschaftsraum nordwestlich von Blomberg liegt als baulich nicht vorgeprägter Freiraum vor, der durch ausgedehnte, wenig strukturierte Agrarnutzung bestimmt wird; im Umfeld findet sich zerstreut Außenbereichsbebauung. Der Anteil an gliedernden und belebenden Elementen ist mäßig bis gering; die Freiraumfunktionen entsprechend begrenzt. Abwägung: Fläche geeignet: Suchraum Nr. Größe insgesamt: Da standortbedingt die potentiell deutliche Auswirkungsintensität auf Ortsbild sowie Wohn-/Wohnumfeldfunktion einerseits und die begrenzten Auswirkungen auf Natur- und Artenschutz andererseits gegenläufig sind, stellt sich die Beurteilung ambivalent dar. Ggf. ist in einer künftigen weiteren Detailbetrachtung zu untersuchen, ob beispielsweise für den nördlichen Teil des Suchraums Arrondierungsoptionen entstehen könnten. Dabei sind bandartige Raumstrukturen in jedem Fall auszuschließen. Ja ( + ) Bedingt ( o ) Nein ( - ) 7 28 ha Lagebeschreibung: Lage am östlichen Rand des Stadtgebietes südlich von Eschenbruch. Der Suchraum besteht aus 1 Potentialfläche. Plan: Nachteile: Pessimale Flächengröße; isolierte Lage ohne Arrondierungsmöglichkeiten und Einbindung in ein städtebaulich schlüssiges räumliches Gesamtkonzept. Vorteile: Artenschutzrechtliches Konfliktpotential gering, ansonsten keine signifikanten Vorteile erkennbar. Seite 37 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Blomberg Die Flächen befinden sich am östlichen Rand des Blomberger Stadtgebietes. Der Suchraum wird an zwei Seiten von ausgedehnten Waldgebieten umschlossen. Südlich benachbart liegt das Naherholungsgebiet Emmer-Stausee und der historisch bedeutsame Bereich Glashütte. Aufgrund der Lage kennzeichnet diese Flächen ein minimales Standortpotential für WEA bei einer unverhältnismäßig hohen Raumbelastung. Abwägung: Fläche geeignet: Suchraum Nr. Größe insgesamt: Lagebeschreibung: Die Fläche wird aufgrund der standörtlichen Gesamtsituation als ungeeignet angesehen. Die Nutzbarkeit kann nicht als substantiell eingestuft werden; gleichwohl wären erhebliche Beeinträchtigungen der Freiraumfunktionen einer bisher diesbezüglich vorbelastungsfreien Kulturlandschaft zu erwarten. Der Suchraum wird daher nicht als geeignete Konzentrationszone eingestuft. Ja ( + ) Bedingt ( o ) Nein ( - ) 8 22 ha Lage am südlichen Rand des Stadtgebiet bei Reelkirchen / Molkenberg. Der Suchraum besteht aus 1 Potentialfläche. Plan: Nachteile: Flächenstruktur und -größe pessimal; lediglich geringes Standortpotential für WE-Nutzung gegeben bei gleichzeitig hoher Freiraumbelastung. Sinnvolle Arrondierung mit Eignungsflächen nicht möglich. Querschnittsorientiert unter städtebaulichen Gesichtspunkten räumlich isolierte Splitterfläche. Vorteile: Keine signifikanten Vorteile erkennbar. Seite 38 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Blomberg Die Flächen befinden sich am südlichen Rand des Blomberger Stadtgebietes. Der Suchraum stellt sich als kleinteilig strukturierte Kulturlandschaft dar. Im Umfeld prägen dörfliche Siedlungsstrukturen den Raum. Standortbedingt wird diese Fläche durch ein minimales Nutzungspotential für WEA bei einer unverhältnismäßig hohen Raumbelastung gekennzeichnet. Abwägung: Fläche geeignet: Suchraum Nr. Größe insgesamt: Lagebeschreibung: Die Fläche wird aufgrund der standörtlichen Gesamtsituation als ungeeignet angesehen. Die Nutzbarkeit kann nicht als substantiell eingestuft werden; gleichwohl wären erhebliche Beeinträchtigungen der Freiraumfunktionen einer bisher diesbezüglich vorbelastungsfreien Kulturlandschaft zu erwarten. Das artenschutzrechtliche Konfliktpotential ist hoch. Der Suchraum kann daher nicht als geeignete Konzentrationszone eingestuft werden. Ja ( + ) Bedingt ( o ) Nein ( - ) 9 85 ha Südwestliche Lage im Stadtgebiet an der B 1 südlich von Siebenhöfen. Der Suchraum besteht aus 3 Potentialflächen. Plan: Nachteile: Lagebedingt erhebliche Auswirkungen auf das Ortsbild sowie Wohn- / Wohnumfeldfunktionen verschiedener Ortslagen (Siebenhöfen, Höntrup, Herrentrup, Tintrup, Maspe, Reelkirchen). Insbesondere i.V.m. Fläche 10 Umringungseffekt für die Ortslage von Siebenhöfen. Technische Überprägung eines weitgehend vorbelastungsfreien Freiraumbereiches. Das artenschutzrechtliche Konfliktpotential ist hoch, entsprechend sind Einschränkungen für die Nutzbarkeit des Gebietes zu erwarten. Seite 39 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Blomberg Erhebliche Eingriffe in Natur und Landschaft; hoher Kompensationsbedarf zu erwarten. Naturschutzrechtliche Zulässigkeit derzeit nicht abschließend beurteilbar. Vorteile: Flächengröße substantiell, Vorbelastung durch die B 1. Der Offenlandbereich zwischen Blomberg und Herrentrup wird durch ausgedehnte landwirtschaftliche Nutzflächen geprägt, die von den schutzwürdigen Gewässer- und Niederungsstrukturen des Baches ‚Breites Wasser‘ in West-Ost-Richtung durchzogen werden. Das Umfeld wird durch ländlich-dörfliche Siedlungsstrukturen geprägt. Die Topographie des Landschaftsraumes kann als flachwellig bezeichnet werden; die Höhendifferenzen sind gering. Abwägung: Fläche geeignet: Aufgrund der raum- und standortstrukturellen Rahmenbedingungen und den damit verbundenen Beeinträchtigungen des Ortsbildes und der Wohn/Wohnumfeldfunktion einer sowie des erheblichen naturschutzrechtlichen und artenschutzrechtlichen Konfliktpotenzials andererseits wird der Suchbereich nicht als geeignete Konzentrationszone eingestuft. Eine konfliktarme Nutzung als WEA-Standort ohne erheblichen Nutzungsrestriktionen ist absehbar nicht zu erwarten. Ja ( + ) Bedingt ( o ) Suchraum Nr. 10 Größe insgesamt: 82 ha Lagebeschreibung: Nein ( - ) Zentrale Lage im Stadtgebiet westlich von Blomberg im Norden von Siebenhöfen. Der Suchraum besteht aus 4 Potentialflächen. Plan: Seite 40 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Blomberg Nachteile: Linear ausgebildete Gebietsform in flachwelliger Lage, umgeben von verschiedenen Ortschaften und Siedlungsbereichen Vorteile: Flächengröße hinreichend substantiell für eine WEA-Nutzung; Erschließungsvoraussetzungen günstig. Keine unverhältnismäßigen/unzulässigen Beeinträchtigungseffekte für Orts- / Landschaftsbild und Freiraumfunktion sowie Wohn/Wohnumfeldfunktion durch Vermeidung von Summationseffekten im Hinblick auf Fläche 9 (Ausschluss im weiteren Planverfahren) und Begrenzbarkeit der Flächenausdehnung im Westen (Teilflächenrücknahme). Der Offenlandbereich westlich von Blomberg zwischen Siebenhöfen und Istrup wird durch ausgedehnte landwirtschaftliche Nutzflächen geprägt, die im westlichen Teil von schutzwürdigen Gewässerstrukturen des Siekgraben durchzogen werden. Das Umfeld wird durch ländlich-dörfliche Siedlungsstrukturen geprägt. Die Topographie des Landschaftsraumes kann als flachwellig bezeichnet werden; die Höhendifferenzen sind gering. Abwägung: Fläche geeignet: Fläche ist aufgrund der gesamträumlichen Situation von der Erschließung und der Topographie her als geeignet einzustufen; die Flächengröße bietet substantielles Entwicklungspotential für die WE-Nutzung. Der östliche Teil weist im Gegensatz zum Westlichen kein unverhältnismäßig hohes artenschutzrechtliches Konfliktpotential auf, so dass Konflikte mit Hilfe von CEFund/oder Vermeidungsmaßnahmen voraussichtlich soweit reduziert werden können, dass artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nicht anzunehmen sind. Der östliche Teil der Fläche 10 weist querschnittsorientiert verschiedene Eignungskriterien auf und stellt im Blomberger Stadtgebiet im Hinblick auf eine substantielle Nutzung der Windenergie einen wesentlichen Raum dar. Da in der Gesamtschau ferner keine unzulässigen/unverhältnismäßigen Auswirkungen auf Natur und Landschaft sowie Wohn- und Wohnumfeldfunktionen zu erwarten sind, wird der östliche Teil des Suchraums 10 als geeignete Konzentrationszone eingestuft. Der westliche Teil des Suchraums 10 sollte ausgeschieden werden. Ja ( + ) (54 ha) Bedingt ( o ) Nein (-) (28 ha) Seite 41 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Blomberg 7.3 Zusammenfassung der Bewertung Im Rahmen der Bewertung und Abwägung werden insgesamt 10 Suchräume betrachtet, deren Potentialflächen beurteilungsgemäß durch unterschiedliche Eignungsqualitäten charakterisiert werden können. In der Gesamtschau differenziert sind nicht alle Suchräume als Konzentrationszone für die Nutzung der Windenergie im Flächennutzungsplan geeignet. Übersicht der Suchraumbeurteilung Suchraum Flächengröße Eignungsbewertung Nr. 1 60 ha -- Nr. 2 34 ha + Nr. 3 74 ha + Nr. 4 31 ha + Nr. 5 21 ha -- Nr. 6 42 ha o Nr. 7 28 ha -- Nr. 8 22 ha -- Nr. 9 85 ha -- Nr. 10 82 ha (28/54) Nr. 1 – Nr. 10 479 ha -- + Bewertungsergebnis Geeignete Suchräume 193 ha Bedingt geeignete Suchräume 42 ha Ungeeignete Suchräume 244 ha Seite 42 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Blomberg Im Rahmen der Bewertung und Abwägung sollen 4 der Potenzialflächen als Konzentrationszone für die Nutzung der Windenergie im Flächennutzungsplan dargestellt werden. Potenzialfläche Nr. 2 Potenzialfläche Nr. 3 Potenzialfläche Nr. 4 Potenzialfläche Nr. 10 (tlw.) 34 ha 74 ha 31 ha 54 ha Die v.g. Konzentrationsflächen haben eine Flächengröße von insgesamt: 193 ha. Prüfung: „Sicherstellung substanziellen Raumes für die Windkraft“ (Stufe 4) 8. Insgesamt verfügt die Stadt Blomberg aufgrund der bisherigen Ausführungen im Stadtgebiet über Bereiche, die für die Nutzung der Windenergie geeignet sind. Es wurden insgesamt Konzentrationsflächen von 193 ha, verteilt auf vier Teilbereiche, ermittelt. Im Wege der Abwägung ist zu ermitteln, ob damit der Windkraft substantiell Raum gegeben wird. Folgende Gesichtspunkte werden hierbei berücksichtigt: Die Konzentrationszonen haben bezogen auf die nach Abzug der harten Tabukriterien verbleibenden Suchbereichsflächen (3.336 ha) einen Anteil von ca. 5,8 %. Im Hinblick auf die Größe des gesamten Stadtgebietes (incl. Wald und Wohnsiedlungsbereiche, Verkehrsflächen etc.) von ca. 9.900 ha beträgt der prozentuale Anteil gerundet 1,9 %. Mit der Sondergebietsdarstellung ‚Vorrangflächen für Windenergienutzung‘ des FNP der Stadt Blomberg war eine Gesamtfläche von 50 ha ausgewiesen worden. Mit der vorliegenden 7. FNP-Änderung erfolgt eine räumliche Vergrößerung der Flächen für WEA-Standorte um mehr als das 3,8-fache. Berücksichtigt man dann noch die im Zuge der technischen Entwicklung erzielten Leistungssteigerungen von WEA um mindestens das Doppelte (Anlagengröße z.Zt. zwischen 0,6 und 1,8 MW) und die Möglichkeit des Repowering kann von einer Steigerung der Windenergieleistung im Stadtgebiet von Blomberg um mehr als das 7-fache ausgegangen werden. Die mit 181 ha Fläche vorgesehenen Konzentrationszonen im Stadtgebiet von Blomberg nehmen in Relation zu der im Entwurf des Landesentwicklungsplanes (LEP, Stand 25.06.2013) unter Ziel 10.2-2 –Vorranggebiete für die Windenergienutzung- für das Plangebiet des Reg.-Bez. Detmold vorgesehene Zielgröße von 10.500 ha Vorranggebietsgröße einen Anteil von ca. 1,80 % ein. In Relation dazu beträgt die Gesamtgröße des Stadtgebietes jedoch ca. 1,50 % der Fläche des Reg.-Bez. Detmold (6.523,2 km²). Die ermittelten Konzentrationszonen bieten angesichts dieser Kennziffern nach Auffassung der Stadt Blomberg in jedem Falle substantiellen Raum für die Nutzung der Windenergie. In der nachfolgenden Karte Blatt 7 sind die nochmals alle Potenzialflächen dargestellt. Des Weiteren wurden die Potenzialflächen als Änderungsbereich dargestellt, die im Rahmen der Stufen 1 – 4 als Konzentrationszonen ermittelt worden sind. Seite 43 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Blomberg Blatt 7 – Potenzialflächen mit ÄnderungsbereichenSeite 44 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Blomberg 9. Ergebnis Als Ergebnis der Stufen 1 – 4, sollen die ermittelten Konzentrationszonen wie folgt ausgewiesen werden (s. Blatt Nr. 9.1 – Blatt Nr. 9.3) KONZENTRATIONSZONEN Windkonzentrationszone 1: Potentialflächen Nr. 2 Nordwestliche Lage im Stadtgebiet / östlich von Hagendonop angrenzend an die Stadtgebiets- grenze. Windkonzentrationszone 2: Potentialflächen Nr. 3 Nördliche Lage im Stadtgebiet / nordöstlich von Großenmarpe angrenzend an die Stadtgebietsgrenze. Windkonzentrationszone 3: Potentialflächen Nr. 4 Nördliche Lage im Stadtgebiet / nördlich von Istrup, südöstlich von Großenmarpe Windkonzentrationszone 4: Potentialflächen Nr. 10 (östl. Teil) Zentrale Lage im Stadtgebiet / nördlich von Siebenhöfen, westlich von Blomberg Lage und Ausdehnung der v.g. Konzentrationszonen können im Detail der Planzeichnung Blatt Nr. 8 entnommen werden. Seite 45 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Blomberg Blatt 8 – Übersichtsplan KonzentrationszonenSeite 46 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Blomberg 10. Flächennutzungsplanänderung - Bereich und Umfang Die im Rahmen der 7. Flächennutzungsplanänderung durchgeführten städtebaulichen und gutachterlichen Untersuchungen und Beurteilungen des gesamten Stadtgebietes von Blomberg kommen, unter Berücksichtigung der unüberwindbaren ‚Harten Kriterien‘ auf der ersten Planungsstufe sowie der abwägungszugänglichen ‚Weichen Kriterien‘ auf der zweiten Planungsstufe zu dem Ergebnis, insgesamt zehn Potentialflächen in den engeren Blick zu nehmen sind. Um eine geordnete städtebauliche Entwicklung im Sinne einer sinnvollen gesamträumlichen Strukturierung des Stadtgebietes hinsichtlich der Windenergienutzung durch die Bildung von Konzentrationszonen sicherzustellen, wurden die zehn Potenzialflächen unter Berücksichtigung der Kriterien „Landschaftsbild / Sichtbeziehungen“, „Erholungsfunktion / Landschaftsschutz“ sowie „Artenschutz“ einzeln bewertet. Nach dieser einheitlichen Beurteilung der zehn Potentialflächen wurden im Rahmen der städtebaulichen Abwägung vier Vorrangflächen für Windenergienutzung (Windkonzentrationszonen) gebildet, welche die Änderungsbereiche der 7. FNP-Änderung darstellen. Dabei erfolgt eine Darstellung als Sonderbaufläche (SO). Nach der gutachterlichen Beurteilung der Belange des Artenschutzes besteht für die Änderungsbereiche auf der Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung keine Ausschlusskriterien entgegen. Sofern sie für diese Bereiche aus dem artenschutzrechtlichen Fachbeitrag Hinweise auf Restrisiken im Hinblick auf § 44 BNatSchG ergeben, so ist die artenschutzrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben auf der nachgeordneten Ebene der konkreten Genehmigungsplanung zu überprüfen und gegeben falls durch geeignete Maßnahmen auszuschließen. o Änderungsbereich Konzentrationszone 1 / FNP-Ausschnitt Blatt Nr. 9. 