Abgrenzung der Wettannahmestelle zur Vergnügungsstätte

VGH München, Beschluss v. 21.05.2015 – 15 CS 15.9
Titel:
Abgrenzung der Wettannahmestelle zur Vergnügungsstätte
Normenketten:
§ 80 Abs. 5 VwGO
§ 146 VwGO
Art. 76 Satz 2 BayBO
§ 80 Abs. 5 VwGO
§ 146 VwGO
Art. 76 Satz 2 BayBO
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO
Leitsatz:
1. Es ist davon auszugehen, dass mit der Installation von acht Monitoren zur Auflistung der
Sportereignisse, auf die aktuell gewettet werden kann sowie zur Darstellung der Wettarten und
Wettquoten die Grenze zwischen einer Wettannahmestelle und einem als Vergnügungsstätte zu
qualifizierendem Wettbüro überschritten ist. (Leitsatz der Redaktion)
Schlagworte:
Wettvermittlungsstelle, Sportwette, Wettannahmestelle, Vergnügungsstätte, Abgrenzung,
Nutzungsuntersagung, Wettbüro, Monitorinstallation, Live-Wetten-Vermittlung, Baugenehmigung,
Anfechtung, Beschwerde, Sportereignis, Wettangebot, Gewinnquote, Betriebsbeschreibung,
Ermessensentscheidung
Vorinstanz:
VG Augsburg Beschluss vom 08.12.20145 S 14.1606
Fundstellen:
LSK 2015, 300320
NVwZ-RR 2015, 774
Tenor
I.
Nr. I. und Nr. II. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 8. Dezember 2014 werden geändert.
Der Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den
Bescheid der Antragsgegnerin vom 21. Oktober 2014 wird abgelehnt.
II.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
1
Die Antragstellerin wendet sich gegen die zwangsgeldbewehrte und für sofort vollziehbar erklärte
bauaufsichtliche Verfügung der Antragsgegnerin vom 21. Oktober 2014, mit der der Antragstellerin
untersagt wird, die ihr als Wettannahmestelle genehmigten Räume als Vergnügungsstätte zu nutzen; zu
diesem Zweck seien acht installierte Monitore zu entfernen.
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Ausweislich der Betriebsbeschreibung vom 14. Mai 2012, die der Baugenehmigung vom 18. Juli 2012 über
die Errichtung der Wettannahmestelle zugrunde liegt, werden „keine TV-Geräte zur Übertragung von LiveWetten installiert“. Nachdem die Antragsgegnerin festgestellt hatte, dass in der Wettannahmestelle acht TVMonitore installiert wurden, untersagte sie der Antragstellerin mit Bescheid vom 21. Oktober 2014, die als
Wettannahmestelle genehmigten Räume als Vergnügungsstätte zu nutzen (Nr. 1 Satz 1 des
Bescheidstenors). Zu diesem Zweck seien die installierten acht Monitore bis spätestens 15. November 2014
zu entfernen (Nr. 1 Satz 2 des Bescheidstenors). In Nr. 2 des Bescheidstenors ordnete die Antragsgegnerin
die sofortige Vollziehung der Nr. 1 des Bescheids an. In Nr. 3 des Bescheidstenors wurde für den Fall der
nicht fristgerechten Erfüllung der auferlegten Pflicht ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 Euro angedroht.
