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Fachgerechtes Vorgehen in
Verfahren nach Sexualdelikten
ESTD Symposium vom 18. Januar 2016
STA lic. iur. Myriam Ernst
Übersicht
• Wie kann das Opfer vor der Belastung durch die Ermittlungen und die
Verhandlung geschützt werden? Der Balanceakt zwischen den
Rechten des Beschuldigten und den Schutzbedürfnissen des Opfers
• Überblick über Verjährungsfristen bei Sexualdelikten
• Was braucht es aus juristischer Sicht, damit ein Strafverfahren gegen
einen Beschuldigten geführt werden kann? Inwieweit braucht es die
Mitwirkung des Opfers?
ESTD Symposium 2016
Fachgerechtes Vorgehen in Verfahren nach Sexualdelikten
Einleitung
Relevante Grundlagen:
• Unschuldsvermutung
• Bis zur rechtskräftigen Verurteilung gilt ein Beschuldigter als unschuldig
• Der Staat muss die Schuld des Beschuldigten beweisen, nicht der Beschuldigte
seine Unschuld
• Es ist die Pflicht des Staates, sowohl den belastenden als auch den
entlastenden Beweisen nachzugehen
• Rechte Beschuldigter versus Rechte / Schutzbedürfnisse Opfer
ESTD Symposium 2016, Fachgerechtes Vorgehen in Verfahren
nach Sexualdelikten
Rechte des Beschuldigten
• Auswirkungen der Unschuldsvermutung:
• schweigen dürfen
• sich nicht selbst belasten müssen
• lügen dürfen (Grenzen: Art. 303-305 StGB)
• Recht, sich zu verteidigen
• Recht, jederzeit einen Verteidiger beizuziehen
• Recht, sich zu den Aussagen der Geschädigten, Zeugen etc. zu äussern
• Recht, Beweisanträge zu stellen
• Akteneinsichtsrecht
• Teilnahmerecht
• Recht, bei allen Einvernahmen / relevanten Beweisabnahmen anwesend zu sein
• Recht, Ergänzungsfragen zu stellen
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Fachgerechtes Vorgehen in Verfahren nach Sexualdelikten
Rechte des Opfers allgemein (1)
• Recht auf Persönlichkeitsschutz
• Ausschluss Öffentlichkeit auch bei Gerichtsverhandlung
• i.d.R. keine Veröffentlichung des Namens
• Recht auf Begleitung durch Vertrauensperson
• Recht auf Schutzmassnahmen
• Vermeiden von Begegnung mit Täter
• Bei Gefahr Zusicherung von Anonymität (selten)
• Recht auf Information
• Zeugnisverweigerungsrecht in gewissen Konstellationen
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nach Sexualdelikten
Rechte des Opfers allgemein (2)
• Zusätzliche Rechte bei Konstituierung als Privatkläger
• Möglichkeit der Teilnahme an Einvernahmen inkl. Recht Ergänzungsfragen zu
stellen
• Information über wichtige Verfahrensschritte, inkl. Erledigung
• Recht, Beweisanträge zu stellen
• Möglichkeit, Zivilansprüche geltend zu machen (Genugtuung, Schadenersatz)
• Möglichkeit, unentgeltlichen Rechtsbeistand zu verlangen
ESTD Symposium 2016, Fachgerechtes Vorgehen in Verfahren
nach Sexualdelikten
Rechte des Opfers – Spezialfall Sexualdelikte
• Recht durch Person gleichen Geschlechts befragt zu werden
• Recht auf Übersetzung durch Person gleichen Geschlechts
• Recht, Aussagen zur Intimsphäre zu verweigern
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Fachgerechtes Vorgehen in Verfahren nach Sexualdelikten
Rechte des Opfers – Spezialfall Kinder
(unter 18 Jahre alt bei Einvernahme)
• Erste Einvernahme so rasch als möglich (meist vor Einvernahme
Beschuldigter)
• Ausschlussmöglichkeit Vertrauensperson
• wenn erkennbar, dass Einvernahme zu schwerer psychischer
Belastung führten könnte:
• i.d.R. nicht mehr als zwei Befragungen
• Einvernahme im Beisein von Spezialistin durch speziell ausgebildeten
Ermittlungsbeamten (i.d.R. nicht durch STA) mit Videoaufzeichnung
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Fachgerechtes Vorgehen in Verfahren nach Sexualdelikten
Verjährungsfristen bei Sexualdelikten
• Es ist sehr kompliziert!
