DEPARTEMENT GESUNDHEIT UND SOZIALES Abteilung Gesundheit RICHTLINIEN Mindestqualifikationen und zum Einsatz des Personals Bereich Krankenpflege zu Hause Leistungsart Abschlüsse Höhere Berufsbildung Pflege: Abschlüsse neurechtlich: Massnahmen der Abklärung, Beratung Massnahmen der Untersuchung und Behandlung Massnahmen der Grundpflege ja ja ja nein ja gemäss Ausbildungsbestimmungen ja gemäss Ausbildungsbestimmungen ja ja gemäss Ausbildungsbestimmungen ja gemäss Ausbildungsbestimmungen ja für definierte Mass2) nahmen 2.3 ja gemäss Ausbildungsbestimmungen nein ja Abschluss Fähigkeitsausweis / Sekundarstufe II Tertiärabschluss Diplomabschluss / Tertiärabschluss • Dipl. Pflegefachperson HF/FH Abschlüsse altrechtlich: • AKP, PsyKP, KWS • GKP Sarnen, DN II • DN I: mit mind. drei Jahren Berufserfahrung in Pflege zu 100 % Ausländische Diplome: Mit SRK-Anerkennung Ausbildung DN I mit weniger als drei Jahren Berufserfahrung in Pflege zu 100 % Fachfrau/Fachmann Langzeitpflege und -betreuung BP ja gemäss Ausbildungsbestimmungen Berufliche Grundbildung Fachfrau/Fachmann Gesundheit FaGe 1) 2.2 nein Krankenpflegerin/Krankenpfleger Fa SRK nein Ausbildung Hauspflege2) rin/Hauspfleger EFZ 2.3 nein Berufliche Grundbildung Fachfrau/Fachmann Betreuung EFZ 1) 2.2 nein Ausbildung Betagtenbetreuerin/Betagtenbetreuer nur CH Ab1) schlüsse 2.1 nein 8. Februar 2016 ja ja ja ja ja Berufsattest Kurs-ausweis Medizinische Praxisassistentin/ Medizinischer Praxisassistent 1) 2.2 nein ja gemäss Ausbildungs3) bestimmungen 2.4 Neurechtlich: Assistentin/Assistent Gesundheit und Soziales nein nein nein nein Altrechtlich: Ausbildung Pflegeassistentin/ 1) Pflegeassistent 2.1 Kurs Pflegehelferin/Pflegehelfer 4) SRK/Lernwerk 2.5 ja aber nur mit absolviertem Kurs Pflegehelferin/ Pflegehelfer SRK oder Lernwerk nicht als umfassende, fallführende Grundpflege ja nicht als umfassende, fallführende Grundpflege ja nicht als umfassende, fallführende Grundpflege 1. Gesamtverantwortung für den Bereich Krankenpflege Die Leitungsperson Bereich Krankenpflege zeichnet verantwortlich für den Bereich Krankenpflege. Betreffend Einsatz des Personals betrifft dies unter Einhaltung der Mindestqualifikationen insbesondere: • Kompetenzgerechte Einsätze des Personals • Die Sicherstellung von situativer Anleitung, Begleitung und Überwachung 2. Erläuterungen zu den Mindestqualifikationen und zum Einsatz des Personals Krankenpflege 1) 2.1 Einsatz des Personals mit einem Abschluss Fähigkeitszeugnis/Berufsattest Mitarbeitende mit den folgenden Ausbildungsabschlüssen sind tätig unter Verantwortung von diplomiertem Pflegepersonal: • Ausbildung Betagtenbetreuerin oder Betagtenbetreuer • Assistentin oder Assistent Gesundheit und Soziales (neurechtlich) • Ausbildung Pflegeassistentin oder Pflegeassistent (altrechtlich) 1) 2.2 Einsatz des Personals mit einem Abschluss Eidgenössischem Fähigkeitszeugnis Mitarbeitende mit den folgenden Ausbildungsabschlüssen sind tätig unter Verantwortung von diplomiertem Pflegepersonal: • Berufliche Grundbildung Fachfrau oder Fachmann Gesundheit EFZ • Ausbildung Hauspflegerin oder Hauspfleger EFZ • Berufliche Grundbildung Fachfrau oder Fachmann Betreuung (Nachweis Fachrichtung Betagte) EFZ • Medizinische Praxisassistentin oder medizinischer Praxisassistent mit eidg. Fähigkeitsausweis • Je nach absolvierter Weiterbildung der Mitarbeitenden, ist es möglich, einen "erweiterten Kompetenzbeschrieb" zu erstellen und diesen gegenseitig zu unterzeichnen. 2 von 3 2) 2.3 Einsatz von Gelernten Hauspfleger/innen für Massnahmen der Untersuchung und Behandlung Gelernte Hauspfleger/innen können unter Verantwortung von diplomiertem Pflegepersonal für die Durchführung von Massnahmen der Untersuchung und Behandlung aufgrund der schriftlichen Kursbestätigung von H+ Bildung, Aarau, eingesetzt werden Es handelt sich um folgende Massnahmen: • • • • • • • Richten und verabreichen von Medikamenten Verabreichen von Fertiginjektionen Verabreichen von Insulin Blutzuckerbestimmung kapillär Urinzuckertest Kontrolle der Vitalzeichen Verabreichen von Augen- und Nasentropfen, Suppositorien 3) 2.4 Es handelt sich um folgende Massnahmen: • Kontrolle der Vitalzeichen • Verabreichen von Medikamenten (Gemäss Ausbildungsbestimmungen und Berufserfahrung) • Blutentnahmen (Gemäss Ausbildungsbestimmungen und Berufserfahrung) 4) 2.5 Einsatz der Pflegehelfer/in SRK/Lernwerk Voraussetzung für die Tätigkeit im Bereich Krankenpflege ist der SRK-Kurs-Nachweis des Basisund des Ausbaumoduls (120 Std. Theorie, mindestens 12 Tage Praktikum) oder der Kursausweis "Pflegekurs Verein Lernwerk". Die Einsätze in der Spitex erfolgen im Unterschied zu den stationären Einrichtungen dezentral, beim Patienten oder der Patientin zu Hause. Die Mitarbeitenden sind in der Regel allein im Einsatz und übernehmen entsprechend Verantwortung für ihre Tätigkeit. Sie müssen die Möglichkeit haben, jederzeit eine Fachperson Pflege kontaktieren zu können. Dementsprechend wird die Anleitung, Begleitung und Überwachung der SRK-Pflegehelferin oder des -Pflegehelfers durch diplomiertes Pflegepersonal sichergestellt und mit deren Namen im Einsatzplan entsprechend vermerkt. Die Überprüfung der Eintragungen in den jeweiligen Pflegedokumentationen erfolgt durch eine diplomierte Pflegefachperson und wird mit deren Unterschrift nachgewiesen. Der Stellenplan Fachpersonal Krankenpflege wird im Rahmen des Nachweises der Qualitäts- und Leistungsfähigkeit gemäss § 7 des Pflegegesetzes mit dem jährlichen Qualitäts-Reporting überprüft. 3 von 3
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