Position Rechts- und Justizstandort Bayern – Optimierungspotenziale aus Unternehmenssicht Stand: Februar 2016 www.vbw-bayern.de Position – Rechts- und Justizstandort Bayern – Optimierungspotenziale aus Unternehmenssicht vbw – Februar 2016 Vorwort Vorwort Die bayerischen Unternehmen sehen Verbesserungsmöglichkeiten für die Justiz X Position – Rechts- und Justizstandort Bayern – Optimierungspotenziale aus Unternehmenssicht vbw – Februar 2016 Inhalt X Inhalt 1 Einführung .................................................................................................... 1 2 Position der vbw auf einen Blick ................................................................ 3 3 Repräsentative Befragung ........................................................................... 5 3.1 Umfrage .......................................................................................................... 5 3.2 Ergebnisse...................................................................................................... 6 4 Gesprächsforen .......................................................................................... 13 4.1 Themen ........................................................................................................ 13 4.2 Ergebnisse.................................................................................................... 13 5 Schlussfolgerungen und Forderungen .................................................... 15 5.1 5.1.1 5.1.2 5.1.3 5.1.4 Laufbahnrecht der Richter ............................................................................ 15 Problem ........................................................................................................ 15 Geplante Maßnahmen .................................................................................. 15 Bewertung .................................................................................................... 16 Forderung der vbw ....................................................................................... 16 5.2 5.2.1 5.2.2 5.2.3 5.2.4 5.2.5 Fortbildung der Richter ................................................................................. 16 Problem ........................................................................................................ 16 Geplante Maßnahmen .................................................................................. 16 Umsetzung ................................................................................................... 17 Bewertung .................................................................................................... 17 Forderung der vbw ....................................................................................... 17 5.3 5.3.1 5.3.2 5.3.3 5.3.4 5.3.5 Verfahren mit Sachverständigenbeteiligung ................................................. 18 Problem ........................................................................................................ 18 Geplante Maßnahmen .................................................................................. 18 Bewertung .................................................................................................... 18 Umsetzung ................................................................................................... 19 Forderung der vbw ....................................................................................... 19 5.4 5.4.1 5.4.2 5.4.3 5.4.4 Bundesrechtliche Maßnahmen in Baustreitigkeiten ..................................... 19 Problem ........................................................................................................ 19 Geplante Maßnahmen .................................................................................. 20 Bewertung .................................................................................................... 21 Forderung der vbw ....................................................................................... 22 6 Weitere Forderungen der vbw ................................................................... 25 Inhalt Position – Rechts- und Justizstandort Bayern – Optimierungspotenziale aus Unternehmenssicht vbw – Februar 2016 6.1 6.1.1 6.1.2 6.1.3 Englisch als Gerichtssprache ....................................................................... 25 Herausforderung........................................................................................... 25 Bundesratsinitiative „Internationale Kammern für Handelssachen“ .............. 25 Position der vbw ........................................................................................... 26 6.2 6.2.1 6.2.2 6.2.3 Zügige Einführung des umfassenden elektronischen Rechtsverkehrs ......... 26 Gesetzliche Regelung .................................................................................. 26 Bewertung .................................................................................................... 27 Position der vbw ........................................................................................... 27 7 Fazit ............................................................................................................. 29 Ansprechpartner / Impressum ...................................................................................... 31 Position – Rechts- und Justizstandort Bayern – Optimierungspotenziale aus Unternehmenssicht vbw – Februar 2016 1 Einführung 1 Einführung Gemeinsame Initiative für den Rechts- und Justizstandort Bayern Die Initiative Rechts- und Justizstandort Bayern will die Stärken des Rechts- und Justizstandorts Bayern im nationalen und internationalen Vergleich bekannt machen und Schwächen beseitigen – auch mit Blick auf den Wettbewerb der Wirtschaftsstandorte. Gestartet wurde die Initiative im April 2010. Beteiligt sind Wirtschaftsorganisationen, Rechtsanwälte und Notare, die Ordentliche Gerichtsbarkeit und Staatsanwaltschaft sowie die Rechtswissenschaft. Die Federführung liegt beim Bayerischen Justizministerium. Seit dem Jahr 2015 wird die Initiative vom Förderverein Initiative Rechts- und Justizstandort Bayern e. V. unterstützt, an dessen Gründung die vbw und das Bayerische Justizministerium beteiligt waren. Seit Ende Januar 2016 informiert die Initiative die Öffentlichkeit über den Rechts- und Justizstandort Bayern auf der Homepage http://www.rechtsstandortbayern.de/. Grundlage der Initiative ist eine umfassende Evaluation der bayerischen Justiz mittels Statistiken, Befragungen und Gesprächsforen. Hieraus ließ sich ein Handlungsbedarf ableiten, der zum Teil bereits zur Einleitung konkreter Verbesserungsmaßnahmen durch das Bayerische