Referat Lizenzen Bonn, 15.02.2016 INFORMATION Einfuhrzollkontingent Geflügelfleisch – Zollsatz Null - Zeitraum 01.04. – 30.06.2016 Die BLE erteilt für den Zeitraum 01.04. – 30.06.2016 Lizenzen für die Einfuhr von bestimmten Geflügelfleischerzeugnissen der Codes 0207 der Kombinierten Nomenklatur aus allen Drittländern. Die folgende Zusammenfassung dient zur Information der Interessenten für die Beantragung von Lizenzen im Rahmen des Einfuhrzollkontingents. Verbindlich sind allein die Bestimmungen der genannten Rechtsgrundlagen in der jeweils gültigen Fassung. 1. Rechtsgrundlagen 1.1 VO (EG) Nr. 1385/2007 der Kommission vom 26. November 2007 zur Eröffnung und Verwaltung von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für Geflügelfleisch mit Ursprung in Drittländern (EU-ABl. vom 27.11.2007 L 309 S. 47). 1.2 VO (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (EU-ABl. vom 1.9.2006 L 238 S. 13). 1.3 VO (EG) Nr. 376/2008 der Kommission mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhrund Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (EU-ABl. vom 26.4.2008 L 114 S. 3) 2. Antragsvoraussetzungen Eine Einfuhrlizenz kann nur beantragt werden, wenn der Antragsteller: 2.1 eine natürliche oder juristische Person ist, wobei jedoch Zollagenten und Spediteure nicht antragsberechtigt sind, 2.2 seinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hat, 2.3 als Steuerpflichtiger/steuerpflichtiges Unternehmen im Mehrwert-/Umsatzsteuerregister eingetragen ist und steuerlich veranlagt wird, 2.4 bei Einreichung des ersten Antrages für einen bestimmten Kontingentzeitraum nachweist, dass er in jedem der beiden Zwölfmonatszeiträume vor der Antragstellung: 2.4.1 - mindestens 50 Tonnen Erzeugnisse des Sektors Geflügelfleisch gemäß Anhang I Teil XX der VO (EG) Nr. 1308/2013 in die Europäische Gemeinschaft ein- bzw. ausgeführt hat, 2.5 bei der Beantragung für die Gruppen 1, 2 und 4 ist dem Lizenzantrag zusätzlich ein Liefervertrag beizufügen, aus dem hervorgeht, dass die entsprechenden Geflügelfleischprodukte des beantragten Ursprungslandes zur Lieferung in die Europäische Union während des Kontingentteilzeitraumes in den beantragten Mengen zur Verfügung stehen. Info_ZS Null_2_2016_VO_1385_2007.doc Seite 1 von 10 Referat Lizenzen 3. Bonn, 15.02.2016 Antragsmengen Bei der Beantragung sind folgende Mindest- und Höchstmengen zu beachten: - Mindestmenge: 10 Tonnen - Höchstmengen: siehe Anlage 2. 4. Antragszeitraum Lizenzanträge können nur vom 1. - 7. März 2016, 13.00 Uhr (Ausschlussfrist) bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung Referat Lizenzen Deichmanns Aue 29, 53179 Bonn gestellt werden. Bis zum Ablauf der o.g. Frist müssen der Lizenzantrag, die erforderliche Sicherheit und die erforderlichen Nachweise vorliegen. Anträge die nach der Frist eingehen oder für die nicht die erforderlichen Sicherheiten und/oder die Nachweise innerhalb der Frist vorliegen, werden nicht berücksichtigt. 5. Lizenzanträge und Formerfordernisse 5.1 Allgemeines Bei der Beantragung und dem Ausfüllen des Lizenzvordrucks (Formblattsatz AGRIM) sind zunächst die allgemeinen Formerfordernisse gemäß der VO (EG) Nr. 376/2008 und den „Allgemeinen Informationen über Ein- und Ausfuhrlizenzen für landwirtschaftliche Erzeugnisse“ (Internetseite www.ble.de unter Markt/Ein- und Ausfuhrlizenzen) zu beachten. Die besonderen Bestimmungen für die Antragstellung im Rahmen dieses Einfuhrkontingents sind in der Anlage 1 aufgeführt. 