32-11 Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen in der Stadt Schwerte vom 31.10.2007 einschließlich des IV. Nachtrages vom 03.03.2016 Aufgrund der §§ 7, 41 Absatz 1 Satz 2, Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen - GO NRW - (GV NRW Seite 666) in der zur Zeit geltenden Fassung, der §§ 18, 19 und 19 a des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen - StrWG - (SGV NRW 91) in der zur Zeit geltenden Fassung und des § 8 Absatz 1 und 3 des Bundesfernstraßengesetzes - FStrG – (BGBl. I Seite 1206) in der zur Zeit geltenden Fassung hat der Rat der Stadt Schwerte in seiner Sitzung am 31.10.2007 folgende durch Beschlüsse des Rates vom 03.09.2008, 23.09.2009, 01.12.2010 und 02.03.2016 geänderten Satzung erlassen: §1 Sachlicher Geltungsbereich (1) Diese Satzung gilt für alle Gemeindestraßen (einschließlich der Wege und Plätze) sowie für die Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundes-, Landes- und Kreisstraßen im Gebiet der Stadt Schwerte. (2) Zu den Straßen im Sinne des Absatzes 1 gehören die in § 2 Absatz 2 StrWG genannten Bestandteile des Straßenkörpers, der Luftraum über dem Straßenkörper, das Zubehör und die Nebenanlagen. (3) Die Satzung gilt nicht für die Sondernutzung der Straßen im Sinne des Absatzes 1 für die Durchführung von Wochenmärkten und die Kirmessen der Stadt Schwerte. §2 Erlaubnispflichtige Sondernutzung (1) Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bedarf die Benutzung der in § 1 bezeichneten Straßen über den Gemeingebrauch hinaus als Sondernutzung der Erlaubnis durch die Stadt Schwerte. Eine Sondernutzung ist in der Regel gegeben, wenn der Straßenraum a) über Fahrbahnen und den sich bis zu einer Breite von 70 cm anschließenden Verkehrsflächen bis zu einer Höhe von 4,50 m, b) oberhalb der übrigen Verkehrsflächen bis zu einer Höhe von 3,00 m benutzt wird. (2) Soweit in § 3 keine abweichende Regelung getroffen ist, besteht die Erlaubnispflicht nach dieser Satzung unabhängig von den Bestimmungen über die Genehmigungsbedürftigkeit nach der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen − Landesbauordnung (BauO NRW) - (SGV NRW Seite 232) in der jeweils geltenden Fassung. -1- 32-11 §3 Erlaubnisfreie Sondernutzungen (1) Keiner Erlaubnis nach dieser Satzung bedürfen: a) bauaufsichtlich genehmigte Bauteile wie Gebäudesockel, Gesimse, Fensterbänke, Balkone, Erker, Eingangsstufen, Kellerlichtschächte, Sonnenschutzdächer (Markisen), Vordächer und Kragplatten; b) bauaufsichtlich genehmigte Werbeanlagen, Warenautomaten und sonstige Verkaufseinrichtungen, die bei einem Gehweg von mindestens 2,30 m Breite nicht mehr als 30 cm in den Gehweg hineinragen; c) bauaufsichtlich nicht genehmigungspflichtige Werbeanlagen und Verkaufseinrichtungen, die bei einem Gehweg von mindestens 2,30 m Breite mehr als 30 cm in den Gehweg hineinragen; d) bauaufsichtlich genehmigte Aufzugsschächte für Waren und Mülltonnen, die im Einvernehmen mit der Stadt Schwerte in Gehwegen angebracht werden; e) Werbeanlagen über Gehwegen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen an der Stätte der Leistung, insbesondere für Schluss- und Ausverkäufe; f) Werbeanlagen, Verkaufseinrichtungen und Warenauslagen, die vorübergehend (tage- oder stundenweise) und ohne feste Verbindung mit einer baulichen Anlage oder dem Boden an der Stätte der Leistung angebracht oder aufgestellt werden und die bei einem Gehweg von mindestens 2,30 m Breite nicht mehr als 30 cm in den Gehweg hineinragen; g) Dekorationen für Umzüge, Prozessionen und ähnliches während der Dauer der Veranstaltung; h) Hinweisschilder