VICTIM.VETO Stiftung – Prozess- und Politikbeobachtung _____________________________________________________________ 26./27.07.2013: Zwangsentkleidung als demütigende Praxis in Polizeiwachen in Köln (u.a. Köln-Kalk) Vorwurf: Rechtswidrigkeit mehrerer polizeilicher Maßnahmen VICTIM.VETO PROZESS- UND POLITIKBEOBACHTUNG Verwaltungsgericht Köln (NRW) Eine herbe Niederlage kassierte die Kölner Polizei am Tag der Menschenrechte, dem 10. Dezember 2015, vor dem dortigen Verwaltungsgericht. Richter Volker Stemshorn erklärte die Anweisung des Kölner Polizeipräsidiums für den Polizeigewahrsamsdienst (PGD) im Polizeipräsidium Köln und für die Polizeigewahrsame in den Polizeiinspektionen vom 17.01.2013, nach der sich in Gewahrsam genommene Personen grundsätzlich nackt entkleiden müssen, für rechtswidrig – auch unter verfassungsrechtlichen Aspekten: eine diesbezügliche Entscheidung dürfe nicht generell erfolgen, sondern müsse im Einzelfall geprüft werden. Geklagt hatte eine Frau, die sich dieser Maßnahme 2,5 Jahre zuvor verweigert hatte und daraufhin von mehreren – auch männlichen – Beamten zwangsweise ausgezogen worden war. Allerdings fand sie sich zunächst selbst wegen Beleidigung und Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte auf der Anklagebank vor dem Kölner Amtsgericht.i In diesem Prozess, in dem neben der Betroffenen auch eine weitere Person angeklagt war, konzentrierten sich die Verteidiger Sven Tamer Forst und Eberhard Reinecke auf die Unrechtmäßigkeit der polizeilichen Handlung bzw. darauf, dass ein möglicher Widerstand an die Rechtmäßigkeit der Handlung gekoppelt ist, gegen die er sich richte. Unter anderem tauchten Widersprüche zwischen den Aussagen einiger (polizeilicher) Zeugen und den vorgelegten Handy-Videos auf. Trotzdem plädierte die Amtsanwältin Müller als Vertreterin der Staatsanwaltschaft fragwürdigerweise auf Geldstrafen: „Man könne absehen von der Frage, ‚ob die Ingewahrsamnahme rechtswidrig war‘; die Strafe gelte dem Widerstand gegen die ‚Vollstreckungshandlung‘.“ii Amtsrichter Rolf Krebber sprach die beiden Angeklagten schließlich frei, weil die gegen sie gerichteten Vorwürfe aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden konnten.iii Im zweiten Prozess vor dem Verwaltungsgericht Köln, der sog. Feststellungsklage der Betroffenen, erreichte Rechtsanwalt Forst einen Erfolg gegen die generelle Entkleidungspraxis im Polizeigewahrsam in Köln.iv In seinem Urteil stellte das Verwaltungsgericht in gleich mehreren Punkten die Rechtswidrigkeit des polizeilichen Vorgehens fest: den von der Polizei verfügten Platzverweis vom 26./27.07.2013 für den gesamten Stadtteil Köln-Kalk, soweit er das Opfer betraf, die Ingewahrsamnahme, die Anordnung der vollständigen Entkleidung einschließlich Unterwäsche, die schließlich zwangsweise vorgenommene vollständige Entkleidung der Betroffenen, die Anwesenheit und Mithilfe von männlichen Polizeibeamten während der Entkleidung und körperlichen Untersuchung, das Verbringen der Betroffenen in vollständig entkleidetem Zustand vorbei an anderen männlichen Polizeibeamten und anderen Inhaftierten in eine andere Zelle, VICTIM.VETO STIFTUNG: Prozessbeobachtung 2015 – Verwaltungsgericht Köln . Politikbeobachtung NRW 2015/16 Verwaltungsgericht Appellhofplatz in Köln VERWALTUNGSGERICHT KÖLN URTEIL VOM 10.12.2015 Feststellung der Rechtswidrigkeit der polizeilichen Maßnahme in sieben Punkten; zudem