CA/77/15 Orig.: en München, den 05.10.2015 BETRIFFT

CA/77/15
Orig.: en
München, den 05.10.2015
BETRIFFT:
Herabsetzung der Gebühr für die ergänzende europäische
Recherche bei Vorliegen eines von einer anderen europäischen ISA
erstellten internationalen oder ergänzenden internationalen
Recherchenberichts
VORGELEGT VON:
Präsident des Europäischen Patentamts
EMPFÄNGER:
1. Haushalts- und Finanzausschuss (zur Stellungnahme)
2. Verwaltungsrat (zur Beschlussfassung)
ZUSAMMENFASSUNG
Die geltenden Beschlüsse des Verwaltungsrats zur Herabsetzung der Gebühr für die
ergänzende europäische Recherche gemäß Artikel 153 (7) EPÜ, wenn der internationale
Recherchenbericht (ISR) oder der ergänzende internationale Recherchenbericht (SISR)
von einer anderen internationalen Recherchenbehörde (ISA) in Europa erstellt wurde,
laufen am 30. Juni 2016 aus. Es wird vorgeschlagen, diese Beschlüsse zu vergleichbaren
Bedingungen um weitere drei Jahre und neun Monate zu verlängern und auf das
Visegrad-Patentinstitut (VPI) zu erstrecken, sodass sie für internationale Anmeldungen
gelten, die vom 1. Juli 2016 bis zum 31. März 2020 eingereicht werden.
CA/77/15 d
LT 1714/15 -152610005
-IINHALTSVERZEICHNIS
Gegenstand
Seite
TEIL I
1
I.
STRATEGISCH/OPERATIV
1
II.
EMPFEHLUNG
1
III.
ERFORDERLICHE MEHRHEIT
1
IV.
KONTEXT
1
V.
BEGRÜNDUNG/FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN
3
VI.
VERÖFFENTLICHUNG EMPFOHLEN
3
TEIL II
ANLAGE 1
CA/77/15 d
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4
ZAHL DER FÄLLE, GEBÜHRENEINNAHMEN UND KOSTEN
DER DERZEITIGEN GEBÜHRENERMÄSSIGUNG
6
TEIL I
Begründung
I.
STRATEGISCH/OPERATIV
1.
Operativ
II.
EMPFEHLUNG
2.
Der Verwaltungsrat wird gebeten, den Beschlussentwurf in Teil II zu genehmigen
und damit die Gebührenermäßigung von 1 110 EUR für eine ergänzende europäische Recherche zu einer internationalen Anmeldung, für die der internationale
Recherchenbericht oder der ergänzende internationale Recherchenbericht vom
Österreichischen Patentamt, vom Finnischen Patent- und Registrieramt, vom
Schwedischen Patent- und Registrieramt, vom Spanischen Patent- und
Markenamt, vom Nordischen Patentinstitut (oder vom Visegrad-Patentinstitut
(VPI)) erstellt wurde, um weitere drei Jahre und neun Monate ab dem 1. Juli 2016
zu verlängern. 1 Dieser Zeitraum wird vorgeschlagen, weil er zur gleichen Zeit
endet wie der voraussichtliche zweijährliche Gebührenanpassungszyklus des EPA
2018 - 2020.
III.
ERFORDERLICHE MEHRHEIT
3.
Dreiviertelmehrheit
IV.
KONTEXT
4.
Im Jahr 2007 wurde das 1999 geschlossene PCT-Partnerschaftsabkommen
zwischen der EPO, Schweden und Spanien gekündigt und durch ein neues
System der PCT-Zusammenarbeit in Europa ersetzt. Die Kernelemente dieses
Systems waren:
1
i)
Abschluss von Sonderabkommen mit allen europäischen ISAs, die auf
Abschnitt III des Zentralisierungsprotokolls basieren und in denen Harmonisierungsmaßnahmen zwischen dem EPA und den ISAs vorgesehen sind,
sowie
ii)
Genehmigung von Beschlüssen gemäß Artikel 153 (7) EPÜ zur deutlichen
Herabsetzung der Gebühr für die ergänzende europäische Recherche in
Fällen, in denen die internationale Recherche von einer europäischen ISA
durchgeführt wurde.
Das Visegrad-Patentinstitut hat bei der PCT-Versammlung, die im Oktober 2015 zusammentritt, seine
Einsetzung als PCT-Behörde ab dem 1. Juli 2016 beantragt. Die Versammlung wird auf dieser Oktobertagung über den Antrag entscheiden.
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5.
Wie auf der 139. und der 143. Tagung des Verwaltungsrats (siehe CA/26/14 und
CA/29/15) angekündigt, hat das VPI bei der PCT-Versammlung seine Einsetzung
als internationale Behörde nach dem PCT beantragt (siehe PCT/A/47/6). Die
Versammlung wird im Oktober 2015 über den Antrag entscheiden. Der PCTAusschuss für technische Zusammenarbeit hat in seiner Sitzung im Mai 2015 eine
positive Stellungnahme abgegeben (siehe PCT/CTC/28/4). Das VPI plant, seine
Tätigkeit am 1. Juli 2016 aufzunehmen.