auf Gottesdienste, Industriegebiete sowie öffentliche Gebäude und Einrichtungen; i) die vorübergehende Lagerung von Brennstoffen oder Baustoffen auf Gehwegen am Liefertage und das Aufstellen von Sperrmüll- und Müllbehältern am Abfuhrtage. (2) Nach Absatz 1 erlaubnisfreie Sondernutzungen können eingeschränkt oder untersagt werden, wenn Belange des Straßenbaus oder Belange der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs dies erfordern. §4 Sonstige Benutzung Die Einräumung von Rechten zur Benutzung der Straßen richtet sich nach bürgerlichem Recht, wenn sie den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt. Eine vorübergehende Beeinträchtigung für Zwecke der öffentlichen Versorgung einschließlich der Abwasserbeseitigung bleibt außer Betracht (§ 23 Absatz 1 StrWG). -2- 32-11 §5 Erlaubnis (1) Die Sondernutzungserlaubnis wird nur auf Antrag erteilt. Dieser ist schriftlich mit Angaben über Ort, Art, Umfang und Dauer der Sondernutzung bei der Stadt Schwerte zu beantragen. Das Verfahren kann über eine einheitliche Stelle nach §§ 71 a ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW (VwVfG NRW) vom 12.11.1999 in der zurzeit geltenden Fassung abgewickelt werden. Über den Antrag wird innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden. Ist innerhalb der Frist nicht über den Antrag entschieden, gilt die Genehmigung als erteilt. (2) Ist mit der Sondernutzung eine Behinderung oder Gefährdung des Verkehrs oder eine Beschädigung der Straße oder die Gefahr einer solchen Beschädigung verbunden, so muss der Antrag Angaben darüber enthalten, in welcher Weise den Erfordernissen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs sowie des Schutzes der Straße Rechnung getragen wird. (3) Sondernutzungen müssen auf schutzwürdige Belange der Stadtgestaltung Rücksicht nehmen. Vom Rat der Stadt Schwerte beschlossene Konzepte und Pläne, die die Ausgestaltung der Sondernutzung für bestimmte Stadtteile, Quartiere, Straßenzüge und Plätze regeln, insbesondere die Festsetzungen des "Städtebaulichen Konzeptes zur Sondernutzung in der Schwerter Fußgängerzone" vom 06.12.2006, sind zu beachten. Bei der Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen können entsprechende Auflagen festgesetzt werden. (4) Die Erlaubnis wird befristet und auf Widerruf erteilt. Sie kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, wenn dies für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder zum Schutz der Straße oder aus Gründen der Abfallvermeidung erforderlich ist. (5) Die Sondernutzungserlaubnis kann widerrufen werden, wenn dringende Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern. (6) Die Erlaubnis ist nicht übertragbar. (7) Auf die Erteilung der Erlaubnis zur Sondernutzung besteht kein Rechtsanspruch. Die Erlaubniserteilung steht im pflichtgemäßen Ermessen der Stadt Schwerte. Sollte die Nachfrage von Bewerbern das Angebot der Stadt Schwerte insbesondere vor dem Hintergrund der Einschränkungen nach § 5 Absatz 3 Seite 2 übersteigen, richtet sich die Auswahl der Bewerber nach folgenden Kriterien: 1. Sondernutzungsbegehren von an Ort und Stelle ansässigen, ein stehendes Gewerbe Betreibenden genießen bei der Vergabe von Sondernutzungsflächen Vorrang. Gewerbetreibende aus der EU gelten als vor Ort ansässige Betriebe. 2. Sondernutzungen gewerblicher Art von nicht an Ort und Stelle ansässigen, ein stehendes Gewerbe Betreibenden sind nur in den Flächen 1 und 2 des "Städtebaulichen Konzeptes zur Sondernutzung in der Schwerter Fußgängerzone" vom 06.12.2006 zulässig. Dies gilt nicht für Gewerbetreibende aus der EU. Liegen mehr Bewerbungen vor als Standplätze vorhanden sind, sind die Erlaubnisse im wöchentlichen Wechsel zu erteilen. 