14.04.2016 Antidumping - Bestimmte Verbindungselemente und Teile davon aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in der VR China, Taiwan und Philippinen Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens Bonn (GTAI) - Die mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2/2012 des Rates vom 4. Januar 2012 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmten Verbindungselementen und Teilen davon aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und Taiwan im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 (ABl. L 5 vom 7.1.2012, S. 1), ausgeweitet mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 205/2013 des Rates auf die aus den Philippinen versandten Einfuhren, ob als Ursprungserzeugnisse der Philippinen angemeldet oder nicht (ABl. L 68 vom 12.3.2013, S. 1) eingeführte Antidumpingmaßnahme tritt am 8.1.2017, 24:00 Uhr, außer Kraft, sofern nicht ein Verfahren zur Überprüfung eingeleitet wird. Zur Einleitung einer Überprüfung ist ein schriftlicher Antrag der Gemeinschaftshersteller an die EU-Kommission erforderlich. Dieser Antrag muss genügend Beweise dafür enthalten, dass das Dumping und die Schädigung im Falle des Außerkraft-tretens der Maßnahme wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten werden. Die EU-Hersteller können nach der Veröffentlichung der o.a. Bekanntma-chung einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen, der der Europäi-schen Kommission (Generaldirektion Handel, Referat H-1, CHAR 4/39, 1049 Brüssel, Belgien, E-Mail: [email protected]) spätestens drei Monate vor dem angegebenen Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Maßnahme vorliegen muss. Quelle:Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen; ABl. C 131 vom 14.4.2016, S. 5. Alle Rechte vorbehalten. Nachdruck – auch teilweise – nur mit vorheriger ausdrücklicher Genehmigung. Trotz größtmöglicher Sorgfalt keine Haftung für den Inhalt. © 2016 Germany Trade & Invest Gefördert vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie aufgrund eines Beschlusses des Deutschen Bundestages. 1 www.gtai.de
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