Zollsatz Null

Referat Lizenzen
Bonn, 15.02.2016
INFORMATION
Einfuhrzollkontingent Geflügelfleisch – Zollsatz Null
- Zeitraum 01.04. – 30.06.2016
Die BLE erteilt für den Zeitraum 01.04. – 30.06.2016 Lizenzen für die Einfuhr von bestimmten
Geflügelfleischerzeugnissen der Codes 0207 der Kombinierten Nomenklatur aus allen Drittländern.
Die folgende Zusammenfassung dient zur Information der Interessenten für die Beantragung von
Lizenzen im Rahmen des Einfuhrzollkontingents. Verbindlich sind allein die Bestimmungen der
genannten Rechtsgrundlagen in der jeweils gültigen Fassung.
1.
Rechtsgrundlagen
1.1
VO (EG) Nr. 1385/2007 der Kommission vom 26. November 2007 zur Eröffnung und Verwaltung
von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für Geflügelfleisch mit Ursprung in Drittländern (EU-ABl.
vom 27.11.2007 L 309 S. 47).
1.2
VO (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die
Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer
Einfuhrlizenzregelung (EU-ABl. vom 1.9.2006 L 238 S. 13).
1.3
VO (EG) Nr. 376/2008 der Kommission mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhrund Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse
(EU-ABl. vom 26.4.2008 L 114 S. 3)
2.
Antragsvoraussetzungen
Eine Einfuhrlizenz kann nur beantragt werden, wenn der Antragsteller:
2.1
eine natürliche oder juristische Person ist, wobei jedoch Zollagenten und Spediteure nicht
antragsberechtigt sind,
2.2
seinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hat,
2.3
als Steuerpflichtiger/steuerpflichtiges Unternehmen im Mehrwert-/Umsatzsteuerregister
eingetragen ist und steuerlich veranlagt wird,
2.4
bei Einreichung des ersten Antrages für einen bestimmten Kontingentzeitraum nachweist, dass er in
jedem der beiden Zwölfmonatszeiträume vor der Antragstellung:
2.4.1 - mindestens 50 Tonnen Erzeugnisse des Sektors Geflügelfleisch gemäß Anhang I Teil XX der
VO (EG) Nr. 1308/2013 in die Europäische Gemeinschaft ein- bzw. ausgeführt hat,
2.5
bei der Beantragung für die Gruppen 1, 2 und 4 ist dem Lizenzantrag zusätzlich ein Liefervertrag
beizufügen, aus dem hervorgeht, dass die entsprechenden Geflügelfleischprodukte des beantragten
Ursprungslandes zur Lieferung in die Europäische Union während des Kontingentteilzeitraumes in
den beantragten Mengen zur Verfügung stehen.
Info_ZS Null_2_2016_VO_1385_2007.doc
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3.
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Antragsmengen
Bei der Beantragung sind folgende Mindest- und Höchstmengen zu beachten:
- Mindestmenge: 10 Tonnen
- Höchstmengen: siehe Anlage 2.
4.
Antragszeitraum
Lizenzanträge können nur vom 1. - 7. März 2016, 13.00 Uhr (Ausschlussfrist)
bei der
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
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gestellt werden. Bis zum Ablauf der o.g. Frist müssen der Lizenzantrag, die erforderliche Sicherheit
und die erforderlichen Nachweise vorliegen.
Anträge die nach der Frist eingehen oder für die nicht die erforderlichen Sicherheiten und/oder die
Nachweise innerhalb der Frist vorliegen, werden nicht berücksichtigt.
5.
Lizenzanträge und Formerfordernisse
5.1
Allgemeines
Bei der Beantragung und dem Ausfüllen des Lizenzvordrucks (Formblattsatz AGRIM) sind zunächst
die allgemeinen Formerfordernisse gemäß der VO (EG) Nr. 376/2008 und den „Allgemeinen
Informationen über Ein- und Ausfuhrlizenzen für landwirtschaftliche Erzeugnisse“ (Internetseite
www.ble.de unter Markt/Ein- und Ausfuhrlizenzen) zu beachten.
Die besonderen Bestimmungen für die Antragstellung im Rahmen dieses Einfuhrkontingents sind in
der Anlage 1 aufgeführt.
