Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen Knapzak Benelux BV

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
Knapzak Benelux BV
Kraaivenstraat 36-09
5048 AB Tilburg (Niederlande)
Artikel 1. Allgemeine Bestimmungen
1.1. Diese Bedingungen sind auf alle Angebote, Offerten, Verträge und Lieferungen von Knapzak Benelux BV
(nachfolgend: „der Verkäufer”) anwendbar.
1.2 Irgendwelche anderen allgemeinen Bedingungen, einschließlich der vom Käufer angewendeten allgemeinen
Bedingungen, gehören nicht zum Vertrag zwischen Verkäufer und Käufer und verpflichten den Verkäufer deshalb
nicht, es sei denn, der Verkäufer akzeptiert die Bedingungen des Käufers schriftlich ganz oder teilweise.
1.3 Abweichungen von diesen Bedingungen sind nur bindend, wenn und soweit dies ausdrücklich schriftlich
vereinbart worden ist. Aus eventuell vereinbarten Abweichungen kann der Käufer keine Rechte für zukünftige
Transaktionen herleiten.
1.4 Unter ‚schriftlich' wird in diesen Bedingungen verstanden: Per Brief, per Telefax oder über den elektronischen
Weg.
1.5 Soweit diese Bedingungen auch in einer anderen Sprache als der niederländischen Sprache aufgestellt sind, ist
der niederländische Text bei Streitigkeiten immer entscheidend.
Artikel 2. Vertrag
2.1 Ein Vertrag ist für den Verkäufer erst dann bindend, nachdem dieser vom Verkäufer schriftlich bestätigt worden
ist. Dies gilt auch hinsichtlich der Aufträge, die bereits von Vertretern oder Zwischenpersonen im Namen des
Verkäufers akzeptiert worden sind und hinsichtlich mündlicher Zusagen, die von Vertretern oder Zwischenpersonen
im Namen des Verkäufers gemacht worden sind.
2.2 Der Vertrag wird immer unter den aufschiebenden Bedingungen eingegangen, dass aus der vom Verkäufer
eingeholten Information die nach dem Urteil des Verkäufers ausreichende Kreditwürdigkeit des Käufers hervorgeht.
Der Verkäufer ist jederzeit befugt, vom Verkäufer zu verlangen, dass dieser ausreichende Sicherheiten für die
Begleichung von sowohl seiner Zahlungs- als auch seiner anderen Verpflichtungen aus dem Vertrag erbringt. Eine
Weigerung des Käufers, um die verlangte Sicherheit zu erbringen, gibt dem Verkäufer das Recht, seine
Verpflichtungen auszusetzen und gibt ihm schließlich das Recht, den Vertrag ohne Inverzugsetzung oder gerichtliches
Einschreiten ganz oder teilweise zu lösen, unvermindert seines Rechtes auf Ersatz von eventuell von ihm erlittenem
Schaden.
Artikel 3. Preise
3.1 Alle angebotenen Preise und Bedingungen, die in Prospekten, Offerten oder sonstwo vorkommen, sind immer
unverbindlich.
3.2 Die notierten Preise sind, falls nicht ausdrücklich schriftlich anders angegeben wird, in Euro und ohne
Mehrwertsteuer, Einfuhrzoll und andere Steuern, Abgaben und Gebühren. Die Preise für Käufer innerhalb der
Benelux gründen sich auf ‚delivered duty paid’ (geliefert verzollt), vereinbartem Erfüllungsort, (DDP, Incoterms
2000). Die Preise für Käufer außerhalb der Benelux gründen sich auf ‚ex works' (ab Werk), Waalwijk, Niederlande
(EXW, Incoterms 2000) es sei denn, es wird schriftlich etwas anderes angegeben.
3.3 Irgendeine Änderung in einem oder mehreren den Selbstkostenpreis bestimmenden Faktoren, wie Einkaufspreise
(mit oder ohne rückwirkende Kraft geändert), Wechselkurse, Einfuhrzölle, Mehrwertsteuer oder gesetzliche
Lohnerhöhungen geben dem Verkäufer das Recht, nach Auftragsbestätigung, jedoch vor Lieferung, entweder einen
entsprechend höheren Preis zu berechnen, oder aber den Auftrag zu stornieren, ohne dass der Käufer irgendein
Recht auf Schadensersatz hat.