Rechtswidrigkeit der Anordnung des Polizeipräsidiums Köln zur generellen Entkleidung von Inhaftierten für den Polizeigewahrsamsdienst (PGD) im Polizeipräsidium Köln und für die Polizeigewahrsame in den Polizeiinspektionen; dies auch unter verfassungsrechtlichen Aspekten. KOMMENTAR Bereits mehrfach musste sich ein Gericht mit der Praxis der Zwangsentkleidung in Deutschland beschäftigen, und zum wiederholten Male wurde eine pauschale Anordnung zur Nacktdurchsuchung für rechtswidrig erklärt. U.a. dem Urteil des Verwaltungsgerichts Köln entnehmen wir, dass bereits das Verwaltungsgericht Gießen (vgl. VG Gießen – 9 K 1708/09.GI), das Landgericht Lüneburg (vgl. LG Lüneburg; Beschluss vom 19.04.2005 – 10 T 56/04) und das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.10.2003 – 2 BvR 1745/01), (vgl. BVerfG Bachluss vom 04.02.2009 – 2 BvR 445/08), (vgl. BVerfG Beschluss vom 10.07.2013 2 BvR 455/08 unter Verweis auf EGMR) in anderen Fällen zu einem vergleichbaren Ergebnis gelangt und hatten u.a. betont, eine vollständige Entkleidung stelle einen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar. Zudem verweist das Kölner Verwaltungsgerichts-Urteil bezüglich der Untersuchung nach Gegenständen im Körperinneren (Anus und Vagina), also in Körperöffnungen, die nicht ohne Weiteres zugänglich sind, dass diese nicht mehr durch den Durchschungsbegriff gedeckt sind, wie z.B. § 39 PolG NRW. Hierzu Oberverwaltungsgericht Saarland (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 30.11.2007 – 3 R 9/06) und Verwaltungsgerichtshof München (vgl. VGH München, Beschluss vom 16.07.1998 – 24 ZB 98.850). S e i t e |1 die Weigerung der Polizeibediensteten, der Betroffenen ein Telefon zum Zweck der Kontaktaufnahme zu einer Person ihres Vertrauens zur Verfügung zu stellen.v Das Urteil wirft allerdings weitere Fragen auf. Wie kann eine behördeninterne Verwaltungsvorschrift, die offenkundig gegen geltendes Recht verstößt, trotzdem über Jahre Anwendung finden? Und wie steht es um die Rechtsbindung der Polizei, wenn organisationseigene Belange – in diesem Fall möglichst weitreichende Eingriffsbefugnisse gegenüber dem Bürger – in der Praxis eine größere Relevanz besitzen als die Grundrechte der in Gewahrsam befindlichen Personen? Laut Kölner Stadtanzeiger stellte die Polizeibehörde fest, man könne bei jährlich 10.000 Ingewahrsamnahmen in Köln nicht jeden Einzelfall prüfen und räumte die Kölner Entkleidungs-Praxis ein.vi In der gerichtlichen Urteilsbegründung lesen wir auch, dass die besagte Dienstanweisung des PP Köln bzgl. der Aufnahme- und Durchsuchungsstandards PGD „offenkundig generell verpflichtet sieht, das vollständige Entkleiden zum Zwecke der Durchsuchung anzuordnen.“vii Hiermit ist nun deutlich geworden, dass bei dieser verankerten polizeilichen Praxis eklatante Missstände bestehen. Interessant ist daher ebenso die Frage, ob und wie viele Polizeibeschäftigte ihrer Pflicht zur Remonstration nachgekommen sind und welche Auswirkungen dies letztlich hatte. § 63 BBG (Bundesbeamtengesetz) definiert die volle persönliche Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der dienstlichen Handlung, sog. Remonstration. Hierin lesen wir im Abs. 2 für Beamtinnen und Beamte: „Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen haben Beamtinnen und Beamte unverzüglich bei der oder dem unmittelbaren Vorgesetzten geltend zu machen. Wird die Anordnung