CA/77/15 Orig.: en München, den 05.10.2015 BETRIFFT: Herabsetzung der Gebühr für die ergänzende europäische Recherche bei Vorliegen eines von einer anderen europäischen ISA erstellten internationalen oder ergänzenden internationalen Recherchenberichts VORGELEGT VON: Präsident des Europäischen Patentamts EMPFÄNGER: 1. Haushalts- und Finanzausschuss (zur Stellungnahme) 2. Verwaltungsrat (zur Beschlussfassung) ZUSAMMENFASSUNG Die geltenden Beschlüsse des Verwaltungsrats zur Herabsetzung der Gebühr für die ergänzende europäische Recherche gemäß Artikel 153 (7) EPÜ, wenn der internationale Recherchenbericht (ISR) oder der ergänzende internationale Recherchenbericht (SISR) von einer anderen internationalen Recherchenbehörde (ISA) in Europa erstellt wurde, laufen am 30. Juni 2016 aus. Es wird vorgeschlagen, diese Beschlüsse zu vergleichbaren Bedingungen um weitere drei Jahre und neun Monate zu verlängern und auf das Visegrad-Patentinstitut (VPI) zu erstrecken, sodass sie für internationale Anmeldungen gelten, die vom 1. Juli 2016 bis zum 31. März 2020 eingereicht werden. CA/77/15 d LT 1714/15 -152610005 -IINHALTSVERZEICHNIS Gegenstand Seite TEIL I 1 I. STRATEGISCH/OPERATIV 1 II. EMPFEHLUNG 1 III. ERFORDERLICHE MEHRHEIT 1 IV. KONTEXT 1 V. BEGRÜNDUNG/FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN 3 VI. VERÖFFENTLICHUNG EMPFOHLEN 3 TEIL II ANLAGE 1 CA/77/15 d LT 1714/15 -152610005 4 ZAHL DER FÄLLE, GEBÜHRENEINNAHMEN UND KOSTEN DER DERZEITIGEN GEBÜHRENERMÄSSIGUNG 6 TEIL I Begründung I. STRATEGISCH/OPERATIV 1. Operativ II. EMPFEHLUNG 2. Der Verwaltungsrat wird gebeten, den Beschlussentwurf in Teil II zu genehmigen und damit die Gebührenermäßigung von 1 110 EUR für eine ergänzende europäische Recherche zu einer internationalen Anmeldung, für die der internationale Recherchenbericht oder der ergänzende internationale Recherchenbericht vom Österreichischen Patentamt, vom Finnischen Patent- und Registrieramt, vom Schwedischen Patent- und Registrieramt, vom Spanischen Patent- und Markenamt, vom Nordischen Patentinstitut (oder vom Visegrad-Patentinstitut (VPI)) erstellt wurde, um weitere drei Jahre und neun Monate ab dem 1. Juli 2016 zu verlängern. 1 Dieser Zeitraum wird vorgeschlagen, weil er zur gleichen Zeit endet wie der voraussichtliche zweijährliche Gebührenanpassungszyklus des EPA 2018 - 2020. III. ERFORDERLICHE MEHRHEIT 3. Dreiviertelmehrheit IV. KONTEXT 4. Im Jahr 2007 wurde das 1999 geschlossene PCT-Partnerschaftsabkommen zwischen der EPO, Schweden und Spanien gekündigt und durch ein neues System der PCT-Zusammenarbeit in Europa ersetzt. Die Kernelemente dieses Systems waren: 1 i) Abschluss von Sonderabkommen mit allen europäischen ISAs, die auf Abschnitt III des Zentralisierungsprotokolls basieren und in denen Harmonisierungsmaßnahmen zwischen dem EPA und den ISAs vorgesehen sind, sowie ii) Genehmigung von Beschlüssen gemäß Artikel 153 (7) EPÜ zur deutlichen Herabsetzung der Gebühr für die ergänzende europäische Recherche in Fällen, in denen die internationale Recherche von einer europäischen ISA durchgeführt wurde. Das Visegrad-Patentinstitut hat bei der PCT-Versammlung, die im Oktober 2015 zusammentritt, seine Einsetzung als PCT-Behörde ab dem 1. Juli 2016 beantragt. Die Versammlung wird auf dieser Oktobertagung über den Antrag entscheiden. CA/77/15 d LT 1714/15 -152610005 1/6 5. Wie auf der 139. und der 143. Tagung des Verwaltungsrats (siehe CA/26/14 und CA/29/15) angekündigt, hat das VPI bei der PCT-Versammlung seine Einsetzung als internationale Behörde nach dem PCT beantragt (siehe PCT/A/47/6). Die Versammlung wird im Oktober 2015 über den Antrag entscheiden. Der PCTAusschuss für technische Zusammenarbeit hat in seiner Sitzung im Mai 2015 eine positive Stellungnahme abgegeben (siehe PCT/CTC/28/4). Das VPI plant, seine Tätigkeit am 1. Juli 2016 aufzunehmen. 