Die Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel betragen für

Die Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel betragen für Immissionsorte außerhalb von
Gebäuden:
Ziffer TA
Lärm
6.1 a
6.1 b
6.1 c
6.1 d
6.1 e
6.1 f
Ausweisung
Industriegebiete
Gewerbegebiete
Kern-, Dorf- und
Mischgebiet
Allgemeine Wohngebiete
Reine Wohngebiete
Kurgebiete, Krankenhäuser
und Pflegeanstalten
Immissionsrichtwerte
tags(6:00 bis 22:00 Uhr)
70 dB(A)
65 dB(A)
60 dB(A)
Immissionsrichtwerte
nachts(22:00 bis 6:00 Uhr)
70 dB(A)
50 dB(A)
45 dB(A)
55 dB(A)
50 dB(A)
45 dB(A)
40 dB(A)
35 dB(A)
35 dB(A)
Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte am Tage um nicht mehr als 30
dB(A) und in der Nacht nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten.
Bei Geräuschübertragungen innerhalb von Gebäuden (wenn die zu beurteilende Anlage und der
maßgebliche Immissionsort baulich verbunden sind) betragen die Immissionsrichtwerte für den
Beurteilungspegel für betriebsfremde schutzbedürftige Räume unabhängig von der
Gebietseinstufung des Gebäudes:


tags 35 dB(A)
nachts 35 dB(A)
Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen diese Immissionsrichtwerte (Geräuschübertragung
innerhalb von Gebäuden) um nicht mehr als 10 dB(A) überschreiten.