Finanzielle Leistungen für Schwangere und junge Familien

Finanzielle Leistungen für Schwangere und junge Familien (Stand 1. Januar 2016) Was? Mutterschaftsgeld (Rechtsanspruch) Welche Bedingung? 
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Arbeitnehmerverhältnis zu Beginn der Mutterschutzfrist Familienversichert und zwischen Anfang des 5. Monats und Anfang des 10. Mo‐
nats mindestens 12 Wochen krankenver‐
sicherungspflichtig oder geringfügig be‐
schäftigt Wann beantragen? Wo beantragen? Kurz vor Beginn der Mutter‐
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schutzfrist, am besten 7 Wochen vor dem errechnetem Geburts‐
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termin Zulässig gekündigt während der Schwan‐
gerschaft Krankenkasse (bei Pflichtversicher‐
ten) Bundesversicherungsamt Villemombler Straße 7 B, 53123 Bonn (bei Familien‐ und Privatversicher‐
ten) http://www.mutterschaftsgeld.de/ Ärztliche Bescheinigung über voraus‐
sichtlichen Geburtstermin an die Kran‐
kenkasse schicken. Antrag. an das Bundesversicherungsamt kann über o.g. Internetadresse ausge‐
druckt werden. Mit ärztlicher Bescheini‐
gung über voraussichtlichen Geburts‐
termin dann den Antrag nach Bonn schicken. Mutterschaftsgeld (Rechtsanspruch) Kindergeld ab 1.1.2015 (Rechtsanspruch) 
Bezug von Arbeitslosengeld I (ALG I) 
Einstellungsbescheid des ALG I von der Agentur für Arbeit Weitere Informationen unter: www.arbeitsagentur.de/zentraler‐
Content/A09‐Kindergeld/A091‐
steuerrechtliche‐
Leistungen/Allgemein/Kindergeld.html Wieviel? Pflichtkrankenversicherte: Höhe des Nettolohnes (setzt sich zusam‐
men aus bis zu 13 Euro pro Tag von der Krankenkasse und der Restbetrag vom Arbeitgeber) Privatversicherte: Wie lange? Während der gesetzlichen Mutterschutzfrist, d.h. 6 Wochen vor bis 8 Wochen nach der Geburt (bei komplizierten und Mehr‐
lingsgeburten bis zu 12 Wochen nach der Geburt) Nettolohn minus 390 Euro (Anteil der Krankenkasse wird nicht gezahlt); einmalig (Antrag Bundesversicherungsamt, Bonn) Geringfügig Beschäftigte: Einmalig (Antrag: Bundesversicherungsamt, Bonn) Kurz vor Beginn der Mutter‐
Krankenkasse (bei Pflichtversicherten) schutzfrist, am besten 7 Wochen vor dem errechnetem Geburts‐
termin Volle Höhe des ALG I Während der gesetzlichen Mutterschutzfrist, d.h. 6 Wochen vor bis 8 Wochen nach der Geburt (bei komplizierten und Mehr‐
lingsgeburten bis zu 12 Wochen nach der Geburt) Nach der Geburt (Geburtsurkunde) 1. und 2. Kind 190 Euro 3. Kind 196 Euro 4. Kind und jedes weitere 221 Euro Bis zum vollendeten 18. Lebensjahr Familienkasse Telefon (0800) 4555530 Für Ansbach: Schalkhäuser Straße 40 Bis zum 25. Lebensjahr (Geburtsjahr ab ´83) (plus Wehrpflichtzeit), wenn Kind in Ausbildung 1
Was? Kinderzuschlag Welche Bedingung? Einkommensabhängig Wann beantragen? Wo beantragen? Bei Bedarf Wird nur auf Antrag gezahlt, der auch rück‐
wirkend gestellt werden kann Wieviel? Familienkasse Maximal 140 € pro Kind Telefon (0800) 4555530 Ein eigenes Einkommen der Kinder verrin‐
gert den Betrag Für Ansbach: Schalkhäuser Straße 40 Wie lange? Wird längstens für den Zeitraum von 36 Monaten bezahlt Anspruch auf Kinderzuschlag haben gering verdienende Eltern, die mit ihrem Einkommen zwar ihren eigenen Bedarf in Höhe des Ar‐
beitslosengeldes II bzw. Sozialgeldes finanzie‐
ren können, aber nicht den Bedarf ihrer minderjährigen Kinder. Elterngeld ab 1.1.2015 für
Geburten ab 1.7.2015 Es handelt sich dabei um eine Entgeldersatz‐
leistung. 