5.2
Antragsgruppen, Ursprungsländer und Mengen
Gemäß Anlage 2 darf für die Gruppen 1, 2 und 4 jeweils nur ein Antrag gestellt werden und für die
Gruppen 3, 5 und 6 dürfen jeweils mehrere Lizenzanträge gestellt werden, wenn verschiedene
Ursprungsländer (Feld 8), außer Brasilien und Thailand für Gruppe 3 bzw. außer Brasilien für
Gruppe 5, angegeben werden. In diesem Fall gelten alle Anträge je Gruppe als ein einziger Antrag.
Die Summe der beantragten Mengen aller Anträge eines Antragstellers für die jeweilige Gruppe (3, 5
und 6) darf die Antragshöchstmenge je Gruppe nicht überschreiten.
Bei der Beantragung für Erzeugnisse der
- Gruppen 1, 2 und 4 ist das Ursprungsland verbindlich (Kästchen „JA“) anzugeben.
Die Lizenz verpflichtet hier zur Einfuhr aus dem angegebenen Land.
- Gruppen 3, 5 und 6 ist das Ursprungsland unverbindlich (Kästchen „Nein“).
Info_ZS Null_2_2016_VO_1385_2007.doc
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6.
Nachweise
6.1
Handelstätigkeit/Nachweismenge
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6.1.1 Bei der Einreichung des ersten Antrags für den Kontingentzeitraum ist eine ausführliche und
detaillierte Auflistung über die eingereichten Nachweise gemäß dem Muster in Anlage 3
vorzulegen.
In der Auflistung zu jedem als Nachweis vorgelegten Zolldokument sind entsprechend dem Muster
in Anlage 3 folgende Angaben zu machen:
- Art der Nachweise,
- der Bezugszeitraum (12 Monats-Nachweiszeitraum),
- Identifikationsnummer/Zollregistriernummer (ATC-Nr., VAB-Nr. etc.) des Dokuments,
- KN-Code auf das sich das Dokument bezieht,
- Datum der Zollabfertigung (nicht das der Erstellung/Beglaubigung des Dokuments),
- Warenmenge in kg, die nachgewiesen werden soll.
Wurden bestimmte Nachweise bereits im Rahmen anderer Kontingentregelungen der BLE vorgelegt,
ist im Anschreiben auf die entsprechende Regelung zu verweisen und die Nachweise sind in der
Auflistung konkret zu bezeichnen. Soweit im Rahmen des vorliegenden Kontingents bereits erfolgreich Lizenzanträge für den laufenden Kontingentzeitraum gestellt wurden, brauchen die Nachweise
gemäß Nr. 2.4.1 nicht erneut eingereicht zu werden.
Die BLE behält sich vor, in Einzelfällen gegebenenfalls zusätzliche Nachweise anzufordern, die im
Rahmen der Antragstellung vorzulegen sind.
6.1.2 Die Nachweise über die Handelstätigkeit mit Drittländern (Nr. 2.4.1) sind gemäß den
„Informationen zur Nachweisführung und Lizenzbeantragung im Rahmen von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß VO (EG) Nr. 1301/2006“ zu führen.
Als Nachweise können wahlweise vorgelegt werden:
- Einfuhrzolldokumente über die Abfertigung der betreffenden Erzeugnisse im Geflügelsektor
zum zollrechtlich freien Verkehr in die EU, ersatzweise auch durch einen Meldedaten-Ausdruck
aus dem ATLAS-System,
oder
- Ausfuhrzolldokumente über die erfolgte Ausfuhr der Erzeugnisse aus der EU.
Bei Einfuhrdokumenten muss aus den vorgelegten Nachweisen hervorgehen, dass der Lizenzantragsteller der Empfänger der eingeführten Geflügelerzeugnisse ist.
Sämtliche Nachweise über die Ein- oder Ausfuhr müssen von der zuständigen ausstellenden Zollbehörde ordnungsgemäß mit einem Original-Sichtvermerk (Stempel der Zollstelle und Unterschrift
des Zollbeamten) versehen sein. Die Einfuhrnachweise deutscher Zollstellen müssen neben dem o.g.
