Die Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel betragen für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden: Ziffer TA Lärm 6.1 a 6.1 b 6.1 c 6.1 d 6.1 e 6.1 f Ausweisung Industriegebiete Gewerbegebiete Kern-, Dorf- und Mischgebiet Allgemeine Wohngebiete Reine Wohngebiete Kurgebiete, Krankenhäuser und Pflegeanstalten Immissionsrichtwerte tags(6:00 bis 22:00 Uhr) 70 dB(A) 65 dB(A) 60 dB(A) Immissionsrichtwerte nachts(22:00 bis 6:00 Uhr) 70 dB(A) 50 dB(A) 45 dB(A) 55 dB(A) 50 dB(A) 45 dB(A) 40 dB(A) 35 dB(A) 35 dB(A) Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte am Tage um nicht mehr als 30 dB(A) und in der Nacht nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten. Bei Geräuschübertragungen innerhalb von Gebäuden (wenn die zu beurteilende Anlage und der maßgebliche Immissionsort baulich verbunden sind) betragen die Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel für betriebsfremde schutzbedürftige Räume unabhängig von der Gebietseinstufung des Gebäudes: tags 35 dB(A) nachts 35 dB(A) Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen diese Immissionsrichtwerte (Geräuschübertragung innerhalb von Gebäuden) um nicht mehr als 10 dB(A) überschreiten.
© Copyright 2024 ExpyDoc