Der Winterdienst des Wirtschaftshofes sorgt für die

Stadtgemeinde Bischofshofen | Rathausplatz 1 | 5500 Bischofshofen | Österreich
Telefon: +43 (0)6462-2801-26 | Telefax: +43 (0)6462-2801-39
e-mail: [email protected] | Web: www.bischofshofen.at
Winterdienst: Aufgaben der Stadtgemeinde und Pflichten der LiegenschaftseigentümerInnen
Der Winterdienst des Wirtschaftshofes sorgt für die Sicherheit auf Straßen und Wegen. Vorsorglich lagert die
Stadt rund 400 Tonnen Streusplitt und 35 Tonnen Streusalz am Wirtschaftshof ein. Gestreut wird
hauptsächlich Splitt. Es wird jedoch geringfügig Salz dazu gemischt.
Wie wird geräumt?
Wenn es schneit sind ca. 15 Mitarbeiter des Wirtschaftshofes im »Räumeinsatz «. Zu räumen sind nicht nur
alle Straßen und Plätze sondern auch Gehsteige, Gehwege und Stiegen. Insgesamt stehen sieben
Räumfahrzeuge zur Verfügung. Einige wenige Teilbereiche werden überdies an private Räumfahrzeuge
vergeben. Die Räumung der Straßen erfolgt nach einer fixen Reihung:
zuerst werden Citybusstrecken und die höherrangigen Straßen,
danach die Nebenstraßen sowie Parkplätze und
abschließend noch die Treppelwege geräumt.
Wie wird gestreut?
An Wintertagen ohne Schneefall ist ein Streufahrzeug grundsätzlich ab 5 Uhr morgens unterwegs. Auch hier
werden zuerst die wichtigen Straßen gestreut (Citybus) bzw. Straßen mit Steigungen sowie exponierte
Bereiche, danach Nebenstraßen und Parkplätze.
Wie wird der Schnee abtransportiert?
Um für den Verkehr wieder breite Straßen bzw. Parkplätze bereitstellen zu können, müssen die
Schneemassen abtransportiert werden. Diese sogenannte Schneeabfuhr passiert mit Radlader und LKW. Je
nach Intensität der vorangegangenen Schneefälle sind bis zu drei solcher »Partien« im Einsatz. Um den
Abtransport durchführen zu können, werden von der Stadtgemeinde für diese Zeit Halte- und Parkverbote
aufgestellt. Diese sind unbedingt zu beachten. Rechtswidrig abgestellte Fahrzeuge werden ansonsten – im
Einvernehmen mit der Polizei - kostenpflichtig abgeschleppt.
Welche Aufgaben haben Eigentümer von Liegenschaften?
Nicht nur die Stadt ist verpflichtet den Schnee wegzuräumen und für sichere Wege zu sorgen. Auch die
EigentümerInnen von Liegenschaften müssen laut Straßenverkehrsordnung in der Zeit von 6 bis 22 Uhr
den Gehsteig räumen und - wenn notwendig - mit Splitt bestreuen.
In Straßen ohne Gehsteig ist der Straßenrand auf einer Breite von einem Meter zu räumen und zu
bestreuen.
Wichtig: Auch den Gehsteigbereich bei Bushaltestellen haben Liegenschaftseigentümer
grundsätzlich zu räumen und zu bestreuen.
Sollten bei der Räumung der Gehsteige durch die Gemeinde fallweise Flächen mitbetreut werden,
für die der angrenzende Hauseigentümer zuständig ist, so passiert dies nur im Rahmen der
Möglichkeiten und entbindet den zuständigen Hauseigentümer auf keinen Fall von der Haftung.
Um den Gefahren von Dachlawinen vorzubeugen, sind Schneewächten und Eiszapfen von den
Dächern zu entfernen.
Was ist zu beachten?
Bei der Räumung privater Parkplätze darf der Schnee nicht auf der
Straße entsorgt werden.
Wenn ein städtischer Schneepflug Schnee auf einen bereits
geräumten Gehsteig schiebt, muss dieser vom Anrainer wieder
entfernt werden. Dies betrifft insbesondere Tage mit extremem
Schneefall.
Naturgemäß kommt es an solchen Tagen zu Schneeanhäufungen:
Wenngleich die Stadt bemüht ist, dies nach frei werdenden Ressourcen abzutransportieren,
entbindet dies die Liegenschaftseigentümer /innen nicht von der gesetzlichen Pflicht zur
Freihaltung des Gehsteiges
Bei weiteren Fragen: Schnee-Hotline: 0 64 62 / 6143 -12.
Vermeiden Sie unnötige Salzstreuung
Das Streusalz ist Ursache vieler Umweltschäden. Es
versickert mit dem Schmelzwasser im Boden und entzieht
Bäumen und Sträuchern Wasser, was bis zu deren
Absterben führen kann. Zudem belastet das Streusalz das
Grundwasser. Auch Tiere leiden am Streusalz und haben im Winter oft
offene Pfoten. Daher gilt: Salzstreuung auf Gehsteigen sollte nur in
Ausnahmefällen erfolgen. Bevorzugt sollte Kies gestreut werden.