Sichtvermerk zusätzlich mit dem zollamtlichen Vermerk „Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr …“ versehen sein.
Nach erfolgter Prüfung werden die Nachweise über die zu belegenden Handelstätigkeiten durch
die BLE wieder an den Antragsteller zurückgesendet. Dort sind sie für etwaige Nachprüfungen
mindestens 4 Jahre aufzubewahren. Die eingereichte Auflistung der Nachweise verbleibt zur
Dokumentation der erfolgten Kontrolle bei der BLE.
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6.2
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Grundsätzliche Nachweise
6.2.1 Der Nachweis über den Sitz des Antragstellers in der Bundesrepublik Deutschland (Nr. 2.2) ist
wie folgt zu führen:
Neue Antragsteller: Erstmalige und bislang nicht bei der BLE registrierte Lizenznehmer müssen bei
der ersten Antragstellung im neuen Einfuhrkontingentjahr den Nachweis durch einen aktuellen, amtlich beglaubigten chronologischen Handelsregisterauszug bzw. Genossenschaftsregisterauszug oder,
wenn keine Eintragung im Handels-/Genossenschaftsregister erfolgt ist, durch die amtlich beglaubigte
Gewerbeanmeldung mit Anmeldedatum führen.
Bereits registrierte Antragsteller:
Antragsteller, die bereits bei der BLE registriert sind und 2011 einen aktuellen Handelsregisterauszug
im Lizenzbereich vorgelegt haben, müssen zukünftig nur dann einen neuen Handelsregisterauszug
(s.o.) vorlegen, wenn sich seit der letzten Registrierung eine gesellschaftsrechtliche Änderung
(Firmenname, Gesellschaftsform, Sitz etc.) ergeben hat oder die BLE einen neuen Auszug anfordert.
Aus dem Handelsregister-/Genossenschaftsregisternachweis bzw. der Gewerbeanmeldung muss
eindeutig die aktuelle Firmierung und der tatsächliche Sitz hervorgehen.
Die vollständige Firmenbezeichnung einschließlich Sitz ist in Feld 4 des Lizenzformblattsatzes
einzutragen.
6.2.2 Der Nachweis über die Eintragung des Antragstellers im Mehrwert- bzw. Umsatzsteuerregister
(Nr. 2.3) ist wie folgt zu führen:
Neue Antragsteller:
Erstmalige und bislang nicht bei der BLE registrierte Lizenznehmer müssen bei der ersten Antragstellung im neuen Einfuhrkontingentjahr den Nachweis durch eine aktuelle, amtlich beglaubigte
Bescheinigung der Finanzbehörden über die Eintragung als steuerpflichtiges Unternehmen im
zentralen Umsatzsteuerregister vorlegen; maßgebend für die Eintragung ist die UmsatzsteuerIdentifikations-Nr. (USt-ID), nicht die steuerliche Veranlagung beim örtlichen Finanzamt.
Registrierte Antragsteller:
Antragsteller, die bereits bei der BLE im Lizenzbereich registriert sind und in 2011 eine aktuelle
Bescheinigung über die Eintragung als steuerpflichtiges Unternehmen im zentralen Umsatzsteuerregister vorlegt haben, müssen nur dann eine neue Bescheinigung vorlegen, wenn sich seit
der letzten Registrierung in 2011 eine Änderung der umsatzsteuerlichen Registrierung bzw. der
Umsatzsteuer-Identifikations-Nr. (USt-ID) ergeben hat oder die Bescheinigung abgelaufen ist,
bzw. die BLE eine neue Bescheinigung anfordert.
6.3
Nachweise, die den genannten Anforderungen nicht entsprechen, können nicht akzeptiert werden.
7.
Stellung der Sicherheit
7.1
Die Gültigkeit des Lizenzantrages der Einfuhrlizenz ist von der Stellung einer Sicherheit abhängig.
Die Sicherheit beträgt 50 EUR/100 kg.
7.2
Die Sicherheit ist für jede Lizenz bei Einreichung des Lizenzantrages mit Angabe des Betreffs
„VO (EG) Nr. 1385/2007, Geflügel Zollsatz Null, Ref. Lizenzen"
zu stellen.
