GV-Weisung Polit. Titelblatt

Berufsbeistandschaft – Anschluss zur Berufsbeistandschaft rechtes Limmattal
Referent: Sozialvorsteher Reto Beutler
ANTRAG
Der Gemeinderat beantragt der Gemeindeversammlung, folgenden Beschluss zu
fassen:
1. Zwecks Bereitstellung der gesetzlich geforderten Berufsbeistandschaft, schliesst
sich die Gemeinde Weiningen an die durch die Gemeinde Geroldswil geführte
„Berufsbeistandschaft rechtes Limmattal“ an.
2. Die Versammlung nimmt zur Kenntnis, dass
– die Gemeinde Weiningen zwecks Anschluss an die Institution „Berufsbeistandschaft rechtes Limmattal“ einen einmaligen Investitionsbeitrag von
Fr. 21‘666.— an die Gemeinde Geroldswil zu leisten hat zwecks Einkauf in die
bestehende Infrastruktur;
– die Gemeinde Weiningen für die Inanspruchnahme der Dienstleistungen der
Berufsbeistandschaft rechtes Limmattal eine jährliche Entschädigung an die
Gemeinde Gerolsdwil zu leisten hat, welche sich anhand der jeweiligen Inanspruchnahme und der Einwohnerzahlen der angeschlossenen Gemeinden
bemisst. Gemessen am aktuellen Auftragsvolumen (vier Beistandsfälle aus
Weiningen) würde sich diese Jahresentschädigung auf rund Fr. 19‘700.—
belaufen. Dieser Betrag variiert jedoch von Jahr zu Jahr.
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WEISUNG
Ausgangslage
Das ehemalige Vormundschaftsrecht ist im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB)
durch das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht abgelöst worden. Das darauf
folgende kantonale Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht
(EG KESR) besagt unter § 20, dass die Gemeinden in ausreichender Zahl Berufsbeistände zur Führung von Massnahmen des Erwachsenenschutzes zur Verfügung
stellen müssen. Zur Erfüllung dieser Aufgabe dürfen sich Gemeinden zusammenschliessen.
Für eine mittelgrosse Gemeinde wie Weiningen lohnt sich die Errichtung einer eigenständigen Berufsbeistandschaft nicht. Die Anzahl der in einer solchen Gemeinde auftretenden Fälle vermögen hierüber keine genügende bzw. konstante Auslastung für
einen Berufsbeistand zu erbringen. Hinzu kommt, dass jederzeit eine Stellvertreterfunktion für die Bearbeitung dieser Aufgaben gewährleistet sein muss, womit also
mindestens zwei versierte Personen mit diesem komplexen Aufgabengebiet vertraut
sein müssen.
Ausserdem verunmöglichen die engen Platzverhältnisse im Gemeindehaus Weiningen die Integrierung einer neuen Amtsstelle. Aus all diesen Gründen strebt der
Gemeinderat eine Zusammenarbeit mit anderen Gemeinden in der Region an.
Aufgaben einer Berufsbeistandschaft nach § 20 EG KESR
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) errichtet für volljährige Personen eine Beistandschaft,
– wenn diese wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder
eines ähnlichen in der jeweiligen Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen können;
– oder wenn diese wegen vorübergehender Urteilsunfähigkeit oder Abwesenheit in
Angelegenheiten, die erledigt werden müssen, weder selber handeln können noch
eine zur Stellvertretung berechtigten Person bezeichnet haben (Art. 390 ZGB).
Zur Führung von Beistandschaften ernennt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde entweder nebenamtlich tätige Personen (private Mandatsträger) oder
Berufsbeistände. Berufsbeistände werden dann eingesetzt, wenn die Umsetzung der
anberaumten Massnahmen besondere rechtliche, versicherungs- und finanztechnische Kenntnisse erfordern oder wenn diese Umsetzung aus anderen Gründen
ausserordentlich aufwändig ist. Dabei stehen im Wesentlichen folgende Aufgaben im
Mittelpunkt:
– die persönliche Beratung, Begleitung und Unterstützung der verbeiständeten volljährigen Personen;
– die Einkommens- und Vermögensverwaltungen inklusive materielle Interessenvertretung der Klienten;
– die administrative Fallführung.
Berufsbeistände unterstützen die betreuten Personen so viel wie möglich, aber nur
soweit nötig. Im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten behalten die verbeiständeten Personen ihre Selbstständigkeit und ihre Stärken werden gefördert. Die Beistände halten sich an die Gesetzesvorgaben und treten für die Bedürfnisse und das
Wohl der ihr anvertrauten Personen ein.