6. Wenn das VPI von der PCT-Versammlung als ISA und IPEA eingesetzt wird, wird der Präsident des EPA – vorbehaltlich der Zustimmung des Verwaltungsrats – auf der Grundlage von Abschnitt III (2) des Zentralisierungsprotokolls zum EPÜ nach dem Muster der bereits mit anderen europäischen PCT-Behörden geschlossenen Abkommen ein Sonderabkommen aushandeln und abschließen – siehe zur Veranschaulichung das Modell für ein Sonderabkommen in CA/179/07 rev. 1. In diesem Abkommen ist festgelegt, dass sich die europäischen PCT-Behörden zusätzlich zu den Zusammenarbeits- und Harmonisierungsmaßnahmen eine gemeinsame Gebührenordnung geben. Die Genehmigung des vorliegenden Dokuments durch den Verwaltungsrat gilt als ausreichende Ermächtigung des Präsidenten, ein derartiges Abkommen mit dem VPI zu schließen. 7. Während die in den Sonderabkommen vorgesehenen Zusammenarbeitsmaßnahmen grundsätzlich von dauerhafter Natur sind (Kündigung entsprechend den im Abkommen vorgesehenen Modalitäten), wurde für die Beschlüsse gemäß Artikel 153 (7) EPÜ eine Geltungsdauer von fünf Jahren vereinbart, damit der Verwaltungsrat die finanziellen Auswirkungen der Gebührenermäßigung verfolgen und das Funktionieren des neuen Zusammenarbeitssystems im Allgemeinen sowie vor dem Hintergrund der Entwicklung des europäischen Patentnetzes einschätzen kann. Diese Geltungsdauer wurde vom Verwaltungsrat im Oktober 2012 um drei weitere Jahre ab 1. Juli 2013 verlängert (CA/D 14/12). 8. PCT-Anmelder, die sich für eine europäische ISA als Recherchenbehörde entscheiden, profitieren vom aktuellen Gebührenermäßigungssystem, wenn ihre Anmeldungen in die regionale Phase vor dem EPA eintreten, weil sie für eine ergänzende europäische Recherche lediglich 185 EUR zahlen, während die reguläre Gebühr 1 285 EUR beträgt. So wird sichergestellt, dass in Bezug auf die Gesamtkosten beim Eintritt in die europäische Phase alle Anmelder gleich behandelt werden, ob sie nun das EPA oder eine andere europäische Behörde als ISA gewählt haben. Nachdem im Rahmen der Gebührenanpassung zum 1. April 2016 (siehe CA/76/15) vorgeschlagen wird, die Gebühr für eine ergänzende europäische Recherche auf 1 300 EUR anzuheben, müsste auch die Gebührenermäßigung leicht erhöht und auf 1 110 EUR festgesetzt werden. CA/77/15 d LT 1714/15 -152610005 2/6 V. BEGRÜNDUNG/FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN 9. Bezüglich der finanziellen Auswirkungen für das EPA ist darauf hinzuweisen, dass die Zahl der einschlägigen Fälle, d. h. der Anmeldungen, zu denen die internationale Recherche (oder SIS) von einer europäischen ISA durchgeführt wird und die anschließend in die europäische Phase eintreten, mit etwa 2 600 im Jahr relativ gering ist. Die jährlichen Kosten der derzeitigen Gebührenermäßigung bewegen sich in einer Größenordnung von 2,6 Mio. EUR. Einzelheiten sind Anlage 1 zu entnehmen. 10. Was das europäische Patentnetz angeht, so werden im Rahmen der EPARoadmap zur Zusammenarbeit, des europäischen Qualitätsmanagementsystems und des Implementierungsprojekts zur Nutzung von Arbeitsergebnissen weiterhin Änderungen vorgenommen. Angesichts der Tatsache, dass sich die finanziellen Auswirkungen der Gebührenermäßigung für Anmelder, die eine europäische ISA wählen, im Wesentlichen nicht geändert haben, hält es das EPA für gerechtfertigt, die derzeitige Regelung weitere drei Jahre und neun Monate beizubehalten. 11. In Anbetracht der obigen Ausführungen wird vorgeschlagen, weitere drei Jahre und neun Monate am Status quo festzuhalten. Dies sollte auch für das VPI gelten – sofern die PCT-Versammlung dem Antrag des VPI stattgibt. Der Verwaltungsrat wird daher gebeten, den Beschlussentwurf in Teil II für den Zeitraum vom 1. Juli 2016 bis zum 31. März 2020 zu genehmigen. Weil die PCT-Versammlung nach der Vorlage dieses Dokuments, aber noch vor den Tagungen des Haushalts- und Finanzausschusses sowie des Verwaltungsrats über die Einsetzung des VPI entscheiden wird, stehen alle Passagen des Beschlussentwurfs, die speziell das VPI betreffen, in eckigen Klammern. Wenn das VPI von der PCT-Versammlung als ISA und IPEA eingesetzt wird, wird der Text in den eckigen Klammern Teil des Beschlussentwurfs, um dessen Prüfung und Genehmigung der Rat gebeten