Die Aussage- und Wahrheitspflicht des Unternehmensvertreters

Steve S. Lutzmann
28. April 2015
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Strafprozessrecht II
Die Aussage- und Wahrheitspflicht des Unternehmensvertreters
I. MATERIELLES UNTERNEHMENSSTRAFRECHT
Das materielle Unternehmensstrafrecht ist für das Verständnis der prozessualen Stellung des
Unternehmensvertreters unerlässlich. Art. 102 Abs. 1 StGB sieht zunächst die subsidiäre
Strafbarkeit des Unternehmens für jene Fälle vor, bei denen eine Anlasstat aufgrund
mangelhafter Organisation keiner natürlichen Person zugerechnet werden kann. Dem
Unternehmen wird nicht Begehung der Anlasstat an sich vorgeworfen; der Vorwurf lautet auf
Defizite in der Organisation, welche die Ermittlung des Täters verhindern1 bzw. zur
Nichtzurechenbarkeit der Tat zu einer natürlichen Person führen2. Art. 102 Abs. 2 StGB sieht
hingegen die originäre oder konkurrierende Strafbarkeit für eine abschliessende Zahl von
Tatbeständen3 vor, bei denen das Unternehmen nicht alle erforderlichen und zumutbaren
Vorkehrungen getroffen hat, um eine solche Straftat zu verhindern. Auch hier wird dem
Unternehmen nicht die Begehung der Anlasstat an sich vorgeworfen; der Vorwurf lautet auf
Fehlen von organisatorischen Massnahmen, welche zur Verhinderung dieser Tatbestände
geeignet gewesen wären4.
II. STRAFVERFAHREN GEGEN UNTERNEHMEN: VERFAHRENSBETEILIGTE
Strafprozesse gegen Unternehmen kennen in der Regel drei Gruppen von Beteiligten, welche in
einer
Verbindung
zu
dem
beschuldigten
5
Unternehmen
Mitarbeitenden als Täter einer Anlasstat , Zeugen
6
stehen:
den
(unbekannten)
(andere Mitarbeitende) und
den
Unternehmensvertreter.
1
DONATSCH/TAG (Strafrecht I), 400.
NIGGLI/MEADER in: ACKERMANN/HEINE (Wirtschaftsstrafrecht), 182.
3
ter
quinquies
bis
Art. 260 StGB (Kriminelle Organisation), Art. 260
StGB (Finanzierung des Terrorismus), Art. 350 StGB
ter
quinquies
(Geldwäscherei), Art. 322
StGB (Bestechung schweizerischer Amtsträger), Art. 322
StGB
septies
(Vorteilsgewährung), Art. 322
StGB (Bestechung fremder Amtsträger) und Art. 4a Abs. 1 lit. a UWG
(Privatbestechung).
4
NIGGLI/MEADER in: ACKERMANN/HEINE (Wirtschaftsstrafrecht), 185f; JEAN-RICHARD-DIT BRESSEL (Desorganisationsdelikt),
186; in diesem Sinne auch DONATSCH/TAG (Strafrecht I), 402.
5
Art. 102 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass eine unternehmensbezogene Anlasstat keiner natürlichen Person
zugerechnet werden kann; insofern ist der Täter unbekannt. In den Fällen von Art. 102 Abs. 2 StGB, der originären
bzw. konkurrierenden Unternehmenshaftung ist der Täter der Anlasstat in aller Regel bekannt; die (fehlende)
Zurechenbarkeit ist selbst aber kein Tatbestandselement. Zum materiellen Unternehmensstrafrecht (Auswahl):
DONATSCH/TAG (Strafrecht I), 389ff.; NIGGLI/MEADER in: ACKERMANN/HEINE (Wirtschaftsstrafrecht), 171ff; JEAN-RICHARDDIT BRESSEL (Desorganisationsdelikt), 185ff.