• Es gibt eine Verfolgungs- und eine Vollstreckungsverjährung
• Für die Beurteilung der Verfolgungsverjährung ist der Tatzeitpunkt von Relevanz sowie
grundsätzlich das zu jenem Zeitpunkt geltende Recht
• Mehrere Revisionen in den letzten 15 Jahren, insbesondere im Bereich von sexuellen
Handlungen mit Kindern
• Kompletter Systemwechsel im Jahr 2002
• Grundsatz von lex mitior, dieser wird bei Sexualdelikten z.N. von Kindern unter 12 bzw.
16 Jahren sowie z.N. von Abhängigen unter 18 Jahren jedoch teilweise durchbrochen
• Bei minderjährigem Täter Anwendung des Jugendstrafrechts mit stark verkürzten
Verjährungsfristen
• Aktuell geltendes Recht: Art. 97 bis 101 StGB (Fassung 01.01.2014)
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Fachgerechtes Vorgehen in Verfahren nach Sexualdelikten
Verfolgungsverjährung: Art. 97 StGB
1
Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe:
a. lebenslängliche Freiheitsstrafe ist: in 30 Jahren;
b. eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren ist: in 15 Jahren;
c. eine Freiheitsstrafe von drei Jahren ist: in 10 Jahren;
d. eine andere Strafe ist: in 7 Jahren.
2 Bei sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) und Abhängigen (Art. 188) sowie bei Straftaten nach den
Artikeln 111, 113, 122, 124, 182, 189-191, 195 und 197 Absatz 3, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren
richten, dauert die Verfolgungsverjährung in jedem Fall mindestens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des
Opfers.
3 Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein.
4 Die Verjährung der Strafverfolgung von sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) und minderjährigen
Abhängigen (Art. 188) sowie von Straftaten nach den Artikeln 111-113, 122, 182, 189-191 und 195, die sich
gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, bemisst sich nach den Absätzen 1-3, wenn die Straftat vor dem
Inkrafttreten der Änderung vom 5. Oktober 2001 begangen worden ist und die Verfolgungsverjährung zu
diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten ist.
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Unverjährbarkeit: Art. 101 StGB
1
Keine Verjährung tritt ein für:
a. (…)
b. (…)
c. (…)
d. (…)
e.1sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1), sexuelle Nötigung (Art. 189), Vergewaltigung (Art. 190),
Schändung (Art. 191), sexuelle Handlungen mit Anstaltspfleglingen, Gefangenen, Beschuldigten (Art. 192 Abs.
1) und Ausnützung der Notlage (Art. 193 Abs. 1), wenn sie an Kindern unter 12 Jahren begangen wurden.2
2 Wäre die Strafverfolgung bei Anwendung der Artikel 97 und 98 verjährt, so kann das Gericht die Strafe
mildern.
3 Die Absätze 1 Buchstaben a, c und d sowie 2 gelten, wenn die Strafverfolgung oder die Strafe am 1. Januar
1983 nach dem bis zu jenem Zeitpunkt geltenden Recht noch nicht verjährt war. Absatz 1 Buchstabe b gilt,
wenn die Strafverfolgung oder die Strafe beim Inkrafttreten der Änderung vom 18. Juni 2010 dieses Gesetzes
nach bisherigem Recht noch nicht verjährt war. Absatz 1 Buchstabe e gilt, wenn die Strafverfolgung oder die
Strafe am 30. November 2008 nach dem bis zu jenem Zeitpunkt geltenden Recht noch nicht verjährt war.
