Für Mensch & Umwelt ALD-Veranstaltung „Stille Örtchen und ruhige Gebiete“ Ruhige Gebiete und Lärmaktionsplanung Matthias Hintzsche Fachgebiet I 3.4 Lärmminderung bei Anlagen und Produkten, Lärmwirkungen Ruhige Gebiete und Lärmaktionsplanung EU-Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG Artikel 1 „Ziele“ • „…Umweltqualität in den Fällen zu erhalten, in denen sie zufrieden stellend ist.“ Artikel 8 „Aktionspläne“ • „Ziel dieser Pläne soll es auch sein, ruhige Gebiete gegen eine Zunahme des Lärms zu schützen.“ (Ballungsräume) Artikel 3 „Begriffsbestimmungen “ • „ ,ruhiges Gebiet in einem Ballungsraum‘ ein von der zuständigen Behörde festgelegtes Gebiet, in dem beispielsweise der Lden-Index oder ein anderer geeigneter Lärmindex für sämtliche Schallquellen einen bestimmten, von dem Mitgliedsstaat festgelegten Wert nicht übersteigt“ • „ ,ruhiges Gebiet auf dem Land‘ ein von der zuständigen Behörde festgelegtes Gebiet, das keinem Verkehrs-, Industrie- und Gewerbe- oder Freizeitlärm ausgesetzt ist“ http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CONSLEG:2002L0049:20081211:DE:PDF 29.04.2015 ALD-Veranstaltung „Stille Örtchen und ruhige Gebiete“ - München 1 Ruhige Gebiete und Lärmaktionsplanung Bundes-Immissionsschutzgesetz Sechster Teil „Lärmminderungsplanung“ § 47a „Anwendungsbereich des Sechsten Teils“ • „Dieser Teil des Gesetzes gilt für den Umgebungslärm, dem Menschen insbesondere … in öffentlichen Parks oder anderen ruhigen Gebieten eines Ballungsraums, in ruhigen Gebieten auf dem Land… ausgesetzt sind.“ § 47d Lärmaktionspläne • „Ziel dieser Pläne soll es auch sein, ruhige Gebiete gegen eine Zunahme des Lärms zu schützen.“ (Ballungsräume und auf dem Land) http://www.gesetze-im-internet.de/bimschg/ 29.04.2015 ALD-Veranstaltung „Stille Örtchen und ruhige Gebiete“ - München 2 Ruhige Gebiete und Lärmaktionsplanung Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) LAI-Hinweise zur Lärmaktionsplanung • Aufstellung eines Lärmaktionsplanes allein zum Schutz ruhiger Gebiete möglich • Ruhige Gebiete nicht per se, bedürfen der Festsetzung • Auswahl und Festlegung ruhiger Gebiete in das Ermessen der zuständigen Behörde gestellt • Keine Festlegung ohne Einverständnis der Gemeinden (kommunale Planungshoheit) • Festlegung von zu schützenden ruhigen Gebieten = planungsrechtliche Festlegungen, die von den zuständigen Planungsträgern bei ihren Planungen zu berücksichtigen sind (§ 47d Abs. 6 BImSchG) http://www.lai-immissionsschutz.de/servlet/is/20170/LAI-Hinweise.pdf?command=downloadContent&filename=LAI-Hinweise.pdf 29.04.2015 ALD-Veranstaltung „Stille Örtchen und ruhige Gebiete“ - München 3 Ruhige Gebiete und Lärmaktionsplanung LAI-Hinweise zur Lärmaktionsplanung Ruhige Gebiete auf dem Land • großflächige Gebiete ohne anthropogene Geräusche (bspw. Verkehrs-, Industrie- oder Freizeitlärm) • Geräusche durch Nutzung der Gebiete möglich (bspw. Forst- und Landwirtschaft) • liegen außerhalb der Bereiche der Lärmkarten • Auswahl durch Ortskenntnis und Vorwissen über die Lärmbelastung oder Berechnung mit einem Lärmmodell • Anhaltspunkt: LDEN ≤ 40 dB(A) 29.04.2015 ALD-Veranstaltung „Stille Örtchen und ruhige Gebiete“ - München 4 Ruhige Gebiete und Lärmaktionsplanung LAI-Hinweise zur Lärmaktionsplanung Ruhige Gebiete in Ballungsräumen • ruhige Landschaftsräume, d. h. großflächige Gebiete, die einen weitgehend Natur belassenen oder land- und forstwirtschaftlich genutzten, durchgängig erlebbaren Naturraum bilden • Anhaltspunkte: Größe über 4 km² LDEN ≤ 50 dB(A) auf dem überwiegenden Teil der Flächen (d.h. Randbereiche nicht über 55 dB(A)) • auch innerstädtische Erholungsflächen als ruhige Gebiete möglich, sofern sie von der Bevölkerung als ruhig empfunden werden 29.04.2015 ALD-Veranstaltung „Stille Örtchen und ruhige Gebiete“ - München 5 Ruhige Gebiete und Lärmaktionsplanung