Nebenkostenübersicht und weitere Informationen gemäß § 3ob Konsumentenschutzgesetz Miet-, Kauf- und Pachtverträge I. Maklereigenschaft und Doppeltätigkeit Immobilien & Kapital ist als Immobilienmakler, aufgrund des bestehenden Geschäftsgebrauchs, auch ohne ausdrückliche Einwilligung des Auftraggebers als Doppelmakler tätig, und tritt somit im Auftrag sowohl des Vermieters bzw. Verkäufers als auch des Mieters bzw Käufers auf. Immobilien & Kapital bearbeitet die vertragsgegenständlichen Objekte als Doppelmakler im Auftrag beider Vertragsteile. Eine von dieser Regelung abweichende Vereinbarung kann geschlossen werden. II. Nebenkosten bei Immobiliengeschäften a. Miete 1. Vergebührung des Bestandvertrages: Wohnungsmietverträge (befristet oder unbefristet) und sonstige unbefristete Mietverträge: 1% des dreifachen Jahresmietzinses. Sonstige befristete Verträge: 1% des auf die Vertragsdauer entfallenden Mietzins, höchsten jedoch des 18-fachen Jahresmietzinses. 2. Kosten der Vertragserrichtung und grundbücherlichen Durchführung nach Tarif des jeweiligen Urkundenerrichters. Im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes dürfen die Vertragserrichtungskosten nicht auf den Mieter überwälzt werden. 3. Vermittlungsprovisionssätze die anfallen: a.) Immobilienmakler ist nicht gleichzeitig Verwalter der Liegenschaft: b.) c.) d.) e.) Unbestimmte Vertragsdauer oder länger als drei Jahre befristet: Befristete Vertragsdauer: höchstens drei Jahre: weniger als zwei Jahre Untermietverträge über einzelne Wohnräume: Immobilienmakler ist gleichzeitig Verwalter der Liegenschaft: höchstens 2 Bruttomonatsmietzinse + 20% Ust., 3 Bruttomonatsmieten + 20% Ust. 2 Bruttomonatsmieten + 20% Ust. 1 Bruttomonatsmiete + 20% Ust. 1 Bruttomonatsmiete + 20% Ust. jedoch nicht mehr als nach lit a.) Ergänzungsprovision: Bei befristet abgeschlossenen Mietverträgen wird eine Ergänzungsprovision im Falle der Verlängerung bzw. Umwandlung des Mietvertrages in einen unbefristeten Mietvertrag vereinbart. Der Makler stellt die Differenz in Rechnung, die sich aufgrund der Provisionshöchstsätze ergibt, wenn die verlängerte Vertragszeit der Berechnung zugrundegelegt wird. Diese Ergänzungsprovision gilt mit der Unterfertigung dieses Anbotes als vereinbart. Definition des Bruttomonatsmietzinses gemäß § 24 Immobilienmaklerverordnung 1996: Zur Bemessungsgrundlage zählen sämtliche Bestandteile des Mietzinses (Haupt- oder Untermietzins, anteilige Betriebskosten und laufende öffentliche Abgaben, Anteil für besondere Aufwendungen, allfälliges Entgelt für mitvermietete Einrichtungs- und Austattungsgegenstände oder sonstige zusätzliche Leistungen der Vermieters) mit Ausnahme der Umsatzsteuer. Kommen die zinsrechtlichen Vorschriften des Mietrechtsgesetzes zur Anwendung, zählen die Heizkosten ebenfalls nicht zur Berechnungsgrundlage. b. Kauf 1. 2. 3. 4. 5. Grunderwerbssteuer vom Wert der Gegenleistung ……3,5%; Grundbuchseintragsgebühr (Eigentumsrecht) …………1,1%; Kosten der Vertragserrichtung und grundbücherlichen Durchführung nach Tarif des jeweiligen Urkundenerrichters sowie Barauslagen für Beglaubigungen und Stempelgebühren. Verfahrenskosten und Verwaltungsabgaben für Grundverkehrverfahren. Vermittlungsprovision bei Kauf, Verkauf oder Tausch von Liegenschaftsanteilen oder Liegenschaften, Unternehmen aller Art sowie Abgeltung für Superädifikate. Die Vermittlungsprovision beträgt bei einem Wert des Objektes a.) b.) c.) bis von ab € 36.336,42 € 36.336,43 bis € 48.448,49 € 48.448,50 je 4% je € 1.453,46 je 3% + 20% Ust. + 20% Ust + 20% Ust. Die Nebenkosten sind überschlagsmäßig mit ca. 10% des Kaufpreises anzusetzen. Die Kosten der Vertragserrichtung (Punkte 1-4) werden in aller Regel vom Käufer getragen, eine abweichende Vereinbarung ist jedoch möglich. c. Pacht d. Baurecht Dauer der Pacht a.) b.) c.) d.) bis zu 5 Jahren bis zu 10 Jahren über 10 Jahre unbefristet Dauer des Baurechtes von je 5% des auf die Pacht entfallenden Pachteuros je 4% je 3 % je der dreifache Monatspachteuro a.) 10 bis höchstens 30 Jahren b.) mehr als 30 Jahre je 3% des auf