Info_ZS Null_2_2016_VO_1385_2007.doc
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Die Sicherheit ist wahlweise wie folgt zu leisten:
- Bürgschaft (siehe „Bürgschaftsformulare des Referates Lizenzen“),
- bankbestätigten Scheck (bestätigt durch die Bundesbank bzw. eine Landeszentralbank,
ausgestellt durch ein Kreditinstitut, bestätigt mit einer Scheckeinlösungsgarantie des
Kreditinstitutes) oder
- Überweisung zugunsten der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung auf das Konto
der Deutschen Bundesbank, Frankfurt am Main, IBAN: DE16 5040 0000 0050 4089 50,
BIC/S.W.I.F.T.: MARKDEFF.
Näheres ist den BLE-Informationen über Sicherheiten zu entnehmen.
8.
Erteilung und Gültigkeitsdauer der Lizenz
Werden Lizenzen für größere Mengen beantragt, als verfügbar sind, so setzt die Europäische
Kommission einen einheitlichen Zuteilungskoeffizienten fest. Die Erteilung der Lizenzen erfolgt
nach Bekanntgabe des Kommissionsbeschlusses mit einer Gültigkeitsdauer von 150 Tagen,
längstens jedoch bis zum Ende des Kontingentzeitraums. Im Übrigen gelten die Bestimmungen
der VO (EG) Nr. 376/2008.
9.
Übertragung der Rechte
Die Übertragung der Rechte entsprechend Artikel 8 der VO (EG) Nr. 376/2008 ist nur auf
Handelsbeteiligte/Lizenznehmer zulässig, die die Antragsvoraussetzungen gemäß Nr. 2 erfüllen.
Die Pflichten aus der Lizenz verbleiben jedoch bei dem Antragsteller und Inhaber der Lizenz.
10.
Zusätzliche Informationen
Die Rückgabe der Lizenz an die BLE muss spätestens 45 Tage nach dem letzten Tag der
Gültigkeitsdauer erfolgen (Art. 10 VO (EG) Nr. 1301/2006 i. V. m. Art. 34 Abs.10 VO (EG)
Nr. 376/2008), ansonsten verfällt die Sicherheit gemäß den jeweiligen Bestimmungen.
Für etwaige Rückfragen stehen Ihnen folgende Sachbearbeiter/innen zur Verfügung: Frau Mirbach unter
Telefon 0228/6845 - 3544, Herr Grigat -3720 oder Telefax-Nr. 0228/6845 – 3792 oder [email protected].
BLE Referat Lizenzen
Anlagen: 3
Info_ZS Null_2_2016_VO_1385_2007.doc
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Angaben im Lizenzantrag
Anlage 1
Hinweise zum Ausfüllen der Lizenzanträge finden Sie in den „Allgemeine Informationen über Ein- und
Ausfuhrlizenzen für landwirtschaftliche Erzeugnisse“ im Internet unter www.ble.de unter dem Punkt
„Markt/Ein- und Ausfuhrlizenzen/Allgemeine Informationen und Anleitungen“.
Der Lizenzantrag ist in Maschinenschrift auszufüllen.
Handschriftliche Eintragungen und/oder Korrekturen sind nicht zulässig!
Feld 1
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, Referat Lizenzen,
53168 Bonn, Deutschland oder
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, Referat Lizenzen,
Deichmanns Aue 29, 53179 Bonn, Deutschland
Feld 4
Hier sind die korrekte Firmenbezeichnung und die vollständige Anschrift des
Antragstellers einzutragen.
Der Mitgliedstaat ist anzugeben, entweder vollständig „Deutschland“ nach der
Anschrift oder in Kurzform „DE“ vor der Postleitzahl. Die Angabe „BRD“ ist
nicht zulässig!
Die zugeteilte EU-einheitliche EORI-Nummer ist anzugeben.
Feld 8
Das Ursprungsland ist anzugeben.
Bei Beantragung in den Gruppen 1, 2, und 4 ist das Land verbindlich
einzutragen (Kästchen "JA").
Bei den Gruppen 3, 5 und 6 ist das Ursprungsland unverbindlich (Kästchen
„Nein“) anzugeben.