Provisorischer Beitritt zum Mandatszentrum Dietikon
Die den Gemeinden auferlegte Pflicht zur Einrichtung einer Berufsbeistandschaft
besteht schon seit dem 1. Januar 2013. Bereits im Jahre 2012 befassten sich die
Exekutiven der Städte und Gemeinden im Bezirk Dietikon mit der Frage, wie sie diese Aufgabe bewältigen wollen. Dabei gelangte eine Mehrheit zum Ergebnis, dass ein
bezirksweiter Zusammenschluss aller Städte/Gemeinden zu einer regionalen Berufsbeistandschaft mit Sitz in Dietikon die beste Lösung darstellt. Dieser Meinung
schlossen sich jedoch nicht alle Exekutiven an, womit sich anfänglich lediglich sieben
Städte/Gemeinden mit der Realisierung dieses Lösungsvorschlags auseinandersetzten. Da der Gemeinderat Weiningen diesen Vorschlag ebenfalls unterstützte,
genehmigte er für die Dauer einer Probezeit von zwei Jahren einen Beitritt an das
Mandatszentrum Dietikon.
Der Beitritt während einer lediglich beschränkten Probezeit gründete darin, dass es
aufgrund der in der Gemeindeordnung festgelegten kommunalen Kompetenzregelung der Ratifizierung dieses Lösungsvorschlags durch die Stimmberechtigten bedarf. Dies deshalb, weil die mit diesem Beitritt zusammenhängenden Ausgaben nicht
als gebunden im Sinne von § 121 Gemeindegesetz bezeichnet werden können. Zwar
besteht eine gesetzliche Verpflichtung zur Einrichtung einer Berufsbeistandschaft;
allerdings existiert bezüglich des angestrebten Beitritts in sachlicher und örtlicher
Hinsicht ein erheblicher Entscheidungsspielraum, womit die Gemeindeversammlung
über die jährlich wiederkehrende Ausgabe von mehr als Fr. 20'000.— zu befinden
hat. Bevor jedoch den Stimmberechtigten eine mit Fakten belegte konkrete Abstimmungsvorlage unterbreitet werden konnte, musste der Gemeinderat zuerst verwendbare Erfahrungen mit dem Mandatszentrum Dietikon sammeln.
Nach Ablauf der Probezeit musste der Gemeinderat jedoch zur Erkenntnis gelangen,
dass der Anschluss an das Mandatszentrum Dietikon leider nicht jene Resultate erbringt, welche er sich erhofft hat. Und aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Austritte der Gemeinde Uitikon und insbesondere der Stadt Schlieren hat sich die Situation
in finanzieller Hinsicht derart zum Negativen verändert, dass sich der Gemeinderat
dazu veranlasst sah nach einer anderen Lösung zu suchen.
Alternativlösungen
Es ist nicht so, dass das Mandatszentrum Dietikon für ihre rund 200 Betreuungsfälle
einen höheren Arbeitsaufwand verursacht als andere Berufsbeistandschaften. Allerdings wird deren Entschädigungsbeitrag nach einem Kostenschlüssel aufgeteilt,
welche jene Gemeinden mit wenigen Betreuungsfällen gegenüber den grossen
Gemeinden/Städten mit einer hohen Fallquote stark benachteiligt. Um hierüber eine
Änderung zu bewirken, nahm der Gemeinderat mit den Verantwortlichen des Mandatszentrums Dietikon das Gespräch auf. Eine Änderung am Kostenteiler wurde
jedoch nicht in Aussicht gestellt, womit sich der Gemeinderat mit der Prüfung anderer
Lösungsvarianten auseinander setzte. Dabei standen folgende Alternativen zur Disposition:
– Berurfsbeistandschaft Unterengstringen (bestehende Zusammenarbeit mit Schlieren)
– Berufsbeistandschaft Geroldswil (bestehende Zusammenarbeit mit Oberengstringen)
Bei der Prüfung dieser Alternativvorschläge konnte festgestellt werden, dass diese
beiden Berufsbeistandschaften ihre Dienstleistungen in ebenbürtiger Qualität, jedoch
in finanzieller Hinsicht um einiges günstiger erbringen als das Mandatszentrum
Dietikon. Somit ist der Anschluss zu einem dieser beiden Institutionen in Betracht zu
ziehen. In der Ausmarchung dieser zwei Alternativlösungen ist der Gemeinderat
letztlich zum Schluss gelangt, dass das Angebot von Geroldswil zu bevorzugen sei.
Dies vor allem deshalb, weil im Parlament der Stadt Schlieren darüber diskutiert wird
sich dereinst von Unterengstringen zu trennen, um eine eigene Berufsbeistandschaft
zu gründen. Trifft dies ein ist nicht auszuschliessen, dass sich die Gemeinde Weiningen schon bald mit einem neuerlichen Wechsel auseinander zu setzen hat. Dies
wäre den von der Berufsbeistandschaft betreuten Personen und deren Angehörigen
gegenüber nicht zumutbar.