Justizministerium geführt hat. Zurecht hat die Präsidentin des Bundesgerichtshofs (BGH), Bettina Limperg, der bayerischen Justiz im Rahmen der 6. Bitburger Gespräche in München, die von der Gesellschaft für Rechtspolitik (gfr) in Kooperation mit der vbw durchgeführt wurden, eine vorbildliche Qualitätsoffensive attestiert. In einigen Punkten besteht allerdings weiterhin Handlungsbedarf. Position – Rechts- und Justizstandort Bayern – Optimierungspotenziale aus Unternehmenssicht vbw – Februar 2016 2 Position der vbw auf einen Blick 3 Position der vbw auf einen Blick Handlungsbedarf für die bayerische Justiz Die vbw – Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V. begrüßt, dass das Bayerische Justizministerium eine Evaluation der Justiz aktiv unterstützt, sich intensiv mit den Ergebnissen der Befragung auseinandersetzt und bereits erste Maßnahmen zur Verbesserung in Angriff nimmt. – Für die Unternehmen ist eine gut funktionierende Justiz ein wesentlicher Faktor bei der Bewertung der Attraktivität des Standorts Bayern. – Die bayerische Justiz wird in den wichtigsten Aspekten Neutralität und Transparenz sehr positiv beurteilt. – Bei den Aspekten Schnelligkeit und Serviceorientierung besteht aus Sicht der Unternehmen noch Nachholbedarf. Aus den umfassenden Rückmeldungen der Unternehmen ergeben sich folgende Forderungen der vbw: – Verkürzung von Verfahrensdauern Zügig für Rechtsfrieden sorgen – Längere Verweildauern von Richtern auf einem Dezernat Langjährige Befassung mit Spezialmaterien bei Beförderungen berücksichtigen – Ausschluss von Einzelrichtern in Bausachen Verzögerungen bei Richterwechseln vermeiden – Abbau von Altverfahren Anreize zur Erledigung übernommener Verfahren schaffen – Optimierung der Einbindung von Sachverständigen Kommunikation und Austausch stärken – Flächendeckende Einführung von spezialisierten Baukammern Kompetenz im Umgang mit komplexen Streitgegenständen bündeln – Fortbildungspflicht für Richter Fortbildungen für Richter verbindlich im Bayerischen Richtergesetz regeln – Einbindung von Laienrichtern in Bausachen Den Sachverstand von Auftraggebern und Auftragnehmern nutzen 4 Position der vbw auf einen Blick Position – Rechts- und Justizstandort Bayern – Optimierungspotenziale aus Unternehmenssicht vbw – Februar 2016 – Einführung der obligatorischen Adjudikation in Bausachen Gerichte und Wirtschaft durch zügige vorgeschaltete Verfahren entlasten – Verbesserte Erreichbarkeit der Gerichte Effektive Kommunikation unabhängig von Geschäftszeiten ermöglichen – Einrichtung von W-Lan in Gerichtssälen Jederzeit Zugriff auf umfangreiche Akten ermöglichen – Einführung von Englisch als Gerichtssprache Internationale Verfahren ohne Sprachhürden einführen – Elektronischen Rechtsverkehr zügig umsetzen Elektronische Weiter-Bearbeitung auch gerichtsintern sicherstellen – Verstärkte Protokollierung von rechtlichen Hinweisen des Gerichts Konfliktlösungen erleichtern. Position – Rechts- und Justizstandort Bayern – Optimierungspotenziale aus Unternehmenssicht vbw – Februar 2016 3 Repräsentative Befragung 5 Repräsentative Befragung Umfassende Evaluation der bayerischen Justiz 3.1 Umfrage Die Institut der Deutschen Wirtschaft Köln Consult GmbH (IW Consult) hat im Auftrag des Bayerischen Justizministeriums, der vbw sowie der Rechtsanwaltskammern München und Bamberg Bürger, Unternehmen und Rechtsanwälte befragt. Dies ist Bestandteil einer umfassenden Evaluation, die auf drei Säulen fußt: – Justizstatistiken – Befragung von Bürgern und Rechtsanwälten an 30 Gerichten und Staatsanwaltschaften durch Fragebögen des Bayerischen Justizministeriums – Repräsentative Befragung von Bürgern, Rechtsanwälten und Unternehmen in Bayern, erhoben durch die IW Consult Für die dritte Säule wurden Ende 2011 insgesamt 1.205 Bürger, 481 Unternehmen und 596 Rechtsanwälte aus Bayern zu ihren Erfahrungen mit der bayerischen Justiz, zu ihrer Zufriedenheit und zu Verbesserungsvorschlägen befragt. Die Ergebnisse wurden in einer Pressekonferenz am 21. Mai 2012 vorgestellt. 6 3.2 Repräsentative Befragung Position – Rechts- und Justizstandort Bayern – Optimierungspotenziale aus Unternehmenssicht vbw – Februar 2016 Ergebnisse Die Umfrageergebnisse sehen auf der obersten Aggregationsstufe wie folgt aus: Abbildung 1 Zentrale Erkenntnisse zur Zufriedenheit mit der bayerischen Justiz Quelle: IW Consult GmbH, Evaluation des Rechts- und Justizstandorts Bayern, 2011 Im Vergleich zu den Zufriedenheitswerten bei Bürgern und Rechtsanwälten bleibt die Zufriedenheit der befragten Unternehmen verhalten. Die Auswertung ergibt dabei folgende Tendenz: – Für die Unternehmen ist eine gut funktionierende Justiz ein wesentlicher Faktor bei der Bewertung der Attraktivität des Standorts. – Die bayerische Justiz wird in den wichtigsten Aspekten Neutralität und Transparenz sehr positiv beurteilt. – Bei den Aspekten Schnelligkeit und Serviceorientierung besteht noch Nachholbedarf. In vbw Gesprächsforen mit Unternehmensvertretern wurde dies fundiert ergründet (siehe Kapitel 4). Position – Rechts- und Justizstandort Bayern – Optimierungspotenziale aus Unternehmenssicht vbw – Februar 2016 Repräsentative Befragung 7 Weitere Ergebnisse der Umfrage sind: Abbildung 2 Allgemeine Zufriedenheit 1) 478 Unternehmen aus Bayern 2) 377 Unternehmen aus Bayern Quelle: IW Consult GmbH, Evaluation des Rechts- und Justizstandorts Bayern, 2011 Zu Beginn der Befragung sind knapp die Hälfte (48 Prozent) der Unternehmen mit der bayerischen Justiz insgesamt zufrieden, nach der Befragung sind es sieben Prozentpunkte mehr (55 Prozent). Tendenziell steigt also die Zufriedenheit nach vertiefter Reflexion. Insgesamt macht etwa jedes fünfte Unternehmen am Ende der Befragung eine andere Angabe zur Zufriedenheit als zu Beginn. Steigt man tiefer in die Umfragedaten ein, lassen sich folgende Trends feststellen (jeweils Ergebnisse zu Beginn der Befragung): – Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern sind tendenziell zufriedener als kleinere Unternehmen. Hier sind 63,4 Prozent zufrieden mit der Justiz in Bayern, während der dies bei Unternehmen mit bis zu neun Beschäftigten 49,9 Prozent sind und bei Unternehmen mit zehn bis 49 Beschäftigten 47,3 Prozent. – Auch bei Betrachtung der erfassten Branchen ergeben sich Unterschiede: - Zufriedenheit Industrie (inkl. Bau): 48 Prozent, unzufrieden: 31,4 Prozent - Zufriedenheit Dienstleistungen: 47,8 Prozent, unzufrieden: 42,7 Prozent - Zufriedenheit Handel: 50,8 Prozent, unzufrieden: 30,3 Prozent 8 Repräsentative Befragung Position – Rechts- und Justizstandort Bayern – Optimierungspotenziale aus Unternehmenssicht vbw – Februar 2016 Abbildung 3 Zufriedenheit mit Einzelaspekten Wie zufrieden sind Sie mit einzelnen Aspekten der Justiz? 