6.
Wenn das VPI von der PCT-Versammlung als ISA und IPEA eingesetzt wird, wird
der Präsident des EPA – vorbehaltlich der Zustimmung des Verwaltungsrats – auf
der Grundlage von Abschnitt III (2) des Zentralisierungsprotokolls zum EPÜ nach
dem Muster der bereits mit anderen europäischen PCT-Behörden geschlossenen
Abkommen ein Sonderabkommen aushandeln und abschließen – siehe zur
Veranschaulichung das Modell für ein Sonderabkommen in CA/179/07 rev. 1. In
diesem Abkommen ist festgelegt, dass sich die europäischen PCT-Behörden
zusätzlich zu den Zusammenarbeits- und Harmonisierungsmaßnahmen eine
gemeinsame Gebührenordnung geben. Die Genehmigung des vorliegenden
Dokuments durch den Verwaltungsrat gilt als ausreichende Ermächtigung des
Präsidenten, ein derartiges Abkommen mit dem VPI zu schließen.
7.
Während die in den Sonderabkommen vorgesehenen Zusammenarbeitsmaßnahmen grundsätzlich von dauerhafter Natur sind (Kündigung entsprechend den
im Abkommen vorgesehenen Modalitäten), wurde für die Beschlüsse gemäß
Artikel 153 (7) EPÜ eine Geltungsdauer von fünf Jahren vereinbart, damit der
Verwaltungsrat die finanziellen Auswirkungen der Gebührenermäßigung verfolgen
und das Funktionieren des neuen Zusammenarbeitssystems im Allgemeinen
sowie vor dem Hintergrund der Entwicklung des europäischen Patentnetzes
einschätzen kann. Diese Geltungsdauer wurde vom Verwaltungsrat im
Oktober 2012 um drei weitere Jahre ab 1. Juli 2013 verlängert (CA/D 14/12).
8.
PCT-Anmelder, die sich für eine europäische ISA als Recherchenbehörde
entscheiden, profitieren vom aktuellen Gebührenermäßigungssystem, wenn ihre
Anmeldungen in die regionale Phase vor dem EPA eintreten, weil sie für eine
ergänzende europäische Recherche lediglich 185 EUR zahlen, während die reguläre Gebühr 1 285 EUR beträgt. So wird sichergestellt, dass in Bezug auf die
Gesamtkosten beim Eintritt in die europäische Phase alle Anmelder gleich behandelt werden, ob sie nun das EPA oder eine andere europäische Behörde als ISA
gewählt haben. Nachdem im Rahmen der Gebührenanpassung zum 1. April 2016
(siehe CA/76/15) vorgeschlagen wird, die Gebühr für eine ergänzende europäische Recherche auf 1 300 EUR anzuheben, müsste auch die Gebührenermäßigung leicht erhöht und auf 1 110 EUR festgesetzt werden.
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V.
BEGRÜNDUNG/FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN
9.
Bezüglich der finanziellen Auswirkungen für das EPA ist darauf hinzuweisen, dass
die Zahl der einschlägigen Fälle, d. h. der Anmeldungen, zu denen die internationale Recherche (oder SIS) von einer europäischen ISA durchgeführt wird und die
anschließend in die europäische Phase eintreten, mit etwa 2 600 im Jahr relativ
gering ist. Die jährlichen Kosten der derzeitigen Gebührenermäßigung bewegen
sich in einer Größenordnung von 2,6 Mio. EUR. Einzelheiten sind Anlage 1 zu
entnehmen.
10.
Was das europäische Patentnetz angeht, so werden im Rahmen der EPARoadmap zur Zusammenarbeit, des europäischen Qualitätsmanagementsystems
und des Implementierungsprojekts zur Nutzung von Arbeitsergebnissen weiterhin
Änderungen vorgenommen. Angesichts der Tatsache, dass sich die finanziellen
Auswirkungen der Gebührenermäßigung für Anmelder, die eine europäische ISA
wählen, im Wesentlichen nicht geändert haben, hält es das EPA für gerechtfertigt,
die derzeitige Regelung weitere drei Jahre und neun Monate beizubehalten.
11.
In Anbetracht der obigen Ausführungen wird vorgeschlagen, weitere drei Jahre
und neun Monate am Status quo festzuhalten. Dies sollte auch für das VPI gelten
– sofern die PCT-Versammlung dem Antrag des VPI stattgibt. Der Verwaltungsrat
wird daher gebeten, den Beschlussentwurf in Teil II für den Zeitraum vom 1. Juli
2016 bis zum 31. März 2020 zu genehmigen. Weil die PCT-Versammlung nach
der Vorlage dieses Dokuments, aber noch vor den Tagungen des Haushalts- und
Finanzausschusses sowie des Verwaltungsrats über die Einsetzung des VPI
entscheiden wird, stehen alle Passagen des Beschlussentwurfs, die speziell das
VPI betreffen, in eckigen Klammern. Wenn das VPI von der PCT-Versammlung
als ISA und IPEA eingesetzt wird, wird der Text in den eckigen Klammern Teil des
Beschlussentwurfs, um dessen Prüfung und Genehmigung der Rat gebeten wird.
