Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen, Wegen

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Satzung
über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen,
Wegen und Plätzen in der Stadt Schwerte vom 31.10.2007
einschließlich des IV. Nachtrages vom 03.03.2016
Aufgrund der §§ 7, 41 Absatz 1 Satz 2, Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen - GO NRW - (GV NRW Seite 666) in der zur Zeit geltenden Fassung, der §§ 18, 19 und 19
a des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen - StrWG - (SGV NRW 91) in der
zur Zeit geltenden Fassung und des § 8 Absatz 1 und 3 des Bundesfernstraßengesetzes - FStrG –
(BGBl. I Seite 1206) in der zur Zeit geltenden Fassung hat der Rat der Stadt Schwerte in seiner
Sitzung am 31.10.2007 folgende durch Beschlüsse des Rates vom 03.09.2008, 23.09.2009, 01.12.2010
und 02.03.2016 geänderten Satzung erlassen:
§1
Sachlicher Geltungsbereich
(1) Diese Satzung gilt für alle Gemeindestraßen (einschließlich der Wege und Plätze) sowie für die
Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundes-, Landes- und Kreisstraßen im Gebiet der Stadt Schwerte.
(2) Zu den Straßen im Sinne des Absatzes 1 gehören die in § 2 Absatz 2 StrWG genannten Bestandteile des Straßenkörpers, der Luftraum über dem Straßenkörper, das Zubehör und die Nebenanlagen.
(3) Die Satzung gilt nicht für die Sondernutzung der Straßen im Sinne des Absatzes 1 für die Durchführung von Wochenmärkten und die Kirmessen der Stadt Schwerte.
§2
Erlaubnispflichtige Sondernutzung
(1) Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bedarf die Benutzung der in § 1 bezeichneten Straßen über den Gemeingebrauch hinaus als Sondernutzung der Erlaubnis durch die Stadt
Schwerte. Eine Sondernutzung ist in der Regel gegeben, wenn der Straßenraum
a) über Fahrbahnen und den sich bis zu einer Breite von 70 cm anschließenden Verkehrsflächen
bis zu einer Höhe von 4,50 m,
b) oberhalb der übrigen Verkehrsflächen bis zu einer Höhe von 3,00 m
benutzt wird.
(2) Soweit in § 3 keine abweichende Regelung getroffen ist, besteht die Erlaubnispflicht nach dieser
Satzung unabhängig von den Bestimmungen über die Genehmigungsbedürftigkeit nach der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
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Landesbauordnung (BauO NRW) - (SGV NRW Seite 232) in der jeweils geltenden Fassung.
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§3
Erlaubnisfreie Sondernutzungen
(1) Keiner Erlaubnis nach dieser Satzung bedürfen:
a) bauaufsichtlich genehmigte Bauteile wie Gebäudesockel, Gesimse, Fensterbänke, Balkone,
Erker, Eingangsstufen, Kellerlichtschächte, Sonnenschutzdächer (Markisen), Vordächer und
Kragplatten;
b) bauaufsichtlich genehmigte Werbeanlagen, Warenautomaten und sonstige Verkaufseinrichtungen, die bei einem Gehweg von mindestens 2,30 m Breite nicht mehr als 30 cm in den
Gehweg hineinragen;
c) bauaufsichtlich nicht genehmigungspflichtige Werbeanlagen und Verkaufseinrichtungen, die
bei einem Gehweg von mindestens 2,30 m Breite mehr als 30 cm in den Gehweg hineinragen;
d) bauaufsichtlich genehmigte Aufzugsschächte für Waren und Mülltonnen, die im Einvernehmen mit der Stadt Schwerte in Gehwegen angebracht werden;
e) Werbeanlagen über Gehwegen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen an der Stätte der Leistung, insbesondere für Schluss- und Ausverkäufe;
f) Werbeanlagen, Verkaufseinrichtungen und Warenauslagen, die vorübergehend (tage- oder
stundenweise) und ohne feste Verbindung mit einer baulichen Anlage oder dem Boden an der
Stätte der Leistung angebracht oder aufgestellt werden und die bei einem Gehweg von mindestens 2,30 m Breite nicht mehr als 30 cm in den Gehweg hineinragen;
g) Dekorationen für Umzüge, Prozessionen und ähnliches während der Dauer der Veranstaltung;
h) Hinweisschilder auf Gottesdienste, Industriegebiete sowie öffentliche Gebäude und Einrichtungen;
i)
die vorübergehende Lagerung von Brennstoffen oder Baustoffen auf Gehwegen am Liefertage
und das Aufstellen von Sperrmüll- und Müllbehältern am Abfuhrtage.
