TRIDELTA Energieversorgungs GmbH Anlage 1 zum Stromliefervertrag für Sondervertragskunden der TEV (TRIDELTA Energieversorgungs GmbH) Preisblatt (gültig vom 01.01.2016 bis 31.12.2016) 1. Für die Lieferung der elektrischen Energie an den Kunden gelten nachfolgend genannte Verrechnungspreise bei Versorgung in Niederspannung mit Messung in Niederspannung. 1.1 Leistungspreis Der Leistungspreis Bereitstellung und Inanspruchnahme 1.2 entfällt Wirkarbeitspreis Es gelten folgende Arbeitspreise: Arbeitspreis HT/NT 1.3 Ct/kWh Zusätzlich zu den vorgenannten Preisen werden berechnet: - die Zulagen gemäß dem Gesetz für den Vorrang erneuerbarer Energien (EEG) in der jeweils festgelegten Höhe; - die Stromsteuer gemäß dem Stromsteuergesetz (StromStG) in der konsolidierten Fassung vom 01.04.2011; - die Entgelte für die Nutzung des Netzes (Netznutzungsentgelte) sind in den Preisen gem. Ziffer 1.1 und 1.2 nicht enthalten. 2. Berechnungsgrundlagen 2.1 Es gelten folgende HT-/NT-Zeiten: HT-Zeiten sind von Montag bis Freitag von 6:00 – 22:00 Uhr und an Samstagen von 6:00 – 13:00 Uhr. NT – Zeiten sind alle übrigen Zeiten, einschließlich der bundeseinheitlichen Feiertage. 2.2 Die tatsächlich abgenommene Wirkarbeitsmenge wird monatlich zum Wirkarbeitspreis für Energie gemäß Ziffer 1.2 abgerechnet. Sofern die tatsächlich abgenommene Wirkarbeitsmenge im jeweiligen Lieferjahr von der Vertragsmenge gemäß Ziffer 2.1 mehr als +/- 10% abweicht, gilt zusätzlich folgende Regelung. Bei Überschreitung des Toleranzbandes: Die tatsächlich abgenommene Wirkarbeitsmenge im Lieferjahr, die die Vertragsmenge um mehr als 10 % überschreitet (sog. Überschreitungsmenge), wird mit dem Überschreitungspreis nach folgender Formel berechnet. Bei Überschreitungspreis = (Spotmarktpreis + 0,21 Ct/kWh) – Wirkarbeitspreis Bei Unterschreitung des Toleranzbandes: Die Mengendifferenz aus tatsächlich abgenommener Wirkarbeitsmenge und 90 % der Vertragsmenge (sog. Unterschreitungsmenge) wird mit dem Unterschreitungspreis nach folgender Formel berechnet. Bei Unterschreitungspreis = Wirkarbeitspreis - (Spotmarktpreis - 0,21 Ct/kWh) Stromliefervertrag, Anlage 1 Seite 1/2 Der Spotmarktpreis ermittelt sich aus dem jährlichen Durchschnitt des EEX Market Clearing Preises. Der Arbeitspreis ist der Wirkarbeitspreis für Energie des betrachteten Lieferjahres gemäß Ziffer 1.2. Die Abrechnung erfolgt nach Abschluss des betrachteten Lieferjahres. Über wesentliche Änderungen der Abnahmeverhältnisse, die zu Abweichungen der vereinbarten prognostizierten Jahresmenge (Seite 3) führen (z. B. In- und Außerbetriebnahme von Produktionsstätten), informiert der Kunde die TRIDELTA Energieversorgungs GmbH rechtzeitig, um einer Vertragsanpassung nach Vernunft und Billigkeit entsprechend Rechnung zu tragen. 2.3 Das Abrechnungsjahr ist das Kalenderjahr. Die vom Kunden bezogene elektrische Energie wird monatlich nachträglich abgerechnet. 3. Preisanpassung 3.1 Alle in diesem Vertrag und in dieser Anlage genannten Preise und Bedingungen haben die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses herrschenden gesetzlichen Verhältnisse zur Grundlage. Haben nach Vertragsabschluss erlassene oder bei Vertragsabschluss bestehende deutsche oder europäischen Gesetze. Verordnungen, Richtlinien, behördliche oder sonstige hoheitliche Maßnahmen die Wirkung, dass sich die Erzeugung, der Bezug, der Transport, die Verteilung oder der Vertrieb von Strom durch Steuern, Abgaben, Gebühren oder Beiträge verteuert oder verbilligt, erhöht oder ermäßigt sich der Strompreis entsprechend (= nominal) von dem Zeitpunkt an, zu dem die Verteuerung oder Verbilligung ihre Wirkung entfaltet. 3.2 Die TRIDELTA Energieversorgungs GmbH ist berechtigt, nach Ablauf der jeweils geltenden Erstlaufzeit des Preisblattes die Preise anzupassen. Diese Preisanpassung wird dem Kunden mindestens 2 Monate vor Inkrafttreten schriftlich in Form eines neuen Preisblattes mitgeteilt. Infolge dieser Preismitteilung hat der Kunde das Recht, den Vertrag zu kündigen. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und spätestens 4 Wochen nach Zugang der Preisanpassung bei der TRIDELTA Energieversorgungs GmbH eingehen. 3.3 Erfolgt keine Preisanpassung gemäß Ziffer 3.2 so verlängern sich die Preise gem. Ziffer 1 dieses Preisblattes synchron zur Vertragslaufzeit. Maßgeblich ist der zuletzt gültige Preis. 4. Mehrwertsteuer Die vorgenannten Preise erhöhen sich um die Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe (z. Zt. 19 %). Stromliefervertrag 2012, Anlage 1 Seite 2/2
© Copyright 2024 ExpyDoc