Anschluss zur Berufsbeitandschaft rechtes Limmatttal
Die „Berufsbeistandschaft rechtes Limmattal“ betreut derzeit im Auftrag der Gemeinden Geroldswil und Oberengstringen und im Rahmen des gesetzlich vorgegebenen
Erwachsenenschutzes insgesamt 33 Fälle. Diese Institution wird durch die Abteilung
Soziales der Gemeindeverwaltung Geroldswil geleitet. Die Aufsicht führt der Gemeinderat Geroldswil. Dieser ist auch zuständig für die Festlegung des benötigten
Stellenplans. Es ist davon auszugehen, dass der Stellenetat dieser Berufsbeistandschaft mit der durch die Gemeinde Weiningen bewirkten Erhöhung der Fallzahl
zwecks Bewältigung aller Aufgaben (Fallbetreuung, Administration, Rechnungsführung) insgesamt 115 Stellenprozente benötigt.
Der Anschluss der Gemeinde Weiningen an die „Berufsbeistandschaft rechtes
Limmattal“ wird durch einen Vertrag begründet. Dieser ist mit einer Frist von einem
Jahr jeweils auf das Ende eines Kalenderjahres kündbar, erstmals per 31. Dezember
2018. (Vertrag siehe Anhang zu diesem Weisungstext)
Kostenfolgen
Die Kostenverteilung unter den an der „Berufsbeistandschaft rechtes Limmattal“
angeschlossenen Vertragsgemeinden bemisst sich zu 1/3 nach der Anzahl Einwohner/innen und zu 2/3 nach der Anzahl Betreuungsfälle der jeweiligen Gemeinde. Die
durch die Vertragsgemeinden zu begleichende Entschädigung für diese Berufsbeistandschaft beläuft sich gemäss Prognose für das Jahr 2016 auf insgesamt
Fr. 118‘900.—. Der daraus entfallende Kostenanteil zulasten der Gemeinde Weiningen beträgt in der Annahme, dass im 2016 vier Beistandsschaftsfälle aus Weiningen
stammen, Fr. 19‘700.—. Dies würde einem Aufwand von Fr. 4‘925.— pro Betreuungsfall entsprechen; diese Zahl kann jedoch nicht als fixer Normbetrag erachtet
werden, da der jeweilige Kostenanteil wie vorstehend erwähnt abhängig ist von der
Anzahl Einwohner/innen und Betreuungsfälle.
Wie gross letztlich die jährliche Belastung der Gemeinde Weiningen tatsächlich sein
wird bestimmt sich insbesondere aufgrund der Beschlussfassungen der regionalen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB). Über diese nach gesetzlichen
Vorgaben gefällten Beschlüsse kann die Gemeinde keinerlei Einfluss nehmen. Somit
kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Anzahl der Betreuungsfälle von Weiningen in Zukunft steigt, womit auch der jährlich an die „Berufsbeistandschaft rechtes
Limmattal“ zu leistende Beitrag die Grenze von Fr. 20‘000.— übersteigt und demnach einen Gemeindeversammlungsbeschluss in dieser Sache notwendig macht.
Empfehlung des Gemeinderates
Um die gesetzlichen Erfordernisse zu erfüllen, muss die Gemeinde Weiningen über
eine Berufsbeistandschaft verfügen. Die Delegierung dieser Aufgabe an die „Berufsbeistandschaft rechtes Limmattal“ macht in Anbetracht der gegenwärtigen Situation
am meisten Sinn. Demgemäss wird den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern die
Gutheissung des vorliegenden Antrags empfohlen.
Weiningen, 7. April 2015
Gemeinderat Weiningen
Der Präsident:
Hp. Haug
Der Schreiber:
B. Persano
ABSCHIED DER RECHNUNGSPRÜFUNGSKOMMISSION
Ergebnis der Prüfung
Die Rechnungsprüfungskommission stellt fest:
–
Der Verteilschlüssel des Mandatszentrums Dietikon ist für kleinere Gemeinden
mit relativ wenig Fallzahlen nicht optimal, was zu hohen Kosten pro Fall führt.
–
Der Wechsel vom Mandatszentrum Dietikon zur „Berufsbeistandschaft rechtes
Limmattal“ ist aus finanziellen Gründen nachvollziehbar.
Antrag
Die Rechnungsprüfungskommission beantragt der Gemeindeversammlung den Antrag „Berufsbeistandschaft – Anschluss zur Berufsbeistandschaft rechtes Limmattal“
anzunehmen.
Weiningen, 29. April 2015
RPK-Weiningen
Der Präsident:
Th. Mattle
Der Aktuar:
A. Treina