«Kommentar zum EPÜ 2000» : Errata vom 15. August 2015 Ausgabestände: L 016/15, 33. Digitale Ausgabe. Errata zum «Kommentar zum EPÜ 2000» Seite 1 / 3 (ISBN 978-3-9812141-3-0) Ausgabestände des Werkes: – Printausgabe L 016/15 mit Stand ABl 5/2015; – 33. Digitale Ausgabe mit Stand ABl 6/2015. Die Reihenfolge der Einträge entspricht der zeitliche Folge des Aufdeckens eines Fehlers oder Unrichtigkeit. Die festgestellten Mängel werden – sofern nicht anders angegeben – wie folgt behoben sein: – Austauschlieferung Januar 2016, L017/16 mit Stand ABl 11/2015; – 34. Digitale Ausgabe mit Stand ABl 9/2015. Offensichtliche Schreibfehler werden in der Digitalen Ausgabe zwar korrigiert, jedoch werden in der Regel keine Austauschseiten dazu geliefert. 1. Nicht aktualisierter Verweis auf die VGBK ABl 2007,303 ABl 2015,A35 auf Seite 1–28 Vom Autor bemerkt am 09.06.2015. Dieser Verweis ist aus Aufwandgründen wegen der Austauschlieferungen nicht nachgeführt. Dieser Mangel wird mit der 34. Digitalen Ausgabe im September 2015 und einer der folgenden Austauschlieferungen behoben sein. 2. Nicht aktualisierte Verweise auf die VGBK ABl 2007,303 ABl 2015,A35 auf den Seiten 6–38 und 6–40 Vom Autor bemerkt am 09.06.2015. Diese Nichtaktualisierung der Verweise beruht auf einem Versionskonflikt und betrifft die Printausgabe L 016/15 (=Gesamtneulieferung) des «Kommentar zum EPÜ 2000» ab Juli 2015. Dieser Fehler wird mit der Austauschlieferung Januar 2016 behoben sein. Davon nicht betroffen sind die 33. Digitale Ausgabe und die Austauschlieferung Juli 2015 L 016/15. 3. Unvollständige Zitierung der Rechtsprechung auf Seite 10–29 Vom Autor bemerkt am 09.06.2015. Ursprüngliche Fassung Berichtigte Fassung • • RSP7 RSP7 B B 6 • • RSP7 II RSP7 II B B 6 • RSP7 B 6.1.2 • RSP7 II B 6.1 • RSP7 II B 6.1.2 Einheitlichkeit der Erfindung Mehrere Erfindungen und weitere Recherchengebühren Euro-PCT-Anmeldungen – Prüfung der Einheitlichkeit durch das EPA Einheitlichkeit der Erfindung Mehrere Erfindungen und weitere Recherchengebühren Folgen bei Nichtentrichtung weiterer Recherchengebühren Euro-PCT-Anmeldungen – Prüfung der Einheitlichkeit durch das EPA Dieser Mangel wird mit der 34. Digitalen Ausgabe im September 2015 und einer der folgenden Austauschlieferungen behoben sein. mfh-Verlag Limited Sonnenbergweg 22 D-69493 Hirschberg Dateiname: D:\www.kley.ch\hansjoerg\patrecht\Errata_L016-15__33-Digital__2015-08-15.docx Druck: 15. August 2015; 09:46 «Kommentar zum EPÜ 2000» : Errata vom 15. August 2015 Ausgabestände: L 016/15, 33. Digitale Ausgabe. 4. Seite 2 / 3 Fehlende ABl-Angabe zur Entscheidung G12/0001 auf Seite 2–96; Typo in der Entscheidung G12/0001 Vom Herausgeber bemerkt am 09.06.2015. Ursprüngliche Fassung Berichtigte Fassung G12/0001 (Identität des Beschwerdeführers) … Antwort 3: Im Falle eines Fehlers bezüglich des Namens des Beschwerdeführers steht das allgemeine Verfahren zur Korrektur von Fehlern nach R. 139, erster Satz, zur Verfügung under den in der Rechtsprechung etablierten Bedingungen; ABl 2014,nnn. G12/0001 (Identität des Beschwerdeführers) … Antwort 3: Im Falle eines Fehlers bezüglich des Namens des Beschwerdeführers steht das allgemeine Verfahren zur Korrektur von Fehlern nach Regel 139, erster Satz, zur Verfügung unter den in der Rechtsprechung etablierten Bedingungen; ABl 2014,A114. Dieser Mangel wird mit der 34. Digitalen Ausgabe im September 2015 und einer der folgenden Austauschlieferungen behoben sein. 5. Nicht mehr aktuelles Zitat aus GL H 6.2 auf Seite 7–85 Vom Autor bemerkt am 10.06.2015. Ursprüngliche Fassung Berichtigte Fassung GL H II GL H II 6.2 Aus der Beschreibung aufgenommene Gegenstände Werden in