aufrechterhalten, haben sie sich, wenn ihre Bedenken gegen deren Rechtmäßigkeit fortbestehen, an die nächsthöhere Vorgesetzte oder den nächsthöheren Vorgesetzten zu wenden. Wird die Anordnung bestätigt, müssen die Beamtinnen und Beamten sie ausführen und sind von der eigenen Verantwortung befreit. Dies gilt nicht, wenn das aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen verletzt oder strafbar oder ordnungswidrig ist und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für die Beamtinnen und Beamten erkennbar ist. Die Bestätigung hat auf Verlangen schriftlich zu erfolgen.“ (§ 63 Abs. 2 BBG). Im nachfolgenden Absatz: „Verlangt eine Vorgesetzte oder ein Vorgesetzter die sofortige Ausführung der Anordnung, weil Gefahr im Verzug ist und die Entscheidung der oder des höheren Vorgesetzten nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, gilt Absatz 2 Satz 3 bis 5 entsprechend.“ (§ 63 Abs. 3 BBG).viii Der Beamte kann sich übrigens durch dieses Vorgehen vor Disziplinarverfahren schützen, wenn später die Rechtswidrigkeit der Anordnung festgestellt wird. Doch die Verantwortung für die jahrelange Missachtung rechtsstaatlicher Standards in Tausenden von Fällen liegt nicht alleine bei der Polizei. Hier ist eindeutig die Landespolitik gefragt, zu deren Aufgaben die parlamentarische Kontrolle der Polizei gehört. Doch anstatt sich der seit Jahren scheinbar bekannten Auswüchse anzunehmen, haben Regierung und Opposition diese schlichtweg verleugnet. Wie der WDR am 27. November 2015 u.a. über ein Statement des Landtagsabgeordneten Dirk Schatz (Piratenpartei) berichtete, habe das NRWInnenministerium schon lange von derartigen Vorgängen in NRW Kenntnis gehabt, aber trotz mehrerer Petitionen, Hinweise und Ermahnungen wurden diese polizeilichen Methoden vom Innenministerium nicht nur geduldet, VICTIM.VETO STIFTUNG: Prozessbeobachtung 2015 – Verwaltungsgericht Köln . Politikbeobachtung NRW 2015/16 S e i t e |2 sondern bisher auch aktiv verteidigt.ix Daher unser Gedanke nach dem Prozess: Die NRW-Landespolitik muss jetzt diese demütigende und rechtswidrige Praxis untersuchen: auf wie vielen Polizeiwachen in NRW wurde bisher grundsätzlich eine Nacktdurchsuchung durchgeführt, ganz gleich, ob es aufgrund offizieller Verwaltungsvorschriften erfolgte, oder auch nur aufgrund einer etablierten Handlungsroutine? Wem im NRW-Innenministerium waren diese Vorgänge und Anweisungen bekannt, und wer verteidigte diese Methoden? Auch der CDU-Abgeordnete Gregor Golland stellte am 15. Dezember 2015 in seiner Kleinen Anfrage 4146 mehrere Fragen nach Vorschriften zur Durchsuchung von in Gewahrsam genommenen Menschen in allen 47 Kreispolizeibehörden in NRW und nach der Kontrollpraxis der NRWLandesregierung bezüglich der rechtskonformen Durchsuchungspraxis. Er wollte u.a. wissen, was die Landesregierung unternimmt und welche Kreispolizeibehörden wie auf das Urteil reagiert haben.x Die Antwort des Innenministers Ralf Jäger (SPD) im Einvernehmen mit Justizminister Thomas Kutschaty (SPD) ist eine Watsche nicht nur für den Abgeordneten Golland, sondern für alle in Gewahrsam genommenen Personen und für remonstrierende Polizeibeschäftigte. Ihr entnehmen wir, in NRW fehlt eine zentrale Erfassung konkreter Durchsuchungsvorschriften der einzelnen Kreispolizeibehörden. Im Klartext ist den beiden Ministern nicht bekannt, welche einzelnen Verwaltungsvorschriften tatsächlich existieren. Die