Was ändert sich zum Jahreswechsel 2015/2016

Was ändert sich zum Jahreswechsel 2015/2016
Routinemäßig werden zum Jahreswechsel die sogenannten Rechengrößen nach oben angepasst.
Nach der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2016 gelten für das kommende Jahr die
folgenden Werte / Größen für die Entgeltabrechnung.
Inhalt
Was ändert sich zum Jahreswechsel 2015/2016 .................................................................................... 1
Beitragsbemessungsgrenzen ................................................................................................................... 1
Jahresarbeitsentgeltgrenze ..................................................................................................................... 2
Bezugsgröße in der Sozialversicherung ................................................................................................... 2
Geringfügigkeitsgrenze ........................................................................................................................... 2
Familienversicherung bei der BKK ........................................................................................................... 2
Beitragssätze 2016 .................................................................................................................................. 6
Krankengeld............................................................................................................................................. 7
Ab 1. Januar 2016 neue AU-Bescheinigung ............................................................................................. 7
Weitere Änderungen in der Pflegeversicherung...................................................................................... 8
Beitragsbemessungsgrenzen
Der Beitrag zur Sozialversicherung wird nach dem individuell erzielten Arbeitsentgelt, höchstens
jedoch bis zur Beitragsbemessungsgrenze, erhoben.
Die
Beitragsbemessungsgrenze
(BBG)
in
der
allgemeinen
Renten-
und
in
der
Arbeitslosenversicherung steigt 2016 monatlich auf 6.200 EUR im Rechtskreis West und auf 5.400
EUR im Rechtskreis Ost.
In der knappschaftlichen Rentenversicherung beträgt die monatliche Beitragsbemessungsgrenze
7.650 EUR im Rechtskreis West und 6.650 EUR im Rechtskreis Ost.
Die monatliche Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung wird für das Jahr
2016 bundeseinheitlich auf 4.237,50 EUR festgesetzt.
1
Werte in EUR
BBG RV / ALV
jährlich
monatlich
kalendertäglich
West
74.400,00
6.200,00
206,67
Ost
64.800,00
5.400,00
180,00
West
91.800,00
7.650,00
255,00
Ost
79.800,00
6.650,00
221,67
50.850,00
4.237,50
141,25
Knappschaftliche RV
BBG
BBG KV / PV
Jahresarbeitsentgeltgrenze
Arbeitnehmer sind krankenversicherungsfrei, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt bei
vorausschauender Betrachtung die Jahresarbeitsentgeltgrenze des Jahres 2015 (54.900,00 EUR) die
die des folgenden Jahres (2016) übersteigt.
Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze (Versicherungspflichtgrenze) wird im Jahr 2016 auf
56.250,00 EUR erhöht.
Für Arbeitnehmer, die vor dem 1. Januar 2003 nicht gesetzlich, sondern wegen Überschreitens der
Jahresarbeitsentgeltgrenze 2002 (40.500 EUR) privat krankenversichert waren, gilt im Jahre 2015 die
besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze von 49.500,00 EUR. Diese wird im Jahr 2016 auf 50.850,00
EUR angehoben.
Bezugsgröße in der Sozialversicherung
Die Bezugsgröße ist eine Sozialversicherungs-Rechengröße, die die Einkommenseinwicklung im Sinne
der deutschen Rentenversicherung abbildet. Sie hängt eng mit dem Durchschnittsentgelt zusammen.
Aus ihr werden andere Werte, die in den einzelnen Zweigen der deutschen Sozialversicherung
bedeutsam sind, abgeleitet (zum Beispiel Renten- und Arbeitslosenbeiträge für Personen, die ein
vorgeschriebenes Praktikum ohne Arbeitsentgelt ableisten).
Im Rechtskreis West wird die monatliche Bezugsgröße für das Jahr 2016 auf 2.905 EUR und im
Rechtskreis Ost auf 2.520 EUR festgesetzt.