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Fachgerechtes Vorgehen in Verfahren nach Sexualdelikten
Vereinfachte Zusammenfassung der
Verfolgungsjährung bei Sexualdelikten gemäss
aktuellem Recht bei erwachsenen Tätern
• Opfer zum Tatzeitpunkt unter 12 Jahre alt (Art. 101 StGB)
keine Verjährung, sofern Tat vor 30.11.2008 nach altem Recht noch nicht
verjährt
Fazit: Taten ab 1.12.2008 absolut unverjährbar
• Opfer zum Tatzeitpunkt unter 16 Jahre alt (Art. 97 Abs. 2 und 4) bzw.
abhängiges Opfer zum Tatzeitpunkt unter 18 Jahre alt (Art. 188 StGB)
keine Verjährung bis zur Vollendung des 25. Lebensjahr des Opfers, sofern Tat
vor 05.10.2001 nach altem Recht noch nicht verjährt
Fazit: Taten ab 06.10.2001 absolut unverjährbar, wenn Opfer 25. Lebensjahr
noch nicht vollendet hat
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Zusammenfassung Verfolgungsverjährung (2)
• Alle übrigen Opfer:
(in Klammer: Verjährungsfrist vor 01.01.2014)
• Menschenhandel (Art. 182 StGB): 15 Jahre
• Sexuelle Nötigung (Art. 189 StGB): 15 Jahre
• Vergewaltigung (Art. 190 StGB): 15 Jahre
• Schändung (Art. 191): 15 Jahre
• Sexuelle Handlungen mit Anstaltspfleglingen, Gefangenen, Beschuldigten (Art.
192 StGB): 10 (7) Jahre
• Ausnützen der Notlage (Art. 193 StGB): 10 (7) Jahre
• Exhibitionismus (Art. 194 StGB): 7 Jahre
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Zusammenfassung Verfolgungsverjährung (3)
• Förderung der Prostitution (Art. 195 StGB): 15 Jahre
• Sexuelle Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt (Art. 196 StGB): 10 Jahre
• Pornographie (Art. 197 StGB):
•
•
•
•
Zugänglich machen «softe Pornografie» an unter 16-Jährige (Ziff. 1): 10 Jahre
Öffentlich ausstellen «softe Pornografie» ohne Vorwarnung (Ziff. 2): 3 Jahre
Veranlassung Minderjährige an Mitwirkung Herstellung Pornografie (Ziff. 3): 10 Jahre
Einfuhr, Herstellung, Zugänglichmachen, Erwerben, Besitzen etc. «harte Pornografie» (Ziff. 4)
• Tiere, Gewalt, nicht tatsächlich sex. Handlungen mit Minderjährigen: 10 Jahre
• tatsächlich sex. Handlungen mit Minderjährigen: 15 Jahre
• Einfuhr, Herstellung etc. (vgl. Ziff. 4) zum Eigenkonsum (Ziff. 5)
• Tiere, Gewalt, nicht tatsächlich sex. Handlungen mit Minderjährigen: 7 Jahre
• tatsächlich sex. Handlungen mit Minderjährigen: 10 Jahre
• Sexuelle Belästigung (Art. 198 StGB): 3 Jahre
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Fazit
• Jeder Fall muss einzeln geprüft werden
• Überlassen Sie die Abklärungen zur Verjährung den Spezialisten
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Was braucht es für die Eröffnung einer
Strafuntersuchung
Art. 309 StPO - Eröffnung der Strafuntersuchung
1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn:
a. sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus
ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt;
b. sie Zwangsmassnahmen anordnet;
c. sie im Sinne von Artikel 307 Absatz 1 *) durch die Polizei informiert worden ist.
2 Sie kann polizeiliche Berichte und Strafanzeigen, aus denen der Tatverdacht nicht deutlich
hervorgeht, der Polizei zur Durchführung ergänzender Ermittlungen überweisen.
3 (…)
4 (…)
*) schwere Straftaten und andere schwer wiegende Ereignisse
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Hinreichender Tatverdacht
• Hinreichender Tatverdacht
Ein hinreichender Tatverdacht ist gegeben, wenn ernsthafte Gründe für das
Vorliegen einer Straftat gegeben sind.
• Hinreichender Tatverdacht ohne Aussagen des Opfers?
Schwierig, da Sexualdelikte i.d.R. 4-Augen-Delikte
• Andere Möglichkeiten um zu hinreichendem Tatverdacht zu kommen?
•
•
•
•
Aussagen Psychiater/Psychologe zu seinen Wahrnehmungen?