Artikel 4. Lieferzeiten und Lieferbedingungen
4.1 Lieferzeiten werden vom Verkäufer soweit wie möglich eingehalten, können allerdings nicht als fatale Fristen
betrachtet werden. Der Verkäufer ist hinsichtlich der Lieferzeit nicht eher im Verzug, als nachdem ihm dies vom
Käufer schriftlich zur Last gelegt worden ist, dieser ihn damit in die Gelegenheit versetzt hat, innerhalb einer
angemessenen Frist nachträglich zu liefern und der Verkäufer dem keine Folge geleistet hat.
4.2 Die vereinbarte Lieferfrist fängt in dem Moment an, wenn der Verkäufer den Auftrag schriftlich bestätigt hat.
4.3 Nur bei exzessiver Überschreitung (mehr als 12 Wochen) der vereinbarten Lieferzeit hat der Käufer das Recht,
den Vertrag zu lösen, es sei denn, die Überschreitung wird durch höhere Gewalt verursacht. Der Käufer hat
allerdings kein Recht auf irgendeine Buße oder Schadensersatz.
4.4 Der Verkäufer ist nicht für Schaden als Folge von nicht rechtzeitiger Lieferung haftbar, wenn und soweit diese
nicht rechtzeitige Lieferung Umständen zuzuschreiben ist, die nicht zulasten und auf das Risiko des Verkäufers
gehen, hierbei ist nicht (rechtzeitige) Lieferung durch Lieferanten einbegriffen.
4.5 Das nicht (rechtzeitige) Nachkommen irgendeiner Zahlungsverpflichtung durch den Käufer, schiebt die
Lieferpflicht des Verkäufers auf.
4.6 Falls nicht schriftlich anders vereinbart, finden alle Lieferungen auf der Grundlage von ‚delivered duty paid'
(geliefert verzollt) statt, vereinbarter Erfüllungsort (DDP Incoterms 2000).
4.7 Falls die Lieferung in Anzahl, Menge, Maßen und Gewichten weniger als 10% von demjenigen, was vereinbart
worden ist, abweicht, ist der Käufer trotzdem dazu verpflichtet, die Lieferung zu akzeptieren. In dem Fall hat der
Käufer kein Recht auf Lieferung oder Rücksendung der Differenzen zwischen der Lieferung und dem Vereinbarten.
4.8 Der Verkäufer behält sich das Recht vor, die Güter in Teillieferungen zu liefern, wobei die im Folgenden
umschriebenen (Zahlungs) Bedingungen auch auf jede Teillieferung angewendet werden.
Artikel 5. Höhere Gewalt
Im Fall von höherer Gewalt hat der Verkäufer das Recht, um, entweder die Ausführung des Vertrags bis zu dem
Moment aufzuschieben, wenn die höhere Gewalt ein Ende hat oder den Vertrag, soweit noch nicht ausgeführt, ganz
oder teilweise ohne richterliches Einschreiten zu lösen und ohne zur Zahlung irgendeines Schadensersatzes
verpflichtet zu sein. Als höhere Gewalt gelten alle Umstände, die billigerweise als solche betrachtet werden müssen,
dass sie einer rechtzeitigen und/oder richtigen Lieferung des Verkauften im Wege stehen; als höhere Gewalt werden
u. a. bezeichnet: Nichterfüllung einer Leistung des Lieferanten des Verkäufers, Störungen im Betrieb des
Verkäufers, Transportstörungen, Arbeitsstreiks, Aussperrung Mobilmachung, Krieg, Überschwemmung und
hemmende Maßnahmen von behördlichen Instanzen.
Artikel 6. Verpackung
Die Verpackung der zu liefernden Güter ist auf normale Verhältnisse berechnet und wird vom Verkäufer nicht in
Rechnung gestellt, es sei denn, dass schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist. Für den Transport zur
Verfügung gestellte Paletten, Container oder andere Hilfsmittel müssen bei Lieferung oder aber spätestens innerhalb
von 8 Tagen nach Erhalt der Güter auf Kosten und Risiko des Käufers mit derselben Transportgelegenheit an den
Verkäufer zurückgeschickt werden.