2
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III. DAS UNTERNEHMEN ALS VERFAHRENSSUBJEKT: VERFAHRENSGARANTIEN
Die Verfahrensgarantien von BV und EMRK dienen dem Schutz natürlicher Personen. Die
Übertragung dieser Garantien auf Unternehmen ist nicht selbstverständlich7. De lege lata
erübrigt sich die Diskussion jedoch: die StPO (insb. Art. 112f StPO)8 kennt kaum Bestimmungen,
welche Abweichungen zu den Verfahrensgarantien von BV und EMRK zuliessen9. Insofern ist das
Unternehmen wie eine beschuldigte Person zu behandeln10.
IV. DIE VERTRETUNG DES UNTERNEHMENS: DER UNTERNEHMENSVERTRETER
Ein Unternehmen ist nicht mehr als ein nexus of or for contracts11; es hat keine physische
Substanz12, es ist ohne Vertreter weder handlungs- noch prozessfähig. Die Prozessfähigkeit des
Unternehmens wird durch einen Vertreter, den Unternehmensvertreter13, hergestellt14. Der
Unternehmensvertreter
verkörpert
das
Unternehmen;
er
schlüpft
in
die
Rolle
des
15
«Quasibeschuldigten» .
Unternehmensvertreter kann nur sein, wer zur uneingeschränkten Vertretung des Unternehmens
in
Zivilsachen
befugt
ist16.
Üblicherweise
handelt
es
sich
Verwaltungsräte,
Geschäftsleitungsmitglieder, Direktoren17 oder Prokuristen18. Ausgeschlossen sind Personen,
gegen welche im gleichen oder in einem zusammenhängenden Sachverhalt ermittelt wird19. Wird
gegen
den
Unternehmensvertreter
nach
dessen
Einsetzung
ermittelt,
so
ist
dieser
auszuwechseln20. Grund dafür sind mögliche Interessenkonflikte21. Bestellt das Unternehmen in
6
Mitarbeitende des Unternehmens sind als Zeugen einzuvernehmen. Dazu: PIETH (Strafprozessrecht), 182; SCHMID
(Strafbarkeit des Unternehmens), 218.
7
Zur Debatte: SCHMID (Strafbarkeit des Unternehmens), 206 (Fn 36); SCHLÜTER (Strafbarkeit), 82ff; BERTOSSA
(Unternehmensstrafrecht), 131ff; PIETH (Strafprozessrecht), 226f.
8
quinquies
Entspricht weitgehend Art. 100
aStGB.
9
Vgl. SCHMID (Strafbarkeit des Unternehmens), 207.
10
SCHMID (Handbuch), 260; BSK StPO-ENGLER, Art. 112 N 5; PIETH (Strafprozessrecht), 228.
11
EASTERBROOK/FISCHEL (Economic Structure), 16.
12
BSK StPO-ENGLER, Art. 112 N 19.
13
Um widersprüchliche Handlungen zu vermeiden, darf nur ein Unternehmensvertreter bestellt werden.
14
BSK StPO-ENGLER, Art. 112 N 19; ENGLER (Vertretung), 86; SCHMID (Strafbarkeit des Unternehmens), 212.
15
BSK StPO-ENGLER, Art. 112 N 20; PIETH (Strafprozessrecht), 181.
16
BSK StPO-ENGLER, Art. 112 N 22; SCHMID (Strafbarkeit des Unternehmens), 213. Die Voraussetzung der
uneingeschränkten Vertretung in Zivilsachen ist nicht einzusehen. Diese Regelung dürfte auf der Annahme
basieren, dass der zur uneingeschränkten Vertretung in Zivilsachen Befugte das ganze Unternehmen kennt. Die
Annahme geht an der Unternehmensrealität vorbei (ähnlich, wenn auch aus seiner Sicht problematisch: SCHMID
(Handbuch), 261 (Fn 79)).
17
BSK StPO-ENGLER, Art. 112 N 24; SCHMID (Strafbarkeit des Unternehmens), 213.
18
BSK StPO-ENGLER, Art. 112 N 34; SCHMID (Strafbarkeit des Unternehmens), 213.
19
BSK StPO-ENGLER, Art. 112 N 52; SCHMID (Strafbarkeit des Unternehmens), 214f; BERTOSSA
(Unternehmensstrafrecht), 186.
20
Art. 112 Abs. 3 StPO; BSK StPO-ENGLER, Art. 112 N 52; SCHMID (Strafbarkeit des Unternehmens), 214.