1) 1) 469 Unternehmen in Bayern Quelle: IW Consult GmbH, Evaluation des Rechts- und Justizstandorts Bayern, 2011 Am zufriedensten sind die Unternehmen mit der Neutralität (52 Prozent). Am unzufriedensten sind die Unternehmen mit der Schnelligkeit. 59 Prozent der Unternehmen sind hier unzufrieden und nur 30 Prozent zufrieden. Betrachtet man die Unternehmen nach der Größe aufgeteilt, fällt auf, dass insbesondere kleine Unternehmen (Mitarbeiterzahl ≤ 50) mit der Schnelligkeit der Justiz weniger zufrieden sind. Sind von den größeren Unternehmen hier noch 41,7 Prozent sehr oder eher zufrieden, sinkt dieser Anteil bei kleinen Unternehmen auf 31,7 bzw. 27,5 Prozent. Auch bei der Transparenz und Nachvollziehbarkeit ergibt sich ein ähnliches Bild. Von den großen Unternehmen ist hier mit 52 Prozent über die Hälfte der Unternehmen zufrieden, während die Werte bei kleineren Unternehmen bei jeweils etwa 39 Prozent liegen. Bei Betrachtung nach Branchen liegt bei Dienstleistungsunternehmen die Zufriedenheit mit der Schnelligkeit mit 34,1 Prozent über dem Durchschnitt. Bei Industrie-, Bau- und Handelsbetrieben ist nur etwa jedes vierte Unternehmen mit der Schnelligkeit zufrieden. Betrachtet man die Industrie- und Bauunternehmen, so zeigen diese im Bereich der Transparenz und Nachvollziehbarkeit eine überdurchschnittlich hohe Zufriedenheit (43,4 Prozent). Position – Rechts- und Justizstandort Bayern – Optimierungspotenziale aus Unternehmenssicht vbw – Februar 2016 Repräsentative Befragung 9 Abbildung 4 Wichtigkeit der Einzelaspekte 372 Unternehmen in Bayern Quelle: IW Consult GmbH, Evaluation des Rechts- und Justizstandorts Bayern, 2011 Am wichtigsten sind den Unternehmern die Aspekte, mit denen sie am zufriedensten sind, Neutralität und Transparenz. Die Aspekte, mit denen sie am wenigsten zufrieden sind, Schnelligkeit und Serviceorientierung, sind den Unternehmen unterdurchschnittlich wichtig. Diese Grafik gehört zu den entscheidenden. Sie zeigt, was den Unternehmen bei der bayerischen Justiz am wichtigsten ist. Ganz vorn liegen Neutralität und Objektivität, gefolgt von Transparenz und Nachvollziehbarkeit. Und mit diesen Aspekten sind die Unternehmen auch am zufriedensten. Die Aspekte, mit denen sie weniger zufrieden sind, Schnelligkeit und Serviceorientierung, sind den Unternehmen dagegen nur unterdurchschnittlich wichtig. Am wichtigsten sind den Unternehmen also die Aspekte, mit denen sie auch am zufriedensten sind, Neutralität und Transparenz. Dies ist für den Justizstandort Bayern ein sehr positives Umfrageergebnis. 10 Repräsentative Befragung Position – Rechts- und Justizstandort Bayern – Optimierungspotenziale aus Unternehmenssicht vbw – Februar 2016 Abbildung 5 Verfahrensdauer – Zivilsachen Vergleich 1) 351 – 383 Unternehmen aus Bayern Quelle: IW Consult GmbH, Evaluation des Rechts- und Justizstandorts Bayern, 2011 Die Dauer der Gerichtsverfahren ist auch in der öffentlichen Diskussion immer wieder ein Thema. Hierzu gibt es zahlreiche statistische Erhebungen. Ziel der Umfrage war es, herauszufinden, wie die Unternehmen als Betroffene diese selbst einschätzen. 55,1 Prozent der Unternehmen hatten in den letzten fünf Jahren mindestens einmal Kontakt mit der Justiz im Zuge eines Zivilverfahrens. Ein durchschnittliches bayerisches Unternehmen war in den letzten fünf Jahren in 10,1 erledigte zivilrechtliche Streitigkeiten involviert. Davon wurden 6,7 Verfahren außergerichtlich und 3,2 Verfahren vor den staatlichen Gerichten erledigt. Schieds- und Mediationsverfahren spielten nur eine untergeordnete Rolle (0,2 Verfahren). Die Unternehmen wurden nach der ihrerseits geschätzten sowie der gewünschten Dauer der Verfahren vor den Amts- und Landgerichten gefragt. Dem wurden die tatsächlichen Daten aus der amtlichen Statistik gegenübergestellt. Diese Werte liegen sogar noch unterhalb der gewünschten Verfahrensdauern, selbst wenn man solche Verfahren herausrechnet, die durch Klagerücknahme oder Versäumnisurteil enden. Diese Verfahren sind oftmals schnell beendet, was die Statistik beeinflusst. Man könnte also meinen, die Unternehmen unterlägen einer fehlerhaften Wahrnehmung. Dies lässt sich aber dadurch erklären, dass Unternehmen häufiger als andere Prozessbeteiligte Gerichtsverfahren mit komplexerem Streitgegenstand führen, die sich tendenziell länger hinziehen. Position – Rechts- und Justizstandort Bayern – Optimierungspotenziale aus Unternehmenssicht vbw – Februar 2016 Repräsentative Befragung 11 Abbildung 6 Bevorzugter Gerichtsstand Aus welchen Gründen bevorzugt Ihr Unternehmen einen bestimmten Gerichtsstand? 1) 1) 394-422 Unternehmen aus Bayern Quelle: IW Consult GmbH, Evaluation des Rechts- und Justizstandort Bayern, 2011 Hauptkriterium für die Wahl des Gerichtsstands ist die Nähe zum Unternehmenssitz. An zweiter und dritter Stelle stehen die Kosten der Rechtsverfolgung und das materielle Recht am Gerichtsstand. Vergleiche zwischen Gruppen unter den Unternehmen zeigen insbesondere, dass Unternehmen mit 50 und mehr Mitarbeitern etwas seltener als kleinere Unternehmen einen Gerichtsstand in Bayern bevorzugen. Große Unternehmen ziehen häufiger Gerichtsstände im Ausland vor oder haben keinen bevorzugten Gerichtsstand, während Gerichtsstände in Bayern von Handelsunternehmen besonders häufig präferiert werden. Generell ist festzustellen, dass zwar je nach Unternehmenstyp und -größe die Schwerpunkte bei der Wahl des Gerichtsstands variieren, dass die Nähe zum Standort des Unternehmens jedoch für fast alle Unternehmen ein entscheidendes Kriterium ist. In diesem Zusammenhang ist noch ein anderes Umfrageergebnis relevant: Von den Unternehmen waren 22 Prozent schon in anderen Ländern Deutschlands und 13,2 Prozent in anderen europäischen Staaten in Zivilverfahren involviert. Die Befragten nennen jedoch zum allergrößten Teil keine bzw. vereinzelt nur unspezifische Aspekte aus anderen Ländern, die sie in das bayerische Justizsystem übernehmen würden. 12 Repräsentative Befragung Position – Rechts- und Justizstandort Bayern – Optimierungspotenziale aus Unternehmenssicht vbw – Februar 2016 Abbildung 7 Justiz als Standortfaktor Wie wichtig ist es für Ihr Unternehmen bei Standortentscheidungen, dass die Justiz vor Ort in den folgenden Rechtsgebieten effizient und effektiv funktioniert? 