Feld 15
Hier sind die Nummer der Gruppe und der vollständige Text der jeweiligen
Erzeugnisgruppe gemäß Anlage 2 (Spalten 1 und 3) einzutragen.
Feld 16
Hier sind die KN-Codes der jeweiligen Gruppe aus der Anlage 2
(Spalte 2) vollständig zu übernehmen und einzutragen.
Feld 20
Hier ist einzutragen:
„Verordnung (EG) Nr. 1385/2007 / Kontingentnummer 09.....“
(die zutreffende Nummer ist aus Anlage 2, Spalte 1 zu entnehmen)
Feld 24
Keine Eintragung. Die BLE trägt hier den betreffenden Zollsatz ein.
Felder 11, 17, 18
Diese Felder dürfen nicht auf den Blättern 1 und 2 des Lizenzformblattsatzes
ausgefüllt werden, sondern nur auf Blatt 3 (Antrag).
Feld „Unterschrift des
Lizenzantragstellers“
auf Blatt 3 (Antrag)
Die Unterschrift ist rechtsgültig mit dem betreffenden Zusatz für die
Vertretungs-/Unterschriftsberechtigung des Unterzeichners („ppa“, „i.V.“,
„i.A.“ etc.) einschließlich des Firmenstempels anzubringen, soweit keine
Alleinzeichnungsberechtigung (Geschäftsführer) gegeben ist. Die Vertretungs-/
Unterschriftsberechtigung ist auf Anforderung der BLE zu belegen.
Lizenzanträge, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, werden zurückgewiesen.
Info_ZS Null_2_2016_VO_1385_2007.doc
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Anlage 2
Einfuhrlizenzen Geflügelfleisch - Zollsatz Null
- Angaben und Mengen bei der Beantragung (verbindlich sind allein die Angaben gemäß VO (EG) Nr. 1385/2007)
Gruppe,
Land,
Kontingentnummer
KN-Code
Feld 16 der
Lizenz
1
Brasilien
09.4410
0207 14 10
0207 14 50
0207 14 70
2
Thailand
09.4411
0207 14 10
0207 14 50
0207 14 70
3
sonstige
Länder
(ohne
Brasilien
und
Thailand)
09.4412
Erzeugnis
Feld 15 der Lizenz
Fleisch und genießbare
Schlachtnebenerzeugnisse von
Hausgeflügel der Position 0105,
frisch, gekühlt oder gefroren:
- von Hühnern:
-- Teile und
Schlachtnebenerzeugnisse,
gefroren:
---Teile:
---- ohne Knochen
--- Teile:
---- mit Knochen:
----- Brüste und Teile davon
--- Teile:
---- mit Knochen:
----- andere als unter 0207 1420
bis 0207 1460 genannt
Fleisch und genießbare
Schlachtnebenerzeugnisse von
Hausgeflügel der Position 0105,
frisch, gekühlt oder gefroren:
- von Hühnern:
-- Teile und
Schlachtnebenerzeugnisse,
gefroren:
--- Teile:
---- ohne Knochen
--- Teile:
---- mit Knochen:
----- Brüste und Teile davon
--- Teile:
---- mit Knochen:
----- andere als unter 0207 1420
bis 0207 1460 genannt
Fleisch und genießbare
Schlachtnebenerzeugnisse von
Hausgeflügel der Position 0105,
frisch, gekühlt oder gefroren:
- von Hühnern:
-- Teile und
Schlachtnebenerzeugnisse,
gefroren:
Info_ZS Null_2_2016_VO_1385_2007.doc
Menge für
den Zeitraum:
01.01.
bis
31.12.2016
Menge für
den Zeitraum:
01.04.
bis
30.06.2016
Antragshöchstmenge
für den Zeitraum:
01.04.