1 Innerhalb des 34 ha großen Änderungsbereiches weist die dargestellte Sonderbaufläche ‚SOVorrangfläche für Windenergienutzung‘ eine Größenordnung von ebenfalls 34 ha auf und erstreckt sich am Nordrand des Blomberger Stadtgebietes im Dreieck zwischen Hagendonop, Altendonop und Donop. Nach der Darstellung des Flächennutzungsplanes in der Entwurfsfassung der 7. Flächennutzungsplanänderung wird die bisher als „Fläche für die Landwirtschaft“ dargestellte Fläche überlagert mit der Darstellungssignatur „Sonderbaufläche – Vorrangfläche für Windenergienutzung“. Die detaillierten Festsetzungen können der Planzeichnung Nr. 9.1 entnommen werden. o Änderungsbereich Konzentrationszone 2 / FNP-Ausschnitt Blatt Nr. 9.2 Innerhalb dieses 78 ha großen Änderungsbereiches weist die dargestellte Sonderbaufläche ‚SO-Vorrangfläche für Windenergienutzung‘ eine Größenordnung von 74 ha auf und erstrecken sich im nördlichen Teil des Stadtgebietes zwischen der L 712 und der Stadtgebietsgrenze nordöstlich von Großenmarpe. Nach der Darstellung des Flächennutzungsplanes in der Entwurfsfassung der 7. Flächennutzungsplanänderung werden innerhalb des Änderungsbereiches die bisher als „Fläche für die Landwirtschaft“ dargestellten Teilfläche überlagert mit der Darstellungssignatur „Sonderbaufläche – Vorrangfläche für Windenergienutzung“. Seite 47 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Blomberg Die innerhalb des Änderungsbereiches befindlichen ‚Flächen für die Landwirtschaft‘, die aus heutiger Sicht nicht oder nicht mehr als für die Windenergienutzung geeignet eingestuft werden oder Bedeutung für den Biotopschutz aufweisen, bleiben von der überlagernden Darstellung ausgeschlossen. Für eine Teilfläche am westlichen Rand des Änderungsbereiches wird daher die Darstellung als Sonderbaufläche (SO) aufgehoben. Die detaillierten Festsetzungen können der Planzeichnung Nr. 9.2 entnommen werden. o Änderungsbereich Konzentrationszone 3 / FNP-Ausschnitt Blatt Nr. 9.2 Innerhalb dieses 35 ha großen Änderungsbereiches weisen die dargestellte Sonderbaufläche ‚SO-Vorrangfläche für Windenergienutzung‘ eine Größenordnung von 31 ha auf und erstrecken sich südlich von Hestrup zwischen der L 758 im Westen und dem Waldgebiet im Bereich Hainholz im Osten. Die Sonderbaufläche besteht, unterbrochen von einer Waldfläche, aus 2 Teilbereichen. Nach der Darstellung des Flächennutzungsplanes in der Entwurfsfassung der 7. Flächennutzungsplanänderung werden die bisher als „Fläche für die Landwirtschaft“ dargestellte Flächen überlagert mit der Darstellungssignatur „Sonderbaufläche – Vorrangfläche für Windenergienutzung“. Der im Plangebiet als ‚Fläche für Wald‘ dargestellte Bereich bleibt von der überlagernden Darstellung ausgeschlossen. Die detaillierten Festsetzungen können der Planzeichnung 9.2 entnommen werden. o Änderungsbereich Konzentrationszone 4 / FNP-Ausschnitt Blatt Nr. 9.3 Innerhalb dieses 59 ha großen Änderungsbereiches weist die dargestellte Sonderbaufläche ‚SO-Vorrangfläche für Windenergienutzung‘ eine Größenordnung von 54 ha auf und erstrecken sich westlich von Blomerg zwischen Siebenhöfen und Istrup nördlich der K 77. Nach der Darstellung des Flächennutzungsplanes in der Entwurfsfassung der 7. Flächennutzungsplanänderung wird die bisher als „Fläche für die Landwirtschaft“ dargestellte Fläche überlagert mit der Darstellungssignatur „Sonderbaufläche – Vorrangfläche für Windenergienutzung“. Die im Plangebiet dargestelltem ‚Flächen für die Landwirtschaft‘ mit Bedeutung für den Biotopschutz bleiben von der überlagernden Darstellung ausgeschlossen. Die detaillierten Festsetzungen können der Planzeichnung 9.3 entnommen werden. (Hinweis: Innerhalb der besonders gekennzeichneten Änderungsbereiche ersetzen die Darstellungen der Offenlegungsfassung die bisherigen Darstellungen. Außerhalb der Änderungsbereiche gilt der Flächennutzungsplan in seiner aktuellen Fassung.) Ersatz von Altanlagen Im Rahmen der 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Blomberg soll im Hinblick auf die Windenergienutzung auch der Ersatz kleinerer Altanlagen mit geringer Leistungsfähigkeit durch leistungsstärkere moderne, i.d.R. größere Windkraftanlagen ermöglicht werden. Dabei ist zunächst festzustellen, dass das sog. Repowering als Errichtung baulicher Anlagen und damit als Verfahren i.S.v. § 29 Abs. 1 BauGB einzuordnen ist. Sobald eine Altanlage abgebaut wurde, bestimmt sich die baurechtliche Zulässigkeit der moderneren Anlage nach den inzwischen geltenden Rechtsvorschriften. Daher sind die neuen Planvorgaben der Stadt Blomberg zu beachten, die sich aus der 7. Änderung des Flächennutzungsplanes ergeben. Seite 48 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Blomberg Die Ausschlusswirkung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erstreckt sich damit auch auf alle Altstandorte, die außerhalb der im Rahmen der 7. Änderung des Flächennutzungsplanes dargestellten Sonderbauflächen (SO) liegen und auf denen in der Vergangenheit Einzelanlagen genehmigt oder errichtet worden sind. Die Überplanung von Altstandorten erfolgt, weil sie nicht dem planerischen Willen der Stadt entsprechen. Diese verfolgt mit den in die Abwägung einbezogenen Belangen (insbes. Raum für Siedlungsentwicklung, immissionsschutzrechtliche Vorsorgeabstände, Freiraumschutz, Schutz und Vorsorge zugunsten der Natur) gewichtige städtebauliche Belange. Diese tragen auch dem Umstand Rechnung, dass Windenergieanlagen in Blomberg bereits bestimmte Teile des Außenbereichs prägen. Insoweit muss die Planung zudem auch die zunehmende Höhenentwicklung moderner Anlagen in den Blick nehmen. Höhere Anlagen sind einerseits im Interesse einer möglichst effektiven Nutzung der Windenergie gewollt, andererseits gehen solche Anlagen aber mit größeren Fernwirkungen einher, so dass sie schon deshalb nicht durchgängig an Altstandorten realisiert werden können. Allerdings wird auch erkannt, dass das Wegfallen von Altstandorten einen gewichtigen Eingriff in die Eigentümer- und Betreiberinteressen darstellt. Die Stadt erachtet diesen Eingriff allerdings vor dem Hintergrund der mit der Konzentrationsplanung verfolgten Ziele als gerechtfertigt. Dies gilt zumal Altanlagen auch an entfallenden Standorten im Rahmen des Bestandsschutzes fortbetrieben werden dürfen. Insoweit geht es eher langfristig darum, eine städtebaulich geordnete Konzentration der Anlagen zu erreichen. Müsste die Stadt sich demgegenüber bei ihrer Konzentrationsplanung von vornherein darauf beschränken, mindestens den faktisch vorhandenen Anlagenbestand abzusichern, könnten grundlegende städtebauliche Zielsetzungen bei der Steuerung der Windenergie nicht berücksichtigt werden. Hierin wäre ein unzulässiger Eingriff in die gemeindliche Planungshoheit zu sehen. 11. Änderungsbedingte Auswirkungen auf sonstige Belange o Erschließung Die gesicherte Erschließung kann aufgrund der fehlenden Konkretisierung auf der Ebene der Flächennutzungsplanung noch nicht dargestellt werden. Jedoch befinden sich die ‚Sonderbauflächen SO-Vorrangfläche für Windenergienutzung-‘ in der Regel in der Nähe übergeordneter Straßen, so dass eine Erschließung der Flächen als möglich beurteilt wird. Außerdem werden die Flächen der Sonderbauflächen (SO) von Wirtschaftswegen durchzogen und erschlossen, so dass die Erschließung der Flächen durch teilweise zusätzliche vertretbare Ausbaumaßnahmen möglich ist. o Altlasten In den Änderungsbereichen sind derzeit keine Altlaststandorte bekannt. Dennoch ist grundsätzlich eine diesbezügliche Überprüfung im jeweiligen Genehmigungsverfahren vorzunehmen. o Emissionen Grundsätzlich werden die für WEA typischen Emissionen (Lärm, optische Beeinträchtigungen) im Rahmen der vorhabenbezogenen Genehmigungsverfahren im Detail beurteilt und berücksichtigt. Seite 49 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Blomberg o Denkmalschutz Die Belange des Denkmalschutzes wurden im Hinblick auf die Stadt- und Ortsbildsituation, soweit nicht bereits durch andere Ausschlusskriterien abgedeckt, durch die Berücksichtigung der Abstände zu den Siedlungsrändern berücksichtigt. Eine Beeinträchtigung von Baudenkmälern ist nach derzeitigem Kenntnisstand nicht zu erwarten. Die Beachtung von Bodendenkmälern ist durch die nachrichtliche Übernahme bei den Festsetzungen der FNPÄnderungsausschnitte grundsätzlich sichergestellt; Details sind auf der nachgeordneten Ebene der konkreten Genehmigungsverfahren zu regeln. Hingewiesen wird auf die bekannten Bodendenkmäler: DKZ 4020,020 B / Wallreste südl. Brunsiek und DKZ 420,027 / Wallkörper mit Graben. (Hinweis: Erdarbeiten im Bereich von Bodendenkmälern dürfen nur in Abstimmung und in Anwesenheit der LWL-Archäologie für Westfalen, Außenstelle Bielefeld, Tel. 0251/591-8961, durchgeführt werden.) o Ausschlusswirkung Mit der Abgrenzung der Sonderbauflächen ‚SO-Vorrangflächen für Windenergienutzung‘ im Gebiet der Stadt Blomberg ändert sich auch die damit gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verbundene Ausschlusswirkung für Vorhaben der Windenergienutzung außerhalb der dargestellten Konzentrationszonen. o Netzanbindung Das Gebiet der Stadt Blomberg ist mit Hochspannungsleitungen durchzogen, die auch beim Abwägungsprozess als Vorbelastung berücksichtigt wurden. Die bereits errichteten Windkraftanlagen beweisen die möglichen Netzanbindungen, die teilweise weiterer Maßnahmen bedürfen. Grundsätzlich ist die Nutzung von Wirtschaftswegen der Stadt Blomberg unter Berücksichtigung technischer und sonstiger Notwendigkeiten möglich. Daher ist bei den gewählten Sonderbauflächen ‚SO–Vorrangflächen für Windenergienutzung‘ eine Netzanbindung gegeben, vielfach bereits vorhanden. o Sonstige Belange Eine Höhenbegrenzung wird nicht vorgenommen um die Nutzung der Windenergie nicht Übermaß zu begrenzen und Anlagen nach dem Stand der Technik innerhalb der Sonderbauflächen ‚SO–Vorrangfläche für Windenergienutzung‘ zu ermöglichen. Blomberg, …………………… ………………………………………………… (Der Bürgermeister) Seite 50 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Blomberg B) UMWELTBERICHT 1. Vorbemerkung Nach dem Baugesetzbuch (BauGB) ist zur Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes im Rahmen der Aufstellung oder Änderung der Bauleitpläne nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1 a BauGB eine Umweltprüfung erforderlich, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und bewertet werden. Die Kriterien für die Umweltprüfung ergeben sich aus der Anlage zu § 2 Abs. 4 BauGB. Die Ergebnisse der Umweltprüfung werden im Umweltbericht nach § 2 a, Satz 2 BauGB dargelegt. Der Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil der Begründung zur 7. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) der Stadt Blomberg. Auf der Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung kann die Betrachtung auf die Änderungsinhalte der Flächennutzungsplandarstellung konzentriert werden. In Bezug auf WEA sind konkrete Anlagenstandorte sowie Netzanbindungstrassen oder technische Details hier nicht von Belang, da diese Aspekte auf der Ebene der Genehmigungsplanung angesiedelt sind. Die Umweltbelange werden im Rahmen der 7. FNP-Änderung abgestuft betrachtet. Nach der grundlegenden Planungssystematik wurden zur Findung von Konzentrationszonen in der ersten und zweiten Planungsstufe sogenannte harte und weiche Tabukriterien entwickelt und in die räumliche Plandarstellung übertragen. Die abgebildeten Flächen werden als Suchbereichsflächen oder auch Potentialflächen bezeichnet. In der dritten Planungsstufe wurden gebietsund einzelfallbezogen weitere städtebaulich bedeutsame Belange als Abwägungskriterien in die Planung eingestellt. Die so entwickelten Flächen werden als Konzentrationszonen bezeichnet und ebenfalls kartographisch dargestellt. Bezüglich der Details ist auf die Begründung (Teil A.) zu verweisen. Im Plan Blatt Nr. 8 'Übersichtsplan Konzentrationszonen' werden die Ergebnisse für den gesamten Außenbereich des Stadtgebietes von Blomberg dargestellt. Alle städtebaulichen und umweltrelevanten Tabukriterien und bauleitplanerische Restriktionen sind in diesen Plan eingeflossen. Dieses gilt auch für die artenschutzrechtlichen Belange, (Datengrundlage: Fachbeitrag LEDERER, Geseke 2013/2015) die umfassend untersucht wurden, um die Vorbereitung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG zu vermeiden. Die im Rahmen der Flächennutzungsplanung bedeutsamen Aspekte sind in die Begründung der Konzentrationszonen für die Windenergienutzung eingeflossen. Das Ergebnis dieses städtebaulichen Entscheidungsprozesses hat unter Berücksichtigung aller relevanten städtebaulichen, umwelt- und landschaftsplanerischen Kriterien und Belange im Planinstrument des Flächennutzungsplanes zur Abgrenzung von vier Änderungsbereichen geführt. Nachdem die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Konzentrationszonendarstellung geschaffen wurden, werden für die Änderungsbereiche die Umweltschutzgüter analysiert und die abwägungsrelevanten Auswirkungen dargestellt. Seite 51 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Blomberg 1.1 Inhalt und Ziele der Bauleitplanung Der der zuständige Fachausschuss für Bauen und Umwelt der Stadt Blomberg hat deshalb in seiner Sitzung vom 03.12.2014 den Beschluss über die 7. Änderung des Flächennutzungsplanes gefasst. In seiner Sitzung vom 24.09.2015 wurde für die im Rahmen des Planverfahrens entwickelten vier Windkonzentrationszonen die Offenlegung des Planes gemäß § 3 (2) BauGB beschlossen; die Änderungsbereiche tragen die Bezeichnungen Konzentrationszone 1, 2, 3 und 4 und sind dargestellt mit den FNP-Ausschnitten Blatt Nr. 9. 