1) 1) 398 Unternehmen aus Bayern Quelle: IW Consult GmbH, Evaluation des Rechts- und Justizstandorts Bayern, 2011 Eine funktionierende Justiz ist für die Mehrzahl der Unternehmen ein sehr oder eher wichtiger Standortfaktor. Für 63 Prozent der Unternehmen ist eine funktionierende Ziviljustiz sehr oder eher wichtig, gefolgt von FGG-Sachen (60 Prozent) und der Strafjustiz (54 Prozent). Dieses Ergebnis dokumentiert abschließend, dass eine funktionierende Justiz für die Mehrzahl der Unternehmen ein wichtiger Standortfaktor ist. Position – Rechts- und Justizstandort Bayern – Optimierungspotenziale aus Unternehmenssicht vbw – Februar 2016 4 Gesprächsforen 13 Gesprächsforen Vertiefung der repräsentativen Umfrage 4.1 Themen Als weiterer Teil der Evaluation der bayerischen Justiz veranstalteten das Bayerische Justizministerium und die vbw Gesprächsforen in den drei bayerischen Oberlandesgerichtsbezirken. In den Foren in München, Bamberg und Nürnberg im Oktober und November 2012 wurde offen über die Stärken und Schwächen der Justiz diskutiert, mit einem Schwerpunkt auf den Zivilgerichten. Die Arbeitsgerichte waren nicht Gegenstand der Evaluation, da sie nicht in das Ressort des Justizministeriums fallen. An den Foren nahmen neben Vertretern des Justizministeriums, der Ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Staatsanwaltschaft zahlreiche Unternehmensvertreter teil. 4.2 Ergebnisse Bei den Gesprächsforen stellten die Unternehmensvertreter vor allem die Gründe für Verfahrensverzögerungen und die hohen Anforderungen an die Fachkenntnisse der Richter heraus, wie etwa bei IT- oder bautechnischen Detailfragen. Die vbw hat entsprechende Betriebsvolontariate für Richter in relevanten Spezialgebieten angeboten. Erörtert wurden außerdem – die oftmals zu kurze Verweildauer von Richtern im Amt, – die sachlich teilweise nicht fundierte Vergleichspraxis der Gerichte sowie – die Möglichkeiten der Mediation und außergerichtlichen Streitbeilegung. Hinsichtlich der Serviceorientierung wurden gefordert – – – – – die Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs mit Gerichten, die verbesserte Erreichbarkeit und die Einrichtung von W-Lan in Gerichtssälen, ebenso die Einführung von Englisch als Gerichtssprache sowie die verstärkte Protokollierung von rechtlichen Hinweisen des Gerichts. Zur vertiefenden Behandlung im Rahmen der Initiative Rechts- und Justizstandort Bayern sind darüber hinaus vorgesehen: – – – – Verfahrensoptimierungen bei Massenklagen, eine verbesserte Abstimmung mit den Gerichten in Handelsregistersachen, die Vermeidung von Verzögerungen in Prozessen mit Sachverständigengutachten, die Beschleunigung von Beweissicherungsverfahren, 14 – – – – Gesprächsforen Position – Rechts- und Justizstandort Bayern – Optimierungspotenziale aus Unternehmenssicht vbw – Februar 2016 die Einführung der obligatorischen Adjudikation in Bausachen, die feste Einrichtung spezialisierter Kammern anstelle von Einzelrichtern und das Beiziehen von fachkundigen Beisitzern sowie ergänzende Schulungsangebote zum richterlichen Weiterbildungsprogramm. In verschiedenen Arbeitsgruppen werden diese Vorschläge vertieft. Die erarbeiteten Verbesserungsvorschläge müssen aber auch konsequent umgesetzt werden. Position – Rechts- und Justizstandort Bayern – Optimierungspotenziale aus Unternehmenssicht vbw – Februar 2016 5 Schlussfolgerungen und Forderungen 15 Schlussfolgerungen und Forderungen Steigerung der Attraktivität des Rechts- und Justizstandorts für die Wirtschaft Die in den Gesprächsforen ermittelten Schwachstellen der bayerischen Justiz aus Unternehmenssicht wurden von der vbw mit Ministeriumsvertretern und den anderen Teilnehmern der Initiative im Rahmen der Arbeitsgruppe „Steigerung der Attraktivität des Rechts- und Justizstandorts für die Wirtschaft“ erörtert. Das Ministerium hat hieraus Schlussfolgerungen für weitere erforderliche Maßnahmen gezogen, die den Forderungen der vbw in weiten Teilen entgegenkommen. Dennoch sieht die vbw noch zusätzlichen, über die geplanten Maßnahmen des Ministeriums hinausgehenden Handlungsbedarf. Im Folgenden werden die Schlussfolgerungen des Justizministeriums vorgestellt, bewertet und weitergehender Optimierungsbedarf aufgezeigt. 5.1 5.1.1 Laufbahnrecht der Richter Problem Bei der Beurteilung von Richtern werden alle abgeschlossenen Verfahren statistisch gleich behandelt, unabhängig davon, ob es sich um umfangreiche, bereits langandauernde Verfahren handelt oder nur um einfach gelagerte, kurze Verfahren. Dies setzt für Richter den Fehlanreiz, einfache Verfahren zügig zu bearbeiten, um rasch hohe Erledigungszahlen zu erreichen. Im Gegensatz gibt es keinen besonderen Anreiz für Richter, umfangreiche Verfahren, die oft schon vom Vorgänger übernommen wurden, zügig zum Abschluss zu bringen. Außerdem haben bei Beförderungen derzeit diejenigen Richter Vorteile, die sich nach einer gewissen Zeit als Richter als Gruppenleiter zur Staatsanwaltschaft versetzen lassen. Das führt dazu, dass vor allem motivierte Richter in Spezialbereichen, die sich gerade in ihr Spezialgebiet eingearbeitet haben, versetzen lassen, und ein neuer, in dem Spezialgebiet noch unerfahrener Richter nachfolgt. Diese Diskontinuität ist eine der Ursachen für lange Verfahrensdauern in komplexen Verfahren wie z. B. Bau- und Architektenstreitigkeiten. 5.1.2 Geplante Maßnahmen Das Justizministerium möchte in das Initialschreiben für die nächste Beurteilungsperiode aufnehmen, dass nicht nur die Zahl der erledigten Verfahren, sondern auch der Abbau von Altverfahren ein relevantes Beurteilungskriterium sein soll. Das Initialschreiben 16 Schlussfolgerungen und Forderungen Position – Rechts- und Justizstandort Bayern – Optimierungspotenziale aus Unternehmenssicht vbw – Februar 2016 soll nicht nur an die beurteilenden Vorgesetzten, sondern auch die Richter, die beurteilt werden, gerichtet sein. Nach den Personalentwicklungsgrundsätzen der bayerischen Justiz soll auch die langjährige Bewährung in einer Spezialmaterie als Kriterium für eine Beförderung gelten, ohne dass der jeweilige Richter als Gruppenleiter bei der Staatsanwaltschaft tätig war. In die beispielhafte Aufzählung der Spezialgebiete soll nun auch Baurecht aufgenommen werden. 5.1.3 Bewertung Die vbw begrüßt diese Maßnahmen, die zeigen, dass das Justizministerium die Probleme erkannt hat und ernst nimmt. Allerdings handelt es sich um unkonkrete Maßnahmen, deren Erfolg hauptsächlich davon abhängt, wie sie kommuniziert werden und wie sie vor allem von den Vorgesetzten und Entscheidungsträgern umgesetzt werden. 5.1.4 Forderung der vbw Die vbw hält es für erforderlich, genau zu evaluieren, ob die geplanten Maßnahmen den gewünschten Erfolg zeigen. Wenn das nicht der Fall ist, müssen konkretere Maßnahmen auf Basis objektiver Kriterien erarbeitet werden (z. B. ein Punktesystem, in dem Altverfahren mit einer höheren Punktezahl bewertet werden). 