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Gegen diesen Bescheid hat die Antragstellerin am 4. November 2014 Klage erhoben, über die noch nicht
entschieden wurde (Az. Au 5 K 14.1605). Gleichzeitig beantragte sie, die aufschiebende Wirkung ihrer
Klage wiederherzustellen. Mit Beschluss vom 8. Dezember 2014 stellte das Verwaltungsgericht die
aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 21. Oktober 2014 in Bezug auf dessen Nr. 1
und Nr. 2 wieder her und ordnete die aufschiebende Wirkung der Klage in Bezug auf dessen Nr. 3 an. Nach
Auffassung des Verwaltungsgerichts führten die Installation von acht Monitoren sowie deren tatsächliche
Nutzung voraussichtlich nicht zum Vorliegen einer Vergnügungsstätte. Die Variationsbreite der genehmigten
Nutzung als Wettannahmestelle werde hierdurch nicht verlassen. Hinreichend konkrete Anhaltspunkte für
eine bevorstehende rechtswidrige Nutzung, die eine vorbeugende Nutzungsuntersagung rechtfertigen
könnten, seien nach Aktenlage nicht gegeben. Auch die Verfügung, die acht Monitore zu entfernen, sei
voraussichtlich rechtswidrig. Die Zwangsgeldandrohung lasse nicht erkennen, auf welche der beiden
Verpflichtung sie sich beziehe.
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Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts hat die Antragsgegnerin am 23. Dezember 2014
Beschwerde eingelegt. Sie macht geltend, mit der Anbringung der Monitore sei die Antragstellerin von der
Baugenehmigung abgewichen, weil der Zusatz in der Betriebsbeschreibung, „zur Übertragung von LiveWetten“, nicht dahin einschränkend auszulegen sei, dass lediglich keine Übertragung von LiveSportveranstaltungen erfolgen solle. Die Nutzung sei deshalb bereits formell illegal und auch nicht
offensichtlich genehmigungsfähig. Sollte sich der Inhalt der Betriebsbeschreibung nicht klar bestimmen
lassen, wäre die formelle Illegalität wegen eines Mangels der hinreichenden Bestimmtheit zu bejahen. Die
ausgeübte Nutzung sei auch materiell illegal, weil allein die Nutzung der Monitore, welche die bewettbaren
und quotenmäßig ständig aktualisierten Sportereignisse teletextähnlich listen würden, wegen der damit
verbundenen kommerziellen Unterhaltung zur Qualifikation der Einrichtung als Vergnügungsstätte führe. Die
ständigen Aktualisierungen sollten den Kunden im Laden halten und zum Nachsteuern seiner laufenden
Wetten animieren. Das Verwaltungsgericht habe weiter verkannt, dass Nr. 1 Satz 2 des Bescheidstenors
keinen über Nr. 1 Satz 1 hinausgehenden Regelungsgehalt aufweise. Deshalb erweise sich - anders als das
Verwaltungsgericht meine - auch die Zwangsgeldandrohung als rechtmäßig.
5
Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 8. Dezember 2014 aufzuheben und den Antrag der
Antragstellerin auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den
Bescheid vom 21. Oktober 2014 abzulehnen.
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Die Antragstellerin beantragt,
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die Beschwerde zurückzuweisen.
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Da für den Betrieb der Wettannahmestelle eine Baugenehmigung vorliege, liege keine formelle Illegalität
vor. Sollte die Baugenehmigung nicht hinreichend bestimmt sein, so änderte dies an deren Bestandskraft
nichts. Im Unterschied zum Wettbüro finde in der Wettannahmestelle der Antragstellerin keine LiveÜbertragung von Sportereignissen über TV-Geräte statt. Es würden lediglich die Ergebnislisten elektronisch
angezeigt. Ein kommerzieller Unterhaltungswert sei in der bloßen Kenntnisnahmemöglichkeit elektronisch
vermittelter Informationen über Wettmöglichkeiten und Wettverläufe nicht zu sehen.
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Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der
beigezogenen Akten der Antragsgegnerin verwiesen.
II.
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Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zwar zulässig, aber
unbegründet. Eine Prüfung des nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO für die Beschwerdeentscheidung in erster
Linie maßgeblichen Beschwerdevorbringens ergibt, dass die Klage gegen den Bescheid der
Antragsgegnerin vom 21. Oktober 2014 voraussichtlich keinen Erfolg haben wird.
