PDF-Datei - Victim.Veto

VICTIM.VETO Stiftung – Prozess- und Politikbeobachtung
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26./27.07.2013: Zwangsentkleidung als demütigende Praxis in Polizeiwachen in Köln (u.a. Köln-Kalk)
Vorwurf: Rechtswidrigkeit mehrerer polizeilicher Maßnahmen
VICTIM.VETO
PROZESS- UND
POLITIKBEOBACHTUNG
Verwaltungsgericht Köln (NRW)
Eine herbe Niederlage kassierte die Kölner Polizei am Tag der Menschenrechte, dem 10. Dezember 2015, vor dem dortigen Verwaltungsgericht. Richter Volker Stemshorn erklärte die Anweisung des Kölner Polizeipräsidiums für den Polizeigewahrsamsdienst (PGD) im Polizeipräsidium Köln und für die Polizeigewahrsame in den Polizeiinspektionen vom
17.01.2013, nach der sich in Gewahrsam genommene Personen grundsätzlich nackt entkleiden müssen, für rechtswidrig – auch unter verfassungsrechtlichen Aspekten: eine diesbezügliche Entscheidung dürfe
nicht generell erfolgen, sondern müsse im Einzelfall geprüft werden.
Geklagt hatte eine Frau, die sich dieser Maßnahme 2,5 Jahre zuvor verweigert hatte und daraufhin von mehreren – auch männlichen – Beamten zwangsweise ausgezogen worden war. Allerdings fand sie sich zunächst selbst wegen Beleidigung und Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte auf der Anklagebank vor dem Kölner Amtsgericht.i In diesem Prozess, in dem neben der Betroffenen auch eine weitere Person
angeklagt war, konzentrierten sich die Verteidiger Sven Tamer Forst und
Eberhard Reinecke auf die Unrechtmäßigkeit der polizeilichen Handlung
bzw. darauf, dass ein möglicher Widerstand an die Rechtmäßigkeit der
Handlung gekoppelt ist, gegen die er sich richte. Unter anderem tauchten Widersprüche zwischen den Aussagen einiger (polizeilicher) Zeugen
und den vorgelegten Handy-Videos auf. Trotzdem plädierte die Amtsanwältin Müller als Vertreterin der Staatsanwaltschaft fragwürdigerweise
auf Geldstrafen: „Man könne absehen von der Frage, ‚ob die
Ingewahrsamnahme rechtswidrig war‘; die Strafe gelte dem Widerstand gegen
die ‚Vollstreckungshandlung‘.“ii Amtsrichter Rolf Krebber sprach die beiden
Angeklagten schließlich frei, weil die gegen sie gerichteten Vorwürfe aus
tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden konnten.iii
Im zweiten Prozess vor dem Verwaltungsgericht Köln, der sog. Feststellungsklage der Betroffenen, erreichte Rechtsanwalt Forst einen Erfolg
gegen die generelle Entkleidungspraxis im Polizeigewahrsam in Köln.iv In
seinem Urteil stellte das Verwaltungsgericht in gleich mehreren Punkten
die Rechtswidrigkeit des polizeilichen Vorgehens fest:
 den von der Polizei verfügten Platzverweis vom 26./27.07.2013
für den gesamten Stadtteil Köln-Kalk, soweit er das Opfer betraf,
 die Ingewahrsamnahme,
 die Anordnung der vollständigen Entkleidung einschließlich Unterwäsche,
 die schließlich zwangsweise vorgenommene vollständige Entkleidung der Betroffenen,
 die Anwesenheit und Mithilfe von männlichen Polizeibeamten
während der Entkleidung und körperlichen Untersuchung,
 das Verbringen der Betroffenen in vollständig entkleidetem Zustand vorbei an anderen männlichen Polizeibeamten und anderen Inhaftierten in eine andere Zelle,
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Verwaltungsgericht Appellhofplatz in Köln
VERWALTUNGSGERICHT KÖLN
URTEIL VOM 10.12.2015
Feststellung der Rechtswidrigkeit der
polizeilichen Maßnahme in sieben Punkten; zudem Rechtswidrigkeit der Anordnung des Polizeipräsidiums Köln zur
generellen Entkleidung von Inhaftierten
für den Polizeigewahrsamsdienst (PGD)
im Polizeipräsidium Köln und für die
Polizeigewahrsame in den Polizeiinspektionen; dies auch unter verfassungsrechtlichen Aspekten.