5.2 Antragsgruppen, Ursprungsländer und Mengen Gemäß Anlage 2 darf für die Gruppen 1, 2 und 4 jeweils nur ein Antrag gestellt werden und für die Gruppen 3, 5 und 6 dürfen jeweils mehrere Lizenzanträge gestellt werden, wenn verschiedene Ursprungsländer (Feld 8), außer Brasilien und Thailand für Gruppe 3 bzw. außer Brasilien für Gruppe 5, angegeben werden. In diesem Fall gelten alle Anträge je Gruppe als ein einziger Antrag. Die Summe der beantragten Mengen aller Anträge eines Antragstellers für die jeweilige Gruppe (3, 5 und 6) darf die Antragshöchstmenge je Gruppe nicht überschreiten. Bei der Beantragung für Erzeugnisse der - Gruppen 1, 2 und 4 ist das Ursprungsland verbindlich (Kästchen „JA“) anzugeben. Die Lizenz verpflichtet hier zur Einfuhr aus dem angegebenen Land. - Gruppen 3, 5 und 6 ist das Ursprungsland unverbindlich (Kästchen „Nein“). Info_ZS Null_2_2016_VO_1385_2007.doc Seite 2 von 10 Referat Lizenzen 6. Nachweise 6.1 Handelstätigkeit/Nachweismenge Bonn, 15.02.2016 6.1.1 Bei der Einreichung des ersten Antrags für den Kontingentzeitraum ist eine ausführliche und detaillierte Auflistung über die eingereichten Nachweise gemäß dem Muster in Anlage 3 vorzulegen. In der Auflistung zu jedem als Nachweis vorgelegten Zolldokument sind entsprechend dem Muster in Anlage 3 folgende Angaben zu machen: - Art der Nachweise, - der Bezugszeitraum (12 Monats-Nachweiszeitraum), - Identifikationsnummer/Zollregistriernummer (ATC-Nr., VAB-Nr. etc.) des Dokuments, - KN-Code auf das sich das Dokument bezieht, - Datum der Zollabfertigung (nicht das der Erstellung/Beglaubigung des Dokuments), - Warenmenge in kg, die nachgewiesen werden soll. Wurden bestimmte Nachweise bereits im Rahmen anderer Kontingentregelungen der BLE vorgelegt, ist im Anschreiben auf die entsprechende Regelung zu verweisen und die Nachweise sind in der Auflistung konkret zu bezeichnen. Soweit im Rahmen des vorliegenden Kontingents bereits erfolgreich Lizenzanträge für den laufenden Kontingentzeitraum gestellt wurden, brauchen die Nachweise gemäß Nr. 2.4.1 nicht erneut eingereicht zu werden. Die BLE behält sich vor, in Einzelfällen gegebenenfalls zusätzliche Nachweise anzufordern, die im Rahmen der Antragstellung vorzulegen sind. 6.1.2 Die Nachweise über die Handelstätigkeit mit Drittländern (Nr. 2.4.1) sind gemäß den „Informationen zur Nachweisführung und Lizenzbeantragung im Rahmen von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß VO (EG) Nr. 1301/2006“ zu führen. Als Nachweise können wahlweise vorgelegt werden: - Einfuhrzolldokumente über die Abfertigung der betreffenden Erzeugnisse im Geflügelsektor zum zollrechtlich freien Verkehr in die EU, ersatzweise auch durch einen Meldedaten-Ausdruck aus dem ATLAS-System, oder - Ausfuhrzolldokumente über die erfolgte Ausfuhr der Erzeugnisse aus der EU. Bei Einfuhrdokumenten muss aus den vorgelegten Nachweisen hervorgehen, dass der Lizenzantragsteller der Empfänger der eingeführten Geflügelerzeugnisse ist. Sämtliche Nachweise über die