Was ändert sich zum Jahreswechsel 2015/2016 Routinemäßig werden zum Jahreswechsel die sogenannten Rechengrößen nach oben angepasst. Nach der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2016 gelten für das kommende Jahr die folgenden Werte / Größen für die Entgeltabrechnung. Inhalt Was ändert sich zum Jahreswechsel 2015/2016 .................................................................................... 1 Beitragsbemessungsgrenzen ................................................................................................................... 1 Jahresarbeitsentgeltgrenze ..................................................................................................................... 2 Bezugsgröße in der Sozialversicherung ................................................................................................... 2 Geringfügigkeitsgrenze ........................................................................................................................... 2 Familienversicherung bei der BKK ........................................................................................................... 2 Beitragssätze 2016 .................................................................................................................................. 6 Krankengeld............................................................................................................................................. 7 Ab 1. Januar 2016 neue AU-Bescheinigung ............................................................................................. 7 Weitere Änderungen in der Pflegeversicherung...................................................................................... 8 Beitragsbemessungsgrenzen Der Beitrag zur Sozialversicherung wird nach dem individuell erzielten Arbeitsentgelt, höchstens jedoch bis zur Beitragsbemessungsgrenze, erhoben. Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der allgemeinen Renten- und in der Arbeitslosenversicherung steigt 2016 monatlich auf 6.200 EUR im Rechtskreis West und auf 5.400 EUR im Rechtskreis Ost. In der knappschaftlichen Rentenversicherung beträgt die monatliche Beitragsbemessungsgrenze 7.650 EUR im Rechtskreis West und 6.650 EUR im Rechtskreis Ost. Die monatliche Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung wird für das Jahr 2016 bundeseinheitlich auf 4.237,50 EUR festgesetzt. 1 Werte in EUR BBG RV / ALV jährlich monatlich kalendertäglich West 74.400,00 6.200,00 206,67 Ost 64.800,00 5.400,00 180,00 West 91.800,00 7.650,00 255,00 Ost 79.800,00 6.650,00 221,67 50.850,00 4.237,50 141,25 Knappschaftliche RV BBG BBG KV / PV Jahresarbeitsentgeltgrenze Arbeitnehmer sind krankenversicherungsfrei, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt bei vorausschauender Betrachtung die Jahresarbeitsentgeltgrenze des Jahres 2015 (54.900,00 EUR) die die des folgenden Jahres (2016) übersteigt. Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze (Versicherungspflichtgrenze) wird im Jahr 2016 auf 56.250,00 EUR erhöht. Für Arbeitnehmer, die vor dem 1. Januar 2003 nicht gesetzlich, sondern wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze 2002 (40.500 EUR) privat krankenversichert waren, gilt im Jahre 2015 die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze von 49.500,00 EUR. Diese wird im Jahr 2016 auf 50.850,00 EUR angehoben. Bezugsgröße in der Sozialversicherung Die Bezugsgröße ist eine Sozialversicherungs-Rechengröße, die die Einkommenseinwicklung im Sinne der deutschen Rentenversicherung abbildet. Sie hängt eng mit dem Durchschnittsentgelt zusammen. Aus ihr werden andere Werte, die in den einzelnen Zweigen der deutschen Sozialversicherung bedeutsam sind, abgeleitet (zum Beispiel Renten- und Arbeitslosenbeiträge für Personen, die ein vorgeschriebenes Praktikum ohne Arbeitsentgelt ableisten). Im Rechtskreis West wird die monatliche Bezugsgröße für das Jahr 2016 auf 2.905 EUR und im Rechtskreis Ost auf 2.520 EUR festgesetzt. Geringfügigkeitsgrenze Auch im Jahr 2016 beträgt die monatliche Geringfügigkeitsgrenze 450 EUR. Familienversicherung bei der BKK Die Familienversicherung vermittelt für den Ehegatten / Lebenspartner und die Kinder (Familienangehörige) eines Mitglieds der gesetzlichen