1 bis 9.3. Inhalt und Ziele der Bauleitplanung stellen sich differenziert dar und können im Detail der Begründung zur 7. Änderung des FNP entnommen werden. Der Änderungsumfang beinhaltet für die dargestellten Flächen eine Überlagerung der 'Fläche für die Landwirtschaft' durch die Darstellung Sonderbauflächen ‚SO-Vorrangfläche für Windenergienutzung'. Insgesamt werden so 193 ha Fläche verteilt auf vier Bereiche der Stadt Blomberg überlagernd dargestellt als Vorrangfläche für Windenergienutzung. Für die Darstellungsbereiche Sonderbaufläche (SO) der Änderungsbereiche sieht die Bauleitplanung künftig die Nutzung regenerativer Windenergie im konfliktarm weitest möglichen Umfang vor. 1.2 Umweltschutzziele der Fachgesetze und -pläne Grundsätzlich sind innerhalb der Fachgesetze für die Schutzgüter Ziele und allgemeine Grundsätze formuliert, die im Rahmen der Prüfung der relevanten Schutzgüter gem. § 2 Abs. 4 BauGB in den Umweltbericht einfließen. Im Rahmen der Planung zur 7. Änderung des Flächennutzungsplanes sind über die Vorschriften des Baugesetzbuches hinaus die einschlägigen Fachgesetze zur Beurteilung der Belange des Natur- und Landschaftsschutzes und des Immissionsschutzes zu berücksichtigen. Des Weiteren ist der Regionalplan TA Oberbereich Paderborn/Höxter anzuführen, der als Landschaftsrahmenplan fungiert. Vorgaben der regionalen Landschaftsplanung beinhaltet der Landschaftsplan Nr. 11 -Blomberg-, der das gesamte Stadtgebiet abdeckt. 1.2.1 Änderungsbereich 1 (östlich Hagendonop) Für die Konzentrationszone 1 / FNP-Ausschnitt Blatt 9.1, die im Geltungsbereich des Landschaftsplanes liegt, besteht eine allgemeine Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet, Bereich Gliederungsnummer 2.2-1 ‚Landschaftsschutzgebiet Lipper Bergland als großflächiges Gebiet mit Blomberger Höhen, Detmolder Hügelland, Blomberger Becken sowie Bachtäler und Grünlandbereiche der Blomberger Höhen und Blomberger Becken‘ Die Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes erfolgte gem. § 21 LG unter anderem zur o … Erhaltung und Entwicklung des für den Planungsraum typischen Landschaftsbildes mit seinen prägenden Tälern, naturnahen Waldbeständen, geomorphologischen Ausprägungen und gliedernden und belebenden Elementen, Zur Erhaltung und Sicherung der besonderen Bedeutung des Planungsraumes für die Erholung. … Weitergehende naturschutz- oder landschaftsrechtlich begründete Festsetzungen bestehen gemäß Landschaftsplan Nr. 11 ‚Blomberg‘ nicht. Seite 52 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Blomberg Im Umfeld des Änderungsbereiches sind ferner Biotope ausgebildet, die im linfos der LANUV als schutzwürdiges Biotop (BK) geführt sind. Es handelt sich um folgende Objekte: Objekt BK-3919-919, Gebietsname ‘Feldgehölz mit Teichen östl. Hagendonop‘ Schutzziel: Schutz und Erhalt von Gehölzen und Kleingewässern als Trittstein und Refugialbiotop in intensiv genutztem Umfeld. Objekt BK-3920-456, Gebietsname ‘Buchenwälder am Püllenberg und am Lühberg‘ Schutzziel: Schutz, Erhalt und Entwicklung von naturnahen Buchenwäldern mit wertvollen Bachauen und Gesteinsbiotopen. Objekt BK-3920-457, Gebietsname: ‚Buchenwald am Rammberg‘, Schutzziel: Schutz und Erhalt von naturnahen Laubwäldern als Trittsteinbiotop in intensiv genutzem Umfeld. Weder Schutzobjekt noch -ziel werden änderungsbedingt berührt. Weitere Fachpläne, die für den Bauleitplan von Bedeutung sein könnten, sind nach derzeitigem Kenntnisstand nicht bekannt. 1.2.2 Änderungsbereich 2 (östlich Großenmarpe) Für die Konzentrationszone 2 / FNP-Ausschnitt Blatt 9.2, die im Geltungsbereich des Landschaftsplanes liegt, besteht eine allgemeine Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet, Bereich Gliederungsnummer 2.2-1 ‚Landschaftsschutzgebiet Lipper Bergland als großflächiges Gebiet mit Blomberger Höhen, Detmolder Hügelland, Blomberger Becken sowie Bachtäler und Grünlandbereiche der Blomberger Höhen und Blomberger Becken‘ Des Weiteren sind nach dem LP Nr. 11 für Teilbereiche Entwicklung-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen dargestellt; es handelt sich um Bereiche für Anreicherungsmaßnahmen. Der Änderungsbereich 2 liegt in der Kulisse mit der Gliederungs-Nr. 5.6-1 ‚Anreicherungsraum nordwestliches Stadtgebiet zwischen Hagendonop und Donop/-Altendonop im Norden und Großenmarpe im Süden des Landschaftsplangebietes‘. Als Festsetzungen werden folgende Maßnahmen aufgeführt: Anpflanzung und Pflege von Gehölzstreifen und Hecken / Anpflanzung von Baumreihen und Baumgruppen / Gewässerrenaturierung incl. Bepflanzung / Erhaltung und Wiederbegrünung von Grünland. Weitergehende naturschutz- oder landschaftsrechtlich begründete Festsetzungen bestehen gemäß Landschaftsplan Nr. 11 ‚Blomberg‘ nicht. Im Umfeld des Änderungsbereiches sind ferner Biotope ausgebildet, die im linfos der LANUV als schutzwürdiges Biotop (BK) geführt. Es handelt sich um folgende Objekte: o Objekt BK-3920-456, Gebietsname ‘Buchenwälder am Püllenberg und am Lühberg‘ Schutzziel: Schutz, Erhalt und Entwicklung von naturnahen Buchenwäldern mit wervollen Bachauen und Gesteinsbiotopen. o Objekt BK-4020-452, Gebietsname ‘Oberes Marpetal‘ Schutzziel: Schutz und Entwicklung einer naturnahen Bachaue als Refugial- und Vernetzungsbiotop für auentypische Lebensgemeinschaften. Weder Schutzobjekt noch -ziel werden änderungsbedingt berührt. Weitere Fachpläne, die für den Bauleitplan von Bedeutung sein könnten, sind nach derzeitigem Kenntnisstand nicht bekannt. Seite 53 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Blomberg 1.2.3 Änderungsbereich 3 (südlich Hestrup) Für die Konzentrationszone 3 / FNP-Ausschnitt Blatt 9.2, die im Geltungsbereich des Landschaftsplanes liegt, besteht eine allgemeine Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet, Bereich Gliederungsnummer 2.2-1 ‚Landschaftsschutzgebiet Lipper Bergland als großflächiges Gebiet mit Blomberger Höhen, Detmolder Hügelland, Blomberger Becken sowie Bachtäler und Grünlandbereiche der Blomberger Höhen und Blomberger Becken‘ Des Weiteren sind für Teilbereiche Entwicklung-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen im LP Nr. 11 dargestellt; es handelt sich um Bereiche für Anreicherungsmaßnahmen. Der Änderungsbereich 3 liegt in der Kulisse mit der Gliederungs-Nr. 5.6-1 ‚Anreicherungsraum nordwestliches Stadtgebiet zwischen Hagendonop und Donop/-Altendonop im Norden und Großenmarpe im Süden des Landschaftsplangebietes‘. Weitergehende naturschutz- oder landschaftsrechtlich begründete Festsetzungen bestehen gemäß Landschaftsplan Nr. 11 ‚Blomberg‘ nicht. Im Änderungsbereich bzw. angrenzend sind ferner Biotope ausgebildet, die im linfos der LANUV als schutzwürdiges Biotop (BK) geführt sind. Es handelt sich um folgende Objekte: o Objekt BK-4020-441, Gebietsname ‘Buchenwald am ‚Dicker Berg‘ nördlich Hahnenberg‘, Schutzziel: Schutz und Erhalt eines naturnahen Buchenwaldes als Lebensraum für Arten der reiferen Waldökosysteme o Objekt BK-4020-451, Gebietsname ‘Extensiv beweidetes Grünland nördlich Osterkrug‘ ,Schutzziel: Schutz und Erhalt von extensiv genutzten mageren Grünlandflächen und eines Borstgrasrasens … o Objekt BK-4020-228, Gebietsname ‘Siek des Papenquellbaches südlich von Rote Kuhle‘, Schutzziel: Schutz und Entwicklung einer naturnahen Bachaue als Vernetzungsbiotop in intensiv ackerbaulich genutztem Umfeld. o Objekt BK-4020-452, Gebietsname ‘Oberes Marpetal‘ Schutzziel: Schutz und Entwicklung einer naturnahen Bachaue als Refugial- und Vernetzungsbiotop für auentypische Lebensgemeinschaften. Weder Schutzobjekt noch -ziel werden änderungsbedingt berührt; die innerhalb gelegenen BK-Flächen werden nicht von der SO-Gebietsdarstellung überlagert. Weitere Fachpläne, die für den Bauleitplan von Bedeutung sein könnten, sind nach derzeitigem Kenntnisstand nicht bekannt. Südlich des Änderungsbereiches erstreckt sich das FFH-Gebiet DE-4021-302, Gebietsname: Wälder bei Blomberg (siehe Anhang, Tabelle 7.1). 1.2.4 Änderungsbereich 4 (nördlich Siebenhöfen) Für die Konzentrationszone 4 / FNP-Ausschnitt Blatt 9.3, die im Geltungsbereich des Landschaftsplanes liegt, besteht eine allgemeine Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet, Bereich Gliederungsnummer 2.2-1 ‚Landschaftsschutzgebiet Lipper Bergland als großflächiges Gebiet mit Blomberger Höhen, Detmolder Hügelland, Blomberger Becken sowie Bachtäler und Grünlandbereiche der Blomberger Höhen und Blomberger Becken‘ Seite 54 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Blomberg Für eine Teilfläche im nordwestlichen Randbereich sieht der LP besondere Festsetzungen vor. Es handelt sich um die Fläche mit der Gliederungs-Nr. 2.2-26 ‚Rosensiek und Bocksgrund südlich Istrup‘; das LSG umfasst ein Sieksystem mit Grünland, Gebüsch- und Waldbeständen. Des Weiteren sind für Teilbereiche Entwicklung-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen im LP Nr. 11 dargestellt; es handelt sich um Bereiche für Anreicherungsmaßnahmen. Der Änderungsbereich 4 liegt in der Kulisse mit der Gliederungs-Nr. 5.6-3 ‚Anreicherungsraum um Blomberg und östlich von Herrentrup‘. Als Festsetzungen werden folgende Maßnahmen aufgeführt: Anpflanzung und Pflege von Gehölzstreifen und Hecken / Anpflanzung von Baumreihen und Baumgruppen / Erhaltung und Wiederbegrünung von Grünland. Weitergehende naturschutz- oder landschaftsrechtlich begründete Festsetzungen bestehen gemäß Landschaftsplan Nr. 11 ‚Blomberg‘ nicht. Im Änderungsbereich bzw. angrenzend sind ferner Biotope ausgebildet, die im linfos der LANUV als schutzwürdiges Biotop (BK) geführt sind. Es handelt sich um folgende Objekte: o Objekt BK-4020-379, Gebietsname ‘Feldgehölz am Drawenberg nordwestl. Obersiebenhöfen‘, Schutzziel: Schutz und Erhalt von Feldgehölzen als Trittsteinbiotop und Refugiallebensraum in ackerbaulich geprägtem Umfeld. o Objekt BK-4020-381, Gebietsname ‘Hainbach / Istruper Bach zwischen Istrup und der B 1‘ ,Schutzziel: Entwicklung und Optimierung von naturnahen Fließgewässern… o Objekt BK-4420-383, Gebietsname ‘Rosensiek am Bocksgrund südlich von Istrup’ Schutzziel: Schutz und Erhalt von reich strukturierten landschaftsraumtypischen Sieksystemen … Weder Schutzobjekt noch -ziel werden änderungsbedingt berührt; die innerhalb gelegenen BK-Flächen werden nicht von der SO-Gebietsdarstellung überlagert. Weitere Fachpläne, die für den Bauleitplan von Bedeutung sein könnten, sind nach derzeitigem Kenntnisstand nicht bekannt. 