5.2 5.2.1 Fortbildung der Richter Problem Die bayerischen Richter verfügen über weit überdurchschnittliche juristische Kenntnisse. Um aber vor allem Verfahren in Spezialgebieten zügig und zielgerichtet leiten zu können, bedarf es oft auch entsprechender technischer oder wirtschaftlicher Grundkenntnisse auf Seiten des Richters. Um diese Grundkenntnisse zu vermitteln, muss es einerseits geeignete Fortbildungsmöglichkeiten geben und andererseits muss sichergestellt werden, dass die betroffenen Richter diese Möglichkeiten auch wahrnehmen. 5.2.2 Geplante Maßnahmen Gemeinsam mit der vbw und weiteren Beteiligten aus Wirtschaft und Anwaltschaft hat das Justizministerium ein Kooperationsgremium Richterfortbildung eingerichtet. Dieses Gremium soll bedarfsorientiert Vorschläge für Richterfortbildungen, insbesondere solche mit technischem Bezug, erarbeiten und auch eine Öffnung geeigneter Fortbildungsveranstaltungen von Verbänden und Kammern für Richter ermöglichen. Position – Rechts- und Justizstandort Bayern – Optimierungspotenziale aus Unternehmenssicht vbw – Februar 2016 5.2.3 Schlussfolgerungen und Forderungen 17 Umsetzung Das Kooperationsgremium Richterfortbildung hat bereits seine Arbeit aufgenommen. Hieraus ging die Fortbildungsveranstaltung Sachverständige gezielt auswählen und verstehen hervor, die im Jahr 2014 bereits zweimal durchgeführt wurde. Sie widmet sich den nachfolgend in Ziffer 5.3.1 geschilderten Problemen. Weitere Themenvorschläge von bayerischen Unternehmen werden ebenfalls aufgegriffen und in das allgemeine Fortbildungsangebot integriert, z. B. soweit Versicherungsunternehmen vom familienrechtlichen Versorgungsausgleich betroffen sind, im Bereich des Energierechts oder im Bereich des Transportrechts. 5.2.4 Bewertung Die vbw begrüßt, dass das Justizministerium das Fortbildungsangebot am tatsächlichen Bedarf ausrichten will und hierbei auch Anwaltschaft und Wirtschaft einbindet. Allerdings ist derzeit nicht sichergestellt, dass Richter, die mit entsprechenden Spezialmaterien befasst sind, auch an solchen Fortbildungen teilnehmen. Eine Fortbildungspflicht für Richter gibt es nicht. Die Abteilung Prozessrecht des 70. Deutschen Juristentages (djt) befasste sich mit der Frage der Fortbildungspflicht. Die vbw bedauert, dass dem Antrag, Fortbildungsanforderungen als gesetzliche Voraussetzung für die Verwendung von Richtern zu statuieren, damit formale Spezialisierung und Qualifikation der Richter korrelieren, eine Stimme fehlte, um angenommen zu werden. Eine so knappe Entscheidung darf den Landesgesetzgeber aber nicht von notwendigen Schritten abhalten. 5.2.5 Forderung der vbw Die vbw fordert eine im Bayerischen Richtergesetz verankerte Fortbildungspflicht für Richter. Bereits 2005 hatte die Justizministerkonferenz der Länder sich für eine gesetzliche Fortbildungspflicht ausgesprochen. In anderen Bundesländern wurde diese bereits eingeführt oder entsprechende Gesetzesvorhaben wurden auf den Weg gebracht. Eine einheitliche Fortbildungspflicht, die alle Richter im gleichen Umfang trifft, wäre auch kein Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit. In einer Umfrage der Deutschen Richterzeitung sahen auch die Richter selbst Reformbedarf bei der Fortbildung und sprachen sich für eine Fortbildungspflicht aus (vgl. Tappert, Schleichende Überforderung, Deutsche Richterzeitung 01/2014, S. 15). Nur durch Pflichtfortbildung kann sichergestellt werden, dass alle Richter, die mit den Spezialmaterien befasst sind, die das heutige Wirtschaftsleben bestimmen, die notwendigen nichtjuristischen Kenntnisse besitzen, um auch komplexe Verfahren effektiv und zielstrebig zu leiten. 18 Schlussfolgerungen und Forderungen 5.3 5.3.1 Position – Rechts- und Justizstandort Bayern – Optimierungspotenziale aus Unternehmenssicht vbw – Februar 2016 Verfahren mit Sachverständigenbeteiligung Problem Eine Untersuchung verschiedener Oberlandesgerichte hat ergeben, dass jedes zweite langdauernde Verfahren mit der Einholung eines Sachverständigengutachtens verbunden war, wobei der Sachverständigenbeweis rund 40 Prozent der gesamten Verfahrensdauer einnahm (vgl. Keders/Walter, Langdauernde Zivilverfahren – Ursachen überlanger Verfahrensdauern und Abhilfemöglichkeiten, NJW 2013, S. 1697). Hierfür gibt es mehrere Ursachen: Zum einen wird der technische Sachverhalt von den Parteien oft sehr unstrukturiert vorgetragen, was es gerade für einen technisch nicht gewandten Richter schwierig macht, präzise Gutachtenaufträge zu formulieren bzw. einen Sachverständigen mit einem für den Streitstoff geeigneten Sachgebiet auszuwählen. Zum anderen fehlt es auch an einer frühzeitigen Kommunikation des Gerichts mit den Sachverständigen, so dass am Ende umfangreiche Gutachtensaufträge an Sachverständige gehen, die ohnehin schon stark ausgelastet sind. Auch machen Richter selten von den Möglichkeiten Gebrauch, die die Zivilprozessordnung (ZPO) zur Führung und Anleitung von Sachverständigen bietet. 5.3.2 Geplante Maßnahmen Das Justizministerium möchte die Thematik der sorgfältigen Auswahl, Führung und Anleitung von Sachverständigen in den Fortbildungsveranstaltungen und auch in den für alle Richter verpflichtenden Einführungstagungen intensivieren. Ergänzend hat das Justizministerium ein „Informationsblatt zur Auswahl, Führung und Anleitung von Sachverständigen“ für Richter herausgegeben, das sich mit folgenden Themen befasst: – – – – – – – – – – Richtige Spezialisierung des Sachverständigen Angebot der Industrie- und Handelskammern und Handwerkskammern Elektronische Sachverständigenverzeichnisse Möglichkeit der telefonischen Nachfrage bei den Kammern Nachfrage bei erfahrenen Kollegen Meldung von Verstößen gegen die Sachverständigenordnung Telefonischer Vorabkontakt mit dem Sachverständigen Fristenkontrolle durch das Gericht Gerichtliche Beweisbeschlüsse Anhörung des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung 5.3.3 Bewertung Die vbw teilt die Auffassung, dass die vom Justizministerium gegebenen Hinweise geeignet sind, unnötige Verzögerungen in Verfahren mit Sachverständigenbeteiligung Position – Rechts- und Justizstandort Bayern – Optimierungspotenziale aus Unternehmenssicht vbw – Februar 2016 Schlussfolgerungen und Forderungen 19 effektiv einzuschränken. Deshalb wird es als sehr positiv bewertet, das mit dem Informationsblatt auch Richter erreicht werden, die nicht an Fortbildungen teilnehmen. Allerdings fehlt im Sinne einer effektiven Qualitätssicherung noch ein institutionalisierter Rahmen für Richter, um sich untereinander über ihre Erfahrungen und Zufriedenheit mit einzelnen Sachverständigen auszutauschen. 