wird. VI. VERÖFFENTLICHUNG EMPFOHLEN 12. Ja CA/77/15 d LT 1714/15 -152610005 3/6 TEIL II Entwurf BESCHLUSS DES VERWALTUNGSRATS vom [Datum des Beschlusses] zur Herabsetzung der Gebühr für die ergänzende europäische Recherche, wenn der internationale Recherchenbericht oder der ergänzende internationale Recherchenbericht vom Österreichischen Patentamt, vom Finnischen Patent- und Registrieramt, vom Schwedischen Patent- und Registrieramt, vom Spanischen Patentund Markenamt, vom Nordischen Patentinstitut [oder vom Visegrad-Patentinstitut] erstellt worden ist DER VERWALTUNGSRAT DER EUROPÄISCHEN PATENTORGANISATION, gestützt auf das Europäische Patentübereinkommen, insbesondere auf Artikel 153 Absatz 7, auf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts, nach Stellungnahme des Haushalts- und Finanzausschusses, BESCHLIESST: Artikel 1 (1) Die Gebühr für eine ergänzende europäische Recherche zu einer internationalen Anmeldung, für die der internationale Recherchenbericht oder der ergänzende internationale Recherchenbericht vom Österreichischen Patentamt oder gemäß dem Zentralisierungsprotokoll vom Finnischen Patent- und Registrieramt, vom Schwedischen Patent- und Registrieramt, vom Spanischen Patent- und Markenamt, vom Nordischen Patentinstitut [oder vom Visegrad-Patentinstitut] erstellt worden ist, wird um 1 110 EUR herabgesetzt. CA/77/15 d LT 1714/15 - 152610005 4/6 (2) Wird eine Herabsetzung gewährt, wie in Absatz 1 vorgesehen, so entspricht der Höchstbetrag, um den die Gebühr für eine ergänzende europäische Recherche herabgesetzt wird, der Herabsetzung, die auf der Grundlage eines einzigen internationalen oder ergänzenden internationalen Recherchenberichts gewährt wird, der von einer der in Absatz 1 genannten Behörden erstellt wurde. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 2016 in Kraft und gilt für internationale Anmeldungen, die bis einschließlich 31. März 2020 eingereicht werden und für die der internationale Recherchenbericht oder der ergänzende internationale Recherchenbericht vom Österreichischen Patentamt, vom Finnischen Patent- und Registrieramt, vom Schwedischen Patent- und Registrieramt, vom Spanischen Patent- und Markenamt, vom Nordischen Patentinstitut [oder vom Visegrad-Patentinstitut] erstellt worden ist, wenn die Gebühr für eine ergänzende europäische Recherche ab dem 1. Juli 2016 entrichtet wird. Geschehen zu München am [Datum des Beschlusses] Für den Verwaltungsrat Der Präsident Jesper KONGSTAD CA/77/15 d LT 1714/15 - 152610005 5/6 ANLAGE 1 ZAHL DER FÄLLE, GEBÜHRENEINNAHMEN UND KOSTEN DER DERZEITIGEN GEBÜHRENERMÄSSIGUNG Die Zahlen für frühere Jahre (2008 - 2011) finden sich in CA/90/12. Zahl der Fälle Diese Tabelle gibt Aufschluss über die Zahl der PCT-Anmeldungen pro europäische ISA, die in den Jahren 2012 - 2014 in die europäische Phase eingetreten sind und für die die ermäßigte Gebühr für die ergänzende europäische Recherche gezahlt wurde. ISA AT ES FI SE XN Insgesamt 2012 2013 145 489 634 1 532 186 2 986 2014 66 369 537 1 314 169 2 455 44 424 603 1 172 133 2 376 Gebühreneinnahmen Diese Tabelle gibt Aufschluss über die Einnahmen des EPA aus den ermäßigten Gebühren für die ergänzende europäische Recherche nach gewählter ISA und Jahr der Zahlung. ISA AT ES FI SE XN Insgesamt € € € € € € 2012 24 160 76 671 106 735 258 049 30 383 495 998 € € € € € € 2013 10 638 69 251 92 019 239 512 30 941 442 362 2014 € € € € € € 7 610 74 691 108 954 214 321 24 290 429 866 Kosten der derzeitigen Gebührenermäßigung Diese Tabelle gibt Aufschluss über die zusätzlichen Einnahmen, die das EPA im Falle der Erhebung der regulären Gebühr für die ergänzende europäische Recherche erzielt hätte, und somit über die Kosten der Gebührenermäßigung. ISA AT ES FI SE XN Insgesamt CA/77/15 d LT 1714/15 - 152610005 € € € € € € 2012 143 550 484 110 627 660 1 516 680 184 140 2 956 140 € € € € € € 2013 65 340 365 310 531 630 1 300 860 167 310 2 430 450 € € € € € € 2014 47 520 452 870 647 570 1 261 590 142 120 2 551 670 6/6
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