KOMMENTAR
Bereits mehrfach musste sich ein
Gericht mit der Praxis der Zwangsentkleidung in Deutschland beschäftigen,
und zum wiederholten Male wurde
eine pauschale Anordnung zur Nacktdurchsuchung für rechtswidrig erklärt.
U.a. dem Urteil des Verwaltungsgerichts Köln entnehmen wir, dass
bereits das Verwaltungsgericht Gießen
(vgl. VG Gießen – 9 K 1708/09.GI),
das Landgericht Lüneburg (vgl. LG
Lüneburg; Beschluss vom 19.04.2005
– 10 T 56/04) und das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfG, Beschluss
vom 29.10.2003 – 2 BvR 1745/01),
(vgl. BVerfG Bachluss vom
04.02.2009 – 2 BvR 445/08), (vgl.
BVerfG Beschluss vom 10.07.2013 2 BvR 455/08 unter Verweis auf
EGMR) in anderen Fällen zu einem
vergleichbaren Ergebnis gelangt und
hatten u.a. betont, eine vollständige
Entkleidung stelle einen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine
Persönlichkeitsrecht dar.
Zudem verweist das Kölner Verwaltungsgerichts-Urteil bezüglich der
Untersuchung nach Gegenständen im
Körperinneren (Anus und Vagina), also
in Körperöffnungen, die nicht ohne
Weiteres zugänglich sind, dass diese
nicht mehr durch den Durchschungsbegriff gedeckt sind, wie z.B. § 39
PolG NRW. Hierzu Oberverwaltungsgericht Saarland (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 30.11.2007 – 3 R
9/06) und Verwaltungsgerichtshof
München (vgl. VGH München, Beschluss vom 16.07.1998 – 24 ZB
98.850).
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
die Weigerung der Polizeibediensteten, der Betroffenen ein Telefon
zum Zweck der Kontaktaufnahme zu einer Person ihres Vertrauens
zur Verfügung zu stellen.v
Das Urteil wirft allerdings weitere Fragen auf. Wie kann eine behördeninterne Verwaltungsvorschrift, die offenkundig gegen geltendes Recht verstößt,
trotzdem über Jahre Anwendung finden? Und wie steht es um die Rechtsbindung der Polizei, wenn organisationseigene Belange – in diesem Fall
möglichst weitreichende Eingriffsbefugnisse gegenüber dem Bürger – in der
Praxis eine größere Relevanz besitzen als die Grundrechte der in Gewahrsam befindlichen Personen?
Laut Kölner Stadtanzeiger stellte die Polizeibehörde fest, man könne bei
jährlich 10.000 Ingewahrsamnahmen in Köln nicht jeden Einzelfall prüfen
und räumte die Kölner Entkleidungs-Praxis ein.vi In der gerichtlichen Urteilsbegründung lesen wir auch, dass die besagte Dienstanweisung des PP Köln
bzgl. der Aufnahme- und Durchsuchungsstandards PGD „offenkundig generell
verpflichtet sieht, das vollständige Entkleiden zum Zwecke der Durchsuchung anzuordnen.“vii
Hiermit ist nun deutlich geworden, dass bei dieser verankerten polizeilichen
Praxis eklatante Missstände bestehen. Interessant ist daher ebenso die
Frage, ob und wie viele Polizeibeschäftigte ihrer Pflicht zur Remonstration
nachgekommen sind und welche Auswirkungen dies letztlich hatte.
§ 63 BBG (Bundesbeamtengesetz) definiert die volle persönliche Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der dienstlichen Handlung, sog. Remonstration.
