Checkliste zur Überprüfung der Richtigkeit der Kontrollbescheinigungen von Biowaren importiert nach Art 33 (2) und Art. 33(3) der VO (EG) 834/2007 Alle Felder der Kontrollbescheinigung (in Folge als KB abgekürzt) auf Richtigkeit des Eintrages überprüfen. Allgemeines Eintrag im Feld 1 muss mit Eintrag in Feld 15 übereinstimmen (nein: KB ungültig) Erstempfänger ist gleichzeitig Importeur Eintrag in Feld 10 ist ident mit jenem im Feld 11 Erstempfänger ist nicht Importeur Eintrag in Feld 10 entspricht nicht Eintrag im Feld 11 Ist ihre Firma in Feld 10 genannt? ja o.k. Nein KB ungültig, keine Warenübernahme Tipp: Beauftragen Sie den Importeur im Vorfeld eines Importes, dass er der Kontrollstelle seines Exporteurs ihre Firma als Erstempfänger meldet. Warenbeschreibung (Feld 12 und 14) entspricht Angaben auf dem Lieferschein (nein: KB ungültig, keine Warenübernahme) Zu beachten bei Importen nach Art. 33 (2): Exportländer: Argentinien, Australien, Costa Rica, Indien, Israel, Japan, Kanada, Neuseeland, Republik Korea, Schweiz,Tunesien, USA (Einschränkungen bzgl. Erzeugniskategorien und Ursprung der Erzeugnisse http://www.abg.at/de/bioverarbeitung-handel/importe/konzert_imp) Vorgangsweise bei Antwort Nein Ja Feld 1 Feld 2 Feld 4 Feld 6 Feld 8 Feld 16 Ist die Kontrollstelle/Behörde* im Anhang III genannt Ist Art. 33 (2) angekreuzt? Kein Eintrag notwendig! Ist die Kontrollstelle/Behörde im Anhang III für das im Feld 8 angegebene Land gelistet. Ist eines der 12 o.g.Länder eingetragen? Kein Eintrag notwendig! o.k. KB ungültig Überprüfen, ob im Feld 8 eines der 12 o.g. Länder angeführt ist ---o.k. siehe Pkt Import nach Art,. 33 (3) -----KB ungültig o.k. KB ungültig, keine Warenübernahme ------ ---1) Feld 17 Sichtvermerk (Stempel) der Zollbehörde vorhanden? Feld 18 Sind alle Felder entsprechend o.k.; Gegenzeichnung durch ausgefüllt? Erstempfänger und Warenübernahme kann erfolgen. 1) o.k. KB ungültig, Ware darf nicht mit Hinweis auf biologische Landwirtschaft in Verkehr gebracht werden. KB ungültig, (keine Warenannahme oder Abwertung der Ware) Grenztierarzt Flughafen Wien Schwechat ist über die beabsichtigte Einfuhr zu informieren - siehe „Meldeformular_Importe“ K0166 Checkliste für Überprüfung der Richtigkeit der Importbescheinigungen von Biowaren 20.01.2016 12:54:49 Seite 1 von 2 Import nach Art. 33 (3): Für Kontrollstellen und Länder, die im Anhang IV** gelistet sind: http://www.abg.at/de/bio-verarbeitung-handel/importe/konzert_imp Ja Vorgangsweise bei Antwort nein Feld 1 Ist die angegebene Kontrollo.k. stelle in Anhang IV **gelistet? Feld 2 Ist Art. 33 (3) angekreuzt? o.k. Feld 4 Feld 6 Kein Eintrag notwendig! Ist die angegebene Kontrollstelle in Anhang IV **gelistet Ist das genannte Land im Anhang IV, bei der in Feld 1 genannten Kontrollstelle angeführt? Fallen die Produkte in eine der Erzeugniskategorien, die im Anhang IV **, bei der in Feld 1 genannten Kontrollstelle angeführt sind? Kein Eintrag notwendig! Sichtvermerk (Stempel) der Zollbehörde vorhanden? ---o.k. Importermächtigung notwendig, siehe Art. 19 VO (EG) 2) 1235/2008 Reklamieren bei Kontrollstelle des Lieferanten -----KB ungültig o.k. KB ungültig o.k. KB ungültig ---1) o.k. -----KB ungültig, Ware darf nicht mit Hinweis auf biologische Landwirtschaft in Verkehr gebracht werden. KB ungültig, (keine Warenannahme oder Abwertung der Ware) Feld 8 Feld 12 Feld 16 Feld 17 Feld 18 1) Sind alle Felder entsprechend o.k.; Gegenzeichnung durch ausgefüllt? Erstempfänger und Warenübernahme kann erfolgen. Grenztierarzt Flughafen Wien Schwechat ist über die beabsichtigte Einfuhr zu informieren - siehe „Meldeformular_Importe“ WICHTIG Bitte kontrollieren sie auch, ob die Kontrollstellencodes entsprechend dem Anhang III und IV auf der Kontrollbescheinigung, den Warenbegleitpapieren und den Etiketten angeben sind. K0166 Checkliste für Überprüfung der Richtigkeit der Importbescheinigungen von Biowaren 20.01.2016 12:54:49 Seite 2 von 2
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