Nebenkostenübersicht und weitere Informationen gemäß § 3ob

Nebenkostenübersicht und weitere Informationen
gemäß § 3ob Konsumentenschutzgesetz
Miet-, Kauf- und Pachtverträge
I. Maklereigenschaft und Doppeltätigkeit
Immobilien & Kapital ist als Immobilienmakler, aufgrund des bestehenden Geschäftsgebrauchs, auch ohne ausdrückliche Einwilligung des Auftraggebers als Doppelmakler tätig, und tritt somit im Auftrag
sowohl des Vermieters bzw. Verkäufers als auch des Mieters bzw Käufers auf. Immobilien & Kapital bearbeitet die vertragsgegenständlichen Objekte als Doppelmakler im Auftrag beider Vertragsteile. Eine
von dieser Regelung abweichende Vereinbarung kann geschlossen werden.
II. Nebenkosten bei Immobiliengeschäften
a. Miete
1.
Vergebührung des Bestandvertrages:
Wohnungsmietverträge (befristet oder unbefristet) und sonstige unbefristete Mietverträge: 1% des dreifachen Jahresmietzinses.
Sonstige befristete Verträge: 1% des auf die Vertragsdauer entfallenden Mietzins, höchsten jedoch des 18-fachen Jahresmietzinses.
2.
Kosten der Vertragserrichtung und grundbücherlichen Durchführung nach Tarif des jeweiligen Urkundenerrichters. Im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes dürfen die
Vertragserrichtungskosten nicht auf den Mieter überwälzt werden.
3.
Vermittlungsprovisionssätze die anfallen:
a.)
Immobilienmakler ist nicht gleichzeitig Verwalter der Liegenschaft:
b.)
c.)
d.)
e.)
Unbestimmte Vertragsdauer oder länger als drei Jahre befristet:
Befristete Vertragsdauer:
höchstens drei Jahre:
weniger als zwei Jahre
Untermietverträge über einzelne Wohnräume:
Immobilienmakler ist gleichzeitig Verwalter der Liegenschaft:
höchstens 2 Bruttomonatsmietzinse + 20% Ust.,
3 Bruttomonatsmieten + 20% Ust.
2 Bruttomonatsmieten + 20% Ust.
1 Bruttomonatsmiete + 20% Ust.
1 Bruttomonatsmiete + 20% Ust.
jedoch nicht mehr als nach lit a.)
Ergänzungsprovision:
Bei befristet abgeschlossenen Mietverträgen wird eine Ergänzungsprovision im Falle der Verlängerung bzw. Umwandlung des Mietvertrages in einen unbefristeten Mietvertrag vereinbart.
Der Makler stellt die Differenz in Rechnung, die sich aufgrund der Provisionshöchstsätze ergibt, wenn die verlängerte Vertragszeit der Berechnung zugrundegelegt wird. Diese
Ergänzungsprovision gilt mit der Unterfertigung dieses Anbotes als vereinbart.
Definition des Bruttomonatsmietzinses gemäß § 24 Immobilienmaklerverordnung 1996:
Zur Bemessungsgrundlage zählen sämtliche Bestandteile des Mietzinses (Haupt- oder Untermietzins, anteilige Betriebskosten und laufende öffentliche Abgaben, Anteil für besondere
Aufwendungen, allfälliges Entgelt für mitvermietete Einrichtungs- und Austattungsgegenstände oder sonstige zusätzliche Leistungen der Vermieters) mit Ausnahme der Umsatzsteuer.
Kommen die zinsrechtlichen Vorschriften des Mietrechtsgesetzes zur Anwendung, zählen die Heizkosten ebenfalls nicht zur Berechnungsgrundlage.
b. Kauf
1.
2.
3.
4.
5.
Grunderwerbssteuer vom Wert der Gegenleistung ……3,5%;
Grundbuchseintragsgebühr (Eigentumsrecht) …………1,1%;
Kosten der Vertragserrichtung und grundbücherlichen Durchführung nach Tarif des jeweiligen Urkundenerrichters sowie Barauslagen für Beglaubigungen und Stempelgebühren.
Verfahrenskosten und Verwaltungsabgaben für Grundverkehrverfahren.
Vermittlungsprovision bei Kauf, Verkauf oder Tausch von Liegenschaftsanteilen oder Liegenschaften, Unternehmen aller Art sowie Abgeltung für Superädifikate.
Die Vermittlungsprovision beträgt bei einem Wert des Objektes
a.)
b.)
c.)
bis
von
ab
€ 36.336,42
€ 36.336,43 bis € 48.448,49
€ 48.448,50
je 4%
je € 1.453,46
je 3%
+ 20% Ust.
+ 20% Ust
+ 20% Ust.