Artikel 7. Verpflichtung zur Abnahme
Der Käufer ist verpflichtet, das Gekaufte innerhalb der vereinbarten Zeit abzunehmen. Geschieht dies nicht, ist der
Verkäufer berechtigt, um, entweder, ohne vorherige Inverzugsetzung, Zahlung des nicht abgenommenen Teils zu
verlangen, oder um den Vertrag, soweit noch nicht ausgeführt, als gelöst zu betrachten, unvermindert seines
Rechtes, um vollständige Vergütung der gemachten Kosten und/oder des erlittenen Schadens (einschließlich
eventueller Minderertrag) zu fordern. Falls keine Lieferfrist vereinbart worden ist und auch bei Aufträgen, die mit
Lieferungen auf Abruf abgeschlossen worden sind, ist der Verkäufer zu den im Vorigen umschriebenen Maßnahmen
berechtigt, falls die gekauften Güter nicht innerhalb von drei Monaten nach der Verkaufsbestätigung abgenommen
worden sind.
Artikel 8. Zahlung
Wenn nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart worden ist, muss der Rechnungsbetrag ohne Abzug,
Aufschiebung, Skonto oder Verrechnung spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum beim Büro des Verkäufers
beglichen werden, bzw. durch Überweisung auf dem angegebenen Bank- oder Girokonto eingegangen sein.
Artikel 9. Nichtzahlung
9.1 Falls der Käufer mit pünktlicher Zahlung am Fälligkeitsdatum im Verzug ist, hat der Verkäufer das Recht, den
Vertrag bezüglich der noch zu liefernden Güter, ohne Inverzugsetzung oder richterliches Einschreiten zu lösen,
unvermindert des Rechtes des Verkäufers, um darüber hinaus Vergütung des erlittenen Schadens zu verlangen. Im
Vorigen gemeinten Fall hat der Verkäufer auch das Recht, die Forderung in Teile aufzuteilen und das
Fälligkeitsdatum jedes Teils zu bestimmen.
9.2 Nichtzahlung am Fälligkeitstag hat des Weiteren das Verfallen eventueller mit dem Käufer vereinbarter Rabatte
und eventueller Garantien zur Folge; von Rechtswegen werden außerdem alle vom Käufer kraft anderer
Rechnungen oder kraft anderer beim Verkäufer schuldigen Beträge unverzüglich fällig.
9.3 Die Forderung des Verkäufers an den Käufer ist ferner unverzüglich fällig, wenn der Käufer seine
Unternehmensform ändert, Zahlungsaufschub beantragt, Konkurs über ihn verhängt wird, zur Geschäftsauflösung
übergeht, verstirbt, oder im Fall, dass eine Gesellschaft aufgelöst wird und auch falls von Dritten Güter und/oder
Forderungen des Verkäufers beschlagnahmt werden.
Artikel 10. Kosten bei Nichtzahlung
Kommt der Käufer seinen Verpflichtungen nicht nach, ist der Käufer ab Fälligkeitsdatum verpflichtet, dem
Verkäufer die gesetzlichen Zinsen für Handelstransaktionen über den Gesamtbetrag der Zahlung, mit der er im
Verzug ist, zu vergüten, nebst allen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, die dieser für die Eintreibung
seiner Forderung macht. Unter den außergerichtlichen Kosten werden alle Kosten von Zahlungsaufforderung und
Inverzugsetzung verstanden, sowie die Auslagen und das Honorar desjenigen, der vom Verkäufer mit der Forderung
beauftragt worden ist. Falls Konkurs des Käufers beantragt wird, schuldet dieser außer dem Kaufbetrag und den
darauf lastenden außergerichtlichen Kosten ebenso die Kosten des Konkursantrages. Die außergerichtlichen Kosten
über die Gesamtsumme und Zinsen sind folgendermaßen festgelegt worden:
- 15% über die ersten € 3.000,-;
- 10% über den darüber hinaus gehenden Betrag bis € 6.000,-;
- 8% über den darüber hinaus gehenden Betrag bis € 15.000,-;
- 5% über den darüber hinaus gehenden Betrag bis € 60.000,-;
- 3% über den darüber hinaus gehenden Betrag.