Aussagen von Auskunftspersonen?
Bilder, Videos, SMS, ärztliche Berichte etc.?
Zwangsmassnahmen, um an solche Beweismittel zu kommen?
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Zwangsmassnahmen
Zwangsmassnahmen = Verfahrenshandlungen der Strafbehörden, die in die
Grundrechte der Betroffenen eingreifen (Art. 196 StPO), z.B. Verhaftung,
Hausdurchsuchung, körperliche Untersuchung, Telefonüberwachung etc.
• Voraussetzungen für Anordnung von Zwangsmassnahmen (Art. 197 StPO)
• Die Zwangsmassnahme ist gesetzlich vorgesehen
• Es liegt ein hinreichender Tatverdacht vor, je nach schwere der Zwangsmassnahme
sogar ein dringender (Verhaftung, Telefonüberwachung etc.)
• Die damit angestrebten Ziele können nicht durch mildere Massnahmen erreicht
werden
• Die Bedeutung der Straftat rechtfertigt die Zwangsmassnahme
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Dringender Tatverdacht
• Dringender Tatverdacht
Ein dringender Tatverdacht liegt vor, wenn aufgrund der bisherigen
Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat
und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser vorliegen bzw. wenn
die vorhandenen Beweise oder Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe
Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen.
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Beweismittel
• Aussagen (Geständnis) des Beschuldigten
• Personalbeweise bzw. Aussagen von Opfern, Zeugen, Auskunftspersonen
und Mitbeschuldigten
• Sachbeweise (Bsp.):
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DNA-Spuren
Spermaspuren
Spuren von Latex
Fingerabdrücke
Ärztlich festgestellte Verletzungen beim Opfer
Videoaufnahmen, Fotos
SMS, Chats
Tatrelevante Sicherstellungen beim Beschuldigten (Person / Wohnort etc.)
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Problematik
In der Regel handelt es sich bei Sexualdelikten um 4-Augen-Delikte
 Wenn der Beschuldigte die ihm gemachten Vorwürfe bestreitet, ist die
Aussage des Opfers bei der Staatsanwaltschaft i.d.R. notwendig, um
Anklage erheben zu können
 Selbst wenn der Beschuldigte den objektiven Tatbestand (sexueller Akt von
«aussen» gesehen) nicht bestreitet, steht i.d.R. Aussage gegen Aussage
(«sie wollte es»)
 Es ist Sache des Gerichtes, Aussagen zu würdigen
 Im Zweifelsfalle gilt «in dubio pro reo»
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Tipps
• Da eine Strafuntersuchung ohne Mitwirkung des Opfer i.d.R. nicht
möglich ist und eine grosse Belastung für das Opfer darstellen kann,
gilt es mit dem Opfer genau zu klären
• was es mit der Strafverfolgung bezwecken will (z.B. Bestrafung des Täter,
Bekanntwerden der Taten des Täters, Mitteilung des erlittenen Leides,
[monetäre] Wiedergutmachung
• welche Konsequenzen eine Strafverfolgung haben kann (Retraumatisierung,
Ächtung durch Familienmitglieder etc., abschliessendes Verarbeiten von
schlimmen Erlebnissen)
• ob es bereit und stark genug ist, ein Strafverfahren von A bis Z durchzustehen
(im schlimmsten Fall bis zu drei Befragungen [Polizei, Staatsanwaltschaft,
Gericht] mit teils äusserst unangenehmen Fragen)
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Tipps (2)
• Nehmen Sie bzw. das Opfer vor / nach einer Anzeigeerstattung
Kontakt mit Opferhilfestellen auf, um dem Opfer den Ablauf eines
Strafverfahrens aufzeigen zu können und die Unterstützung des
Opfers sicherzustellen (Begleitung bei Einvernahmen, finanzielle
Unterstützung)
• Bereiten Sie das Opfer beim Entschluss, Anzeige erstatten zu wollen,
darauf vor, dass es trotz dem schwierigen Entscheid, sich dem
Strafverfahren zu stellen und den daraus folgenden Einvernahmen mit
zum Teil kritischen und belastenden Fragen, zu einem Freispruch
kommen kann
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