Krankenversicherung und der 2 Pflegeversicherung einen eigenständigen Versicherungsschutz. Im Rahmen der Familienversicherung werden keine Beiträge erhoben. Trotz ihrer Ausgestaltung als eigenständige Versicherung hängt die Familienversicherung hinsichtlich ihrer Dauer im Wesentlichen von der „Stammversicherung“ des Mitglieds ab. Die Familienversicherung beginnt, wenn ihre Voraussetzungen erfüllt sind; sie endet, wenn eine der Voraussetzungen entfällt. Personenkreis Die Familienversicherung erfasst den Ehegatten, den Lebenspartner und die Kinder des Mitglieds. Darüber hinaus sind auch die Kinder von familienversicherten Kindern abgesichert. Ehegatte Ehegatte ist die mit dem Mitglied durch das familienrechtliche Merkmal der Ehe verbundene Person. Ob und wie lange eine gültige Ehe besteht, richtet sich nach dem deutschen Familien- und Personenstandsrecht. Der Verlobte oder Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft ist kein Ehegatte und diesem auch nicht gleichgestellt. Die Rechtsposition als Ehegatte geht insbesondere mit dem Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils verloren. Das Getrenntleben lässt den Bestand einer Ehe unberührt. Lebenspartner Lebenspartner ist die Person gleichen Geschlechts, die mit dem Mitglied eine Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnergesetz (LPartG) begründet hat. Kinder Kinder sind zunächst die im ersten Grad mit dem Mitglied verwandten Kinder sowie Kinder, die nach einer Adoption die rechtliche Stellung eines Kindes des Annehmenden erlangen. Als Kinder gelten ferner Pflegekinder. Stiefkinder und Enkel sind dann familienversichert, wenn sie vom Mitglied überwiegend unterhalten werden (Die Prüfung des überwiegenden Unterhalts erfolgt durch die BKK). Kinder sind grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres familienversichert. Sie sind darüber hinaus versichert bis zum 23. Lebensjahr, wenn sie nicht erwerbstätig sind, bzw. bis zum 25. Lebensjahr, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden. Ohne Altersbegrenzung besteht eine Familienversicherung wenn sie wegen bestimmter Behinderungen außerstande sind, sich selbst zu unterhalten und diese Behinderung zeitgleich mit der Familienversicherung bestanden hat. Voraussetzungen Inlandsaufenthalt Die Familienversicherung setzt den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Familienangehörigen in Deutschland voraus. Vorschriften des über- oder zwischenstaatlichen Rechts, die den Auslandsaufenthalt dem Aufenthalt in Deutschland gleichstellen, bleiben unberührt. 3 Vorrangversicherung Die Familienversicherung ist grundsätzlich nachrangig gegenüber dem Versicherungsschutz, der auf der Grundlage einer Versicherungspflicht besteht. ( z.B. eigene Versicherung bei Bezug einer Hinterbliebenenrente) Versicherungsfreiheit Versicherungsfreie oder von der Versicherungspflicht befreite Familienangehörige - die sich privat abgesichert haben - werden von der Familienversicherung nicht erfasst. Dies gilt nicht für die Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit einer Beschäftigung. Problematisch ist es, wenn nicht beide Eltern in der gesetzlichen Krankenversicherung Mitglied sind, sondern einer der beiden privat versichert ist. Hier gilt: Ist das Gesamteinkommen des privat versicherten Ehegatten in der Regel höher als ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze (2016 sind das 4.687,50 EUR) und höher als das Gesamteinkommen des gesetzlich Versicherten, sind die Kinder nicht familienversichert. Die Folge: Kinder müssen selber krankenversichert werden, entweder privat oder freiwillig gesetzlich. Beispiel : Ehefrau: Arbeitnehmerin, gesetzlich in der BKK krankenversichert, mtl. Einkommen 2.500 EUR Ehegatte Arbeitnehmer, privat krankenversichert, mtl. Einkommen 5.000 EUR Kinder 12 und 16 Jahre Lösung: Eine Familienversicherung der Kinder ist ausgeschlossen, da das Einkommen des Ehegatten 4.687,50 EUR monatlich übersteigt und höher als das Gesamteinkommen seiner Frau ist. Die Kinder müssten sich freiwillig bei der BKK oder privat krankenversichern. 