Hierin lesen wir im Abs. 2 für Beamtinnen und Beamte: „Bedenken gegen die
Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen haben Beamtinnen und Beamte unverzüglich bei der oder dem unmittelbaren Vorgesetzten geltend zu machen. Wird die
Anordnung aufrechterhalten, haben sie sich, wenn ihre Bedenken gegen deren
Rechtmäßigkeit fortbestehen, an die nächsthöhere Vorgesetzte oder den nächsthöheren Vorgesetzten zu wenden. Wird die Anordnung bestätigt, müssen die Beamtinnen und Beamten sie ausführen und sind von der eigenen Verantwortung befreit.
Dies gilt nicht, wenn das aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen verletzt
oder strafbar oder ordnungswidrig ist und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit
für die Beamtinnen und Beamten erkennbar ist. Die Bestätigung hat auf Verlangen
schriftlich zu erfolgen.“ (§ 63 Abs. 2 BBG). Im nachfolgenden Absatz: „Verlangt
eine Vorgesetzte oder ein Vorgesetzter die sofortige Ausführung der Anordnung,
weil Gefahr im Verzug ist und die Entscheidung der oder des höheren Vorgesetzten
nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, gilt Absatz 2 Satz 3 bis 5 entsprechend.“ (§ 63 Abs. 3 BBG).viii Der Beamte kann sich übrigens durch dieses
Vorgehen vor Disziplinarverfahren schützen, wenn später die Rechtswidrigkeit der Anordnung festgestellt wird.
Doch die Verantwortung für die jahrelange Missachtung rechtsstaatlicher
Standards in Tausenden von Fällen liegt nicht alleine bei der Polizei. Hier ist
eindeutig die Landespolitik gefragt, zu deren Aufgaben die parlamentarische
Kontrolle der Polizei gehört. Doch anstatt sich der seit Jahren scheinbar
bekannten Auswüchse anzunehmen, haben Regierung und Opposition diese
schlichtweg verleugnet.
Wie der WDR am 27. November 2015 u.a. über ein Statement des Landtagsabgeordneten Dirk Schatz (Piratenpartei) berichtete, habe das NRWInnenministerium schon lange von derartigen Vorgängen in NRW Kenntnis
gehabt, aber trotz mehrerer Petitionen, Hinweise und Ermahnungen wurden
diese polizeilichen Methoden vom Innenministerium nicht nur geduldet,
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sondern bisher auch aktiv verteidigt.ix Daher unser Gedanke nach dem Prozess: Die NRW-Landespolitik muss jetzt diese demütigende und rechtswidrige Praxis untersuchen: auf wie vielen Polizeiwachen in NRW wurde bisher
grundsätzlich eine Nacktdurchsuchung durchgeführt, ganz gleich, ob es
aufgrund offizieller Verwaltungsvorschriften erfolgte, oder auch nur aufgrund einer etablierten Handlungsroutine? Wem im NRW-Innenministerium
waren diese Vorgänge und Anweisungen bekannt, und wer verteidigte diese
Methoden?
Auch der CDU-Abgeordnete Gregor Golland stellte am 15. Dezember 2015
in seiner Kleinen Anfrage 4146 mehrere Fragen nach Vorschriften zur
Durchsuchung von in Gewahrsam genommenen Menschen in allen 47
Kreispolizeibehörden in NRW und nach der Kontrollpraxis der NRWLandesregierung bezüglich der rechtskonformen Durchsuchungspraxis. Er
wollte u.a. wissen, was die Landesregierung unternimmt und welche Kreispolizeibehörden wie auf das Urteil reagiert haben.x Die Antwort des Innenministers Ralf Jäger (SPD) im Einvernehmen mit Justizminister Thomas
Kutschaty (SPD) ist eine Watsche nicht nur für den Abgeordneten Golland,
sondern für alle in Gewahrsam genommenen Personen und für
remonstrierende Polizeibeschäftigte. Ihr entnehmen wir, in NRW fehlt eine
zentrale Erfassung konkreter Durchsuchungsvorschriften der einzelnen
Kreispolizeibehörden. Im Klartext ist den beiden Ministern nicht bekannt,
welche einzelnen Verwaltungsvorschriften tatsächlich existieren.