21
BSK StPO-ENGLER, Art. 112 N 52; BERTOSSA (Unternehmensstrafrecht), 184.
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der angesetzten Frist keinen Unternehmensvertreter, so wird er durch die Verfahrensleitung
bestellt22.
Nur Prozesshandlungen des Unternehmensvertreters können dem Unternehmen zugerechnet
werden23. Der Unternehmensvertreter darf keinen Interessenkonflikt24, z.B. weil er selbst
Beschuldigter der Anlasstat ist, haben und er ist nicht an Weisungen der Organe gebunden25.
Völlig unklar ist die Qualifikation des Rechtsverhältnisses. Möglich scheint eine Qualifikation als
Auftrag oder Vertrag sui generis vor. Mit SCHMID ist der Unternehmensvertreter
nur den
Unternehmensinteressen verpflichtet und kann internes Sachverhaltswissen in das Verfahren
einbringen26. Naheliegend scheint daher eine Qualifikation als Auftrag; allerdings entfällt das
Weisungsrecht der zivilrechtlichen Vertreter.
V. DER UNTERNEHMENSVERTRETER ALS AUSKUNFTSPERSON: AUSSAGE- UND WAHRHEITSPFLICHT
Der Unternehmensvertreter ist als Auskunftsperson einzuvernehmen27. Eine Legaldefinition der
Figur «Auskunftsperson» kennt die StPO nicht; jedenfalls ist sie ein Mittel des Personalbeweises.
Die Stellung des Unternehmensvertreters als Auskunftsperson ergibt sich aus Art. 180 Abs. 1
StPO. Demnach ist der Unternehmensvertreter nicht zur Aussage verpflichtet und die
Bestimmungen über die Einvernahme der beschuldigten Person sind sinngemäss anzuwenden.
Diese
rein
prozessuale
Unternehmensvertreters:
Perspektive
er
ist
Objekt
vernebelt
und
jedoch
Subjekt
die
zugleich.
Doppelrolle
Im
Rahmen
des
der
Beschuldigtenstellung ist er das Objekt des Verhörs28 und damit Beweismittel; als Subjekt bzw.
Prozessbeteiligten gibt ihm die Einvernahme Gelegenheit zur Wahrung des rechtlichen Gehörs29.
1. Aussagepflicht
Als Aussagepflicht wird die Pflicht eines Zeugen zur Mitteilung seines deliktsrelevanten Wissens
über in der Vergangenheit liegende Vorgänge bezeichnet30. Ein Zeuge kann eine Aussage nur
dann verweigern, wenn ein Ausnahmegrund von der Zeugnispflicht vorliegt31. Der Beschuldigte
22
BSK StPO-ENGLER, Art. 112 N 47 und N 81; SCHMID (Strafbarkeit des Unternehmens), 213.
BSK StPO-ENGLER, Art. 112 N 21; SCHMID (Strafbarkeit des Unternehmens), 215.
24
BSK StPO-ENGLER, Art. 112 N 52; ENGLER (Vertretung), 87.
25
BSK StPO-ENGLER, Art. 112 N 81.
26
SCHMID (Strafbarkeit des Unternehmens), 215.
27
Art. 178 lit. g StPO.
28
PIETH (Strafprozessrecht), 229.
29
PIETH (Strafprozessrecht), 229.
30
SCHMID (Handbuch), 360.
31
Art. 168 – 171 StPO.
23
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kann die Aussage hingegen gänzlich verweigern32. Das Aussageverweigerungsrecht des
Unternehmensvertreters ist in Art. 180 Abs. 1 StPO statuiert. Diese prozessrechtliche Perspektive
wird durch materiellrechtliche Überlegungen erheblich eingeschränkt. Der Vorwurf von Art. 102
Abs. 2 StGB lautet auf Fehlen von genügenden organisatorischen Massnahmen, welche zur
Verhinderung bestimmter Anlasstaten geeignet gewesen wären33. Insofern ist das Prozessthema
die
Organisationsstruktur
des
Unternehmens
und
seine
Compliance
bzw.