Landesregierung NRW ist in Berufung auf einen Erlass des NRWInnenministeriums vom 20. März 2009 [und ob der Tatsache, dass trotz dieses Erlasses möglicherweise auch weitere Polizeikreisbehörden eigene rechtswidrige Durchsuchungsvorschriften erlassen bzw. Handlungsroutinen etabliert haben] nicht bereit, dem weiter nachzugehen. Begründung: die für die Beantwortung der Kleinen Anfrage zur Verfügung stehende Zeit und Ressourcen. Die besagte Dienstanweisung wurde entsprechend ergänzt, jedoch „für institutionalisierte, landesweite Kontrollmechanismen“ sieht die Landesregierung keine Notwendigkeit.xi Keine Notwendigkeit? Wir graben tiefer in der Urteilsbegründung: „Der minis- terielle Erlass in Gestalt der Polizeigewahrsamsordnung NRWxii … und die Dienstanweisung PGD des PP Köln stellen als Verwaltungsvorschriften keine selbständige Eingriffsermächtigung dar. Zwar ist es grundsätzlich möglich, das behördliche Handeln durch ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften zu regeln, nicht jedoch in der hier gewählten Form.“xiii Wieso kommt die Landesregierung also ihrem Kontrollauftrag für NRW-Kreispolizeibehörden nicht nach und dies obwohl dieser Zustand der jahrelangen Missachtung rechtsstaatlicher Standards im NRW-Innenministerium offenbar bekannt war und spätestens mit diesem Richterspruch offensichtlich wurde? Da es sich alleine in einer Stadt wie Köln um mehrere Tausende Menschen handeln muss, die durch die besagte Anweisung von solchen Maßnahmen betroffen waren, ist diese Antwort der Landesregierung völlig inakzeptabel. Denn wie die Urteilsbegründung explizit in Berufung auch auf mehrere Gerichtsurteile u.a. des Bundesverfassungsgerichts ausweist: „Grundrechte dürfen nur durch oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden. Dieser allgemeine rechtsstaatliche Grundsatz gilt auch für Gefangene, … und damit insbesondere auch für Personen im Polizeigewahrsam.“xiv Dies insbesondere unter der Maßgabe, dass Deutschland 2008 das sog. OPCAT ratifiziert hat. Mit diesem Fakultativprotokoll zur UN-Antifolterkonvention, das den präventiven Ansatz klar verfolgt, Vorsorge und Schutz in den Mittelpunkt stellt, soll jede Form der grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung VICTIM.VETO STIFTUNG: Prozessbeobachtung 2015 – Verwaltungsgericht Köln . Politikbeobachtung NRW 2015/16 S e i t e |3 oder Strafe an Orten, an denen Menschen die Freiheit entzogen wird oder entzogen werden kann, verhütet werden.xv Spätestens hieraus ergibt sich also die Notwendigkeit. Dies ist die Basis, jede Form der menschenunwürdigen Behandlung zu unterbinden, an die sich auch die NRW-Landesregierung halten muss. Daran möchten wir erinnern. Neben einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss in NRW sollte sich daher auch die Länderkommission der Nationalen Stelle zur Verhütung von Folterxvi mit diesen Fragen beschäftigen. Autoren: LMH/MR Den Haag/Düsseldorf: 08.03.2016 i Die Angeklagte hatte zum Prozessbeginn eine ausführliche Stellungnahme verlesen, siehe: http://kalkpost.blogsport.eu/stellungnahme/ (Zugriff 2015-11-24). ii S. Schminke, C. (2014): Autonomes Zentrum in Köln: Freisprüche auch dank Handyvideos. In: Kölner Stadt-Anzeiger vom 15.12.2014: http://www.ksta.de/koeln (Zugriff 2015-08-21). iii Vgl. Amtsgericht Köln, Urteil vom 15.12.2014. Az.: 523 Ds 27/14. In Ausschnitten auch unter: http://kalkpost.blogsport.eu/urteil/ (Zugriff 2016-03-08). iv Zu diesem Fall s. auch Forst, S. T. (2016): http://www.blog-rechtsanwael.de/generelle-entkleidung-impolizeigewahrsam-unzulaessig/ (Zugriff 2016-03-07). v Vgl. Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 25.11.2015. Az.: 20 K 2624/14, S. 1. https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_koeln/j2015/20_K_2624_14_Urteil_20151125.html vi S. Stinauer, T. (2015): Prozess in Köln: Verwaltungsgericht entscheidet über Durchsuchungspraxis der Polizei. In: Kölner Stadt-Anzeiger vom 20.10.2015: http://www.ksta.de/koeln/ericht-nackt-ausgezogenund-von-der-polizei-durchsucht-sote-23031690 (Zugriff 2016-03-07). vii Vgl. Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 25.11.2015. Az.: 20 K 2624/14, S. 17, Abs. 116. https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_koeln/j2015/20_K_2624_14_Urteil_20151125.html viii S. Bundesbeamtengesetz vom 5.02.2009 (BGBl. I S. 160), zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3.12.2015 (BGBl. I S. 2178) geändert. www.gesetze-im-internet.de/bbg_2009/__63.html (Zugriff 2016-03-08). ix S. Teigeler, M. (2015): Streit um Polizeimethoden. Prozess um gewaltsames Ausziehen. In: WDR. http://www1.wdr.de/polizei-gerichtsverfahren-100.html (Zugriff 2015-12-10). x Vgl. Golland, G.: (2015): Kleine Anfrage 4146. Vorschriften zur Durchsuchung von in Gewahrsam genommenen Menschen. Landtag NRW. Drucksache 16/10523. https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument?Id=MMD16/10523&quelle=al le (Zugriff 2016-03-07). xi Vgl. Jäger, R. (2016): Antwort der NRW-Landesregierung auf die Kleine Anfrage 4146 vom 15.12.2015 des Abgeordneten Gregor Golland CDU. Landtag NRW. Drucksache 16/10758. https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument?Id=MMD16/10758&quelle=al le xii Vgl. RdErl. IM NRW – 43.57.01.08 – vom 20.03.2009 (SMBI. NRW. 2051). xiii Vgl. Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 25.11.2015. Az.: 20 K 2624/14, S. 17 Abs. 120. https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_koeln/j2015/20_K_2624_14_Urteil_20151125.html xiv Vgl. Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 25.11.2015. Az.: 20 K 2624/14, S. 17 Abs. 117-119 in Berufung auf BVerfG, Beschluss vom 29.10.2003 – 2 BvR 1745/01 – juris, Rn. 14. https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_koeln/j2015/20_K_2624_14_Urteil_20151125.html sowie auf diesem Urteil basierenden Marginalien auf Seite 1 dieser Abhandlung als Recherchegrundlage. xv S. Gesetz zu dem Fakultativprotokoll vom 18. Dezember 2002 zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 26.08.2008, BGBl. 2008 Teil II Nr. 23 S. 854. sowie Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 18.12.2002, BGBl. 2008 Teil II Nr. 23 S. 855-869. Der Text des Gesetzes und das Fakultativprotokoll u.a. in deutscher Sprache: http://www.nationalestelle.de/fileadmin/dateiablage/Dokumente/Rechtsgrundlagen/Zustimmungsgesetz_OPCAT.pdf (Zugriff 2016-03-08). xvi Die Nationale Stelle zur Verhütung von Folter ist eine unabhängige nationale Einrichtung zur Prävention von Folter und Misshandlung in Deutschland. Ihre Einrichtung beruht auf dem Zusatzprotokoll zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. www.nationale-stelle.de VICTIM.VETO STIFTUNG: Prozessbeobachtung 2015 – Verwaltungsgericht Köln . Politikbeobachtung NRW 2015/16 S e i t e |4
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