(2) Nach Absatz 1 erlaubnisfreie Sondernutzungen können eingeschränkt oder untersagt werden,
wenn Belange des Straßenbaus oder Belange der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs dies erfordern.
§4
Sonstige Benutzung
Die Einräumung von Rechten zur Benutzung der Straßen richtet sich nach bürgerlichem Recht, wenn
sie den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt. Eine vorübergehende Beeinträchtigung für Zwecke der
öffentlichen Versorgung einschließlich der Abwasserbeseitigung bleibt außer Betracht (§ 23 Absatz 1
StrWG).
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§5
Erlaubnis
(1) Die Sondernutzungserlaubnis wird nur auf Antrag erteilt. Dieser ist schriftlich mit Angaben über
Ort, Art, Umfang und Dauer der Sondernutzung bei der Stadt Schwerte zu beantragen. Das Verfahren kann über eine einheitliche Stelle nach §§ 71 a ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes
NRW (VwVfG NRW) vom 12.11.1999 in der zurzeit geltenden Fassung abgewickelt werden.
Über den Antrag wird innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden. Ist innerhalb der Frist
nicht über den Antrag entschieden, gilt die Genehmigung als erteilt.
(2) Ist mit der Sondernutzung eine Behinderung oder Gefährdung des Verkehrs oder eine Beschädigung der Straße oder die Gefahr einer solchen Beschädigung verbunden, so muss der Antrag Angaben darüber enthalten, in welcher Weise den Erfordernissen der Sicherheit oder Ordnung des
Verkehrs sowie des Schutzes der Straße Rechnung getragen wird.
(3) Sondernutzungen müssen auf schutzwürdige Belange der Stadtgestaltung Rücksicht nehmen. Vom
Rat der Stadt Schwerte beschlossene Konzepte und Pläne, die die Ausgestaltung der Sondernutzung für bestimmte Stadtteile, Quartiere, Straßenzüge und Plätze regeln, insbesondere die Festsetzungen des "Städtebaulichen Konzeptes zur Sondernutzung in der Schwerter Fußgängerzone"
vom 06.12.2006, sind zu beachten. Bei der Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen können entsprechende Auflagen festgesetzt werden.
(4) Die Erlaubnis wird befristet und auf Widerruf erteilt. Sie kann unter Bedingungen und Auflagen
erteilt werden, wenn dies für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder zum Schutz der
Straße oder aus Gründen der Abfallvermeidung erforderlich ist.
(5) Die Sondernutzungserlaubnis kann widerrufen werden, wenn dringende Gründe des öffentlichen
Interesses dies erfordern.
(6) Die Erlaubnis ist nicht übertragbar.
(7) Auf die Erteilung der Erlaubnis zur Sondernutzung besteht kein Rechtsanspruch. Die Erlaubniserteilung steht im pflichtgemäßen Ermessen der Stadt Schwerte. Sollte die Nachfrage von Bewerbern das Angebot der Stadt Schwerte insbesondere vor dem Hintergrund der Einschränkungen
nach § 5 Absatz 3 Seite 2 übersteigen, richtet sich die Auswahl der Bewerber nach folgenden Kriterien:
1. Sondernutzungsbegehren von an Ort und Stelle ansässigen, ein stehendes Gewerbe Betreibenden genießen bei der Vergabe von Sondernutzungsflächen Vorrang. Gewerbetreibende aus der
EU gelten als vor Ort ansässige Betriebe.
2. Sondernutzungen gewerblicher Art von nicht an Ort und Stelle ansässigen, ein stehendes Gewerbe Betreibenden sind nur in den Flächen 1 und 2 des "Städtebaulichen Konzeptes zur Sondernutzung in der Schwerter Fußgängerzone" vom 06.12.2006 zulässig. Dies gilt nicht für
Gewerbetreibende aus der EU. Liegen mehr Bewerbungen vor als Standplätze vorhanden sind,
sind die Erlaubnisse im wöchentlichen Wechsel zu erteilen.
3. Es werden gleichzeitig maximal zwei Sondernutzungen für gleiche Warengruppen erlaubt.
Sofern mehr Bewerber innerhalb einer Warengruppe vorhanden sind, ist ein Wechsel im wöchentlichen Rhythmus einzuhalten. Als Warengruppen kommen dabei insbesondere
a) Obst und Gemüse
b) Feinkost
c) Fisch, Fleisch, Geflügel
d) Haushalts- und sonstige Waren
in Betracht.
