Die neue Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO) Was ändert

August 2015/Private Klienten
Die neue Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO)
Was ändert sich im Erbrecht?
Überblick über die wichtigsten Regelungen der neuen EU-Verordnung zur Abwicklung grenzüberschreitender Nachlässe
von Prof. Dr. Stephan Scherer und Dr. Martin Feick
Ab heute, dem 17. August 2015, wird in den EUMitgliedstaaten die neue Europäische ErbrechtsVerordnung (EuErbVO) gelten, die wesentliche
zivilrechtliche Aspekte der Rechtsnachfolge von
Todes wegen umfasst. Dabei vereinheitlicht die
Verordnung nicht das Erbrecht der Mitgliedstaaten, sondern bestimmt für Todesfälle mit grenzüberschreitendem Bezug, welches mitgliedstaatliche Recht auf den Erbfall anzuwenden ist und
welcher Mitgliedstaat für Entscheidungen über
den Erbfall zuständig ist.
I. Hintergrund
Bisher war die Regelung des internationalen
Privat- und Verfahrensrechts auf dem Gebiet
des Erbrechts den einzelnen Mitgliedstaaten
vorbehalten. Rechtsberater und Mandanten sahen sich so einer Vielzahl komplexer und schwer
durchschaubarer Regelungssysteme ausgesetzt, die eine europaweite und einfache Nachlassplanung oftmals unnötig verkomplizierten.
Diese Hindernisse, die dem freien Personenverkehr in der Union sowie dem reibungslosen
Funktionieren des Binnenmarktes entgegenstehen, so der EU-Gesetzgeber, soll die neue Erbrechtsverordnung beseitigen und es den Bürgern des europäischen Rechtsraums so ermöglichen ihren Nachlass künftig unproblematisch
im Voraus zu regeln und mehr Klarheit für den
Rechtsanwender zu schaffen.
Die Verordnung gilt in allen Mitgliedstaaten mit
Ausnahme Dänemarks, Irlands und Großbritanniens für die erbrechtlichen Folgen von Todesfällen, die sich ab dem 17. August 2015 ereignen. Vom Anwendungsbereich der Verordnung
ausgenommen sind Fragen, die eine Besteue-
rung des Nachlasses betreffen sowie Fragen
des Ehegüterrechts. Die steuerlichen Folgen
eines Erbfalls richten sich daher auch weiterhin
nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten.
II. Anwendbares Recht
Für die künftige Nachlassplanung im europäischen Raum am wichtigsten sind sicherlich diejenigen Vorschriften der Verordnung, die bestimmen, welches Recht auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen bei einem Versterben des
Erblassers im EU-Ausland Anwendung findet.
1. Zukünftig: Recht des Ortes des gewöhnlichen Aufenthalts als grundsätzlich anzuwendendes Recht
Liegt keine Rechtswahl des Erblassers vor, so
gilt nach Art. 21 Abs. 1 der EuErbVO, dass die
gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen
dem Recht desjenigen Staates unterliegt, in dem
der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen
gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Darin findet sich zugleich die bedeutendste Änderung im Vergleich zum momentan geltenden
deutschen Recht. Hier wurde bisher das Recht
des Staates für anwendbar erklärt, dem der Erblasser im Todeszeitpunkt angehörte. Dagegen
bricht die EuErbVO mit diesem, in vielen europäischen Rechtsordnungen traditionell verankerten
sog. Staatsangehörigkeitsprinzip und führt
stattdessen das sog. Aufenthaltsprinzip ein. Zur
Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts
kommt es vor allem auf dessen Dauer und Regelmäßigkeit an. Aber auch andere Umstände
wie familiäre oder soziale Bindungen der Person
am Aufenthaltsort können hier maßgeblich sein.
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Damit wird es zukünftig bei einem dauerhaften
Umzug des künftigen Erblassers ins Ausland
nicht nur zu einem Orts-, sondern auch einem
„Rechtswechsel“ in Bezug auf das Erbrecht
kommen. Dieser wird den betroffenen Personen
jedoch sicherlich weniger bewusst sein als bei
einem Wechsel der Staatsangehörigkeit. Zieht
also beispielsweise ein Deutscher nach Mallorca
um, um dort seinen Lebensabend zu verbringen,
so findet künftig spanisches Erbrecht Anwendung. Nach bisherigem Recht hätte deutsches
Erbrecht Anwendung gefunden.
Von dieser Regel gibt es eine Ausnahme: Hat
der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes eine
offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen Staat als dem seines gewöhnlichen Aufenthalts, so kann das Recht dieses Staates auf
die Regelung seines Nachlasses Anwendung
finden. Aber auch der Begriff dieser offensichtlich engeren Verbindung ist im Wesentlichen
nicht einfacher zu bestimmen als die des gewöhnlichen Aufenthalts.