2. Beschreibung der Umweltauswirkungen Prüfungsgrundlage ist die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung des Umweltzustandes und der voraussichtlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umweltbelange nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB. Dabei ist in der Regel der aktuelle Zustand des Plangebietes die Bezugsebene. Sofern rechtskräftige Einzelgenehmigungen zur Errichtung von WEA vorliegen, stellen auch diese verbindliche Grundlagen für die Prüfung dar. 2.1 Derzeitiger Umweltzustand o Naturraum Nach der naturräumlichen Gliederung Deutschlands, Blatt 98 (MEISEL, 1959) liegen die Änderungsbereiche in den Kulissen der naturräumlichen Einheiten 364.32 -Blomberger Beckenund 362.34 -Blomberger Höhen-. Beide Einheiten werden zum "Lipper Bergland" (364.) als Haupteinheit gerechnet. Der Naturraum des Blomberger Beckens wird beschrieben als "offenes, hügeliges, zum großen Teil von Löß erfülltes Becken"; der Naturraum Blomberger Höhen wird beschrieben als „stark bewaldetes, randlich intensiv zertaltes Keuper-Bergland“. Seite 55 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Blomberg 2.1.1 Änderungsbereich Konzentrationszone 1 (östlich Hagendonop) o Potentiell Natürliche Vegetation Im betrachteten Bereich wird die potentielle natürliche Vegetation (TRAUTMANN 1969: Die potentielle natürliche Vegetation in Nordrhein-Westfalen“ – Herausgegeben von der Akademie für Raumforschung und Landesplanung, Hannover und dem Ministerpräsidenten des Landes NRW, Düsseldorf, 1969) durch die Waldgesellschaft „Artenreicher Hainsimsen Buchenwald, stellenweise Perlgras-Buchenwald“ (Luzulo-Fagetum bzw. Melico-Fagetum) gebildet. Als charakteristische Arten des Hainsimsen- und Perlgras-Buchenwaldes sind die Buche (Fagus silvatica), die Hainsimse (Luzula luzuloides), der Waldmeister (Galium odoratum), die Eberesche (Sorbus aucuparia), und die Traubeneiche (Quercus petraea) anzusehen. o Böden Nach der Bodenkarte von NRW - 1 : 50.000; Blatt L 4120, Bad Pyrmont ist im Gebiet als Bodeneinheit Braunerde, z.T. Pseudogley-Braunerde (s-B3) aus schluffig-lehmiger Fließerde, Bodenwertzahl 40-55 (mittlerere Ertragskraft) sowie Parabraunerde, und Braunerde, stellenweise pseudovergleyt (L3) aus Löß, Bodenwertzahl 65-80 (hohe Ertragskraft) verbreitet. Nach der digitalen Karte GLA (1998) sind im betrachteten Bereich stellenweise schutzwürdige Böden der Kategorie 'extrem trockene, flachgründige Felsböden' und der Kategorie ‚Böden mit regional hoher Bodenfruchtbarkeit‘ vorhanden. o Biotop- und Nutzungsstrukturen Das Gebiet wird bisher nicht von Windenergienutzung geprägt. Von der Bodennutzung her wird der Bereich von der Landwirtschaft durch intensive ackerbauliche Nutzung bestimmt. Die Begleitvegetation im Randbereich der teils befestigten Wirtschaftswege ist sehr fragmentarisch ausgebildet; die eutrophierten Saumfluren sind zumeist ruderalisierte Fragmente der Glatthaferwiese. Im Zuge von Wegen stocken vereinzelte Gehölzbestände. Querschnittsorientiert überwiegen im Gebiet flachwellige Agrarflächen; naturnähere Strukturen und Biotoptypen von höherer Bedeutung fehlen. Das Konfliktpotential für Vogelarten wird im artenschutzrechtlichen Fachbeitrag als hoch eingestuft. In unmittelbarer Nähe zum Suchraum befinden sich u.a. 3 Rotmilan-Brutreviere. An planungsrelevanten Arten wurden als Brutvögel Rotmilan, Schwarzmilan, Uhu und Neuntöter nachgewiesen. Es bestehen keine Vorbelastungen. o Landschaftsbild Von der Geländemorphologie her überwiegt der Eindruck einer strukturierten bäuerlichen Kulturlandschaft mit mäßiger Reliefenergie, eingebettet in bewaldete Gebiete und entsprechend den zuvor beschriebenen Nutzungsstrukturen. Ländliche-dörfliche Siedlungsstrukturen sind kennzeichnend. Im land- und forstwirtschaftlich genutzten Raum sind gliedernde und belebende Elemente vorhanden. Das Landschaftsbild des Gebietes weist aufgrund der Kulissenwirkung der umliegend angrenzenden zusammenhängenden Waldflächen sowie des Reliefs und der gegliederten Nutzung einen strukturierten Charakter auf. Dieser Landschaftsbildtyp ist großflächig im nördlichen Stadtgebiet von Blomberg ausgebildet. 2.1.2 Änderungsbereich Konzentrationszone 2 (östlich Großenmarpe) o Potentiell Natürliche Vegetation Im betrachteten Bereich wird die potentielle natürliche Vegetation (TRAUTMANN, 1969) durch die Waldgesellschaft „Artenreicher Hainsimsen Buchenwald, stellenweise PerlgrasBuchenwald“ (Luzulo-Fagetum bzw. Melico-Fagetum) gebildet. Seite 56 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Blomberg o Böden Nach der Bodenkarte von NRW - 1 : 50.000; Blatt L 4120, Bad Pyrmont sind im Gebiet verschiedene Bodeneinheiten vorhanden. Ausgebildet sind: Braunerde (B21) aus Ton- und Tonmergelstein, Bodenwertzahl 32-40 (geringe bis mittlere Ertragskraft), Braunerde, z.T. Pseudogley-Braunerde (s-B2) aus schluffig-lehmiger Fließerde, Bodenwertzahl 40-55 (geringe bis mittlere Ertragskraft), Braunerde, stellenweise pseudovergleyt (L3) aus Löß, Bodenwertzahl 65-80 (hohe Ertragskraft), Gley und Gley-Braunerde, z.T. Anmoorgley (G3) aus schluffiglehmigen Bachablagerungen, Bodenwertzahl 40-65 (mittlere bis hohe Ertragskraft). Nach der digitalen Karte GLA (1998) sind im betrachteten Bereich teilweise schutzwürdige Böden der Kategorie ‚Böden mit regional hoher Bodenfruchtbarkeit‘ vorhanden. o Biotop- und Nutzungsstrukturen Der überwiegende Teil des Gebietes wird von der Windenergienutzung durch die bestehenden WEA geprägt. Von der Bodennutzung her wird der Bereich von der Landwirtschaft durch intensive, überwiegend ackerbauliche Nutzung und Grünland geprägt. Nach Norden angrenzend findet sich ein ausgedehntes Waldgebiet. Lineare Gehölzstrukturen finden sich vereinzelt im Bereich von Wege- oder Parzellengrenzen. Die schmalen und eutrophierten Saumfluren sind zumeist ruderalisierte Fragmente der Glatthaferwiese; Übergänge zu nitrophilen Staudenfluren kommen ebenfalls vor. Querschnittsorientiert überwiegen im Gebiet weitgehend ausgeräumte, gering strukturierte Agrarflächen; naturnähere Strukturen und Biotoptypen von höherer Bedeutung fehlen. Das artenschutzrechtliche Konfliktpotential wird aufgrund der hohen Vorbelastung durch die bestehenden WEA insgesamt als gering eingestuft. Windenergiesensible Vogelarten wurden nicht nachgewiesen; der Suchraum wird als Nahrungshabitat vom Rotmilan genutzt. o Landschaftsbild Das Gebiet wird im Wesentlichen durch die bestehenden WEA überprägt und dominiert. Von diesen baulichen Anlagen geht aufgrund der charakteristischen großen Bauhöhen eine erhebliche technische Überprägung der freien Landschaft im Außenbereich aus, die insbesondere in der hier ausgebildeten Landschaft eine ausgeprägte Fernwirkung erzeugen. Von der Geländemorphologie her überwiegt der Eindruck einer offenen Agrarlandschaft mit geringer Reliefenergie entsprechend den zuvor beschriebenen Nutzungsstrukturen. 2.1.3 Änderungsbereich Konzentrationszone 3 (südlich Hestrup) o Potentiell Natürliche Vegetation Im betrachteten Bereich wird die potentielle natürliche Vegetation (TRAUTMANN,1969) durch die Waldgesellschaft „Artenreicher Hainsimsen Buchenwald, stellenweise PerlgrasBuchenwald“ (Luzulo-Fagetum bzw. Melico-Fagetum) gebildet. o Böden Nach der Bodenkarte von NRW - 1 : 50.000; Blatt L 4120, Bad Pyrmont sind im Gebiet verschiedene Bodeneinheiten vorhanden. Ausgebildet sind: Braunerde, z.T. PseudogleyBraunerde, örtlich kleinflächig Pelosol und Pelosol-Pseudogley (s-B2) aus Ton- und Mergelstein, Bodenwertzahl 40-55 (geringe bis mittlere Ertragskraft), Braunerde, z.T. PseudogleyBraunerde (s-B3) aus schluffig-lehmiger Fließerde, Bodenwertzahl 40-55 (geringe bis mittlere Ertragskraft), Braunerde, stellenweise pseudovergleyt (L3) aus Löß, Bodenwertzahl 65-80 (hohe Ertragskraft), verbreitet. Nach der digitalen Karte GLA (1998) sind im betrachteten Bereich teilweise schutzwürdige Böden der Kategorie ‚Böden mit regional hoher Bodenfruchtbarkeit‘. Seite 57 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Blomberg o Biotop- und Nutzungsstrukturen Der Bodennutzung entsprechend wird der Bereich von der Landwirtschaft durch überwiegend intensive ackerbauliche Nutzung bestimmt. Die Begleitvegetation im Randbereich der Wirtschaftswege ist fragmentarisch ausgebildet; die eutrophierten Saumfluren sind zumeist ruderalisierte Fragmente der Glatthaferwiese. Der Offenlandbereich weist einzelne Hecken und den Teil einer Waldfläche auf, die den Bereich gliedert. Querschnittsorientiert überwiegen im Gebiet Agrarflächen. Das Konfliktpotential für Vogelarten wird im artenschutzrechtlichen Fachbeitrag als gering eingestuft, Vorbelastungen bestehen nicht. An planungsrelevanten Arten wurde als Brutvögel nur die Feldlerche nachgewiesen; als Nahrungsgäste und Durchzügler sind Rotmilan, Mäusebussard, Turmfalke und Uhu zu verzeichnen. Für Fledermäuse wird von einem mittleren Konfliktpotential ausgegangen; insbesondere im Bereich der Waldränder besteht ein erhöhtes Kollisionsrisiko für die nachgewiesenen Arten Zwergfledermaus und Rauhautfledermaus. o Landschaftsbild Das Gebiet wird perifer durch die benachbarten WEA geprägt. Eine bauliche Überprägung der Landschaft im Änderungsbereich selbst besteht nicht. Von der Geländemorphologie her überwiegt der Eindruck einer strukturierten bäuerlichen Kulturlandschaft mit mäßiger Reliefenergie, eingebettet in bewaldete Gebiete und entsprechend den zuvor beschriebenen Nutzungsstrukturen. Ländliche Siedlungsstrukturen und Einzelgehöfte sind kennzeichnend. Im land- und forstwirtschaftlich genutzten Raum sind gliedernde und belebende Elemente vorhanden. Das Landschaftsbild des Gebietes weist aufgrund der Kulissenwirkung der umliegend angrenzenden zusammenhängenden Waldflächen sowie des Reliefs und der gegliederten Nutzung einen strukturierten Charakter auf. Dieser Landschaftsbildtyp ist großflächig im nördlichen Stadtgebiet von Blomberg ausgebildet. 2.1.4 Änderungsbereich Konzentrationszone 4 (nördlich Siebenhöfen) o Potentiell Natürliche Vegetation Im betrachteten Bereich wird die potentielle natürliche Vegetation (TRAUTMANN, 1969) durch die Waldgesellschaft Flattergras-Buchenwald (Milio-Fagetum) gebildet. In Abhängigkeit von den Standortfaktoren können Übergänge zum Buchen-Eichenwald und zum feuchten Eichen-Hainbuchenwald ausgebildet sein. Als charakteristische Arten des FlattergrasBuchenwaldes sind die Buche (Fagus silvatica), die Hainbuche (Carpinus betulus), die Vogelkirsche (Prunus avium) anzusehen. o Böden Nach der Bodenkarte von NRW - 1 : 50.000; Blatt L 4120, Bad Pyrmont sind im Gebiet verschiedene Bodeneinheiten vorhanden. Ausgebildet sind: Braunerde, z.T. PseudogleyBraunerde (s-B3) aus schluffig-lehmiger Fließerde, Bodenwertzahl 40-55 (geringe bis mittlere Ertragskraft), Braunerde, stellenweise pseudovergleyt (L3) aus Löß, Bodenwertzahl 65-80 (hohe Ertragskraft), Gley und Gley-Braunerde, z.T. Anmoorgley (G3) aus schluffig-lehmigen Bachablagerungen, Bodenwertzahl 40-65 (mittlere bis hohe Ertragskraft). Nach der digitalen Karte GLA (1998) sind im betrachteten Bereich teilweise schutzwürdige Böden der Kategorie ‚Böden mit regional hoher Bodenfruchtbarkeit‘ vorhanden. Seite 58 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Blomberg o Biotop- und Nutzungsstrukturen Das Gebiet wird von der Bodennutzung her von der Landwirtschaft durch intensive ackerbauliche Nutzung bestimmt. Eine Vorbelastung besteht nicht. Die Begleitvegetation im Randbereich der teils befestigten Wirtschaftswege ist sehr fragmentarisch ausgebildet; die eutrophierten Saumfluren sind zumeist ruderalisierte Fragmente der Glatthaferwiese. Im Zuge von Wege stocken vereinzelte Feldgehölzbestände. Im Westen durchzieht bandartig eine Siek mit Grünland, Gebüsch Gewässerstruktur den Änderungsbereich. Querschnittsorientiert überwiegen im Gebiet Agrarflächen; naturnähere Strukturen und Biotoptypen von höherer Bedeutung finden sich nur im Siekbereich. Das Konfliktpotential für Vogelarten wird im artenschutzrechtlichen Fachbeitrag als hoch eingestuft, da der Landschaftsraum eine Funktion als Brutgebiet für die Arten Kiebitz und Wachtel aufweist. Teile des Suchraumes dienen als Nahrungshabitat für Rohrweihe, Rotmilan und Schwarzmilan und sind Rasthabitat für Limikolen. o Landschaftsbild Von der Geländemorphologie her überwiegt der Eindruck einer strukturierten bäuerlichen Kulturlandschaft mit geringer Reliefenergie, entsprechend den zuvor beschriebenen Nutzungsstrukturen. Als technisch-bauliche Vorprägung treten die Elektroüberlandleitungen in Erscheinung. Ländliche-dörfliche Siedlungsstrukturen sind kennzeichnend für das Umfeld. Im ausgeprägt landwirtschaftlich genutzten Raum sind insbesondere randlich gliedernde und belebende Elemente vorhanden. Das Landschaftsbild des Gebietes weist aufgrund der Kulissenwirkung der benachbarten Sieksysteme sowie gewässerbegleitenden Gehölzstrukturen und Feldgehölzinseln einen strukturierten Charakter auf. Dieser Landschaftsbildtyp ist großflächig im südlichen Stadtgebiet von Blomberg ausgebildet. Gesamtbetrachtung Insgesamt ist für alle betrachteten Gebiete festzustellen, dass besondere belastungsempfindliche Schutzgüter in den Änderungsbereichen der Plangebiete nicht vertreten sind. Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit von Wasser, Boden, Natur und Landschaft des Plangebietes sind für den Naturraum durchschnittlich ausgebildet und als typisch anzusehen. Im Hinblick auf Landschaftsbild und Freiraumfunktion ist bisher nur der Landschaftsraum östlich von Großenmarpe dominant durch die konzentrierte Windenergienutzung baulich-/technisch überprägt. Im Bereich nördlich von Siebenhöfen ist in diesem Zusammenhang auf die Elektroüberlandleitungen hinzuweisen. Zum Themenkomplex Menschen und Bevölkerung kommt aufgrund der Gesamtsituation und dem Gesamtumfang allen Plangebieten grundsätzlich eine Bedeutung im Hinblick auf die Wohn- und / oder Wohnumfeldfunktionen zu; von den innerhalb und am Rande der Zonen verlaufenden Verkehrstrassen gehen Immissionen aus, die sich auf diese Funktionen ebenfalls auswirken können. Der außerhalb der Konzentrationszonen angrenzenden freien Landschaft kommt eine Bedeutung für die Wohnumfeld- und Freiraumfunktion zu. Zum Themenkomplex Kultur- und Sachgüter ist festzustellen, dass nach derzeitigem Kenntnisstand in den Änderungsbereichen keine Objekte bekannt sind, denen eine kulturhistorische Bedeutung zukommt. Auf die bekannten benachbarte Bodendenkmale DKZ 4020,020B und DKZ 4020,027 wurde bereits hingewiesen. Weitere Bau- oder Bodendenkmale sind in den Änderungsbereichen/Konzentrationszonen nach derzeitigem Kenntnisstand nicht vorhanden. Seite 59 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Blomberg 2.2 Prognose zur planungsgemäßen Entwicklung des Umweltzustandes Auswirkungen auf Klima und Luft Erhebliche Auswirkungen auf das Klima sind weder erkennbar noch zu erwarten. Auch im Hinblick auf die lokalklimatischen Verhältnisse oder auf mikroklimatische Effekte (z.B. Geruchs- und Staubentwicklung) ist nicht von signifikanten Auswirkungen auszugehen. Aufgrund der unter klimatologischen Gesichtspunkten sehr geringen Größe der Änderungsbereiche sind keine grundlegenden Veränderungen im Vergleich zum bislang bestehenden Zustand zu