4 Ist das Gesamteinkommen des privat versicherten Ehegatten zwar höher als das des Partners, liegt es aber unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze, sind die Kinder beitragsfrei familienversichert. Das gilt auch, wenn das Gesamteinkommen des gesetzlich versicherten Ehegatten höher ist als das des privat versicherten Partners und wenn die Eltern nicht verheiratet sind – auch dann ist eine beitragsfreie Familienversicherung beim gesetzlich versicherten Elternteil möglich. Beispiel: Ehefrau: Arbeitnehmerin, gesetzlich krankenversichert bei der BKK, mtl. Einkommen 2.500 EUR Ehegatte: Beamter, privat krankenversichert, mtl. Einkommen 3.000 EUR Kinder: 12 und 16 Jahre Lösung: Die Familienversicherung der Kinder bei der BKK ist möglich, da das Einkommen des privat krankenversicherten Ehegatten 4.687,50 EUR nicht übersteigt. Dabei ist es unerheblich, dass das Gesamteinkommen des Ehegatten das Einkommen der bei der BKK versicherten Ehefrau übersteigt. Wenn beide Eltern privat versichert sind, haben die Kinder keine Möglichkeit auf eine beitragsfreie Familienversicherung – und auch nicht auf eine freiwillige gesetzliche Versicherung. Bei einer solchen Konstellation ist nur eine private Krankenversicherung für den Nachwuchs möglich. Hauptberuflich selbstständige Tätigkeit Die Familienversicherung ist ausgeschlossen für Familienangehörige, die hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind. Hauptberuflich ist eine selbstständige Erwerbstätigkeit dann, wenn sie von der wirtschaftlichen Bedeutung und vom zeitlichen Aufwand her den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstellt. 5 Gesamteinkommen Die Familienversicherung ist ausgeschlossen, wenn der Familienangehörige ein Gesamteinkommen hat, das regelmäßig im Jahr 2016 im Monat 415 EUR überschreitet. Bei Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung gilt eine Einkommensgrenze von mtl. 450 €. Unter dem Gesamteinkommen ist die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts zu verstehen; bei Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf Kindererziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt. Zuständige Krankenkasse Die Familienversicherung wird bei der Krankenkasse geführt, bei der die Mitgliedschaft des Angehörigen, über den die Familienversicherung hergeleitet wird (Stammversicherter), besteht. Sind die Voraussetzungen der Familienversicherung mehrfach erfüllt (z. B. durch die Mitgliedschaft des Vaters und der Mutter), besteht ein Wahlrecht in Bezug auf die Durchführung der Familienversicherung. Beitragssätze 2016 Krankenversicherung Der allgemeine Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt weiterhin 14,6 Prozent (Die Beitragslastverteilung erfolgt paritätisch, d.h. jeweils 50 Prozent tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer). Der ermäßigte Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 14,0 Prozent. Dieser Beitragssatz kommt zur Anwendung, wenn kein Anspruch auf Krankengeld besteht, zum Beispiel in der Passivphase der Altersteilzeitarbeit, wenn feststeht, dass der Arbeitnehmer im Anschluss an die Freistellungsphase aus dem Erwerbsleben ausscheidet. Auch hier gilt die paritätische Beitragsverteilung. Soweit der Finanzbedarf einer Krankenkasse durch die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht gedeckt ist, hat sie in ihrer Satzung zu bestimmen, dass von ihren Mitgliedern ein einkommensabhängiger Zusatzbeitrag erhoben wird. Der einkommensabhängige Zusatzbeitrag wird als Prozentsatz der beitragspflichtigen Einnahmen erhoben (kassenindividueller Zusatzbeitragssatz) und ist allein vom Arbeitnehmer zu tragen. Für bestimmte Personenkreise wird der Zusatzbeitrag anstatt in Höhe des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes obligatorisch in Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes erhoben. Dies erfolgt jährlich bis zum 1. November mit Wirkung für das gesamte folgende Kalenderjahr vom Bundesministerium für Gesundheit. Für das Jahr 2016 beträgt der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz 1,1 Prozent. Auch der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz ist allein vom Arbeitnehmer zu tragen. Unser Zusatzbeitragssatz liegt bei 1,0 Prozent, ist also weiterhin unterdurchschnittlich und aufgrund unserer soliden Finanzen stabil. 