Fall 9 – „Sammlers Leid“

Juristische Fakultät
Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I
WS 2012/2013
Fall 9 – „Sammlers Leid“
Teil 1:
Karl befindet sich in Geldnöten und beauftragt seinen geschäftstüchtigen Freund Victor, für ihn seine alte Briefmarkensammlung mit Marken des Jugendstils zu verkaufen.
Da Victor zunächst keinen Abnehmer findet, beschließt Karl, die Sache selbst in die
Hand zu nehmen und teilt Victor mit, er solle sich aus der Angelegenheit gänzlich heraushalten.
Victor bekommt jedoch am darauf folgenden Tag vom Briefmarkenhändler Urbas ein
besonders gutes Angebot für die Sammlung. Das Angebot des Urbas richtet sich an
Karl. Victor meint, Karl dürfe sich dieses günstige Geschäft auf keinen Fall entgehen
lassen und verkauft daher die Sammlung kurzerhand im Namen des Karl an den
Urbas.
Am nächsten Tag fährt Urbas zu Karl, um die Sammlung vereinbarungsgemäß abzuholen. Dabei entstehen dem Urbas Fahrtkosten in Höhe von 15 €. Karl will jedoch von
dem Geschäft nichts wissen, da er von einem Freund ein noch besseres Angebot erhalten hat. Urbas ist darüber sehr verärgert, denn er hätte die Sammlung mit mindestens 100 € Gewinn weiterverkaufen können.
Wie ist die Rechtslage?
Teil 2:
Karl beauftragt seinen Freund Victor, für ihn seine Briefmarkensammlung mit Marken
des Jugendstils zu verkaufen. Damit auch jeder potentielle Käufer die Befugnis des
Victor erkennen kann, den entsprechenden Kaufvertrag für den Karl abzuschließen,
stellt der Karl dem Victor eine entsprechende Vollmachtsurkunde aus und händigt diese dem Victor aus.
Allerdings erhält Karl am nächsten Tag ein schriftliches Angebot vom Briefmarkenhändler Urbas für die Sammlung. Anlässlich des konkreten Kaufgebots wird dem Karl
jedoch bange, seine geliebten Briefmarken nicht mehr jederzeit betrachten zu können.
Deshalb entschließt er sich, doch nicht zu verkaufen und teilt Victor mit, er solle sich
nicht mehr um die Angelegenheit kümmern. Allerdings vergisst Karl dabei, die von ihm
ausgestellte Vollmachtsurkunde von Victor zurückzufordern.
Victor hält das Angebot des Urbas jedoch für einmalig und meint, Karl dürfe sich dieses günstige Geschäft auf keinen Fall entgehen lassen. Deshalb sucht er kurzerhand
den Urbas auf und verkauft die Sammlung an den Urbas, wobei er diesem die Vollmachtsurkunde vorlegt.
Am nächsten Tag fährt Urbas zu Karl, um die Sammlung vereinbarungsgemäß abzuholen. Dabei entstehen dem Urbas Fahrtkosten in Höhe von 15 €. Karl will jedoch von
dem Geschäft nichts wissen, weil er seine Sammlung nun unbedingt behalten wolle.
Urbas ist darüber sehr verärgert, denn er hätte die Sammlung mit mindestens 100 €
Gewinn weiterverkaufen können.
Wie ist die Rechtslage?
Konversatorium BGB AT WS 2012/2013
Fall 9 Sachverhalt
1