Gehörne herrichten Vom rohen Knochen zum Wandschmuck Die Freude ist groß, wenn der erste Bock liegt. Doch bevor wir mit Stolz unsere Trophäe aufhängen können, liegt noch jede Menge Arbeit vor uns. Jetzt ist ein kleines scharfes Messer von Nutzen, eine Säge und viel Fingerspitzengefühl. Denn wer ein stilechtes „Gwichtl“ an die Wand hängen möchte, muss genau arbeiten und etwas Geduld mitbringen. Wir zeigen Ihnen, worauf Sie sonst noch achten sollten. Das Haupt sorgfältig aus der Decke schlagen, Backenfleisch abschärfen und den Unterkiefer aushängen Alle Fleischreste grob entfernen, Augen beim Lösen der Decke mit entfernen, Haupt in Abschlageinrichtung einspannen So sieht ein perfekter Schnitt aus, nun das Gehirn herausnehmen und alle Fleischreste an der Unterseite entfernen. 28 6/2015 Mit Stellschrauben regulieren, wie flach der Schädel wird, am besten man sägt unmittelbar unterhalb des Jochbeins Mit etwas Geduld lässt sich die Hirnhaut leicht abziehen, so gehen alle Reste des Gehirns mit. Wer das abgeschlagene Haupt vor dem Auskochen einfriert, sollte es hinterher ein paar Stunden in Wasser einweichen. Mit einem kleinen Messer alle Fleischreste vom Knochen abschaben, die knorpelige Nasenscheidewand entfernen Klopapier mit getränktem Pinsel Lage für Lage auftupfen, alle Knochenteile wie eine Mumie einwickeln und gut tränken Auskochen in einem alten Topf. Wird zu lang und zu stark gekocht, lösen sich die Knochen ab. Am besten im Freien arbeiten, denn das Auskochen riecht unangenehm, übrig bleibt der blanke Knochen. Den Schädelknochen für drei bis fünf Tage in eine Plastiktüte stecken, danach das Papier entfernen und mit Wasser abspülen. Gebleicht wird mit Klopapier und Wasserstoffperoxid. Das Gehörn nicht mit der Bleiche in Berührung bringen. Wenn Sie Ihre Trophäe dann auch noch stilvoll dekorieren wollen, bietet die BJV Landesjagdschule regelmäßig Kurse zum kunstvollen Beschriften von Trophäen an. Der nächste Kurs läuft am 21. November in Wunsiedel. Informationen unter www.jagd-bayern.de, Menüpunkt „Landesjagdschule“ 6/2015 29
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