Geringfügigkeitsgrenze
Auch im Jahr 2016 beträgt die monatliche Geringfügigkeitsgrenze 450 EUR.
Familienversicherung bei der BKK
Die Familienversicherung vermittelt für den Ehegatten / Lebenspartner und die Kinder
(Familienangehörige)
eines
Mitglieds
der
gesetzlichen
Krankenversicherung
und
der
2
Pflegeversicherung einen eigenständigen Versicherungsschutz. Im Rahmen der Familienversicherung
werden keine Beiträge erhoben.
Trotz ihrer Ausgestaltung als eigenständige Versicherung hängt die Familienversicherung hinsichtlich
ihrer
Dauer
im
Wesentlichen
von
der
„Stammversicherung“
des
Mitglieds
ab.
Die
Familienversicherung beginnt, wenn ihre Voraussetzungen erfüllt sind; sie endet, wenn eine der
Voraussetzungen entfällt.
Personenkreis
Die Familienversicherung erfasst den Ehegatten, den Lebenspartner und die Kinder des Mitglieds.
Darüber hinaus sind auch die Kinder von familienversicherten Kindern abgesichert.
Ehegatte
Ehegatte ist die mit dem Mitglied durch das familienrechtliche Merkmal der Ehe verbundene Person.
Ob und wie lange eine gültige Ehe besteht, richtet sich nach dem deutschen Familien- und
Personenstandsrecht. Der Verlobte oder Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft ist kein Ehegatte
und diesem auch nicht gleichgestellt. Die Rechtsposition als Ehegatte geht insbesondere mit dem
Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils verloren. Das Getrenntleben lässt den Bestand einer
Ehe unberührt.
Lebenspartner
Lebenspartner ist die Person gleichen Geschlechts, die mit dem Mitglied eine Lebenspartnerschaft
nach dem Lebenspartnergesetz (LPartG) begründet hat.
Kinder
Kinder sind zunächst die im ersten Grad mit dem Mitglied verwandten Kinder sowie Kinder, die nach
einer Adoption die rechtliche Stellung eines Kindes des Annehmenden erlangen. Als Kinder gelten
ferner Pflegekinder. Stiefkinder und Enkel sind dann familienversichert, wenn sie vom Mitglied
überwiegend unterhalten werden (Die Prüfung des überwiegenden Unterhalts erfolgt durch die BKK).
Kinder sind grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres familienversichert. Sie sind darüber
hinaus versichert bis zum 23. Lebensjahr, wenn sie nicht erwerbstätig sind, bzw. bis zum 25.
Lebensjahr, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden. Ohne Altersbegrenzung besteht
eine Familienversicherung wenn sie wegen bestimmter Behinderungen außerstande sind, sich selbst
zu unterhalten und diese Behinderung zeitgleich mit der Familienversicherung bestanden hat.
Voraussetzungen Inlandsaufenthalt
Die
Familienversicherung
setzt
den
Wohnsitz
oder
gewöhnlichen
Aufenthalt
des
Familienangehörigen in Deutschland voraus. Vorschriften des über- oder zwischenstaatlichen Rechts,
die den Auslandsaufenthalt dem Aufenthalt in Deutschland gleichstellen, bleiben unberührt.
3
Vorrangversicherung
Die Familienversicherung ist grundsätzlich nachrangig gegenüber dem Versicherungsschutz, der auf
der Grundlage einer Versicherungspflicht besteht. ( z.B. eigene Versicherung bei Bezug einer
Hinterbliebenenrente)
Versicherungsfreiheit
Versicherungsfreie oder von der Versicherungspflicht befreite Familienangehörige - die sich privat
abgesichert haben - werden von der Familienversicherung nicht erfasst. Dies gilt nicht für die
Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit einer Beschäftigung.