erwarten. Mit der Darstellung von Konzentrationszonen für die Windenergienutzung für die Änderungsbereiche 1 bis 4 verändern sich durch Erweiterungs- und RepoweringMöglichkeiten die positiven Auswirkungen auf Klimaschutz und Luftreinhaltung; teilweise ist die mit der Nutzung regenerativer Energie verbundene Vermeidung von CO2 - Emissionen durch die bestehenden Anlagen bereits gegeben. Mit der im Rahmen der 7. Änderung des FNP deutlich erweiterten Darstellung der Konzentrationsfläche für die Windenergienutzung werden die positiven Auswirkungen auf Klimaschutz und Luftreinhaltung verbessert; die mit der Nutzung regenerativer Energie verbundene Vermeidung von CO2 - Emissionen kann durch die zusätzlich möglichen Anlagen in größerem Umfang als bisher erfolgen. Eine signifikante Zunahme von Emissionen als Folge der Nichteinbeziehung einer bestehenden WEA in die Konzentrationszonendarstellung kann ausgeschlossen werden. Erhebliche Auswirkungen sind im Hinblick auf das Siedlungsklima nicht zu erwarten. Auswirkungen auf Böden Mit der zur Nutzung der Windenergie verbundenen Errichtung baulicher Anlagen einschließlich Erschließungstrassen sind Auswirkungen auf das Bodenpotential und die geologischen Verhältnisse verbunden. Das Schutzgut Boden wird beeinträchtigt durch Versiegelungen zuvor unverbauter Flächen am Standort der baulichen Anlagen (Betonfundament der WEA, Trafo- / Übergabestation). Durch die Versiegelung gehen die natürlichen Bodenfunktionen in diesem Bereich für die Betriebsdauer der Anlagen vollständig verloren. Ferner sind in der Regel Einrichtungen von Zuwegungen und Arbeitsflächen (Stell- und Zwischenlagerflächen, Aufstellflächen für Arbeitsmaschinen und Material) auf zuvor unbefestigten Flächen eingriffsrelevant. Auch wenn in der Regel keine Vollversiegelung erfolgt, gehen die natürlichen Bodenfunktionen weitestgehend verloren. Zur Einspeisung der durch Windenergieanlagen erzeugten Energie erfolgt die Verlegung von Erdkabeln zwischen Windkonzentrationszone und nächstmöglicher Übergabestation. Gemäß Landschaftsgesetz stellt auch die Verlegung von unterirdischen Leitungen im Außenbereich einen Eingriff in Natur und Landschaft dar. Das gewachsene Bodengefüge wird verändert und ggf. können Auswirkungen auf den Bodenwasserhaushalt eintreten. Je nach Trassenverlauf können Vegetationsbestände beeinträchtigt werden; die Eingriffserheblichkeit ist stark von der Wahl des Trassenverlaufes abhängig. Die Eingriffe in den Boden als Vegetationsstandort, als Lebensraum für Flora und Fauna, wie auch als Filter- und Pufferschicht können bei gleichzeitiger Planrealisierung nicht vollständig vermieden werden; sie sind untrennbar mit dem Planungsziel verbunden. Aufgrund des begrenzten Flächenbedarfes können die Auswirkungen auf die Bodenfunktionen im Verhältnis zu sonstigen Bauvorhaben mit i.d.R. höheren Versiegelungsgraden als relativ gering angesehen werden. Sofern in Änderungsbereichen Windenergieanlagen nach dem Ende der Nutzungsdauer vollständig zurückgebaut und nicht durch Neuanlagen ersetzt werden, kann für den betreffenden Standort von einer Wiederherstellung der natürlichen Bodenfunktionen ausgegangen werden. Seite 60 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Blomberg Schutzgut Boden: Die Bodenschutzbelange im Sinne des § 1a (2) BauGB sind unter Berücksichtigung der §§ 1 ff. Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG), der Bundesbodenschutzverordnung (BBodSchV) und der §§ 1 ff. Landesbodenschutzgesetz NRW (LBodSchG) zu beachten. Insbesondere sind Bodenversiegelungen zu begrenzen und schädliche Bodenveränderungen zu vermeiden; die Wieder- bzw. Umnutzung von versiegelten oder sanierten Flächen ist vorrangig zu behandeln. Ferner sind Böden mit hochwertigen Bodenfunktionen gem. § 2 (1) BBodSchG zu schützen. o Flächen mit Bodenbelastungen In den Änderungsbereichen sind kleine Altablagerungen / Altlastenstandorte bzw. schädlichen Bodenveränderungen bekannt. o Erhaltung schutzwürdiger Böden Durch die 7. Änderung des Flächennutzungsplanes kann das Ziel zur Erhaltung schutzwürdiger Böden nicht gänzlich ausgeschlossen werden. In den benannten Bereichen der Konzentrationszonen sind schutzwürdige Böden ausgebildet. Signifikante Auswirkungen sind jedoch nicht zu erwarten, da diese Bodentypen großflächig ausgebildet sind sich die Planung nur begrenzt auf die schutzwürdigen Böden auswirken. Eine gravierende Minderung der betreffenden Bodenteilfunktionen tritt daher nicht ein. o Begrenzung der Bodenversiegelung und vorrangige Inanspruchnahme von Brachflächen Mit der 7. Änderung des Flächennutzungsplanes sind in den Änderungsbereichen zusätzliche Flächenversiegelungen als umweltrelevante Auswirkungen verbunden. Eine weitere bauliche Inanspruchnahme aufgrund des Flächenbedarfes von zusätzlichen Windenergieanlagenstandorten und zugehörigen Infrastruktureinrichtungen ist zu erwarten, vom Umfang her jedoch bauarttypisch begrenzt. Der Grundsatz zur vorrangigen Nutzung von bereits anthropogen veränderten Brachflächen (Gewerbe- oder Industriebrachen) ist für den Planbereich nicht anwendbar, da derartige Strukturen im Außenbereich nicht vorhanden sind. o Vermeidung von nachteiligen Bodenveränderungen Signifikante nachteilige Bodenveränderungen sind durch die Planung nicht zu erwarten. Auswirkungen auf den Wasserhaushalt Oberflächengewässer sind im Bereich der Konzentrationsflächen nicht vorhanden; Auswirkungen können damit ebenso wie Auswirkungen auf Überschwemmungsgebiete ausgeschlossen werden. Auswirkungen auf die Schutzzonen von festgesetzten Wasserschutzgebieten sind nicht zu erwarten. Aufgrund der weitgehend mächtigen Überdeckung des Aquifers sind keine Auswirkungen auf oberflächennahes Grundwasser bzw. die Wasserwirtschaft zu erwarten. Unter Berücksichtigung der relativ geringen Versiegelungsanteile wird der Wasserhaushalt weder qualitativ noch quantitativ signifikant verändert; der natürliche Wasserkreislauf bleibt insgesamt betrachtet unverändert. Mit Auswirkungen auf die Grundwasserneubildungsrate ist nicht zu rechnen; Grundwasserfließrichtungen oder Grundwasserflurabstände bleiben unbeeinflusst. Betriebsbedingte Auswirkungen auf den qualitativen Grundwasserschutz sind i.d.R. nicht zu erwarten, da sofern erforderlich die Verwendung wassergefährdenden Stoffe im Rahmen von Genehmigungsverfahren ausgeschlossen werden können. Seite 61 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Blomberg Auswirkungen auf die Landschaft Windenergieanlagen mit den für sie charakteristischen großen Bauhöhen erzeugen sowohl aufgrund der Bauart als auch durch die von der Rotorbewegung ausgehenden visuellen Wirkungen erhebliche Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes. Die grundsätzliche Problematik der Landschaftsbildüberformung durch Windenergieanlagen auf den weithin sichtbaren Standorten der Mittelgebirgslandschaft ist allgemein bekannt. Die Schwere der Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes hängt im Wesentlichen von zwei Faktoren ab. o Im Hinblick auf die Vorhabenmerkmale bestimmen die Anlagenhöhe und die Anlagenanzahl, Aufstellung und Farbgebung, sowie bei Bauhöhen über 100 m auch die Tages- und Nachtkennzeichnung im Wesentlichen die Intensität der Landschaftsbildbeeinträchtigung. o Hinsichtlich der Empfindlichkeit ist die Beeinträchtigungsintensität von der Bedeutung des Landschaftsbildes abhängig. Je höherwertig die Landschaftsbildfunktionen desto größer die Schwere der Beeinträchtigung. Unabhängig davon können insbesondere aber auch strukturarme Landschaftsräume durch eine besondere Empfindlichkeit gekennzeichnet sein. Die Errichtung von Windenergieanlagen auf weithin einsehbaren Standorten hat eine großräumige technische Überformung der Landschaft und den Verlust maßgeblicher Freiraumfunktionen zur Folge. Dabei können verschiedene Wirkungskonflikte auftreten: o techn. Überformung des Landschaftsbildes durch hoch aufragende bauliche Anlagen o Verlust bzw. Beeinträchtigung naturraumtypischer oder kulturhistorisch bedeutsamer Elemente oder Objekte o Unterbrechung / Beeinträchtigung bedeutsamer Sichtbeziehungen und Blickachsen o Einschränkung der landschaftsbezogenen Erholungsfunktionen und der freiraumbezogenen Wohnumfeldfunktionen Die technische Überformung des Landschaftsbildes ist bauarttypisch für WEA und bei Vorhabenrealisierung nicht vermeidbar. In Bezug auf die Anlagenhöhe überragen WEA alle natur- bzw. kulturraumtypischen Elemente. Bäume wie auch Gebäude werden in der Höhe deutlich mehrfach überragt. Setzt man die Schwelle der Maßstäblichkeit der menschlichen Wahrnehmung mit ca. 50 m an, so ist nach heute üblicher Bauart immer von einer erheblichen Überschreitung dieser Schwelle auszugehen. Beeinträchtigungen der Landschaftsfunktionen entstehen zudem durch die kontinuierliche grundsätzliche Unruhe, die von WEA durch die Rotorbewegungen in die Umgebung ausgestrahlt wird. Je mehr Anlagen betrieben werden, desto größer ist die Bewegungsunruhe. Verstärkt wird der Effekt, wenn innerhalb eines Windparks verschiedene Anlagentypen oder Bewegungsmuster auftreten. Eine weitere maßgebliche Wirkungsschwelle wird durch die Tages- und Nachtkennzeichnung bei WEA von mehr als 100 m Gesamthöhe über Grund überschritten, die Luftfahrthindernisse darstellen. Im Änderungsbereich 2 wird das Landschaftsbild durch die Bauhöhe der bestehenden 10 WEA und der einsehbaren Lage der Standorte großräumig überprägt; insbesondere Rotorbewegung trägt zur Beeinträchtigung des Landschaftsbildes bei. Mit zunehmender Entfernung vom Windpark nimmt die visuelle Beeinträchtigung ab. Eine Beeinträchtigung liegt ferner nur in den tatsächlichen Sichtbereichen vor, von denen aus direkte Blickbezüge bestehen. Mit der Änderungsplanung ist aufgrund der Vorbelastung keine grundlegend neue Veränderung der bestehenden Situation verbunden, da die baulichen Nutzungsmöglichkeiten lediglich erweitert, nicht aber gänzlich neue Nutzungsstrukturen geschaffen werden. Seite 62 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Blomberg Für die Änderungsbereiche 1, 3 und 4 ist infolge der neu geschaffenen Möglichkeit zur Nutzung der Windenergie planungsbedingt mit signifikanten Auswirkungen auf die Landschaft zu rechnen. Die Änderungsbereiche werden bisher nicht durch die Windenergienutzung überprägt. Zukünftig ist eine deutliche technogene Überprägung und Veränderung der betroffenen Landschaftsräume zu erwarten. Es ist dabei von einer markanten Zunahme der für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen typischen Beeinträchtigungen auszugehen; sowohl Beeinträchtigungsintensität als auch -reichweite werden das Landschaftsbild prägen. Auswirkungen auf Tiere und Pflanzen Alle vorgesehenen Sonderbauflächen (SO)-Vorrangflächen für Windenergienutzung liegen außerhalb von FFH- und Vogelschutzgebieten, von vorhandenen Naturschutzgebieten sowie sonstigen vorhandenen Schutzgebieten gem. §§ 23 - 27 oder 30 BNatSchG, so dass direkte Auswirkungen nicht gegeben sind. Auch über das Plangebiet hinausreichende Auswirkungen auf diesbezügliche spezielle naturschutzrechtliche Schutzbestimmungen sind derzeit nicht erkennbar. Auswirkungen auf im Biotopkataster der LANUV als schutzwürdige Biotope geführte Flächen oder auf Biotope gemäß § 62 LG sind planungsbedingt ebenfalls nicht erkennbar. Auswirkungen auf Tiere und Pflanzen sind dennoch vom Grundsatz her sowohl für einen Windpark als auch für die zur Netzanbindung benötigten Leitungstrassen zu erwarten. Die Erweiterung der baulichen Nutzungsmöglichkeiten und die Inanspruchnahme von Freiflächen führen zwangsläufig zu einer Verdrängung der hier verbreiteten Flora und Fauna. Eingriffe in diesen räumlich umgrenzten Flächen sind bei gleichzeitiger Plandurchführung nicht vermeidbar. Ausgehend von der aktuellen Situation ist die Bauleitplanung für die vier Änderungsbereiche unterschiedlich zu bewerten. Im Hinblick auf windkraftsensible Tierarten werden im artenschutzrechtlichen Fachbeitrag für die Änderungsbereiche folgende Auswirkungsprognosen getroffen: Konzentrationszone 1: Vorbelastung keine / avifaunistisches Konfliktpotential hoch Konzentrationszone 2: Vorbelastung hoch / avifaunistisches Konfliktpotential gering Konzentrationszone 3: Vorbelastung keine / avifaunistisches Konfliktpotential gering / Konfliktpotential für Fledermäuse mittel Konzentrationszone 4: Vorbelastung keine / avifaunistisches Konfliktpotential hoch Wie der artenschutzrechtliche Fachbeitrag darlegt, besteht ein Konfliktpotential für planungsrelevante Vogelarten einschließlich deren Lebensräume im Bereich der Konzentrationszonen 1 und 4. Es ist jedoch davon auszugehen, das i.V.m. Vermeidungs- und/oder Minderungsmaßnahmen sowie CEF-Maßnahmen eine artenschutzrechtliche Verträglichkeit erreicht werden kann. Hinsichtlich der generellen Belange von Natur und Landschaft bereitet die 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Blomberg für Teile der Änderungsbereiche deutlich erweiterte Möglichkeiten für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen vor, welche nach dem BNatSchG und dem LG NW als Eingriffe in Natur und Landschaft definiert sind. Seite 63 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Blomberg Im Hinblick auf das Landschaftsbild trifft dies auch für die zu erwartenden Repoweringvorhaben zu. Auf das Erfordernis zur Kompensation dieser Eingriffe wird daher hingewiesen. Da Art und Umfang des Eingriffs jedoch bauvorhabenspezifisch ist, muss die Regelung dieser Belange auf