5.3.4 Umsetzung Die Auswahl und Führung von Sachverständigen ist mittlerweile auch Gegenstand der richterlichen Fortbildungsveranstaltung Sachverständige gezielt auswählen und verstehen, die gemeinsam mit Vertretern der Wirtschaft im Kooperationsgremium Richterfortbildung konzipiert wurde (siehe Ziffer 5.2.3). Darüber hinaus wurden unter Einbindung erfahrener Richter und anderer Beteiligter, wie z. B. Vertreter der Rechtsanwaltschaft und der Sachverständigen Leitlinien zur Strukturierung komplexer Bauverfahren erarbeitet. 5.3.5 Forderung der vbw Die vbw fordert, für Richter im Intranet der bayerischen Justiz eine Möglichkeit zum Austausch über ihre Erfahrungen und Zufriedenheit mit einzelnen Sachverständigen zu schaffen. Auch jetzt besteht für Richter schon die Möglichkeit sich in informellen Gesprächen über diese Aspekte auszutauschen. Durch ein entsprechendes Forum im Intranet wird sichergestellt, dass der Austausch alle Richter, auch gerichtsübergreifend, erreicht. 5.4 5.4.1 Bundesrechtliche Maßnahmen in Baustreitigkeiten Problem Die Evaluation des Rechts- und Justizstandortes Bayern hat gezeigt, dass gerade in Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen die Effizienz und Dauer der Gerichtsverfahren oftmals von Bürgern, Rechtsanwälten und vor allem von Unternehmen als Problem angesehen werden. Das liegt daran, dass gerade diese Verfahren von einem hohen Maß an technischer Komplexität geprägt sind, so dass die bereits geschilderten Probleme fehlender technischer Grundkenntnisse bei Richtern und von Verzögerungen im Zusammenhang mit Sachverständigengutachten dort geballt auftreten. Insbesondere, wenn in diesem Spezialgebiet noch unerfahrene Einzelrichter das Verfahren leiten, oder wenn ein Einzelrichter versetzt wird, kommt es zu Verzögerungen. Hinzu kommt, dass bei vielen Landgerichten gar keine spezialisierten Kammern für Bausachen eingerichtet sind, da dies derzeit im alleinigen Ermessen der Gerichtspräsidien steht. 20 Schlussfolgerungen und Forderungen Position – Rechts- und Justizstandort Bayern – Optimierungspotenziale aus Unternehmenssicht vbw – Februar 2016 Oft fehlt den Richtern auch der notwendige Sachverstand um bereits in einem frühen Stadium des Verfahrens einen auch in technischer Hinsicht fundierten Vergleichsvorschlag zu unterbreiten, der dann auch von den streitenden Parteien akzeptiert wird. Außerdem wurde aus dem Kreise der Anwaltschaft vorgebracht, das von der Möglichkeit gewisse Rechtsstreitigkeiten vor eine Kammer für Handelssachen verweisen zu lassen gerade in Bausachen oft missbräuchlich Gebrauch gemacht würde, um das Verfahren zu verzögern. 5.4.2 Geplante Maßnahmen Das Ministerium prüft derzeit, inwieweit es folgende Maßnahmen im Bereich der Bundesgesetzgebung anstoßen kann: – Ermächtigung der Landesregierungen zur Einrichtung spezialisierter Baukammern: Durch Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) sollen die Landesregierungen ermächtigt werden, bei den Landgerichten Kammern für Bau- und Architektensachen einzurichten, so dass diese Entscheidung nicht mehr bei den Gerichtspräsidien liegt. Dadurch soll die Konzentration von Fachwissen in diesen Bereichen gestärkt werden. – Ausschluss der Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen in Bausachen Dadurch soll vermeintlich missbräuchlichen Verweisungsanträgen ein Riegel vorgeschoben werden. – Stärkung des Kammerprinzips in Bausachen Bau- und Architektensachen sollen durch eine Änderung der Zivilprozessordnung bei den Landgerichten grundsätzlich in Kammerbesetzung erfolgen und frühestens nach einem gewissen Verfahrensfortschritt an Einzelrichter übertragen werden. Der erfahrene und in der Regel spezialisierte Kammervorsitzende soll so wichtige Impulse zu Beginn des Verfahrens setzen können, um z. B. einen Vergleich herbeizuführen oder den Streitstoff auf die wesentlichen Fragen zu konzentrieren. – Ermöglichung einer 1:1-Besetzung bei einer Stärkung des Kammerprinzips Verbunden mit der vorgenannten Stärkung des Kammerprinzips zieht das Justizministerium auch in Erwägung, ebenfalls durch Änderung der Zivilprozessordnung der Kammer zu ermöglichen, den Rechtsstreit anstatt auf den Einzelrichter auf einen kleinen, mit dem Kammervorsitzenden und einem weiteren Richter besetzten Spruchkörper zu übertragen. Die Zweierbesetzung soll die Möglichkeit bieten, die Zivilkammern zu entlasten und gleichzeitig die Vorzüge des Kollegialprinzips zu erhalten. Eine etwaige „Pattsituation“, in der die beiden Richter sich nicht auf ein ein- Position – Rechts- und Justizstandort Bayern – Optimierungspotenziale aus Unternehmenssicht vbw – Februar 2016 Schlussfolgerungen und Forderungen 21 heitliches Urteil einigen können, soll durch eine Rückübertragung auf die mit drei Richtern besetzte Kammer aufgelöst werden. – Frühzeitige Einbindung des Sachverständigen in das Verfahren Zur Vorbereitung von Beweisbeschlüssen, aber auch vor Vergleichsvorschlägen, kann sich das Gericht schon jetzt vor Beweiserhebung von Amts wegen der Hilfe von Sachverständigen bedienen oder den Sachverständigen bereits vor Erlass eines Beweisbeschlusses zu mündlichen Verhandlung laden, um das Parteivorbringen in technischer Sicht näher aufzuklären, Vergleichsgespräche mit sachverständiger Hilfe zu führen oder den Streitstoff für die weitere Bearbeitung sinnvoll zu gliedern. Um den Gebrauch dieser Möglichkeiten zu steigern, soll in der Zivilprozessordnung eine besondere Vorschusspflicht für diese Fälle eingeführt werden. 5.4.3 Bewertung – Ermächtigung der Landesregierungen zur Einrichtung spezialisierter Baukammern Die vbw stimmt dieser Maßnahme uneingeschränkt zu und begrüßt, dass dieses Vorhaben bereits Eingang in den Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD gefunden hat. Auch die Abteilung Prozessrechts des 70. Deutschen Juristentags (djt) hat sich am 18. September 2014 mit großer Mehrheit für die Schaffung obligatorischer Spezialkammern nicht nur für Bausachen, sondern beispielsweise auch für Arzthaftungssachen, Kapitalanlagenhaftungssachen, Versicherungsvertragssachen, Softwarevertragssachen etc., ausgesprochen. Jetzt ist eine zügige Umsetzung geboten. Die bayerische Staatsregierung muss dann aber auch von dieser Möglichkeit vollumfänglich Gebrauch machen, um bayernweit eine effektive, zügige und technisch fundierte Abwicklung von Bauverfahren zu gewährleisten. – Ausschluss der Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen in Bausachen Diese Maßnahme muss differenziert betrachtet werden. Nicht immer wird die Verweisung an die Kammer für Handelssachen missbräuchlich beantragt. Zumindest dort, wo es keine speziellen Baukammern gibt, entscheiden sich die Parteien auch deshalb für die Kammer für Handelssachen, weil dort zwar vielleicht nicht technisch besonders versierte, aber zumindest allgemein sehr erfahrene Richter Recht