Artikel 11. Eigentumsvorbehalt
11.1 Die vom Verkäufer gelieferten Güter bleiben das vollständige Eigentum des Verkäufers, bis der Käufer alles,
was er aus diesem Vertrag oder anderen Verträgen, (einschließlich Zinsen, Buße und Kosten) dem Verkäufer
schuldig ist, beglichen hat.
11.2 Die gelieferten Güter können, solange keine vollständige Zahlung stattgefunden hat, jederzeit vom Verkäufer
zurückgenommen werden, während der Käufer dann verpflichtet sein wird, diese Güter unverzüglich nach einer
ersten Mahnung auf eigene Rechnung und Risiko an den Verkäufer zurückzuschicken.
11.3 Der Käufer ist auf keinerlei Weise berechtigt, über die Güter auf eine Weise zu verfügen, wodurch der im
Vorigen gemachte Eigentumsvorbehalt angegriffen werden würde. So ist es dem Käufer nicht erlaubt, die Güter
außerhalb seines gewöhnlichen Geschäftsganges zu veräußern, belasten, verpfänden oder anders in die Macht
Dritter zu bringen. Es ist dem Käufer jedoch nicht erlaubt, die Güter im Rahmen seines gewöhnlichen
Geschäftsganges in dem Moment zu veräußern, wenn vom Käufer Zahlungsaufschub beantragt wird oder über den
Käufer Konkurs verhängt worden ist.
11.4 Der Käufer muss die Güter, auf denen ein Eigentumsvorbehalt ruht, getrennt von den übrigen Gütern lagern,
weil er in der Lage sein muss, die Güter des Verkäufers auch später unterscheiden zu können.
Artikel 12. Technische Daten
12.1 Die vom Verkäufer erteilten Dokumentationen, Abbildungen, Zeichnungen und Muster, Maße und Gewichte
und übrigen technischen Spezifikationen sind nicht bindend, sondern sind nur dazu gedacht, ein allgemeines Bild
des Angebotenen zu vermitteln. Abweichungen von so erteilten Daten gewähren kein Recht auf Reklamation oder
Schadensersatz.
12.2 Der Verkäufer behält sich das Recht vor, die Güter in einer geänderten Konstruktion zu liefern, falls der
Gebrauchszweck der Güter hierdurch nicht beeinträchtigt wird.
12.3 Der Käufer muss selbst beurteilen, ob die Güter für den Zweck geeignet sind, wofür er sie gebrauchen will.
Artikel 13. Reklamationen
13.1 Der Käufer ist verpflichtet, die Güter bei Lieferung auf sichtbare und/oder direkt erkennbare Mängel zu
untersuchen. Des Weiteren ist der Käufer verpflichtet, zu kontrollieren, ob die gelieferten Güter auch in übrigen
Punkten mit dem Auftrag übereinstimmen.
13.2 Reklamationen müssen innerhalb von 8 Tagen nach Lieferdatum schriftlich dem Verkäufer mitgeteilt werden.
Falls innerhalb dieser Frist vom Verkäufer keine schriftlichen Reklamationen erhalten worden sind, wird davon
ausgegangen, dass der Verkäufer seine Verpflichtungen vollständig erfüllt hat. Ein Gegenbeweis dieser Annahme ist
nicht erlaubt.
13.3 Wird eine Reklamation rechtzeitig eingereicht und wird diese vom Verkäufer anerkannt, dann ist der Verkäufer
entweder ausschließlich verpflichtet, das Fehlende nachträglich zu liefern oder die Ware zu reparieren, oder aber die
Ware auszuwechseln oder zurückzunehmen und dem Käufer den betreffenden Rechnungsbetrag zu kreditieren,
wobei die Transportkosten für die Rücksendung auf Rechnung des Verkäufers gehen; die zurückgeschickten Güter
werden jedoch auf das Risiko des Käufers befördert. In keinem Fall ist der Verkäufer verpflichtet, andere Kosten
und/oder anderen Schaden zu ersetzen.
13.4 Durch das Einreichen einer Mängelrüge wird die Zahlungspflicht des Käufers nicht aufgeschoben, es sei denn,
der Verkäufer stimmt einer solchen Aufschiebung ausdrücklich zu.
