Publikation des Wahlvorschlags Ersatzwahl eines Mitglieds der Kirchenpflege der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Weiningen für den Rest der Amtsdauer 2014-2018 Gestützt auf die Wahlausschreibung vom 18. Februar 2016 ist für die Ersatzwahl eines Mitglieds der evangelisch-reformierten Kirchenpflege Weiningen innert festgesetzter Frist folgender Wahlvorschlag eingereicht worden: Name Bergum Vorname Uschi Geb.-Datum 31.01.1954 Beruf Personalassistentin Adresse Dorfstrasse 97 8954 Geroldswil In Anwendung von Art. 6 der Kirchgemeindeordnung sowie § 53 Gesetz über die politischen Rechte (GPR) wird eine neue Frist von 7 Tagen bis spätestens Montag, 11. April 2016, angesetzt, innert welcher Wahlvorschläge zurückgezogen, geändert oder auch neue Wahlvorschläge bei Kirchenpflege eingereicht werden können. Wählbar sind alle Mitglieder der evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Weiningen, die das 18. Altersjahr vollendet haben und ihren politischen Wohnsitz in den politischen Gemeinden Unterengstrigen, Weiningen, Georldswil und Oetwil a.d.L. haben und über das Schweizer Bürgerrecht oder über eine ausländerrechtliche Bewilligung B, C oder Ci verfügen. Jeder neue Wahlvorschlag muss von mindestens 15 Stimmberechtigten der Kirchgemeinde unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse eigenhändig unterzeichnet sein. Jede Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Der Wahlvorschlag kann mit einer Kurzbezeichnung versehen werden. Die Kirchenpflege erklärt die vorgeschlagene Person als gewählt, wenn die Voraussetzungen für eine stille Wahl gemäss §54 GPR erfüllt sind. Sind die Voraussetzungen für eine stille Wahl nicht erfüllt, wird eine Urnenwahl mit leeren Wahlzetteln durchgeführt. Gegen diese Anordnung kann wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte und ihre Ausübung innert 5 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Rekurs in Stimmrechtssachen bei der Bezirkskirchenpflege Dietikon, Pierre Dalcher, Präsident, Hofackerstrasse 2, 8952 Schlieren, erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung erhalten. Geroldswil, 4. April 2016 Kirchenpflege Weiningen
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