Ein- oder Ausfuhr müssen von der zuständigen ausstellenden Zollbehörde ordnungsgemäß mit einem Original-Sichtvermerk (Stempel der Zollstelle und Unterschrift des Zollbeamten) versehen sein. Die Einfuhrnachweise deutscher Zollstellen müssen neben dem o.g. Sichtvermerk zusätzlich mit dem zollamtlichen Vermerk „Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr …“ versehen sein. Nach erfolgter Prüfung werden die Nachweise über die zu belegenden Handelstätigkeiten durch die BLE wieder an den Antragsteller zurückgesendet. Dort sind sie für etwaige Nachprüfungen mindestens 4 Jahre aufzubewahren. Die eingereichte Auflistung der Nachweise verbleibt zur Dokumentation der erfolgten Kontrolle bei der BLE. Info_ZS Null_2_2016_VO_1385_2007.doc Seite 3 von 10 Referat Lizenzen 6.2 Bonn, 15.02.2016 Grundsätzliche Nachweise 6.2.1 Der Nachweis über den Sitz des Antragstellers in der Bundesrepublik Deutschland (Nr. 2.2) ist wie folgt zu führen: Neue Antragsteller: Erstmalige und bislang nicht bei der BLE registrierte Lizenznehmer müssen bei der ersten Antragstellung im neuen Einfuhrkontingentjahr den Nachweis durch einen aktuellen, amtlich beglaubigten chronologischen Handelsregisterauszug bzw. Genossenschaftsregisterauszug oder, wenn keine Eintragung im Handels-/Genossenschaftsregister erfolgt ist, durch die amtlich beglaubigte Gewerbeanmeldung mit Anmeldedatum führen. Bereits registrierte Antragsteller: Antragsteller, die bereits bei der BLE registriert sind und 2011 einen aktuellen Handelsregisterauszug im Lizenzbereich vorgelegt haben, müssen zukünftig nur dann einen neuen Handelsregisterauszug (s.o.) vorlegen, wenn sich seit der letzten Registrierung eine gesellschaftsrechtliche Änderung (Firmenname, Gesellschaftsform, Sitz etc.) ergeben hat oder die BLE einen neuen Auszug anfordert. Aus dem Handelsregister-/Genossenschaftsregisternachweis bzw. der Gewerbeanmeldung muss eindeutig die aktuelle Firmierung und der tatsächliche Sitz hervorgehen. Die vollständige Firmenbezeichnung einschließlich Sitz ist in Feld 4 des Lizenzformblattsatzes einzutragen. 6.2.2 Der Nachweis über die Eintragung des Antragstellers im Mehrwert- bzw. Umsatzsteuerregister (Nr. 2.3) ist wie folgt zu führen: Neue Antragsteller: Erstmalige und bislang nicht bei der BLE registrierte Lizenznehmer müssen bei der ersten Antragstellung im neuen Einfuhrkontingentjahr den Nachweis durch eine aktuelle, amtlich beglaubigte Bescheinigung der Finanzbehörden über die Eintragung als steuerpflichtiges Unternehmen im zentralen Umsatzsteuerregister vorlegen; maßgebend für die Eintragung ist die UmsatzsteuerIdentifikations-Nr. (USt-ID), nicht die steuerliche Veranlagung beim örtlichen Finanzamt. Registrierte Antragsteller: Antragsteller, die bereits bei der BLE im Lizenzbereich registriert sind und in 2011 eine aktuelle Bescheinigung über die Eintragung als steuerpflichtiges Unternehmen im zentralen Umsatzsteuerregister vorlegt haben, müssen nur dann eine neue Bescheinigung vorlegen, wenn sich seit der letzten Registrierung in 2011 eine Änderung der umsatzsteuerlichen Registrierung bzw. der Umsatzsteuer-Identifikations-Nr. (USt-ID) ergeben hat oder die Bescheinigung abgelaufen ist, bzw. die BLE eine neue Bescheinigung anfordert. 