Problematisch ist es, wenn nicht beide Eltern in der gesetzlichen Krankenversicherung Mitglied sind,
sondern einer der beiden privat versichert ist. Hier gilt:
Ist das Gesamteinkommen des privat versicherten Ehegatten in der Regel höher als ein Zwölftel der
Jahresarbeitsentgeltgrenze (2016 sind das 4.687,50 EUR) und höher als das Gesamteinkommen des
gesetzlich Versicherten, sind die Kinder nicht familienversichert. Die Folge: Kinder müssen selber
krankenversichert werden, entweder privat oder freiwillig gesetzlich.
Beispiel :
Ehefrau:
Arbeitnehmerin, gesetzlich in der BKK krankenversichert, mtl. Einkommen 2.500 EUR
Ehegatte
Arbeitnehmer, privat krankenversichert, mtl. Einkommen 5.000 EUR
Kinder
12 und 16 Jahre
Lösung:
Eine Familienversicherung der Kinder ist ausgeschlossen, da das Einkommen des Ehegatten 4.687,50
EUR monatlich übersteigt und höher als das Gesamteinkommen seiner Frau ist.
Die Kinder müssten sich freiwillig bei der BKK oder privat krankenversichern.
4
Ist das Gesamteinkommen des privat versicherten Ehegatten zwar höher als das des Partners, liegt es
aber unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze, sind die Kinder beitragsfrei familienversichert. Das
gilt auch, wenn das Gesamteinkommen des gesetzlich versicherten Ehegatten höher ist als das des
privat versicherten Partners und wenn die Eltern nicht verheiratet sind – auch dann ist eine
beitragsfreie Familienversicherung beim gesetzlich versicherten Elternteil möglich.
Beispiel:
Ehefrau:
Arbeitnehmerin, gesetzlich krankenversichert bei der BKK, mtl. Einkommen 2.500 EUR
Ehegatte:
Beamter, privat krankenversichert, mtl. Einkommen 3.000 EUR
Kinder:
12 und 16 Jahre
Lösung:
Die Familienversicherung der Kinder bei der BKK ist möglich, da das Einkommen des privat
krankenversicherten Ehegatten 4.687,50 EUR nicht übersteigt. Dabei ist es unerheblich, dass das
Gesamteinkommen des Ehegatten das Einkommen der bei der BKK versicherten Ehefrau übersteigt.
Wenn beide Eltern privat versichert sind, haben die Kinder keine Möglichkeit auf eine beitragsfreie
Familienversicherung – und auch nicht auf eine freiwillige gesetzliche Versicherung. Bei einer solchen
Konstellation ist nur eine private Krankenversicherung für den Nachwuchs möglich.
Hauptberuflich selbstständige Tätigkeit
Die Familienversicherung ist ausgeschlossen für Familienangehörige, die hauptberuflich selbstständig
erwerbstätig sind. Hauptberuflich ist eine selbstständige Erwerbstätigkeit dann, wenn sie von der
wirtschaftlichen Bedeutung und vom zeitlichen Aufwand her den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit
darstellt.
5
Gesamteinkommen
Die Familienversicherung ist ausgeschlossen, wenn der Familienangehörige ein Gesamteinkommen
hat, das regelmäßig im Jahr 2016 im Monat 415 EUR überschreitet. Bei Ausübung einer geringfügigen
Beschäftigung gilt eine Einkommensgrenze von mtl. 450 €. Unter dem Gesamteinkommen ist die
Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts zu verstehen; bei Renten wird der
Zahlbetrag ohne den auf Kindererziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt.
Zuständige Krankenkasse
Die Familienversicherung wird bei der Krankenkasse geführt, bei der die Mitgliedschaft des
Angehörigen, über den die Familienversicherung hergeleitet wird (Stammversicherter), besteht. Sind
die Voraussetzungen der Familienversicherung mehrfach erfüllt (z. B. durch die Mitgliedschaft des
Vaters und der Mutter), besteht ein Wahlrecht in Bezug auf die Durchführung der
Familienversicherung.