6 Pflegeversicherung Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung ist bereits zum 01.01.2015 auf 2,35 Prozent gestiegen. Im Jahr 2016 wird es hier keine Änderungen geben. Insofern tragen Arbeitnehmer und Arbeitgeber jeweils 1,175 Prozent der Beiträge. In Sachsen bestehen in der Pflegeversicherung Unterschiede in der Beitragsverteilung gegenüber den übrigen Bundesländern: Dort tragen die Arbeitgeber die Beiträge zur Pflegeversicherung aus 0,675 Prozent und die Arbeitnehmer aus 1,675 Prozent. Kinderlose zahlen in der Pflegeversicherung in jedem Fall einen Beitragszuschlag in Höhe von 0,25 Prozent, der allein von ihnen zu tragen ist. Somit beläuft sich der Beitragssatz für kinderlose Arbeitnehmer auf 1,425 Prozent und im Bundesland Sachsen auf 1,925 Prozent. Rentenversicherung Der Beitragssatz in der Rentenversicherung beträgt auch im Jahre 2016 18,7 Prozent. Er wird paritätisch von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen. Nach dem Rentenversicherungsbericht 2014 soll er bis 2018 unverändert auf diesem Niveau bleiben. Der Beitragssatz in der knappschaftlichen Rentenversicherung liegt auch im Jahr 2016 unverändert bei 24,8 Prozent. Mit einer Änderung wird erst ab 2019 gerechnet. Die Arbeitnehmer zahlen den gleichen Prozentsatz, wie in der allgemeinen Rentenversicherung (9,35 %). Die Arbeitgeber tragen die Differenz von 15,45 % allein. Es besteht also keine Gleichverteilung in der Knappschaftlichen Rentenversicherung. Arbeitslosenversicherung Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung beträgt auch im Jahr 2016 3,0 Prozent. Auch hier gilt die paritätische Beitragsverteilung. Krankengeld Grundlage für die Berechnung des Krankengelds ist das Regelentgelt (Brutto-Arbeitsentgelt). Berechnet wird dies aus dem regelmäßig erzielten Arbeitsentgelt oder aus dem Arbeitseinkommen. Durch die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung auf 50.850,00 EUR erhöht sich das kalendertägliche Höchstregelentgelt ab dem 1. Januar 2016 auf 141,25 EUR. Allerdings darf das Krankengeld (brutto) höchstens 70 % des sog. Regelentgelts betragen. Daraus ergibt sich für das Jahr 2016 ein Höchstkrankengeld von 98,88 EUR. Ab 1. Januar 2016 neue AU-Bescheinigung Zum 1. Januar 2016 werden die bisher gültigen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (AUBescheinigungen) durch neue Formulare ersetzt. In der neuen Bescheinigung werden die bisherige AU-Bescheinigung und der sogenannte Auszahlschein (für Krankengeld) zusammengeführt. Die standardisierte AU-Bescheinigung kann aufgrund der einheitlichen Form leichter vom Arzt ausgefüllt werden. Zudem erhält der Versicherte einen eigenen Durchschlag der Krankschreibung und kann so nachvollziehen, wann eine neue AU-Bescheinigung ausgestellt werden muss. Dies soll einen 7 lückenlosen Krankengeldbezug gewährleisten und das Verfahren insbesondere bei längerer Krankschreibung eines Arbeitnehmers erleichtern. Auszahlschein entfällt Bislang erhalten Arbeitnehmer bei längerer Erkrankung nach Ablauf der Entgeltfortzahlung von ihrer Krankenkasse einen speziellen Vordruck, den sogenannten Auszahlschein. Dieser ist beim behandelnden Arzt vorzulegen, der ihn ausfüllt, und vom Versicherten wieder an die Krankenkasse zu senden, um das Krankengeld zu erhalten. Gab es hierbei Verzögerungen kam es häufig zu Kürzungen oder zum Wegfall des Krankengeldes. Die soll durch die neuen Formulare ab 2016 vermieden werden. Weitere Änderungen in der Pflegeversicherung Erste Änderungen, welche insbesondere mit dem Pflegestärkungsgesetz II im November 2015 beschlossen wurden, treten bereits zum 1.Januar.2016 in Kraft. Außerdem ergeben sich durch weitere Gesetze Änderungen im Pflegebereich. Pflegebedürftige und auch ihre Angehörigen werden zukünftig von den Pflegekassen noch besser dabei unterstützt werden, aus den verschiedenen (Pflege-) Angeboten die für sie am besten passenden Leistungen nach ihren Bedarfen und Wünschen zusammenstellen zu können. Die Pflegeberatung erstellt hier bei Bedarf und auf Wunsch der Anspruchsberechtigten auch einen individuellen Versorgungsplan. Die zuständige Pflegekasse bei der BKK wird zunächst ihre Versicherten unverzüglich nach Eingang eines Antrags über die Leistungen der Pflegeversicherung informieren und hierbei insbesondere auf die unentgeltliche Pflegeberatung der Pflegekassen, den nächstgelegenen Pflegestützpunkt