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1. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist nach summarischer Prüfung davon auszugehen, dass
die Antragstellerin mit der Installation von acht Monitoren zur Auflistung der Sportereignisse, auf die aktuell
gewettet werden kann sowie zur Darstellung der Wettarten und Wettquoten eine nicht genehmigte Nutzung
als Vergnügungsstätte aufgenommen hat.
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a) Der rechtliche Rahmen, innerhalb dessen die Veranstaltung, die Durchführung und die Vermittlung u. a.
von Sportwetten zulässig sind, wird durch den Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (GlüStV
i. d. F. v. 30.6.2012, GVBl 2012, 318) aufgezeigt. Nach § 3 Abs. 1 Satz 4 GlüStV sind Sportwetten Wetten
zu festen Quoten auf den Ausgang von Sportereignissen oder Abschnitten von Sportereignissen. Wetten
während des laufenden Sportereignisses sind unzulässig, können aber als „Endergebniswetten“ zugelassen
werden, nicht jedoch als „Ereigniswetten“ (§ 21 Abs. 4 Satz 2 GlüStV). Sportwetten dürfen vorbehaltlich der
Regelung in § 10a Abs. 4 GlüStV nur in „Wettvermittlungsstellen“ (konzessionierter Veranstalter oder ggf.
Vermittler) vermittelt werden (Art. 7 Abs. 4 des Gesetzes zur Ausführung des GlüStV vom 20.12.2007, GVBl
2007, 922, zuletzt geändert durch Verordnung vom 22.7.2014, GVBl 2014, 286 - AGGlüStV).
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b) Der Betrieb von Wettvermittlungsstellen kommt in bauplanungsrechtlicher Hinsicht ihrer Art nach als
Gewerbebetrieb oder als Vergnügungsstätte in Betracht (gegen die Einstufung als Laden i. S.v. §§ 2 bis 4a
BauNVO vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Auflage 2014, § 4a Rn. 23.69). In der obergerichtlichen
Rechtsprechung wird zwischen sog. „Wettannahmestellen“ und „Wettbüros“ unterschieden. Während bloße
Wettannahmestellen für Sportwetten mit den Annahmestellen für Lotto und Toto gleichgestellt werden, sind
Wettbüros als Vergnügungsstätten zu behandeln, wenn sie auch der kommerziellen Unterhaltung dienen
(vgl. BayVGH, B. v. 23.4.2015 - 15 ZB 13.2377 - noch nicht veröffentlicht; VGH BW, B. v. 15.10.2013 a. a.
O.; BayVGH, B. v. 25.4.2013, a. a. O.; OVG RhPf, B. v. 14.4.2011 - 8 B 10278/11 - NVwZ-RR 2011, 635 =
juris Rn. 11; OVG Saarl, B. v. 24.4.2009 - 2 B 265/09 - BauR 2010, 449 = juris Rn. 13; HessVGH, B. v.
25.8.2008 - 3 UZ 2566/07 - NVwZ-RR 2009, = juris Rn. 5; vgl. auch Söfker in
Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Kommentar, Stand November 2014, § 6 BauNVO Rn. 43;
Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Auflage 2014, § 4a Erl. 23.69; Mitschang, „Der
Vergnügungsstättenbebauungsplan nach § 9 Abs. 2b BauGB-neu“, ZfBR 2012, 419 jeweils m. w. N.). Unter
Wettbüros in diesem Sinn fallen Räumlichkeiten, in denen zwischen dem Kunden (Spieler), dem Wettbüro
(Vermittler) und dem - meist im europäischen Ausland ansässigen - Wettunternehmen Transaktionen
abgeschlossen werden, wobei es sich um Sportwetten bzw. um Wetten auf diverse sonstige Ereignisse
handelt. Hinzu kommt im Regelfall, dass die Räumlichkeiten - insbesondere durch die Anbringung von
Bildschirmen - Gelegenheit bieten, die Wettangebote bzw. -ergebnisse live mitzuverfolgen (vgl. OVG NW,