6.3 Nachweise, die den genannten Anforderungen nicht entsprechen, können nicht akzeptiert werden. 7. Stellung der Sicherheit 7.1 Die Gültigkeit des Lizenzantrages der Einfuhrlizenz ist von der Stellung einer Sicherheit abhängig. Die Sicherheit beträgt 50 EUR/100 kg. 7.2 Die Sicherheit ist für jede Lizenz bei Einreichung des Lizenzantrages mit Angabe des Betreffs „VO (EG) Nr. 1385/2007, Geflügel Zollsatz Null, Ref. Lizenzen" zu stellen. Info_ZS Null_2_2016_VO_1385_2007.doc Seite 4 von 10 Referat Lizenzen Bonn, 15.02.2016 Die Sicherheit ist wahlweise wie folgt zu leisten: - Bürgschaft (siehe „Bürgschaftsformulare des Referates Lizenzen“), - bankbestätigten Scheck (bestätigt durch die Bundesbank bzw. eine Landeszentralbank, ausgestellt durch ein Kreditinstitut, bestätigt mit einer Scheckeinlösungsgarantie des Kreditinstitutes) oder - Überweisung zugunsten der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung auf das Konto der Deutschen Bundesbank, Frankfurt am Main, IBAN: DE16 5040 0000 0050 4089 50, BIC/S.W.I.F.T.: MARKDEFF. Näheres ist den BLE-Informationen über Sicherheiten zu entnehmen. 8. Erteilung und Gültigkeitsdauer der Lizenz Werden Lizenzen für größere Mengen beantragt, als verfügbar sind, so setzt die Europäische Kommission einen einheitlichen Zuteilungskoeffizienten fest. Die Erteilung der Lizenzen erfolgt nach Bekanntgabe des Kommissionsbeschlusses mit einer Gültigkeitsdauer von 150 Tagen, längstens jedoch bis zum Ende des Kontingentzeitraums. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der VO (EG) Nr. 376/2008. 9. Übertragung der Rechte Die Übertragung der Rechte entsprechend Artikel 8 der VO (EG) Nr. 376/2008 ist nur auf Handelsbeteiligte/Lizenznehmer zulässig, die die Antragsvoraussetzungen gemäß Nr. 2 erfüllen. Die Pflichten aus der Lizenz verbleiben jedoch bei dem Antragsteller und Inhaber der Lizenz. 10. Zusätzliche Informationen Die Rückgabe der Lizenz an die BLE muss spätestens 45 Tage nach dem letzten Tag der Gültigkeitsdauer erfolgen (Art. 10 VO (EG) Nr. 1301/2006 i. V. m. Art. 34 Abs.10 VO (EG) Nr. 376/2008), ansonsten verfällt die Sicherheit gemäß den jeweiligen Bestimmungen. Für etwaige Rückfragen stehen Ihnen folgende Sachbearbeiter/innen zur Verfügung: Frau Mirbach unter Telefon 0228/6845 - 3544, Herr Grigat -3720 oder Telefax-Nr. 0228/6845 – 3792 oder [email protected]. BLE Referat Lizenzen Anlagen: 3 Info_ZS Null_2_2016_VO_1385_2007.doc Seite 5 von 10 Referat Lizenzen Bonn, 15.02.2016 Angaben im Lizenzantrag Anlage 1 Hinweise zum Ausfüllen der Lizenzanträge finden Sie in den „Allgemeine Informationen über Ein- und Ausfuhrlizenzen für landwirtschaftliche Erzeugnisse“ im Internet unter www.ble.de unter dem Punkt „Markt/Ein- und Ausfuhrlizenzen/Allgemeine Informationen und Anleitungen“. Der Lizenzantrag ist in Maschinenschrift auszufüllen. Handschriftliche Eintragungen und/oder Korrekturen sind nicht zulässig! Feld 1 Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, Referat Lizenzen, 53168 Bonn, Deutschland oder Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, Referat Lizenzen, Deichmanns Aue 29, 53179 Bonn, Deutschland Feld 4 Hier sind die korrekte Firmenbezeichnung und die vollständige Anschrift des Antragstellers