Wohnsitz in Deutschland 
Mit eigenem Kind im Haushalt lebend 
Kind wird selbst betreut und erzogen 
Keine oder keine volle Erwerbstätigkeit (max. 30 Stunden pro Woche Durch‐
schnitt) Nach der Geburt. Rückwirkend nur für drei Mona‐
te Zentrum Bayern Familie und Soziales – Region Mittelfranken Bärenschanzstraße 8a 90429 Nürnberg Telefon (0911) 928‐0 Jedes Kind mindestens 300 € (Kann unter Umständen als Einkommen bei ALG II angerechnet werden) Je nach Wahl des Auszah‐
lungsmodus. Elterngeld als Lohnersatz wird seit 1.1.2013 pauschal berechnet Grundsatz: 67 % bis 65 % des ausfallenden Nettoerwerbseinkommens, höchstens jedoch1800 € 
Basiselterngeld Weitere Informationen: 
Elterngeld plus ohne Zuverdienst www.zbfs.bayern.de/elterngeld 
Elterngeld Plus mit Zuverdienst www.elterngeld.bayern.de 
Partnerschaftsmonate www.bmfsfj.de Bei zu versteuerndem Jahreseinkommen von mehr als 250.000 € kein Anspruch auf Elterngeld. Erhöhung des Elterngeldes um 10 % min‐
destens aber um 75 € als Geschwisterbo‐
nus. Voraussetzungen: 
Mit zwei Kindern, die das 3. Lebensjahr noch nicht vollendet haben 
Oder mit drei oder mehr Kindern unter 6 Jahren 
Oder mit behindertem Kind bis 14 Jahren im Haushalt lebend. Bei Mehrlingsgeburt für zweites und jedes weitere Kind 300 Euro zusätzlich 2
Was? Landeserziehungsgeld Unterhaltsvorschuss Welche Bedingung? Wann beantragen? Einkommensgrenze für verheiratete Eltern Frühestens ab dem 13. Lebens‐
25.000 € Jahreseinkommen, bei Alleinerzie‐
monat, jedoch im Anschluss an henden 22.000 €. Pro weiterem Kind, das in die Auszahlung des Elterngeld. der Familie lebt steigt die Einkommensgrenze um 3.140 €. Zusammenlebende Eltern werden den verheirateten gleich gestellt. Eltern des Kindes leben getrennt, Kindsvater leistet keinen oder nur unregelmäßig Unter‐
halt Nach der Geburt Wo beantragen? Zentrum Bayern Familie und Soziales – Region Mittelfranken Bärenschanzstraße 8a 90429 Nürnberg Telefon (0911) 928‐0 Stadt Ansbach – Jugendamt Bei späterer Antragstellung wird Nürnberger Straße 32 91522 Ansbach nur 1 Monat rückwirkend ge‐
Telefon (0981) 51‐270 zahlt oder 51‐393 Wieviel? Wie lange? Einkommensabhängig: 
Zwischen 6 und 12 Mona‐
te nach Auszahlung des für das erste Kind monatlich bis zu 150 Elterngeld € für 6 Monate 
für das 2. Kind bis zu 200 €, ab dem 2. Kind 12 Monate 
für das 3. Kind bis zu 300 € Bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 133 Euro monatlich Ab dem 6. bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres 180 Euro monatlich Bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres, aber in dieser Zeit höchstens für 6 Jahre Landratsamt Ansbach – Amt für Jugend und Familie Crailsheimstraße 1 91522 Ansbach Telefon (0981) 468‐5415 und 5416 und 5417 Wohngeld (Rechtsanspruch) Vom Familieneinkommen abhängiger Mietzu‐
schuss oder Lastenzuschuss für selbst genutz‐
te Eigentumswohnungen und Eigenheime. Leistungsausschluss bei Personen, die 
Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB) 
Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII 
Grundsicherung im Alter und bei Er‐
werbsminderung nach dem SGB XII 
Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz 
Leistungen nach dem Asylbewerberleis‐
tungsgesetz 
Leistungen der Kinder‐ und Jugendhilfe nach dem SGB VIII Bei niedrigem Einkommen, bei Bedarf Stadt Ansbach – Wohngeldstelle Nürnberger Straße 32 91522 Ansbach Telefon (0981) 51‐443 Je nach individueller finanzieller Situation als Zuschuss zur Miete oder zu den Haus‐
lasten abhängig von der Größe des Haus‐
halts Solange Bedarf besteht (Antrag muss jährlich gestellt werden) Über die Stadt/Gemeinde beim Land‐
ratsamt Ansbach – Wohngeldstelle Crailsheimstraße 1 91522 Ansbach Telefon (0981) 468‐5300 3
Was? Arbeitslosengeld II Unterhaltssicherung (Rechtsanspruch) Sozialhilfe (Für nicht erwerbsfähige Personen, Rechtsanspruch) Welche Bedingung? Wann beantragen? Wo beantragen? Abhängig von Einkommens‐ und Vermögens‐
Nach Bezug des Arbeitslosen‐
