Verordnung mehrerer Packungen – Mengenkürzung verhindern! Verordnungshilfe 2 Aufgrund gesetzlicher Vorgaben kann es bei der Belieferung von Rezepten über mehrere Packungen eines Arzneimittels zu Mengenkürzungen in der Apotheke kommen. Praxisbeispiel: Verordnung: 100 Filmtabletten Abgabe in der Apotheke: 50 Filmtabletten 1 x Novalgin Filmtabletten 50 Stück N3 2 x Novalgin® Filmtabletten 50 Stück N3 Folgen: ➔ Verordnete Menge wird in der Apotheke gekürzt 2 x Novalgin Filmtbl. 50 Stück N3 Laut Packungsgrößenverordnung definierte N-Bereiche für Novalgin (Analgetika, Angabe in Stück): N1 8–12 N2 27–33 N3 48–50 Die größte Messzahl Nmax beträgt 50 Stück, entspricht N3. LÖSUNG: Mengenkürzung verhindern Stückzahl-Verordnung mit Sondervermerk (!) des Arztes: 2 x Novalgin Filmtbl. 50 Stück N3! oder Normgrößen-Verordnung (ohne Stückzahl/Sondervermerk): 2 x Novalgin Filmtbl. N3 Begründung durch den Gesetzgeber: Der Rahmenvertrag § 6 (3) erlaubt die Belieferung einer Stückzahlverordnung über mehrere Packungen, die der größten Messzahl (Nmax = 50) entspricht, nur mit einem Sondervermerk (wie „!“ oder „Menge ärztlich begründet“) des Arztes. Mit einer Normgrößenverordnung, d. h. ohne Nennung der Stückzahl kann die Abgabe mehrerer Packungen eines Arzneimittels gesichert werden, da sich diese Vorgabe nur auf die Verordnung nach Stückzahl bezieht. Ein Sondervermerk ist nicht notwendig. Rp. Institut zur Sicherung der Arzneimitteltherapie Weitere Fälle können Sie HIER nachlesen! www.DeutschesArztPortal.de © Rp. Institut / ohne Gewähr / Stand: März 2016 / www.DeutschesArztPortal.de ➡ ➔ Therapieerfolg ist gefährdet!
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