einzutragen. Der Mitgliedstaat ist anzugeben, entweder vollständig „Deutschland“ nach der Anschrift oder in Kurzform „DE“ vor der Postleitzahl. Die Angabe „BRD“ ist nicht zulässig! Die zugeteilte EU-einheitliche EORI-Nummer ist anzugeben. Feld 8 Das Ursprungsland ist anzugeben. Bei Beantragung in den Gruppen 1, 2, und 4 ist das Land verbindlich einzutragen (Kästchen "JA"). Bei den Gruppen 3, 5 und 6 ist das Ursprungsland unverbindlich (Kästchen „Nein“) anzugeben. Feld 15 Hier sind die Nummer der Gruppe und der vollständige Text der jeweiligen Erzeugnisgruppe gemäß Anlage 2 (Spalten 1 und 3) einzutragen. Feld 16 Hier sind die KN-Codes der jeweiligen Gruppe aus der Anlage 2 (Spalte 2) vollständig zu übernehmen und einzutragen. Feld 20 Hier ist einzutragen: „Verordnung (EG) Nr. 1385/2007 / Kontingentnummer 09.....“ (die zutreffende Nummer ist aus Anlage 2, Spalte 1 zu entnehmen) Feld 24 Keine Eintragung. Die BLE trägt hier den betreffenden Zollsatz ein. Felder 11, 17, 18 Diese Felder dürfen nicht auf den Blättern 1 und 2 des Lizenzformblattsatzes ausgefüllt werden, sondern nur auf Blatt 3 (Antrag). Feld „Unterschrift des Lizenzantragstellers“ auf Blatt 3 (Antrag) Die Unterschrift ist rechtsgültig mit dem betreffenden Zusatz für die Vertretungs-/Unterschriftsberechtigung des Unterzeichners („ppa“, „i.V.“, „i.A.“ etc.) einschließlich des Firmenstempels anzubringen, soweit keine Alleinzeichnungsberechtigung (Geschäftsführer) gegeben ist. Die Vertretungs-/ Unterschriftsberechtigung ist auf Anforderung der BLE zu belegen. Lizenzanträge, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, werden zurückgewiesen. Info_ZS Null_2_2016_VO_1385_2007.doc Seite 6 von 10 Referat Lizenzen Bonn, 15.02.2016 Anlage 2 Einfuhrlizenzen Geflügelfleisch - Zollsatz Null - Angaben und Mengen bei der Beantragung (verbindlich sind allein die Angaben gemäß VO (EG) Nr. 1385/2007) Gruppe, Land, Kontingentnummer KN-Code Feld 16 der Lizenz 1 Brasilien 09.4410 0207 14 10 0207 14 50 0207 14 70 2 Thailand 09.4411 0207 14 10 0207 14 50 0207 14 70 3 sonstige Länder (ohne Brasilien und Thailand) 09.4412 Erzeugnis Feld 15 der Lizenz Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105, frisch, gekühlt oder gefroren: - von Hühnern: -- Teile und Schlachtnebenerzeugnisse, gefroren: ---Teile: ---- ohne Knochen --- Teile: ---- mit Knochen: ----- Brüste und Teile davon --- Teile: ---- mit Knochen: ----- andere als unter 0207 1420 bis 0207 1460 genannt Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105, frisch, gekühlt oder gefroren: - von Hühnern: -- Teile und Schlachtnebenerzeugnisse, gefroren: --- Teile: ---- ohne Knochen --- Teile: ---- mit Knochen: ----- Brüste und Teile davon --- Teile: ---- mit Knochen: ----- andere als unter 0207 1420 bis 0207 1460 genannt Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105, frisch, gekühlt oder gefroren: - von Hühnern: -- Teile und Schlachtnebenerzeugnisse, gefroren: Info_ZS Null_2_2016_VO_1385_2007.doc Menge für den Zeitraum: 01.01. bis 31.12.2016 Menge für den Zeitraum: 01.04. bis 30.06.2016 Antragshöchstmenge für den Zeitraum: 01.04. bis 30.06.2016 (Tonnen) (Tonnen) (Tonnen) 11.932,000 2.983,000 298,300 5.100,000 1.275,000 127,500 3.300,000 825,000 82,500 Seite 7 von 