geldes verhältnissen! Erwerbsfähigkeit mindestens einer Person in der Bedarfsgemeinschaft. Erwerbsfähig ist, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich arbeiten kann. Hierbei ist es unerheblich, ob eine Erwerbstätigkeit vorübergehend unzumutbar ist (z.B. wegen der Erziehung eines Kindes unter drei Jahren). Jobcenter Stadt Ansbach Erwerbsunfähigkeit, die nicht auf Dauer besteht (bei dauerhafter Erwerbsunfähigkeit: Grundsicherung im Alter und bei Erwerbs‐
minderung) Stadt Ansbach – Sozialamt Schalkhäuser Straße 40 91522 Ansbach (01801) 00260450700 Jobcenter Landkreis Ansbach Crailsheimstraße 1 91522 Ansbach Telefon (0981) 468‐0 Rothenburg (09861) 874744‐30 Dinkelsbühl (09851) 5896‐0 Bei niedrigem Einkommen, bei Bedarf Nicht erwerbsfähig im Sinne der Sozialhilfe ist, wer wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit, d.h. länger als sechs Monate, außerstande ist, mindestens drei Stunden täglich zu arbeiten. Landesstiftung „Hilfe für Mutter und Kind“ Das Einkommen muss in einer bestimmten Einkommensgrenze liegen. Für die Mut‐
ter/Eltern muss durch die Schwangerschaft eine Notlage entstanden sein. Es besteht kein Rechtsanspruch auf diese Leistungen. Nürnberger Straße 32 91522 Ansbach Telefon (0981) 51‐368 Über die Stadt / Gemeinde beim Land‐
ratsamt Ansbach – Sozialhilfeverwaltung Antragstellung ist nur vor der Geburt möglich. Die Regelleistung beträgt für Alleinstehende Partner je Kinder 0 – 5 Jahre Kinder 6 – 13 Jahre Kinder 14 – 17 Jahre Erwachsene im Haushalt Wie lange? 404 € 364 € 237 € 270 € 306 € 324 € Solange Bedarf besteht Mehrbedarf für Alleinerziehende liegt je nach Zahl der Kinder bei 12 % bis 60 %, für Schwangere ab der 13. SSW bei 17% und für Menschen mit Behinderungen bei 35%. Die Regelleistung beträgt für Alleinstehende Partner je Kinder 0 – 5 Jahre Kinder 6 – 13 Jahre Kinder 14 – 17 Jahre Erwachsene im Haushalt 404 € 364 € 237 € 270 € 306 € 324 € Crailsheimstraße 1 91522 Ansbach Telefon (0981) 468‐5100 Mehrbedarf für Alleinerziehende liegt je nach Zahl der Kinder bei 12 % bis 60 %, für Schwangere ab der 13. SSW bei 17% und für Menschen mit Behinderungen bei 35%. Staatlich anerkannte Beratungsstellen für Schwangerschaftsfragen, z.B.: Richtet sich nach dem Bedarf der Antrag‐
stellerin Landratsamt Ansbach – Gesundheitsamt Crailsheimstraße 64, 91522 Ansbach Telefon (0981) 468‐7102 Es handelt sich um eine nachrangige Leistung, d.h. alle anderen Mittel müssen vorher ausge‐
schöpft sein. Wieviel? Solange Bedarf besteht Zusatzanträge können maximal bis zum 3. Le‐
bensjahr des Kindes gestellt werden (darf nicht auf Sozialhilfe angerech‐
net werden) Diakonisches Werk Merckstraße 7, 91522 Ansbach Telefon (0981) 96906‐77 Katholische Beratungsstelle für Schwan‐
gerschaftsfragen – Caritasverband Ansbach Bahnhofsplatz 11, 91522 Ansbach Telefon (0981) 97168‐20 4
Zusätzliche Informationsquellen? Wo? Welche Anliegen? Gewerbeaufsichtsamt Nürnberg, Sozialer Arbeitsschutz/Mutterschutz Roonstraße 20, 90429 Nürnberg, Telefon (0911) 928‐0 Beschäftigungsverbot, Schwangerenarbeitsplatz, Kündigung in der Schwangerschaft Prozesskostenbeihilfe Amtsgericht Ansbach, Promenade 8, 91522 Ansbach Telefon: 0981 / 58‐0, E‐Mail: poststelle@ag‐an.bayern.de (Straf‐ und Familienangelegenheiten) Um sich anwaltschaftlich vertreten zu lassen bei geringerem Einkom‐
men. Amtsgericht Ansbach, Promenade 2, 91522 Ansbach Telefon: 0981 / 58‐0, E‐Mail: poststelle@ag‐an.bayern.de (Zivilangelegenheiten) Internet: www.justiz.bayern.de/gericht/ag/an/ Zusätzliche Information über den Mindestunter‐
halt Nettoeinkommen zwischen 1.501 EUR und 1.900 EUR Altersstufen in Jahren (§ 1612 a Abs. 3 BGB): 0‐5 Jahren 234 € 6‐11 Jahren 282 € 12‐17 Jahren 346 € Alle Angaben ohne Gewähr Eine Information der Staatlich anerkannten Beratungsstelle für Schwangerschaftsfragen Landratsamt Ansbach – Gesundheitsamt Crailsheimstraße 64 91522 Ansbach, Telefon (0981) 468‐7102 Alle Informationen sind in unserer Homepage aktualisiert nachzulesen: http://www.schwanger‐in‐ansbach.de 5