Beitragssätze 2016
Krankenversicherung
Der allgemeine Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt weiterhin 14,6 Prozent
(Die Beitragslastverteilung erfolgt paritätisch, d.h. jeweils 50 Prozent tragen Arbeitgeber und
Arbeitnehmer). Der ermäßigte Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 14,0
Prozent. Dieser Beitragssatz kommt zur Anwendung, wenn kein Anspruch auf Krankengeld besteht,
zum Beispiel in der Passivphase der Altersteilzeitarbeit, wenn feststeht, dass der Arbeitnehmer im
Anschluss an die Freistellungsphase aus dem Erwerbsleben ausscheidet. Auch hier gilt die
paritätische Beitragsverteilung.
Soweit der Finanzbedarf einer Krankenkasse durch die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht
gedeckt ist, hat sie in ihrer Satzung zu bestimmen, dass von ihren Mitgliedern ein
einkommensabhängiger Zusatzbeitrag erhoben wird. Der einkommensabhängige Zusatzbeitrag wird
als Prozentsatz der beitragspflichtigen Einnahmen erhoben (kassenindividueller Zusatzbeitragssatz)
und ist allein vom Arbeitnehmer zu tragen.
Für bestimmte Personenkreise wird der Zusatzbeitrag anstatt in Höhe des kassenindividuellen
Zusatzbeitragssatzes obligatorisch in Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes erhoben. Dies
erfolgt jährlich bis zum 1. November mit Wirkung für das gesamte folgende Kalenderjahr vom
Bundesministerium
für
Gesundheit.
Für
das
Jahr
2016
beträgt
der
durchschnittliche
Zusatzbeitragssatz 1,1 Prozent. Auch der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz ist allein vom
Arbeitnehmer zu tragen.
Unser Zusatzbeitragssatz liegt bei 1,0 Prozent, ist also weiterhin
unterdurchschnittlich und aufgrund unserer soliden Finanzen stabil.
6
Pflegeversicherung
Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung ist bereits zum 01.01.2015 auf 2,35 Prozent gestiegen. Im
Jahr 2016 wird es hier keine Änderungen geben. Insofern tragen Arbeitnehmer und Arbeitgeber
jeweils 1,175 Prozent der Beiträge. In Sachsen bestehen in der Pflegeversicherung Unterschiede in
der Beitragsverteilung gegenüber den übrigen Bundesländern: Dort tragen die Arbeitgeber die
Beiträge zur Pflegeversicherung aus 0,675 Prozent und die Arbeitnehmer aus 1,675 Prozent.
Kinderlose zahlen in der Pflegeversicherung in jedem Fall einen Beitragszuschlag in Höhe von 0,25
Prozent, der allein von ihnen zu tragen ist. Somit beläuft sich der Beitragssatz für kinderlose
Arbeitnehmer auf 1,425 Prozent und im Bundesland Sachsen auf 1,925 Prozent.
Rentenversicherung
Der Beitragssatz in der Rentenversicherung beträgt auch im Jahre 2016 18,7 Prozent. Er wird
paritätisch von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen. Nach dem Rentenversicherungsbericht 2014
soll er bis 2018 unverändert auf diesem Niveau bleiben.
Der Beitragssatz in der knappschaftlichen Rentenversicherung liegt auch im Jahr 2016 unverändert
bei 24,8 Prozent. Mit einer Änderung wird erst ab 2019 gerechnet. Die Arbeitnehmer zahlen den
gleichen Prozentsatz, wie in der allgemeinen Rentenversicherung (9,35 %). Die Arbeitgeber tragen
die Differenz von 15,45 % allein. Es besteht also keine Gleichverteilung in der Knappschaftlichen
Rentenversicherung.
Arbeitslosenversicherung
Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung beträgt auch im Jahr 2016 3,0 Prozent. Auch hier gilt
die paritätische Beitragsverteilung.
Krankengeld
Grundlage für die Berechnung des Krankengelds ist das Regelentgelt (Brutto-Arbeitsentgelt).
Berechnet wird dies aus dem regelmäßig erzielten Arbeitsentgelt oder aus dem Arbeitseinkommen.