Personen, die ihren Nachlass bereits jetzt sicher
regeln wollen und bei denen ein etwaiger späterer dauerhafter Auslandsaufenthalt beispielsweise in einem Feriendomizil nicht ausgeschlossen
ist, ist daher wegen der genannten Schwierigkeiten und Unsicherheiten zu empfehlen, die von
der Verordnung geschaffene Möglichkeit der
Rechtswahl zu nutzen, indem sie in ihrer letztwilligen Verfügung das anwendbare Recht bestimmen.
2. Rechtswahl zugunsten des Heimatrechts
Einem jeden Bürger, in dessen Heimatstaat die
neue EuErbVO gilt, steht es frei, als das auf die
Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendende Recht das Recht seiner Staatsangehörigkeit im Todeszeitpunkt, sein sog. Heimatrecht, zu wählen. Mit einer solchen Rechtswahl
kann also bewusst von der Anwendung des o.g.
Aufenthaltsprinzips abgewichen werden. Personen, die im Todeszeitpunkt mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen, können grundsätzlich
unter den verschiedenen nationalen Rechten
ihrer Staatsangehörigkeiten auswählen.
Eine Rechtswahl muss in einer Verfügung von
Todes wegen erfolgen oder sich konkludent aus
einer darin enthaltenen Bestimmung ergeben.
Aber auch wenn der Erblasser eine solche Verfügung von Todes wegen nicht trifft und es bei
der gesetzlichen Erbfolge belässt, kann er in
einer isolierten Erklärung eine Wahl zugunsten
seines Heimatrechts vornehmen.
Zu beachten ist, dass sich eine Rechtswahl nach
Art. 22 EuErbVO, ebenso wie die Bestimmung
des anwendbaren Rechts nach dem gewöhnlichen Aufenthalt einer Person, immer auf die gesamte Rechtsnachfolge bezieht (sog. Prinzip der
Nachlasseinheit). Eine Nachlassspaltung wird
es daher grundsätzlich nicht geben. Auch eine
Rechtswahl nach der bisherigen deutschen Vorschrift des Art. 25 Abs. 2 EGBGB, die auf im
Inland belegene Immobilien beschränkt ist, wird
künftig unwirksam. Hier müssen mit Wirkung
zum 17. August 2015 gegebenenfalls Änderungen bereits bestehender Testamente und
Rechtswahlerklärungen vorgenommen werden.
Entspricht eine bereits vorliegende Rechtswahl
jedoch schon jetzt den Bestimmungen der EuErbVO bedarf es in Zukunft keiner Änderungen
(Art. 83 Abs. 4 EuErbVO).
II. Zuständigkeit sowie Anerkennung und
Vollstreckung von Entscheidungen
Auch im Rahmen der Bestimmung des für die
Nachlasssache zuständigen Gerichts hat sich
auf europäischer Ebene nun das Aufenthaltsprinzip durchgesetzt. Nach Art. 4 der EuErbVO
sind für Entscheidungen in Erbsachen die Gerichte des Staates zuständig, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Für den Fall, dass der
Erblasser keine Rechtswahl getroffen hat, entsteht damit ein Gleichlauf von Zuständigkeit und
anwendbarem Recht. Dies hat die vom Gesetzgeber durchaus erwünschte Folge, dass in der
Mehrheit der Fälle die zuständigen Gerichte das
ihnen am besten vertraute eigene Recht anwenden. Dies bietet für die Parteien oftmals den Vorteil eines kostengünstigeren und weniger aufwändigen Verfahrens. Auch für die Rechtswahl
sieht Art. 5 Abs. 1 EuErbVO die Möglichkeit einer entsprechenden Gerichtsstandsvereinbarung durch die betroffenen Parteien vor. Hiernach kann von den hinterbliebenen Angehörigen
des Erblassers bei Vorliegen einer Rechtswahl
vereinbart werden, dass das für die Erbsache
zuständige Gericht das Gericht des Staates ist,
dessen Recht vom Erblasser gewählt wurde.
Der Erblasser selbst kann in seiner letztwilligen
Verfügung nicht (einseitig) eine Gerichtsstandswahl treffen.
Die Zuständigkeit der Nachlassgerichte am letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers
kann sich aber auch auf die Bindungswirkung
von Erbverträgen und gemeinschaftlichen Testamenten auswirken. Diese Bindungswirkung
kann bei Wegzug des (Vertrags-)Partners ins
Ausland unter Umständen beseitigt werden.