Artikel 14. Haftung
14.1 Die Haftung des Verkäufers gegenüber dem Käufer beschränkt sich auf die im vorigen Artikel umschriebenen
Verpflichtungen.
14.2 Mit Ausnahme des Falles, dass die Rede von Absicht oder grobem Verschulden des Verkäufers ist und mit
Ausnahme der gesetzlichen Haftung auf Grund von zwingenden Rechtsvorschriften, ist der Verkäufer niemals für
irgendeinen vom Käufer erlittenen Schaden haftbar. Haftung für indirekten Schaden, Folgeschaden, immateriellen
Schaden, Betriebsschaden oder Umweltschaden, oder aber Schaden als Folge von Haftung gegenüber Dritten, wird
ferner ausdrücklich ausgeschlossen.
14.3 Wenn und soweit, trotz der Bestimmung in Artikel 14.2 auf dem Verkäufer irgendeine Haftung ruht, aus
welchem Grund auch immer, dann ist diese Haftung auf den Betrag beschränkt, der dem Netto Rechnungswert der
bezogenen Güter entspricht, in dem Sinne, dass der Verkäufer höchstens und ausschließlich bis zu einem Betrag von
maximal € 250.000,- pro Schadensfall haftbar sein wird. Eine Reihe zusammenhängender schadensverursachender
Ereignisse gilt für die Anwendung dieses Artikels als ein einziges Ereignis/ ein einziger Schadensfall.
Artikel 15. Produkthaftung
A. Der Verkäufer ist gegenüber seinen Käufern niemals für Schaden haftbar, den diese als Folge von Forderungen
von Dritten erleiden, eigene Personalmitglieder eingeschlossen, anlässlich von Schaden welcher Art auch immer,
wenn durch Güter verursacht, die vom Verkäufer hergestellt und an seine Käufer geliefert worden sind,
einschließlich Forderungen, die sich auf die gesetzlichen Bestimmungen bezüglich Produkthaftung gründen.
B. Der Käufer wird den Verkäufer nicht als Produzenten im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen bezüglich
Produkthaftung betrachten, falls der Lieferant auf einer Ware, die von einem dritten Produzenten hergestellt worden
ist:
1. ein Preisetikett anbringt, auf dem der Name des Lieferanten steht;
2. eine andere Bezeichnung anbringt, aus der hervorgeht, dass die Ware beim Lieferanten erhältlich ist, während auf
der Ware auch ein dritter Produzent angegeben wird;
3. eine Garantieangabe anbringt, in der der Name des Produzenten erwähnt wird.
Artikel 16. Intellektuelle Eigentumsrechte
16.1 Der Verkäufer behält sich alle seine Rechte auf dem Gebiet des intellektuellen Eigentums im Zusammenhang
mit den von ihm gelieferten Gütern vor.
16.2 Es ist dem Käufer nicht erlaubt, um gelieferte Güter ganz oder teilweise zu verändern oder mit einem anderen
Markennamen zu versehen, oder die betreffende Marke auf eine andere Weise zu gebrauchen oder aber auf den
eigenen Namen zu registrieren.
Artikel 17. Streitigkeiten
17.1 Auf diese Bedingungen und auf alle vom Verkäufer gemachten Angebote und abgegebenen Offerten, sowie auf
alle zwischen Käufer und Verkäufer geschlossenen Verträge ist ausschließlich niederländisches Recht anwendbar.
17.2 Alle Streitigkeiten bezüglich auf oder hervorgehend aus den vom Verkäufer eingegangenen Transaktionen
werden vor den zuständigen Richter in 's-Hertogenbosch (Niederlande) gebracht, solches unvermindert der
Befugtheit des Verkäufers, um die Streitigkeit einem anderen zuständigen Richter vorzulegen. Streitigkeiten
zwischen dem Verkäufer und Käufern, die außerhalb der EU niedergelassen sind, werden definitiv entsprechend der
Schlichtungssatzung der ICC durch einen oder mehrere Schiedsmänner, die entsprechend dieser Satzung benannt
worden sind, geschlichtet werden. Die verwendete Sprache ist Englisch. Die Schlichtung wird in Amsterdam
stattfinden.
Diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen von Knapzak Benelux BV sind bei der Industrie- und
Handelskammer in Tilburg unter Nummer 17121158 eingetragen.