3. Es werden gleichzeitig maximal zwei Sondernutzungen für gleiche Warengruppen erlaubt. Sofern mehr Bewerber innerhalb einer Warengruppe vorhanden sind, ist ein Wechsel im wöchentlichen Rhythmus einzuhalten. Als Warengruppen kommen dabei insbesondere a) Obst und Gemüse b) Feinkost c) Fisch, Fleisch, Geflügel d) Haushalts- und sonstige Waren in Betracht. -3- 32-11 §6 Gebühren (1) Für erlaubnisbedürftige Sondernutzungen werden Gebühren nach Maßgabe des Gebührentarifs zu dieser Satzung erhoben. Sind für eine Erlaubnis Gebühren nach mehreren Gebührentarifnummern zu erheben, wird nur die höchste Gebühr berechnet. (2) Ist die errechnete Gebühr niedriger als die Mindestgebühr, so wird die Mindestgebühr erhoben. §7 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner sind a) der Antragsteller b) der Erlaubnisnehmer c) der Sondernutzer. (2) Sind mehrere Personen Gebührenschuldner, so haften sie als Gesamtschuldner. §8 Fälligkeit der Gebühren (1) Gebühren werden durch Gebührenbescheid erhoben. Sie sind zu entrichten bei a) auf Zeit genehmigten Sondernutzungen für deren Dauer bei Erteilung der Erlaubnis, b) auf Widerruf genehmigten Sondernutzungen erstmalig bei Erteilung der Erlaubnis für das laufende Jahr, für nachfolgende Jahre jeweils bis zum 31. Januar, c) unerlaubter Sondernutzung mit deren Beginn. (2) Eine Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn fällige Gebühren trotz Mahnung ganz oder teilweise nicht gezahlt werden. §9 Befreiung, Ermäßigung und Erstattung von Gebühren (1) Für Sondernutzungen im Rahmen der Werbung von zu einer Wahl zugelassener politischer Partei werden in einem Zeitraum von drei Monaten vor dem jeweiligen Wahltag Gebühren nicht erhoben. Gebührenfrei sind auch Sondernutzungen anlässlich der Weihnachtswerbung, für Veranstaltungen, die ausschließlich religiösen, karitativen oder gemeinnützigen Zwecken dienen, und solche Kulturveranstaltungen, für die ein städtischer Zuschuss gewährt wird. (2) Zur Förderung der Wirtschaftskraft oder Belebung von Quartieren, Straßenzügen und Plätzen kann die Sondernutzungsgebühr für einzelne oder eine Gruppe von Sondernutzungen einmalig oder für einen befristeten Zeitraum bis auf die Hälfte der im Gebührentarif zu dieser Satzung festgesetzten Gebühr ermäßigt werden. (3) Wird eine auf Zeit genehmigte Sondernutzung vorzeitig aufgegeben, so besteht kein Anspruch auf Erstattung entrichteter Gebühren. (4) Im Voraus entrichtete Gebühren werden anteilmäßig erstattet, wenn die Stadt eine Sondernutzungserlaubnis aus Gründen widerruft, die nicht vom Gebührenschuldner zu vertreten sind. -4- 32-11 § 10 Ahndung von Verstößen Wer eine Gemeindestrasse im Sinne des § 1 dieser Satzung ohne die erforderliche Erlaubnis zu Sondernutzungen gebraucht oder gegen erteilte Auflagen verstößt, handelt ordnungswidrig. Nach § 59 StrWG NRW können Ordnungswidrigkeiten aufgrund des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 19.02.1987 (BGBl. I Seite 602) in der jeweils geltenden Fassung mit Geldbuße geahndet werden. § 11 Inkrafttreten Der IV. Nachtrag vom 03.03.2016 zur Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen vom 31.10.2007 tritt am 01.04.2016 in Kraft. -5- 32-11 Gebührentarif zu § 6 der Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen in der Stadt Schwerte Allgemeine Bestimmungen 1. Soweit im Gebührentarif nichts anderes bestimmt ist, gilt der jeweilige Gebührensatz je angefangenem qm und Monat beanspruchter Verkehrsfläche. 