Die Nebenkosten sind überschlagsmäßig mit ca. 10% des Kaufpreises anzusetzen. Die Kosten der Vertragserrichtung (Punkte 1-4) werden in aller Regel vom Käufer getragen, eine
abweichende Vereinbarung ist jedoch möglich.
c. Pacht
d. Baurecht
Dauer der Pacht
a.)
b.)
c.)
d.)
bis zu 5 Jahren
bis zu 10 Jahren
über 10 Jahre
unbefristet
Dauer des Baurechtes von
je 5% des auf die Pacht entfallenden Pachteuros
je 4%
je 3 %
je der dreifache Monatspachteuro
a.) 10 bis höchstens 30 Jahren
b.) mehr als 30 Jahre
je 3% des auf die Dauer des
entfallenden Bauzinses
je 2% (höchstens jedoch 45 Jahre)
III. Informationspflichten des Immobilienmaklers
Der Immobilienmakler hat vor Abschluss des Maklervertrages dem Auftraggeber, der Verbraucher ist, mit Sorgfalt eines ordentli chen Immobilienmaklers eine schriftliche Übersicht zu geben, aus der
hervorgeht, dass er als Makler einschreitet und die sämtliche dem Verbraucher durch den Abschluss des zu vermittelnden Geschäfts voraussichtlich erwachsenden Kosten, einschließlich der
Vermittlungsprovision ausweist.
Die Höhe der Vermittlungsprovision ist gesondert anzuführen. Auf ein allfälliges wirtschaftliches oder familiäres Naheverhältnis im Sinne des § 6 Abs 4 dritter Satz MaklerG ist hinzuweisen. Wenn der
Immobilienmakler kraft Geschäftsbrauchs als Doppelmakler tätig sein kann, hat diese Übersicht auch einen Hinweis darauf zu enthalten.
Bei erheblicher Änderung der Verhältnisse hat der Immobilienmakler die Übersicht entsprechend richtig zu stellen. Erfüllt der Makler diese Pfl ichten nicht spätestens vor Vertragserklärung des Auftragsgebers
zum vermittelten Geschäft, so gilt § 3 Abs 4 MaklerG.
Die nach § 3 Abs 3 MaklerG erforderlichen Nachrichten sind schriftlich mitzuteilen.
IV. Rücktrittsrecht des Mieters gem. § 3oa KSchG
1.
Gibt ein Verbraucher eine Vertragserklärung, die auf den Erwerb eines Bestandrechts, eines sonstigen Gebrauchs- oder Nutzungsrechts oder des Eigentums an einer Wohnung, an einem
Einfamilienwohnhaus oder an einer Liegenschaft, die zum Bau eines Einfamilienwohnhauses ist, am selben Tag ab, an dem er das Vertragsobjekt das erste Mal besichtigt hat, so kann er von
seiner Vertragserklärung zurücktreten, sofern der Erwerb der Deckung des dringenden Wohnbedürfnisses des Verbrauchers oder eines nahen Angehörigen dienen soll.
2.
Der Rücktritt kann binnen einer Woche nach der Vertragserklärung des Verbrauchers erklärt werden. Ist ein Makler eingeschritten und wird die Rücktrittserklärung an diesen gerichtet, so gilt der
Rücktritt auch für einen im Zug der Vertragserklärung geschlossenen Maklervertrag. Im übrigen gilt für die Rücktrittserklärung § 3 Abs. 4 KSchG.
3.
Die Frist des Abs. 2 beginnt erst zu laufen, sobald der Verbraucher eine Zweitschrift seiner Vertragserklärung und eine schriftliche Belehrung über das Rücktrittsrecht erhalten hat. Das
Rücktrittsrecht erlischt jedoch spätestens einen Monat nach dem Tag der erstmaligen Besichtigung.
4.
Die Zahlung eines Angeldes, Reuegeldes oder einer Anzahlung vor Ablauf der Rücktrittsfrist kann nicht wirksam vereinbart werden.
V. Besondere Provisionsvereinbarungen – Auszug aus § 15 MaklerG
(1)
Eine Vereinbarung, wonach der Auftraggeber, etwa als Entschädigung oder Ersatz für Aufwendungen und Mühewaltung, auch ohne einen dem Makler zurechenbaren Vermittlungserfolg einen Betrag zu
leisten hat, ist nur bis zur Höhe der vereinbarten oder ortsüblichen Provision und nur für den Fall zulässig, dass
1.
das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft wider Treu und Glauben nur deshalb nicht zustande kommt, weil der Auftraggeber entgegen dem bisherige n Verhandlungsverlauf einen für das
Zustandekommen des Geschäfts erforderlichen Rechtsakt ohne beachtungswerten Grund unterlässt;
2.
mit dem vom Makler vermittelten Dritten ein anderes als ein zweckgleichwertiges Geschäft zustande kommt, sofern die Vermittlung des Geschäftes in den Tätigkeitsbereich des Maklers fällt;
3.
das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft nicht mit dem Auftraggeber, sondern mit einer andern Person zustande kommt, weil der Auftraggeber dieser die ihm vom Makler bekannt gegebene
Möglichkeit zum Abschluss mitgeteilt hat oder das Geschäft nicht mit dem vermittelten Dritten, sondern mit einer anderen Person zustande kommt, weil der vermittelte Dritte dieser die
Geschäftsgelegenheit bekannt gegeben hat, oder
4.
das Geschäft nicht mit dem vermittelten Dritten zustande kommt, weil ein gesetzliches oder ein vertragliches Vorkaufs-, Wiederkaufs- oder eintrittsrecht ausgeübt wird.