sprechen. Ein Ausschluss der Verweisung macht also nur Sinn, wenn zugleich flächendeckend spezialisierte Baukammern eingeführt werden. – Stärkung des Kammerprinzips in Bausachen Die vbw lehnt eine Übertragung von Bausachen auf Einzelrichter grundsätzlich ab, da gerade diese Verfahren wegen ihrer langen Dauer anfällig für Richterwechsel sind (siehe nachfolgend Punkt 5.4.4.3). Bauverfahren sollten grundsätzlich vor einer 22 Schlussfolgerungen und Forderungen Position – Rechts- und Justizstandort Bayern – Optimierungspotenziale aus Unternehmenssicht vbw – Februar 2016 mit (mindestens) drei Richtern besetzten Kammer geführt werden, wobei auch Laienrichter mit einzubinden sind (siehe nachfolgend Punkt 5.4.4.2) – Ermöglichung einer 1:1-Besetzung bei einer Stärkung des Kammerprinzips Die vbw würde es begrüßen, wenn Bauverfahren generell in voller Kammerbesetzung mit drei Richtern geführt würden. Insbesondere die geplante Rückverweisung bei „Pattsituationen“ würde zu unnötigen Verfahrensverzögerungen führen, anstatt die Verfahren zu beschleunigen. – Frühzeitige Einbindung des Sachverständigen in das Verfahren Die vbw befürwortet die frühzeitige Einbindung von Sachverständigen. Eine sehr frühe Vorschusspflicht für die Einschaltung eines Sachverständigen, bevor überhaupt der Versuch einer gütlichen Streitbeilegung unternommen wurde, darf aber nicht zu einer weiteren Kostenhürde werden, die vor allem kleinere Unternehmen von der Rechtsdurchsetzung abhalten könnte. 5.4.4 Forderung der vbw Die vom Justizministerium vorgeschlagenen Maßnahmen gehen in die richtige Richtung. Die vbw fordert aber deutlich effektivere Maßnahmen, um die aufgezeigten Defizite zu beseitigen: 5.4.4.1 Einführung der obligatorischen Adjudikation in Bausachen Die vbw fordert die Einführung der obligatorischen Adjudikation in Bausachen. Bei der Adjudikation trifft ein sachverständiger Experte, der Adjudikator, innerhalb kurzer Zeit eine vorläufig bindende Entscheidung über die technischen und rechtlichen Aspekte einer Baustreitigkeit. Die Sachverhaltsaufklärung nimmt der Adjudikator hierbei selbständig vor. Die Entscheidung des Adjudikators ist für beide Seiten bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung durch die ordentlichen Gerichte bindend und auch gegen Sicherheitsleistung gerichtlich durchsetzbar. In England, wo die Adjudikation 1998 gesetzlich eingeführt wurde, werden nur noch zwei Prozent aller Adjudikationsentscheidungen gerichtlich angegriffen (vgl. Lembcke, Adjudikation in Bausachen – Anwalts Lieblinge?, NJW-aktuell Heft 4/ 2013, S. 14). In Deutschland bietet die Adjudikation ein Einsparpotential von ca. 24 Milliarden Euro für Bauunternehmer und Bauherren (a.a.O.). Der obligatorischen Adjudikation stehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken entgegen. Sie ist mit dem grundgesetzlichen Justizgewähranspruch vereinbar und erschwert nicht in verfassungswidriger Weise den Zugang zu staatlichen Gerichten, so ein aktuelles Rechtsgutachten des Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts a. D. Professor Dr. Hans-Jürgen Papier. Position – Rechts- und Justizstandort Bayern – Optimierungspotenziale aus Unternehmenssicht vbw – Februar 2016 Schlussfolgerungen und Forderungen 23 5.4.4.2 Einbindung von Laienrichtern in Bauverfahren. Die vbw fordert, bei allen Landgerichten Baukammern einzuführen, die neben dem hauptamtlichen Vorsitzenden Richter mit zwei Laienrichtern besetzt sind, von denen je einer aus dem Kreise der Auftraggeber (Bauherren) und einer aus dem Kreise der Auftragnehmer (Bauunternehmer) vorgeschlagen wird. Hierdurch wird die Kompetenz der Gerichte erhöht, Sachfragen können von Anfang an fachkundig geklärt, Beweisbeschlüsse präzise und klar formuliert werden, ggf. wird wegen der Fachkompetenz der ehrenamtlichen Richter ein Sachverständigengutachten sogar ganz entbehrlich. Auch dürfte ein von beiden Laienrichtern mitgetragener, fundierter Vergleichsvorschlag des Gerichts bei den zerstrittenen Parteien eher Beachtung finden. Mit Laienrichtern, z. B. in Handelssachen oder bei den Arbeitsgerichten haben die bayerischen Unternehmen gute Erfahrungen gemacht. Auch die für die Nachprüfung von öffentlichen Vergabeverfahren zuständigen Vergabekammern sind, wenngleich kein Gericht im engeren Sinne, mit einem ehrenamtlichen Beisitzer aus der Wirtschaft besetzt und gerade diese Mitwirkung führt oft zu einem zügigen und sachgerechten Verfahrensabschluss. 5.4.4.3 Ausschluss von Einzelrichtern in Bausachen Die vbw fordert den grundsätzlichen Ausschluss von Einzelrichtern in Bauverfahren. Bauverfahren gehören allein schon von der Materie her, ohne die vorgenannten zusätzlichen Verzögerungen, zu den längstdauernden Verfahren. Gerade solche Verfahren sind anfällig für Richterwechsel, weshalb sichergestellt werden muss, dass mehrere Richter das Verfahren und seinen Streitstoff von Anfang an kennen, um Diskontinuitäten entgegenzuwirken. Position – Rechts- und Justizstandort Bayern – Optimierungspotenziale aus Unternehmenssicht vbw – Februar 2016 6 Weitere Forderungen der vbw 25 Weitere Forderungen der vbw Englisch als Gerichtssprache, Bereitschaftsdienst bei Messen und elektronischer Rechtsverkehr 6.1 6.1.1 Englisch als Gerichtssprache Herausforderung Die globale Vernetzung der bayerischen Wirtschaft nimmt weiter zu. Internationale Vertragsbeziehungen mit der Geschäfts- und Vertragssprache Englisch gehören zum Alltag. Wenn bayerische Unternehmen allerdings mit Vertragspartnern aus dem Ausland Verträge schließen, werden oft weder das deutsche Recht noch ein Gerichtsstand in Deutschland akzeptiert. Die internationalen Partner begründen ihre ablehnende Haltung regelmäßig damit, dass sie etwaige Streitigkeiten – wenn sie unvermeidbar sein sollten – bevorzugt in ihrer Heimatsprache oder aber wenigstens in der weltweit gebräuchlichen Verkehrssprache Englisch führen wollen. Das deutsche Gerichtsverfassungsgesetz bietet aber hierfür keinen Raum, da als Gerichtssprache zwingend Deutsch vorgeschrieben ist. Das heißt auch, dass in englischer Sprache abgefasste Verträge und andere relevanten Unterlagen für deutsche Gerichte durch einen beglaubigten Dolmetscher übersetzt werden müssen, was neben dem Verwaltungsaufwand noch hohe Kosten mit sich bringt. 