Implementierungsbericht der KOM (2011) Bericht der KOM … über die Durchführung der Richtlinie über Umgebungslärm gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2002/49/EG • Ruhige Gebiete leisten einen positiven Beitrag zur öffentlichen Gesundheit • Richtlinie überlässt Festlegung jedoch weitgehend dem Ermessen der MS • Ermessensspielraum führte zu sehr unterschiedlichen Ansätzen • die meisten MS haben ruhige Gebiete in Ballungsräumen festgelegt • viele Mitgliedstaaten haben jedoch auf dem Land keine Gebiete definiert Ausarbeitung von EU-Leitfäden für die Durchführung • Mindestanforderungen (Anhang V) nicht ausreichend, um Lärmaktionspläne vorzubereiten, insbesondere bei der Ausweisung von ruhigen Gebieten Themen für weitere Überlegungen • mögliche technische Verbesserungen, einschließlich Begriffsbestimmungen und Anforderungen in Bezug auf ruhige Gebiete http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=COM:2011:0321:FIN:DE:PDF 29.04.2015 ALD-Veranstaltung „Stille Örtchen und ruhige Gebiete“ - München 6 Ruhige Gebiete und Lärmaktionsplanung Good practice guide on quiet areas • Unterstützung der zuständigen Behörden • Zusammenfassung der Erfahrungen in den MS • Hinweise für die Anwendung Inhalt • Definition und Auswahlkriterien • Nutzen von ruhigen Gebieten Gesundheitlicher Nutzen Wirtschaftlicher Nutzen Biodiversität • Methoden zur Identifizierung und Auswahl in Europa (Bsp. Länder, Regionen und Ballungsräume) • Ansätze zur Identifizierung ruhiger Gebiete EEA Technical report No 4/2014 http://www.eea.europa.eu/publications/good-practice-guide-on-quiet-areas 29.04.2015 ALD-Veranstaltung „Stille Örtchen und ruhige Gebiete“ - München 7 Ruhige Gebiete und Lärmaktionsplanung Good practice guide on quiet areas Ansätze zur Identifizierung ruhiger Gebiete • Auswertung der Ergebnisse der Lärmkartierung + flächendeckende Information, auch Prognose - keine subjektive Bewertung (Nutzung, Charakteristik) • Durchführung von Lärmmessungen + tatsächlicher Schalldruckpegel (Ort/Zeit) - teuer und arbeitsintensiv • Evaluierung durch Nutzerinnen und Nutzer der Gebiete + direkte Bewertung (akustische und visuelle Qualität) - teuer, zeit- und arbeitsintensiv (Fragebögen) • Fachliche Einschätzungen (Experten) + zusätzliche Erkenntnisse und bessere Ergebnisse - teuer, zeit- und arbeitsintensiv (qualifizierte Fachleute) UMID 02/2014 Schwerpunkt Umwelt und Gesundheit in Stadtentwicklung und -planung http://www.umweltbundesamt.de/publikationen/umid-022014 29.04.2015 ALD-Veranstaltung „Stille Örtchen und ruhige Gebiete“ - München 8 Ruhige Gebiete und Lärmaktionsplanung Good practice guide on quiet areas / Noise in Europe 2014 Vorschlag zur Ermittlung potentiell ruhiger Gebiete außerhalb von städtischen Gebieten (Ruheindex) Entfernungsschwellen für potenzielle Ruhe Grad der Natürlichkeit Grad der Ländlichkeit http://www.eea.europa.eu/publications/noise-in-europe-2014 29.04.2015 ALD-Veranstaltung „Stille Örtchen und ruhige Gebiete“ - München 9 Ruhige Gebiete und Lärmaktionsplanung Noise in Europe 2014 29.04.2015 ALD-Veranstaltung „Stille Örtchen und ruhige Gebiete“ - München 10 Ruhige Gebiete und Lärmaktionsplanung EU-Projekt „QUADMAP “ “Quiet Areas Definition & Management in Action Plans” http://www.quadmap.eu/wp-content/uploads/2012/01/Guidelines_QUADMAP_ver2.0.pdf 29.04.2015 ALD-Veranstaltung „Stille Örtchen und ruhige Gebiete“ - München 11 Ruhige Gebiete und Lärmaktionsplanung TUNE: Rechtlicher Rahmen (Prof. Cancik) Befassungspflicht, keine Festsetzungspflicht • Verpflichtung Planungsträger zur Befassung und Entscheidung bei LAP zum Schutz ruhiger Gebiete • jedoch keine Festsetzungspflicht; Spielraum bei Auswahl und Festsetzung Konstitutive Festsetzung • erst Festsetzung eines Gebietes als ruhiges Gebiet in Publikation in Vorbereitung einem LAP durch den