Dies gilt insbesondere, wenn eine fremde
Rechtsordnung eine solche Bindung durch einen
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früheren Erbvertrag oder durch ein früheres gemeinschaftliches Testament nicht kennt und daher keine prozessualen Vorkehrungen zur
Durchsetzung der Bindung vorsieht. Ein nach
deutschem Recht geschlossener Erbvertrag
oder ein gemeinschaftliches Testament kann so
aufgrund eines neueren Testaments des (Vertrags-)Partners, das dieser nachträglich im Ausland an seinem letzten gewöhnlichen Aufenthalt
geschlossen hat, unangewendet bleiben, wenn
keine anderweitigen Maßnahmen zum Schutz
der Bindungswirkung getroffen werden.
Eine Entscheidung, die in einer Nachlasssache
von einem Gericht eines anderen EUMitgliedstaats ergangen ist, muss, wie in den
von den europäischen Verordnungen geprägten
Rechtsgebieten inzwischen allgemein üblich,
grundsätzlich von jedem anderen Mitgliedstaat
ohne besonderes Verfahren anerkannt und dort
vollstreckt werden (Art. 39 EuErbVO).
III. Europäisches Nachlasszeugnis (ENZ)
Als ein weiteres Instrument zur Erleichterung der
grenzüberschreitenden Abwicklung von Erbfällen sieht die EuErbVO die Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (ENZ) vor. Das
ENZ wird auf Antrag der Personen ausgestellt,
die sich als Erbe, Vermächtnisnehmer, Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter auf
ihre Rechtstellung als solche bzw. auf daraus
erwachsende Befugnisse berufen wollen. Es tritt
damit als unionsweit anerkannter, einheitlicher Erbnachweis neben den deutschen Erbschein, der als solcher aber auch in Zukunft erhalten bleibt. Das ENZ kann die Geltendmachung etwaiger Ansprüche und Rechte nach
einem Erbfall im EU-Ausland wesentlich vereinfachen. Langwierige Anerkennungsverfahren
sowie kostspielige amtliche Übersetzungen des
nationalen Erbnachweises können so vermieden
werden. Zuständig für die Ausstellung eines solchen Zeugnisses sind in erster Linie die Behörden des Mitgliedstaates, in dem der Erblasser
seinen letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort hatte.
IV. Praktische Folgen
Die Zahl unbemerkter Wechsel der auf den Todesfall anzuwendenden Rechtsordnung wird
durch die weitgehende Einführung des Aufenthaltsprinzips mit der EuErbVO stark zunehmen.
Von erheblicher Bedeutung sind die genannten
Neuerungen daher insbesondere für zwei Personengruppen:
Einerseits ist an Personen zu denken, die aufgrund ihrer Arbeit auch in einem anderen EU-
Mitgliedstaat leben und so genau genommen
mehr als einen gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Andererseits werden insbesondere Privatpersonen betroffen sein, die entweder ganz oder doch
viele Monate im Jahr in einem anderen EUMitgliedstaat leben wollen. Im ersten Fall ändert
sich für die Personen das anwendbare Recht, im
letzteren Fall wird eine eindeutige Bestimmung
des gewöhnlichen Aufenthalts zur Feststellung
des auf die Rechtsnachfolge anwendbaren
Rechts im Rahmen der EuErbVO oftmals scheitern und somit zur Rechtsunsicherheit führen.
Um eine sichere Nachlassplanung zu ermöglichen und eventuellen Schwierigkeiten vorzugreifen, ist es daher gerade in solchen Fällen empfehlenswert, die von der EuErbVO geschaffene
Wahlmöglichkeit durch eine Rechtswahlerklärung im Testament oder Erbvertrag rechtzeitig
zu nutzen.
Aber auch demjenigen, der anderweitig auf die
ggf. günstigeren Regelungen des heimatlichen
Erbrechts, wie beispielsweise ein liberaleres
Pflichtteilsrecht, nicht verzichten möchte, ist zu
einer Rechtswahl zu raten. Denn nach den Vorschriften der neuen EuErbVO könnte es im Falle
eines späteren Umzugs zwecks eines dauerhaften Altersruhesitzes im EU-Ausland häufig zu
einem unerwarteten Wechsel der Rechtsordnung kommen, der sich im Zweifel erst im Erbfall, d.h. dann wenn es „zu spät“ ist, bemerkbar
machen wird.
Wir empfehlen Ihnen, Ihr Testament dahingehend zu überprüfen, ob darin eine Rechtswahl
enthalten ist. Ist dies nicht der Fall und halten
Sie sich regelmäßig im Ausland auf, sollten Sie
sich mit der Aufnahme einer möglichen Rechtswahl befassen. Soll deutsches Erbrecht auf jeden Fall anwendbar sein und bleiben, so empfiehlt sich die Aufnahme einer entsprechenden
Rechtswahl.
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Diese Mandanteninformation beinhaltet lediglich eine unverbindliche Übersicht über das in ihr adressierte Themengebiet. Sie ersetzt keine rechtliche Beratung. Als Ansprechpartner zu dieser Mandanteninformation und zu Ihrer Beratung stehen gerne zur Verfügung:
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