bis
30.06.2016
(Tonnen)
(Tonnen)
(Tonnen)
11.932,000
2.983,000
298,300
5.100,000
1.275,000
127,500
3.300,000
825,000
82,500
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Anlage 2
Gruppe,
Land,
Kontingentnummer
4
Brasilien
09.4420
5
sonstige
Länder
(ohne
Brasilien)
09.4421
KN-Code
Feld 16 der
Lizenz
Erzeugnis
Feld 15 der Lizenz
0207 14 10 --- Teile:
---- ohne Knochen
0207 14 50 --- Teile:
---- mit Knochen:
----- Brüste und Teile davon
0207 14 70 --- Teile:
---- mit Knochen:
----- andere als unter 0207 1420
bis 0207 1460 genannt
Fleisch und genießbare
Schlachtnebenerzeugnisse von
Hausgeflügel der Position 0105,
frisch, gekühlt oder gefroren:
- von Truthühnern:
-- Teile und
Schlachtnebenerzeugnisse,
gefroren:
0207 27 10 --- Teile:
---- ohne Knochen
0207 27 20 --- Teile:
---- mit Knochen:
----- Hälften oder Viertel
0207 27 80 --- Teile:
---- mit Knochen:
----- andere als unter 0207 2720
bis 0207 2770 genannt
Fleisch und genießbare
Schlachtnebenerzeugnisse von
Hausgeflügel der Position 0105,
frisch, gekühlt oder gefroren:
- von Truthühnern:
-- Teile und
Schlachtnebenerzeugnisse,
gefroren:
0207 27 10 --- Teile:
---- ohne Knochen
0207 27 20 --- Teile:
---- mit Knochen:
----- Hälften oder Viertel
0207 27 80 --- Teile:
---- mit Knochen:
----- andere als unter 0207 2720
bis 0207 2770 genannt
Info_ZS Null_2_2016_VO_1385_2007.doc
Menge für
den Zeitraum:
01.01.
bis
31.12.2016
Menge für
den Zeitraum:
01.04.
bis
30.06.2016
Antragshöchstmenge
für den Zeitraum:
01.04.
bis
30.06.2016
(Tonnen)
(Tonnen)
(Tonnen)
4.300,000
1.075,000
107,500
700,000
350,000
35,000
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Anlage 2
Gruppe,
Land,
Kontingentnummer
KN-Code
Feld 16 der
Lizenz
Erzeugnis
Feld 15 der Lizenz
6
alle
Drittländer
09.4422
Fleisch und genießbare
Schlachtnebenerzeugnisse von
Hausgeflügel der Position 0105,
frisch, gekühlt oder gefroren:
- von Truthühnern:
-- Teile und
Schlachtnebenerzeugnisse,
gefroren:
0207 2710 --- Teile:
---- ohne Knochen
0207 2720 --- Teile:
---- mit Knochen:
----- Hälften oder Viertel
0207 2780 --- Teile:
---- mit Knochen:
----- andere als unter 0207 2720
bis 0207 2770 genannt
Menge für
den Zeitraum:
01.01.
bis
31.12.2016
(Tonnen)
Info_ZS Null_2_2016_VO_1385_2007.doc
2.485,000
Menge für
den Zeitraum:
01.04.
bis
30.06.2016
Antragshöchstmenge
für den Zeitraum:
01.04.
bis
30.06.2016
(Tonnen)
(Tonnen)
621,250
62,125
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-MusterAnlage 3
Aufstellung von Handelsnachweisen für die Antragstellung im Rahmen von Kontingenten
Antragsteller / Firma:
(Name, Anschrift, Ansprechpartner)
Zur Anerkennung unserer Antragstellung vom ........ im Rahmen des Einfuhrkontingents für .......... (Erzeugnis) gemäß
Verordnung ........ legen wir für den nachzuweisenden Zeitraum vom ....... bis ........ die in der folgenden Aufstellung
aufgeführten Zolldokumente vor. Die Aufstellung umfasst insgesamt ..... Seiten.
Die verbindliche Vorlage der Nachweise bestätige/n ich/wir mit der unten geleisteten Unterschrift.
Übersicht Zolldokumente
lfd. Nr.
□ Einfuhr □ Ausfuhr (zutreffendes bitte ankreuzen)
Identifikations-Nr. des Zolldokuments
(ATC, VAB etc.)
KN-Code
Datum
(Zollabfertigung)
Menge
(kg)
Bemerkung
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
24
25
26
27
28
29
30
31
32
33
34
35
36
37
38
39
40
_____________________
Ort, Datum
Info_ZS Null_2_2016_VO_1385_2007.doc
_______________________________________
Firmenstempel + Unterschrift
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