B. v. 14.2.2014 - 2 A 1181/13 - juris Rn. 14 m. w. N.).
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c) So liegt es offenkundig hier. Ausweislich der zur Baukontrolle vom 23. und 24. Juni 2014 gefertigten
Fotografien werden über die installierten Monitore Angaben zu sog. Live-Wetten dargestellt. Neben dem
jeweiligen Sportereignis, dem aktuellen Spielstand und den festen Gewinnquoten („Tipp“) finden sich etwa
bei den Fußballwetten noch die Spalten „Restzeit“, „nächstes Tor“ und „Tore ab jetzt“ jeweils mit den an den
Spielstand angepassten Gewinnquoten. Dies wird durch die Ausführungen der Antragstellerin im
erstinstanzlichen Verfahren bestätigt. Danach sei die Antragstellerin an das Wettangebot der
Muttergesellschaft gebunden, wobei es laufend zu Aktualisierungen bei den möglichen Wetten komme, was
von den Wettkunden vor Ort verfolgt werden könne. Die Vermittlung von Live-Wetten in einer
Wettvermittlungsstelle überschreitet die Schwelle zur Vergnügungsstätte. Denn Live-Wetten bieten anders
als Sportwetten, bei denen lediglich auf das Eintreffen eines Sportergebnisses zu festen Gewinnquoten
gesetzt wird, eine rasche Aufeinanderfolge der Wettmöglichkeiten und verleiten den Kunden damit zu einem
Verweilen bis zum Eintritt der jeweiligen Wettergebnisse, während dessen der Kunde die aktuellen Quoten
und die Ergebnisse der Wettkämpfe auf Monitoren verfolgen und ggf. seine weiteren Wetten danach
ausrichten kann (vgl. Fickert/Fieseler, a. a. O.). Die hier durch das Anbringen der Monitore zum Ausdruck
kommende Bereitschaft zur Vermittlung von Live-Wetten dient daher, anders als die zugelassene
Wettannahmestelle, überwiegend der kommerziellen Unterhaltung in den Räumen der Antragstellerin. Dass
es an Sitzgelegenheiten fehlt, hindert nicht die Annahme einer Vergnügungsstätte. Die Ausstattung eines
Wettbüros mit Sitzgruppen ist ebenso wie das Bereitstellen von Getränken ein weiteres Indiz für das
Vorliegen einer Vergnügungsstätte, aber keine unabdingbare Voraussetzung hierfür. Nichts anderes gilt
hinsichtlich der Größe des Betriebs. Die Größe eines Betriebs ist ein Kriterium zur Unterscheidung von
kerngebietstypischen und nicht kerngebietstypischen Vergnügungsstätten (§ 7 Abs. 2 Nr. 1, § 4a Abs. 3 Nr.
2 BauNVO; vgl. BVerwG, B. v. 19.11.1990 - 4 B 162/90 - juris Rn. 8 m. w. N.). Eine Vergnügungsstätte liegt
aber nicht erst ab einer bestimmten Flächengröße vor.
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2. Davon abgesehen ist die Untersagung, die als Wettannahmestelle genehmigten Räume als
Vergnügungsstätte zu nutzen, gerechtfertigt, weil die Antragstellerin vom Inhalt der ihr erteilten
Baugenehmigung abweicht.
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Um den Inhalt einer Baugenehmigung zu bestimmen, kann grundsätzlich auf den Tenor und die Gründe des
Genehmigungsbescheids sowie auf die in dem Bescheid in Bezug genommenen Bauvorlagen und
sonstigen Unterlagen zurückgegriffen werden (vgl. König, in Schwarzer/König, BayBO, 4. Auflage 2012, Art.
