Aufnahmekriterien Kindertageseinrichtungen

Amt für Bildung, Erziehung und Betreuung
Aufnahmekriterien für Kindertageseinrichtungen der Stadt Esslingen
Stand: 16.0
16.07
.07.2015
Präambel
Kinder, die das dritte Lebensjahr vollendet haben, haben bis zum Schuleintritt Anspruch auf
Förderung in einer Tageseinrichtung. Vom ersten bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres
haben Kinder einen Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in
Kindertagespflege. Der erste Wohnsitz des Kindes muss sich in der Stadt Esslingen befinden.
Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf. Ein genereller
Anspruch auf eine ganztägige Betreuung besteht daher nicht.
Die von der Stadt Esslingen angebotenen Plätze werden nach den folgenden Aufnahmekriterien vergeben. Die Stadt Esslingen behält sich vor, in begründeten Fällen von den Vergabekriterien abzuweichen.
A. Vergabe von Plätzen in Kindergärten mit Regelbetreuung (RG) und Verlängerter
Öffnungszeit (VÖ)
Vergabekriterien
1.) Das Alter des Kindes
2.) Der Einzugsbereich des Kindergartens (gilt nicht für den Waldkindergarten)
3.) Berufstätigkeit der Eltern
Geschwisterkinder werden entsprechend dem Alter in den gleichen Kindergarten aufgenommen. Sind nicht ausreichend Plätze im Kindergarten vorhanden, werden bei der Vergabe in der
Regel vorrangig Geschwisterkinder berücksichtigt, die bis zum 31.12 des Kindergartenjahres
das 3. Lebensjahr vollenden werden. Darüber hinaus haben die Eltern die Möglichkeit, bei
freien Plätzen in anderen Einrichtungen Plätze für ihre Kinder anzunehmen.
In Kindergartengruppen mit Verlängerter Öffnungszeit werden vorrangig Kinder von Berufstätigen aufgenommen.
Eltern, die keinen Platz für ihr Kind im Kindergarten ihres Einzugsbereiches ab dem 3. Lebensjahr bekommen, wird ein freier Platz in einem anderen Kindergarten in Esslingen angeboten.
Die Kinder verbleiben auf der Warteliste ihres Kindergartens und werden bei der Platzvergabe
auf Wunsch weiterhin berücksichtigt.
Ohne Berücksichtigung der o.g. Kriterien kann ein Kindergartenplatz aus sozialpädagogischer
Notwendigkeit vergeben werden. Darüber entscheidet das Amt für Bildung, Erziehung und
Betreuung (Fachberatung der Abteilung Kindertageseinrichtungen).
B. Vergabe von Plätzen mit Ganztagsangebot (ab 7 h Öffnungszeit inkl. Essen)
1. Grundvoraussetzungen, die erfüllt sein müssen
1.1. Die Personensorgeberechtigten des Kindes gehen einer Erwerbstätigkeit nach. Der Erwerbstätigkeit gleichgestellt sind insbesondere eine berufliche Bildungsmaßnahme,
eine Schulausbildung oder Hochschulausbildung.
1.2. Auch besondere sozialpädagogische Gesichtspunkte können eine Betreuung des Kindes
notwendig machen. Ob ein solcher Fall vorliegt, entscheidet das Amt für Bildung, Erziehung und Betreuung (Fachberatung der Abteilung Kindertageseinrichtungen).
1.3. Die Erwerbstätigkeit muss mindestens 16 Stunden/Woche umfassen. Befristete Arbeitsverträge oder Praktika werden anerkannt, wenn sie zum Zeitpunkt der Aufnahme
des Kindes noch mindestens 6 Monate andauern. Die Stadt Esslingen behält sich vor,
in diesen Fällen die Betreuungsverträge zu befristen. Wie Lehrerdeputate in Zeitstunden umgerechnet werden, ist beim Amt für Bildung, Erziehung und Betreuung zu erfragen.
1.4. Das Kind muss bei der Aufnahme in die Einrichtung mindestens 1 Jahr alt sein. Derzeit
gibt es nur wenige Einrichtungen im Stadtgebiet, die in Ausnahmefällen Kinder zu einem früheren Zeitpunkt aufnehmen. Welche Einrichtungen dies sind, kann bei Amt
für Bildung Erziehung und Betreuung erfragt werden.
1.5. Der erste Wohnsitz des Kindes muss sich in der Stadt Esslingen befinden.
1.6. Die Eltern haben ihr Kind bei der Stadt Esslingen schriftlich für einen Ganztagesplatz
vorgemerkt. Diese Vormerkung ist alle 3 Monate formlos zu bestätigen, ansonsten
wird das Kind von der Vormerkliste gelöscht. Die Eltern können bei der Vormerkung
ihre Wunscheinrichtungen in einer Reihenfolge benennen.
2. Vergabekriterien
Sind die unter I. beschriebenen Grundvoraussetzungen erfüllt, werden die zur Verfügung
stehenden Plätze in der Reihenfolge folgender Kriterien vergeben:
2.1. Zum Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes wird bereits ein Geschwisterkind ganztägig
in einer Einrichtung betreut, deren Plätze von der Stadt Esslingen vergeben werden.
2.2. Das Kind wurde ganztags in einer GT-Kleinkindgruppe betreut und benötigt eine Anschlussbetreuung.
2.3. Das Kind lebt mit nur einer/einem Personensorgeberechtigte(n) (alleinerziehend) zusammen.
Die darüber hinaus zur Verfügung stehenden Plätze werden an die Kinder vergeben, die
am längsten auf einen Platz warten. Maßgebend dafür ist der Zeitpunkt, zu dem das Vormerkformular ausgefüllt bei der Stadt Esslingen eingegangen ist.
Ohne Berücksichtigung der o.g. Kriterien kann ein Ganztagsplatz aus sozialpädagogischer
Notwendigkeit vergeben werden. Darüber entscheidet das Amt für Bildung, Erziehung und
Betreuung (Fachberatung der Abteilung Kindertageseinrichtungen).
Soweit Ganztagsplätze freier Träger durch die Stadt vergeben werden, gelten die Kriterien
ebenfalls.
Sollten bei der Anmeldung des Kindes wissentlich falsche Angaben gemacht werden, um
bevorzugt einen Platz in einer Ganztageseinrichtung zu bekommen, werden die Kinder bei
der Vergabe der Plätze als letzte berücksichtigt.