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§6
Gebühren
(1) Für erlaubnisbedürftige Sondernutzungen werden Gebühren nach Maßgabe des Gebührentarifs zu
dieser Satzung erhoben. Sind für eine Erlaubnis Gebühren nach mehreren Gebührentarifnummern
zu erheben, wird nur die höchste Gebühr berechnet.
(2) Ist die errechnete Gebühr niedriger als die Mindestgebühr, so wird die Mindestgebühr erhoben.
§7
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner sind
a) der Antragsteller
b) der Erlaubnisnehmer
c) der Sondernutzer.
(2) Sind mehrere Personen Gebührenschuldner, so haften sie als Gesamtschuldner.
§8
Fälligkeit der Gebühren
(1) Gebühren werden durch Gebührenbescheid erhoben. Sie sind zu entrichten bei
a) auf Zeit genehmigten Sondernutzungen für deren Dauer bei Erteilung der Erlaubnis,
b) auf Widerruf genehmigten Sondernutzungen erstmalig bei Erteilung der Erlaubnis für das laufende Jahr, für nachfolgende Jahre jeweils bis zum 31. Januar,
c) unerlaubter Sondernutzung mit deren Beginn.
(2) Eine Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn fällige Gebühren trotz Mahnung ganz oder teilweise nicht gezahlt werden.
§9
Befreiung, Ermäßigung und Erstattung von Gebühren
(1) Für Sondernutzungen im Rahmen der Werbung von zu einer Wahl zugelassener politischer Partei
werden in einem Zeitraum von drei Monaten vor dem jeweiligen Wahltag Gebühren nicht erhoben. Gebührenfrei sind auch Sondernutzungen anlässlich der Weihnachtswerbung, für Veranstaltungen, die ausschließlich religiösen, karitativen oder gemeinnützigen Zwecken dienen, und solche Kulturveranstaltungen, für die ein städtischer Zuschuss gewährt wird.
(2) Zur Förderung der Wirtschaftskraft oder Belebung von Quartieren, Straßenzügen und Plätzen kann
die Sondernutzungsgebühr für einzelne oder eine Gruppe von Sondernutzungen einmalig oder für
einen befristeten Zeitraum bis auf die Hälfte der im Gebührentarif zu dieser Satzung festgesetzten
Gebühr ermäßigt werden.
(3) Wird eine auf Zeit genehmigte Sondernutzung vorzeitig aufgegeben, so besteht kein Anspruch auf
Erstattung entrichteter Gebühren.
(4) Im Voraus entrichtete Gebühren werden anteilmäßig erstattet, wenn die Stadt eine Sondernutzungserlaubnis aus Gründen widerruft, die nicht vom Gebührenschuldner zu vertreten sind.
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§ 10
Ahndung von Verstößen
Wer eine Gemeindestrasse im Sinne des § 1 dieser Satzung ohne die erforderliche Erlaubnis zu
Sondernutzungen gebraucht oder gegen erteilte Auflagen verstößt, handelt ordnungswidrig. Nach § 59
StrWG NRW können Ordnungswidrigkeiten aufgrund des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom
19.02.1987 (BGBl. I Seite 602) in der jeweils geltenden Fassung mit Geldbuße geahndet werden.
§ 11
Inkrafttreten
Der IV. Nachtrag vom 03.03.2016 zur Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen,
Wegen und Plätzen vom 31.10.2007 tritt am 01.04.2016 in Kraft.
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Gebührentarif
zu § 6 der Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen in der Stadt
Schwerte
Allgemeine Bestimmungen
1. Soweit im Gebührentarif nichts anderes bestimmt ist, gilt der jeweilige Gebührensatz je angefangenem qm und Monat beanspruchter Verkehrsfläche.
2. Wird für eine Leistung, für die dieser Gebührentarif eine monatliche Gebühr festlegt, die Sondernutzungserlaubnis tageweise beantragt, wird für jeden angefangenen Tag der Sondernutzung
1/30 der Monatsgebühr fällig. Stundenweise Nutzungen werden mit der vollen Tagesgebühr abgerechnet.
