Verordnung mehrerer Packungen – Mengenkürzung verhindern!

Verordnung mehrerer Packungen – Mengenkürzung verhindern!
Verordnungshilfe 2
Aufgrund gesetzlicher Vorgaben kann es bei der Belieferung von Rezepten über mehrere Packungen eines Arzneimittels
zu Mengenkürzungen in der Apotheke kommen. Praxisbeispiel:
Verordnung: 100 Filmtabletten
Abgabe in der Apotheke: 50 Filmtabletten
1 x Novalgin Filmtabletten
50 Stück N3
2 x Novalgin® Filmtabletten
50 Stück N3
Folgen:
➔ Verordnete Menge wird
in der Apotheke gekürzt
2 x Novalgin Filmtbl.
50 Stück N3
Laut Packungsgrößenverordnung definierte N-Bereiche für Novalgin (Analgetika, Angabe in Stück): N1 8–12 N2 27–33 N3 48–50
Die größte Messzahl Nmax beträgt 50 Stück, entspricht N3.
LÖSUNG:
Mengenkürzung verhindern
Stückzahl-Verordnung mit
Sondervermerk (!) des Arztes:
2 x Novalgin Filmtbl.
50 Stück N3!
oder
Normgrößen-Verordnung
(ohne Stückzahl/Sondervermerk):
2 x Novalgin Filmtbl. N3
Begründung durch den Gesetzgeber:
Der Rahmenvertrag § 6 (3) erlaubt die Belieferung einer Stückzahlverordnung über mehrere Packungen, die der größten Messzahl
(Nmax = 50) entspricht, nur mit einem Sondervermerk (wie „!“ oder „Menge ärztlich begründet“) des Arztes.
Mit einer Normgrößenverordnung, d. h. ohne Nennung der Stückzahl kann die Abgabe mehrerer Packungen eines Arzneimittels gesichert werden,
da sich diese Vorgabe nur auf die Verordnung nach Stückzahl bezieht. Ein Sondervermerk ist nicht notwendig.
Rp.
Institut zur
Sicherung der
Arzneimitteltherapie
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© Rp. Institut / ohne Gewähr / Stand: März 2016 / www.DeutschesArztPortal.de
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