Durch die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung auf 50.850,00 EUR
erhöht sich das kalendertägliche Höchstregelentgelt ab dem 1. Januar 2016 auf 141,25 EUR.
Allerdings darf das Krankengeld (brutto) höchstens 70 % des sog. Regelentgelts betragen. Daraus
ergibt sich für das Jahr 2016 ein Höchstkrankengeld von 98,88 EUR.
Ab 1. Januar 2016 neue AU-Bescheinigung
Zum 1. Januar 2016 werden die bisher gültigen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (AUBescheinigungen) durch neue Formulare ersetzt. In der neuen Bescheinigung werden die bisherige
AU-Bescheinigung und der sogenannte Auszahlschein (für Krankengeld) zusammengeführt. Die
standardisierte AU-Bescheinigung kann aufgrund der einheitlichen Form leichter vom Arzt ausgefüllt
werden. Zudem erhält der Versicherte einen eigenen Durchschlag der Krankschreibung und kann so
nachvollziehen, wann eine neue AU-Bescheinigung ausgestellt werden muss. Dies soll einen
7
lückenlosen Krankengeldbezug gewährleisten und das Verfahren insbesondere bei längerer
Krankschreibung eines Arbeitnehmers erleichtern.
Auszahlschein entfällt
Bislang erhalten Arbeitnehmer bei längerer Erkrankung nach Ablauf der Entgeltfortzahlung von ihrer
Krankenkasse einen speziellen Vordruck, den sogenannten Auszahlschein. Dieser ist beim
behandelnden Arzt vorzulegen, der ihn ausfüllt, und vom Versicherten wieder an die Krankenkasse zu
senden, um das Krankengeld zu erhalten. Gab es hierbei Verzögerungen kam es häufig zu Kürzungen
oder zum Wegfall des Krankengeldes. Die soll durch die neuen Formulare ab 2016 vermieden
werden.
Weitere Änderungen in der Pflegeversicherung
Erste Änderungen, welche insbesondere mit dem Pflegestärkungsgesetz II im November 2015
beschlossen wurden, treten bereits zum 1.Januar.2016 in Kraft. Außerdem ergeben sich durch
weitere Gesetze Änderungen im Pflegebereich.
Pflegebedürftige und auch ihre Angehörigen werden zukünftig von den Pflegekassen noch besser
dabei unterstützt werden, aus den verschiedenen (Pflege-) Angeboten die für sie am besten
passenden Leistungen nach ihren Bedarfen und Wünschen zusammenstellen zu können. Die
Pflegeberatung erstellt hier bei Bedarf und auf Wunsch der Anspruchsberechtigten auch einen
individuellen Versorgungsplan.
Die zuständige Pflegekasse bei der BKK wird zunächst ihre Versicherten unverzüglich nach Eingang
eines Antrags über die Leistungen der Pflegeversicherung informieren und hierbei insbesondere auf
die unentgeltliche Pflegeberatung der Pflegekassen, den nächstgelegenen Pflegestützpunkt sowie zu
den die Leistungs- und Preisvergleichslisten über die regional verfügbare Pflege- und
Unterstützungsangebote informieren.
Für die Pflegeberatung wird die Pflegekasse bei der BKK fortan jedem Anspruchsberechtigten auf
Pflegeberatung einen zuständigen Pflegeberater oder eine zuständige Pflegberaterin benennen.
Diese qualifizierte Beratungsfachkraft ist dann für die Erst- und alle Folgeberatungen persönlich
zuständig. Anspruchsberechtigte können sich somit zu künftig mit allen Fragen an ihre persönlichen
Mitarbeiter der Pflegeberatung der Pflegekasse bzw. der zuständigen Beratungsstelle wenden.
