Ergänzende Richtlinien (PDF, 3 Seiten, 40 KB)

DEPARTEMENT
GESUNDHEIT UND SOZIALES
Abteilung Gesundheit
RICHTLINIEN
Mindestqualifikationen und zum Einsatz des Personals Bereich Krankenpflege zu Hause
Leistungsart
Abschlüsse
Höhere Berufsbildung Pflege:
Abschlüsse neurechtlich:
Massnahmen der
Abklärung, Beratung
Massnahmen der
Untersuchung und
Behandlung
Massnahmen der
Grundpflege
ja
ja
ja
nein
ja
gemäss Ausbildungsbestimmungen
ja
gemäss
Ausbildungsbestimmungen
ja
ja
gemäss
Ausbildungsbestimmungen
ja
gemäss
Ausbildungsbestimmungen
ja
für definierte Mass2)
nahmen 2.3
ja
gemäss
Ausbildungsbestimmungen
nein
ja
Abschluss Fähigkeitsausweis /
Sekundarstufe II
Tertiärabschluss
Diplomabschluss / Tertiärabschluss
• Dipl. Pflegefachperson HF/FH
Abschlüsse altrechtlich:
• AKP, PsyKP, KWS
• GKP Sarnen, DN II
• DN I: mit mind. drei Jahren
Berufserfahrung in Pflege zu
100 %
Ausländische Diplome:
Mit SRK-Anerkennung
Ausbildung DN I
mit weniger als drei Jahren Berufserfahrung in Pflege zu 100 %
Fachfrau/Fachmann Langzeitpflege und -betreuung BP
ja
gemäss
Ausbildungsbestimmungen
Berufliche Grundbildung Fachfrau/Fachmann Gesundheit FaGe
1)
2.2
nein
Krankenpflegerin/Krankenpfleger
Fa SRK
nein
Ausbildung Hauspflege2)
rin/Hauspfleger EFZ 2.3
nein
Berufliche Grundbildung Fachfrau/Fachmann Betreuung EFZ
1)
2.2
nein
Ausbildung Betagtenbetreuerin/Betagtenbetreuer nur CH Ab1)
schlüsse 2.1
nein
8. Februar 2016
ja
ja
ja
ja
ja
Berufsattest
Kurs-ausweis
Medizinische Praxisassistentin/
Medizinischer Praxisassistent
1)
2.2
nein
ja
gemäss
Ausbildungs3)
bestimmungen 2.4
Neurechtlich:
Assistentin/Assistent Gesundheit
und Soziales
nein
nein
nein
nein
Altrechtlich:
Ausbildung Pflegeassistentin/
1)
Pflegeassistent 2.1
Kurs Pflegehelferin/Pflegehelfer
4)
SRK/Lernwerk 2.5
ja
aber nur mit absolviertem Kurs
Pflegehelferin/
Pflegehelfer
SRK oder Lernwerk
nicht als umfassende, fallführende
Grundpflege
ja
nicht als umfassende, fallführende
Grundpflege
ja
nicht als umfassende, fallführende
Grundpflege
1. Gesamtverantwortung für den Bereich Krankenpflege
Die Leitungsperson Bereich Krankenpflege zeichnet verantwortlich für den Bereich Krankenpflege.
Betreffend Einsatz des Personals betrifft dies unter Einhaltung der Mindestqualifikationen insbesondere:
• Kompetenzgerechte Einsätze des Personals
• Die Sicherstellung von situativer Anleitung, Begleitung und Überwachung
2. Erläuterungen zu den Mindestqualifikationen und zum Einsatz des Personals Krankenpflege
1)
2.1 Einsatz des Personals mit einem Abschluss Fähigkeitszeugnis/Berufsattest
Mitarbeitende mit den folgenden Ausbildungsabschlüssen sind tätig unter Verantwortung von diplomiertem Pflegepersonal:
• Ausbildung Betagtenbetreuerin oder Betagtenbetreuer
• Assistentin oder Assistent Gesundheit und Soziales (neurechtlich)
• Ausbildung Pflegeassistentin oder Pflegeassistent (altrechtlich)
1)
2.2 Einsatz des Personals mit einem Abschluss Eidgenössischem Fähigkeitszeugnis
Mitarbeitende mit den folgenden Ausbildungsabschlüssen sind tätig unter Verantwortung von diplomiertem Pflegepersonal:
• Berufliche Grundbildung Fachfrau oder Fachmann Gesundheit EFZ
• Ausbildung Hauspflegerin oder Hauspfleger EFZ
• Berufliche Grundbildung Fachfrau oder Fachmann Betreuung (Nachweis Fachrichtung
Betagte) EFZ
• Medizinische Praxisassistentin oder medizinischer Praxisassistent mit eidg. Fähigkeitsausweis
• Je nach absolvierter Weiterbildung der Mitarbeitenden, ist es möglich, einen "erweiterten Kompetenzbeschrieb" zu erstellen und diesen gegenseitig zu unterzeichnen.
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2)
2.3 Einsatz von Gelernten Hauspfleger/innen für Massnahmen der Untersuchung und Behandlung
Gelernte Hauspfleger/innen können unter Verantwortung von diplomiertem Pflegepersonal für die
Durchführung von Massnahmen der Untersuchung und Behandlung aufgrund der schriftlichen Kursbestätigung von H+ Bildung, Aarau, eingesetzt werden
Es handelt sich um folgende Massnahmen:
•
•
•
•
•
•
•
Richten und verabreichen von Medikamenten
Verabreichen von Fertiginjektionen
Verabreichen von Insulin
Blutzuckerbestimmung kapillär
Urinzuckertest
Kontrolle der Vitalzeichen
Verabreichen von Augen- und Nasentropfen, Suppositorien
3)
2.4 Es handelt sich um folgende Massnahmen:
• Kontrolle der Vitalzeichen
• Verabreichen von Medikamenten (Gemäss Ausbildungsbestimmungen und Berufserfahrung)
• Blutentnahmen (Gemäss Ausbildungsbestimmungen und Berufserfahrung)
4)
2.5 Einsatz der Pflegehelfer/in SRK/Lernwerk
Voraussetzung für die Tätigkeit im Bereich Krankenpflege ist der SRK-Kurs-Nachweis des Basisund des Ausbaumoduls (120 Std. Theorie, mindestens 12 Tage Praktikum) oder der Kursausweis
"Pflegekurs Verein Lernwerk".
Die Einsätze in der Spitex erfolgen im Unterschied zu den stationären Einrichtungen dezentral, beim
Patienten oder der Patientin zu Hause. Die Mitarbeitenden sind in der Regel allein im Einsatz und
übernehmen entsprechend Verantwortung für ihre Tätigkeit. Sie müssen die Möglichkeit haben, jederzeit eine Fachperson Pflege kontaktieren zu können.
Dementsprechend wird die Anleitung, Begleitung und Überwachung der SRK-Pflegehelferin oder
des -Pflegehelfers durch diplomiertes Pflegepersonal sichergestellt und mit deren Namen im Einsatzplan entsprechend vermerkt.
Die Überprüfung der Eintragungen in den jeweiligen Pflegedokumentationen erfolgt durch eine diplomierte Pflegefachperson und wird mit deren Unterschrift nachgewiesen.
Der Stellenplan Fachpersonal Krankenpflege wird im Rahmen des Nachweises der Qualitäts- und
Leistungsfähigkeit gemäss § 7 des Pflegegesetzes mit dem jährlichen Qualitäts-Reporting überprüft.
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