die Dauer des entfallenden Bauzinses je 2% (höchstens jedoch 45 Jahre) III. Informationspflichten des Immobilienmaklers Der Immobilienmakler hat vor Abschluss des Maklervertrages dem Auftraggeber, der Verbraucher ist, mit Sorgfalt eines ordentli chen Immobilienmaklers eine schriftliche Übersicht zu geben, aus der hervorgeht, dass er als Makler einschreitet und die sämtliche dem Verbraucher durch den Abschluss des zu vermittelnden Geschäfts voraussichtlich erwachsenden Kosten, einschließlich der Vermittlungsprovision ausweist. Die Höhe der Vermittlungsprovision ist gesondert anzuführen. Auf ein allfälliges wirtschaftliches oder familiäres Naheverhältnis im Sinne des § 6 Abs 4 dritter Satz MaklerG ist hinzuweisen. Wenn der Immobilienmakler kraft Geschäftsbrauchs als Doppelmakler tätig sein kann, hat diese Übersicht auch einen Hinweis darauf zu enthalten. Bei erheblicher Änderung der Verhältnisse hat der Immobilienmakler die Übersicht entsprechend richtig zu stellen. Erfüllt der Makler diese Pfl ichten nicht spätestens vor Vertragserklärung des Auftragsgebers zum vermittelten Geschäft, so gilt § 3 Abs 4 MaklerG. Die nach § 3 Abs 3 MaklerG erforderlichen Nachrichten sind schriftlich mitzuteilen. IV. Rücktrittsrecht des Mieters gem. § 3oa KSchG 1. Gibt ein Verbraucher eine Vertragserklärung, die auf den Erwerb eines Bestandrechts, eines sonstigen Gebrauchs- oder Nutzungsrechts oder des Eigentums an einer Wohnung, an einem Einfamilienwohnhaus oder an einer Liegenschaft, die zum Bau eines Einfamilienwohnhauses ist, am selben Tag ab, an dem er das Vertragsobjekt das erste Mal besichtigt hat, so kann er von seiner Vertragserklärung zurücktreten, sofern der Erwerb der Deckung des dringenden Wohnbedürfnisses des Verbrauchers oder eines nahen Angehörigen dienen soll. 2. Der Rücktritt kann binnen einer Woche nach der Vertragserklärung des Verbrauchers erklärt werden. Ist ein Makler eingeschritten und wird die Rücktrittserklärung an diesen gerichtet, so gilt der Rücktritt auch für einen im Zug der Vertragserklärung geschlossenen Maklervertrag. Im übrigen gilt für die Rücktrittserklärung § 3 Abs. 4 KSchG. 3. Die Frist des Abs. 2 beginnt erst zu laufen, sobald der Verbraucher eine Zweitschrift seiner Vertragserklärung und eine schriftliche Belehrung über das Rücktrittsrecht erhalten hat. Das Rücktrittsrecht erlischt jedoch spätestens einen Monat nach dem Tag der erstmaligen Besichtigung. 4. Die Zahlung eines Angeldes, Reuegeldes oder einer Anzahlung vor Ablauf der Rücktrittsfrist kann nicht wirksam vereinbart werden. V. Besondere Provisionsvereinbarungen – Auszug aus § 15 MaklerG (1) Eine Vereinbarung, wonach der Auftraggeber, etwa als Entschädigung oder Ersatz für Aufwendungen und Mühewaltung, auch ohne einen dem Makler zurechenbaren Vermittlungserfolg einen Betrag zu leisten hat, ist nur bis zur Höhe der vereinbarten oder ortsüblichen Provision und nur für den Fall zulässig, dass 1. das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft wider Treu und Glauben nur deshalb nicht zustande kommt, weil der Auftraggeber entgegen dem bisherige n Verhandlungsverlauf einen für das Zustandekommen des Geschäfts erforderlichen Rechtsakt ohne beachtungswerten Grund unterlässt; 2. mit dem vom Makler vermittelten Dritten ein anderes als ein zweckgleichwertiges Geschäft zustande kommt, sofern die Vermittlung des Geschäftes in den Tätigkeitsbereich des Maklers fällt; 3. das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft nicht mit dem Auftraggeber, sondern mit einer andern Person zustande kommt, weil der Auftraggeber dieser die ihm vom Makler bekannt gegebene Möglichkeit zum Abschluss mitgeteilt hat oder das Geschäft nicht mit dem vermittelten Dritten, sondern mit einer anderen Person zustande kommt, weil der vermittelte Dritte dieser die Geschäftsgelegenheit bekannt gegeben hat, oder 4. das Geschäft nicht mit dem vermittelten Dritten zustande kommt, weil ein gesetzliches oder ein vertragliches Vorkaufs-, Wiederkaufs- oder eintrittsrecht ausgeübt wird.
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