der nachgeordneten Ebene konkreter Genehmigungsplanungen erfolgen. In diesem Zusammenhang sind auch die vorhabenbedingten Auswirkungen zu berücksichtigen, die sich aus der Bedeutung der Änderungsbereiche hinsichtlich der Nahrungshabitatfunktion für planungsrelevante Arten ergeben. Auswirkungen auf das FFH-Gebiet DE-4021-303, DE-4120-303 und DE-3919-302 Bei dem für die Meldung des FFH-Gebietes ‘Wälder bei Blomberg’ ausschlaggebenden Lebensraumtypen handelt es sich um ‘Waldmeister-Buchenwald’ (9130) und ‚HainsimsenBuchenwald‘ (9110). Bei den für das FFH-Gebietes ‘Beller Holz‘ ausschlaggebenden Lebensraumtypen handelt es sich um ‘Waldmeister-Buchenwald’ (9130) und ‚HainsimsenBuchenwald‘ (9110) und ‚Stieleichen-Hainbuchenwald‘ (9160). Für das FFH-Gebiet ‚Begatal‘ stellen die Glatthafer- und Wiesenknopf-Silgenwiesen die ausschlaggebenden Lebensraumtypen dar. Eine planungsbedingte erhebliche Beeinträchtigung dieses Lebensraumtyps und der für das Gebiet vorgegebenen Schutz- und Entwicklungsziele ist aufgrund der Lage der Änderungsbereiche auszuschließen. Auch für die eng an den Lebensraum Wald gebundenen Arten von gemeinschaftlichem Interesse (Grauspecht, Schwarzspecht) sind planungsbedingte Auswirkungen auszuschließen. Verbreitungsgebiete der Wiesengesellschaften sind ebenfalls nicht betroffen. Eine erhebliche Beeinträchtigung der FFH-Gebiete und ihrer maßgeblichen Bestandteile sind nach derzeitigem Kenntnisstand somit nicht anzunehmen. Auswirkungen auf Menschen und Bevölkerung Die 7. Flächennutzungsplanänderung trägt mit der Darstellung von vier Konzentrationszonen zur Förderung dauerhafter Nutzung der regenerativen Windenergie bei. Grundsätzlich können damit infolge des Anlagenbetriebes Auswirkungen auf Menschen insbesondere durch Emissionen in Form von Schall und Schattenwurf verbunden sein. Lärmemissionen während der Bauphase hingegen sind marginal und zeitlich eng befristet. In Bezug auf die Umweltauswirkungen durch Schall und Schattenwurf sind aufgrund der Flächennutzungsplanänderung vor allem Auswirkungen auf Wohnsiedlungsbereiche und damit deren Wohn- und Wohnumfeldfunktion sowie Außenbereichsbebauung zu erwarten. Für die im Umfeld der Änderungsbereiche gelegenen Flächen mit Wohnnutzung kommt infolge der Neudarstellung bzw. der erweiterten Darstellung von Konzentrationszonen zur Windenergienutzung ebenfalls eine erhöhte zusätzliche Belastung zu. Durch die für Windenergieanlagen heutiger Bauart typischen Bauhöhen ist ferner für den Landschaftsraum östlich von Großenmarpe i.V.m. Repoweringoptionen von einer höheren Beeinträchtigungsreichweite auszugehen. In Verbindung mit der Fläche südlich von Hestrup ist hinsichtlich der Auswirkungsprognose auch die Beurteilung der Kummulationswirkung zu berücksichtigen, die sich aus dem räumlichen Zusammenhang der Konzentrationszonen 2 und 3 einschließlich der in diesem Landschaftsraum bestehenden 10 WEA ergeben. Diese für Windenergienutzung charakteristischen Auswirkungen wurden im Hinblick auf die Schutzbedürftigkeit der Wohnsiedlungsbereiche grundsätzlich bereits durch die Tabukriterien berücksichtigt. Durch die vorgesehenen Vorsorgeabstände zu Bereichen mit Wohnnutzungsfunktion sind die Rahmenbedingungen zur Einhaltung der einschlägigen Immissionsricht- und Grenzwerte geschaffen. Seite 64 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Blomberg Da die vom Windenergieanlagenbetrieb ausgehenden Emissionen anlagen- und betriebsspezifisch sind, können die tatsächlich erforderlichen Schutzabstände im Detail nur vorhabenbezogen im Rahmen von konkreten Genehmigungsverfahren festgelegt werden. Dabei ist auch zu prüfen, ob relevante Immissionen möglich sind, die besondere Schutzmaßnahmen oder Einschränkungen (z.B. eingeschränkter Anlagenbetrieb; Abschaltzeiten, leistungsreduzierter Betrieb) erfordern könnten. Auf der Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung bleibt daher festzuhalten, dass durch die gewählte Begrenzung der Konzentrationszonen und bei Einhaltung der gemäß Bundesimmissionsschutzgesetz sowie und der zugeordneten Verordnungen und technischen Anleitungen unzulässige Beeinträchtigungen für Menschen und Bevölkerung nicht zu erwarten sind. Nachteilige Auswirkungen auf die unter § 1 BImSchG genannten Schutzgüter sind unter dieser Prämisse daher nicht erkennbar. Durch die erweiterten Konzentrationszonen für die Windenergienutzung ergeben sich aus Umweltsicht keine erkennbaren besonderen Anforderungen oder Auswirkungen auf Fragen der Abfallwirtschaft sowie der Ver- und Entsorgung und die infrastrukturelle Erschließung. Auswirkungen auf Kultur- und Sachgüter Nach der Lage der Änderungsbereiche sind keine Auswirkungen auf Kultur- und Sachgüter erkennbar oder zu erwarten. Allgemeine denkmalpflegerische Belange sind im Planbereich nicht zwangsläufig berührt, da der Schutz der bekannten Bodendenkmale aufgrund gesetzlicher Bestimmungen gewährleistet ist. Ergänzend kann auf die einschlägigen denkmalschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Meldepflicht gem. §§ 15, 16 DSchG bei der Entdeckung von Bodendenkmälern, hingewiesen werden. Der Flächennutzungsplan beinhaltet diese Vorgaben gesetzeskonform, so dass erhebliche Beeinträchtigungen dieser Belange ausgeschlossen werden können. Wechselwirkungen zwischen den planungsrelevanten Umweltmedien Die betrachteten Umweltschutzgüter sind im aktuellen Zustand Ausschnitte aus dem anthropogen überprägten den Naturhaushalt des Landschaftsraumes. Dabei bestehen zwischen den einzelnen Umweltmedien grundsätzlich vielfältige Wechselbeziehungen. So bestehen z.B. wechselseitige Abhängigkeiten zwischen Lokalklima und Vegetationsausbildung ebenso wie zwischen Wasserhaushalt, Ausbildung der Bodentypen und über beide Faktoren auf die Ausbildung der Vegetation der verschiedenen Standorte. In Abhängigkeit hiervon wiederum bestehen unterschiedliche Habitatstrukturen für die Tierwelt. Alle diese Standortfaktoren wiederum sind nutzungsbedingt zumeist weitgehend verändert und modifiziert. Wechselwirkungen zwischen und innerhalb der Schutzgüter, die bereits vor der Realisierung des Vorhabens bestehen, sind weiterhin in unterschiedlichem Maß durch bestehende Vorbelastungen geprägt und die Summe aller Faktoren und Wechselwirkungen charakterisieren den momentanen Ist-Zustand der Umwelt. Die für die Beurteilung der Auswirkungen des Planvorhabens relevanten regelmäßig auftretenden und charakteristischen Wechselwirkungen zwischen und innerhalb der Umweltmedien wurden bereits in den einzelnen Kapiteln zu den Schutzgütern berücksichtigt. Seite 65 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Blomberg Landschaftsbereiche des Plangebietes, Habitatstrukturen sowie Biotoptypen, die aufgrund ihrer Eigenart und/oder aufgrund einer besonderen schutzgutübergreifenden Wechselwirkung eine besondere Bedeutung oder Empfindlichkeit gegenüber dem Planvorhaben aufweisen, befinden sich nicht innerhalb der vorgesehenen Konzentrationszonen für die Windenergienutzung und sind nicht Bestandteil der Änderungsbereiche des Planvorhabens. Auswirkungen auf besondere Wechselwirkungen zwischen den Umweltmedien sind somit nicht erkennbar. 2.3 Entwicklungsprognose des Umweltzustandes ohne Plandurchführung Sofern die bauleitplanerischen Ziele, die sich aus der 7. Änderung des Flächennutzungsplanes ergeben nicht umgesetzt werden, ist in Bezug auf die überplanten Gebiete davon auszugehen, dass die betrachteten Änderungsbereiche 1, 3 und 4 nicht als Konzentrationszonen für die Windenergienutzung bauleitplanerisch gesichert werden können. Im Änderungsbereich 2 bleiben die vorhandenen WEA zwar bestehen, Erweiterungsmöglichkeiten werden bauleitplanerisch aber nicht abgesichert. Ansonsten werden die Flächen weiterhin durch die landwirtschaftliche Nutzung dominiert. 3. Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen sowie Ausgleichsmaßnahmen Mit der Bauleitplanung ist für die Änderungsbereiche 1 – 4 eine deutliche Erweiterung und dauerhafte Sicherung von Konzentrationszonen für die Windenergienutzung verbunden. Ferner werden Repoweringoptionen gesichert. Da in den Änderungsbereichen über die bestehenden WEA im Änderungsbereich 2 hinaus erweiterungsbedingt Standorte für weitere Windenergieanlagen geschaffen werden, sind im Zuge der nachfolgend durchzuführenden Genehmigungsverfahren alle gesetzlich vorgeschriebenen CEF-, Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen festzulegen und durchzuführen, die aufgrund von konkreten Vorhaben zur Errichtung und zum Betrieb von WEA erforderlich sind. 4. Alternative Planungsmöglichkeiten Für die im Rahmen der 7. Änderung des Flächennutzungsplanes dargestellten Konzentrationszonen für die Windenergienutzung / die Errichtung von Windenergieanlagen mit den Gebietsbezeichnungen Konzentrationszone 1 – Konzentrationszone 4 stehen in den jeweiligen Suchbereichen keine sinnvollen alternativen Flächen zur Verfügung. Anderweitige Planungsmöglichkeiten, die eine plankonforme Umsetzung der städtebaulichen Ziele gewährleisten und sicherstellen könnten, sind nicht gegeben. Dies geht bereits aus der Begründung der Flächennutzungsplanänderung und den standörtlichen Rahmenbedingungen hervor. 5. Zusätzliche Angaben Klimaschutz Mit der sog. Klimaschutzklausel gem. § 1 a (5) BauGB (siehe auch: Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in den Städten und Gemeinden) sind die Belange des Klimaschutzes auch in der Bauleitplanung zu berücksichtigen. Seite 66 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Blomberg Die Erfordernisse des Klimaschutzes können durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken oder dem Klimawandel Rechnung tragen, Eingang in die Bauleitplanung finden und Minderungswirkung entfalten. So können i.d.R. Festsetzungen von klimawirksamen Grünordnungs- sowie Kompensationsmaßnahmen positive mikroklimatische Effekte entwickeln. Das Planvorhaben dient in diesem Fall bereits vom Grundsatz der Förderung von Gewinnungsmöglichkeiten für Regenerativenergie auf der rahmengebenden Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung. Weitergehende Regelungen im Rahmen der 7. FNP-Änderung sind nicht erforderlich. Beschreibung der Methodik sowie Hinweise auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben Die Methodik einer Umweltprüfung beinhaltet die Überlagerung der Schutzgüter und ihrer Bewertungen mit den jeweiligen vorhabenspezifischen Auswirkungen und deren Wirkungsintensität. Die daraus resultierenden Konflikte werden ausgewertet, bewertet und dargestellt. Die Konflikte wiederum steuern die Art, die Lage und den Umfang der zu entwickelnden Maßnahmen (Vermeidung, Verringerung und Ausgleich), welche die zu erwartenden Probleme und damit auch deren Erheblichkeit zu minimieren haben. Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben haben sich nicht ergeben. Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der planbedingten erheblichen Umweltauswirkungen Gemäß § 4 c (Überwachung) BauGB soll nach Abschluss des Planverfahrens eine Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen der Plandurchführung zur frühzeitigen Ermittlung unvorhergesehener nachteiliger Auswirkungen zwecks Ergreifung geeigneter Abhilfemaßnahmen erfolgen. Da mit Ausnahme der zu erwartenden Landschaftsbildveränderungen nach realistischer Abschätzung mit der FNP-Änderungsplanung im Regelfall keine erheblichen Umweltauswirkungen verbunden sind, werden seitens der Stadt Blomberg keine generellen Überwachungsmaßnahmen geplant bzw. festgelegt oder entsprechende Modalitäten bestimmt. 6. Allgemein verständliche Kurzfassung Anlass der Planung zur 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Blomberg ist die Schaffung der bauleitplanerischen Voraussetzungen zur Darstellung zusätzlicher geeigneter Vorrangflächen für die Windenergienutzung. Hierzu wurden die gesamten Außenbereichsflächen des Stadtgebietes nach einheitlichen Kriterien auf ihre Eignungsfähigkeit hin überprüft. Durch die Ausscheidung von harten und weichen Tabuflächen wurden Suchbereiche herausgearbeitet. Nach Ausschluss nicht arrondierungsfähiger Splitterflächen unter 20 ha Größe ergeben sich die als Potentialflächen bezeichneten Bereiche. Unter der Prämisse der Windenergienutzung substantiell Raum zu belassen, wurden nach Abwägung weiterer einzelgebietsbezogener Aspekte und Belange vier Konzentrationszonen nach städtebaulich begründeten Kriterien festgelegt. Diese vier Gebiete fließen als Änderungsbereiche in die 7. Flächennutzungsplanänderung ein, für die der Umweltbericht erstellt wurde. Seite 67 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Blomberg Im Ergebnis resultiert aus der 7. FNP-Änderung mit dem für den Änderungsbereich 1 (östlich Hagendonop) die Darstellung einer neuen Konzentrationszone in einem bislang nicht durch Windenergienutzung geprägten Landschaftsbereich. Der Änderungsbereich 2 (östlich Großenmarpe) schließt den bestehenden Windpark überwiegend ein und beinhaltet ferner Repowering- und Erweiterungsoptionen. Der Änderungsbereich 3 (südlich Hestrup) erschließt zusätzliche Flächen für Windnutzung und bindet östlich an die Konzentrationszone 2 an. Der Änderungsbereich 4 (nördlich Siebenhöfen) stellt zusätzliche neu geschaffene Konzentrationszonen für die Windenergienutzung im Westen von Blomberg dar. Für die Änderungsbereiche erfolgt auf der Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung (FNP) die Darstellung von Sonderbauflächen ‚SO - Vorrangfläche für Windenergienutzung’ als Zusatznutzung und Überlagerung der ‘Flächen für die Landwirtschaft’. Insgesamt werden durch die 7. Änderung des FNP Konzentrationszonen in der Größenordnung von ca. 193 ha, verteilt auf vier Teilgebiete dargestellt. Für die bestehende, außerhalb der Konzentrationszonen gelegene WEA ist eine über den Bestandsschutz hinausgehende Windenergienutzung ausgeschlossen und die Bereiche stehen damit aufgrund der Vorrangigkeit konkurrierender Belange nicht dauerhaft für die Windenergie zur Verfügung. Umweltauswirkungen sind aufgrund von Art und Umfang der Windenergienutzung insbesondere durch die erheblichen und nachhaltigen Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild und die diesbezüglichen Freiraumfunktionen als Folge der technogenen Überprägung von Außenbereichsflächen im Umfeld der Änderungsbereiche verbunden. Für den Änderungsbereich 2 ist die Windenergienutzung bereits innerhalb der Gebiete etabliert; der Änderungsbereich 3 ist durch die Fernwirkung der benachbarten WEA vorgeprägt. Die anderen Gebiete weisen bislang keine durch die Windenergienutzung bedingte technisch-bauliche Vorprägung auf. Für den Änderungsbereich 4 besteht eine bauliche weitere Vorprägung durch Elektroüberlandleitungen aus. Durch die gewählte räumliche Begrenzung der Konzentrationszonen und bei Beachtung der gemäß BauGB, BImSchG und BNatSchG sowie und der zugeordneten Verordnungen und technischen Anleitungen vorgegebenen Abstands-, Grenz- und Richtwerte sowie der gewählten Vorsorgeabstände werden bauleitplanerisch keine unzulässigen Umweltauswirkungen oder Eingriffsmöglichkeiten vorbereitet. Schloß Neuhaus, 30.10.2015 Dipl.