FACHBEREICH Beihilfe THEMATIK Wichtiger Hinweis zu stationären Rehabilitationsmaßnahmen sowie Mutter-Kind-/Vater-Kind-Rehabilitationsmaßnahmen Stationäre Rehabilitationsmaßnahmen nach § 35 Absatz 1 Nummer 1 der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): Beihilferechtlich anerkannt sind Einrichtungen die einen Versorgungsvertrag nach § 111 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) geschlossen haben. Mutter-Kind-/Vater-Kind-Rehabilitationsmaßnahmennach § 35 Absatz 1 Nummer 2 BBhV: Beihilferechtlich anerkannt sind Mutter-Kind-/Vater-Kind Einrichtungen die einen Versorgungsvertrag nach § 111a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) geschlossen haben. Informieren Sie sich bitte bei der Auswahl einer geeigneten Einrichtung für eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme oder eine Mutter-Kind- bzw. Vater-Kind-Rehabilitationsmaßnahme frühzeitig bei den von Ihnen ausgewählten Einrichtungen darüber, ob diese den jeweils genannten Versorgungsvertrag nach SGB V geschlossen haben. Merkblätter mit ausführlichen Informationen zu den genannten Rehabilitationsmaßnahmen finden Sie auf www.dienstleistungszentrum.de in der Rubrik „Beihilfe“ unter „Informationen / Merkblätter“. Für weitere Fragen stehen Ihnen Ihre persönlichen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner in der Beihilfestelle gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Ihr Beihilfeteam im Bundesverwaltungsamt - Dienstleistungszentrum - STAND 01.07.2015 1
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