sein
Risk
34
Management . Was eine «gute» Unternehmensstruktur ist; was «geeignete und erforderliche»
Compliance – Massnahmen sind, lässt ist allenfalls abstrakt fassen35. In jedem Fall sind
unternehmensspezifische
Besonderheiten
(Branche,
Grösse,
Internationalität
etc.)
zu
berücksichtigen. In der Literatur sind verschiedene Wege zur Lösung dieses Dilemmas diskutiert
worden. ARZT spricht sich für eine Umkehr der Beweislast aus; insofern würde die
Unschuldsvermutung vollständig dahinfallen und das Unternehmen hat seine Compliance –
Bemühungen darzustellen um sich zu exkulpieren36. SCHLÜTER möchte die Beweislast hingegen
an der Grösse des Unternehmens festmachen37. Zuzustimmen ist hingegen ENGLER, der eine
Beweislastumkehr mangels Rechtsgrundlage vollständig ablehnt38 und einen fundamentalen
Widerspruch zum nemo tenetur – Prinzip sieht. Eine ähnliche Problematik ergibt sich in der
Beweiswürdigung. Der Richter hat den Grad des Organisationsmangels bei der Strafzumessung
zu berücksichtigten39; eine eigene Angemessenheitsprüfung ist mangels intimer Kenntnisse des
Unternehmens jedoch nahezu unmöglich. Die Organisationsstruktur könnte zwar mit einer
Hausdurchsuchung in Erfahrung gebracht werden, unklar sind aber die Schlüsse der
Strafverfolgungsbehörden.
PIETH
ist
daher zuzustimmen, wenn er eine substantiierte
Behauptungslast des Unternehmens annimmt. Der Unternehmensvertreter hat, abgesehen von
geradezu kriminellen oder vollständig unorganisierten Unternehmen, ein erhebliches Interesse
an der Darstellung der Compliance – Bemühungen um sich selbst in ein möglichst gutes Licht zu
rücken40. Insofern mag prozessual ein Aussageverweigerungsrecht bestehen, faktisch ist der
Unternehmensvertreter jedoch zur Aussage gezwungen um die Strafe zumindest zu reduzieren.
32
Als Ausfluss von des nemo tenetur se ipsum accusare – Prinzips. Art. 113 Abs. 1 Satz 1 und Art. 158 Abs. 1 lit. b
StPO; SCHMID (Handbuch), 258; PIETH (Strafprozessrecht), 80.
33
NIGGLI/MEADER
in:
ACKERMANN/HEINE
(Wirtschaftsstrafrecht),
185f;
JEAN-RICHARD-DIT
BRESSEL
(Desorganisationsdelikt), 186; in diesem Sinne auch DONATSCH/TAG (Strafrecht I), 402.
34
ENGLER (Vertretung), 99.
35
JEAN-RICHARD-DIT BRESSEL (Desorganisationsdelikt), 237ff, hat ein Prüfkatalog entwickelt.
36
ARZT (Selbstbelastung), 457.
37
SCHLÜTER (Strafbarkeit), 138.
38
ENGLER (Vertretung), 107.
39
Art. 102 Abs. 3 StGB; DONATSCH/TAG (Strafrecht I), 405.
40
PIETH (Strafprozessrecht), 229; PIETH (Strafverfahren), 608.
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2. Wahrheitspflicht
Die StPO kennt keine Wahrheitspflicht des Beschuldigten41 bzw. des Unternehmensvertreters42.
Insofern finden Lügen des Unternehmensvertreters ihre Grenzen im Strafrecht: Art. 251 StGB
(Urkundenfälschung), Art. 303 StGB (falsche Anschuldigungen) oder Art. 307 i.V.m. Art. 24 StGB
(Anstiftung zu falschem Zeugnis)43. Diese Perspektive bedarf der Korrektur in doppelter Hinsicht.
Einmal wirken sich Lügen in aller Regel indirekt negativ auf den Beschuldigten aus44. Im Rahmen
von Art. 47 StGB kann der Richter den geständigen Täter bei der Strafzumessung begünstigen.
Zudem ist erneut auf das Prozessthema, die Organisationsstruktur des Unternehmens,
hinzuweisen; insofern besteht ein Interesse an der Darstellung objektiv nachprüfbarer
Compliance
–
Bemühungen.