einen Anspruch jedoch Merkmale aus der Beschreibung aufgenommen, die einer anderen erfinderischen Idee als dem ursprünglichen Anspruch zuzuordnen sind, so kann ein Einwand nach Regel 137(5) erhoben werden. Es kann vorkommen, dass die Beschreibung eine weitere allgemeine erfinderische Idee umfasst, die sich von der des Hauptanspruchs und seiner etwaigen abhängigen Ansprüche unterscheidet, die aber als solche in der Beschreibung nicht eindeutig ausgewiesen oder erklärt ist. Wird in einem solchen Fall der auf der ersten erfinderischen Idee basierende Gegenstand des Hauptanspruchs geändert, könnte jede Änderung, die sich ausschließlich auf die zweite erfinderische Idee bezieht, einen nachträglichen Einwand ("a posteriori") wegen mangelnder Einheitlichkeit rechtfertigen, T04/1394. Daher ist in der Regel ein Einwand nach Regel 137(5) zu erheben, wenn der Anmelder versucht, ein in einem Anspruch enthaltenes technisches Merkmal durch ein anderes in der Beschreibung offenbartes zu ersetzen. … 6.2 Aus der Beschreibung aufgenommene Gegenstände … Wenn geänderte Ansprüche auf einen Gegenstand gerichtet sind, der nicht recherchiert worden ist, weil er nur in der Beschreibung enthalten war (und die Recherchenabteilung es nicht für zweckmäßig hielt, die Recherche auf diesen Gegenstand auszudehnen, GL B III 3.5), und der mit der ursprünglich beanspruchten und recherchierten Erfindung oder Gruppe von Erfindungen nicht durch eine einzige allgemeine erfinderische Idee verbunden ist, so sind die Änderungen nicht zulässig. In der Regel ist ein Einwand nach Regel 137(5) zu erheben, wenn der Anmelder versucht, ein in einem Anspruch enthaltenes technisches Merkmal durch ein anderes in der Beschreibung offenbartes zu ersetzen. Dieser Mangel ist in der 33. Digitalen Ausgabe mit Stand ABl 6/2015 bereits behoben und wird mit der Austauschlieferung Januar 2016, L017/16 mit Stand ABl 11/2015 behoben sein. 6. Korrektes aber nicht mehr aktuelles Zitat aus GL E X 8 auf Seite 1–28 rechts Vom Autor bemerkt am 09.06.2015. Dieser Fehler wird durch Löschung des Zitates aus GL E X 8 behoben; Austauschseiten folgen mit der Austauschlieferung Januar 2016. In der 33. Digitale Ausgabe ist dieser Fehler bereits behoben. mfh-Verlag Limited Sonnenbergweg 22 D-69493 Hirschberg Dateiname: D:\www.kley.ch\hansjoerg\patrecht\Errata_L016-15__33-Digital__2015-08-15.docx Druck: 15. August 2015; 09:46 «Kommentar zum EPÜ 2000» : Errata vom 15. August 2015 Ausgabestände: L 016/15, 33. Digitale Ausgabe. 7. Seite 3 / 3 Nicht zutreffende Anmerkung auf 6–25 Vom Autor bemerkt am 11.07.2015. Ursprüngliche Fassung Berichtigte Fassung Anmerkung zur Entscheidung T08/0980 zur Konvergenzforderung: Die Konvergenzforderung gilt in ex-parte wie auch in interpartes Verfahren. Die Konvergenzforderung hat in den letzten Jahren eine zunehmende Bedeutung erhalten, [ T08/1690]. Anmerkungen zur Konvergenzforderung: 1. Die Konvergenzforderung hat in inter-partes Verfahren eine zunehmende Bedeutung erhalten [ T08/1690]. 2. Die Konvergenzforderung gilt nicht im Prüfungsverfahren: T12/0996 (COPPE/UFRJ– /Hydrogen diffusion barrier…) Die anwendbaren Richtlinien für die Sachprüfung GL C VI 4.7 und für allgemeine Verfahrensfragen GL E III 8.6 (Ausgabe April 2010) fordern keine Konvergenz von Anspruchssätzen im Prüfungsverfahren; C. Dieser Mangel wird mit der 34. Digitalen Ausgabe im September 2015 und der Austauschlieferung Januar 2016 behoben sein. mfh-Verlag Limited Sonnenbergweg 22 D-69493 Hirschberg Dateiname: D:\www.kley.ch\hansjoerg\patrecht\Errata_L016-15__33-Digital__2015-08-15.docx Druck: 15. August 2015; 09:46
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