Checkliste für Überprüfung der Richtigkeit der

Checkliste zur Überprüfung der Richtigkeit der Kontrollbescheinigungen von
Biowaren importiert nach Art 33 (2) und Art. 33(3) der VO (EG) 834/2007
Alle Felder der Kontrollbescheinigung (in Folge als KB abgekürzt) auf Richtigkeit des
Eintrages überprüfen.

Allgemeines
Eintrag im Feld 1 muss mit Eintrag in Feld 15 übereinstimmen (nein: KB ungültig)
Erstempfänger ist gleichzeitig Importeur  Eintrag in Feld 10 ist ident mit jenem im Feld 11
Erstempfänger ist nicht Importeur  Eintrag in Feld 10 entspricht nicht Eintrag im Feld 11
Ist ihre Firma in Feld 10
genannt?
ja
o.k.
Nein
KB ungültig, keine
Warenübernahme
Tipp: Beauftragen Sie den Importeur im Vorfeld eines Importes, dass er der Kontrollstelle
seines Exporteurs ihre Firma als Erstempfänger meldet.
Warenbeschreibung (Feld 12 und 14)  entspricht Angaben auf dem Lieferschein
(nein: KB ungültig, keine Warenübernahme)
Zu beachten bei

Importen nach Art. 33 (2):
Exportländer: Argentinien, Australien, Costa Rica, Indien, Israel, Japan, Kanada,
Neuseeland, Republik Korea, Schweiz,Tunesien, USA (Einschränkungen bzgl.
Erzeugniskategorien und Ursprung der Erzeugnisse http://www.abg.at/de/bioverarbeitung-handel/importe/konzert_imp)
Vorgangsweise bei Antwort
Nein
Ja
Feld 1
Feld 2
Feld 4
Feld 6
Feld 8
Feld 16
Ist die Kontrollstelle/Behörde*
im Anhang III genannt
Ist Art. 33 (2) angekreuzt?
Kein Eintrag notwendig!
Ist die Kontrollstelle/Behörde
im Anhang III für das im Feld
8 angegebene Land gelistet.
Ist eines der 12 o.g.Länder
eingetragen?
Kein Eintrag notwendig!
o.k.
KB ungültig
Überprüfen, ob im Feld 8 eines
der 12 o.g. Länder angeführt ist
---o.k.
siehe Pkt
Import nach Art,. 33 (3)
-----KB ungültig
o.k.
KB ungültig, keine Warenübernahme
------
---1)
Feld 17
Sichtvermerk (Stempel) der
Zollbehörde vorhanden?
Feld 18
Sind alle Felder entsprechend o.k.; Gegenzeichnung durch
ausgefüllt?
Erstempfänger und Warenübernahme kann erfolgen.
1)
o.k.
KB ungültig, Ware darf nicht
mit Hinweis auf biologische
Landwirtschaft in Verkehr
gebracht werden.
KB ungültig, (keine Warenannahme oder Abwertung
der Ware)
Grenztierarzt Flughafen Wien Schwechat ist über die beabsichtigte Einfuhr zu informieren - siehe
„Meldeformular_Importe“
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
Import nach Art. 33 (3):
Für Kontrollstellen und Länder, die im Anhang IV** gelistet sind:
http://www.abg.at/de/bio-verarbeitung-handel/importe/konzert_imp
Ja
Vorgangsweise bei Antwort
nein
Feld 1
Ist die angegebene Kontrollo.k.
stelle in Anhang IV **gelistet?
Feld 2
Ist Art. 33 (3) angekreuzt?
o.k.
Feld 4
Feld 6
Kein Eintrag notwendig!
Ist die angegebene Kontrollstelle in Anhang IV **gelistet
Ist das genannte Land im
Anhang IV, bei der in Feld 1
genannten Kontrollstelle
angeführt?
Fallen die Produkte in eine
der Erzeugniskategorien, die
im Anhang IV **, bei der in
Feld 1 genannten Kontrollstelle angeführt sind?
Kein Eintrag notwendig!
Sichtvermerk (Stempel) der
Zollbehörde vorhanden?
---o.k.
Importermächtigung
notwendig, siehe
Art. 19 VO (EG)
2)
1235/2008
Reklamieren bei
Kontrollstelle des
Lieferanten
-----KB ungültig
o.k.
KB ungültig
o.k.
KB ungültig
---1)
o.k.
-----KB ungültig, Ware darf nicht
mit Hinweis auf biologische
Landwirtschaft in Verkehr
gebracht werden.
KB ungültig, (keine Warenannahme oder Abwertung
der Ware)
Feld 8
Feld 12
Feld 16
Feld 17
Feld 18
1)
Sind alle Felder entsprechend o.k.; Gegenzeichnung durch
ausgefüllt?
Erstempfänger und Warenübernahme kann erfolgen.
Grenztierarzt Flughafen Wien Schwechat ist über die beabsichtigte Einfuhr zu informieren - siehe
„Meldeformular_Importe“
WICHTIG
Bitte kontrollieren sie auch, ob die Kontrollstellencodes entsprechend dem Anhang III und IV
auf der Kontrollbescheinigung, den Warenbegleitpapieren und den Etiketten angeben sind.
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