De
facto
wird
der
Unternehmensvertreter
zudem
mit
Zeugenaussagen, hier Mitarbeitenden des Unternehmens, konfrontiert sein, die nur die
Wahrnehmung des Mitarbeitenden widerspiegeln. Ein effizientes internes Kontrollsystem
zeichnet sich aber gerade dadurch aus, dass den Mitarbeitenden nicht alle Details bekannt
sind45.
3. Folgen für den Unternehmensvertreter
Der Unternehmensvertreter ist an die Unternehmensinteressen gebunden46. Handlungen zum
Nachteil
des
Unternehmens
führen
einerseits
zu
Schadenersatzpflichten
des
Unternehmensvertreters47. Aus strafrechtlicher Sicht dürfte zudem der Tatbestand der
ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) im Raum stehen48.
VI. FAZIT
Das Unternehmensstrafrecht dürfte ein Paradebeispiel der verfehlten, geradezu blinden
Implantation von Rechtsfiguren des common law in eine civil law - Tradition sein. Der
prozessuale Schutz des Beschuldigten wird durch die Unzulänglichkeiten des materiellen Rechts
vollständig ausgehebelt. De lege ferenda ist daher zu prüfen, ob die Organisationsstruktur des
Unternehmens ein geeignetes Anknüpfungskriterium ist.
41
SCHMID (Handbuch), 360.
BSK StPO-ENGLER, Art. 180 N 2.
43
SCHMID (Handbuch), 58.
44
SCHMID (Handbuch), 59.
45
Die vollständige Offenlegung von Massnahmen würde von Tätern ausgenutzt werden. Der Sales – Mitarbeitende
muss lediglich die Policy zur Korruptionsbekämpfung kennen. Wissen über Hintergrundmassnahmen (Prüfung von
Kreditkartenabrechnungen, Verträgen etc.) ist hingegen nicht notwendig und im Fall des böswilligen
Mitarbeitenden sogar kontraproduktiv.
46
Siehe IV.
47
Art. 398 OR.
48
PIETH (Strafverfahren), 604.
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LITERATURVERZEICHNIS
ACKERMANN, JÜRG-BEAT/HEINE GÜNTER (HRSG): Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, Bern 2013.
ARZT, GÜNTER: Schutz juristischer Personen vor Selbstbelastung, in: JZ 8/2003, 456ff.
BERTOSSA, CARLO ANTONIO: Unternehmensstrafrecht – Strafprozess und Sanktionen, Diss. iur.,
Bern 2003.
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Cambridge/MA, 1996.
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GETH, CHRISTOPH: Selbstbelastungsfreiheit im Unternehmensstrafrecht – Konflikt zwischen
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NIGGLI, MARCEL A./HEER, MARIANNE/WIPÄCHTIGER HANS (HRSG.): Basler Kommentar:
Schweizerische Strafprozessordnung / Jugendstrafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014.
PIETH, MARK: Schweizerisches Strafprozessrecht, 2. Auflage, Basel et al. 2012.
PIETH, MARK: Strafverfahren gegen Unternehmen, in: ARNOLD, JÖRG/BURCKARDT, BJÖRN/GROPP,
WALTER (HRSG.): Menschengerechtes Strafrecht – Festschrift für Albin Eser zum 70. Geburtstag,
München 2005, 599ff.
SCHLÜTER, JAN: Die Strafbarkeit von Unternehmen in prozessualer Betrachtung nach dem
geltenden Strafprozessrecht, Diss. iur., Frankfurt/M. 2000.
SCHMID, NIKLAUS: Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage, Zürich et al.
2013.
SCHMID, NIKLAUS: Strafbarkeit des Unternehmens: die prozessuale Seite, in: recht 6/2003,
201ff.
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Eigenständigkeitserklärung
Hiermit erkläre ich, dass ich die vorliegende schriftliche Arbeit selbstständig und nur unter
Zuhilfenahme der in den Verzeichnissen oder in den Anmerkungen genannten Quellen
angefertigt haben.
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Sig. Steve S. Lutzmann