Da eine zeitnahe Pflegeberatung für die Betroffenen wichtig ist, wird die Pflegekasse bei der BKK
demjenigen, der einen Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung stellt, künftig innerhalb von
zwei Wochen eine Pflegeberatung anbieten. Ausgenommen sind hierbei nur einmalige oder
monatliche Anträge auf Kostenerstattung. Auch die Angehörigen und nahestehende Pflegpersonen
erhalten erstmals einen eigenständigen Anspruch auf Pflegeberatung, wenn die Pflegebedürftigen
zustimmen. Damit erhalten Angehörigen mehr Unterstützung für die Organisation der Pflege.
8
Daneben werden die verschiedenen Beratungsangebote vor Ort für Pflegebedürftige besser
aufeinander abgestimmt werden, damit die örtlichen Beratungsstellen besser zusammenarbeiten
können.
Außerdem werden die Pflegekassen zukünftig die Möglichkeit schaffen bzw. ausbauen, einen
Überblick über die regional verfügbare Pflege- und Unterstützungsangebote einschließlich der Kosten
im Internet zu veröffentlichen und dabei benutzerfreundliche Suchmöglichkeiten für die Betroffenen
vorzusehen.
Auch die ärztliche Versorgung der Bewohner von stationären Pflegeeinrichtungen wird nochmals
verbessert. Durch das Hospiz- und Palliativgesetz, welches ebenfalls 2015 verabschiedet wurde,
werden stationäre Pflegeeinrichtungen nunmehr verpflichtet, Kooperationsvereinbarungen mit
niedergelassenen Haus-, Fach- und Zahnärzten zu schließen. Darüber informieren die
Landesverbände der Pflegekassen im Rahmen der Pflegetransparenzberichte. Ergänzt wird diese
Informationspflicht um Informationen zur Zusammenarbeit der stationären Pflegeeinrichtungen mit
einem Hospiz- und Palliativnetz.
Bereits ab 2016 wird die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes, also die Leistung der
Pflegeversicherung für selbstbeschaffte Pflegehilfen (zumeist Angehörige), während einer
Kurzzeitpflege für bis zu acht Wochen (bislang vier Wochen) und während einer Verhinderungspflege
für bis zu sechs Wochen (bislang vier Wochen) je Kalenderjahr fortgewährt. Kurzzeitpflege kann
beispielsweise notwendig sein, wenn der pflegende Angehörige eine kurzzeitige Auszeit nehmen
muss oder nach einem Krankenhausaufenthalt des Pflegebedürftigen, wenn intensivere Pflege in der
Häuslichkeit durch den Angehörigen nicht leistbar ist. Die Verhinderungspflege stellt eine weitere
Entlastungsmöglichkeit dar. Sie beinhaltet den Einsatz einer (professionellen) Pflegekraft als Ersatz
für den pflegenden Angehörigen, wenn dieser krank ist oder in Urlaub geht.
Die Leistungen der Pflegeversicherung schließen ausdrücklich die Sterbebegleitung mit ein.
Der Zugang von Pflegebedürftigen zu Maßnahmen der Rehabilitation und der Prävention werden
ebenfalls
gestärkt,
indem
die
Pflegekassen
und
die
Medizinischen
Dienste
zukünftig
weiterentwickelte Verfahren zur Klärung des Präventions- Rehabilitationsbedarfs anwenden.
In diesem Zusammenhang werden die Pflegekassen außerdem sog. primärpräventiven Leistungen in
stationären Pflegeeinrichtungen auf den Weg bringen. Ziel ist, die gesundheitliche Situation der
Pflegebedürftigen zu verbessern und gesundheitliche Ressourcen und Fähigkeiten zu stärken. Durch
das Präventionsgesetz werden die Pflegekassen hierzu im Jahr 2016 insgesamt rund 21 Millionen
Euro zur Verfügung stellen.
Patientinnen und Patienten, die nicht dauerhaft pflegebedürftig sind, erhalten nach einer
Krankenhausbehandlung Anspruch auf Übergangspflege (häusliche Krankenpflege, Haushaltshilfe
sowie Kurzzeitpflege) als Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung durch entsprechende
Regelungen im Krankenhausstrukturgesetz.
9