6.1.2 Bundesratsinitiative „Internationale Kammern für Handelssachen“ Der Bundesrat hat am 30. April 2014 mit der Unterstützung des Freistaats Bayern einen Entwurf für ein Gesetz zur Einführung von Kammern für internationale Handelssachen eingebracht, der dem Bundestag zugeleitet wurde. Ziel des Gesetzentwurfs ist es, englischsprachige Verfahren vor deutschen Gerichten zu ermöglichen. Hierfür sollen die Landesregierungen ermächtigt werden, besondere Kammern für Handelssachen bei den Landgerichten einzurichten, vor denen Prozesse mit Zustimmung der Prozessparteien in englischer Sprache geführt werden können, wenn diese einen internationalen Bezug aufweisen. Auch die zuständigen Berufungssenate bei den Oberlandesgerichten sollen dann auf Englisch verhandeln und entscheiden. Dabei sollen auch englischsprachige Dokumente als Beweismittel akzeptiert werden und Zeugenvernehmungen auf Englisch möglich sein. Auch die Abteilung Prozessrecht des 70. Deutschen Juristentags (djt) hat sich am 18. September 2014 mit großer Mehrheit für die Einführung von Kammern für internationale Handelssachen mit der Gerichtssprache Englisch ausgesprochen. 26 6.1.3 Weitere Forderungen der vbw Position – Rechts- und Justizstandort Bayern – Optimierungspotenziale aus Unternehmenssicht vbw – Februar 2016 Position der vbw Die vbw begrüßt das Vorhaben, Englisch als Gerichtssprache einzuführen. Damit wären folgende positive Aspekte verbunden: – Kostenersparnisse (Wegfall von Übersetzungs- und Dolmetscherkosten, Reduzierung von Dokumentationskosten) – Erleichterte Durchsetzung der Rechtswahlentscheidung für deutsches Recht bei ausländischen Vertragspartnern Folgende Verbesserungen zum vorliegenden Gesetzentwurf sind aus Sicht der vbw geboten: – Auch die nachfolgenden Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof sollten unbedingt in englischer Sprache geführt werden – Da erwartet wird, dass sich bei den Internationale Kammern für Handelssachen auch losgelöst von der Sprache eine besondere Expertise für Wirtschaftsstreitigkeiten herausbilden wird, sollten dort parallel auch Verfahren in deutscher Sprache möglich sein – Aus demselben Grund sollten dort auch Wirtschaftsstreitigkeiten ohne „internationalen Bezug“ möglich sein – Es sollte gleichzeitig ermöglicht werden, auch die Verfahren zur Unterstützung und Überprüfung internationaler Schiedssprüche vor englischsprachigen Spruchkörpern zu führen 6.2 6.2.1 Zügige Einführung des umfassenden elektronischen Rechtsverkehrs Gesetzliche Regelung Das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten tritt stufenweise ab dem 01. Januar 2014 in Kraft. Es enthält folgende Eckpunkte: – Bis zum 01. Januar 2016 sollte bei der Bundesrechtsanwaltskammer für alle zugelassenen Rechtsanwälte ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach eingerichtet werden, über das die Kommunikation mit den Gerichten abgewickelt werden kann. Die Bereitstellung verzögert sich allerdings. – Ab dem 01. Januar 2018 soll der elektronische Zugang zu allen deutschen Gerichten ohne qualifizierte elektronische Signatur bei Nutzung eines sicheren Übermittlungsweges eröffnet sein. Das Gesetz erlaubt, das Inkrafttreten der Zugangsregelungen durch Länderverordnung bis zum 01. Januar 2020 hinauszuschieben. – Ab dem 01. Januar 2022 gilt eine bundesweite Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs für Rechtsanwälte und Behörden. Die Länder können für Ihren Bereich durch entsprechende Rechtsverordnung eine verpflichtende Nutzung bereits ab dem 01. Januar 2020 vorsehen. Position – Rechts- und Justizstandort Bayern – Optimierungspotenziale aus Unternehmenssicht vbw – Februar 2016 6.2.2 Weitere Forderungen der vbw 27 Bewertung Die vbw begrüßt das Gesetz. Der Nationale Normenkontrollrat ist in seiner Stellungnahme zu dem Gesetz zu dem Ergebnis gekommen, dass nach anfänglich notwendigen Umstellungskosten mit langfristig positiven Effekten für Wirtschaft, Länder und Kommunen zu rechnen ist, insbesondere, wenn das gesamte Verfahren elektronisch abgewickelt werden kann. Der Normenkontrollrat erwartet, dass Bund und Länder die lange Umsetzungsphase bis 2022 nutzen, um weiterhin gemeinsam aktiv und konsequent die Nutzung der elektronischen Möglichkeiten im Rahmen einer IT-Gesamtstrategie voranzutreiben. In seinem Jahresbericht 2013 bezeichnet der Normenkontrollrat den elektronischen Rechtsverkehr als das Vorhaben mit dem größten Entlastungspotential für die Wirtschaft. 6.2.3 Position der vbw Aus Sicht der vbw müssen folgende Aspekte berücksichtigt werden, um das positive Potential des elektronischen Rechtsverkehrs voll auszuschöpfen: – Die verbindliche elektronische Korrespondenz (ab 2022) greift nur für Parteivertreter, nicht für Gerichte – um das volle Effizienzpotential auszuschöpfen, muss auch die gesamte Bearbeitung bei Gericht elektronisch erfolgen. Sogenannte „Medienbrüche“ müssen vermieden werden. – Es fehlt ein Konzept zur Einbindung der vertretungsberechtigten Verbände (z. B. Arbeitgeberverbände) in den elektronischen Rechtsverkehr, denn das elektronische RAK-Postfach ist für diese nicht zugänglich. Die vbw tritt für die Schaffung eines sicheren Übermittlungsweges für Arbeitgeberverbände auf Grundlage des § 46 c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG (in der Fassung des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs) ein. – Außerdem müssen auch im Bereich der digitalen Infrastruktur die notwendigen Voraussetzungen geschaffen werden, um stabile Verbindungen ohne Verzögerungszeiten zwischen Prozessbeteiligten und Gericht sicherzustellen. Position – Rechts- und Justizstandort Bayern – Optimierungspotenziale aus Unternehmenssicht vbw – Februar 2016 7 Fazit 29 Fazit Attraktivität des Rechts- und Justizstandorts Bayern Die vbw begrüßt, dass sich das Bayerische Justizministerium intensiv mit den Ergebnissen der Evaluation auseinandersetzt und bereits umfangreiche Maßnahmen zur Verbesserung in Angriff nimmt. Die vertiefende Diskussion mit Unternehmensvertretern war äußerst zielführend, um weitere Verbesserungen anzustoßen. Die Attraktivität des Standorts Bayern einschließlich der Justiz ist uns ein zentrales Anliegen. Daher ist die Initiative Rechts- und Justizstandort Bayern ein wichtiges Projekt. Die vbw wird es weiterhin aktiv begleiten und unterstützen. Position – Rechts- und Justizstandort Bayern – Optimierungspotenziale aus Unternehmenssicht vbw – Februar 2016 Ansprechpartner / Impressum Ansprechpartner Dr. Frank Rahmstorf Grundsatzabteilung Recht Telefon 089-551 78-230 Telefax 089-551 78-233 [email protected] Julius Jacoby Grundsatzabteilung Recht Telefon 089-551 78-237 Telefax 089-551 78-233 [email protected] Impressum Alle Angaben dieser Publikation beziehen sich grundsätzlich sowohl auf die weibliche als auch auf die männliche Form. Zur besseren Lesbarkeit wurde meist auf die zusätzliche Bezeichnung in weiblicher Form verzichtet. Herausgeber: vbw Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V. Max-Joseph-Straße 5 80333 München www.vbw-bayern.de © vbw Februar 2016 31
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