VI.
VERÖFFENTLICHUNG EMPFOHLEN
12.
Ja
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TEIL II
Entwurf
BESCHLUSS DES VERWALTUNGSRATS
vom [Datum des Beschlusses]
zur Herabsetzung der Gebühr für die ergänzende
europäische Recherche, wenn der internationale
Recherchenbericht oder der ergänzende
internationale Recherchenbericht vom
Österreichischen Patentamt, vom Finnischen
Patent- und Registrieramt, vom Schwedischen
Patent- und Registrieramt, vom Spanischen Patentund Markenamt, vom Nordischen Patentinstitut
[oder vom Visegrad-Patentinstitut] erstellt worden ist
DER VERWALTUNGSRAT DER EUROPÄISCHEN PATENTORGANISATION,
gestützt auf das Europäische Patentübereinkommen, insbesondere auf Artikel 153
Absatz 7,
auf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts,
nach Stellungnahme des Haushalts- und Finanzausschusses,
BESCHLIESST:
Artikel 1
(1) Die Gebühr für eine ergänzende europäische Recherche zu einer internationalen
Anmeldung, für die der internationale Recherchenbericht oder der ergänzende internationale Recherchenbericht vom Österreichischen Patentamt oder gemäß dem
Zentralisierungsprotokoll vom Finnischen Patent- und Registrieramt, vom Schwedischen
Patent- und Registrieramt, vom Spanischen Patent- und Markenamt, vom Nordischen
Patentinstitut [oder vom Visegrad-Patentinstitut] erstellt worden ist, wird um 1 110 EUR
herabgesetzt.
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(2) Wird eine Herabsetzung gewährt, wie in Absatz 1 vorgesehen, so entspricht der
Höchstbetrag, um den die Gebühr für eine ergänzende europäische Recherche herabgesetzt wird, der Herabsetzung, die auf der Grundlage eines einzigen internationalen oder
ergänzenden internationalen Recherchenberichts gewährt wird, der von einer der in
Absatz 1 genannten Behörden erstellt wurde.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 2016 in Kraft und gilt für internationale Anmeldungen, die
bis einschließlich 31. März 2020 eingereicht werden und für die der internationale
Recherchenbericht oder der ergänzende internationale Recherchenbericht vom Österreichischen Patentamt, vom Finnischen Patent- und Registrieramt, vom Schwedischen
Patent- und Registrieramt, vom Spanischen Patent- und Markenamt, vom Nordischen
Patentinstitut [oder vom Visegrad-Patentinstitut] erstellt worden ist, wenn die Gebühr für
eine ergänzende europäische Recherche ab dem 1. Juli 2016 entrichtet wird.
Geschehen zu München am [Datum des Beschlusses]
Für den Verwaltungsrat
Der Präsident
Jesper KONGSTAD
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ANLAGE 1
ZAHL DER FÄLLE, GEBÜHRENEINNAHMEN UND KOSTEN DER
DERZEITIGEN GEBÜHRENERMÄSSIGUNG
Die Zahlen für frühere Jahre (2008 - 2011) finden sich in CA/90/12.
Zahl der Fälle
Diese Tabelle gibt Aufschluss über die Zahl der PCT-Anmeldungen pro europäische ISA,
die in den Jahren 2012 - 2014 in die europäische Phase eingetreten sind und für die die
ermäßigte Gebühr für die ergänzende europäische Recherche gezahlt wurde.
ISA
AT
ES
FI
SE
XN
Insgesamt
2012
2013
145
489
634
1 532
186
2 986
2014
66
369
537
1 314
169
2 455
44
424
603
1 172
133
2 376
Gebühreneinnahmen
Diese Tabelle gibt Aufschluss über die Einnahmen des EPA aus den ermäßigten
Gebühren für die ergänzende europäische Recherche nach gewählter ISA und Jahr der
Zahlung.
ISA
AT
ES
FI
SE
XN
Insgesamt
€
€
€
€
€
€
2012
24 160
76 671
106 735
258 049
30 383
495 998
€
€
€
€
€
€
2013
10 638
69 251
92 019
239 512
30 941
442 362
2014
€
€
€
€
€
€
7 610
74 691
108 954
214 321
24 290
429 866
Kosten der derzeitigen Gebührenermäßigung
Diese Tabelle gibt Aufschluss über die zusätzlichen Einnahmen, die das EPA im Falle der
Erhebung der regulären Gebühr für die ergänzende europäische Recherche erzielt hätte,
und somit über die Kosten der Gebührenermäßigung.
ISA
AT
ES
FI
SE
XN
Insgesamt
CA/77/15 d
LT 1714/15 - 152610005
€
€
€
€
€
€
2012
143 550
484 110
627 660
1 516 680
184 140
2 956 140
€
€
€
€
€
€
2013
65 340
365 310
531 630
1 300 860
167 310
2 430 450
€
€
€
€
€
€
2014
47 520
452 870
647 570
1 261 590
142 120
2 551 670
6/6