Zulassung zum Auslandsstudium

Prüfungszulassungen / Auslandsstudium
Ausnahmeregelungen für Prüfungen des 3. Semesters
Studierende der Studienprogramme International Business, die im Sommersemester Prüfungen des 3.
Semesters ablegen müssen und ihr Auslandsstudium vor dem regulären Prüfungstermin an der FH DO
antreten müssen, können auf Antrag folgende Sonderregelungen wahrnehmen:
1. Sofern der vorgesehene Prüfer/die vorgesehene Prüferin dazu bereit ist, kann
eine vorgezogene Prüfung durchgeführt werden. Ein Anspruch hierauf existiert nicht.
2. Die Prüfungen des 3. Semesters können auf eigenes Risiko im Nachprüfungszeitraum im
Oktober an einer Partnerhochschule durchgeführt werden, ohne dass ein Fehlversuch aus
dem regulären Prüfungszeitraum vorliegt. Wir weisen nachdrücklich auf die damit
verbundenen Risiken hin! Voraussetzungen sind die Zustimmung des Prüfers/der Prüferin an
der FH DO und die Bereitschaft der Partnerhochschule, eine zeitgleiche Prüfungsaufsicht und
die Rücksendung der Prüfung zu gewährleisten. Die Erfüllung dieser Voraussetzungen liegen
in der alleinigen Verantwortung des Prüflings. Falls keine bestandene Prüfung vorliegt, kann
das Auslandsstudium wegen der dann fehlenden Zulassungsvoraussetzung nicht anerkannt
werden.
Der Antrag auf eine Sondergenehmigung ist an die Studiengangsleitung International Business zu
richten.
Darin
ist
der
Antrittstermin
des
Auslandsstudiums
nachzuweisen.
Das
Studiengangsmanagement IB leitet bei rechtzeitiger (!!) Information maximal 2 Modulprüfungen weiter
an die Partnerhochschule. Diese Regelung findet keine Anwendung auf offene Prüfungen der Semester 1
und 2! Bitte beachten Sie, dass Sie sich selbst für die Prüfung anmelden müssen und sich nicht
beurlauben lassen dürfen, wenn Sie eine Prüfung im ersten Versuch schreiben.
Besondere Zulassung zum 2. Prüfungszeitraum
Studierende der Studienprogramme International Business und IBM, die wegen fehlender
Zulassungsvoraussetzungen nicht zu Modulprüfungen im Sommersemester zugelassen werden, erhalten
nach Erfüllung der Voraussetzungen die Möglichkeit, an den Prüfungen im 2. Prüfungszeitraum im
Oktober teilzunehmen. Dies ist jeweils bis zum 1.7. unter Angabe der betreffenden Module bei der
Studiengangsleitung IB schriftlich zu beantragen.
Die Prüfung im Oktober kann auf eigenes Risiko auch an Partnerhochschulen geschrieben werden. Ein
Anspruch hierauf existiert nicht. Wir weisen nachdrücklich auf die damit verbundenen Risiken hin.
Voraussetzungen sind die Zustimmung des Prüfers/der Prüferin an der FH DO und die Bereitschaft der
Partnerhochschule, eine zeitgleiche Prüfungsaufsicht und die Rücksendung der Prüfung zu
gewährleisten. Die Erfüllung dieser Voraussetzungen liegt in der alleinigen Verantwortung des Prüflings.
Bitte denken Sie auch daran, dass Sie sich innerhalb der Fristen zu den Prüfungen anmelden müssen.
Das Studiengangsmanagement IB leitet bei rechtzeitiger(!!) Information maximal 2 Modulprüfungen
weiter an die Partnerhochschule.
Falls keine bestandene Prüfung vorliegt, kann das Auslandsstudium wegen der dann fehlenden
Zulassungsvoraussetzung nicht anerkannt werden.
FH DO Prüfungen im Ausland
Externe Prüfungen können nur an Partnerhochschulen abgelegt werden. Die Aufsicht muss zeitgleich (!)
durch eine regulär beschäftige Person der Partnerhochschule erfolgen.
Die Aufsicht hat den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung auf einem Formblatt zu bestätigen.
Ein Anspruch auf die Durchführung einer Prüfung im Ausland existiert nicht. Wir weisen nachdrücklich
auf die damit verbundenen Risiken hin!
Voraussetzungen sind die Zustimmung des Prüfers/der Prüferin an der FH DO und die Bereitschaft der
Partnerhochschule, eine zeitgleiche Prüfungsaufsicht und die Übermittlung der Prüfung zu
gewährleisten. Die Erfüllung dieser Voraussetzungen liegt in der alleinigen Verantwortung des Prüflings.
Bitte denken Sie auch daran, dass Sie sich innerhalb der Fristen zu den Prüfungen anmelden müssen.
Die Studiengangsleitung IB leitet bei rechtzeitiger (!!) Information im Nachschreibezeitraum im Oktober
maximal 2 Modulprüfungen an die Partnerhochschule weiter, dabei muss es sich um Prüfungen handeln,
die für die Zulassung zum Auslandsstudium erforderlich sind. Prüfungen im WS bei einem Antritt des
Auslandsstudiums vor dem Prüfungszeitraum an der FHDO werden von der Studiengangsleitung i.d.R.
nicht weitergeleitet.