Die Landesregierung NRW ist in Berufung auf einen Erlass des NRWInnenministeriums vom 20. März 2009 [und ob der Tatsache, dass trotz
dieses Erlasses möglicherweise auch weitere Polizeikreisbehörden eigene
rechtswidrige Durchsuchungsvorschriften erlassen bzw. Handlungsroutinen
etabliert haben] nicht bereit, dem weiter nachzugehen. Begründung: die für
die Beantwortung der Kleinen Anfrage zur Verfügung stehende Zeit und
Ressourcen. Die besagte Dienstanweisung wurde entsprechend ergänzt,
jedoch „für institutionalisierte, landesweite Kontrollmechanismen“ sieht die Landesregierung keine Notwendigkeit.xi
Keine Notwendigkeit? Wir graben tiefer in der Urteilsbegründung: „Der minis-
terielle Erlass in Gestalt der Polizeigewahrsamsordnung NRWxii … und die Dienstanweisung PGD des PP Köln stellen als Verwaltungsvorschriften keine selbständige
Eingriffsermächtigung dar. Zwar ist es grundsätzlich möglich, das behördliche Handeln durch ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften zu regeln, nicht jedoch in
der hier gewählten Form.“xiii Wieso kommt die Landesregierung also ihrem
Kontrollauftrag für NRW-Kreispolizeibehörden nicht nach und dies obwohl
dieser Zustand der jahrelangen Missachtung rechtsstaatlicher Standards im
NRW-Innenministerium offenbar bekannt war und spätestens mit diesem
Richterspruch offensichtlich wurde? Da es sich alleine in einer Stadt wie
Köln um mehrere Tausende Menschen handeln muss, die durch die besagte Anweisung von solchen Maßnahmen betroffen waren, ist diese Antwort
der Landesregierung völlig inakzeptabel.
Denn wie die Urteilsbegründung explizit in Berufung auch auf mehrere Gerichtsurteile u.a. des Bundesverfassungsgerichts ausweist: „Grundrechte
dürfen nur durch oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden. Dieser allgemeine rechtsstaatliche Grundsatz gilt auch für Gefangene, … und damit insbesondere auch für Personen im Polizeigewahrsam.“xiv Dies insbesondere unter
der Maßgabe, dass Deutschland 2008 das sog. OPCAT ratifiziert hat. Mit
diesem Fakultativprotokoll zur UN-Antifolterkonvention, das den präventiven
Ansatz klar verfolgt, Vorsorge und Schutz in den Mittelpunkt stellt, soll jede
Form der grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung
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oder Strafe an Orten, an denen Menschen die Freiheit entzogen wird oder
entzogen werden kann, verhütet werden.xv Spätestens hieraus ergibt sich
also die Notwendigkeit. Dies ist die Basis, jede Form der menschenunwürdigen Behandlung zu unterbinden, an die sich auch die NRW-Landesregierung
halten muss. Daran möchten wir erinnern.
Neben einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss in NRW sollte
sich daher auch die Länderkommission der Nationalen Stelle zur Verhütung
von Folterxvi mit diesen Fragen beschäftigen.
Autoren: LMH/MR
Den Haag/Düsseldorf: 08.03.2016
i
Die Angeklagte hatte zum Prozessbeginn eine ausführliche Stellungnahme verlesen, siehe:
http://kalkpost.blogsport.eu/stellungnahme/ (Zugriff 2015-11-24).
ii
S. Schminke, C. (2014): Autonomes Zentrum in Köln: Freisprüche auch dank Handyvideos. In: Kölner
Stadt-Anzeiger vom 15.12.2014: http://www.ksta.de/koeln (Zugriff 2015-08-21).
iii
Vgl. Amtsgericht Köln, Urteil vom 15.12.2014. Az.: 523 Ds 27/14. In Ausschnitten auch unter:
http://kalkpost.blogsport.eu/urteil/ (Zugriff 2016-03-08).
iv
Zu diesem Fall s. auch Forst, S. T. (2016): http://www.blog-rechtsanwael.de/generelle-entkleidung-impolizeigewahrsam-unzulaessig/ (Zugriff 2016-03-07).
v
Vgl. Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 25.11.2015. Az.: 20 K 2624/14, S. 1.
