Muster Preisblatt Strom

TRIDELTA Energieversorgungs GmbH
Anlage 1 zum Stromliefervertrag
für Sondervertragskunden der TEV (TRIDELTA Energieversorgungs GmbH)
Preisblatt (gültig vom 01.01.2016 bis 31.12.2016)
1.
Für die Lieferung der elektrischen Energie an den Kunden gelten nachfolgend genannte
Verrechnungspreise bei Versorgung in Niederspannung mit Messung in Niederspannung.
1.1
Leistungspreis
Der Leistungspreis Bereitstellung und Inanspruchnahme
1.2
entfällt
Wirkarbeitspreis
Es gelten folgende Arbeitspreise:
Arbeitspreis HT/NT
1.3
Ct/kWh
Zusätzlich zu den vorgenannten Preisen werden berechnet:
- die Zulagen gemäß dem Gesetz für den Vorrang erneuerbarer Energien (EEG) in der jeweils
festgelegten Höhe;
- die Stromsteuer gemäß dem Stromsteuergesetz (StromStG) in der konsolidierten Fassung
vom 01.04.2011;
- die Entgelte für die Nutzung des Netzes (Netznutzungsentgelte) sind in den Preisen gem.
Ziffer 1.1 und 1.2 nicht enthalten.
2.
Berechnungsgrundlagen
2.1
Es gelten folgende HT-/NT-Zeiten:
HT-Zeiten sind von Montag bis Freitag von 6:00 – 22:00 Uhr und
an Samstagen von 6:00 – 13:00 Uhr.
NT – Zeiten sind alle übrigen Zeiten, einschließlich der bundeseinheitlichen Feiertage.
2.2
Die tatsächlich abgenommene Wirkarbeitsmenge wird monatlich zum Wirkarbeitspreis für
Energie gemäß Ziffer 1.2 abgerechnet.
Sofern die tatsächlich abgenommene Wirkarbeitsmenge im jeweiligen Lieferjahr von der
Vertragsmenge gemäß Ziffer 2.1 mehr als +/- 10% abweicht, gilt zusätzlich folgende Regelung.
Bei Überschreitung des Toleranzbandes:
Die tatsächlich abgenommene Wirkarbeitsmenge im Lieferjahr, die die Vertragsmenge um mehr
als 10 % überschreitet (sog. Überschreitungsmenge), wird mit dem Überschreitungspreis nach
folgender Formel berechnet.
Bei Überschreitungspreis = (Spotmarktpreis + 0,21 Ct/kWh) – Wirkarbeitspreis
Bei Unterschreitung des Toleranzbandes:
Die Mengendifferenz aus tatsächlich abgenommener Wirkarbeitsmenge und 90 % der
Vertragsmenge (sog. Unterschreitungsmenge) wird mit dem Unterschreitungspreis nach
folgender Formel berechnet.
Bei Unterschreitungspreis = Wirkarbeitspreis - (Spotmarktpreis - 0,21 Ct/kWh)
Stromliefervertrag, Anlage 1
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Der Spotmarktpreis ermittelt sich aus dem jährlichen Durchschnitt des EEX Market Clearing
Preises.
Der Arbeitspreis ist der Wirkarbeitspreis für Energie des betrachteten Lieferjahres gemäß Ziffer
1.2.
Die Abrechnung erfolgt nach Abschluss des betrachteten Lieferjahres.
Über wesentliche Änderungen der Abnahmeverhältnisse, die zu Abweichungen der
vereinbarten prognostizierten Jahresmenge (Seite 3) führen (z. B. In- und Außerbetriebnahme
von Produktionsstätten), informiert der Kunde die TRIDELTA Energieversorgungs GmbH
rechtzeitig, um einer Vertragsanpassung nach Vernunft und Billigkeit entsprechend Rechnung
zu tragen.
2.3
Das Abrechnungsjahr ist das Kalenderjahr. Die vom Kunden bezogene elektrische Energie wird
monatlich nachträglich abgerechnet.
3.
Preisanpassung
3.1
Alle in diesem Vertrag und in dieser Anlage genannten Preise und Bedingungen haben die zum
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses herrschenden gesetzlichen Verhältnisse zur Grundlage.
Haben nach Vertragsabschluss erlassene oder bei Vertragsabschluss bestehende deutsche
oder europäischen Gesetze. Verordnungen, Richtlinien, behördliche oder sonstige hoheitliche
Maßnahmen die Wirkung, dass sich die Erzeugung, der Bezug, der Transport, die Verteilung
oder der Vertrieb von Strom durch Steuern, Abgaben, Gebühren oder Beiträge verteuert oder
verbilligt, erhöht oder ermäßigt sich der Strompreis entsprechend (= nominal) von dem
Zeitpunkt an, zu dem die Verteuerung oder Verbilligung ihre Wirkung entfaltet.
3.2
Die TRIDELTA Energieversorgungs GmbH ist berechtigt, nach Ablauf der jeweils
geltenden Erstlaufzeit des Preisblattes die Preise anzupassen. Diese Preisanpassung wird dem
Kunden mindestens 2 Monate vor Inkrafttreten schriftlich in Form eines neuen Preisblattes
mitgeteilt. Infolge dieser Preismitteilung hat der Kunde das Recht, den Vertrag zu kündigen. Die
Kündigung muss schriftlich erfolgen und spätestens 4 Wochen nach Zugang der Preisanpassung bei der TRIDELTA Energieversorgungs GmbH eingehen.
3.3
Erfolgt keine Preisanpassung gemäß Ziffer 3.2 so verlängern sich die Preise gem. Ziffer 1
dieses Preisblattes synchron zur Vertragslaufzeit. Maßgeblich ist der zuletzt gültige Preis.
4.
Mehrwertsteuer
Die vorgenannten Preise erhöhen sich um die Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlich
festgelegten Höhe (z. Zt. 19 %).
Stromliefervertrag 2012, Anlage 1
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