10 Referat Lizenzen Bonn, 15.02.2016 Anlage 2 Gruppe, Land, Kontingentnummer 4 Brasilien 09.4420 5 sonstige Länder (ohne Brasilien) 09.4421 KN-Code Feld 16 der Lizenz Erzeugnis Feld 15 der Lizenz 0207 14 10 --- Teile: ---- ohne Knochen 0207 14 50 --- Teile: ---- mit Knochen: ----- Brüste und Teile davon 0207 14 70 --- Teile: ---- mit Knochen: ----- andere als unter 0207 1420 bis 0207 1460 genannt Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105, frisch, gekühlt oder gefroren: - von Truthühnern: -- Teile und Schlachtnebenerzeugnisse, gefroren: 0207 27 10 --- Teile: ---- ohne Knochen 0207 27 20 --- Teile: ---- mit Knochen: ----- Hälften oder Viertel 0207 27 80 --- Teile: ---- mit Knochen: ----- andere als unter 0207 2720 bis 0207 2770 genannt Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105, frisch, gekühlt oder gefroren: - von Truthühnern: -- Teile und Schlachtnebenerzeugnisse, gefroren: 0207 27 10 --- Teile: ---- ohne Knochen 0207 27 20 --- Teile: ---- mit Knochen: ----- Hälften oder Viertel 0207 27 80 --- Teile: ---- mit Knochen: ----- andere als unter 0207 2720 bis 0207 2770 genannt Info_ZS Null_2_2016_VO_1385_2007.doc Menge für den Zeitraum: 01.01. bis 31.12.2016 Menge für den Zeitraum: 01.04. bis 30.06.2016 Antragshöchstmenge für den Zeitraum: 01.04. bis 30.06.2016 (Tonnen) (Tonnen) (Tonnen) 4.300,000 1.075,000 107,500 700,000 350,000 35,000 Seite 8 von 10 Referat Lizenzen Bonn, 15.02.2016 Anlage 2 Gruppe, Land, Kontingentnummer KN-Code Feld 16 der Lizenz Erzeugnis Feld 15 der Lizenz 6 alle Drittländer 09.4422 Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105, frisch, gekühlt oder gefroren: - von Truthühnern: -- Teile und Schlachtnebenerzeugnisse, gefroren: 0207 2710 --- Teile: ---- ohne Knochen 0207 2720 --- Teile: ---- mit Knochen: ----- Hälften oder Viertel 0207 2780 --- Teile: ---- mit Knochen: ----- andere als unter 0207 2720 bis 0207 2770 genannt Menge für den Zeitraum: 01.01. bis 31.12.2016 (Tonnen) Info_ZS Null_2_2016_VO_1385_2007.doc 2.485,000 Menge für den Zeitraum: 01.04. bis 30.06.2016 Antragshöchstmenge für den Zeitraum: 01.04. bis 30.06.2016 (Tonnen) (Tonnen) 621,250 62,125 Seite 9 von 10 Referat Lizenzen Bonn, 15.02.2016 -MusterAnlage 3 Aufstellung von Handelsnachweisen für die Antragstellung im Rahmen von Kontingenten Antragsteller / Firma: (Name, Anschrift, Ansprechpartner) Zur Anerkennung unserer Antragstellung vom ........ im Rahmen des Einfuhrkontingents für .......... (Erzeugnis) gemäß Verordnung ........ legen wir für den nachzuweisenden Zeitraum vom ....... bis ........ die in der folgenden Aufstellung aufgeführten Zolldokumente vor. Die Aufstellung umfasst insgesamt ..... Seiten. Die verbindliche Vorlage der Nachweise bestätige/n ich/wir mit der unten geleisteten Unterschrift. Übersicht Zolldokumente lfd. Nr. □ Einfuhr □ Ausfuhr (zutreffendes bitte ankreuzen) Identifikations-Nr. des Zolldokuments (ATC, VAB etc.) KN-Code Datum (Zollabfertigung) Menge (kg) Bemerkung 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 _____________________ Ort, Datum Info_ZS Null_2_2016_VO_1385_2007.doc _______________________________________ Firmenstempel + Unterschrift Seite 10 von 10
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