-Ing. Reinhard J. Bölte Seite 68 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Blomberg 7. Anhang: Übersichtstabellen FFH-, NSG- und GB-Festsetzungen 7.1 Übersichtstabelle FFH-Gebiete Objektkennung Objektbezeichnung Schutzziel DE-3919-302 Begatal Schutzziele für Lebensraumtypen und Arten, die für die Meldung des Gebietes ausschlaggebend sind: Schutzziele/Maßnahmen für Glatthafer- und Wiesenknopf-Silgenwiesen (6510) Erhaltung und Entwicklung artenreicher Flachlandmähwiesen mit ihrer charakteristischen Flora und Fauna durch Zweischürige Mahd bei geringer Düngung (nach Kulturlandschaftsprogramm) Förderung und Vermehrung der mageren Flachlandmähwiesen auf geeigneten Standorten Vermeidung von Eutrophierung DE-4021-303 Wälder bei Blomberg Schutzziele/Maßnahmen für Fließgewässer mit Unterwasservegetation (3260) Erhaltung und Entwicklung der naturnahen Strukturen und der Dynamik des Fließgewässers mit seiner typischen Vegetation und Fauna entsprechend dem jeweiligen Leitbild des Fließgewässertyps ggf. in seiner kulturlandschaftlichen Prägung durch Erhaltung und Wiederherstellung einer möglichst unbeeinträchtigten Fließgewässerdynamik Erhaltung und Entwicklung der Druchgängigkeit des Fließgewässers für seine typische Fauna im gesamten Verlauf Möglichst weitgehende Reduzierung der die Wasserqualität beeinträchtigenden direkten und diffusen Einleitungen, Schaffung von Pufferzonen Vermeidung von Trittschäden, ggf. Regelung von (Freizeit-)Nutzungen Erhaltung und Entwicklung der typischen Strukturen und Vegetation in der Aue, Rückbau von Uferbefestigungen Schutzziele für Lebensraumtypen und Arten, die für die Meldung des Gebietes ausschlaggebend sind: Schutzziele/Maßnahmen für WaldmeisterBuchenwald (9130) und HainsimsenBuchenwald (9110) Erhaltung und Entwicklung großflächigzusammenhängender, naturnaher HainsimsenSeite 69 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Blomberg DE-4120-303 Beller Holz Buchenwälder und basenreicher, meist krautund geophytenreicher WaldmeisterBuchenwälder mit ihrer typischen Flora und Fauna in ihren verschiedenen Entwicklungsstufen / Altersphasen und in ihrer standörtlichen typischen Variationsbreite, inklusive ihrer Vorwälder, Gebüsche und Staudenfluren sowie ihrer Waldränder durch Naturnahe Waldbewirtschaftung unter Ausrichtung auf die natürliche Waldgesellschaft einschließlich ihrer Nebenbaumarten sowie auf alters- und strukturdiverse Bestände und Förderung der Naturverjüngung aus Arten der natürlichen Waldgesellschaft Erhaltung und Förderung eines dauerhaften und ausreichenden Anteils von Altund Totholz, insbesondere von Großhöhlen- und Uraltbäumen Förderung der natürlichen Entwicklung von Vor- und Pionierwaldstadien auf Sukzessionsflächen Vermehrung des HainsimsenBuchenwaldes und WaldmeisterBuchenwaldes durch dem Umbau von mit nicht bodenständigen Gehölzen bestandenen Flächen auf geeigneten Standorten Schutzziele für Lebensraumtypen und Arten, die für die Meldung des Gebietes ausschlaggebend sind: Schutzziele/Maßnahmen für WaldmeisterBuchenwald (9130), Hainsimsen-Buchenwald (9110) und Stieleichen-Hainbuchenwald (9160) Erhaltung und Entwicklung großflächigzusammenhängender, naturnaher, basenreicher, meist kraut- und geophytenreicher WaldmeisterBuchenwälder mit ihrer typischen Fauna in ihren verschiedenen Entwicklungsstufen / Altersphasen und in ihrer standörtlichen typischen Variationsbreite, inklusive ihrer Vorwälder, Gebüsche und Staudenfluren sowie ihrer Waldränder durch Naturnahe Waldbewirtschaftung unter Ausrichtung auf die natürliche Waldgesellschaft einschließlich ihrer Nebenbaumarten sowie auf alters- und strukturdiverse Bestände und Förderung der Naturverjüngung aus Arten der natürlichen Waldgesellschaft Erhaltung und Förderung eines dauerhaften und ausreichenden Anteils von Altund Totholz, insbesondere von Großhöhlen- und Uraltbäumen Förderung der natürlichen Entwicklung von Vor- und Pionierwaldstadien auf Seite 70 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Blomberg Sukzessionsflächen Vermehrung des WaldmeisterBuchenwaldes durch dem Umbau von mit nicht bodenständigen Gehölzen bestandenen Flächen auf geeigneten Standorten Sicherung und gegebenenfalls Wiederherstellung des natürlichen Wasserhaushaltes (für Stieleichen-Hainbuchenwald) Schutzziele/Maßnahmen für Bechsteinfledermaus Erhaltung und Förderung der Lebensraumqualitäten für die Bechsteinfledermaus im Gebiet durch Erhalt und Förderung des Strukturreichtums, der Altersheterogenität sowie des Alt- und Totholzanteils des Waldes durch naturnahe Waldbewirtschaftung Erhalt des Laubholzanteils insgesamt (vor allem bodenständiger Gehölze) sowie Erhaltung, Optimierung und ggf. Förderung weiterer Teilhabitate wie feuchte und nasse Waldbereiche, naturnahe Fließ- und Kleingewässer, blütenreiche Wegsäume, eingestreute kleine Lichtungen und Sukzessionsflächen sowie strukturreiche Waldränder im Übergang zum Offenland mit anschließenden Hecken, Baumreihen und Kleingehölzen zur Förderung des Insektenreichtums sowie Verzicht auf den Einsatz von Bioziden, insbesondere Insektiziden Erhalt von Waldbereichen mit Wochenstuben-Kolonien der Bechsteinfledermaus, insbesondere Erhalt nachgewiesener Quartierbäume mit Nistkästen sowie weiterer vorhandener Höhlenbäume in der Umgebung der bereits genutzten im jetzigen Umfang und Förderung des Nachwachsens von Höhlenbäumen durch Erhalt geeigneter älterer Bäume (insbesondere Buchen und Eichen) über das Umtriebsalter hinaus Erhalt der Ungestörtheit des Fledermausgesamthabitats Seite 71 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Blomberg 7.2 Übersichtstabelle NSG Objektkennung Objektbezeichnung Schutzziel LIP-036 NSG Begatal Gemäss § 20 LG: Zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung eines weitgehend naturnahen Bach/Flusstales mit abschnittsweise frei mäandrierendem Gewässerlauf und uferbegleitendem Gehölzsaum, von altholzreichen naturnahen Laubwäldern sowie von ausgedehnten, tlw. extensiv genutzten und teils brachgefallenen Grünlandflächen (z.T. Feucht- bis Nassgrünland) von internationaler Bedeutung in der naturräumlichen Einheit des Tales der Bega im Landschaftsraum Lipper Bergland als Lebensraum für seltene, gefährdete sowie landschaftsraumtypische wildlebende Pflanzen und Tiere, insbesondere sind gemäss FFH-RL folgende Lebensräume und Biotoptypen in ihrer natürlichen Vergesellschaftung zu schützen, zu erhalten und zu entwickeln: Glatthaferund Wiesenknopf-SilgenFlusswiesen (6510, gemäß FFH-RL) als artenreiche Flachlandmähwiesen mit ihrer charakteristischen Flora und Fauna Fließgewässer mit Unterwasservegetation (3260, gemäß FFH-RL) Weiter sind gemäß FFH-RL folgende Lebensräume und Biotoptypen, die darüber hinaus für das Netz Natura 2000 und/oder für Arten nach Anhang II/IV der FFH-Richtlinie bedeutsam sind, in ihrer natürlichen Vergesellschaftung zu schützen, zu erhalten und zu entwickeln: Feucht Hochstaudenfluren (6430) mit ihrer charakteristischen Flora und Fauna Erlen-, Eschen- und Weichholz-Auenwälder mit ihrer typischen Fauna und Flora in ihren verschiedenen Entwicklungsstufen/Altersphasen und in ihrer standörtlichen typischen Variationsbreite, inklusive ihrer Vorwälder, Gebüsche und Staudenfluren (91E0, Prioritärer Lebensraum gemäß FFHRL) Hainsimsen-Buchenwälder (9110) Waldmeister-Buchenwälder (9130) Stieleichen-Hainbuchenwälder (9160) Zum besonderen Schutz und zur Entwicklung von Lebensräumen für die folgenden, im Gebiet vorkommenden Arten von gemeinschaftlichem Interesse nach FFH-RL oder Vogelschutz-RL: Eisvogel Bachneunauge Seite 72 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Blomberg Groppe Darüber hinaus handelt es sich vor allem um folgende Lebensraum- bzw. Biotoptypen Schutzwürdige und gefährdete Fließgewässer in der Ausprägung als naturnaher Mittelgebirgsfluss sowie als naturnaher Bach des Mittelgebirges einschließlich ihrer Quellen, Altwässer und Saum- und Hochstaudenfluren Naturnahe, bodenständige Wälder einschließlich ihrer Waldränder (Mäntel und Säume) Mager-, Nass- und Feuchtgrünland Flutrasen, Röhrichte und Großseggenriede Temporär wasserführende Tümpel und Teiche Schutzwürdige und gefährdete Gehölzstrukturen aus Hecken, Gebüschen und Strauchgruppen, Ufergehölzen, Kopfbäumen und Einzelbäumen aus heimischen und standortgerechten Arten Zur Sicherung eines in weiten Teilen naturnahen Fluss- und Bachtales mit frei mäandrierendem Bachlauf, uferbegleitendem Gehölzsaum und ausgedehnten Grünlandflächen (z.T. Feucht- bis Nassgrünland), Quellbereichen und naturnahen Wäldern als landesweit bedeutsamen Refugiallebensraum und Korridor für Arten der Auen sowie als Vernetzungs- und Fortpflanzungsbiotop für gewässergebundene Tierarten als Teil der landesweiten Biotopverbundsysteme „Begatal zwischen Farmbeck und Barntrup“ (VB-DT-3920-009), „Begatal zwischen Lemgo und Farmbeck“ (VB-DT-3919-010), „Begatal in Brake“ zur Sicherung eines teilweise parkartig gestalteten Auenbereiches mit altem Obst- und Kopfbaumbestand, Feucht- und Nassgrünland und naturnahem Flüsschen als Vernetzungsbiotop von regionaler Bedeutung „Begatal in Brake“ (VB-DT-3919-017) sowie zur Sicherung eines großen zusammenhängenden Waldgebietes mit teilweise naturnahen Laubwäldern, Quellen, Bachläufen, Auwaldresten und Stillgewässern als Kernzone im Rahmen des Biotopverbundes von Waldlebensräumen im Landschafts- und Naturraum als Vernetzungsbiotop von regionaler Bedeutung „Waldgebiet Lemgoer Mark“ (VBDT-3919-005, südlicher Teilbereich) zum Schutz der hier vorkommenden gefährdeten Tier- und Pflanzenarten aus wissenschaftlichen, landeskundlichen, Seite 73 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Blomberg LIP-051 Quellgebiet der Dorla LIP-052 Marpetal mit Passade und Zuflüsse LIP-053 Hurn natur- und erdgeschichtlichen Gründen wegen der Seltenheit verschiedener vegetationskundlich wertvoller Flächen, der besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit in diesem strukturreichen Biotopkomplex zur Erhaltung eines geowissenschaftlich und landschaftskundlich schutzwürdigen Objektes „Findling an der Bega nördlich Vossheide (GK-3919-016) Gemäß § 20 LG: Zum Schutz und Erhaltung von Auewaldrelikten mit Quellbereichen und Quellhorizonten mit ihrer typischen Flora und Fauna Zur Erhaltung und Wiederherstellung des Grundwasser- und Oberflächenwasserregimes dieses typischen Auebereiches Zur Beibehaltung der altersstrukturellen Laubwaldbestockung auf den angrenzenden Flächen der Bachaue und Entnahme der Fichtenparzellen durch die Anpflanzung von bodenständigen, heimischen Waldbaumarten Gemäß § 20 LG: Zum Schutz, zur Erhaltung und Wiederherstellung von naturnahen Bachauen mit ihren typischen Lebensräumen bestehend aus Feucht- und Nassgrünlandbereichen, Röhrichten und Auewaldresten und der dazugehörigen charakteristischen Flora und Fauna Zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung des natürlichen Wasserhaushaltes des Gewässerchemismus und der Bodengestalt Zur Erhaltung, Wiederherstellung und Entwicklung von bachbegleitenden Auewäldern und Auegehölzen Gemäß § 20 LG: Zur Erhaltung und Entwicklung großflächig zusammenhängender naturnaher Hainsimsen-Buchenwälder (FFH-Lebensraumtyp 9110) und basenreicher meist kraut- und geophytenreicher WaldmeisterBuchenwälder (FFH-Lebensraumtyp 9130) mit ihrer typischen Flora und Fauna in verschiedenen Entwicklungsstufen, Altersphasen und in ihrer standörtlichen typischen Variationsbreite, inklusive ihrer Vorwälder, Gebüsche und Staudenfluren sowie ihrer Waldränder Aufgrund der besonderen Bedeutung der innerhalb des Naturschutzgebietes vorkommenden natürlichen Vergesellschaftung von verschiedensten LaubwaldLebensraumtypen Aus wissenschaftlichen, naturgeschichtliSeite 74 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Blomberg LIP-054 Wälder bei Blomberg chen, landeskundlichen und erdgeschichtlichen Gründen, die