68 Rn. 34 m. w. N.). Zu den im Tenor des Genehmigungsbescheids genannten „geprüften Bauvorlagen“
zählt auch die Betriebsbeschreibung vom 14. Mai 2012 (vgl. § 3 Nr. 3, § 9 BauVorlV), der zufolge
ausdrücklich „keine TV-Geräte zur Übertragung von Live-Wetten installiert“ werden sollen. Hieran ist die
Reichweite der Baugenehmigung zu messen, weil diese im Bauantrag angegebene Beschränkung
planungsrechtlich relevant ist. Ob die Monitore dem Fernsehempfang dienen, was die Antragstellerin
bestreitet, ist danach ohne Belang, weil die Übertragung von „Live-Wetten“ ausgeschlossen sein soll.
Gerade diese erfolgt aber über die installierten Monitore. Der Vortrag der Antragstellerin, gemeint sei, dass
keine TV-Geräte installiert würden, um Sportveranstaltungen live zu übertragen, findet keine Stützte in der
gewählten Formulierung „Live-Wetten“. Ein etwaiger Irrtum der Antragstellerin beim Verfassen ihrer
Betriebsbeschreibung ginge deshalb zu ihren Lasten, führte aber nicht zur Unbestimmtheit der
Baugenehmigung. Es bedurfte auch keiner den Wortlaut der Betriebsbeschreibung wiederholenden Auflage,
weil die Antragstellerin ihren Bauantrag durch Beifügung der von ihr abgegebenen Betriebsbeschreibung
selbst hinreichend konkretisiert hat (vgl. § 9 Satz 1 BauVorlV).
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3. Die mithin voraussichtlich genehmigungswidrige Änderung der Nutzung in eine Vergnügungsstätte ist
nicht offensichtlich genehmigungsfähig. Ihrer Zulassung steht derzeit eine Veränderungssperre der
Antragsgegnerin entgegen. Darüber hinaus wäre im Genehmigungsverfahren zu klären, ob eine und ggf.
welche Gebietsart vorliegt und sich die Nutzung einer Vergnügungsstätte der Art nach in die nähere
Umgebung einfügt oder in dem faktischen Baugebiet allgemein zulässig ist oder ausnahmsweise
zugelassen werden kann. Angesichts der nach den Bauvorlagen zugelassenen Größe der
Wettannahmestelle von unter 50 m² käme - vorbehaltlich der planerischen Konzeption der Antragsgegnerin
und der Prägung der näheren Umgebung - die Zulassung eines Wettbüros nach § 6 Abs. 2 Nr. 8 oder Abs.
3 BauNVO in Betracht.
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4. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich.
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Das der Antragsgegnerin eingeräumte Eingriffsermessen wird in erster Linie entsprechend dem mit der
Befugnisnorm verfolgten Ziel, rechtmäßige Zustände herzustellen, durch Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte
bestimmt. Die Bauaufsichtsbehörde muss in einer Weise vorgehen‚ mit der die ihr obliegende Aufgabe‚ für
die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu sorgen‚ möglichst effektiv erfüllt wird; liegen die
tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Nutzungsuntersagung vor‚ muss im Regelfall nicht
näher begründet werden‚ weshalb von der Eingriffsbefugnis Gebrauch gemacht wird (vgl. BayVGH, U. v.
16.2.2015 - 1 B 13.648 - juris Rn. 35 m. w. N.; sog. intendiertes Ermessen: Decker in Simon/Busse‚ BayBO,
Stand November 2014, Art. 76 Rn. 301 m. w. N.). Davon abgesehen sind die zur Begründung der
Ermessensentscheidung angestellten Erwägungen der Antragsgegnerin nicht von der Hand zu weisen.
Danach bestehe kein schutzwürdiges Interesse der Antragstellerin, weil bereits in der Betriebsbeschreibung
der Verzicht auf die Installation von TV-Geräten zur Übertragung von Live-Wetten bekräftigt worden sei.
Außerdem werde ein Nachahmungseffekt in der Branche befürchtet.
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5. Auch die Zwangsgeldandrohung ist nicht zu beanstanden.