Planungsträger konstitutiv • Schutzfolgen (Rechtsfolgen) erst nach Festsetzung, nicht bereits aus der (ruhigen) Eigenschaft eines Gebiets Ufoplan-Vorhaben Auswahl eines ruhigen Gebietes • LK Argus • ruhig in Relation zum umgebenden Gebiet Herr Dr. Heinrichs • rechtlich genanntes Kriterium ist Erholungsfunktion • Uni Osnabrück („Parks und andere ruhige Gebiete eines Ballungsraums“) Frau Prof. Dr. Cancik 29.04.2015 ALD-Veranstaltung „Stille Örtchen und ruhige Gebiete“ - München 12 Ruhige Gebiete und Lärmaktionsplanung TUNE: Rechtlicher Rahmen - Anordnung von Schutz-Maßnahmen Maßnahme im engeren Sinne (Plananordnung) • § 47d Abs. 6 i.V.m. § 47 Abs. 6 S. 1 BImSchG • Umsetzung durch Fachbehörde • Fachrecht bei Aufnahme in LAP beachten • Einbeziehung Fachbehörde erforderlich • strittig, ob Vetoposition der Fachbehörde • strittig, ob strikte Bindung der Fachbehörde an LAP Planungsrechtliche Festlegung • § 47d Abs. 6 i.V.m. § 47 Abs. 6 S. 2 BImSchG • in nachfolgenden Planungen „zu berücksichtigen“, also Belang für die planerische Abwägung • Strittig, ob „Optimierungsgebot“, aber jedenfalls: gewichtiger Belang Nicht-rechtliche Schutzmaßnahmen 29.04.2015 ALD-Veranstaltung „Stille Örtchen und ruhige Gebiete“ - München 13 Ruhige Gebiete und Lärmaktionsplanung TUNE: Rechtlicher Rahmen – Festsetzung ohne Maßnahmen Festsetzung eines ruhiges Gebietes ohne Anordnung von Schutz-Maßnahmen • bloße Festsetzung als ruhiges Gebiet löst Rechtsfolgen/ Schutzfolgen aus • rechtlich als planungsrechtliche Festlegung im Sinne von § 47d Abs. 6 i.V.m. § 47 Abs. 6 BImSchG • Gebiet wird „markiert“ • Belang (zu schützende Ruhe) ist bei weiteren Planungen auch anderer Planungsträger zu berücksichtigen • kann in der nachfolgenden Abwägung überwunden werden 29.04.2015 ALD-Veranstaltung „Stille Örtchen und ruhige Gebiete“ - München 14 Ruhige Gebiete und Lärmaktionsplanung TUNE: Rechtlicher Rahmen – Beschlussfassung Planungsträger Aufstellung von Kriterien • planerischer Spielraum, aber nachvollziehbar, in sich konsequent sowie orientiert am Ziel des Schutzes ruhiger Gebiete Auswahl und Begrenzung des ruhigen Gebietes • willkürfreie Auswahl • Beachtung (vorrangiger) anderer Planungen • Verbindung mit anderen Planungen des LAP-Planungsträgers Festsetzung von Schutz-Maßnahmen • Klärung des Schutzbedarfes des ruhigen Gebietes und mögliche Maßnahmen zur Zielerreichung (Eignungsprüfung über Prognose der Wirkung) • ausreichende Beteiligung anderer Behörden / Planungsträger • planerische Abwägung, Dokumentation, Begründung • Formulierung der Maßnahme (Prüfauftrag, Planungsauftrag, verbindliche Festsetzung, je nach Maßnahmenart) 29.04.2015 ALD-Veranstaltung „Stille Örtchen und ruhige Gebiete“ - München 15 Ruhige Gebiete und Lärmaktionsplanung TUNE: Hinweise für den Gesetz- und Verordnungsgeber • Unterscheidung nach ruhigen Gebieten in einem Ballungsraum und solchen auf dem Land? Orientierung der Definition eines Ballungsraum an Siedlungsstruktur und –dichte statt an Einwohnerzahlen- und –dichte hilfreich? Definition „kein Lärm“ (auf dem Land) unspezifisch und mit vorhandenen Lärmkarten nicht identifizierbar – Konkretisierung? • Absenkung der Kartierungsgrenzen auf Werte kleiner LDEN = 55 dB(A) zur Identifizierung ruhiger Gebiete? Umstellung auf immissionsbasierten Ansatz? • Konkretisierung möglicher Auswahlkriterien und Maßnahmen durch Rechtsverordnungsgeber und Vermeidung einer heterogenen Verwaltungspraxis? • Schaffung einer gesetzlichen Ermächtigung für „Ruheschutzgebiete“ im BNatSchG als Grundlage für Unterbindung störender Verhaltensweisen? • Ruhige Gebiete und unterschiedliche Zuständigkeiten Lärmaktionsplanung? 29.04.2015 ALD-Veranstaltung „Stille Örtchen und ruhige Gebiete“ - München 16 Vielen Dank fürs Zuhören. Matthias Hintzsche [email protected]
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