sowie zu den die Leistungs- und Preisvergleichslisten über die regional verfügbare Pflege- und Unterstützungsangebote informieren. Für die Pflegeberatung wird die Pflegekasse bei der BKK fortan jedem Anspruchsberechtigten auf Pflegeberatung einen zuständigen Pflegeberater oder eine zuständige Pflegberaterin benennen. Diese qualifizierte Beratungsfachkraft ist dann für die Erst- und alle Folgeberatungen persönlich zuständig. Anspruchsberechtigte können sich somit zu künftig mit allen Fragen an ihre persönlichen Mitarbeiter der Pflegeberatung der Pflegekasse bzw. der zuständigen Beratungsstelle wenden. Da eine zeitnahe Pflegeberatung für die Betroffenen wichtig ist, wird die Pflegekasse bei der BKK demjenigen, der einen Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung stellt, künftig innerhalb von zwei Wochen eine Pflegeberatung anbieten. Ausgenommen sind hierbei nur einmalige oder monatliche Anträge auf Kostenerstattung. Auch die Angehörigen und nahestehende Pflegpersonen erhalten erstmals einen eigenständigen Anspruch auf Pflegeberatung, wenn die Pflegebedürftigen zustimmen. Damit erhalten Angehörigen mehr Unterstützung für die Organisation der Pflege. 8 Daneben werden die verschiedenen Beratungsangebote vor Ort für Pflegebedürftige besser aufeinander abgestimmt werden, damit die örtlichen Beratungsstellen besser zusammenarbeiten können. Außerdem werden die Pflegekassen zukünftig die Möglichkeit schaffen bzw. ausbauen, einen Überblick über die regional verfügbare Pflege- und Unterstützungsangebote einschließlich der Kosten im Internet zu veröffentlichen und dabei benutzerfreundliche Suchmöglichkeiten für die Betroffenen vorzusehen. Auch die ärztliche Versorgung der Bewohner von stationären Pflegeeinrichtungen wird nochmals verbessert. Durch das Hospiz- und Palliativgesetz, welches ebenfalls 2015 verabschiedet wurde, werden stationäre Pflegeeinrichtungen nunmehr verpflichtet, Kooperationsvereinbarungen mit niedergelassenen Haus-, Fach- und Zahnärzten zu schließen. Darüber informieren die Landesverbände der Pflegekassen im Rahmen der Pflegetransparenzberichte. Ergänzt wird diese Informationspflicht um Informationen zur Zusammenarbeit der stationären Pflegeeinrichtungen mit einem Hospiz- und Palliativnetz. Bereits ab 2016 wird die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes, also die Leistung der Pflegeversicherung für selbstbeschaffte Pflegehilfen (zumeist Angehörige), während einer Kurzzeitpflege für bis zu acht Wochen (bislang vier Wochen) und während einer Verhinderungspflege für bis zu sechs Wochen (bislang vier Wochen) je Kalenderjahr fortgewährt. Kurzzeitpflege kann beispielsweise notwendig sein, wenn der pflegende Angehörige eine kurzzeitige Auszeit nehmen muss oder nach einem Krankenhausaufenthalt des Pflegebedürftigen, wenn intensivere Pflege in der Häuslichkeit durch den Angehörigen nicht leistbar ist. Die Verhinderungspflege stellt eine weitere Entlastungsmöglichkeit dar. Sie beinhaltet den Einsatz einer (professionellen) Pflegekraft als Ersatz für den pflegenden Angehörigen, wenn dieser krank ist oder in Urlaub geht. Die Leistungen der Pflegeversicherung schließen ausdrücklich die Sterbebegleitung mit ein. Der Zugang von Pflegebedürftigen zu Maßnahmen der Rehabilitation und der Prävention werden ebenfalls gestärkt, indem die Pflegekassen und die Medizinischen Dienste zukünftig weiterentwickelte Verfahren zur Klärung des Präventions- Rehabilitationsbedarfs anwenden. In diesem Zusammenhang werden die Pflegekassen außerdem sog. primärpräventiven Leistungen in stationären Pflegeeinrichtungen auf den Weg bringen. Ziel ist, die gesundheitliche Situation der Pflegebedürftigen zu verbessern und gesundheitliche Ressourcen und Fähigkeiten zu stärken. Durch das Präventionsgesetz werden die Pflegekassen hierzu im Jahr 2016 insgesamt rund 21 Millionen Euro zur Verfügung stellen. Patientinnen und Patienten, die nicht dauerhaft pflegebedürftig sind, erhalten nach einer Krankenhausbehandlung Anspruch auf Übergangspflege (häusliche Krankenpflege, Haushaltshilfe sowie Kurzzeitpflege) als Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung durch entsprechende Regelungen im Krankenhausstrukturgesetz. 9
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