Klarstellung des Kapitel 7.1 Bau- und Bodendenkmalpflege zum BP Nr. 56 Innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 56 befinden sich keine Bau- und Bodendenkmäler. Jedoch liegen gemäß Stellungnahme des LVR – Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland nordöstlich und südwestlich des geplanten Hafens die Teilabschnitte einer mittelalterlichen Landwehr, die als Bodendenkmäler (WES 074 a und WES 074 e/BD 11/3 vgl. Abbildung 18) in die Denkmalliste eingetragen sind. Die beiden Landwehrabschnitte werden von der Planung weder in Anspruch genommen noch tangiert. Die Preußische Neuaufnahme zeigt lediglich das an den Geltungsbereich im Nordosten angrenzende Teilstück der Landwehr (blau) vor dem Bau des Wesel-Datteln-Kanals. Hinweise auf den weiteren Verlauf der Landwehr lassen sich aus älteren Kartenwerken nicht ableiten vgl. Abbildung 19). Weitere Abschnitte der Landwehr (WES 047 a bzw. BD 27) befinden sich nördlich und südlich der Buchenallee im weiteren Umgebungsbereich. Der Landwehrabschnitt nördlich der Buchenallee wurde ebenfalls aufgemessen, während für den Abschnitt westlich der bereits umgesetzten sog. CEF-Maßnahme (Anlage von zwei Teichen) zur Austonung/Deponie Eichenallee nur die östliche Grenze des Landwehrabschnittes vermessungstechnisch erfasst wurde. Die Landwehrabschnitte östlich der sog. Ascheablagerungen basieren auf Angaben des LVR Amt für Bodendenkmalpflege. Die genaue Lage dieser Landwehrteilstücke lässt sich nur vor Ort feststellen. Weiterhin ist es gemäß den vorliegenden Stellungnahmen des LVR – Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland nicht auszuschließen, dass sich im Untergrund des geplanten Sondergebiets Hafen/Hafenbecken, unterhalb der Bodenaufträge im Bereich des Spülfeldes die Reste einer Landwehr ebenfalls erhalten haben, sofern nicht schon früher, d.h. vor der Aufschüttung des Spülfelds oder im Zuge der Rekultivierung des Spülfeldes (Wiederaufforstungsmaßnahmen, Bachverlegung, Teichanlagen in den 1970er/1980er Jahren) tiefgreifende Eingriffe erfolgt sind. Die vom LVR – Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland geforderte „Inwertsetzung“ der genannten Landwehrteilstücke WES 074 a (Teilstück nördlich der Buchenallee) und WES 074 e/ BD 11/3 als Ausgleich für das innerhalb der geplanten Hafenflächen vermutete Landwehrteilstück in Form der Freistellung vom Waldbestand, ihrer Bepflanzung mit wehrhaften Gehölzen wie Weißdorn und Schlehe, Verdeutlichung der Profile durch Geländemodellierung, Informationstafeln, verbunden mit intensiven Pflegemaßnahmen ist aus forst- und landschaftsrechtlichen als auch aus artenschutzrechtlichen Gründen abzulehnen. Die geforderten Maßnahmen würden einen zusätzlichen landschafts-, artenschutz- und forstrechtlichen Eingriff auslösen, der nach BNatSchG/LG NRW sowie BundeswaldG/LFoG NRW ausgleichspflichtig wäre. Insbesondere artenschutzrechtliche Gesichtspunkte sind ausschlaggebend für die Ablehnung der „Inwertsetzung“. Der nordöstliche Teilabschnitt der Landwehr ist durch wertvolle alte Buchenbestände charakterisiert, die größtenteils als Höhlenbäume (Nist- und Fortpflanzungsstätten für Vögel und Fledermäuse) zu bewerten sind. Beide Landwehrabschnitte befinden sich in einem Mosaik von grabenartigen Strukturen, kleinen Tümpeln, Seggen- und Binsenbeständen bzw. Flutrasen, nassem Weidengebüsch und Wald, das den vorkommenden Amphibien (Kammmolch, Wasserfrosch, Feuersalamander) einen optimalen Lebensraum bietet. Dieser Charakter würde durch die „Inwertsetzung“ mit Nachmodellierung, Entnahme der Höhlenbäume, standortuntypischer Bepflanzung der Landwehr verloren gehen und damit der Lebensraum gefährdeter Arten. Gemäß dem vorliegenden Bericht zur Baugrunderkundung zum Bereich des projektierten Hafens erfolgt kein Eingriff in die Walsumer Meeressande, die erst ab einer Tiefe von ca. 50 m unter GOK erbohrt wurden. Insofern sind die Vermutungen des LVR – Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, dass bei Realisierung des Hafens in die Walsumer Schichten mit auftretenden Fossilien (Fischreste, Molluskenfauna) eingegriffen wird, unbegründet. Im Zuge der Bauausführung des Hafens wird eine fachgerechte archäologische Untersuchung und Dokumentation der tatsächlichen archäologischen Befundsituation auf Kosten des Verursachers erfolgen. Eine Vorab-Prospektion mittels Suchschnitten ist entsprechend aufgrund der heutigen Bewaldung und des Abtrags des Spülfeldmaterials nicht möglich. Die Maßnahme wird vertraglich gesichert (vgl. auch Hinweis (4).
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