im Zusammenhang mit der Entwicklung dieses Landschaftsraumes stehen sowie wegen der biogeographischen Bedeutung Wegen der Seltenheit, der besonderen Eigenart und der hervorragenden Schönheit Zur Erhaltung und Förderung der in diesem Bereich vorhandenen WaldmeisterBuchenwälder, Hainsimsen-Buchenwälder und Erlen-Eschen-Weichholzauenwälder Durch die natürliche Artenvielfalt, der gefährdeten Tier- und Pflanzenarten sowie der natürlichen Lebensräume Zur Bewahrung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Tierund Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Artikel 4 Abs. 4 in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 2 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) vom 21. Mai 1992 (Abl EG Nr. L 305, S.42) Hierbei handelt es sich um den folgenden für die Meldung des FFH-Gebietes DE4021-303 „Wälder bei Blomberg“ ausschlaggebenden natürlichen Lebensraum von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang I der FFH-Richtlinie Gemäß § 20 LG: Zur Erhaltung und Entwicklung großflächig zusammenhängender naturnaher Hainsimsen-Buchenwälder (FFH-Lebensraumtyp 9110) und basenreicher meist kraut- und geophytenreicher WaldmeisterBuchenwälder (FFH-Lebensraumtyp 9130) mit ihrer typischen Flora und Fauna in verschiedenen Entwicklungsstufen, Altersphasen und in ihrer standörtlichen typischen Variationsbreite, inklusive ihrer Vorwälder, Gebüsche und Staudenfluren sowie ihrer Waldränder Aufgrund der besonderen Bedeutung der innerhalb des Naturschutzgebietes vorkommenden natürlichen Vergesellschaftung von verschiedensten LaubwaldLebensraumtypen Aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen und erdgeschichtlichen Gründen, die im Zusammenhang mit der Entwicklung dieses Landschaftsraumes stehen sowie wegen der biogeographischen Bedeutung Wegen der Seltenheit, der besonderen Eigenart und der hervorragenden Schönheit Seite 75 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Blomberg LIP-055 Talsystem des Königsbaches LIP-056 Beller Holz Zur Erhaltung und Förderung der in diesem Bereich vorhandenen WaldmeisterBuchenwälder, Hainsimsen-Buchenwälder und Erlen-Eschen-Weichholzauenwälder Durch die natürliche Artenvielfalt, der gefährdeten Tier- und Pflanzenarten sowie der natürlichen Lebensräume Zur Bewahrung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Tierund Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Artikel 4 Abs. 4 in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 2 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) vom 21. Mai 1992 (Abl EG Nr. L 305, S.42) Hierbei handelt es sich um den folgenden für die Meldung des FFH-Gebietes DE4021-303 „Wälder bei Blomberg“ ausschlaggebenden natürlichen Lebensraum von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang I der FFH-Richtlinie Gemäß § 20 LG: Zur Sicherung eines für das Lipper Bergland geomorphologisch, vegetationskundlich, faunistisch typischen Bachtalsystems von hervorragender Schönheit und Eigenart Zur Erhaltung und Entwicklung eines reich strukturierten Sieksystems bestehend aus extensiven Grünlandbereichen (Wiese, Weide), feuchten Brachflächen und Hochstaudenfluren sowie bachbegleitenden Ufergehölzen bestehend aus vorrangig Erlen, Eschen und Weidengebüschen Zur Erhaltung und Entwicklung naturnaher Laubwaldbestände (bachbegleitende ErlenEschenwälder) Zur Erhaltung, Wiederherstellung und Entwicklung von Lebensgemeinschaften und Lebensstätten wildlebender Pflanzen und Tiere, die an Gewässer und an die angrenzenden Aue und deren Biotopstrukturen gebunden sind Gemäß § 20 LG: Zur Erhaltung und Entwicklung großflächig zusammenhängender naturnaher basenreicher meist kraut- und geophytenreicher Waldmeister-Buchenwälder (9130) und Hainsimsen-Buchenwälder (91E0) mit ihrer typischen Fauna in ihren verschiedenen Entwicklungsstufen, die für die Meldung als FFH-Gebiet wesentlich waren Zur Erhaltung und Förderung der Lebensraumqualitäten für die Bechsteinfledermaus Zur Erhaltung und Förderung der LebensSeite 76 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Blomberg raumqualitäten für den Hirschkäfer Zur Erhaltung und Förderung der Lebensraumqualitäten für den Mittelspecht, den Schwarzspecht und den Grauspecht im Gebiet Zur Erhaltung und Verbesserung der Lebensraumqualitäten für den Schwarzstorch im Gebiet 7.3 Übersichtstabelle Gesetzlich geschützte Biotope Objektkennung Geschützte Biotope, Lebensraumtypen GB-4019-001 Fließgewässer (NFM0) Fließgewässerbereiche (natürlich o. naturnah, unverbaut) Bachoberlauf im Mittelgebirge (yFM1) Fließgewässer (NFM0) Fließgewässerbereiche (natürlich o. naturnah, unverbaut) Bachmittellauf im Mittelgebirge (yFM2) Erlen-Eschen- und Weichholz-Auenwälder (91E0) Auwälder Bachbegleitender Erlenwald (zAC5), ist FFH-LRT Quellbereiche (NFK0) Quellbereiche Sicker-, Sumpfquelle (yFK2) Erlen-Eschen- und Weichholz-Auenwälder (91E0) Auwälder Bachbegleitender Erlenwald (zAC5) Fließgewässer (NFM0) Fließgewässerbereiche (natürlich o. naturnah, unverbaut) Quellbach (yFM4) Quellbereiche (NFK0) Quellbereiche Sicker-, Sumpfquelle (yFK2) Erlen-Eschen- und Weichholz-Auenwälder (91E0) Auwälder Bachbegleitender Erlenwald (zAC5) Erlen-Eschen- und Weichholz-Auenwälder (91E0) Auwälder Bachbegleitender Erlenwald (zAC5) Nass- und Feuchtgrünland incl. Brachen (NEC0) Seggen- und binsenreiche Nasswiesen Brachgefallenes Nass- und Feuchtgrünland (yEE3) Nass- und Feuchtgrünland incl. Brachen (NEC0) Seggen- und binsenreiche Nasswiesen Brachgefallenes Nass- und Feuchtgrünland (yEE3) Erlen-Eschen- und Weichholz-Auenwälder (91E0) Auwälder Bachbegleitender Erlenwald (zAC5) Nass- und Feuchtgrünland incl. Brachen (NEC0) Seggen- und binsenreiche Nasswiesen Brachgefallenes Nass- und Feuchtgrünland (yEE3) GB-4019-010 GB-4019-011 GB-4019-218 GB-4019-221 GB-4019-364 GB-4020-015 GB-4020-016 GB-4020-017 GB-4020-035 Seite 77 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Blomberg GB-4020-040 GB-4020-042 GB-4020-044 GB-4020-052 GB-4020-116 GB-4020-201 GB-4020-202 GB-4020-204 GB-4020-205 GB-4020-207 GB-4020-208 GB-4020-209 GB-4020-211 GB-4020-212 Fließgewässer (NFM0) Fließgewässerbereiche (natürlich o. naturnah, unverbaut) Bachoberlauf im Mittelgebirge (yFM1) Schutzwürdige und gefährdete Moore, Sümpfe, Riede und Röhrichte (nicht FFH) auf Sekundärständorten (NCA1-ung.) Röhrichte Röhrichtbestand (yCF0) Nass- und Feuchtgrünland inklusive Brachen (NEC0) Seggen- und binsenreiche Nasswiesen Brachgefallenes Nass- und Feuchtgrünland (yEE3) Fließgewässer (NFM0) Fließgewässerbereiche (natürlich o. naturnah, unverbaut) Bachoberlauf im Mittelgebirge (yFM1) Hainsimsen-Buchenwald (9110) Eichen-Buchenmischwald (xAA1) ist FFH-LRT Nass- und Feuchtgrünland incl. Brachen (NEC0) Seggen- und binsenreiche Nasswiesen Nass- und Feuchtweide (yEC2) ohne Lebensraumtyp Bruch- und Sumpfwälder Erlen-Bruchwald (yAC4) Quellbereiche Sicker-, Sumpfquelle (yFK2) Fließgewässerbereiche (natürlich o. naturnah, unverbaut) Quellbach (yFM4) Ohne Lebensraumtyp Seggen- und binsenreiche Nasswiesen Brachgefallenes Nass- und Feuchtgrünland (yEE3) Magergrünland inklusive Brachen (NED0) Artenreiche Magerwiesen und –weiden Magerweide (yED2) Borstgrasrasen (6230) Borstgrasrasen (zDF0) Magergrünland inklusive Brachen (NED0) Artenreiche Magerwiesen und –weiden Magerweide (yED2) Nass- und Feuchtgrünland incl. Brachen (NEC0) Seggen- und binsenreiche Nasswiesen Nass- und Feuchtwiese (yEC1) Nass- und Feuchtgrünland incl. Brachen (NEC0) Seggen- und binsenreiche Nasswiesen Brachgefallenes Nass- und Feuchtgrünland (yEE3) ohne Lebensraumtyp Bruch- und Sumpfwälder Erlen-Bruchwald (yAC4) Ohne Lebensraumtyp Seggen- und binsenreiche Nasswiesen Nass- und Feuchtweide (yEC2) Quellbereiche Sicker-, Sumpfquelle (yFK2) Erlen-Eschen- und Weichholz-Auenwälder (91E0) Auwälder Seite 78 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Blomberg GB-4020-214 GB-4020-215 GB-4020-218 GB-4020-219 GB-4020-220 GB-4020-320 GB-4020-221 GB-4020-225 GB-4020-226 GB-4020-228 Bachbegleitender Erlenwald (zAC5) Fließgewässer (NFM0) Fließgewässerbereiche (natürlich o. naturnah, unverbaut) Quellbach (yFM4) Nass- und Feuchtgrünland incl. Brachen (NEC0) Seggen- und binsenreiche Nasswiesen Brachgefallenes Nass- und Feuchtgrünland (yEE3) Nass- und Feuchtgrünland inklusive Brachen (NEC0) Seggen- und binsenreiche Nasswiesen Brachgefallenes Nass- und Feuchtgrünland (yEE3) Ohne Lebensraumtyp Röhrichte Röhrichtbestand hochwüchsiger Arten (yCF2) Ohne Lebensraumtyp Röhrichte Röhrichtbestand hochwüchsiger Arten (yCF2) Nass- und Feuchtgrünland inklusive Brachen (NEC0) Seggen- und binsenreiche Nasswiesen Brachgefallenes Nass- und Feuchtgrünland (yEE3) Stillgewässer (NFD0) Stehende Binnengewässer (natürlich o. naturnah, unverbaut) Stehendes Kleingewässer (yFD0) Stillgewässer (NFD0) Stehende Binnengewässer (natürlich o. naturnah, unverbaut) Stehendes Kleingewässer (yFD0) Nass- und Feuchtgrünland incl. Brachen (NEC0) Seggen- und binsenreiche Nasswiesen Nass- und Feuchtwiese (yEC1) Schutzwürdige und gefährdete Moore, Sümpfe, Riede und Röhrichte (nicht FFH) auf Sekundärständorten (NCA1-ung.) Sümpfe Rasen-Grossseggenried (yCD1) Röhrichte Röhrichtbestand hochwüchsiger Arten (yCF2) Röhrichtbestand niedrigwüchsiger Arten (yCF1) Quellbereiche (NFK0) Quellbereiche Sicker-, Sumpfquelle (yFK2) Quellbereiche (NFK0) Quellbereiche Sicker-, Sumpfquelle (yFK2) Fließgewässer (NFM0) Fließgewässerbereiche (natürlich o. naturnah, unverbaut) Bachmittellauf im Mittelgebirge (yFM2) Erlen-Eschen- und Weichholz-Auenwälder (91E0) Auwälder Bachbegleitender Erlenwald (zAC5) Fließgewässer (NFM0) Fließgewässerbereiche (natürlich o. naturnah, unverbaut) Quellbach (yFM4) Erlen-Eschen- und Weichholz-Auenwälder (91E0) Auwälder Seite 79 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Blomberg GB-4020-229 GB-4020-230 GB-4020-312 GB-4020-315 GB-4020-325 GB-4020-332 GB-4020-335 GB-4020-337 GB-4020-341 Bachbegleitender Erlenwald (zAC5) Nass- und Feuchtgrünland incl. Brachen (NEC0) Seggen- und binsenreiche Nasswiesen Nass- und Feuchtweide (yEC2) Schutzwürdige und gefährdete Moore, Sümpfe, Riede und Röhrichte (nicht FFH) auf Sekundärständorten (NCA1-ung.) Röhrichte Röhrichtbestand hochwüchsiger Arten (yCF2) Nass- und Feuchtgrünland incl. Brachen (NEC0) Seggen- und binsenreiche Nasswiesen Nass- und Feuchtwiese (yEC1) Stillgewässer (NFD0) Stehende Binnengewässer (natürlich o. naturnah, unverbaut) Teich (yFF0) Nass- und Feuchtgrünland incl. Brachen (NEC0) Seggen- und binsenreiche Nasswiesen Nass- und Feuchtwiese (yEC1) Nass- und Feuchtgrünland incl. Brachen (NEC0) Seggen- und binsenreiche Nasswiesen Nass- und Feuchtwiese (yEC1) Schutzwürdige und gefährdete Moore, Sümpfe, Riede und Röhrichte (nicht FFH) auf Sekundärständorten (NCA1-ung.) Röhrichte Röhrichtbestand hochwüchsiger Arten (yCF2) Nass- und Feuchtgrünland incl. Brachen (NEC0) Seggen- und binsenreiche Nasswiesen Nass- und Feuchtwiese (yEC1) Nass- und Feuchtgrünland incl. Brachen (NEC0) Seggen- und binsenreiche Nasswiesen Nass- und Feuchtweide (yEC2) GB-4020-343 Nass- und Feuchtgrünland incl. Brachen (NEC0) Seggen- und binsenreiche Nasswiesen Nass- und Feuchtweide (yEC2) GB-4020-346 Nass- und Feuchtgrünland incl. Brachen (NEC0) Seggen- und binsenreiche Nasswiesen Brachgefallenes Nass- und Feuchtgrünland (yEE3) GB-4020-347 Nass- und Feuchtgrünland incl. Brachen (NEC0) Seggen- und binsenreiche Nasswiesen Nass- und Feuchtweide (yEC2) GB-4020-348 Stillgewässer (NFD0) Stehende Binnengewässer (natürlich o. naturnah, unverbaut) Teich (yFF0) Schutzwürdige und gefährdete Moore, Sümpfe, Riede und Röhrichte (nicht FFH) auf Sekundärständorten (NCA1-ung.) Röhrichte Röhrichtbestand hochwüchsiger Arten (yCF2) Nass- und Feuchtgrünland incl. Brachen (NEC0) Seggen- und binsenreiche Nasswiesen Nass- und Feuchtwiese (yEC1) Schutzwürdige und gefährdete Moore, Sümpfe, Riede und Röhrichte (nicht GB-4020-349 GB-4020-351 GB-4020-361 Seite 80 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Blomberg GB-4020-362 GB-4020-364 GB-4020-365 GB-4020-374 GB-4020-376 GB-4020-378 GB-4020-379 GB-4021-002 GB-4021-203 FFH) auf Sekundärständorten (NCA1-ung.) Röhrichte Röhrichtbestand hochwüchsiger Arten (yCF2) Nass- und Feuchtgrünland incl. Brachen (NEC0) Seggen- und binsenreiche Nasswiesen Nass- und Feuchtwiese (yEC1) Seggen- und binsenreiche Nasswiesen Brachgefallenes Nass- und Feuchtgrünland (yEE3) Schutzwürdige und gefährdete Moore, Sümpfe, Riede und Röhrichte (nicht FFH) auf Sekundärständorten (NCA1-ung.) Röhrichte Röhrichtbestand hochwüchsiger Arten (yCF2) Nass- und Feuchtgrünland incl. Brachen (NEC0) Seggen- und binsenreiche Nasswiesen Brachgefallenes Nass- und Feuchtgrünland (yEE3) Nass- und Feuchtgrünland incl. Brachen (NEC0) Seggen- und binsenreiche Nasswiesen Nass- und Feuchtwiese (yEC1) Fließgewässer (NFM0) Fließgewässerbereiche (natürlich o. naturnah, unverbaut) Bachmittellauf im Mittelgebirge (yFM2) Schutzwürdige und gefährdete Moore, Sümpfe, Riede und Röhrichte (nicht FFH) auf Sekundärständorten (NCA1-ung.) Röhrichte Röhrichtbestand niedrigwüchsiger Arten (yCF1) Nass- und Feuchtgrünland incl. Brachen (NEC0) Seggen- und binsenreiche Nasswiesen Brachgefallenes Nass- und Feuchtgrünland (yEE3) Magergrünland inklusive Brachen (NED0) Artenreiche Magerwiesen und –weiden Magerweide (yED2) Magerwiese (yED1) ohne Lebensraumtyp Quellbereiche Sicker-, Sumpfquelle (yFK2) Fließgewässerbereiche (natürlich o. naturnah, unverbaut) Quellbach (yFM4) Seite 81
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