Beihilfe Wichtiger Hinweis zu stationären

FACHBEREICH
Beihilfe
THEMATIK
Wichtiger Hinweis zu stationären Rehabilitationsmaßnahmen sowie Mutter-Kind-/Vater-Kind-Rehabilitationsmaßnahmen
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Stationäre Rehabilitationsmaßnahmen nach § 35 Absatz 1 Nummer 1 der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV):
Beihilferechtlich anerkannt sind Einrichtungen die einen Versorgungsvertrag nach § 111
Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) geschlossen haben.
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Mutter-Kind-/Vater-Kind-Rehabilitationsmaßnahmennach § 35 Absatz 1 Nummer 2 BBhV:
Beihilferechtlich anerkannt sind Mutter-Kind-/Vater-Kind Einrichtungen die einen Versorgungsvertrag nach § 111a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) geschlossen haben.
Informieren Sie sich bitte bei der Auswahl einer geeigneten Einrichtung für eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme oder eine Mutter-Kind- bzw. Vater-Kind-Rehabilitationsmaßnahme frühzeitig
bei den von Ihnen ausgewählten Einrichtungen darüber, ob diese den jeweils genannten Versorgungsvertrag nach SGB V geschlossen haben.
Merkblätter mit ausführlichen Informationen zu den genannten Rehabilitationsmaßnahmen finden
Sie auf www.dienstleistungszentrum.de in der Rubrik „Beihilfe“ unter „Informationen / Merkblätter“.
Für weitere Fragen stehen Ihnen Ihre persönlichen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner in
der Beihilfestelle gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Beihilfeteam
im Bundesverwaltungsamt
- Dienstleistungszentrum -
STAND 01.07.2015
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