3. Die Mindestgebühr beträgt 15,00 €.
4. Für Sondernutzungen, die in diesem Gebührentarif nicht ausdrücklich aufgeführt sind, werden
Gebühren in Anlehnung an artverwandte Tarifpositionen unter Berücksichtigung der Art und des
Ausmaßes der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie des wirtschaftlichen Interesses des Gebührenschuldners erhoben.
Lfd. Nr.
Art der Sondernutzung
Gebühr
1.
Anbieten von Waren und Leistungen
1.1.
Tische und Sitzgelegenheiten, die zu gewerblichen Zwecken auf
öffentlichen Verkehrsflächen aufgestellt werden
1.2.
Verkaufsstände aller Art sowie Verkaufswagen einschließlich
über die Grundfläche hinausragender Teile mit Ausnahme überstehender Schutzdächer
1.2.1.
Postplatz (soweit ausnahmsweise zugelassen), Hüsingstraße und
Cava-dei-Tirreni-Platz
täglich
7,00 €
1.2.2.
Werner-Steinem-Platz, Bahnhofstraße, Rathausstraße, Kuhstraße,
Haselackstraße, Nordwall, Eintrachtstraße, Friedensstraße,
Mährstraße, Brückstraße, Hagener Straße zwischen Einmündung
Ruhrstraße und Ostenstraße, Marktplatz, Westwall, Teichstraße
täglich
4,50 €
1.2.3.
auf allen übrigen Straßen im Stadtgebiet
täglich
2,20 €
1.3.
Schaukästen, Auslagen, kommerzielle Kinderspielgeräte, Stellschilder u. ä. der Werbung dienende Gegenstände, die vorübergehend an der Stätte der eigenen
1.3.1.
Postplatz (soweit ausnahmsweise zugelassen), Hüsingstraße und
Cava-dei-Tirreni-Platz
8,00 €
1.3.2.
Werner-Steinem-Platz, Bahnhofstraße, Rathausstraße, Kuhstraße,
Haselackstraße, Nordwall, Eintrachtstraße, Friedensstraße,
Mährstraße, Brückstraße, Hagener Straße zwischen Einmündung
Ruhrstraße und Ostenstraße, Marktplatz, Westwall, Teichstraße
5,50 €
1.3.3.
auf allen übrigen Straßen im Stadtgebiet
3,00 €
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2,20 €
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1.3.4.
Verkauf von Weihnachtsbäumen
täglich
15,00 €
2.
Anlagen und Einrichtungen
2.1.
Warenautomaten, die mehr als 30 cm in die öffentliche Verkehrsfläche hineinragen
11,00 €
2.2.
Boxen für Müll- und andere Gefäße, die mehr als 30 cm in die
öffentliche Verkehrsfläche hineinragen
jährlich
17,50 €
3.
Lagerungen
3.1.
Baustelleneinrichtung, Lagerung von Bauboden, Baustoffen und
Gegenständen aller Art, Aufstellen von Bauwagen, Baumaschinen
und -geräten mit und ohne Bauzaun, auch Gerüstgestellungen, die
länger als 24 Stunden andauern
3.1.1.
auf Gehwegen
4,50 €
3.1.2.
auf Straßen
5,50 €
4.
Werbung und Information
4.1
Werbungs- und Informationsstände, Losverkaufsstände, sonstige
Werbung, Geschenk- und Probeverteilung bei täglicher Nutzung
5.
Sonstige Sondernutzung
5.1.
Wohnanhänger und sonstige Anhänger, die für Werbungszwecke
länger als 24 Stunden abgestellt werden sowie zum Straßenverkehr nicht zugelassene Fahrzeuge
5.2.
Trödelmärkte und sonstige gewerbliche Veranstaltungen
Marktplatz
Fußgängerzone
Wuckenhof
Postplatz (soweit ausnahmsweise zugelassen)
Cava-dei-Tirreni-Platz
Werner-Steinem-Platz
Marktplatz Westhofen
Dorfplatz Villigst
5.3.
sonstige Veranstaltungen bei Inanspruchnahme von Plätzen je
nach Art und Ausmaß, dem wirtschaftlichen Interesse des Gebührenschuldners sowie der Bedeutung für das Gemeinwohl
5.4.
nicht kommerzielle Stadtteil- und Straßenfeste
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täglich
1,25 €
täglich
1,50 €
200,00 €
200,00 €
160,00 €
140,00 €
110,00 €
110,00 €
45,00 €
30,00 €
täglich
15,00 € bis 100,00 €
je Veranstaltung
15,00 €