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Die Zwangsgeldandrohung ist nicht deswegen unbestimmt, weil sie sich auf zwei Verpflichtungen beziehen
würde. Anders als die Antragstellerin und das Verwaltungsgericht annehmen, enthält die Verfügung in Nr. 1
des Bescheidstenors keine „zwei selbstständig nebeneinander stehenden Pflichten“, sondern nur die
Verpflichtung, die (derzeit ausgeübte) Nutzung der Räumlichkeiten als Vergnügungsstätte zu unterlassen
(Nr. 1 Satz 1 des Bescheidstenors); „zu diesem Zweck sind die Monitore zu entfernen“ (Nr. 1 Satz 2 des
Bescheidstenors). Satz 2 erläutert lediglich konkretisierend, unter welcher von der Antragstellerin zu
erfüllenden Bedingung die Nutzungsuntersagung als erledigt gilt (vgl. Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG) und der
Betrieb der Wettannahmestelle genehmigungskonform fortgeführt werden darf. Es wird mithin nur das
bezeichnet, was von der Antragstellerin zu tun ist, damit die untersagte Nutzung als Vergnügungsstätte
aufgegeben und auch nicht weiter fortgeführt wird (vgl. Decker in Simon/Busse, a. a. O., Art. 76 Rn. 271,
273 m. w. N.). Insoweit kann dahinstehen, ob Monitore Anlagen i. S. d. Art. 76 Satz 1 BayBO sind, deren
Beseitigung angeordnet werden könnte.
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Gegen das Anknüpfen der Nutzungsuntersagung an die Entfernung der Monitore ist auch sonst nichts zu
erinnern, weil die Monitore aus den Betriebsräumen der Antragstellerin entfernt werden können, ohne dass
ein Substanzverlust eintritt oder besondere Kosten hierfür anfallen. Nicht zu fordern ist im konkreten Fall,
dass die Antragsgegnerin lediglich den Betrieb der Monitore oder gar nur bestimmte Inhalte des
Dargestellten untersagt. Der Antragstellerin geht es um die Vermittlung von Live-Wetten und ein zu diesem
Zweck erforderliches und ständig aktualisiertes Informationsangebot über Ergebnisse, Ereignisse und
Quoten zu laufenden Sportveranstaltungen. Es ist der Antragsgegnerin im Vollzug der
Nutzungsuntersagung deshalb nicht zuzumuten, die Räume der Antragstellerin ständig daraufhin zu
überprüfen, ob die Monitore eingeschaltet sind oder waren oder welche Inhalte auf ihnen dargestellt
werden, solange die Antragstellerin nicht von sich aus erklärt, auf die Vermittlung von Live-Wetten bis zur
etwaigen Genehmigung eines Änderungsantrags zu verzichten und nachvollziehbar darlegt, welches
Informationsangebot zum Betrieb der zugelassenen Wettannahmestelle sie zur Verfügung stellen will.
Angesichts der unschwer vorzunehmenden Entfernung der Monitore ist die Bedingung deshalb geeignet
und auch verhältnismäßig, um die Nutzungsuntersagung durchzusetzen. Das Interesse der Antragstellerin
an der wirtschaftlichen Führung ihres Betriebs, der ohne Informationsangebot über die zur Verfügung
stehenden Wetten nicht funktionieren könne, ist, jedenfalls soweit es um die Vermittlung um Live-Wetten
geht, nicht schutzwürdig. Wie bereits ausgeführt wurde, hatte die Antragstellerin ihren Bauantrag selbst
dahin beschränkt, dass keine TV-Geräte zur Übertragung von Live-Wetten installiert werden. Erweist sich
der Betrieb einer derart beschränkten Wettannahmestelle als unwirtschaftlich, obliegt es der Antragstellerin,
das ihrer Ansicht nach erforderliche Informationsangebot zur Vermittlung von Live-Wetten über einen
Änderungsbauantrag legalisieren zu lassen.
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6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2
GKG. Sie folgt der Streitwertfestsetzung der erstinstanzlichen Entscheidung.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).