2. Wird für eine Leistung, für die dieser Gebührentarif eine monatliche Gebühr festlegt, die Sondernutzungserlaubnis tageweise beantragt, wird für jeden angefangenen Tag der Sondernutzung 1/30 der Monatsgebühr fällig. Stundenweise Nutzungen werden mit der vollen Tagesgebühr abgerechnet. 3. Die Mindestgebühr beträgt 15,00 €. 4. Für Sondernutzungen, die in diesem Gebührentarif nicht ausdrücklich aufgeführt sind, werden Gebühren in Anlehnung an artverwandte Tarifpositionen unter Berücksichtigung der Art und des Ausmaßes der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie des wirtschaftlichen Interesses des Gebührenschuldners erhoben. Lfd. Nr. Art der Sondernutzung Gebühr 1. Anbieten von Waren und Leistungen 1.1. Tische und Sitzgelegenheiten, die zu gewerblichen Zwecken auf öffentlichen Verkehrsflächen aufgestellt werden 1.2. Verkaufsstände aller Art sowie Verkaufswagen einschließlich über die Grundfläche hinausragender Teile mit Ausnahme überstehender Schutzdächer 1.2.1. Postplatz (soweit ausnahmsweise zugelassen), Hüsingstraße und Cava-dei-Tirreni-Platz täglich 7,00 € 1.2.2. Werner-Steinem-Platz, Bahnhofstraße, Rathausstraße, Kuhstraße, Haselackstraße, Nordwall, Eintrachtstraße, Friedensstraße, Mährstraße, Brückstraße, Hagener Straße zwischen Einmündung Ruhrstraße und Ostenstraße, Marktplatz, Westwall, Teichstraße täglich 4,50 € 1.2.3. auf allen übrigen Straßen im Stadtgebiet täglich 2,20 € 1.3. Schaukästen, Auslagen, kommerzielle Kinderspielgeräte, Stellschilder u. ä. der Werbung dienende Gegenstände, die vorübergehend an der Stätte der eigenen 1.3.1. Postplatz (soweit ausnahmsweise zugelassen), Hüsingstraße und Cava-dei-Tirreni-Platz 8,00 € 1.3.2. Werner-Steinem-Platz, Bahnhofstraße, Rathausstraße, Kuhstraße, Haselackstraße, Nordwall, Eintrachtstraße, Friedensstraße, Mährstraße, Brückstraße, Hagener Straße zwischen Einmündung Ruhrstraße und Ostenstraße, Marktplatz, Westwall, Teichstraße 5,50 € 1.3.3. auf allen übrigen Straßen im Stadtgebiet 3,00 € -6- 2,20 € 32-11 1.3.4. Verkauf von Weihnachtsbäumen täglich 15,00 € 2. Anlagen und Einrichtungen 2.1. Warenautomaten, die mehr als 30 cm in die öffentliche Verkehrsfläche hineinragen 11,00 € 2.2. Boxen für Müll- und andere Gefäße, die mehr als 30 cm in die öffentliche Verkehrsfläche hineinragen jährlich 17,50 € 3. Lagerungen 3.1. Baustelleneinrichtung, Lagerung von Bauboden, Baustoffen und Gegenständen aller Art, Aufstellen von Bauwagen, Baumaschinen und -geräten mit und ohne Bauzaun, auch Gerüstgestellungen, die länger als 24 Stunden andauern 3.1.1. auf Gehwegen 4,50 € 3.1.2. auf Straßen 5,50 € 4. Werbung und Information 4.1 Werbungs- und Informationsstände, Losverkaufsstände, sonstige Werbung, Geschenk- und Probeverteilung bei täglicher Nutzung 5. Sonstige Sondernutzung 5.1. Wohnanhänger und sonstige Anhänger, die für Werbungszwecke länger als 24 Stunden abgestellt werden sowie zum Straßenverkehr nicht zugelassene Fahrzeuge 5.2. Trödelmärkte und sonstige gewerbliche Veranstaltungen Marktplatz Fußgängerzone Wuckenhof Postplatz (soweit ausnahmsweise zugelassen) Cava-dei-Tirreni-Platz Werner-Steinem-Platz Marktplatz Westhofen Dorfplatz Villigst 5.3. sonstige Veranstaltungen bei Inanspruchnahme von Plätzen je nach Art und Ausmaß, dem wirtschaftlichen Interesse des Gebührenschuldners sowie der Bedeutung für das Gemeinwohl 5.4. nicht kommerzielle Stadtteil- und Straßenfeste -7- täglich 1,25 € täglich 1,50 € 200,00 € 200,00 € 160,00 € 140,00 € 110,00 € 110,00 € 45,00 € 30,00 € täglich 15,00 € bis 100,00 € je Veranstaltung 15,00 €
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