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_koeln/j2015/20_K_2624_14_Urteil_20151125.html
vi
S. Stinauer, T. (2015): Prozess in Köln: Verwaltungsgericht entscheidet über Durchsuchungspraxis der
Polizei. In: Kölner Stadt-Anzeiger vom 20.10.2015: http://www.ksta.de/koeln/ericht-nackt-ausgezogenund-von-der-polizei-durchsucht-sote-23031690 (Zugriff 2016-03-07).
vii
Vgl. Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 25.11.2015. Az.: 20 K 2624/14, S. 17, Abs. 116.
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_koeln/j2015/20_K_2624_14_Urteil_20151125.html
viii
S. Bundesbeamtengesetz vom 5.02.2009 (BGBl. I S. 160), zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
3.12.2015 (BGBl. I S. 2178) geändert.
www.gesetze-im-internet.de/bbg_2009/__63.html (Zugriff 2016-03-08).
ix
S. Teigeler, M. (2015): Streit um Polizeimethoden. Prozess um gewaltsames Ausziehen. In: WDR.
http://www1.wdr.de/polizei-gerichtsverfahren-100.html (Zugriff 2015-12-10).
x
Vgl. Golland, G.: (2015): Kleine Anfrage 4146. Vorschriften zur Durchsuchung von in Gewahrsam
genommenen Menschen. Landtag NRW. Drucksache 16/10523.
https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument?Id=MMD16/10523&quelle=al
le (Zugriff 2016-03-07).
xi
Vgl. Jäger, R. (2016): Antwort der NRW-Landesregierung auf die Kleine Anfrage 4146 vom 15.12.2015
des Abgeordneten Gregor Golland CDU. Landtag NRW. Drucksache 16/10758.
https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument?Id=MMD16/10758&quelle=al
le
xii
Vgl. RdErl. IM NRW – 43.57.01.08 – vom 20.03.2009 (SMBI. NRW. 2051).
xiii
Vgl. Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 25.11.2015. Az.: 20 K 2624/14, S. 17 Abs. 120.
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_koeln/j2015/20_K_2624_14_Urteil_20151125.html
xiv
Vgl. Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 25.11.2015. Az.: 20 K 2624/14, S. 17 Abs. 117-119 in
Berufung auf BVerfG, Beschluss vom 29.10.2003 – 2 BvR 1745/01 – juris, Rn. 14.
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_koeln/j2015/20_K_2624_14_Urteil_20151125.html sowie
auf diesem Urteil basierenden Marginalien auf Seite 1 dieser Abhandlung als Recherchegrundlage.
xv
S. Gesetz zu dem Fakultativprotokoll vom 18. Dezember 2002 zum Übereinkommen gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 26.08.2008, BGBl.
2008 Teil II Nr. 23 S. 854. sowie Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 18.12.2002, BGBl. 2008
Teil II Nr. 23 S. 855-869. Der Text des Gesetzes und das Fakultativprotokoll u.a. in deutscher Sprache:
http://www.nationalestelle.de/fileadmin/dateiablage/Dokumente/Rechtsgrundlagen/Zustimmungsgesetz_OPCAT.pdf (Zugriff
2016-03-08).
xvi
Die Nationale Stelle zur Verhütung von Folter ist eine unabhängige nationale Einrichtung zur Prävention von Folter und Misshandlung in Deutschland. Ihre Einrichtung beruht auf dem Zusatzprotokoll zu
dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe. www.nationale-stelle.de
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